BVwG W203 2119244-1

W203 2119244-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2016

Regest

Antragserfordernisse, Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit,<br/>Studienbeitrag - Erlass, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorlagefrist, Vorlagepflicht

Texte intégral

BVwG W203 2119244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2119244.1.00

Spruch

W203 2119244-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015, GZ. 8010590 SoSe15, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 09.10.2015, Zl. 8010590 - SoSe15/W, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 und 92

Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) iVm § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 11.05.2015 sowohl die Rückerstattung als auch den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Der Grund, auf den der BF seinen Antrag stützte, ist in dem dafür verwendeten Formblatt "SL/S1-01.2010" wie folgt formuliert: "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes von zumindest € 4.886,14 (im Kalenderjahr 2008) bzw. €

5. 008,36 (im Kalenderjahr 2009). Nachweis: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes".

2. Am 19.05.2015 erging per E-Mail der Universität Wien folgendes Schreiben an den BF: "Sie haben am 11.05.2015 einen Antrag auf Erlass für das SoSe 2015 aufgrund von Berufstätigkeit eingebracht. Dieser Antrag ist unvollständig, da gemäß § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 211/2010 idgF) folgender Nachweis fehlt: Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2014 Ihres zuständigen Finanzamtes oder Ihre Daten des Steueraktes 2014 (Abrufbar bei Finanzonline). Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., werden Sie aufgefordert, das oben angeführte Dokument bis spätestens 30.09.2015 vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so müsste Ihr Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. [Anm.: die Textpassagen "Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2014", "Ihre Daten des Steueraktes 2014" und "30.09.2015" hervorgehoben]".

3. Am 18.09.2015 teilte der BF der Universität Wien mit, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu erwarten sei, dass der Einkommensteuerbescheid nicht bis zum 30.09.2015 fertiggestellt gestellt werden könne, und ersuchte um Erstreckung der Vorlagefrist.

4. Per E-Mail vom 18.09.2015 teilte die Universität Wien dem BF Folgendes mit: "Der 30.09.2015 markiert das Ende der Rückerstattungsfrist für das SoSe 2015. Dies ist eine gesetzliche Frist, die nicht beliebig erstreckbar ist. Die gesetzte Frist dient der Nachbringung des Nachweises, wenn Sie in dessen Besitz sind und nicht der Beschaffung des Nachweises."

5. Nachdem sie sich über die Art der Erwerbstätigkeit des BF erkundigt hatte teilte die Universität Wien dem BF am 06.10.2015 mit, dass dieser - da er unselbständig erwerbstätig sei - die erforderlichen Informationen online über "Daten des Steueraktes 2014" abrufen könne.

6. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.10.2015, GZ. 8010590 - SoSe15/W, wurde der Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 aufgrund der Unvollständigkeit des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

7. Am 28.10.2015 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2015 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Er habe zweimal - nämlich am 18.09.2015 und am 28.09.2015 - per E-Mail bei der belangten Behörde um Erstreckung der bis zum 30.09.2015 eingeräumten Frist zur Nachreichung des Einkommensteuerbescheides ersucht. Außerdem habe er am 06.10.2015 einen "von der Steuerberaterin erstellten Einkommensnachweis" an die belangte Behörde übermittelt. Er ersuche daher, die Nichteinhaltung des Vorlagetermins nachzusehen und den Studienbeitrag rück zu erstatten.

8. Am 27.11.2015 erstattete der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 zur Beschwerde des BF vom 28.10.2015 und führte dabei zusammengefasst wie folgt aus: Bei der Antragstellung sei dem BF die Unvollständigkeit seines Antrages bewusst gewesen, dennoch sei ihm vorsorglich die Verbesserung des Antrages unter Setzung einer Vorlagefrist von viereinhalb Monaten aufgetragen worden. Die nicht zeitgerechte Vorlage des Einkommensteuerbescheides liege ausschließlich in der Sphäre des BF und könne nicht zu Lasten der belangten Behörde ausgelegt werden. Es sei unverständlich, dass der BF erst Mitte September beim Finanzamt wegen seines Einkommensteuerbescheides nachgefragt habe. Der Fristerstreckungsantrag sei mit Hinweis auf das Ende der Rückerstattungsfrist 30. September - einer gesetzlichen Frist gemäß § 33 Abs. 4 AVG - abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Nachreichung, nicht aber der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen diene. Die Vorlagefrist sei mit viereinhalb Monaten ausreichend und großzügig bemessen gewesen, die nicht rechtzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides sei der Sphäre des BF zuzurechnen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.12.2015, in der als Begründung das Gutachten des Senats vom 27.11.2015 im Wesentlichen wiedergegeben wurde, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

