BVwG W187 2120725-2

W187 2120725-2Tribunal administratif fédéral11 mars 2016

Regest

Angebot ausschreibungswidrig, Antragslegimitation, Ausscheiden eines<br/>Angebotes, Ausscheidensgrund, bestandfeste Ausschreibung,<br/>Bietergleichbehandlung, Dienstleistungsauftrag, Eignung, fairer<br/>Wettbewerb, Geheimhaltung, Gleichbehandlung, Grundsatz der<br/>Gleichbehandlung, Mangelhaftigkeit, Mindestanforderung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der<br/>Zuschlagsentscheidung, objektiver Erklärungswert, öffentlicher<br/>Auftraggeber, Pauschalgebührenersatz, Schaden, Vergabeverfahren,<br/>Verschwiegenheitspflicht, Vollmacht, Wettbewerb

Texte intégral

BVwG W187 2120725-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W187.2120725.2.00

Spruch

W187 2120708-2/34E

W187 2120725-2/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Sabine PREWEIN, MAS und den fachkundigen Laienrichter Mag. Roland LANG über die Nachprüfungsanträge der AAAA , vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, protokolliert zu W187 2120708-2, und der BBBB , vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin, Stiftgasse 21/20, 1070 Wien, protokolliert zu W187 2120725-2, betreffend das Vergabeverfahren "WKNÖ Standort St. Pölten, Lieferung, Montage und Betrieb von Druckproduktionssystemen" der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landbergstraße 1, 3100 St. Pölten, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier Rechtsanwälte, Andreas-Hofer-Straße 8, 3100 St. Pölten, jeweils vom 5. Februar 2016, zu Recht erkannt:

I.

A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge "die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers für nichtig erklären", ab.

B) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge "aussprechen, dass die von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag vom Auftraggeber binnen 14 Tagen zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragstellerin bei sonstiger Exekution zu ersetzen ist", gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG ab.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der BBBB , "das

Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuschlagsentscheidung der AG, mitgeteilt am 26.01.2016, im Vergabeverfahren ‚WKNÖ Standort St. Pölten, Lieferung, Montage und Betrieb von Druckproduktionssystemen' (Aktenzahl: WKNÖ DPS 545-2015) für nichtig erklären", ab.

B) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der BBBB "das

Bundesverwaltungsgericht möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.052,- zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen", gemäß § 319 Abs 1 und 2 BVergG ab.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Zu W187 2120708-2

1. 1 Am 5. Februar 2016 beantragte die AAAA , vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, in der Folge Erstantragstellerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "WKNÖ Standort St. Pölten, Lieferung, Montage und Betrieb von Druckproduktionssystemen" der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landbergstraße 1, 3100 St. Pölten, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier, Rechtsanwälte, Andreas-Hofer-Straße 8, 3100 St. Pölten.

1.1. 1 Nach Darstellung des Sachverhalts, der Bezeichnung der Auftraggeberin und Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags und der Pauschalgebühr behauptet die Antragstellerin ihr Interesse an Vertragsabschluss. Als drohenden Schaden macht sie die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren von zumindest € 15.500, der Rechtsberatung und Einbringung des Nachprüfungsantrags von derzeit rund € 10.000 und den Verlust eines Referenzprojekts für zukünftige Vergabeverfahren geltend. Die Antragstellerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, insbesondere auf eine den Grundsätzen des Vergaberechts entsprechende Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen, einer ausschreibungs- und gesetzeskonformen Prüfung der Angebote, auf Gleichbehandlung, auf Ausscheiden des mangelhaften Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie auf Zuschlagserteilung verletzt.

1.1. 2 Als Gründe für die Rechtswidrigkeit brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass ein Angebot auszuscheiden sei, das eine Mindestanforderung der Ausschreibung nicht erfülle. Die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Lösung sehe die Verwendung eines Produkts der Herstellers CCCC vor und enthalte zur Erfüllung des Auftrags nötige zusätzliche technische Einheiten nicht. Damit erfülle es die Muss-Kriterien nicht. Die Anforderung eines Bindevorgangs ohne manuellen Eingriff erfüllten lediglich die Produkte des Herstellers DDDD . Dieser Mangel sei unbehebbar und die Auftraggeberin hätte das Angebot ausscheiden müssen. Bei Einhaltung dieser Anforderungen hätte das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin um mindestens € 120.000 höher sein müssen und die Antragstellerin wäre an erste Stelle zu reihen gewesen.

1.1. 3 Die Auftraggeberin habe in der Leistungsbeschreibung die Lieferung und den Betrieb der Software XXXX und XXXX eines mit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verbundenen Unternehmens vorgegeben. Die Wartung dieser Software sei nur durch die Herstellerin möglich. In der Fragebeantwortung zu Frage 7 habe die Auftraggeberin vorgegeben, dass notwendige Adaptierungen von dem Bieter vorzunehmen und im Angebot einzukalkulieren seien. Damit habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einen Wettbewerbsvorteil. Die Auftraggeberin hätte diesen Wettbewerbsvorteil ausgleichen müssen, was aber nicht geschehen sei. Damit habe die Auftraggeberin gegen das Nichtdiskriminierungsverbot verstoßen.

1.1. 4 Die Auftraggeberin habe in der nicht anonymisierten Beantwortung der Frage 43 gegen die Geheimhaltungspflichten verstoßen, da diese den Namen der Antragstellerin enthalten habe. Dies habe den Wettbewerb beeinträchtigt, da es der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin einen wesentlichen Hinweis auf die Bieterstruktur verschafft habe.

1. 2 Am 10. Februar 2016 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, beantragte die Beischaffung der Unterlagen des Vergabeverfahrens aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W187 2119985-2 und nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung äußerte sie sich nicht.

1. 3 Am 10. Februar 2016 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung.

1.3. 1 Sie führt darin im Wesentlichen aus, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin die notwendige Funktionalität, das Ausrichten des Kerns für die Klebebindung, von dem von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt erfüllt werde. Dies sei in der Fragebeantwortung vom 10. Dezember 2015 klargestellt worden. Bei allen angebotenen Systemen müsste das zu bindende Druckgut händisch vom Drucker zur Papieranlage des Klebebinders transportiert werden. Der Klebevorgang selbst erfolge bei allen angebotenen Systemen automatisch. Dies entspreche den Vorgaben der Ausschreibung in Punkt 2.9 und sei in der Beantwortung von Frage 41 noch einmal spezifiziert worden. In der Ausschreibung sei lediglich gefordert, dass der Bindevorgang automatisch erfolge. Das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene System erledige den Bindevorgang automatisch.

1.3. 2 Die von der Antragstellerin gerügte Software laufe schon seit Jahren im Betrieb der Auftraggeberin. Ihre Mitarbeiter seien darauf eingeschult. Bereits derzeit laufe sie mit einem Produkt der Antragstellerin, sodass die Behauptung nicht nachvollziehbar sei, dass die Antragstellerin dadurch einen Nachteil erleide. Im Übrigen seien die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Ausschreibung präkludiert.

1.3. 3 Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung sei in einer Fragebeantwortung erfolgt. Die Anfechtung dieser Fragebeantwortung sei präkludiert. In der Fragebeantwortung seien zwei Firmen genannt, eine, von der eine bestimmte Software stamme, die Antragstellerin, die bestimmte Treiber liefern könne. Die Antragstellerin habe nicht im Detail dargelegt, welche konkreten Nachteile sie durch diese Nennung erlitten habe, zumal der Markt äußerst überschaubar sei.

1.3. 4 Bei Zutreffen der Behauptungen im Parallelverfahren W187 2120725 sei das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, weil die Geräte das geforderte Papiergewicht nicht verarbeiten könnten. Diesfalls fehle der Antragstellerin die Antragslegitimation. Die Auftraggeberin beantragt, das Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich abzuweisen und die Revision für unzulässig zu erklären.

1. 4 Am 10. Februar 2016 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung und beantragte dessen Abweisung.

1. 5 Am 12. Februar 2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2120708-1/2E eine einstweilige Verfügung und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung.

1. 6 Am 15. Februar 2016 erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen.

1.6. 1 Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Klebebindesystem CCCC angeboten habe. Das Kriterium "Bindevorgang ohne manuellen Eingriff" sei in mehreren Fragebeantwortungen, ua 28, 39 und 41 näher definiert worden. Freistehende Klebebindesysteme seien zugelassen worden. Dabei erfolge der der Bindevorgang selbst ohne manuellen Eingriff, nicht jedoch der Transport vom Drucker oder des Einlegens der Buchkerne. Das angebotene System entspreche der Ausschreibung. Die Erfordernisse einer Stapelanlage und einer Sammelstation seien aus der Ausschreibung und den Fragebeantwortungen nicht ableitbar.

1.6. 2 Ein integrierter Rüttler sei nicht gefordert. Eine interne Ausrichteeinheit habe die Auftraggeberin bei der Beantwortung von Frage 40 ausdrücklich für ausreichend erklärt. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin entspreche daher der Ausschreibung.

1.6. 3 Die Softwarepakete XXXX und XXXX seien nicht zu liefern, sondern würden von der Auftraggeberin gestellt. Die Anfechtung der Ausschreibung sei präkludiert und könne nicht mehr zum Gegenstand eines gegen die Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Es sei nicht ersichtlich, worin durch die Nennung dieser Software ein Nachteil für die Antragstellerin liege. Die Software laufe bereits seit Jahren im Betrieb der Auftraggeberin. Die Mitarbeiter seien darauf eingeschult.

1.6. 4 Die Anfechtung der Nennung der Antragstellerin in einer Fragebeantwortung sei präkludiert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Nennung der Antragstellerin einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens gehabt haben solle.

1.6. 5 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt Akteneinsicht, den Antrag der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen.

1. 7 Am 25. Februar 2016 nahm die Antragstellerin Stellung.

1.7. 1 Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin ausgeführt habe, dass bei dem von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen System die Buchkerne dem Klebebindesystem einzeln zugeführt werden müssten. Dies widerspreche der in Fragebeantwortung 38 vorgegebenen Festlegung, dass der angebotene Bindevorgang allgemein ein automatisches Zuschießen des Buchkerns an das Klebebindesystem sicherzustellen habe. Die Auftraggeberin habe in Fragebeantwortung 43 keine Ausnahme bei freistehenden Klebebindesystemen getroffen. Bei dem von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt werde das Papier nicht von der Maschine sondern von der Bedienperson ausgerichtet. Die Fragebeantwortung 41 sei darauf ausgerichtet festzulegen, ob die Kerne einzeln oder in einem Stapel eingelegt werden sollten. Die Auftraggeberin habe diese Frage undeutlich beantwortet. Die Festlegungen der Auftraggeberin seien nach der Vertrauenstheorie gemäß §§ 863, 914 f ABGB auszulegen. Die Auftraggeberin habe jene Auslegung gegen sich gelten zu lassen, die auf einer objektiv redlichen Interpretation der Ausschreibung beruhe. In Sinne der Unklarheitenregel nach § 915 ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zu Lasten desjenigen gehe, der sich derselben bedient habe, sei ein missverständliches Zusammenspiel der Anforderungen an die Bieter (Bindevorgang ohne manuellen Eingriff) zum Nachteil des Auftraggeber zu interpretieren. Daher erfülle das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt nicht die Mindestvorgaben der Fragebeantwortung 38.

