BVwG G309 2118475-1

G309 2118475-1Tribunal administratif fédéral11 mars 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G309 2118475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2118475.1.00

Spruch

G309 2118475-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 11.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 23.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Krankendiätverpflegung - D3" sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Den Anträgen waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

  • Röntgenbilder von XXXX und XXXX vom 08.01.2013

  • Ambulanzkarte - Unfallchirurgie, des Landeskrankenhauses XXXX, vom 14.07.2010

  • Befund von XXXX, Facharzt für Radiologie, Röntgen am Kai, vom 08.01.2013

  • MRT-Befund des linken Hüftgelenkes von OA XXXX, CT/MR-Zentrum XXXX, vom 23.01.2013

  • OP-Berichte von XXXX vom 29.01.2010 und vom 01.02.2010

  • OP-Bericht der Privat Klinik XXXX vom 18.05.2010

  • Ärztlicher Befundbericht von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 23.05.2010

  • OP-Bericht der Privatklinik XXXX vom 21.07.2010 sowie vom 05.03.2013

  • Arztbrief der Privatklinik XXXX vom 04.08.2010 sowie vom 09.03.2013

  • Proktoskopie Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 18.09.2014

  • Endoskopie Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 14.10.2014

  • Ärztliche Bestätigung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.01.2015

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 29.09.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.09.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Inverse Schulter-TEP rechts (07/2010) und Omarthrose links Fixer Richtwert entsprechend den Funktionseinschränkungen und Schraubenlockerungszeichen

02.06. 04

30

2

Sphinkterschwäche Mittlerer Richtwert bei intermittierender Stuhlinkontinenz mit Einlagenversorgung

07.04. 15

30

3

Hüftgelenksabnützung beidseits Unterer Richtwert bei endgradiger Funktionseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden sowie Zustand nach Ganglionexstirpation links (03/2013)

02.05. 08

20

4

Chronisches Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom Oberer Richtwert bei leichter Fehlhaltung und endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen

02.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende GS 1 durch GS 2 bis GS 4 auf Grund der negativen Leidenspotenzierung um insgesamt zwei Stufen angehoben werde.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

"Zustand nach Ringbandspaltung 2. Finger rechts und Zustand nach Carpaltunnelrevision rechts 02/2010, Fingergelenkspolyarthrosen bei erhaltener Greiffunktion ohne Funktionseinschränkung, Senk/Spreizfuß mit Hallux valgus bds."

Die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe ergeben, dass bezüglich der Sphincterschwäche laut Angabe der BF immer für einige Tage gehäuft eine Inkontinenzsymptomatik auftrete und dann bestünden wieder für mehrere Tage keine Probleme. Die BF nehme Imodium lediglich bei Bedarf ein - eine permanente Einnahme sei nicht notwendig. Es bestünden weder höhergradige Mobilitätseinschränkungen, noch hochgradige cardiopulmonale Leistungseinschränkung, sodass eine kurze und ausreichende Wegstecke weiterhin zumutbar sei. Niveauunterschiede könnten überwunden werden. Auch psychisch bestünden diesbezüglich keine ausgeprägten Einschränkungen, sodass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin zumutbar sei.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2015 wurde der BF ein Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.09.2015.

Festgehalten wurde, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

5. Dagegen brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine als "Einspruch" betitelte Beschwerde ein. Darin wurde um neuerliche Überprüfung der beigelegten Befunde ersucht. Durch ihre "peinliche Situation", die ohne Vorzeichen eintrete, brauche die BF dringend einen Parkplatz um sich sauber zu machen. In einem legte die BF eine Bestätigung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.11.2015, wonach die BF unter einer therapieresistenten Stuhlinkontinenz leide; sowie die bereits vorgelegten Befunde:

Endoskopie Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 14.10.2014 und Proktoskopie Befund des Landeskrankenhauses XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeinchirurgie, vom 18.09.2014, vor.

6. Mit 14.12.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 18.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Amtssachverständige XXXX, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht wie folgt:

"Der VR stellt fest, dass die BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vom Sachverständigen XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, am 29.09.2015 begutachtet wurde, und diesbezüglich ein schriftliches Gutachten vorliegt (AS 42ff). Hiebei wurde insbesonders zur Pos.Nr.: 07.04.15, eine Sphinkterschwäche mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, befundet.

VR an BF: Wie oft verwenden Sie Inkontinenzprodukte ?

BF: Ich verwende diese Produkte immer, da ich meinen Stuhl überhaupt nicht steuern kann. Professor XXXX, damaliger Vorstand der proktologischen Ambulanz hat mir einen "Darmschrittmacher" empfohlen. Das Problem dabei ist aber, dass das noch nicht ausgereift ist und es auch niemand bezahlt.

VR an BF: Wie oft müssen Sie die Inkontninenzprodukte am Tag wechseln?

BF: Zwei- bis dreimal mindestens am Tag. Für mich ist hauptsächlich das Problem, wenn mir das in der Stadt passiert, dass es zu einer großen Geruchsbelästigung kommt, und ich dann immer mein Auto in der Nähe haben möchte, um "flüchten" zu können. Damit meine ich, um nach Hause zu kommen, um mich zu säubern.

VR an SV: Liegt auf Grund der vorgelegten Befunde und im Hinblick auf das erstattete Gutachten bei der BF eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor, wobei die Begriffe "anhaltand" und "schwer" im Sinne der Einschätzungsverordnung zu verstehen sind ?