10. Am 27.12.2015 beantragte der BF, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Dabei ergänzte er sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass das Gutachten des Senats hinsichtlich der Verfahrensabläufe beim Finanzamt nicht schlüssig sei. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Verbesserungsauftrag lediglich der Nachreichung, aber nicht der Beschaffung von Unterlagen diene, sie dies nicht nachvollziehbar, weil nur solche Unterlagen nachgereicht werden könnten, die im Vorhinein beschafft worden wären. Es sei dem BF nicht möglich gewesen, die über Finanzonline abrufbaren Daten seines Steueraktes 2014 rechtzeitig zu übermitteln, da ihm das Finanzamt im Februar 2015 die UID-Nummer entzogen habe. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, wonach nachgeforderte Unteralgen bis spätestens 30. September 2015 nachgereicht werden müssten. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung auch den Verfahrensweg des Finanzamtes berücksichtigen müssen. Der BF habe unverzüglich eine Einkommensermittlung durch die Steuerberaterin nachgereicht, und es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Dokument einer beeideten Steuerberaterin im Verfahren nicht berücksichtigt werde.

11. Am 30.12.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 18.01.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte am 11.05.2015 den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015. Dem Antrag wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 nicht beigelegt.

Am 19.05.2015 wurde der BF per E-Mail der belangten Behörde aufgefordert, entweder den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 oder die Daten des Steueraktes 2014 (abrufbar bei Finanzonline) bis spätestens 30.09.2015 vorzulegen mit dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen der Antrag vom 11.05.2015 zurückgewiesen werde.

Einem Fristverlängerungsantrag des BF vom 18.09.2015 wurde von der belangten Behörde nicht stattgegeben.

Der BF hat bis zum 30.09.2015 der belangten Behörde weder den angeforderten Einkommensteuerbescheid noch die Daten des Steueraktes vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:

"Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

[...]

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:

[...]

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

[...]

(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, i.d.g.F., lauten:

"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b.

[...]

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

[...]

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.

[...]"

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit die nicht gleichzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides einen verbesserungsfähigen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Dies geht im Übrigen auch aus der Bestimmung des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 hervor, welche u.a. die Fristen, bis wann Anträge auf Rückzahlung zulässig sind, festlegt und diesbezüglich - im letzten Satz - ausführt, dass die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf (VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).

Dem Beschwerdevorbringen ist zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, dass Nachreichungen jedenfalls bis spätestens zum Ende der in § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 definierten Frist - also hinsichtlich der Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis spätestens 30. September - zu erfolgen hätten. Diese Frist legt nämlich nur fest, bis wann - gegebenenfalls verbesserungsbedürftige - Anträge auf Rückerstattung zu stellen sind, schließt aber nicht aus, dass die Frist zur Vorlage von Nachreichungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch über das Ende dieser Antragsfrist hinausreichen kann. Insofern verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass es sich bei der Frist für einen Verbesserungsauftrag um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG handeln würde (in diesem Sinn auch BVwG 28.01.2016, W129 2120019-1; 09.11.2015, W129 2115540-1). Vielmehr ist die Dauer für einen allfälligen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 von der Behörde festzulegen. Diese wird bei der Bemessung der Frist nur dahingehend eingeschränkt, dass "eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist" nicht überschritten werden darf.

Bei der Frist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich demnach um eine behördliche Frist, die gegebenenfalls auch erstreckt werden kann. (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG 2, § 13 Tz 29).

