L511 2122042-1•BVwG L511 2122042-1
L511 2122042-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung
L511 2122042-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.01.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich am 02.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 39) und gab im Zuge einer Niederschrift am 02.11.2015 an, das Dienstverhältnis selbst gekündigt zu haben.
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 17.11.2015, XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 28.11.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. (AZ 8).
1.2.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gekündigt habe und keine Gründe für eine Nachsicht berücksichtigt werden konnten.
1.2.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
1.3. Mit Schreiben vom 30.11.2015, beim AMS eingelangt am 30.11.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 9).
1.3.1. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um Nachsicht bitte, da er sich seit 3 Tagen in Schulung befinde und ab 01.12.2015 ein neues Dienstverhältnis beginnen würde.
1.4. Das AMS führt ein Ermittlungsverfahren insbesondere zur Auflösung des am 01.12.2015 angetretenen und beendeten Dienstverhältnisses durch (AZ 15).
1.5. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 22.01.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 4, 5).
1.5.1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis selbst gelöst habe, was er im Rahmen der Niederschrift auch so angegeben habe. Gründe für eine Nachsicht bestünden nicht, da er nur einen Tag, am 01.12.2015, gearbeitet habe und dieses Dienstverhältnis in der Probezeit selbst gelöst habe, in dem er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.
1.6. Mit Schreiben vom 31.01.2016, Postaufgabe vom 01.02.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2, 3).
1.6.1. Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht mehr zur Arbeit erschienen, da er krank gewesen sei, dies habe er der Firma auch mitgeteilt
1.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-14]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer war bis zum 31.10.2015 beschäftigt, hat das Dienstverhältnis freiwillig per 01.11.2015 gekündigt und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
1.2. Am 01.12.2015 hat der Beschwerdeführer für einen Tag gearbeitet und war von 02.12.2015 bis 09.12.2015 krank. Seit 10.12.2015 bezieht der Beschwerdeführer wieder Arbeitslosengeld.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-41])
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antragsformular vom 02.11.2015 (AZ 39)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 4, 8)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 9)
Niederschrift vom 02.11.2015 (AZ 40)
Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 32, 34)
2.2.1. Dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis selbst gelöst hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren ebenso unstrittig geblieben, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einen Tag am 01.12.2015 gearbeitet hat und von 02.12. bis 09.12.2015 krank war (AZ 2, 32, 39, 40). Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor im AMS-Bezug steht ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 23.02.2016 sowie einer am 08.03.2016 erfolgten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (AZ 32, OZ 2).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
4.2. zur Abweisung der Beschwerde
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2015 bis 28.11.2015 kein Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG gebührt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg.cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
4.2.2.1. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht vom Ausschluss vom Leistungsbezug handelt es sich um eine aus einer gebunden Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung ob Nachsicht zu gewähren ist, ist kein Ermessen zu üben. Im Hinblick auf das Ausmaß der Nachsicht liegt hingegen eine Ermessensentscheidungen vor (idS Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, § 11 RZ 296).
4.2.3. Gegenständlich ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer freiwillig gelöst wurde und dass dieser am 01.12.2015 einen Tag gearbeitet hat. Strittig ist gegenständlich (nur) ob ein Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt.
4.2.3.1. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gemäß § 10 Abs 1 AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen.
4.2.3.2. Der in § 11 leg.cit. normierte spätere Anspruch auf Leistungsbezug, dient ebenso wie der in § 10 Abs. 1 leg.cit normierte Anspruchsverlust dazu, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen typischerweise anfallen (vgl. dazu etwa VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187). Es kann daher grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
4.2.3.3. Die gegenständliche einmalige Arbeitsaufnahme von einem Tag erfüllt nach Ansicht des erkennenden Senates diese Voraussetzung nicht, zumal der Beschwerdeführer 3 Monate nach diesem Zeitpunkt immer noch im Leistungsbezug steht.
4.2.4. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung des AMS, dass kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.2 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 11 Abs. 2 bzw. dem vergleichbaren § 10 Abs. 3 AlVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie oben wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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