BVwG L518 2016149-2

L518 2016149-2Tribunal administratif fédéral10 mars 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Staatsangehörigkeit, Täuschung, Verfahrenshilfe, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG L518 2016149-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2016149.2.00

Spruch

L518 2016148-2/25E

L518 2016149-2/17E

L518 2016144-2/9E

L518 2016147-2/9E

L518 2016142-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien , gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 1001412701-14077119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40

VwGG, § 52 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien alias Arabische Republik, gegen den Bescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 1001668806-14091655, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40

VwGG, § 52 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 1001412407-14077208, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40

VwGG, § 52 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 1001412309-14077135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40

VwGG, § 52 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien alias Arabische Republik, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 1001668501-14091804, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers wird gem. § 40

VwGG, § 52 BFA-VG, als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP 3, 4 und 5.

Die bP1 stellte am 04.02.2014 für sich und die bP 3 und 4 Anträge auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX als syrische Staatsangehörige.

Die bP 2 brachte für sich und die in Österreich geborene bP 5 am 10.02.2014 unter ihrem richtigen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.3.1. Im Rahmen der Erstbefragung behauptete die bP 1, dass sie syrische Staatsangehörige sei und dort wegen des Krieges verfolgt werden würde. Die bP 1 legte Kopien von syrischen Reisepässen vor.

Die SOKO-Schlepperei Nord teilte der belangten Behörde mit Mail vom 18.02.2014 mit, dass ermittelt werden konnte, dass es sich bei den bP um eine armenische Familie handelt, welche mit ihren original armenischen Reisepässen und spanischen Schengen Visa am XXXX 2014 mit Flug XXXX in Österreich über den Flughafen XXXX einreisten. Auf dem Handy der Schlepperin sind Fotos der Visa gefunden worden. Der Verbleib der armenischen Pässe hat noch nicht aufgeklärt werden können.

Im Abschluss Bericht der SOKO vom 07.07.2014 findet sich weiters, dass die bP 1 eine Anzeige betreffend einem angeblichen Diebstahl der Handtasche seiner Ehegattin samt syrischen Reisepässen und Geld erstattet hat. Wie sich herausstellte, hat dieser Diebstahl in Österreich gar nicht stattgefunden, vielmehr wurde die Anzeige auf Anraten der Schlepperin erstattet, da dies zum Vorteil der Familie sei. Eigentlich hätte die Familie nach Hamburg gebracht werden sollen, nach der Landung in XXXX und kurzem Aufenthalt ist es jedoch zur Geburt der bP 5 gekommen und stellte man daher hier den Asylantrag.

I.3.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 im Rahmen der Erstbefragung vor:

"Meine Familie und ich verließen Syrien, weil unsere Stadt mit Bombenattacken, Flugzeug- und Raketenangriffen beschossen wurde. Im Jahr 2009 wurde ich durch ein Bombenattentat schwer verletzt. Seit dieser Verletzung konnte ich nicht wieder arbeiten. Im Jahr 2012 wurde unser Haus durch einen Bombenangriff zerstört. Seit diesem Zeitpunkt wohnten wir bei unserem Unterkunftgeber "Garo". Als ich im Jahr 2012 in unserem zerstörten Geschäft nach Dokumenten suchte fand wieder ein Bombenangriff statt. Ich wurde wieder verletzt. Seit diesem Zeitpunkt wusste ich, dass ich mit meiner Familie Syrien verlassen muss, da die Sicherheit für mich und meine Familie nicht mehr vorhanden war. Es herrscht in Syrien Bürgerkrieg. Da meine Ehefrau und ich bereits in den 80er Jahren, als wir noch Kinder waren und mit unseren Eltern in Aserbaidschan lebten, bürgerkriegsähnliche Zustände miterlebten, kamen diese Angstzustände wiederum."

Vor der belangten Behörde gab die bP 1 - nach Vorlage der armenischen Reisepässe - im Wesentlichen an, dass sie für einige Zeit Mitglied des KGB in Armenien gewesen sei. Vor 4 oder 5 Jahren sei sie krankenhausreif zusammen geschlagen worden.

Ca. 8 bis 9 Monate vor der Einreise in Österreich sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Damals habe die bP 1 nach ca. 20 Jahren einen Bekannten aus der Militärzeit wieder getroffen, der Angehöriger der iranischen Botschaft gewesen sei. Sie sei mit dieser Person in Kontakt gekommen, wollte mit ihr finanzielle Geschäfte machen und habe sich mit ihr wieder getroffen. Im Zuge dieses Treffens, zu welchem die bP 1 von einem Freund begleitet worden sei, hätte dieser angebliche Mitarbeiter der iranischen Botschaft mehrere iranische Personen getroffen. Es sei zu einer Absprache zwischen diesen Personen gekommen, welche auf einem Blatt Papier festgehalten worden wäre und von welcher die bP 1 nichts Konkreteres mitbekommen habe. Dennoch sei sie in weiterer Folge sogar - wie der Freund - bei der Polizei beschuldigt worden, eine Person mit einer Waffe bedroht und erpresst zu haben. Zwischen dem Vorfall, bei welchem sie zusammengeschlagen worden sei und dem Vorfall vor 8 oder 9 Monaten habe sie immer "Verfolgungen gespürt" bzw. sei sie mehrmals fast mit dem Auto überfahren worden.

I.3.3. Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 10.02.2014 gab die bP 2 zu ihrem Fluchtgrund lediglich Folgendes an:

"Wir wollten nicht mehr in Armenien leben. Mein Mann hat dies so gewollt. Vielleicht hat er in Armenien Probleme. Mein Mann erzählt mir normalerweise nichts. Ich weiß auch nichts von seinen Problemen."

Zusätzlich gab sie an, dass ihr im Rahmen der polizeilichen Aufnahme des behaupteten Diebstahls der Reisepässe usw. schlecht geworden sei und sie dann von dort mit der Rettung geholt worden sei. Nach Österreich seien sie problemlos mit ihren Reisepässen gekommen, es hätte auch bei Kontrollen keine Probleme gegeben.

Die bP 2 gab in weiterer Folge vor der belangten Behörde an, selbst keine Probleme zu haben, aber bei ihrem Ehegatten leben zu wollen, welcher in Armenien Probleme gehabt habe. Auch ihre minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Als Grund für die Ausreise führte sie eine Hausdurchsuchung an, bei welcher kurz vor der Ausreise zwei Männer in zivil gekommen wären. Sie vermute, dass sie nach Waffen gesucht hätten. Die bP 1 habe der bP 2 aber nicht viel erzählt, da sie die bP 2 wegen ihrer Schwangerschaft schützen hätte wollen.

Für ihren in Österreich geborenen, gesunden Sohn würden dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten.

Die bP 1 habe sowohl den Freund als auch den Bruder in Armenien bereits gebeten, dass sie ihr Unterlagen und Dokumente nach Österreich schicken mögen.

I.4. Am 08.07.2014 und 14.07.2014 wurden der belangten Behörde von den bP Unterlagen übermittelt.

Ein Konvolut an fremdsprachigen Unterlagen wurde in weiterer Folge an einen Dolmetscher mit dem Auftrag übermittelt, diese armenischen Unterlagen zu sichten und kurz zu beschreiben. Über vier Seiten lang wurde dann vom Dolmetscher stichwortartig jeweils zu den einzelnen Seiten festgehalten, worum es sich handelt bzw. wurde bei einem Schreiben festgehalten, dass es in Russisch ist. In weiterer Folge wurde sodann ein Schreiben einer kompletten Übersetzung zugeführt.

Neben medizinischen Unterlagen aus Österreich sowie Identitätsdokumenten und medizinischen Unterlagen aus Armenien und dem einen, einer kompletten Übersetzung zugeführten Schreiben legten die bP weitere in Armenisch bzw. Russisch abgefasste Beweismittel vor.

I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 12.11.2014 vollinhaltlich abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidungen vom 22.12.2014 in Erledigung der Beschwerden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.6. Am 13.04.2015 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der bP 1.

I.7. Am 27.04.2015 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, dies unter Anführung des Folgenden Sachverhalts als Hintergrundinformation:

"Der AW wäre als Soldat vor ca. 20 Jahren einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft in XXXX - Berg Karabach Region begegnet. Nach 20 Jahren hätte dieser angebliche Mitarbeiter der iranischen Botschaft Vorname XXXX , Spitzname XXXX , Familienname unbekannt, den AW zufällig in einem Park getroffen und angesprochen, dass der AW als Vermittler für ihn tätig sein soll, da XXXX 5 Millionen USD nach Armenien bringen möchte.

An einem Treffpunkt hätte die Sache besprochen werden sollen, jedoch hätte XXXX einen Telefonanruf erhalten und der AW sowie ein Freund XXXX (idF G) fuhren zu einem Ort um jemanden abzuholen. XXXX hätte den Fahrer G ersucht die Personen mit dem Auto zur iranischen Botschaft in der Straße XXXX zu bringen. Unterwegs hätte XXXX den AW aufgefordert, ein Blatt Papier zu besorgen und sie fuhren in das Büro des XXXX (idF K) in die XXXX . In weiterer Folge hätte die Person, welche von den Herren am 2. Treffpunkt abgeholt worden sei, einen Anzeige erstattet, in welcher der AW und sein Freund, die Person geschlagen hätten im Büro des K und sie hätten ihm eine Pistole angehalten. Kurz vor der Ausreise des AW hätte es eine Hausdurchsuchung in der eigenen Wohnung in der Stadt XXXX gegeben. Im Verfahren sei ermittelt worden, jedoch sei es eingestellt worden.

Am 13.04.2015 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des AW, wo dieser angab, dass das Verfahren gegen ihn laufen würde.

Der AW erzählte von einem Vorfall vor 7-8 Jahren, wo er auf der Prospekt Straße in Yerewan zusammengeschlagen worden sei und der XXXX hätte ihn in diese Haus, den ehemaligen XXXX Kindergarten gebracht, welches sein Freund XXXX gekauft hätte. Der AW hätte Geschäfte mit ihm gemacht."