Der BF hat somit am 11.05.2015 einen mangelhaften Antrag auf Rückerstattung das Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 eingebracht, und es bleibt zu prüfen, ob die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Behebung des Mangels "angemessen" im Sinne des § 13 Abs. 3, 2. Satz AVG gewesen ist. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1, 2. Ausgabe [2014], § 13, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwSlg 5224A/1960; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; VwSlg 17.427A/2008; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008). Nicht maßgeblich ist daher auch, aus welchem Grund - wie z.B. im verfahrensgegenständlichen Fall geltend gemacht wegen eines Erledigungsrückstaus des Finanzamtes auf Grund von organisatorischen Änderungen - die erforderlichen Unterlagen zum Antragszeitpunkt für den BF noch nicht zur Vorlage bei der belangten Behörde verfügbar gewesen sind.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1, 2. Ausgabe [2014], § 13, Tz 29 [S. 167] mit Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 27.03.2008, 2005/07/0070). Aus der Formulierung der Bestimmung des § 2b Abs. 4 Z 3, erster Satz StubeiV 2004 geht dezidiert und für den BF zweifelsfrei und eindeutig erkennbar hervor, dass die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in diesem Zusammenhang eine achtwöchige Frist für die Nachreichung von Unterlagen als "jedenfalls ausreichend" (VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde dem BF am 19.05.2015 aufgetragen, sein mangelhaftes Anbringen vom 11.05.2015 bis spätestens 30.09.2015 durch Vorlage der fehlenden Unterlagen zu verbessern. Dem BF wurde somit eine mehr als 4 Monate dauernde Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewährt, womit sich diese über einen Zeitraum, der weit länger ist als jener, den der Verwaltungsgerichtshof als jedenfalls ausreichend erachtet, erstreckte und keinesfalls als zu kurz bemessen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden kann. Vielmehr erscheint bei einer derart großzügig bemessenen Nachreichfrist fraglich, ob diese Vorgehensweise der belangten Behörde noch im Einklang mit den Vorgaben des § 2b Abs. 3, letzter Satz StubeiV 2004 steht, wonach "die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten darf". Die Beantwortung dieser Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil sich für den BF auch dann nichts gewinnen ließe, wenn man zur Auffassung gelangt, dass die Frist unter Verletzung der Vorgaben des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 zu lange bemessen war. Offenbar wurde die Frist zunächst auch vom BF nicht als unangemessen kurz erachtet, da dieser zeitnah nach Erhalt des Mängelbeseitigungsauftrages keine Einwände dagegen vorgebracht hat, sondern erst am 18.09.2015, also kurz vor Ablauf der Nachreichfrist, gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass er nicht in der Lage sein werde, den Einkommensteuerbescheid bis 30.09.2015 vorzulegen.

Soweit sich der BF darauf beruft, dass seinem Ansuchen um Fristverlängerung vom 18.09.2015 von der belangten Behörde nicht entsprochen worden ist, ist dem entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der Behörde steht, ob sie diesem Ansuchen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der zunächst gewährten Frist nachkommt. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, förmlich über ein derartiges Ansuchen abzusprechen, sie hat aber in der Begründung des Zurückweisungsbescheides darauf einzugehen (VwGH 23.05.1979, 398/79; 29.03.2006, 2005/04/0118; 19.09.1990, 90/01/0043). Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2015 nachgekommen, indem sie unter Verweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Ergebnis gelangt, dass die Frist mit viereinhalb Monaten "ausreichend und großzügig" bemessen war.

Schließlich geht auch das Vorbringen des BF, er habe vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides bereits von seiner Steuerberaterin erstellte Einkommensnachweise über das Kalenderjahr 2014 vorgelegt, insofern ins Leere, als die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 ausschließlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (BVwG 15.10.2015, W224 2110920-1 mit Verweis auf VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Die Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides ist aber bis zum Fristende am 30.09.2015 nicht erfolgt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der BF dadurch, dass die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Antrages bis 09.10.2015 - und nicht noch länger - zugewartet hat, nicht in Rechten verletzt wurde.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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