BVwG W153 2121960-1

W153 2121960-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2016

Regest

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W153 2121960-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2121960.1.00

Spruch

W153 2121960-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. 1082119009-151063836 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, brachte am 11.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 12.11.2013 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 12.08.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie vor ca. drei Jahren mit ihrer Familie vom Iran über die Türkei nach Griechenland gelangt und dann auf legalem Weg von Griechenland nach Deutschland gelangt sei. Von Deutschland sei sie nunmehr mit einem Zug bis nach Österreich gefahren. Die Familie habe 2013 um Asyl angesucht und sie habe bis zur Ausreise bei ihren Eltern gelebt. Sie sei im Iran geboren worden und dort aufgewachsen. Sie habe niemals in Afghanistan gelebt. Ihre Eltern haben sie unterdrückt. Diese haben im Asylverfahren gelogen und angegeben, dass die Beschwerdeführerin sechzehn Jahre alt sei. Sie haben ihr nichts erlaubt und ihr auch kein Geld gegeben. Zweimal habe sie sich umzubringen wollen, aber niemand habe ihr Aufmerksamkeit geschenkt. Aus diesem Grund sei sie aus Deutschland geflohen. Ihr Vater habe ihr gedroht sie umzubringen.

Am 20.08.2015 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein und mit Schreiben der deutschen Behörden vom 26.08.2015 stimmte Deutschland einer Übernahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 18 Abs.1 lit.b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III VO) zu.

Bei der Einvernahme durch das BFA am 03.11.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie doch in Afghanistan geboren sei und nunmehr lebe sie bei ihrem Lebensgefährten, den sie bereits 1 Jahr kenne. Man habe sich durch das Internet kennengelernt und wolle heiraten. Dies bestätigte auch der als Vertrauensperson anwesende Lebensgefährte. Die Beschwerdeführerin bekräftigte nochmals, dass sie nicht zurück nach Deutschland wolle. Ihr Leben sei in Gefahr. Sie sei von ihrem Vater geschlagen worden und dieser habe sie mit dem Umbringen gedroht. Ihr Vater habe statt einer Tochter immer einen Sohn haben wollen. Sie habe die ganze Zeit mit Angst gelebt. Als Kind habe sie sich gegen ihren Vater nicht wehren können. Er habe auch versucht heißes Wasser auf sie zu schütten und gesagt er werde Leute beauftragen sie zu schlagen. Ihr Vater habe auch Fotos von ihr Freunden weitergegeben. Sie hasse ihre Familie (Eltern). Der einzigen Person, der sie vertraue, sei ihr Lebensgefährte.

Am 10.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer PSY III Untersuchung unterzogen. Dem Befund ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt orientiert und bewusstseinsklar gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte traumatischer Symptome gefunden und keine suizidale Einengung erkannt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde bisher noch nicht nach Deutschland überstellt.

Recherchen haben ergeben, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten am 26.02.2016 abgelaufen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/ 2015 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)...

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergab, und zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall begann jedoch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Zustimmung Deutschlands am 26.08.2015 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 26.02.2016. Die Behörde bestätigte, dass sich die Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht verlängert hat.

Da die Beschwerdeführerin nicht bis zum Ablauf des 26.02.2016 nach Deutschland überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen ist. Im vorliegenden Fall werden auch die schwerwiegenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen ihre Eltern mit dieser zu erörtern sein. Allenfalls wäre diesbezüglich auch mit den deutschen Behörden Kontakt aufzunehmen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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