Das Ergebnis der Anfrage vom 14.08.2015 lautet wie folgt:

Die Existenz eines bei der iranischen Botschaft Beschäftigten namens XXXX (oder Spitzname XXXX ) ist weder bewiesen noch widerlegt. Es war unmöglich irgendwelche Informationen von der Botschaft des Iran zu erhalten. Ich sprach mit einigen iranischen Staatsbürgern armenischer Herkunft, die in Armenien dauerhaft leben und gewisse Beziehungen zur Botschaft haben. Ihnen war niemand unter dem Namen XXXX bekannt und es wäre auch kaum möglich, dass irgendein ethnisch moslemischer Iraner den armenischen Spitznamen " XXXX " annehmen würde (" XXXX " ist eine Kurzversion des armenischen Wortes Harutyun, was "Auferstehung" bedeutet.) Auch sagten sie, dass kein Bediensteter im diplomatischen Dienst 20 Jahre in der gleichen Mission arbeiten könnte.

Diese Information kann beim Nationalen Sicherheitsdienst geprüft werden. Allerdings sagte mir Mr. XXXX , dass er auf keinen Fall in diesen Vorfall involviert war und deshalb auch keine Schritte dementsprechend unternommen hatte. Laut ihm war der einzige Grund für eine Befragung als Zeuge, dass er in einem Gebäude war, wo ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattgefunden hatte.

Ich fragte einige Nachbarn über die behauptete Durchsuchung der erwähnten Wohnung; einige antworteten mit "Nein" und andere mit "weiß ich nicht". Es war nicht möglich dies bei der Ermittlungsbehörde zu überprüfen. Laut Gesetz kann die Polizei eine Hausdursuchung durchführen, wenn die Person ein Verdächtiger oder Beschuldigter ist. Der Stand der Person war jedoch der eines Zeugen; deshalb konnte die Polizei seine Wohnung nicht durchsuchen, aus Mangel an gesetzlicher Grundlage.

Das Schreiben über die Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens wird dieser Anfrage beigelegt.

Der beigelegte Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens ist echt. Was eine neue Ermittlung betrifft so gibt es hier keine verlässlichen Beweise, die dies untermauern würden. Auch hat Mr. XXXX selbst dies verneint.

In welcher Beziehung steht er zum AW?

Welche Tätigkeit/Aufgaben hat dieser Verein?

Da der AW ein Zertifikat vorgelegt hat mit dem Namen des AW - welche Tätigkeit übte der AW in diesem Verein aus?

Welche Angaben kann XXXX zu dem Vorfall machen, welche sich in seinem Büro abgespielt haben?

Anm. AW dürfte in telefonischen Kontakt mit XXXX stehen und ihn über etwaige Nachfragen informiert haben.

Dieses Zertifikat liegt der Anfrage bei.

XXXX sagte mir, dass er den Antragsteller persönlich kennt, jedoch gäben es keine engen Beziehungen zueinander.

Die Gesellschaft (Firma) wurde am XXXX 2009 eingetragen. Die Gründer dieser sind drei Personen: ein US-Staatsbürger, ein BRD-Staatsbürger und ein Staatsbürger Armeniens. Der Hauptzweck der Firma ist es, Bildungs- und Ausbildungsdienste jenen Personen zu gewähren, die auf dem Gebiet der privaten Ermittlungsdienste tätig sind (Detektive?). Laut Mr. XXXX sind die Aktivitäten der Gesellschaft eingefroren, wiewohl die Gesellschaft nicht liquidiert wurde.

Es wurde bestätigt, dass die Mitgliedsbestätigung echt ist. Allerdings ist laut Mr. XXXX die Mitgliedschaft, wie auch die Aktivitäten der Gesellschaft ebenso eingefroren. Der Antragsteller war ein gewöhnliches Mitglied und bekleidete keine speziellen Funktionen.

Mr. XXXX bestätigte, dass ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall im Büro stattgefunden hatte. Allerdings war er über Einzelheiten des Vorfalles nicht informiert, weil er selbst am Treffen nicht teilgenommen hatte und der einzige Grund der Befragung als Zeuge die Tatsache war, dass er sich in dem Gebäude befunden hatte, wo das Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattfand.

Gibt es diesbezüglich Informationen: Welche Tätigkeit der AW ausgeübt hätte und in welchem Zeitraum dieser tätig war?

Eine Bestätigung liegt dieser Anfrage bei.

Eine umfassende Prüfung der beigelegten Bestätigung über eine Beschäftigung beim Nationalen Sicherheitsdienst wurde durchgeführt und es wurde bewiesen, dass die Bestätigung falsch (gefälscht) ist. Vor allem werden solche Bestätigungen in armenischer Sprache ausgestellt und nicht in russischer. Weiter: der Briefkopf der offiziellen Dokumente ist in Armenisch und vielleicht auch in Russisch und Englisch, jedoch nicht ausschließlich in Russisch. Auch ist der offizielle Name des Ausstellers unvollständig. Es sollte heißen: "Nationaler Sicherheitsdienst unter der Regierung Armeniens" und es sollte auch ein Logo enthalten.

Es war unmöglich dies zu prüfen.

Es war unmöglich XXXX zu identifizieren und ihn zu befragen

Laut dem beigelegten "Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens" und anderer erhaltenen Informationen wurde Mr. XXXX keines Verbrechens beschuldigt. Er wurde als Zeuge ohne weitere Strafanschuldigungen etc. befragt.

Es gibt keine bekannten Tatsachen darüber, dass ehemalige Soldaten des Konflikts in Berg Karabach wegen ihrer Beteiligung am erwähnten bewaffneten Konflikt bedroht werden. Falls solche Drohungen existieren, kann jede Person Schutz durch die Polizei und anderen relevante Organisationen suchen.

Es war unmöglich das Gebäude und die Person, welche unter Punkt 15-18 angeführt sind, zu identifizieren. Tatsächlich gab es keinen Kindergarten namens " XXXX " in Jerewan. Offensichtlich gab der Antragsteller falsche Informationen.

XXXX ist der Kurzname eines großen Gebäudes des Sport- und Konzertkomplexes, welcher sich in Jerewan befindet. Es stehen viele Taxis bei verschiedenen Teilen des Gebäudes.

20-21. Ich fragte einige Taxichauffeure in verschiedenen Teilen des Gebäudes und niemand kannte einen Taxichauffeur namens XXXX .

I.8. Am 14.09.2015 wurde der bP 1 im Rahmen einer weiteren Einvernahme die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.

I.9. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.9.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP1 und 2 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu (im Bescheid der bP 1, in Bezug auf die bP2 - bP5 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert) Folgendes aus:

‚Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen.

Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.

Ihr Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet.

Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten.

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 06.02.2014 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass Sie und Ihre Familie Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen haben.

Am 28.04.2014 gaben Sie vor dem BFA Traiskirchen bei dem Personaldatenabgleich an, dass Ihre Identität, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und der angegebene Fluchtgrund in der Erstbefragung von Ihnen falsch angegeben wurden.

Bei der Nachfrage seitens der Behörde ob Sie Dokumente vorlegen können bzw. welche bei sich haben, erklärten Sie, dass Sie Ihrem Bruder als auch Ihrem Freund in Armenien gesagt hätten, dass er Ihnen alle nachschicken soll.

Auf die gezielte Nachfrage, ob Sie jemals im Besitz eines eigenen Reisepass waren, legten Sie die armenischen Reisepässe, inklusive 4 Abschnitte der Flugtickets, der gesamten Familie, der Einvernahmeleiterin vor.

Da Sie die Reisepässe nicht bei der Frage bezüglich der Dokumente vorlegten und erst nach gezielter Nachfrage der Einvernahmeleiterin, diese vorgelegt haben, lässt den Anschein erwecken, dass Sie diese Dokumente nicht freiwillig der Behörde übergeben wollten.

Ebenso zeigt Ihr Verhalten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, bei der Erstbefragung im Rahmen Ihres Antrages auf internationalen Schutz, vom 06.02.2014, wurden Sie darauf hingewiesen, die Wahrheit zu sagen und am Verfahren mitzuwirken. Dem kamen Sie nicht nach und machten in Bezug auf Ihre persönliche Daten und Ihren Fluchtgrund falsche Angaben.

Die LPD Niederösterreich Landeskriminalamt SOKO - Schlepperei Nord übermittelte am 15.07.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Abschlussbericht, dass gegen Sie der Verdacht auf: § 298 StGB - Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung, ermittelt wird. Dieser Bericht wurde vom Landeskriminalamt SOKO Schlepperei Nord an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet.

In der Strafsache wegen §298(1) StGB; §223 (2) StGB; §224 StGB erhielten Sie die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , die Verständigung der Beschuldigten vom Rücktritt der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen des Tatvorwurfs unterbleibt vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren.

Zusammengefasst bestätigt dieser Bericht, Ihrerseits die absichtliche Täuschung der Behörden, indem Sie Kopien von gefälschten syrischen Reisepässen für die Familie verwendet haben, um in Österreich Asyl zu bekommen und sich einer falschen Identität bedienten.

In Ihrem weiteren Vorgehen wurden Sie immer dreister, Sie erstatteten eine Diebstahlsanzeige und gaben sich bei der Polizeiinspektion Kärntnertorpassage in XXXX , als XXXX aus und bedienten sich einem Lügenkonstrukt über den Tathergang des Diebstahls der angeblich gestohlenen syrischen Reisepässe. Laut den Ermittlungen der Polizei hat dieser Diebstahl niemals stattgefunden.

Im Zuge der Zeugenvernehmung durch die Polizei am 10.02.2014, tätigten Sie zu Beginn der Vernehmung die gleichen - falschen Angaben wie im Zuge Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz.

Zu den armenischen Reisepässen führten Sie vor der Polizei an, dass Sie diese vernichtet hätten.

Die armenischen Reisepässe der Familie wurden in der Einvernahme vom 28.04.2014, am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Einvernahmeleiterin in den Akt genommen, diesbezüglich wurde die LPD Niederösterreich Landeskriminalamt SOKO - Schlepperei-Nord verständigt.

Ihr diesbezügliches Verhalten verstärkt nun noch mehr, die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person.

Eine Person, welche im Heimatland verfolgt und bedroht werde und sich dadurch zur Ausreise entschließen würde, bedient sich nicht an erlogenen und vorgetäuschten Fluchtgründen und gibt auch seine wahre Identität preis und würde diese nicht, wie in Ihrem Vorbringen verschleiern, sondern würde im Rahmen einer begründeten Furcht, an der Mitwirkungspflicht beitragen, zumal eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sich eventuell nachteilig auswirken kann.