1.7. 2 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe offensichtlich aus der Fragebeantwortung 38 den Umkehrschluss gezogen, dass bei freistehenden Systemen ein Zuschießen der Kerne Stück für Stück zulässig sei. Das Klebebindesystem, das die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin angeboten habe, entspreche daher nicht den Vorgaben für die automatische Zuführung des Kerns gemäß der Fragebeantwortung 38. Die Antragstellerin beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge entsprechend dem im Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gestellten Antrag entscheiden.

1. 8 Am 3. März 2016 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erneut Stellung.

1.8. 1 Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass abhängig von der Schnittstelle zwischen dem Drucker und dem Klebebindesystem zwischen angebundenen oder "Inline" Systemen, freistehenden oder "Offline" Systemen und "Nearline" Systemen unterschieden werde. Die Antragstellerin habe offensichtlich ein "Nearline" System angeboten. Nach der Ausschreibung und den Beantwortungen der Fragen 39 sei auch ein "Offline" System zulässig gewesen. Aus der Zulassung von "Offline" und "Nearline" Systemen ergebe sich, dass sich das Kriterium "ohne manuellen Eingriff" nur auf die Arbeitsschritte beziehe, die auf das Einlegen des Papiers folgten. Unter "Zuschießen" könne denkunmöglich das Einlegen des Papiers in die Papieranlage gemeint sein. Es gehe um den Transport des zu bindenden Papiers von der Papierzufuhr zum weiteren Klebevorgang.

1.8. 2 Würde man der Argumentation der Antragstellerin folgen, wäre auch ihr eigenes Angebot auszuscheiden, weil sie auch kein "Inline" System angeboten habe. Auch die angebotene Stapelanlage müsse händisch "gefüttert" werden. Dass es sich dabei um ein "Zusatzmodul" handle, hindere nicht, dass es sich um eine einheitliche "Maschine" handle.

1.8. 3 Auch nach dem Branchenverständnis werde unter einem System ohne manuellen Eingriff ein System verstanden, das sich auf die Arbeitsschritte nach dem Einlegen des zu bindenden Druckgutes beziehe. Auch die Buchkerne würden automatisch durch Luftfächerung an der Ausrichtplatte ausgerichtet. Es bestehe daher kein Zweifel, dass das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Klebebindesystem den Anforderungen der Ausschreibung entspreche. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt daher, den Antrag auf Nachprüfung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als unbegründet abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen.

2. Zu W187 2120725-2

2. 1 Am 5. Februar 2016 beantragte die BBBB , vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin, Stiftgasse 21/20, 1070 Wien, in der Folge Zweitantragstellerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr und die Akteneinsicht sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "WKNÖ Standort St. Pölten, Lieferung, Montage und Betrieb von Druckproduktionssystemen" der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landbergstraße 1, 3100 St. Pölten, vertreten durch Hintermeier Pfleger Brandstätter Hintermeier, Rechtsanwälte, Andreas-Hofer-Straße 8, 3100 St. Pölten.

2.1. 1 Vorerst bezweifelte die Antragstellerin, dass Herr FFFF ausreichend bevollmächtigt sei, eine Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben. Nach Darstellung des Sachverhalts, der Bezeichnung der Auftraggeberin und Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags und der Pauschalgebühr behauptet die Antragstellerin ihr Interesse an Vertragsabschluss. Als drohenden Schaden macht sie den Verlust der Chance auf den Vertragsabschluss, den drohenden entgangenen Gewinn, die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren, somit über € 50.000, der Rechtsberatung und Einbringung des Nachprüfungsantrags und den Verlust eines Referenzprojekts für zukünftige Vergabeverfahren geltend. Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens ua gemäß § 19 BVergG, insbesondere auf Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten, auf Durchführung eines transparenten und dem fairen und lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung aller Bieter und auf Nichtberücksichtigung eines nicht geeigneten Unternehmens verletzt.

2.1. 2 Als Gründe für die Rechtswidrigkeit brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass ein Angebot auszuscheiden sei, das eine Mindestanforderung der Ausschreibung nicht erfülle. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erfülle drei "Muss-Kriterien" nicht und sei daher auszuscheiden.

2.1.2. 1 Nach Punkt 2.7 der Muss-Anforderungen müsse die digitale Druckeinheit Schwarz/Weiß ein Papiergewicht von 80 bis 280 g/m² verarbeiten können. Aufgrund ihrer Branchenkenntnisse sei der Antragstellerin bekannt, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ein Produktionssystem der Klasse XXXXangeboten habe, das ein Papiergewicht von maximal 250 g/m² verarbeiten könne. Dies ergebe sich schon aus dem Produktkatalog. Auch wenn die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin kein Produktionssystem der Klasse XXXX angeboten habe, erfülle ihr Angebot dieses Muss-Kriterium nicht, weil keines der Produkte der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin diese Anforderung erfülle.

2.1.2. 2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erfülle auch Punkt 2.8 "Kriterien für die digitalen Druckeinheiten - Farbe" nicht, weil darin ein verarbeitbares Papiergewicht von mindestens 80 bis 300 g/m² und eine "Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung" gefordert seien. Bei dem von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt XXXX sei eine Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung bei Onboardladen nur bis 256 g/m² möglich. Aufgrund der Preisgestaltung gehe die Antragstellerin davon aus, dass kein anderes System der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in Frage komme.

2.1.2. 3 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe das Produkt CCCC für die Klebebindung angeboten. Dieses erlaube keine automatische Kernzufuhr und erfülle die Muss-Anforderungen der Ausschreibung in Punkt 2.9 sowie der Beantwortung der Frage 38 nicht. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei daher entsprechend Punkt A.6.5 der Ausschreibungsunterlage auszuscheiden.

2.1. 3 Das Angebot der Erstantragstellerin sei ebenfalls wegen der Nichterfüllung von Muss-Kriterien auszuscheiden.

2.1.3. 1 Aufgrund ihrer Branchenkenntnisse sei der Antragstellerin bekannt, dass die Erstantragstellerin das Produkt XXXX angeboten habe, das ein Papiergewicht von maximal 244 g/m² verarbeiten könne. Dies ergebe sich schon aus dem Produktkatalog. Dieses Angebot erfülle daher die Mindestanforderung in Punkt 2.7 eines Papiergewichts von 80 bis 280 g/m² nicht.

2.1.3. 2 In Punkt 2.8 "Kriterien für die digitalen Druckeinheiten - Farbe" sei eine Druckgeschwindigkeit von mindestens 100 Seiten/min - simplex A4 80 g gefordert. Die Erstantragstellerin habe das Produkt XXXX angeboten, das maximal 86 Seiten/min drucken könne. Selbst wenn die Erstantragstellerin nicht dieses System angeboten habe, erfülle das angebotene Produkt nicht diese Mindestanforderung. Das Angebot der Erstantragstellerin sei daher auszuscheiden.

2. 2 Am 8. Februar 2016 verbesserte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, indem sie über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2016 erklärte, dass ausschließlich die genannte Rechtsanwältin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt ist.

2. 3 Am 10. Februar 2016 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Sie führte aus, dass Herr FFFF als Konsulent im Innenverhältnis beigezogen worden sei. Die Willensbildung sei entsprechend erfolgt. Herr FFFF habe diese lediglich an die Bieter weitergeleitet. Die Zuschlagsentscheidung sei daher korrekt zustande gekommen und wirksam.

2.3. 1 Sie führt darin zum Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen folgendes aus:

2.3.1. 1 Das angebotene Produkt XXXX könne ein Papiergewicht von 56 bis 280 g/m² verarbeiten könne. Dies ergebe sich aus den technischen Datenblättern und sei auf dieser Grundlage von der Auftraggeberin geprüft worden.

2.3.1. 2 Das bei den Farbdruckeinheiten angebotene Produkt könne nach den Datenblättern gestrichenes und ungestrichenes Papier von 52 bis 300 g/m² verarbeiten.

2.3.1. 3 In der Ausschreibung seien in Punkt 2.9 sowohl freistehende als auch Inline-Klebebindesysteme zugelassen worden. Dies sei in Beantwortung der Frage 41 noch einmal spezifiziert worden. In der Ausschreibung sei gefordert, dass der Bindevorgang und nicht der gesamte Produktionsvorgang ohne manuellen Eingriff erfolgen solle. Bei dem von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen System erfolgten die geforderten Schritte automatisch.

2.3. 2 Zum Angebot der Erstantragstellerin führt die Auftraggeberin aus, dass keine Ausscheidensgründe vorlägen. Die Auftraggeberin beantragt, das Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich abzuweisen und die Revision für unzulässig zu erklären.

2. 4 Am 10. Februar 2016 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, beantragte die Beischaffung der Unterlagen des Vergabeverfahrens aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W187 2119985-2 und nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung äußerte sie sich nicht.

2. 5 Am 10. Februar 2016 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung und beantragte dessen Abweisung.

2. 6 Am 12. Februar 2016 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2120725-1/3E eine einstweilige Verfügung und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung.

2. 7 Am 15. Februar 2016 erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen, in denen sie wegen der unklaren Vertretungsverhältnisse die Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags bezweifelte.

2.7. 1 Sie führte im Wesentlichen aus, dass FFFF im Innenverhältnis als Konsulent beigezogen worden sei und die Zuschlagsentscheidung rechtmäßig durch die Auftraggeberin getroffen worden sei. FFFF habe sie den Parteien nur mitgeteilt.

2.7. 2 Die Argumentation der Antragstellerin, dass die angebotene schwarzweiß Druckeinheit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nur Papier bis zu 250 g/m² Papiergewicht verarbeiten könnten, beruhe auf veralteten Informationen. Das angebotene Drucksystem des Typs XXXX könne seit der Softwareversion

12. 5 Papier bis zu 280 g/m² verarbeiten.

2.7. 3 Das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Drucksystem Typ XXXX verfüge über insgesamt sieben Papierladen, von denen in vier Laden sogar ein Papiergewicht von 52 bis 350 g/m² verarbeitet werden könne. Die übrigen Laden könnten deaktiviert werden. Die Forderungen der Ausschreibung würden daher erfüllt.

