W108 2119464-1•BVwG W108 2119464-1
W108 2119464-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W108 2119464-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 30.11.2015, Zl. Jv 4335/15x-33 (519 Rev 5121/15z [nunmehr: 519 Rev 5579/15b]) betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 01.10.2015, Zl. XXXX , verhängte das Bezirksgericht XXXX über den nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (aufgrund des Verstoßes am 29.09.2015 [6. Strafantrag]) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,--.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft dieses Beschlusses (mit Vermerk vom 03.11.2015) und verfügte (gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo) die Einhebung der Geldstrafe.
2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde der Beschwerdeführer mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Wels von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 11.11.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 4.508,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am Tag darauf, also am 25.11.2015, beim genannten Bezirksgericht einlangte und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens geltend machte.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen (am 02.12.2015 "zur Ausfertigung abgegebenen", dem Beschwerdeführer am 04.12.2015 zugestellten) Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 30.11.2015 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach Darlegung des Sachverhaltes, insbesondere dahingehend, dass der bezirksgerichtliche Beschluss vom 01.10.2015 über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- mit 03.11.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, wurde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung des gegenständlichen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafe diene und gegen einen solchen Bescheid Vorstellung nur dann erhoben werden könne, wenn die zahlungspflichtige Partei der Meinung sei, dass dieser Bescheid der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Strafe verhängt worden sei, nicht entspreche. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane seien an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Einwendungen wie gegenständlich vorliegend, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung an sich richteten, seien nicht im Verwaltungsverfahren nach dem GEG, sondern vielmehr bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafe sei der Präsidentin des Landesgerichtes Wels aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung verwehrt.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2015 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, "die Beschwerdeführer" (gemeint: der Beschwerdeführer) hätten (hätte) keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 01.10.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (auch in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die vorliegende aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Sie ist jedoch unbegründet:
Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (mit dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG erlassen wurde) keine Folge gegeben und damit der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid als inhaltlich richtig bestätigt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht vor.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Im vorliegenden Fall kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags nicht in Betracht, weil die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist über die Vorstellung entschieden hat. Ausgehend vom Einlangen der Vorstellung am 25.11.2015 ist das Ende der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG im vorliegenden Fall der 09.12.2015. Der Vorstellungsbescheid wurde innerhalb dieser Frist erlassen (Zustelldatum: 04.12.2015), was das Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides verhinderte (vgl. VwGH 21.01.1997, 95/11/0396; 12.04.1999, 98/11/0071). Somit blieb im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde gab daher zu Recht der Vorstellung keine Folge.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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