Sie bedienten sich in respektloser Art und Weise an dem Leid der syrischen Bevölkerung und konstruierten eine Geschichte, mit dem Ziel in Österreich als Flüchtling anerkannt zu werden.

In der Gesamtschau waren Sie außerstande, vor der Behörde ein nachvollziehbares, glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen, zumal Sie erst in der in der Einvernahme vor dem BFA Ihren eigentlichen Fluchtgrund vorbrachten.

In Ihrer Einvernahme vom 28.04.2014 gaben Sie, nachdem Sie Ihre wahre Identität und Ihre Fluchtgründe aus dem Heimatland darlegten, folgendes an.

Vor 4 oder 5 Jahren, wären Sie Ziel eines Attentates gewesen, wobei zwei Autos auf Sie zugekommen seien und vor Ihnen stehen geblieben wären. Sie hätten einen Schlag ins Genick bekommen und dadurch hätten Sie das Bewusstsein verloren. Sie wären im Auto Ihres Freundes wieder zu Bewusstsein gekommen. Ihr Freund hätte Sie in ein Krankenhaus gebracht und es wäre festgestellt worden, dass eine oder zwei Rippen gebrochen wären und ein Zahn hätte Ihnen gefehlt (vgl. Einvernahmeprotkoll, S. 9, vom 28.04.2014).

Erstaunlich sind Ihre Aussagen zu diesem angeblichen Vorfall in der ergänzenden Einvernahme vom 13.04.2015, dabei führten Sie aus, dass Sie vor ca. 7 bis 8 Jahren geschlagen worden wären, Sie hätten einen Rippenbruch erlitten und es wären Ihnen mehrere Zähne ausgeschlagen worden. In Ihren getätigten Aussagen führten Sie aus, dass Sie drei Autos wahrgenommen hätten. Sie wären am Boden gelegen und getreten worden. Nachdem Sie den Kopf gehoben hätten, hätten Sie gesehen, dass die, Ihnen unbekannten Personen mit drei Fahrzeugen geflüchtet wären. Ihr Freund hätte die quietschenden Reifen gehört und sei aus seiner Wohnung auf die Straße gekommen (vgl. Einvernahmeprotkoll, S. 7, vom 13.04.2015). In weiterer Folge führten Sie aus, dass Sie nachdem Ihr Freund aus der Wohnung gekommen sei, Sie noch in dessen Wohnung gegangen wären um sich zu waschen und danach in sein Auto eingestiegen wären und ins Krankenhaus gefahren gekommen (vgl. Einvernahmeprotkoll, S. 14, vom 13.04.2015).

Der Rippenbruch wäre im Krankenhaus XXXX diagnostiziert worden, über Befunde verfügen Sie nicht, da Sie erklärten, dass Sie einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben hätten. Ihre Erklärung dazu, ist dermaßen abstrus - ich wollte nicht stationär aufgenommen werden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 13.04.2015).

Ihr Verhalten entbehrt jeder Logik, Sie legen sämtliche Sporturkunden sonstige armenische Befunde vor und jener Befund, welcher den angeblichen Vorfall "untermauern" könnte, diesen können Sie nicht vorlegen.

Sollte der Vorfall wirklich stattgefunden haben, was die Behörde nicht glaubt, so hätten Sie sich an jedes Detail erinnern können. Jemand, welchem ein so einschneidendes Erlebnis ereignet hat, kann sich an jedes Detail erinnern und diese auch wiedergeben. Sie waren nicht in der Lage dies zu tun. Zwischen der Einvernahme am 28.04.2014 und der ergänzenden Einvernahme am 13.04.2015 liegt ein Jahr.

Es ist ein Unterschied ob man Bewusstlos wird und erst im Auto des Freundes wieder zu Bewusstsein kommt oder ob man noch in die Wohnung geht, sich wäscht und danach ins Krankenhaus fährt, das kann eine Person, welche dies wirklich erlebt hat wissen.

Sie erklären in Ihren Einvernahmen, dass Sie als Ermittler tätig gewesen wären, weshalb konnten Sie sich dann nicht an die Anzahl der Autos erinnern? Waren es drei oder zwei und wie bereits erwähnt an den Ablauf des angeblichen Vorfalls, von der Anzahl der endgültig ausgeschlagenen Zähnen gaben Sie auch unterschiedliche Angaben.

Sie führten aus, dass der Vorfall sich in der XXXX , zugetragen hätte. Ihr Freund namens XXXX hätte den ehemaligen " XXXX Kindergarten" gekauft und darin hätte sich ein Empfangsraum befunden.

Sie erklären in Ihren Ausführungen, dass Ihr Freund XXXX aus der Wohnung gekommen sei, von der Einvernahmeleiterin befragt, an welcher Adresse Ihr Freund wohnhaft sei, erklärten Sie, dass er dort keine Wohnung hätte, nur einen Empfangsraum.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme, welche in Auftrag gegeben wurde. Lässt sich entnehmen, dass es für den Gutachter unmöglich war, das Gebäude und die Person XXXX zu identifizieren. Tatsächlich gab es keinen Kindergarten namens " XXXX " in Jerewan (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 15-18).

Auf die Frage, ob es noch Vorfälle gegen Ihre Person gegeben hätten, führten Sie aus, dass man Sie 2-3 Mal mit dem Auto überfahren hätte wollen. In der Einvernahme vom 28.04.2014 erklärten Sie noch, dass der letzte Versuch, Sie mit dem Auto zu überfahren im Dezember 2013 gewesen wäre.

Es hätte auch laut Ihren Angaben einen Zeugen gegeben, einen Taxilenker vom Taxistand, namens XXXX . Mit ihm wären Sie ab und zu mit dem Taxi gefahren. Dieser hätte den Vorfall beim " XXXX " (einem Konzerthaus) beobachtet. Auf die Frage der Einvernahmeleiterin, ob dies der Taxistand von "Hr. XXXX " gewesen sei, erklärten Sie dies mit den Worten: " Ja, er ist immer dort gestanden, es war sein Taxistand." Ihren Ausführungen zur Person von "Hr. XXXX " führten Sie aus, dass dieser bereits verstorben sei (vgl. Einvernahmeprotkoll, S. 8 - 9, vom 13.04.2015).

Aus der gutachterlichen Stellungnahme, welche in Auftrag gegeben wurde. Lässt sich entnehmen, dass " XXXX " der Kurzname eines großen Gebäudes des Sport- und Konzertkomplexes, welcher sich in Jerewan befindet, ist. Es stehen viele Taxis bei verschiedenen Teilen des Gebäudes. Der Gutachter befragte einige Taxichauffeure in verschiedenen Teilen des Gebäudes und niemand kannte einen Taxichauffeur namens " XXXX " (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 19,20-21).

Die Tatsache, dass es diesen "Hr. XXXX " gar nicht geben kann, bestätigt auch Ihre Aussage im durchgeführten Parteiengehör vom 14.09.2015. Dabei wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Taxichauffeure beim " XXXX " keinen Taxichauffeur namens " XXXX " kennen. Ihre Antwort darauf: "Alles, was XXXX betrifft, bezüglich des Taxifahrers XXXX habe ich ausdrücklich angegeben, dass er auf XXXX in der Nähe der Bushaltestelle und des Frisörs."

Ihnen wurde sofort Ihre Aussage vom 13.04.2015 vorgehalten, in der Sie dies NICHT ausdrücklich angegeben haben. Die von Ihnen getätigte Aussage vom 13.04.2015 wurde Ihnen gezeigt im Einvernahmeprotokoll und durch die Dolmetscherin, zusätzlich übersetzt. Sie erklärten danach lapidar: "Kann sein, dass ich es vergessen habe." (vgl. Einvernahmeprotkoll, S. 3, vom 13.04.2015).

Ihre Aussagen zeigen sich widersprüchlich und vage. Sie ausführten aus, dass Sie mit "Hr. XXXX " ab und zu mit dem Taxi gefahren wären, so wäre Ihnen mit Sicherheit, der Taxistand in Erinnerung geblieben, wo Sie eingestiegen wären und würden nicht unterschiedliche Angaben tätigen.

Sie suchten zu keinem Zeitpunkt die Polizei auf.

Es ist von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden auszugehen. Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen können, nicht geschlossen werden muss, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt. Dies könne dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, könne weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Ihr diesbezügliches Vorbringen wird als nicht glaubhaft gewertet, glaubwürdig ist ein Vorbringen jedoch nur, wenn die Angaben eines Asylwerbers nachvollziehbar und wahrscheinlich erscheinen.

Nachfolgend gaben Sie in der Einvernahme vom 28.04.2014 an, dass Sie vor 8 oder 9 Monaten einen Mann in einem Park getroffen hätten, den Sie vor 20 Jahren für einige Minuten an der Grenze der Stadt XXXX gesehen hätten. Damals hätte er sich als Mitarbeiter der iranischen Botschaft gegenüber Ihnen deklariert und dieser Mann hätte Sie nun ganz zufällig im Park getroffen, er hätte Ihnen mitgeteilt, dass er über eine große Summe Geld verfügen würde und er Ihnen eine Zusammenarbeit vorgeschlagen hätte, indem Sie für ihn vermitteln hätten sollen.

Es erscheint sehr sonderbar, wenn -laut Ihren Angaben - Sie diesen Herrn, welchen Sie vor 20 Jahren für einige Minuten gesehen hätten und nach dieser langen Zeit hätte dieser Sie zufällig in einem Park getroffen und Ihnen sofort eine Zusammenarbeit vorschlagen wollen und dieser auch zugestimmt hätten.

Ihren diesbezüglichen Angaben kann jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

Zumal aus der gutachterlichen Stellungnahme hervorgeht, dass iranische Staatsbürger, welche in Armenien dauerhaft leben und gewisse Beziehungen zur iranischen Botschaft haben, diesen niemand unter dem Namen " XXXX " bekannt ist und es wäre auch kaum möglich, dass irgendein ethnisch moslemischer Iraner den Spitznamen " XXXX " annehmen würde - " XXXX " ist eine Kurzversion des armenischen Wortes Harutyun, was "Auferstehung" bedeutet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 1).

In weiterer Folge, hätten Sie sich mit einem Freund und diesem Mann für den nächsten Tag verabredet. Dieser Mann hätte einen Anruf erhalten und Sie wären mit ihm zu diesem Anrufer gefahren. Sie seien aufgefordert worden ein Blatt Papier zu organisieren und seien in das Büro von XXXX , gefahren und hätten Papier geholt. Mit Ihnen wäre Ihr Freund XXXX mitgefahren, zu der von Ihnen ins Treffen geführten Person war es für den Gutachter unmöglich, diesen zu identifizieren und zu befragen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 11-12).