2.7. 4 Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Klebebindesystem CCCC angeboten habe. Das Kriterium "Bindevorgang ohne manuellen Eingriff" sei in mehreren Fragebeantwortungen, ua 28, 39 und 41 näher definiert worden. Freistehende Klebebindesysteme seien zugelassen worden. Dabei erfolge der der Bindevorgang selbst ohne manuellen Eingriff, nicht jedoch der Transport vom Drucker oder des Einlegens der Buchkerne. Das angebotene System entspreche der Ausschreibung. Die Erfordernisse einer Stapelanlage und einer Sammelstation seien aus der Ausschreibung und den Fragebeantwortungen nicht ableitbar. Der Kern solle automatisch us der Papierzufuhr zugeschossen werden, während die Umschläge händisch eingelegt werden sollten. Die Anwesenheit eines Operators ergebe sich aus der händischen Zuführung der Umschläge. Das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt entspreche daher der Ausschreibung.

2.7. 5 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt Akteneinsicht, den Antrag der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen.

2. 8 Am 25. Februar 2016 nahm die mitbeteiligte Partei, die Antragstellerin des Parallelverfahrens, Stellung, da die Antragstellerin behauptet habe, dass in ihrem Angebot Ausscheidensgründe vorlägen.

2.8. 1 Die von ihr angebotene Lösung erfülle alle Anforderungen der Ausschreibung. Sie habe ihrem Angebot das Produkt XXXX zugrunde gelegt. Das Muss-Kriterium in Punkt 2.7 betreffe nicht die Papierzufuhr sondern das zu verarbeitende Papiergewicht von 280 g/m². Das angebotene Produkt könne Papiergewichte bis 350 g/m² verarbeiten, bei Zufuhr aus den Papierladen des Hauptsystems bis 300 g/m². Sie biete acht Papierladen an, die Papiergewichte bis 350 g/m² zuführen könnten. Die Papierbezeichnung der Laden können vom Operator frei gewählt werden.

2.8. 2 Die mitbeteiligte Partei habe das Produkt XXXX angeboten. Nach dem Prospekt verfüge dieses System über eine Druckleistung von 100,68 DIN A4 Bögen pro Minute und erfülle damit das Muss-Kriterium gemäß Punkt 2.8 der Ausschreibung. Die mitbeteiligte Partei beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge entsprechend dem im Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gestellten Antrag entscheiden.

2. 9 Die Antragstellerin nahm am 25. Februar 2016 Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass Herr FFFF nicht zur Vertretung der vergebenden Stelle befugt sei. Er habe durch die Versendung der Zuschlagsentscheidung eine Vertretungshandlung für die vergebende Stelle gesetzt. Mangels Bevollmächtigung sei die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.

2.9. 1 Es möge einzelne Papierarten mit 280 g geben, die das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene System - zufälligerweise - verarbeiten könne. Auch die neue Software im System der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin führe nicht dazu, dass es Papier mit 280 g/m² bedrucken könne. Es genüge nicht, dass das angebotene Produkt 280 g-Papier (abhängig von der Beschaffenheit des Papiers) manchmal zufällig einziehe. Richtig sei, dass 280 g-Papier gezielt vom Druckertreiber angesteuert werden können und auch auf der Maschine als Auswahl erfasst sein müsse. Das angebotene Produkt erfülle diese Anforderung nicht.

2.9. 2 Bei der Druckeinheit Farbe müssten alle Laden das gleiche Gewicht einziehen können. Die Auftraggeberin habe in den Muss-Anforderungen festgelegt, dass das Gerät vier Laden haben müsse. Daraus sei aber nicht zu schließen, dass die übrigen Laden die Muss-Anforderung nicht erfüllen müssten.

2.9. 3 Beim Bindevorgang müssten nach den Anfragebeantwortungen 38 und 41 die Buchkerne "automatisch ohne manuellen Eingriff, dem Klebebindesystem zugeschossen werden". Beim von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotenen System müssten nach den Angaben der Auftraggeberin die Buchkerne "durch die Bedienperson in die Maschine an die dafür vorgesehene Position eingelegt" werden. Es könne zwar den Umschlag automatisiert verarbeiten, nicht jedoch den Kern. Daher entspreche das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nicht der Ausschreibung und müsse ausgeschieden werden.

2.9. 4 Zum Angebot der mitbeteiligten Partei sei anzuführen, dass alle Laden der Druckeinheit Schwarz/Weiß das gleiche Papiergewicht bis 300 g/m² einziehen können müssten. Es sei nicht durch das Muss-Kriterium vier Laden eingeschränkt. Das angebotene System komme nur auf eine Leistung von 5.194 Bögen pro Stunde, was 86,5 Seiten pro Minute entspreche. Damit erfülle es die Anforderung von 100 Seiten/min nicht.

2. 10 Am 3. März 2016 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erneut Stellung.

2.10. 1 Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass abhängig von der Schnittstelle zwischen dem Drucker und dem Klebebindesystem zwischen angebundenen oder "Inline" Systemen, freistehenden oder "Offline" Systemen und "Nearline" Systemen unterschieden werde. Die Antragstellerin habe offensichtlich ein "Nearline" System angeboten. Nach der Ausschreibung und den Beantwortungen der Fragen 39 sei auch ein "Offline" System zulässig gewesen. Aus der Zulassung von "Offline" und "Nearline" Systemen ergebe sich, dass sich das Kriterium "ohne manuellen Eingriff" nur auf die Arbeitsschritte beziehe, die auf das Einlegen des Papiers folgten. Unter "Zuschießen" könne denkunmöglich das Einlegen des Papiers in die Papieranlage gemeint sein. Es gehe um den Transport des zu bindenden Papiers von der Papierzufuhr zum weiteren Klebevorgang.

2.10. 2 Würde man der Argumentation der Antragstellerin folgen, wäre auch ihr eigenes Angebot auszuscheiden, weil sie auch kein "Inline" System angeboten habe. Auch die angebotene Stapelanlage müsse händisch "gefüttert" werden. Dass es sich dabei um ein "Zusatzmodul" handle, hindere nicht, dass es sich um eine einheitliche "Maschine" handle.

2.10. 3 Auch nach dem Branchenverständnis werde unter einem System ohne manuellen Eingriff ein System verstanden, das sich auf die Arbeitsschritte nach dem Einlegen des zu bindenden Druckgutes beziehe. Auch die Buchkerne würden automatisch durch Luftfächerung an der Ausrichtplatte ausgerichtet. Es bestehe daher kein Zweifel, dass das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Klebebindesystem den Anforderungen der Ausschreibung entspreche. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt daher, den Antrag auf Nachprüfung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als unbegründet abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen.

3. Verbindung der Verfahren und mündliche Verhandlung

3. 1 Angesichts der Identität des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung und der wechselseitigen Parteistellung gemäß § 324 Abs 4 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht die Nachprüfungsverfahren gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 311 BVergG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3. 2 Am 7. März 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

GGGG , HMP Beratungs- GmbH, gibt an, dass das Papier in die einzelnen Laden eingefüllt werden und über den Drucker-Treiber angesprochen werden soll. Ob jetzt alle Laden alle Papiergewichte aufnehmen können, ist nicht so sehr von Bedeutung, weil der Großteil der Druckaufträge Papier im Format DIN A4, 80 g/m² betrifft. Vom Ablauf der Druckvorgänge sieht es so aus, dass das Bedienpersonal Papier in die Papierladen füllt und dementsprechend im Drucker-Treiber die Bezeichnung festlegt. Derjenige, der einen Druckauftrag erteilt, muss sich nicht um die konkrete Lade kümmern. Er wählt lediglich die Papierqualität aus.

Über den Vorhalt von Dr. Michael HECHT, Rechtsvertreter der Erstantragstellerin, dass im Musskriterium Punkt 2.7 und 2.8 hinsichtlich des Papiergewichts formuliert wird, dass die Ladenbezeichnung vom Papiergewicht unabhängig ist, dass daher jede lade hinsichtlich der Bezeichnung nicht auf das Papiergewicht abstellen darf und daher keine Lade der Bezeichnung auf das Papiergewicht abstellen darf, die die Auskunftsperson GGGG aber erklärt hat, diese Anforderung müsse nicht für alle Laden gelten, sondern es komme auf die Bedienbarkeit für das Personal ohne Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem Papiergewicht an, und deshalb versuche die AG nun, mit ihren Erklärungen von den Musskriterien abzuweichen.

GGGG : Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Fr. Dr. Nora KLUGER, Rechtsvertreterin der Zweitantragstellerin:

Hintergrund der Festlegung ist, dass früher nicht in jede Lade jedes Papiergewicht eingelegt werden konnte. Die aktuellen Drucksysteme können jedoch in allen Laden alle Papiergewichte aufnehmen. Aus der Zusammenschau der Kriterien ergibt sich, dass jede Lade jedes Gewicht aufnehmen können muss. Auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin scheint von diesem Verständnis auszugehen.

GGGG : Es ist zulässig, jeden Kern einzeln einzulegen. Es soll der Bindevorgang vom Einlegen des Kerns bis zur Ausgabe des gebundenen Buchs vollautomatisch ablaufen und dabei kein Eingriff eines Benutzers notwendig sein. Die Maschine soll daher das Papier ausrichten, leimen, beschneiden und den Umschlag anbringen. Bei der Angebotsprüfung wurde auch auf Erfahrungswerte und Marktkenntnis zurückgegriffen. Die Klebe-Bindeeinheit der in Aussicht genommenen ZE verfügt über eine Ausrichtschiene, die das Papier automatisiert ausrichtet. Die Bieterin hat angegeben, alle Musskriterien zu erfüllen.

HHHH, Mitarbeiter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin:

Die zusätzlichen Papierladen sind Teil des Systems. Sie sind genauso ansprechbar und bezeichenbar wie die Laden in der Basiseinheit. Es sind zwei Zusatzeinheiten mit jeweils zwei Papierladen bei dem Drucksystem Farbe angeboten.

IIII, Mitarbeiter der Erstantragstellerin: Bei dem Drucksystem "schwarz-weiß" wurde die Konfiguration PF703/PF706 angeboten. Alle Laden sind individuell ansprechbar. Von den 8 Papierladen erfüllen 6 das Musskriterium von 280g/m². Das Musskriterium für die Druckeinheit "Farbe" von 100 Seiten pro Minuten erfüllt das System. Diese Geschwindigkeit erreicht meines Wissens keine digitale Farbdruckmaschine auf Dauer, weil Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Servicearbeiten notwendig sind.

Fr. Dr. Nora KLUGER: In der Beilage ./11, dem Datenblatt des Farbdrucksystems der Erstantragstellerin, ist eine Druckgeschwindigkeit von max. 100 Bögen pro Minute angegeben. In der Ausschreibung ist jedoch eine Druckgeschwindigkeit von mindestens 100 Seiten pro Minute gefordert. Damit entspricht das Angebot nicht der Ausschreibung.

Dr. Michael HECHT: Wie funktioniert bei dem von der in Aussicht genommenen ZE angebotenen System die Spitze von 750 Klebebindungen an einem Tag?