SV: Im Rahmen einer gutachterlichen Bewertung werden einerseits die Angaben des Patienten bezüglich Ausmaß seines Stuhlverlustes und Verwendung von medikamentösen Mitteln, sowie Inkontinenzprodukten bewertet und mit den objektiven Befunden einerseits aus der Begutachtungssituation selbst heraus und den vorliegenden fachärztlichen Abklärungen verglichen. In den vorliegenden Befunden des LKH XXXX von September und Oktober 2014 wird im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung des Analkanals kein Defekt bewertet, sodass hier von einem weitgehend intaktem anatomischen Schließmuskelsystem ausgegangen werden muss und andererseits zeigt die Defäkographie bei Befüllung mit Kontrastmittel keinen Verlust desselben weshalb zumindest im Rahmen dieses Untersuchungsablaufes eine hochgradige Funktionseinschränkung nicht nachweisbar war. Der Befund von September gibt zusätzlich intermittierende Durchfälle an, der Schließmuskel selbst wird hier jedoch als schlaff beschrieben und in der Mastdarmspiegelung wird eine zirkuläre Intussuszeption angeführt was eine Vorwöblung von Mastdarmschleimhautbereichen bedeutet. In Summe gesehen, erscheint daher die getroffene Voreinschätzung mit der Richtsatzposition 07.04.15 mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzwert nachvollziehbar gewählt. Bewertet man daher die Gesamtfunktion des analen Schließmuskelapparates ist von einer mittelgradigen, funktionellen Problematik auszugehen. Es liegt aufgrund der Befunde jedenfalls keine Schließmuskellähmung vor. Im Befund wird abschließend eine offensichtliche einseitige Pudendusneuropathie mit konsekutiver Sphinkterschwäche angeführt und eine Reizdarmproblematik aus der Anamnese vermutet.

VR an SV: Inwieweit lässt sich die bei der BF vorliegende Inkontinenz mit den üblichen Inkontinenzprodukten versorgen ?

SV: Entsprechend der Gesamtschau muss daher angenommen werden, dass mit den üblichen Inkontinenzprodukten eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung gegeben ist. Das diese nicht ausreicht, kann daher lediglich dann angenommen werden, wenn von der Menge oder von der Art des Stuhlmaterials deutlich über das übliche Ausmaß hinausgehende Mengen oder Verhältnisse vorhanden sind oder bestehen.

BR an SV: Sind die marktüblichen Inkontinenzprodukte geeignet, Geruchsbelästigungen hintan zu halten und eine allfällige Verschmutzung durch eine von der BF beschriebene "explosionsartige Entleerung" zu vermeiden?

SV: Natürlich gibt es keine perfekten Inkontinenzprodukte die eine vollständige Geruchsbelästigung in allen Situationen garantiert verhindern, diese sind jedoch auf eine deutliche Geruchsminderung angelegt und bewirken auch eine solche. Explossionsartige Darmentleerungen sind nur dann denkbar, wenn hierbei ein deutlicher Flatus entweicht, der weitgehend aus Luft besteht, wobei hier sehrwohl Stuhl mitabgeht, dann jedoch in üblicherweise geringeren Mengen.

LR an BF: Haben Sie neuere Befunde mit?

BF: Nein, weil die Untersuchungen zu diesem Thema äußerst unangenehm sind, und auch wahnsinnig peinlich.

BR und LR haben keine weiteren Fragen.

BF: Ich verwende jetzt ein neues Medikament, da ich auch im Sanatorium nach einer Handverletzung einen plötzlichen Stuhlabgang hatte. Die haben mir das Tanapin verschrieben, und meinten dass das Imodium den Darm zu sehr lähmen könnte.

SV: Das Imodium reduziert die Darmmotorik um die Anzahl der Stühle zu reduzieren. Das Tanapin ist ein Präperat um Durchfälle hintan zu halten.

BF: Ich kann nicht auf Urlaub fahren, und auch nicht auf eine Kur, weil ich immer sofort aufs WC gehen muss. Ich habe immer dünnen Stuhl.

SV: Prinzipiell hat dies jedoch jetzt aber nichts mit dem Schließmuskel zu tun, da der Schließmuskel ja entweder öffnet oder schließt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

Eine anhaltende schwere Erkrankung des Verdauungstraktes, die mit den marktüblichen Inkontinenzprodukten nicht beherrschbar wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das zum Gesundheitszustand der BF eingeholte Sachverständigengutachten des XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, sowie die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen XXXX erstattete gutachterliche Stellungnahme kommen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das medizinische Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die BF vermochte weder in ihrer Beschwerde noch im Zuge der Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Es kann jedoch festgehalten werden, dass von Seiten der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gegenständlich zusätzlich als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erweitert bewertet wurde.

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080)

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zufolge, leidet die BF an einer mittelgradigen Sphinkterschwäche. Eine hochgradige Funktionseinschränkung insbesondere eine Schließmuskellähmung liegt nicht vor.

Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten wurde nicht festgestellt. Auch liegen sonst keine Einschränkungen vor, die den beantragten Zusatz rechtfertigen würden. Insbesonders liegt keine anhaltende schwere Darmerkrankung vor, die mit den marktüblichen Inkontinenzprodukten nicht beherrschbar wäre.

Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen.

Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine solche Erkrankung wurde seitens des Amtssachverständigen nicht festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.