Am nächsten Tag wollen Sie von der Mutter Ihres Freundes, XXXX angerufen worden sein und diese hätte ihnen mitgeteilt, dass dieser von der Polizei geladen worden sei. Sie führten weiter aus, dass gegen Sie eine Anzeige wegen Entführung und Bedrohung mit einer Pistole gegen den Mann, welcher mit Ihnen zusammenarbeiten wollte, erstattet haben soll (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9-11, vom 28.04.2014).

In der Einvernahme vom 13.04.2015 erklärten Sie, dass Sie und XXXX zum " XXXX " gegangen wären und hätten die Aufklärung des Sachverhaltes beantragt. Sie führten aus, dass Sie und XXXX gemeinsam eine Stellungnahme bei der Behörde eingereicht hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12-13, vom 13.04.2015).

Aus der gutachterlichen Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass diese Information beim Nationalen Sicherheitsdienst geprüft werden kann. XXXX erklärte jedoch, dass er auf keinen Fall in diesen Vorfall involviert war und deshalb auch keine Schritte dementsprechend unternommen hat. Laut ihm war der einzige Grund für eine Befragung als Zeuge, dass er in einem Gebäude war, wo ein Treffen der Teilnehmer an dem Vorfall stattgefunden hat.

Ihr "Freund" konnte die von Ihnen getätigten Aussagen, zu den von Ihnen beiden getätigten Schreiben nicht bestätigen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 2,8).

Sie führen Ihre Tätigkeit im nationalen Sicherheitsdienst ins Treffen, hierfür legten Sie eine Bestätigung über eine Beschäftigung beim Nationalen Sicherheitsdienst vor. Diese Bestätigung wurde durch den Gutachter umfassend geprüft, dabei stellte sich heraus bzw. es wurde bewiesen, dass die Bestätigung eine Fälschung ist. Solche Bestätigungen werden in armenischer Sprache ausgestellt und nicht in russischer Sprache. Der Briefkopf der offiziellen Dokumente ist in Armenisch und vielleicht auch in Russisch und Englisch, jedoch nicht ausschließlich in Russisch. Auch ist der offizielle Name des Ausstellers unvollständig. Es sollte heißen: " Nationaler Sicherheitsdienst unter der Regierung Armeniens" und es sollte auch ein Logo enthalten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 9).

Sie erklären, dass XXXX ein Freund von Ihnen sei. XXXX sei der Leiter der XXXX ). Sie wären in diesem "Verein" als Consultant tätig gewesen. Sie hätten Gespräche bezüglich Ihrer Tätigkeit geführt, näher befragt von der Einvernahmeleiterin führten Sie aus über Investitionen und den Handel von medizinischen Geräten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10-11, vom 13.04.2015).

Erstaunlich sind die Aussagen von Hr. XXXX , zu Ihrer Beziehung zu ihm, welche der Gutachter ermitteln konnte. Ihr "Freund" XXXX führt aus, dass er Sie persönlich kennt, jedoch gibt es keine engen Beziehungen zueinander. Der Hauptzweck der Gesellschaft (Firma - XXXX ) ist es, Bildungs- und Ausbildungsdienste jener Personen zu gewähren, welche auf dem Gebiet der privaten Ermittlungsdienste tätig sind. Laut XXXX sind die Aktivitäten der Gesellschaft eingefroren. Die von Ihnen vorgelegte Mitgliedsbestätigung ist echt, allerdings ist laut XXXX die Mitgliedschaft, als auch die Aktivitäten der Firma eingefroren. Sie waren ein einfaches Mitglied und gekleideten keine spezielle Funktion in der Gesellschaft (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 5,6,7).

Zur Untermauerung Ihrer Aussage übersandten Sie ein Schreiben, laut Übersetzung durch einen beeideten Dolmetscher, konnte aus diesem Schreiben zusammengefasst entnommen werden, das gegen Sie eine Einstellung einer strafrechtlichen Verfolgung am 11.03.2014 durchgeführt worden sei.

In der ergänzenden Einvernahme vom 13.04.2015 wurden Sie zu dem von Ihnen vorgelegten Schreiben - Einstellung des Strafverfahrens von der Einvernahmeleiterin befragt, welchen Vorfall es gegeben hätte. Sie erklärten, dass der Grund die Teilnahme an den Kriegshandlungen gewesen sei. Man hätte gegen Sie ein Strafverfahren einleiten wollen, da "diese" es darstellen hätten wollen, als ob Sie jemanden mit Waffen entführen hätten wollen. In Wirklichkeit, hätten Sie jetzt erfahren, dass das Verfahren gegen Sie weitergeführt werden würde. Dies hätte Ihnen Ihr Freund XXXX mitgeteilt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 13.04.2015).

Laut dem Gutachter, ist dieser Beschluss über die Einstellung des Verfahrens echt. Es gibt jedoch keine verlässlichen Beweise für eine neue Ermittlung. Ihr Freund XXXX hat jedoch verneint, dass es neue Ermittlungen geben würde. Sie wurden laut den Nachforschungen des Gutachters keines Verbrechens beschuldigt. Sie wurden als Zeuge ohne Strafanschuldigungen befragt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 4, 13).

Der von Ihnen ins Treffen geführten Hausdurchsuchung - die Suche an einer Pistole, welche stattgefunden hätte. Führte der Gutachter eine Befragung der Nachbarn durch, ob eine Durchsuchung stattgefunden hätte, einige Nachbarn verneinten dies bzw. andere würden es nicht wissen. Laut Gesetz kann die Polizei Hausdurchsuchungen durchführen, wenn die Person ein Verdächtiger oder Beschuldigter ist. Der Stand Ihrer Person, war jedoch der eines Zeugen, deshalb konnte die Polizei die Wohnung nicht durchsuchen, aus Mangel an gesetzlicher Grundlage (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 3).

Ihre Darlegungen Ihrer Fluchtgründe werden im Laufe der Einvernahme vor der Behörde immer abstruser. Sie versuchten Ihr Vorbringen noch zu steigern, indem Sie Tage später ebenfalls zur Polizei vorgeladen worden seien und einer dieser unbekannten Männer mit einem Dolmetscher vor Ort gewesen wäre und dieser seine Beschuldigungen gegen Sie vorgebracht hätte und Sie diesen gefragt hätten, ob er mit er Al Kaida zu tun hätte und danach hätten Sie miterleben müssen, wie Kameraden aus der Militärzeit mit denen Sie gekämpft hätten eingesperrt bzw. umgebracht worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10-11, vom 28.04.2014). Diese Aussage von Ihnen zeigt keinerlei Zusammenhang.

Befragt zu den Grund auf das von Ihnen vorgebrachte "Attentat" - als Sie zusammengeschlagen worden wären, erklärten Sie das nicht nur Sie, sondern auch die Kameraden, welche im Krieg gekämpft hätten immer unter Verfolgung stehen würden. Sie hätten während des Krieges in Berg Karabach gegen Afghanen, Türken und Aserbaidschaner gekämpft, da Sie immer an erster Front gekämpft hätten, würde diese Feindschaft bestehen. Sie führten ebenso an, dass der Staat für Ihre Dienste im Krieg und für die Verdienste um das Land in keinster Weise unterstützt hätte (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12-13, vom 28.04.2014).

Sie legten der Behörde einen Ausweis des Ministeriums für Verteidigung der Republik Armenien, Amt für sozialen Schutz vor, aus der nach der Übersetzung zu entnehmen ist, dass der Besitzer des Ausweises berechtigt ist, die Privilegien, welche im Gesetz der Republik Armenien für Kriegsveteranen vorgesehen sind, in Anspruch zu nehmen.

Der Gutachter gibt dazu in dessen Stellungnahme an, dass es keine bekannten Tatsachen darüber gibt, dass ehemalige Soldaten des Konflikts in Berg Karabach wegen ihrer Beteiligung am erwähnten bewaffneten Konflikt bedroht werden. Falls solche Drohungen existieren, kann jede Person Schutz durch die Polizei und anderen relevanten Organisationen suchen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 14).

Sie suchten die Polizei nicht auf.

Sie legten ein Konvolut an ärztlichen Befunden zu Ihrem Gesundheitszustand vor -aus Armenien und auch Österreich.

Sie führten aus, dass Sie über Kopfschmerzen leiden. Die Ursache dafür erklären Sie, dass Sie seit Jahren unter Stress leiden würden. 1992 sei eine Rakete in Ihrer Nähe explodiert, als Sie im Krieg Berg Karabach gewesen wären. Durch den Lärm und die Druckwelle hätten Probleme mit den Ohren und Augen bekommen. Eine sofortige Behandlung nach diesem Vorfall hätten Sie jedoch verweigert. Im Jahr 1993 hätten Sie sich einer Behandlung unterzogen, die sei jedoch nicht "vollständig" gewesen. Dabei haben Sie auch jegliche Behandlungen abgelehnt. Auf die Frage, ob Sie sich irgendwann einer medizinischen Behandlung im Heimatland unterzogen hätten, antworteten Sie: " Nein. Ich habe mich selbst behandelt. Durch Meditation." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 5-6, vom 13.04.2015).

Es ist unverständlich, dass Sie sich nicht bereits im Heimatland behandeln haben lassen.

Sie legten in den Einvernahmen Befunde und Überweisungsscheine von österreichischen Ärzten bzw. Krankenhäusern vor, erstaunlich ist, dass Sie sich hier in Österreich plötzlich behandeln lassen.

Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass medizinische Behandlungen in Armenien durchgeführt werden z. B. Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

In der Gesamtschau Ihres Vorbringens stellt sich dieses als eine verwirrende, konstruierte Geschichte von Ihnen dar.

Ihre Aussagen beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen wie Sie, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Die Behörde gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.

Befragt um welche Investitionen es sich dabei handeln würde, gaben Sie lapidar an, dass Sie sehr viele Verbindungen hätten und durch Bekanntschaften hätten Sie die Möglichkeit weitere Verbindung zu schaffen. Dieser Mann hätte es Ihnen überlassen, im wirtschaftlichen Bereich Ihre Beziehungen spielen zu lassen, dabei lächelten Sie und zeigten sich Stolz.

