W149 1431989-1•BVwG W149 1431989-1
W149 1431989-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2016
Berichtigung der Ausschreibung, Versehen
W149 1431989-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum beschlossen:
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, GZ: W149 1431989-1/13E, wird gemäß §§ 17 VwGVG, 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) wie folgt zu lauten haben:
"A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum beschlossen:
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, GZ: W149 2017058-1/4E, wird gemäß §§ 17 VwGVG, 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) wie folgt zu lauten haben:
"A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen."
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis/der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.
Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Beschlüssen im jeweiligen Spruchpunkt A) ein offenkundiges Versehen, indem der Zusatz "hinsichtlich Spruchpunkt I." (des jeweiligen angefochten Bescheides) in der ausgefertigten Letztfassung durch ein Redaktionsversehen entfallen war.
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