HHHH : Es müssten 750 Kerne einzeln eingelegt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. 1 Die Wirtschaftskammer Niederösterreich schreibt unter der Bezeichnung "WKNÖ Standort St. Pölten, Lieferung, Montage und Betrieb von Druckproduktionssystemen" einen Dienstleistungsauftrag mit den CPV-Codes 30000000-9 - Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen, 48000000-8 - Softwarepaket und Informationssysteme und 50000000-5 - Reparatur- und Wartungsdienste mit einer Laufzeit von drei Jahren mit einem geschätzten Auftragswert von € 1,424.199,60 ohne USt in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus. Die Auftraggeberin machte den Auftrag ua im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 14. November 2015, 2015/S 221-402963 und im Lieferanzeiger vom 9. November 2015 online zur Zahl L-582685-5b9, beide abgesandt am 9. November 2015, bekannt. In der Bekanntmachung der Ausschreibung ist als Kontaktstelle die "Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GbR zu Händen von: Herrn FFFF " und als E-Mail hintermeier@kstp.at genannt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 2 Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wie folgt:

"...

Auskünfte über die Ausschreibung

Auskunftsstelle (Anschrift)

Auskunftsart

Auskunftsperson

HMP Beratungsgesellschaft m.b.H. ...

Technische Auskünfte (Fachplaner, LV-Ersteller)

...

Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR ...

Verfahrens- und vertragsrechtliche Auskünfte

FFFF ... hintermeier@kstp.at RA Mag. Anton HINTERMEIER ...

Am Deckblatt ist eine Frist für den Eingang von Anfragen zur Ausschreibung vorgegeben. Grundsätzlich sind Fragen in schriftlicher Form an hintermeier@kstp.at zu stellen. ...

...

Allfällige Fragenbeantwortungen und Berichtigungen werden vom AG den zur Angebotslegung eingeladenen Unternehmen nachweislich zugestellt - gegebenenfalls unter entsprechender Verlängerung der Angebotsfrist. Der Bieter ist verpflichtet, diese allfälligen Fragenbeantwortungen und Berichtigungen zu berücksichtigen und seinem Angebot zugrunde zu legen.

...

Weitere Zuschlagskriterien

Als Zuschlagsprinzip wird das ‚technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot' (Bestbieterprinzip) gewählt.

Die Excel-Tabelle ‚Kann-Kriterien.xlsx' (Bestandteil der Angebotsunterlagen) enthält das Tabellenblatt ‚Bewertung'. Mit dem Ausfüllen dieses Tabellenblattes kann der Bieter dem AG mitteilen, ob das Angebot sogenannte ‚Kann-Kriterien' erfüllt oder nicht. Für die Erfüllung von ‚Kann-Kriterien' werden Punkte vergeben.

In dieses ‚Formblatt B' ist für die Berechnung des Zuschlagskriteriums ‚Technische Kriterien (lt Fragenkatalog)' die Summe der tatsächlich erreichten Punkte der ‚Kann-Kriterien' zu übertragen.

...

TEIL A VERGABERECHTLICHER TEIL

...

A.6.5 Besondere Technische Leistungsfähigkeit

Die Excel-Tabelle ‚Muss-Kriterien.xlsx' ist Bestandteil der Angebotsunterlagen. Die dort enthaltenen Bieterlücken sind vom Bieter sollständig auszufüllen. Wird vom Bieter mindestens ein angeführtes ‚Muss-Kriterium' nicht erfüllt, so ist das Angebot auszuscheiden.

...

A.10 VARIANTEN-, ALTERNATIV- UND ABÄNDERUNGSANGEBOTE, ABWEICHENDE

ANGEBOTSBEDINGUNGEN

...

? Varianten, Alternativ- oder Abänderungsangebote werden nicht zugelassen.

...

A.12 AUSSCHEIDEN VON ANGEBOTEN

Angebote, die einen Ausscheidensgrund nach § 129 BVergG 2006 verwirklichen, werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden. Weiters können auch Angebote von Bietern ausgeschieden werden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt (§ 129 Abs. 2 BVergG 2006).

...

TEIL B VERTRAGSRECHTLICHER TEIL

...

B.2 VERTRAGSGEGENSTAND

Vertragsgegenstand ist die Vermietung und Wartung digitaler Druckeinheiten und Klebebindesysteme laut dem Teil C der Ausschreibungsunterlagen.

...

TEIL C LEISTUNGSVERZEICHNIS

...

C.1 STÄNDIGE VORBEMERKUNGEN

...

C.1.2 Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

...

C.1.5 Leistungsumfang:

...

Das - vom Fachplaner erstellte - Leistungsverzeichnis

‚200 WKNÖ DPS 545-2015 C. LV (HMP)',

enthält die Dateien:

? Leistungsbeschreibung.pdf;

? Kann-Kriterien.xlsx;

? Muss-Kriterien.xlsx und

? Preisblatt.xlsx.

Diese können auch unter folgendem Link kostenfrei downgeloaded werden:

www.vergabeplattform.at

..."

(Ausschreibungsunterlage in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 3 Das Leistungsverzeichnis Druckproduktionssysteme in der Datei Leistungsbeschreibung.pdf lautet wie folgt:

"1. Ausgangslage und Beschaffungsziel

...

1. 2 Beschaffungsziel

Die Beschaffungsziele der gegenständlichen Ausschreibung sind:

• die Beschaffung bzw. die Bereitstellung von leistungsfähigen Druckproduktionssystemen inkl. Klebebindesystemen

• die laufende und zeitgerechte Bereitstellung von Verbrauchsmaterial

• Serviceleistungen zur Gewährleistung des laufenden Betriebs

...

Um für die zukünftigen Entwicklungen gerüstet zu sein plant der Auftraggeber die Anschaffung von:

? Mindestens 125 Seiten/Minute DIN A4

? Format DIN A3 Wide (Überformat)

? Mindestens 100 Seiten/Minute DIN A4

? Format DIN A3 Wide (Überformat)

? 1 System für das Druckproduktionssystem Schwarz/Weiß

? 1 System für ein Druckproduktionssystem Farbe

? Mindestens 150 Blatt 305x220 80g/m²

Die ausgeschriebene Systemlandschaft muss dafür ausgelegt sein, dass das Druckvolumen von 2014 produziert werden kann.

Die 2 Scanner ( XXXX (65x80x40cm)) und die 2 Workflowsystem-Arbeitsplätze (PCs inkl. Microsoft Windows 7 Betriebssystem, Microsoft Office 2010 bzw. höhere Versionen, Virenschutzsoftware, Bildschirme, Netzwerkanbindung) für die Arbeitsvorbereitung werden vom Auftraggeber bereitgestellt.

Die Weiterverwendung des hersteller-unabhängigen Software Paktes XXXX ist zu gewährleisten. (Pkt. 2.10.1)

Der Auftragnehmer hat die bereitgestellte Software zu installieren und das System einzubinden.

...

2. Funktionelle Anforderungen

Alle Anforderungen der Ausschreibung sind, soweit nicht als KANN Anforderung beschrieben, als MUSS Anforderung zu verstehen.

2. 1 Allgemeines

Die beschriebenen funktionellen Anforderungen sind als Mindestanforderungen zu verstehen.

2. 3 Modelle

...

Außerdem ist für sämtliche im Angebot enthaltene Hard- und Software folgendes anzugeben bzw. beizulegen: Marken-, Typen-, Versionsbezeichnungen, Produktblätter, sowie die Beschreibung der konkreten Konfiguration.

...

2. 7 Kriterien für die digitale Druckeinheit - Schwarz/Weiß

Muss-Kriterien: (siehe Datei ‚Muss-Kriterien.xlsx')

• ...

• Druckgeschwindigkeit mindestens 125 Kopien/min - simplex A4 80g

• Die Papierladen müssen in einem Druckjob getrennt ansteuerbar sein

• Druckformate: mind. A4, A3, SRA3 oder A3+

• ...

• verarbeitbares Papiergewicht: mindestens 80 - 280 g/m²

• ...

• Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung

• mindestens 6 Papierladen (wobei mögliche zusätzliche Laden für das ‚Kaltzuschießen' nicht mitgezählt werden)

• ...

Kann-Kriterien: (siehe Seite 8, Formblatt B der Ausschreibungsunterlage und Date ‚Kann-Kriterien.xlsx)

• Druckgeschwindigkeit größer 125 Drucke/min - simplex A4 80g

• verarbeitbares Papiergewicht 280 g/m²

• verarbeitbares Papiergewicht = 350 g/m²

2. 8 Kriterien für die digitalen Druckeinheiten - Farbe

Muss-Kriterien: (siehe Datei ‚Muss-Kriterien.xlsx')

• ...

• Druckgeschwindigkeit je Gerät mindestens 100 Seiten/min - simplex A4 80g

• Druckformate: mind. A4, A3, SRA3 oder A3+

• ...

• verarbeitbares Papiergewicht: mindestens 80 - 300 g/m²

• ...

• Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung

• mindestens 4 Papierladen für jede Maschine

Kann-Kriterien: (siehe Seite 8, Formblatt B der Ausschreibungsunterlage und Date ‚Kann-Kriterien.xlsx)

• Druckgeschwindigkeit größer 100 Drucke/min - simplex A4 80g

• Druckgeschwindigkeit größer gleich 120 Drucke/min - simplex A4 80g

2. 9 Kriterien für die Klebebindesysteme

Muss-Kriterien: (siehe Datei ‚Muss-Kriterien.xlsx')

• Klebebindung freistehend für mindestens 150 Blatt 305x220 80g/m²

• ...

• integrierter Rüttler

• ...

• Bindevorgang ohne manuellen Eingriff

• ...

Kann-Kriterien: (siehe Seite 8, Formblatt B der Ausschreibungsunterlage und Date ‚Kann-Kriterien.xlsx)

• Klebebindeeinheit für Druckeinheit Schwarz/Weiß in einem Arbeitsgang für mindestens 150 Blatt 305x220 80g/m²

• Klebebindeeinheit für Druckeinheit Farbe in einem Arbeitsgang für mindestens 150 Blatt 305x220 80g/m²

• Klebebindesysteme Modellgleich

2. 10 Anwendungen - Administration

Für die Arbeitsvorbereitung wird das vom Auftraggeber bereitgestellte Softwarepaket eingesetzt. Das Paket beinhaltet:

• XXXX

• XXXX

• XXXX

Die 2 Scanner ( XXXX (65x80x40cm)) und die 2 Workflowsystem-Arbeitsplätze (PCs inkl. Microsoft Windows 7 Betriebssystem, Microsoft Office 2010 bzw. höhere Versionen, Virenschutzsoftware, Bildschirme, Netzwerkanbindung) für die Arbeitsvorbereitung werden am Auftraggeber bereitgestellt.

Die Anforderungen der Arbeitsvorbereitungs-Software an die Druckproduktionssysteme sind unter anderem Ladensteuerung, Trennblatt-Funktion, ‚Papierfarbe', Ausgabefächer, etc. Das Softwarepakt verwendet den Standard JDF/JMF.

Der Auftragnehmer hat die bereitgestellte Software zu installieren.

..."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 4 Die 1. Fragebeantwortung vom 24. November 2015 beantwortet die Fragen 1 bis 7. Diese sind in der 2. Fragebeantwortung vom 10. Dezember 2015 wiedergegeben und weitere Fragen beantwortet. Sie lautet auszugsweise wie folgt:

"...

