G303 2105617-1•BVwG G303 2105617-1
G303 2105617-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2016
Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Grad der Behinderung,<br/>Neufestsetzung, Untersuchung
G303 2105617-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 05.03.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
Dem Antrag war der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle XXXX, betreffend die Zuerkennung der Invaliditätspension ab 01.03.1993, sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 29.09.2014 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt XXXX, Landesstelle XXXX, um Übermittelung einer Kopie des medizinischen Gutachtens, welches der "Invaliditätspension-Entscheidung" zugrunde gelegt worden sei.
3. Mit Schreiben vom 09.10.2014 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, eine Kopie dieses ärztlichen Gutachtens vom 23.03.1993.
4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, vom 13.11.2014, wird, nach persönlicher Untersuchung des BF am 31.10.2014, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung Unterer Richtsatzwert entsprechend dem chronischen Lumbago ohne neurologischen Ausfälle u. ohne dauernd notwendige Schmerzindikation
30
2
Sulcus-ulnaris Syndrom links stärker rechts Eine Stufe über unterem Richtsatzwert entsprechend der Sensibilitätsstörungen u. leichten Muskelatrophie links
20
3
Leichte Hochtonschwerhörigkeit, keine Hörgerätversorgung
15
4
Tinnitus Fixe Position bei Kompensation
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt: "Die im Zusammenwirken angeführten Gesundheitsschäden bewirken einen Gesamt-GdB von 40 v.H., wobei der Behinderungsgrad vom Schaden Nr. 1 durch den von Nr. 2 und 3 zusammen um eine weitere Stufe wegen zusätzlicher Einschränkung im Alltag angehoben wird. Die GS 4 hebt nicht weiter an, weil laut fachärztlichem Befund kompensiert."
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2014 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
6. Mit am 19.12.2014 bei der belangten Behörde eingegangenen Schreiben erhob der BF Einwendungen gegen das oben angeführte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es keine Erstbegutachtung gewesen sei, sondern eine Neufestsetzung. Die letzten Begutachtungen seien am 28.06.1993 und 16.02.1989 durchgeführt worden. Es sei eine dauerhafte Schmerzmedikation bei ihm notwendig. Bei der kleinsten Anstrengung würden sehr starke Schmerzen bestehen.
7. Die Sachverständige XXXX wurde aufgrund der Einwendungen des BF um Erstattung eines weiteren Gutachtens seitens der belangten Behörde ersucht.
Im vorgelegten, aufgrund der Aktenlage erstellten, Sachverständigengutachten vom 14.01.2015, wird festgehalten, dass die Einschätzung vom 31.10.2014 voll inhaltlich aufrecht erhalten bleibe. Bei chronischem Kreuzschmerz ohne Wurzelkompressionssymptomatik (keinerlei motorische oder sensible Ausfälle oder Ischialgien) wäre nach neuester Richtsatzverordnung (gemeint wohl: Einschätzungsverordnung) dieser Schaden mit 30 v.H. einzuschätzen, auch wenn ein dauernder Analgetikabedarf bestehe. Die übrigen Schäden seien vom BF nicht weiters erwähnt worden.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2015 wurde der Antrag des BF vom 03.09.2014 abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 von Hundert weiterhin festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung darauf, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Besserung gegenüber der Entscheidung vom 28.06.1993 eingetreten sei, und daher trotz des Umstandes, dass im Sachverständigengutachten vom 13.11.2014 der Grad der Behinderung nach der neuen Einschätzungsverordnung mit lediglich 40 % bewertet worden sei, dieser mit 60% weiterhin bestehen bleiben würde.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 25.03.2015 Beschwerde und brachte einen Befundbericht von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 18.03.2015 in Vorlage. Der BF beantragte die Neufeststellung des Grades seiner Behinderung in Höhe von 70% ab Antragsstellung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass seine Gesundheit durch Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule stark beeinträchtigt sei. Selbst bei der geringsten körperlichen Belastung trete eine Schmerzverstärkung ein. Ein bestehendes Sulcus ulnaris Syndrom links bewirke, dass die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes des BF nachhaltig und massiv beeinträchtigt sei. Der BF verweise weiters auf einen Leberparenchymschaden, welchen die "beklagte Partei" in der Vergangenheit wohl angeführt habe; aber nun nur Gänze fehle. Außerdem leide der BF unter einer Hochtonschwerhörigkeit beidseits, ebenso wie an einem Tinnitus beidseits.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 09.04.2015 seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 28.06.1993 wurde ein Grad der Behinderung des BF in der Höhe von 60 von Hundert gemäß § 3 BEinstG festgestellt.
Am 03.09.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
§ 1 BBG, § 13 Abs. 5a BBG, § 41 Abs. 1 und 2 BBG, § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten gemäß § 54 Abs. 12 BBG mit 1. September 2010 in Kraft.
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist gemäß § 55 Abs. 4 BBG auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat gemäß § 55 Abs. 5 BBG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass durch den BF selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Der gegenständliche Antrag wurde am 03.09.2014 und damit iSd § 55 Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt.
Die persönliche Untersuchung des BF vom 31.10.2014 wurde daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des BF selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 5 letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der (noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher entgegen der Annahme der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht.
Dies bedeutet, dass im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sind, was - auch bei unverändertem Gesundheitszustand - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung führen kann.
Auch in der vorliegenden Beschwerdesache wurde zu Recht der Grad der Behinderung des BF nach der Einschätzungsverordnung beurteilt. Entsprechend dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.11.2014 sei dieser lediglich mit 40 % bewertet worden.
Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass keine Besserung gegenüber der Entscheidung vom 28.06.1993 eingetreten sei und daher der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 % weiterhin bestehen würde, kann aufgrund der oben darlegten rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt werden.
Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.
Angesichts der Tatsache, dass gegenständlich keine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung im Sinne des § 55 Abs. 5 BBG vorliegt, wonach bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt bleibt, war der angefochtene Bescheid, ersatzlos aufzuheben und auf die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht näher einzugehen.
Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und der verfahrenseinleitende Antrag des BF ist (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsanschauung zu prüfen haben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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