Sie waren nicht im Stande vor der Behörde gezielt auf die gestellten Fragen, klare, eindeutige Antworten zu geben, im Gegenteil, Sie führten Ihre Erzählungen mit einer Art aus, die den Anschein erweckte Informationen eher geheim halten zu wollen.

Ebenso merkwürdig war Ihr Verhalten auf die Frage Ihrer beruflichen Tätigkeit in Armenien.

Sie stellten in den Raum, dass Sie für den KGB tätig gewesen wären. Sie konnten Ihre Behauptung nicht näher ausführen, oder substantiieren. Sie waren nicht im Stande von sich aus Ihren beruflichen Werdegang zu schildern, in dem von Ihnen in Kopie übersandten Arbeitsbuch konnte entnommen werden, dass Sie zuletzt im Jahr 2004 als Autoverkaufsmanager tätig waren und Sie diese Stelle von sich aus gekündigt haben. Der Einvernahmeleiterin erklärten Sie, dass Sie seit 1996 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen wären.

Sie antworteten nur auf Nachfragen der Behörde bezugnehmend auf Ihre Arbeitstätigkeit, dabei lächelten Sie geheimnisvoll und Ihre Stimme wurde immer leiser (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 28.04.2014). Ihre Tätigkeit sei Ermittler für diverse Geheimnachrichten gewesen und von 1993 - 1996 wären Sie für den KGB tätig gewesen. Jedoch offiziell wären Sie nur für eineinhalb oder zwei Jahre registriert gewesen.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Ihre Angaben musste daher die Glaubwürdigkeit versagt werden.

In Ihrem Vorbringen, ob es noch weitere Fluchtgründe gab, haben Sie im Besonderen die schlechte wirtschaftliche Lage in Ihrem Heimatland angeführt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 28.04.2014).

Die Behörde erlangt nun die Erkenntnis, dass es sich dabei um den wahren Fluchtgrund handeln würde.

Für die erkennende Behörde ist nun in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen Ihr Heimatland verließ, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration aus Armenien ausreisten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.

Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die belangte Behörde die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. Auf die konkreten, relevanten Ausführungen wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen.

I.6. Für den 01.02.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurden sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

I.7. Nach Verhandlung wurden noch Schreiben zur Integration nachgereicht.

I.8. Im Verfahren legten die bP vor:

o Verständigung über den Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit (hinsichtlich der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung betreffend bP 1 und bP2)

o Befunde vom KH XXXX betreffend bP 1 (lt. Untersuchungsbefund, Gastroskopie: Gastritis und Duodenitis)

o Ärztl. Bestätigung von XXXX XXXX vom 26.02.2014, 03.03.2014 09.05.2014 (Familie leidet unter einer Hausstaubmilbenallergie, Verlegung erwünscht)

o ZMR-Auszüge

o Ambulanzbriefe bP 1, bP 3 und bP 4 Landesklinikum XXXX (Juckreiz)

o Überweisungsscheine bP 1 (Schmerzen LWS und Nierenbeckenregion bzw. Kopfschmerzen)

o Kopfschmerzkalender, Ambulante Aufnahmebestätigungen im KH wegen Kopfschmerzen

o Beschäftigungsvoranmeldung - Vorvertrag XXXX je für bP 2 als Reinigungskraft und bP 1 als Hilfsarbeiter

o Armenische Zeitungsberichte

o Armenischer Arztbefund aus dem Jahr 1995

o Armenische Unterlagen (ua. des Militärs, verschiedene Ausweise und Auszeichnungen, Geburtsurkunde bP 1 - 4, Vaterschaftsanerkennungsurkunde, Mitgliedschaft armenischer Sportverein bP 1, Kriegsveteranenausweis)

o Armenische Reisepässe

o Bestätigung der armenisch apostolischen Kirchengemeinde Österreich vom 11.04.2015

o Arbeitsbuch

o Sonographie bei bP 1 in einem medizinischen Zentrum im Jahr 2009

o Medizinisches Schreiben des medizinischen Militärdienstes über Aufnahme der bP 1 am 11.11.2013 wegen anhaltenden Kopfschmerzen und Schwindel

o Unterstützungsschreiben (3 Lehrerinnen der bP 3, Schulleiterin)

o Unterstützungsschreiben einer Asylwerberbetreuerin in XXXX

o Schulbesuchsbestätigungen, Jahreszeugnis und Schulnachricht bP 4

o Sportfestteilnahmebestätigung, Info Englischprojekt

o Befund vom Landesklinikum XXXX Dermatologie 25.04.2014 (bP 2 teilweise pityriasis alba - trockene Haut)

o Befund LK XXXX Gynäkologische und Geburtshilfliche Abteilung 26.02.2014 (bP 2 Blutungen und Juckreiz)

o Ambulanzkarte LKH XXXX vom 17.05.2014 (bP 2: Kopfschmerz bei Hypotonieneigung; Therapievorschlag mehr Essen und Trinken)

o Ärztliche Bestätigung XXXX vom 22.05.2014 bP 1 (Befund mit Indikation: chronische Cephaley; Ergebnis: Unauffälliger Befund)

o Ärztliche Bestätigung XXXX vom 08.05.2014 bP 1 (Fehlhaltung der Wirbelsäule und Osteochondrosen)

o Mutter Kind Paß bP 5

o Geburtsurkunde bP 5

o Vaterschaftsanerkennung bP 5

o Befundbericht Dr. XXXX , FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten (bP 5 kleine Veränderung im Bereich der Wange)

o Schreiben XXXX Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision vom 16.09.2014, (bP 2 seit 30.07.2014 einmal wöchentlich in Therapie wegen Zeichen von PTSD, Depression, Somatoforme Symptome, Unruhe, dissoziative Phänomene, Angststörung, Schlafstörung)

o Undatiertes Schreiben Psychotherapeutisches Zentrum, XXXX (bP 1 seit 05.02.2015 in psychotherapeutischer Behandlung)

o Schreiben FA für Neurologie und Psychiatrie vom 27.07.2015 (MRT und Kontrolle vereinbart sowie Frage nach augenärztlichen Befund wegen Kopfschmerzen)

o Überweisungen vom 16.09.2015 bP 1

o Unterstützungsschreiben der Lehrer der neuen Mittelschule XXXX vom 28.01.2016

o Unterstützungsschreiben einer Lehrerin und Freundin der bP 3 und 4

o Unterstützungsschreiben Pfarrer von XXXX

o Mietvertrag

o Unterstützungsschreiben Klassenkollegen XXXX

o Unterstützungsschreiben XXXX XXXX

o Meldezettel für bP 1 - 5

o Unterstützungsschreiben für bP 4 von Helferin der Diakonie in XXXX

o Unterstützungsschreiben Diakonie Kinderbetreuerin

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind Drittstaatsangehörige.

Die bP1 und bP2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP 2 hat eine mittlere Ausbildung zum Turnlehrer gemacht und sich in Armenien in einem Sportverein betätigt. Im Arbeitsbuch der bP 1 scheinen 2 Beschäftigungen auf (1989 - 1990 Instrukteur; 01.2004 - 08.2004 KFZ-Verkauf). Sie verfügt über einen Kriegsveteranenausweis.

Die bP 2 hat in Armenien die Schule besucht und ging keiner Arbeit nach. Eine Schwester der bP 2 lebt noch in Armenien und arbeitet in einem Restaurant. Die bP 2 spricht nicht Deutsch und verfügt über keine sozialen Kontakte in Österreich.

Die Eltern der bP 1 sowie zwei Brüder und Onkel und Tanten von ihr leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die Eltern der bP 1 sind beide Lehrer, üben ihren Beruf aus und besitzen ein Haus. Die bP 1 steht mit ihren Verwandten in Kontakt. Sie spricht kaum Deutsch.

Die bP 2 befand sich 2014 in psychotherapeutischer Behandlung wegen PTSD Symptomen und anderer Trauma-Symptome. Auch die bP 1 wurde 2015 psychotherapeutisch behandelt. Aktuell liegen keine ärztlichen Behandlungen oder Therapien vor. Die bP 1 leidet an Gastritis und Duodenitis. Seit jungen Jahren leidet er an Kopfschmerzen. Die bP 1 nimmt bei Bedarf wegen Kopfschmerzen und Rückenschmerzen Schmerzmittel ein. Die bP 2 nimmt wegen Mangels an roten Blutkörperchen Tabletten ein. Die bP 2 hört schlecht und wurde in Armenien mit Naturheilmitteln deswegen behandelt.

Die bP 1 - bP 5 leiden an keinen Lebensbedrohlichen Krankheiten.

Die Pflege und Obsorge von bP3, bP 4 und bP5 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Die bP 5 wurde in Österreich geboren. Die bP 3 und 4 besuchten bereits in Armenien die Schule. In Österreich besucht die bP 4 die Volksschule und die bP 3 die Neue Mittelschule.

Die bP 4 und 5 verfügen über Deutschkenntnisse.

Die bP haben über die im Spruch des gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Sie leben von der Grundversorgung und sind die volljährigen bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA, vgl. CIA 21.4.2015).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014).

Das Einklammern-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:

Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. 6.5.2012 RA-CEC).

Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).

Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).

Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).

Der armenische Präsident Sargsyan meinte anlässlich seines Besuches bei Vladimir Putin in Moskau Anfang September 2014, dass der Beitritt Armeniens zur Eurasischen Wirtschaftsunion die logische Ergänzung zur Mitgliedschaft Armeniens bei der "Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit" - OVKS sei. Er bekräftigte, dass dies keine Absage an den Dialog mit der Europäischen Union sei, mit welcher ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen werden soll (EM o. D.).

Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).

Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).

Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).

Bereits im Verlaufe des Jahres 2014 sind laut "The Armenian Weekly" 72 Menschen - 39 Aseri und 33 Armenier - im Zuge des Konflikts umgekommen, verglichen zu 34 Personen im Jahr 2012 (AW 4.2.2015).