1. FRAGE

Leistungsverzeichnis Druckleistung - Druckproduktionssysteme Farbe (Pkt. 2.8):

Ist es zulässig, statt der geforderten Druckleistung 100 Seiten / Minute DIN A4, ein Drucksystem mit einer Druckleistung von 90 Seiten / Minute DIN A4 anzubieten?

Antwort:

Die Mindest-Anforderung von 100 Seiten / Minute DIN A4 ist laut Leistungsbeschreibung (vgl zB Pkt. 1.2 ‚Beschaffungsziel', Pkt. 2.8 ‚Kriterien für die digitalen Druckeinheiten - Farbe') einzuhalten.

...

7. FRAGE

Leistungsverzeichnis - Pkt. 2.10.1 / Arbeitsvorbereitungen:

Trotz JDF/JDM sind z.B. die Finishing Befehle bei unterschiedlichen Drucker Herstellern verschieden. Welche Drucker Hardware (Hersteller / Modell) wird durch die zu verwendete XXXX Software laut Software Hersteller unterstützt?

Antwort:

Aus dem angegebenen Arbeitsvorbereitungstool wird ein Standard PDF erzeugt, sowie ein Standard JDF. Standard PDFs können von jeden Postscript-fähigen Drucker verarbeitet werden. JDF - Job Definition Format, ist ein offenes Dateiformat, welches auf XML basiert und den direkten Datenaustausch ermöglicht. Jeder Drucker der JDF verarbeiten kann, kann damit beliefert werden.

Sollten Adaptierungen nötig sein, um die geforderten Funktionalitäten im Zusammenspiel ‚Software XXXX + Großdrucker' sicherzustellen, sind diese vom Auftragnehmer durchzuführen und in den Angebotspreis einzukalkulieren.

...

28. FRAGE

Leistungsverzeichnis - Pkt. 2.7:

Ist es zulässig, dass die geforderten Papierkapazitäten mit 5 Papierladen abgedeckt bzw. erfüllt werden?

Antwort:

Nein, es sind zumindest 6 Papierladen gefordert (Muss-Kriterium).

...

32. FRAGE

Leistungsverzeichnis - Pkt. 2.8:

Ist es zulässig, dass die geforderten Papierkapazitäten mit 5 Papierladen abgedeckt bzw. erfüllt werden?

Antwort:

ja, es sind zumindest 4 Papierladen gefordert (Muss-Kriterium).

...

38. FRAGE

Leistungsbeschreibung 2.9:

Bitte um ausführliche Informationen betreffend der Anforderung ‚Bindevorgang ohne manuellen Eingriff'.

Antwort:

Bindungen sollen standardmäßig im Zuge des automatischen Prozesses ohne manuellen Eingriff erfolgen können, d.h. der Kern (das Innenleben) soll automatisch, ohne manuellen Eingriff, dem Klebebindesystem zugeschossen werden. Die Umschläge werden per Hand an der Maschine angelegt. Beim Klebevorgang werden dann die Umschläge von der Maschine ohne manuellen Eingriff ‚entnommen' und die Umschlag Bindung ohne Beschnitt ‚produziert'.

39. FRAGE

Leistungsbeschreibung 2.9:

Ist es zulässig, da Klebebindesystem in einer Offline-Variante

anzubieten? ... d.h. ein Klebebindesystem, das den Anforderungen

entspricht und nicht direkt mit den Druckeinheiten verbunden ist?

Antwort:

Ja, das Klebebindesystem ist gemäß Muss-Kriterium zumindest freistehend anzubieten.

40. FRAGE

Leistungsbeschreibung 2.9:

Bitte um ausführliche Informationen betreffend der Anforderung ‚Integrierter Rüttler'?

Antwort:

Damit ist eine Vorrichtung gemeint, welche den Kern (das Innenleben) für die Klebebindung ausrichtet (Rüttler, Ausrichte-Einheit).

41. FRAGE

Leistungsbeschreibung 2.9:

Bindevorgang ohne manuellen Eingriff ergibt in unserem Verständnis die Anforderung einer Stapelanlage (für erstellte Drucke - größer 4000 Bogen) und einer Stapelauslage (Ablage für erstellte klebegebundene Bücher) angeschlossen an das Klebebindesystem. Ist diese Annahme korrekt?

Antwort:

Bei angebundenen Klebebindesystemen wird der Kern (das Innenleben) automatisch, ohne manuellen Eingriff, dem Klebebindesystem zugeführt. Die Umschläge werden per Hand an der Maschine angelegt. Beim Klebevorgang werden dann die Umschläge von der Maschine ohne manuellen Eingriff ‚entnommen' und die Umschlag Bindung ohne Beschnitt ‚produziert'. Das Druckwerk soll automatisch in den Kern zugeschossen werden, Umschläge werden manuell eingelegt und Beilagen werden manuell beigegeben.

...

43. FRAGE

Leistungsverzeichnis - Pkt. 2.10:

Auf Basis der uns vorliegenden Informationen handelt es sich bei der in den Ausschreibungsdokumenten georderten Software XXXX , wie auch bei den Scannern, um Produkte der Firma EEEE . Eine Installation von neuen Geräten, von Updates sowie eine technische Unterstützung kann daher ausschließlich durch EEEE gewährleistet werden. Aus unserer Sicht ist diese Software daher ein Alleinstellungsmerkmal und nicht herstellerunabhängig. Fragen betreffend der technischen Funktionalität und (vollen) Kompatibilität mit ‚Nicht- EEEE -Drucksystemen' können ausschließlich von EEEE beantwortet werden. Ebenso sind Installationen, Durchführung etwaiger Anpassungen und Serviceleistung ausschließlich durch EEEE möglich. Seitens AAAA können entsprechende Treiber und notwendige technische Informationen bereitgestellt werden.

Wir bitten um Stellungnahme.

Antwort:

Die bereitgestellte Software ist herstellerunabhängig. Für nötige Anbots-relevante Dienstleistungen hat sich der AN mit dem Hersteller/Vertreiber der bereitgestellten Software in Verbindung zu setzen.

44. FRAGE

Leistungsverzeichnis - 2.10.1:

Wann ist mit einer Schulung der bereitgestellten Spezialsoftware von EEEE zu rechnen, damit diese korrekt durch einen Drittfirma installiert werden kann? Hat die Installation durch Fremdfirmen etwaige Auswirkungen auf den bestehenden Wartungsvertrag??

Antwort:

Für einen ‚Schulungs-Termin' hat sich der AN den Hersteller/Vertreiber der bereitgestellten Software zu wenden.

Keine Auswirkungen auf bestehende Wartungsverträge, solange sich mit der Installation nicht Änderungen der zugrunde liegenden Vertragsbedingungen ergeben.

..."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 5 Die Angebotsöffnung erfolgte am 21. Dezember 2015 um 12.30 Uhr in den Räumen der Hintermeier Pfleger Brandstätter Rechtsanwälte GesbR, wo auch die Angebote abzugeben waren. Insgesamt langten folgende vier Angebote (nachstehende Preise jeweils ohne USt) fristgerecht ein.

• ausgeschiedene Bieterin € 1.018.874,40

• in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin € 1.104.246,40

• Erstantragstellerin € 1.319.490,00

• Zweitantragstellerin € 1.487.945,60

Alle Bieter mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin entsandten Vertreter. Die Auftraggeberin übermittelte das Protokoll der Angebotsöffnung allen Bietern. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 6 Im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin finden sich folgende Angaben:

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin hat für die Klebebindesysteme die CCCC , als Subunternehmer namhaft gemacht. Diese hat die Subunternehmererklärung Formblatt C1 ausgefüllt und am 10. Dezember 2015 unterschrieben.

Als Druckeinheit Schwarz/Weiß hat die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin das Modell XXXX angeboten. Als Druckeinheit Farbe hat sie das Modell XXXX und als Klebebindeeinheit das Modell CCCC angeboten.

Sie hat bei allen Muss-Kriterien angegeben, dass die angebotenen Produkte sie erfüllen.

Bei den Kann-Kriterien hat sie in der abgegebenen Tabelle 8 von 17 Punkten erfüllt, da nach ihren Angaben die Druckeinheit Schwarz/Weiß zwar eine Druckgeschwindigkeit größer als 125 Drucke/min jedoch ein verarbeitbares Papiergewicht von 280 g/m² und damit nicht das verarbeitbare Papiergewicht von größer als 280 g/m² aufweist. Beide digitale Druckeinheiten Farbe weisen keine Druckgeschwindigkeit von mehr als 100 Drucke/min auf.

Die digitale Druckeinheit Schwarz/Weiß XXXX weist nach dem beiliegenden technischen Datenblatt ein verarbeitbares Papiergewicht von 52 - 280 g/m² auf. Die Druckgeschwindigkeit mit Normalpapier 80 g/m² beträgt 135 Drucke/min.

Die digitale Druckeinheit XXXX verarbeitet nach dem technischen Datenblatt Papiergrößen von A4 bis zu SRA3 und Papiergewichte von 52 bis 350 g/m². Die Druckgeschwindigkeit beträgt bis zu 100 Seiten/min. Die drei eingebauten Papierladen können Papier mit einem Papiergewicht bis zu 256 g/m² aufnehmen. Die angebotenen vier zusätzlichen Papierladen können Papier mit Papiergewichten von 52 bis 350 g/m² aufnehmen. Diese sind Teil der angebotenen Konfiguration. Alle sieben Papierladen kann der Administrator mit Papier befüllen und entsprechend im System bezeichnen und definieren. Derjenige, der einen Druckauftrag erteilt, kann die gewünschte Papiersorte wählen. Der Druckertreiber sorgt dafür, dass das gewählte Papier bedruckt wird.

Für die Klebebindeeinheit liegt eine Darstellung der CCCC bei. Diese ist als vollautomatisches Klebebindesystem für Produktionsumgebungen mit mittleren bis kleinen Auflagen beschrieben. Sie ist nicht an die Druckeinheiten angebunden. Sie erlaubt die Verwendung von Heißbindeleim oder Klebstoffen. Sie richtet den zu bindenden Kern automatisch aus und verfügt über eine Zufuhr der Umschläge. Der Klebebindevorgang läuft automatisch ab. Die Kerne müssen jeweils einzeln zugeführt werden.

(Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussagen von HHHH , Mitarbeiter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, und GGGG , HMP Beratungs GmbH, in der mündlichen Verhandlung)

1. 7 Im Angebot der Erstantragstellerin finden sich folgende Angaben:

Die Erstantragstellerin hat für die Klebebindesysteme die Firma JJJJ , als Subunternehmer namhaft gemacht. Diese hat die Subunternehmererklärung Formblatt C1 ausgefüllt und am 18. Dezember 2015 unterschrieben.

Als Druckeinheit Schwarz/Weiß hat die Erstantragstellerin das Modell XXXX angeboten. Als Druckeinheit Farbe hat sie das Modell XXXX und als Klebebindeeinheiten das Modell DDDD mit Sheetfeeder" angeboten.

Sie hat bei allen Muss-Kriterien bis auf eines angegeben, dass die angebotenen Produkte sie erfüllen. Bei dem Muss-Kriterium "Qualitativ hochwertige Bindung Polyurethan-Klebstoffe" fehlt eine Angabe.

Bei den Kann-Kriterien hat sie in der abgegebenen Tabelle 13 von 17 Punkten erfüllt, da nach ihren Angaben die Druckeinheit Schwarz/Weiß eine Druckgeschwindigkeit größer als 125 Drucke/min und eine verarbeitbares Papiergewicht von größer als 350 g/m² aufweist. Beide digitale Druckeinheiten Farbe weisen zwar eine Druckgeschwindigkeit von mehr als 100 Drucke/min, nicht jedoch von mehr als 120 Drucken/min auf.

Die digitale Druckeinheit Schwarz/Weiß XXXX weist nach dem beiliegenden technischen Datenblatt ein verarbeitbares Papiergewicht von 40 - 350 g/m² und Papiergrößen von A5 (95 x 139 mm) bis SRA3 (324 x 483 mm) auf. Die Druckgeschwindigkeit mit Normalpapier 80 g/m² beträgt 125 Drucke/min. Das System verfügt über sechs Papierladen. Der Administrator kann die Papierladen befüllen und frei bezeichnen, sodass derjenige, der einen Ausdruck starten will, das zu verwendende Papier frei wählen kann. Die Zufuhr des gewählten Papiers aus der Papierlade, die der Benutzer ausgewählt hat, erfolgt automatisch.

Die digitale Druckeinheit Farbe XXXX verarbeitet nach dem technischen Datenblatt Papiergrößen von A6 bis SRA3 und Papiergewichte von 55 bis 350 g/m². Die Druckgeschwindigkeit beträgt bis zu 100 Bogen/min Farbe und Schwarz/Weiß.

Für die Klebebindeeinheit liegt eine Darstellung der DDDD bei. Diese ist als vollautomatisches Klebebindesystem für Produktionsumgebungen mit mittleren bis kleinen Auflagen beschrieben. Sie erlaubt die Verwendung von Heißbindeleim oder Klebstoffen.

(Angebot der Erstantragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage von IIII, Mitarbeiter der Erstantragstellerin, und GGGG , HMP Beratungs GmbH, in der mündlichen Verhandlung)

1. 8 Mit Schreiben vom 5. Jänner 2016 forderte die vergebende Stelle die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, die ausgeschiedene Bieterin und die Erstantragstellerin zur Vorlage der Eignungsnachweise binnen drei Tagen per E-Mail oder die Bekanntgabe der Hinterlegung bei einem allgemein zugänglichen Register auf. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 9 Die HMP Beratungs GmbH verfasst die "Analyse Ausschreibung Druckproduktionssysteme" vom Jänner 2016. Diese führt im Wesentlichen aus, dass von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und der Erstantragstellerin schriftliche Stellungnahmen eingefordert worden seien, diese nach Eintreffen analysiert und nachfolgend ergänzende mündliche Verifizierungen derselben durchgeführt worden seien. Die Bewertung mit Qualitätspunkten hat sich im Zuge dieser Prüfung nicht verändert. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 10 Mag. Anton Hintermeier verfasste eine "Juristische Angebotsprüfung". Darin ist zur in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ausgeführt, dass ihr Angebot aus juristischer Sicht vorbehaltlich der technischen Angebotsprüfung den geforderten Anforderungen entspricht. Zur Erstantragstellerin ist angeführt, dass ihr Angebot aus juristischer Sicht vorbehaltlich der technischen Angebotsprüfung nicht den geforderten Anforderungen entspricht, weil ein Mangel im Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorliegt, da sie zwar drei Referenzen nachgewiesen hat, die Auftragswerte jedoch nicht genannt hat. Der Bieter ist nach der Kriterienprüfung nicht als Bestbieter anzusehen. Zur Zweitantragstellerin ist angeführt, dass das Angebot aus juristischer Sicht vorbehaltlich der technischen Angebotsprüfung den geforderten Anforderungen entspricht. Die Eignungsnachweise wurden jedoch unter Beachtung des § 70 Abs 3 BVergG nicht eingefordert und überprüft, sondern mit der Eigenerklärung nach § 70 Abs 3 BVergG das Auslangen gefunden. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 11 Die vergebende Stelle verfasste folgende undatierte Tabelle über die Angebotsbewertung

Punkte-TKrit

Punkte-T100

Punkte-T

Preis

Punkt-P100

Punkte-P

Punkte gesamt

Reihung

Angebot 1

Zweitantragstellerin

9

69,23

20,77

1 785 534,72

656,25

45,68

66,45

3

Angebot 2

Erstantragstellerin a

13

100,00

30,00

1 583 388,00

80,51

56,36

86,36

2

Angebot 3

in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin

8

61,54

18,46

1 325 095,68

100,00

70,00

88,46

1

(Unterlagen

des Vergabeverfahrens; Firmen vom BVwG durch die durchgängigen Bezeichnungen im Erkenntnis ersetzt)

1. 12 Die Auftraggeberin schied das Angebot der vierten Bieterin aus und gab ihr die Ausscheidensentscheidung am 14. Jänner 2016 bekannt. Den Nachprüfungsantrag, den sie dagegen am 22. Jänner 2016 zu W187 2119985-2 einbrachte, zog sie nach Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 28. Jänner 2016, W187 2119985-1/2E, am 4. Februar 2016 zurück. (Verfahrensakten des BVwG zu W187 2119985-1 und W187 2119985-2)

1. 13 Am 26. Jänner 2016 gab Herr FFFF die Zuschlagsentscheidung allen Bietern, so auch den Antragstellerinnen, namens der vergebenden Stelle per E-Mail bekannt. Die Zuschlagsentscheidung wurde von der Mailadresse hintermeier@kpst.at abgesandt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1. 14 Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Auskünfte der Auftraggeberin)

1. 15 Die Antragstellerinnen bezahlten jeweils Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.078. (Verfahrensakten)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Aussagen von Verfahrensparteien sind nur insofern den Feststellungen zugrunde gelegt, als sie unbestritten blieben und Aspekte betreffen, über die nur die jeweilige Partei eine Aussage treffen kann. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Würdigung

3. 1 Anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes."

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

"Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1. 3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVwGG und des VwGVG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF lauten:

5. Abschnitt

Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) ...

"Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

§ 43. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch - in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich - erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

(2) ...

(6) Auftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(7) ..."

"Ablauf des offenen Verfahrens

§ 101. (1) ...

(2) Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

(3) ...

(4) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 106. (1) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

(2) ..."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 122. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen."

"Vorgehen bei der Prüfung

§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) ..."

"Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1. 7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;

8. ...

"Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 131. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. ...

(2) ...

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen."

"Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten."

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

"Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden."

"Zuständigkeit

§ 312. (1) ...

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ..."

"Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) ..."

"2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ..."

"Parteien des Nachprüfungsverfahrens

§ 324. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.

(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.

(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 323 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 323 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.

(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu."

"Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 345. (1) ...

(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Die Neufassung des Eintrages zu § 231 und die Einfügung des Eintrages zu § 231a im Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 33a, § 14 Abs. 3 dritter Satz, § 15 Abs. 4 dritter Satz, § 16 Abs. 5 dritter Satz, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5 erster Satz, § 56 Abs. 1, § 70 Abs. 6, in § 71 die Absatzbezeichnung des Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 73 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 79 Abs. 2, 3 und 3a, § 83 Abs. 2, 4 und 5, § 84 Abs. 2 erster Satz, § 108 Abs. 1 Z 2 und 2a, § 125 Abs. 4 Z 1, § 182 Abs. 3 dritter Satz, § 183 Abs. 4 dritter Satz, § 184 Abs. 5 dritter Satz, § 186 Abs. 1, § 210 Abs. 2, § 219 Abs. 5 erster Satz, § 221 Abs. 1, §§ 231 und 231a jeweils samt Überschrift, § 236 Abs. 2, 3 und 3a, § 240 Abs. 2 bis 5, § 247a Abs. 7, § 248 Abs. 6 und 7, § 257 Abs. 1 Z 2 und 2a, § 267 Abs. 2 Z 2, § 271 Abs. 1, § 292 Abs. 1, § 332 Abs. 7, § 351 Z 22 und Anhang XV Abschnitt F Z 1 treten mit 1. März 2016 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zum 5. Unterabschnitt im 2. Teil, 3. Hauptstück,

2. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.

..."

3.1. 4 Gemäß § 345 Abs 18 Z 1 BVergG ist die Novelle BGBl i 7/2016 am 1. März 2016 in Kraft getreten. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde ebenso wie die gegenständlichen Nachprüfungsverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Daher sind sowohl das Vergabeverfahren nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen als auch die Nachprüfungsverfahren nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

3. 2 Zu Spruchpunkt A) - Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung

3.2. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.2.1. 1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Wirtschaftskammer Niederösterreich. Sie ist öffentlicher Auftraggeberin iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (zB BVwG 7. 8. 2014, W139 2010245-1/13E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 6 BVergG iVm Anh III zum BVergG um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1. 2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1. 3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

3.2. 2 Zulässigkeit der Nachprüfungsanträge

3.2.2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass beiden Antragstellerinnen die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Beide haben ein Angebot gelegt und damit ihr Interesse am Vertragsabschluss nachgewiesen. Beiden droht der im jeweiligen Nachprüfungsantrag geltend gemachte Schaden. Die Erstantragstellerin behauptet Gründe für das zwingende Ausscheiden des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Die Zweitantragstellerin behauptet Gründe für das Ausscheiden der Angebote der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und der Erstantragstellerin, beider vor ihrem Angebot gereihten Angebote. Damit besteht in beiden Fällen die Möglichkeit, dass die jeweilige Antragstellerin bei Zutreffen ihrer Behauptungen den Zuschlag erhalten kann.

3.2.2. 2 Die Zweitantragstellerin bestreitet die Zurechnung der Zuschlagsentscheidung zur Auftraggeberin, da Herr FFFF sie namens der vergebenden Stelle versandt hat und er nicht in der vergebenden Stelle beschäftigt sein kann. Dazu ist anzumerken, dass er bereits in der Bekanntmachung der Ausschreibung als Ansprechperson seitens der vergebenden Stelle genannt ist. Der Schriftverkehr mit der vergebenden Stelle im gegenständlichen Vergabeverfahren sollte über ihn laufen. Er hat daher bereits durch die Nennung in der Bekanntmachung der Ausschreibung den Anschein der Bevollmächtigung für sich. Auch wurde die Zuschlagsentscheidung von dem in der Ausschreibung als Kontakt genannte E-Mail-Adresse versandt. Nach der Ausschreibung soll entsprechend § 43 BVergG die gesamte Kommunikation über diese E-Mail-Adresse erfolgen, soweit sie per E-Mail abgewickelt werden kann. Die verwendete E-Mail-Adresse ist daher die vom Auftraggeber gemäß § 43 Abs 6 BVergG zwingend bekannt zu gebende E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber hat die Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 Abs 1 BVergG elektronisch oder per Telefax bekannt zu geben. Daher kann auch die Zuschlagsentscheidung über diesen Account versandt werden, ohne die Zurechnung zur Auftraggeberin zu verlieren. Damit ist die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zuzurechnen und stellt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand dar.