Den wiederholten bewaffneten Auseinandersetzungen folgen jeweils Vermittlungsinitiativen, insbesondere durch die Vertreter der Minsker-Gruppe der OSZE. So lud Russlands Präsident, Vladimir Putin, unilateral die Präsidenten beider Länder nach der Eskalation im Sommer 2014 nach Sotschi ein. Ende Oktober fand ein weiteres Treffen unter der Ägide der Minsker Gruppe in Paris statt, wobei es mehr um Vertrauensbildung als um die tatsächliche Lösung des Konflikts ging (RFE/RL 10.8.2014, RFE/RL 30.10.2014). Das Treffen endete mit der Absichtserklärung, den Dialog mit einem weiteren Treffen der beiden Präsidenten im September 2015 am Rande der UN-Vollversammlung fortzusetzen (Reuters 27.10.2014).

Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).

Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).

Quellen:

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015

2.1. Regionale Problemzone Nagorny Karabach

Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan und unterhält enge politische, wirtschaftliche und militärische Beziehungen zu Armenien (FH 23.1.2014).

Nagorny Karabach ist isoliert. Finanziell und militärisch hängt es von Armenien ab. Die Einwohner besitzen armenische Pässe. Der internationale Flughafen in Stepanakert kann nicht benutzt werden, weil die aserbaidschanische Seite mit dem Abschuss der Flugzeuge droht (BBC 7.4.2015).

Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach halten die armenischen Separatisten den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. 2013 galten laut aserbaidschanischen Angaben immer noch rund 4.000 Personen als vermisst. Der UNHCR bezifferte die Anzahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) auf aserbaidschanischer Seite auf 600.000 Personen. Die große Mehrheit floh während der kriegerischen Auseinandersetzungen um Nagorny Karabach zwischen 1988 und 1993 (USDOS 27.2.2014).

Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach) umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 6.5.2015).

Politische Opposition wird unter den gegebenen Umständen des unsicheren Status von Nagorny Karabach im Allgemeinen als Zeichen der Illoyalität und als Sicherheitsrisiko betrachtet. Oppositionsgruppen sind in den letzten Jahren entweder verschwunden oder in die Regierung aufgenommen worden. Die meisten Medien werden von der Regierung kontrolliert. Die meisten Journalisten üben Selbstzensur aus, insbesondere wenn es um Themen geht, die den Friedensprozess betreffen (FH 23.1.2014).

Die Meinungsfreiheit scheint unter der generellen Situation zu leiden. Obgleich keine offizielle Zensur besteht, gibt es keine Verbreitung von Ideen und Standpunkten, die in Opposition zur Regierung stehen. Die Situation hat sich jedoch seit der letzten Dekade deutlich verbessert. Durch ausländische Unterstützung insbesondere der EU konnten zahlreiche Initiativen im NGO- und Medienbereich umgesetzt werden (CSS 17.9.2014). Beispielsweise finanziert die EU "[D]ie Europäische Partnerschaft für die Friedliche Lösung des Konflikts um Berg-Karabach" - EPNK. Dieses seit 2010 bestehende Netzwerk von fünf europäischen Organisationen arbeitet mit NGOs Vorort in Bereichen wie Friedensdialog, Analyse und Forschung sowie Film und Medien zusammen (EPNK o.D.; EC 6.11.2012).

Die generelle Situation hinsichtlich politischer und ziviler Freiheiten hat sich laut den Vergleichszahlen von "Freedom House" seit 2012 nur unwesentlich verbessert. Sowohl die Versammlungs- als auch die Vereinigungsfreiheit sind durch das Gesetz eingeschränkt. Allerdings wird den Gewerkschaften erlaubt, sich zu organisieren. Offiziell nicht registrierte religiöse Gruppen sind für ihre Aktivitäten bestraft worden, und Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurden inhaftiert (FH 23.1.2014, FH 2012).

Im Unterschied zur Republik Armenien, wo seit 2013 ein Zivildienst außerhalb der Armee geschaffen wurde, werden Wehrdienstverweigerer - insbesondere Zeugen Jehovas - mit Gefängnis bestraft. Aufsehen erregte der Fall des Zeugen Jehova, A.Avanesyan, der von Armenien an die nicht anerkannten Behörden Nagorny Karabachs ausgeliefert wurde, welche ihn in Folge zu 30 Monaten Gefängnis verurteilten (Forum 18 12.11.2014).

Am 3.Mai 2015 fanden Parlamentswahlen statt, die allerdings international nicht anerkannt werden. Laut offiziellen Angaben der Zentralen Wahlkommission übersprangen bei einer Wahlbeteiligung von rund 71% fünf Parteien die Fünf-Prozent-Hürde. Die Partei "Freies Heimatland" errang 47,4%; die "Demokratische Partei Artsachs" 19,1% und die Partei "Armenische Revolutionäre Föderation- Dashnaktsutyun" 18,8% der Stimmen. Die beiden Oppositionsparteien "Bewegung-88" und die "Partei der Nationalen Wiedergeburt" schafften gleichfalls den Einzug ins Parlament. Über hundert internationale Beobachter waren anwesend (CN 4.5.2015; CS.eu). Aserbaidschan betrachtet die Wahlen als Verstoß sowohl gegen internationale Normen als auch gegen aserbaidschanisches Recht und drohte vorab mit Strafverfolgung gegen ausländische Wahlbeobachter (CN 1.5.2015).

Quellen:

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).

Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).

Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015).

Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet (AA 7.2.2014).

Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).

Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013).

Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).

Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).

Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014).

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 8.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 12.6.2014, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).

Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 7.2.2014).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 8.5.2015

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013)

Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 27.2.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 7.2.2014).

Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden.

Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).

Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service - SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015).

Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).

Quellen:

6. Korruption

Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013).

Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014).

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 7.2.2014).

Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 7.2.2014).

Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, EU 10.4.2015).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.2.2014).

Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).

Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).

Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).

Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 12.5.2015

10. Haftbedingungen

Überbelegung, inadäquate sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung sowie Korruption sind die Hauptprobleme in armenischen Gefängnissen. In einigen Fällen sind die Gefängnisbedingungen lebensgefährlich (US DOS 27.2.2014, vgl. AA 7.2.2014).

Die Haftanstalten sind um durchschnittlich 20% (nach offiziellen Angaben: 8%) überbelegt. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von jeweiligen Haftanstalt und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab (AA 7.2.2014).

Laut offizieller Statistik kamen 2013 in den ersten neun Monaten 14 Personen in den Gefängnissen ums Leben. Menschenrechtsorganisationen führten dies vor allem auf schlechte bauliche Zustände, Überbelegung und die Vernachlässigung bei der Versorgung von Inhaftierten zurück (US DOS 27.2.2014).

Die Ombudsmannstelle verzeichnete 2013 363 Fälle von Gewalt, wovon bloß in 3.4% ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dies beweise laut Ombudsmann, dass die Fälle nur oberflächlich, z.B. ohne Befragungen oder Gegenüberstellungen, durchgeführt wurden (RA-HRD 2014).

Die Europäische Kommission bezeichnete die Fortschritte im Gefängnissystem, in welchem die unmenschliche Behandlung weiterhin besorgniserregend sei, als begrenzt. Die Eröffnung des ersten Trakts der neuen Strafanstalt in Armavir sollte das Problem der Überfüllung in den Haftanstalten mindern (EC 25.3.2015).

Anlässlich der Eröffnung von Armavir meinte Justizminister Hovhannes Manukyan, dass durch dessen Nutzung ein maximaler Schutz der Rechte der Insassen sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen gewährleistet sei, wodurch die diesbezüglichen europäischen Standards erfüllt würden. Vorerst werden 400 und bis zur geplanten Fertigstellung Ende 2015 1.200 Häftlinge ihre Strafe in Armavir abbüßen (Tert.am, vgl. AN 1.12.2014). Jede der Vier-Mann-Zellen hat eine Größe von 16-17 m² mit einem zusätzlichen Bad. Die Anstalt verfügt u.a. über ein eigenes Krankenhaus für bis zu 120 Insassen (HRA 1.12.2014).

Ende Oktober 2014 verkündete der Justizminister, Hovhannes Manukyan, dass um die Jahreswende 2015/16 ein Bewährungssystem eingeführt werden soll, wodurch die Strafanstalten um 25 bis 30% entlastet würden (Panorama 31.10.2014).

Quellen:

11. Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. (AA 7.2.2014).

Reformen des Gesetzes über Gewissens- und Religionsfreiheit brachten 2011 Verbesserungen mit sich. Laut einer Fact-Finding-Mission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates legt das Gesetz sowohl die Freiheit der Glaubens- und Religionsausübung als auch die damit verbundenen religiösen Veranstaltungen fest. Überdies verleiht es den religiösen Vereinen und Gruppen den Rechtsstatus, sofern sie über 25 Mitglieder verfügen, ohne dass eine Registrierung bzw. amtliche Genehmigung notwendig wären. Allerdings bestehen noch etliche Mängel im Gesetz insbesondere in Bezug auf die komplizierte und verwirrende Definition des Proselytismus (CoE-PA 27.8.2014).

Das Gesetz verbietet zwar Proselytismus, was so genanntes "soul hunting" und erzwungene Konversion beschreibt, doch eine nähere Definition besteht nicht. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (USDOS 28.7.2014).

Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 7.2.2014).

Trotz gesetzlicher Verbesserungen, was die Rolle der religiösen Minderheiten anlangt, wie die Einführung des Zivildienstes für Zeugen Jehovas, bleibt die gesellschaftliche Akzeptanz von religiösen Minderheiten niedrig bzw. nicht zufriedenstellend (EC 25.3.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014, RA-HRD 2014).

Protestantisch-evangelikale Gruppen und Zeugen Jehovas, im Unterschied etwa zur alteingesessenen Evangelischen oder der Römisch-Katholischen Kirche, werden besonders angefeindet. Sowohl für Vertreter der Armenisch Apostolischen Kirche als auch für zahlreiche Medien gelten diese als anti-armenische, vom Ausland finanzierte Sekten, die sich des Proselytismus, des Abwerbens von Gläubigen, bedienen (oDem 24.9.2014).

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten. Missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen werden jedoch staatlicherseits darin nicht behindert, wie dies etwa Vertreter der Zeugen Jehovas bestätigten (AA 7.2.2014).

Vertreter der religiösen Minderheiten beschwerten sich hingegen, dass Baugenehmigungen für religiöse Einrichtungen verweigert würden. Vandalismus an bestehenden Gebäuden und gelegentlichen Manifestationen von Intoleranz würden behördlicherseits unzureichend verfolgt bzw. ignoriert (CoE-PA 27.8.2014, vgl. USDOS 28.7.2014). Diskriminierungen gegen religiöse Minderheitengruppen am Arbeitsplatz und in den Medien sind weiterhin vorhanden (EC 25.3.2015, vlg. US DOS 28.7.2014).