3.2.2. 3 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Nachprüfungsanträge zulässig sind, da sie die notwendigen Inhalte gemäß § 322 Abs 1 BVergG enthalten und kein Grund für die Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG vorliegt. Die Pauschalgebühr wurde jeweils bezahlt.

3.3. 3 Inhaltliche Beurteilung

3.3.3. 1 Vorbemerkungen

3.3.3.1. 1 Die Antragstellerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Sie machen im Wesentlichen technische Gründe der Angebote geltend, die zum Ausscheiden der betroffenen Angebote führen soll. Behauptet werden das verpflichtende Ausscheiden gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wegen der Nichterfüllung der Mindestanforderungen der Ausschreibung und das verpflichtende Ausscheiden des Angebots der Erstantragstellerin gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG wegen des Nichterfüllens der Anforderungen der Ausschreibung. Daher muss das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt der Ausschreibung und danach die Übereinstimmung der Angebote mit den Festlegungen der Ausschreibung prüfen.

3.3.3.1. 2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten wurde und daher bestandsfest ist (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Die strittigen Festlegungen überschreiten die Grenzen möglicher Festlegungen des Auftraggebers nicht (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029).

3.3.3.1. 3 Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr, zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibung ist der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072;

BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 37;

BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.3.3.1. 4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E).

Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E).

Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung zu ermitteln.

3.3.3.1. 5 Angesichts der Besonderheiten des Ausschreibungsgegenstandes und der auf dem Markt angebotenen Systeme, die als Systemfamilien angeboten werden, bei denen sich je nach den Anforderungen des Nutzers, um einen Systemkern oder eine Zentraleinheit verschieden modulare Komponenten gruppieren lassen, die miteinander fix verbunden werden. Dabei vermag die Steuerungssoftware auch diese Komponenten ansteuern und im Rahmen des für das Gerät zur Verfügung stehenden Druckertreibers ihre Funktionalität dem Benutzer zur Verfügung stellen. Dadurch werden unterschiedliche funktionale Anforderungen des Benutzers wie mehrere Papierladen, Sortierungen für die Ein- oder Ausgabe oä erfüllt, ohne die gesamte Anlage neu entwerfen zu müssen. Diese Module sind nach der Installation fest miteinander verbunden. Damit ist evident, dass eine Zusammensetzung der Drucker oder der Klebebinder aus unterschiedlichen angebotenen modularen Komponenten insgesamt eine Maschine ergibt, die als Einheit im Sinne der Ausschreibung anzusehen ist. Diesem Verständnis entspricht auch die Diktion in der Ausschreibung, die von "Druckeinheit" oder "Klebebindeeinheit" spricht. Wie die Einheit zusammengesetzt ist, ist ohne Belang, solange sie die von der Ausschreibung geforderte Leistung erbringt und in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin Platz findet.

3.3.3. 2 Zur digitalen Druckeinheit Schwarz/Weiß im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin

3.3.3.2. 1 In Punkt 2.7 des Leistungsverzeichnisses (siehe Punkt 1.3 der Sachverhaltsfeststellungen in II.1.) sind die Mindestanforderungen der Ausschreibung an die digitale Druckeinheit Schwarz/Weiß als Muss-Kriterien genannt. Sie enthalten ua folgende Anforderungen:

• Druckgeschwindigkeit mindestens 125 Kopien/min - simplex A4 80 g

• Die Papierladen müssen in einem Druckjob getrennt ansteuerbar sein

• Druckformate: mind. A4, A3, SRA3 oder A3+

• verarbeitbares Papiergewicht: mindestens 80 - 280 g/m²

• Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung

• mindestens 6 Papierladen (wobei mögliche zusätzliche Laden für das ‚Kaltzuschießen' nicht mitgezählt werden)

3.3.3.2. 2 Strittig war das Verständnis des Ausdrucks "Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung". Vorerst ist festzuhalten, dass sich dieser Ausdruck nicht in den technischen Dokumentationen der Bieter findet. Daher ist sein Inhalt zu ermitteln. Aus der Funktion des Systems und seiner Einbindung in die Systemlandschaft der Auftraggeberin als Drucker ergibt sich, dass es sich nur um die logische Bezeichnung der Papierladen im Rahmen der Ansteuerung durch einen Druckertreiber handelt. Anzumerken ist, dass es sich nicht um eine physische Bezeichnung handeln kann, weil eine physische Beschriftung jederzeit händisch erfolgen kann und für den Benutzer des Druckers bei einem Druckauftrag ohne weiteren Nutzen ist. Die Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung bezieht sich damit auf die Ansteuerung und Auswahl von Papiersorten durch den Benutzer, der ein Dokument ausdruckt. Die Papiergröße und das Papiergewicht muss er auswählen können, da sich eine Papiersorte ua durch die Papiergröße und das Papiergewicht definiert. Durch die Festlegung der Anzahl der Laden gibt die Auftraggeberin bekannt, welche Auswahl an Papiersorten dem Benutzer der Druckeinheit gleichzeitig zur Verfügung stehen können muss. Es muss daher ausreichend Laden geben, die die geforderten Papiergrößen und Papiergewichte aufnehmen können. Der Operator muss sie entsprechend zuordnen und bezeichnen können, da eine automatische Erkennung insbesondere des Papiergewichts nicht gefordert ist. Ob darüber hinaus weitere Laden zur Verfügung stehen, spielt bei der Frage, ob die angebotene Maschine den Anforderungen der Ausschreibung genügt, keine Rolle.

3.3.3.2. 3 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bietet die im Sachverhalt unter Punkt 1.6 der Sachverhaltsfeststellungen genannte digitale Druckeinheit Schwarz/Weiß an. Diese weist nach dem dem Angebot angeschlossenen Datenblatt eine Druckgeschwindigkeit von 135 Seiten/min, getrennt ansteuerbare Papierladen, verarbeitbare Papiergrößen bis zu SRA3, verarbeitbare Papiergewichte bis zu 280 g/m², frei wählbare Ladenbezeichnungen und ausreichend Papierladen auf. Der geltend gemachte Ausscheidensgrund liegt daher nicht vor.

3.3.3. 3 Zur digitalen Druckeinheit Farbe im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin

3.3.3.3. 1 In Punkt 2.8 des Leistungsverzeichnisses (siehe Punkt 1.3 der Sachverhaltsfeststellungen in II.1.) sind die Mindestanforderungen der Ausschreibung an die digitale Druckeinheit Farbe als Muss-Kriterien genannt. Sie enthalten ua folgende Anforderungen:

• Druckgeschwindigkeit je Gerät mindestens 100 Seiten/min - simplex A4 80 g

• Druckformate: mind. A4, A3, SRA3 oder A3+

• verarbeitbares Papiergewicht: mindestens 80 - 300 g/m²

• Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung

• mindestens 4 Papierladen für jede Maschine

Die Druckgeschwindigkeit wurde auch in der Beantwortung der Frage 1 bestätigt.

3.3.3.3. 2 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bietet die im Sachverhalt unter Punkt 1.6 der Sachverhaltsfeststellungen genannte digitale Druckeinheit Farbe an. Diese weist nach dem dem Angebot angeschlossenen Datenblatt eine Druckgeschwindigkeit von 100 Seiten/min, verarbeitbare Papiergrößen bis zu SRA3, verarbeitbare Papiergewichte bis zu 350 g/m² auf. Dieser geltend gemachte Ausscheidensgrund liegt daher nicht vor.

3.3.3.3. 3 Zum Verständnis des Ausdrucks "Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung" wird auf Absatz 3.3.3.2.2 verwiesen. Wie sich aus dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und der mündlichen Verhandlung ergeben hat, besteht die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene digitale Druckeinheit Farbe ua aus der Zentraleinheit, die den tatsächlichen Drucker und drei Papierladen enthält, und zwei angeschlossenen Modulen, die jeweils zwei Papierladen enthalten, die Papier in den geforderten Größen und mit den geforderten Papiergewichte aufnehmen kann. Die drei Papierladen der Zentraleinheit können die geforderten Papiergewichte nicht aufnehmen. Die Papierladen in den angeschlossenen Modulen, insgesamt vier, lassen sich genauso wie die drei Papierladen der Zentraleinheit ansteuern und bezeichnen. Für den Benutzer der Druckeinheit besteht kein Unterschied zwischen diesen Laden. Ihm steht daher die geforderte Auswahl an Papiersorten zur Verfügung. Die Laden lassen sich logisch beliebig bezeichnen. Damit liegt auch dieser Ausscheidensgrund nicht vor.

3.3.3. 4 Zur Klebebindeeinheit im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin

3.3.3.4. 1 In Punkt 2.9 des Leistungsverzeichnisses (siehe Punkt 1.3 der Sachverhaltsfeststellungen) sind die Mindestanforderungen der Ausschreibung an die Klebebindeeinheit als Muss-Kriterien genannt.

Sie enthalten ua folgende Anforderungen:

• Klebebindung freistehend für mindestens 150 Blatt 305x220 80g/m²

• integrierter Rüttler

• Bindevorgang ohne manuellen Eingriff

Die Festlegungen der Ausschreibung gaben Anlass zu mehreren Bieteranfragen (siehe Punkt 1.4 der Sachverhaltsfeststellungen in II.1.). Angaben dazu finden sich in der Beantwortung der Fragen 38 bis 41.

3.3.3.4. 2 Aus der Beantwortung von Frage 39 ergibt sich, dass die Klebebindeeinheit nicht direkt mit der Druckeinheit verbunden sein muss. Sie kann als eigenständige Maschine neben den Druckeinheiten angeordnet werden.

3.3.3.4. 3 Unter "integriertem Rüttler" ist entsprechend der Beantwortung der Frage 40 eine Vorrichtung zu verstehen, die den Kern, das Innenleben eines Buches, für die Klebebindung ausrichtet. Sie kann als Rüttler oder Ausrichte-Einheit bezeichnet werden. Wie dieser Zweck technisch erreicht wird, lässt die Ausschreibung offen und überlässt die Lösung dem technischen Konzept der Bieter. Es soll erreicht werden, dass die zu bindenden Blätter vor dem Binden so gestapelt werden, dass die Seiten an den Rändern bündig übereinander liegen und es nicht notwendig ist, sie nach dem Binden gerade zu schneiden. Da das Gerät, das die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin anbietet, diese Funktionalität erfüllt (siehe Sachverhaltsfeststellungen in II.1. Punkt 1.6), genügt es der Ausschreibung.