Quellen:

12.1. Religiöse Gruppen

Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien.

Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013).

Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

12.2. Kinder

Trotz des Nationalen Aktionsplans für die Periode 2013-2016 zur Verteidigung der Kinderrechte bestehen zahlreiche Probleme, welche auf ineffiziente Mechanismen bei der Gesetzesumlegung und den Mangel an finanzieller und sonstiger Mittel zurückzuführen sind (RA-HRD 2014). Zudem besteht keine klare, rechtlich bindende Aufgabenverteilung zwischen den Einrichtungen der Sozialfürsorge und jener der Kinderfürsorge (EC 25.3.2015).

Kinder gehören mit 36,2% zu den ärmsten Gruppen der Gesellschaft. Die Armutsgefährdung ist besonders hoch bei Kindern mit Behinderung, bei steigender Geschwisterzahl, oder wenn die Mutter Alleinerzieherin ist (EC 25.3.2015).

Obwohl das Ziel der Regierung ist, die Zahl der Heimkinder zu reduzieren, blieben über 4.000 von ihnen in institutioneller Obsorge. Laut Experten ist die Korruption der Hauptgrund hierfür, da die Finanzierung der diversen Betreuungseinrichtungen von der Kopfzahl abhängt. Gewalt in den Heimen ist zudem ein weit verbreitetes Phänomen (USDOS 27.2.2014, vgl. EC 25.3.2015). Für die Ombudsmannstelle besteht das Problem darin, nicht genügend Pflegefamilien als Alternative zu Heimen zu finden, im mangelnden öffentlichen Bewusstsein und in der Nicht-Bereitstellung von nötigen Mitteln (RA-HRD 2014).

Insbesondere in ländlichen Gebieten und unter den Armen gibt es Fälle, bei denen die Kinder bei ihrer Geburt nicht offiziell registriert werden. Dies führt in späterer Folge zum eingeschränkten Zugang zu diversen Gesundheits- und Sozialleistungen sowie zum Bildungssystem (RA-HRD 2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 7.2.2014).

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,44 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit beziehen sich oft auf die Versammlungsfreiheit, indem der Zugang zu Örtlichkeiten seitens der Behörden behindert wird. Das Norwegische Helsinki Comittee sieht seit 2014 eine Zunahme der Einschränkungen der Bürgerfreiheiten, darunter auch der Bewegungsfreiheit (NHC 4.2.2014).

Quellen:

http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 21.5.2015

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).

Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).

Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 7.2.2014).

Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).

Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).

Quellen:

14.1. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte.

Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen.

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014).

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014).

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).

Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).

Quellen:

15. Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).

Quellen:

15.1. Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.2.2014).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Quellen:

16. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).

Quellen:

16.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 743 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es zwei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 134 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen (IOM 8.2014).

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland zum Teil einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten (AA 7.2.2014).

Quellen:

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist.

Es ist davon auszugehen, dass die bP Armenien wegen der dortigen schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Verbindung mit ihrer persönlichen sozialen Situation verlassen haben.

Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die volljährigen bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

II.2.4.2. Die Einschätzung der belangten Behörde wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.

II.2.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 99/17/0372 (vgl. auch VwGH vom 13.09.2004, Zl 2002/17/0141), ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

In der Begründung muss angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat (vgl. VwGH vom 26.05.1997, Zl. 96/17/0459). Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss im einzelnen Stellung genommen werden und schlüssig dargelegt werden, warum der Beweiswert eines Beweismittels höher einzuschätzen war als der des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen werden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Im Zuge der Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, kann auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.

Die Erhebungen im Herkunftsland unterliegen daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH vom 19.12.1996, 93/06/0229), dies gilt auch im Zusammenhang mit von Sachverständigen erstellten Gutachten (vgl. beispielsweise VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113).

II.2.4.4. Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:

98/20/0505).

II.2.5.1. Weder die bP 1 noch die bP 2 erfüllten diese vorgenannten Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde. Ihr Vorbringen erfüllte nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, die bP 1 versuchte immer wieder, das Vorbringen auch zu steigern, vorerst getätigte Angaben zu rechtfertigen oder relevieren bzw. war es derart unstrukturiert und nicht abgestimmt, dass es teilweise einfach auch nicht nachvollziehbar war.

So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Die bP 1 wiederum konnte letztlich bis zum Schluss der Verhandlung nicht erklären, ob oder in welchem Zusammenhang der körperliche Übergriff 2007 oder 2008 (Zusammenschlagen durch Fremde) mit den behaupteten weiteren Angriffen jeweils mit Autos auf ihn standen. Das zuletzt von ihm vorgebrachte Strafverfahren, in welchem er jedoch gemäß diesbezüglich eindeutigem Schreiben nur als Zeuge geführt wurde und welches inzwischen eingestellt ist, hat es zumindest tatsächlich gegeben. Jedoch war auch das Vorbringen der bP 1 hierzu teilweise wirr und unzusammenhängend und ließ sich vor allem auch nicht durch die Recherche im Herkunftsstaat belegen (vgl. unten).

II.2.5.2. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die bP 1 vorerst aufgefordert, den Fluchtgrund zu schildern, nur ganz kurz einen Abriss des Lebenslaufes an. Erst über Nachfrage berichtete sie überhaupt von Übergriffen und musste in weiterer Folge mehrfach nachgefragt werden, um die bP 1 überhaupt dazu zu bewegen, dass sie zumindest die bisher angegeben Fluchtgründe schildert. Ins Detail nachgefragt konnte die bP 1 jedoch keine konkretisierenden Angaben machen bzw. relevierte ihre Aussagen, wie beispielsweise zum vorerst behaupteten "Merken der Gesichter" von drei Angreifern. Es ergab sich durch Rückfrage, dass die bP 1 nur einen der Angreifer und diesen am Rande mit allgemeinen Merkmalen beschreiben können will bzw. dann zu beschreiben versuchte.

Unschlüssig waren vorerst auch in der Verhandlung die Angaben der bP 1 dazu, ob jetzt Ermittlungen wegen des ersten Übergriffes auf ihn stattgefunden hätten oder nicht und wer diese durchgeführt hätte. Letztlich gab die bP 1 selbst an, dass es wegen des Vorfalles 2007 oder 2008 nie Ermittlungen gegeben hätte, da er keinerlei Behörden eingeschaltet habe.

Zu den weiteren behaupteten drei Übergriffen konnte die bP 1 ebenso wenig Details benennen, vielmehr konnte sie auch diese zeitlich nicht im Ansatz konkret einordnen und auch keinerlei Örtlichkeiten nennen oder zumindest für die einzelnen Übergriffe den Hergang jeweils detailliert beschreiben. Auch während der Verhandlung verstrickte er sich diesbezüglich in Wiedersprüche, indem er zuerst angab, dass er sich an den zweiten Anschlag nicht erinnern könne, während er dann meinte, dass er den zweiten Versuch beschreiben könne um dann bei der tatsächlichen Schilderung absolut vage und abstrakte Ausführungen zu treffen. Darüber hinaus steigerte sie ihr Vorbringen im Rahmen der Verhandlung hierzu dahingehend, dass eben alle früher am Krieg "richtig" teilnehmenden Personen umgebracht werden sollten und sie zusätzlich herausgefunden habe, dass eine Gruppe von ALKAIDA in Armenien tätig ist. Diese wären mit iranischem Reisepass nach Armenien eingereist.

Nach dem Versuch der bP 1, diese gemäß seinen eigenen Angaben im Zeitraum von 2007 bis 2013 passierten Vorfälle zu schildern, wurde sie konkret und wiederholt befragt, warum sie das Heimatland verlassen habe. Die bP 1 gab hierzu wiederum keine konkrete und nachvollziehbare Antwort, sondern gab vorerst in einem Satz an, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und behauptete dann in weiterer Folge mit einem weiteren Satz, dass ihr Leben in Gefahr sei.

Zur Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen und Darstellung des teils nicht nachvollziehbaren und teils abstrusen Vorbringens der bP 1 wird diesbezüglich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zitiert:

"VR: Schildern Sie bitte eingehend Ihren Fluchtgrund? Schildern Sie ihr Vorbringen konkret und detailreich.

P: Ich habe freiwillig am Krieg von Berg Karabach teilgenommen. Ich wurde dort verletzt. Ich habe beim KGB, in der Abteilung Terrorismus und Korruption gearbeitet. Im Jahre 1996 habe ich gekündigt. Danach hatte ich keine Arbeit. Im Jahr 1997 habe ich geheiratet. Mein Leben war in Gefahr.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Jahr 2007 oder 2008 geschlagen wurde. Meine Tochter war damals 2 oder 3 Jahre alt.

VR fordert die P auf den fluchtauslösenden Sachverhalt konkret und detailreich darzulegen.

P: Im Sommer 2008, näheres nicht bekannt, verließ ich das Haus meines Freundes. Das war in der Nacht gegen 23 Uhr. Als ich das Haus verlassen habe wurde mir von hinten ein Schlag gegen den Kopf versetzt. Dies war nicht unmittelbar nach Verlassen des Hauses sondern ca. 5 Minuten später, nachdem ich versucht habe ein Taxi anzuhalten. Ich bin zu Boden gefallen, ich wurde am Boden liegend getreten und erlitt mehrere Rippenbrüche. Nachgefragt gebe ich an, dass es sicher 4 oder 5 Personen waren. Es war dunkel. Als ich aufstand um mich zu verteidigen sind diese Leute geflüchtet. Mein Freund eilte mir zu diesem Zeitpunkt zur Hilfe. Die Personen stiegen in 2 Autos und fuhren weg. Ich weiß nur dass es dunkle Fahrzeuge waren. Nachgefragt gebe ich an, dass mich mein Freund ins Krankenhaus an der XXXX brachte. Nachgefragt gebe ich an, dass Röntgenbilder angefertigt wurden. Als man gesehen hat, dass meine Lungen nicht betroffen sind habe ich entschieden das Krankenhaus zu verlassen.

VR: Haben Sie Anzeige erstattet?

P: Nein

Nachgefragt gebe ich an, dass ich selbst sehen wollte um welches Problem es sich handelt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mir die Gesichter von drei Angreiffern gemerkt habe.