3.3.3.4. 4 Schließlich ist zu ermitteln, was unter "Bindevorgang ohne manuellen Eingriff" zu verstehen ist. Klar ist, dass der Transport der Kerne von den Druckeinheiten zum Klebebindesystem jedenfalls händisch verläuft, da eine direkte Anbindung an die Druckeinheit nicht erfolgen muss. Angemerkt sei, dass drei Druckeinheiten, jedoch nur zwei Klebebindeeinheiten anzubieten sind. Aus den Vorgaben der Ausschreibung und der Beantwortung der Fragen 38 und 41 ergibt sich, dass die Bindung automatisch erfolgen können soll. Da der Transport der Kerne vom Drucker zum Klebebinder jedenfalls händisch erfolgt, betrifft es den eigentlichen Vorgang des Bindens ab der Zufuhr der Kerne zum Klebebindesystem. Ob die Kerne als Stapel oder händisch einzeln dem Klebebindesystem zugeführt werden, lässt sich auf Grundlage der Ausschreibung nicht erkennen. Insbesondere ist die Zufuhr mehrerer Kerne gleichzeitig nicht ausdrücklich gefordert. Wenn man davon ausgeht, dass der Berater, den die Auftraggeberin zur Erstellung der Ausschreibung beigezogen hat, weiß, welche Geräte am Markt angeboten werden, musste er ohne die Festlegung, dass mehrere Kerne dem Klebebindesystem auf einmal zugeführt werden, davon ausgehen, dass ein System angeboten wird, bei dem jeder Kern einzeln eingelegt wird. Daher muss davon ausgegangen werden, dass auch ein händisches Einlegen jedes einzelnen Kerns die Vorgaben der Ausschreibung erfüllt. Der dazu nötige Personaleinsatz ist nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens, sondern ist in weiterer Folge von der Auftraggeberin zu bewerkstelligen. Daher erfüllt das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt diese Anforderung.

3.3.3. 5 Zur digitalen Druckeinheit Schwarz/Weiß im Angebot der Erstantragstellerin

3.3.3.5. 1 Die Erstantragstellerin hat die in Punkt 1.7 der Sachverhaltsfeststellungen in II.1. beschriebene digitale Druckeinheit Schwarz/Weiß angeboten. Die Angaben im Angebot der Erstantragstellerin ergeben, dass das System Papiergewichte von 40 bis 350 g/m² verarbeiten kann. Es erfüllt daher in diesem Punkt die Anforderungen in Punkt 2.7 des Leistungsverzeichnisses (siehe Punkt 1.3 der Sachverhaltsfeststellungen in II.1. und Absatz 3.3.3.2.1).

3.3.3.5. 2 Zum Verständnis des Ausdrucks "Papiergewicht-unabhängige Ladenbezeichnung" wird auf Absatz 3.3.3.2.2 verwiesen. Wie sich aus dem Angebot der Erstantragstellerin und der mündlichen Verhandlung ergeben hat, können die Papierladen Papier in den geforderten Größen und Gewichten aufnehmen und lassen sich getrennt ansteuern und bezeichnen. Für den Benutzer der Druckeinheit besteht kein Unterschied zwischen diesen Laden. Ihm steht daher die geforderte Auswahl an Papiersorten zur Verfügung. Die Laden lassen sich logisch beliebig bezeichnen. Damit liegt auch dieser Ausscheidensgrund nicht vor.

3.3.3. 6 Zur digitalen Druckeinheit Farbe im Angebot der Erstantragstellerin

3.3.3.6. 1 Die Erstantragstellerin hat die in Punkt 1.7 der Sachverhaltsfeststellungen in II.1. beschriebene digitale Druckeinheit Farbe angeboten. Die Angaben im Angebot der Erstantragstellerin ergeben, dass das angebotene System eine Druckgeschwindigkeit von bis zu 100,68 Bogen pro Minute bei einem Papierformat von DIN A4 erreicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie erläutert, warum eine Rückrechnung von der Stundenleistung auf die Minutenleistung nicht möglich ist. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Ausschreibung die Druckleistung pro Minute und nicht pro Stunde als Mindestanforderung festlegt und daher bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität des Angebots auf die Druckleistung pro Minute abzustellen ist.

3.3.3.6. 2 Wenn die Zweitantragstellerin vorbringt, dass Punkt 2.8 des Leistungsverzeichnisses eine Druckgeschwindigkeit von mindestens 100 Seiten/min mit Papier im Format A4 und einem Gewicht von 80 g/m² fordert, das angebotene Produkt eine Druckgeschwindigkeit von höchstens 100 Seiten/min mit Papier im Format A4 und einem Gewicht von 80 g/m² leistet und deshalb nicht den Anforderungen der Ausschreibung entspricht, ist anzuführen, dass bereits nach dem Wortlaut der Ausschreibung eine Druckgeschwindigkeit von 100 Seiten/min mit Papier mit dem Format A4 und einem Gewicht von 80 g/m² genügt. Auch aus dem Wort "mindestens" lasst sich nicht ableiten, dass der angebotene Drucker eine höhere Druckgeschwindigkeit erreichen muss. Mindestens verbunden mit einer Zahl ist nämlich wie der mathematische Vergleichsoperator größer oder gleich zu verstehen, sodass das Erreichen dieser Zahl genügt, um die Anforderung zu erfüllen. Auch dass das angebotene Produkt diese Geschwindigkeit "höchstens" erreicht schadet nicht. Höchstens ist wie der mathematische Vergleichsoperator kleiner oder gleich zu verstehen. Damit ist auch hier das Erreichen der geforderten Druckgeschwindigkeit enthalten. Schließlich wird eine höhere Druckgeschwindigkeit im Rahmen der Qualitätsbewertung honoriert und das Angebot erhält mehr Qualitätspunkte dafür. Die von der Erstantragstellerin angebotene digitale Druckeinheit Farbe erfüllt daher die Vorgaben der Ausschreibung.

3.3.3. 7 Zur zwingenden Verwendung der Druckvorbereitungssoftware

3.3.3.7. 1 Die Festlegung in der Ausschreibung ist ebenso wie Beantwortung der Fragen bestandsfest geworden, da kein Bewerber deren Nichtigerklärung beantragt hat (siehe Absatz 3.3.3.1.2). Wie in Absatz 3.3.3.1.3 näher ausgeführt wird, sind alle Bieter und die Auftraggeberin daran gebunden und auf das Bundesverwaltungsgericht kann diese Festlegungen nicht mehr als nichtig erklären.

3.3.3.7. 2 Im Übrigen ist die Bereitstellung dieser Software nicht geschuldet, vielmehr stellt die Auftraggeberin gemäß Punkt 2.10 des Leistungsverzeichnisses mit dieser Software ausgerüstete Scanner und Arbeitsplätze zur Verfügung. Daher muss der Bieter die Software auch nicht ankaufen und dem Auftraggeber zur Verfügung stellen, wodurch aus diesem Gesichtspunkt kein Wettbewerbsvorteil für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin entsteht. Geschuldet ist eine Schnittstelle zu dieser Software zur Druckvorbereitung, was im Wesentlichen den Druckertreiber betrifft. Eine eigenständige Applikation ist nicht zu entwickeln. Wenn jedoch - wofür die Produktbeschreibungen sprechen - Treiber für unterschiedliche Betriebssysteme mitgeliefert werden, sollte sich die Software in das jeweilige Betriebssystem ohne großen Aufwand integrieren lassen. In der Beantwortung der Frage 43 ist - unwidersprochen -ausgeführt, dass jedenfalls auch die Erstantragstellerin die nötigen Treiber anbietet. Schließlich erzeugt die Software pdf oder jdf Dateien, wie die Auftraggeberin in der Beantwortung der Frage 7 mitgeteilt hat. Diese Dateiformate sind plattformunabhängig und nicht herstellerspezifisch. Jeder Drucker, der nach den allgemeinen Standards drucken kann, sollte sie drucken können. Damit bevorzugt die Verwendung der Software keinen besonderen Hersteller von Druckern.

3.3.3.7. 3 Da es Sache des Auftraggebers ist, den Auftragsgegenstand zu definieren (zB EuGH 17. 9. 2002, C-513/99, Concordia Bus Finland, Rn 86, Slg 2002, I-7.213) und auch seine eigene Systemumgebung zu gestalten, kann er eine Anbindung der zu liefernden Produkte an sein bestehendes System verlangen, um eine im Ergebnis funktionierende Druckerei zu erhalten. Ein Bieter kann nicht verlangen, dass der Auftraggeber neue Software ankauft und seine Mitarbeiter entsprechend schult. Da die Software plattformunabhängig ist, ist die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nicht bevorzugt. Daher kann weder von einer Verletzung des Grundsatzes der Bietergleichbehandlung noch einer Verzerrung des Wettbewerbs zu Gunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ausgegangen werden.

3.3.3. 8 Zur namentlichen Nennung der Erstantragstellerin in der Fragebeantwortung 43

3.3.3.8. 1 Die Auftraggeberin hat in der Beantwortung der Frage 43 neben der Erstantragstellerin auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin namentlich genannt. Alle Bewerber haben dadurch erfahren, wer die Software und allfällige Schnittstellen und Treiber anbieten kann. Diese Informationen sollten bei Verwendung der Software am Markt bekannt sein. Was die Bewerber dadurch nicht erfahren, ist jedoch, wer sich am Vergabeverfahren beteiligt, enthält diese Information jedenfalls keine Information über den Abruf der Ausschreibung oder anderen Interessensbekundungen an der gegenständlichen Ausschreibung. Damit verletzt die Auftraggeberin die Geheimhaltungsverpflichtungen des § 101 Abs 2 BVergG nicht.

3.3.3.8. 2 Wer geeignete Systeme herstellt und am Markt anbietet, ist einem durchschnittlich informierten Marktteilnehmer bekannt, da es ja üblich ist sich zu informieren, wer welche Konkurrenzprodukte anbietet und damit potentiell als Konkurrent auftritt. Um diese Information zu erhalten, hätte die Auftraggeberin die Namen nicht nennen müssen. Inwiefern der Wettbewerb im gegenständlichen Vergabeverfahren dadurch beeinträchtigt sein könnte, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, da die Nennung der Namen keine Aussage über die Beteiligung am Vergabeverfahren trifft.

3.3.3. 9 Zusammenfassung

Es liegt damit keiner der geltend gemachten Ausscheidensgründe vor. Die Nachprüfungsanträge sind daher abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkten I.B) und II.B) - Ersatz der Pauschalgebühr

Die Antragstellerinnen haben jeweils die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht erließ die beantragten einstweiligen Verfügungen. Die Antragstellerinnen haben mit ihren Nachprüfungsanträgen nicht obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht beide Nachprüfungsanträge abwies. Der beantragte Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.

3. 4 Zu Spruchpunkten I.C) und II.C) - Unzulässigkeit der Revision

3.4. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie unter 3.2 der rechtlichen Begründung zitiert ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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