VR: Beschreiben Sie mir die Gesichter:

P: Einen von diesen könnte ich beschreiben. Die anderen beiden nicht mehr. Groß, sportlich gebaut mit kurzen Haaren. Nachgefragt gebe ich an, dass er ca. so groß wie ich war. Er war 186 - 190 cm groß. Er hatte weiße Haut und blaue Augen. Die anderen Beiden hatten dunkle Haut. Sie hatten ein südländisches Aussehen.

RI: Wie hätte die Ermittlungstätigkeit von Ihnen ausgesehen um auf das Problem zu kommen?

P: Ich dachte ich wende mich nicht an die Polizei sondern an den Nationalen Sicherheitsdienst. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dies inoffiziell machen wollte, weil ich dort Bekannte habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht hingegangen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass es nie Ermittlungen diesbezüglich gab.

VR: Worin liegt in diesem Überfall die Verfolgung im Sinne der GFK?

P: Das war ja nicht alles.

Nachgefragt gebe ich an, dass man von 2008 - 2013 drei Mal versucht hat mich zu überfahren. Nachgefragt gebe ich an, dass der erste Versuch 5 bis 6 Monate nach diesem Überfall war. An den zweiten Versuch kann ich mich nicht mehr erinnern, und der Dritte war im Bereich der Oper. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser im Jahr 2013 war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den zweiten Versuch beschreiben kann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur angeben kann, dass der dritte Versuch im Sommer 2013 war.

VR: Bitte schildern Sie mir die Vorfälle detailreich.

P: Ich möchte Ihnen das Wichtigste erzählen.

VR fordert die P auf die Vorfalle konkret und detailreich zu schildern.

P: Der Erste war an der Straße XXXX . Meine Frau mit den Kindern waren im XXXX Park, ich wollte sie dort abholen. Dort wo ich die Straße überqueren wollte standen Taxis, ein Friseursalon ist auch dort. Bei diesem Taxistand stand immer ein Taxler namens XXXX , er fuhr ein Taxifahrzeug der Marke Volga 24. Als ich die Straße vor diesem Fahrzeug überqueren wollte, versuchte man mich mit einem Fahrzeug der Marke Niva zu überfahren. Wenn dieses Taxifahrzeug dort nicht gestanden hätte, wäre ich bestimmt überfahren worden. Das Fahrzeug war ohne Kennzeichen und die Scheiben waren getönt.

VR: Schildern Sie mir den zweiten Vorfall?

P: Ich habe damals meinen Freund ersucht mich mit dem Auto abzuholen. Ich las in der Zeitung über die Schicksale meiner Kammeraden, es wurden welche umgebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass man versuchte mich umzubringen, da auch ich am Krieg teilgenommen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass nicht alle umgebracht werden sondern nur die die richtig teilgenommen haben am Krieg. Ich habe herausgefunden, dass eine Gruppe von ALKAIDA in Armenien tätig ist. Dieses sind mit iranischem RP nach Armenien eingereist.

VR: Wann haben Sie das herausgefunden?

P: Nach dem letzten Vorfall. XXXX stellte sich als Mitarbeiter der Iranischen Botschaft vor. Diesen habe ich vor 20 Jahren kennen gelernt. ich traf ihn zufällig wieder in Erewan, ich erkannte ihn nicht, er sprach mich an und er erinnerte mich daran. Weil XXXX wusste, dass ich im XXXX in Armenien tätig war und ich über Kontakte verfügt, wollte dieser in Armenien Investitionen machen.

VR: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

P: Die Polizei war bei mir zu Hause.

VR wiederholt die Frage.

P: Mein Leben war in Gefahr.

VR wiederholt die Frage.

P: Es wurde gegen mich ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Ich bin zum ermittelnden Beamten zur Polizei gegangen, da der Vorfall im Büro meines Freundes war und zwar in diesem wo ich auch Mitglied war. P legt eine Mitgliedsbestätigung vor. Ich ging hin und fragte warum sie XXXX zur Einvernahme geladen haben. Dort habe ich den Akt gelesen. Ich habe dort erfahren dass es mit mir zu tun hat. Ich habe gesagt, dass XXXX mit dem Vorfall nichts zu tun hat, sondern ich die Personen dorthin gebracht habe."

II.2.5.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung traten erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP 1 jedenfalls schon damit auf, dass er sich einer syrischen Nationalität und gefälschten syrischen Dokumenten bei der Antragstellung bediente. Darüber hinaus wollte die bP 1 diese falschen Angaben im Rahmen der Erstbefragung in der Verhandlung vorerst damit erklären, dass die Frau bzw. Schlepperin dort für sie gesprochen hätte. Die Schlepperin hätte auch die Dokumente vorgelegt. Abgesehen davon, dass nicht die Rede davon sein kann, dass bei der Erstbefragung der bP 1 die Schlepperin dabei gewesen wäre, hat die bP 1 selbst wie im Verfahrensgang dargelegt einen sehr ausgiebigen, auf Syrien bezogenen Fluchtgrund vorgetragen und mehrfach erlebte Bombenanschläge geschildert. Auch wurde von der bP 1 vorgebracht, dass sie und seine Frau in Aserbaidschan im Krieg aufgewachsen wären, damit hat die bP 1 sich hinsichtlich der Fluchtgründe in Hinblick auf Syrien selbst wohl auch Überlegungen gemacht. Jedenfalls ist der bP 1 die Verwendung einer falschen Identität und der Versuch, mit einer syrischen Fluchtgeschichte Asyl zu erlangen, zuzurechnen und in die Glaubwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die bP 1 und bP 2 sich schon in privaten Details wiedersprachen, wie etwa dem Umstand, ob es Fotos von der Hochzeit gäbe (bP 1 ja, bP 2 nein). Auch gab die bP 1 zwar teilweise divergierend aber dennoch letztlich an, lediglich bis 1996 gearbeitet zu haben, während die bP 2 befragt zu den Lebensumständen in der Verhandlung anführte, dass ihr Mann gearbeitet habe, er hätte ein Business gehabt, während sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch wiederum nur zwei Arbeitstätigkeiten, zuletzt Autoverkäufer 2004 ergaben. Zu den Deutschkenntnissen führte die bP 1 in der Verhandlung dann aus, dass sie in der Familie ca. 70 % Deutsch, 20 % Armenisch und 10% Russisch sprächen. Die bP 2 gab an, dass sie in der Familie hauptsächlich Armenisch und ca. 20 % Deutsch sprächen. Tatsächlich beantwortete die bP 2 die Frage, wie sie nach Linz gekommen ist, mit ja und sah auch nach der Frage, wie es ihr geht zur Dolmetscherin. Damit kann letztlich die Angabe der bP 1 (70 % Deutsch) wiederum nur als wahrheitswidriger Versuch gesehen werden, für das Verfahren positive Angaben zu machen.

Zusätzlich ist auch das weitere Vorgehen der bP, nämlich der Umstand, dass die bP eine Diebstahlsanzeige erstatteten und neben den syrischen Pässen auch noch 25.000 Eur als gestohlen meldeten, als weiterer Grund zu sehen, dass den Angaben der bP, insbesondere der bP 1 nicht bedingungslos vertraut werden kann. Laut den Ermittlungen der Polizei hat dieser Diebstahl niemals stattgefunden und bestätigte die bP 1 diese in der Verhandlung, wobei sie die Schuld wieder der Schlepperin zuwies. Dieses Verhalten, nochmals und damit nach Einreise in ein fremdes Land die Polizei zweimal derart zu belügen, kann sich nur negativ auf die Glaubwürdigkeit der bP auswirken, da von einem maßgerechtem Menschen ein derartiges Verhalten nicht zu erwarten ist.

Weiters hat die belangte Behörde völlig zu Recht festgehalten, dass die bP 1 vorerst die tatsächlichen armenischen Reisepässe nicht vorlegen wollte. Diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere, da die bP 1 zuerst nämlich selbst angegeben hat, dass die Reisepässe vernichtet wären, um dann vor der Behörde erst anzugeben, der Bruder würde Dokumente schicken um dann erst letztlich nochmals befragt zu den Pässen diese vorzulegen. Auch dieses Verhalten zwingt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bP 1 auf.

Auch ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der bP 1 herausgearbeitet hat, denen im Beschwerdeverfahren auch nicht fundiert entgegen getreten wurde. So hat sich die bP 1 tatsächlich in Widersprüche hinsichtlich der Bewusstlosigkeit, Fahrt zum Krankenhaus und Anzahl der ausgeschlagenen Zähne sowie beteiligten Autos bei einem Vorfall verwickelt.

Bereits vor der belangten Behörde versuchte die bP 1 darüber hinaus, sich auf Schutzbehauptungen zurückzuziehen wie beispielsweise, dass sie eine andere Adresse hinsichtlich des Taxilenkers angegeben hätte, als jene, an der nach dem Taxilenker als Zeugen recherchiert wurde. Das diesbezüglich eindeutig gegen die bP 1 sprechende Einvernahmeprotokoll wurde der bP 1 danach vorgehalten, woraufhin die bP 1 angab, dass es sein könne, dass sie es vergessen habe. Ein "Vergessen" erklärt eine derarige Falschbehauptung einer Straßenangabe jedoch nicht, sondern kann dies nur als misslungener Versuch gewertet werden, der Anfragebeantwortung entgegenzutreten.

II.2.5.4. Vor allem trat die bP 1 auch im Beschwerdeverfahren nicht der Länderrecherche entsprechend entgegen, die letztlich das Vorbringen der bP 1 nicht bestätigen konnte sondern vielmehr bewies, dass die bP 1 nach Vortäuschen einer falschen syrischen Identität mit gefälschten Beweismitteln auch noch im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat und damit verbundenen Fluchtgründen gefälschte Beweismittel vorlegte. So ergab die Anfrage eindeutig, dass die bP 1 nicht beim KGB war und war die vorgelegte Bestätigung schon in ihrer Form (Aussteller, Sprache) derart unrichtig, dass keinerlei Zweifel an dieser Fälschung für das BVwG bestehen. Damit steht aber auch fest, dass die bP 1 offenbar keine Probleme damit hat, sich gefälschter Beweismittel zu bedienen, um einen Nutzen daraus zu ziehen. Die bP 1 zeigte in der Verhandlung auch keinerlei rechtfertigendes Verhalten betreffend dem Ergebnis der Recherche und trat diesem auch nicht fundiert entgegen, wie dies nachstehender Protokollauszug zeigt.

"VR: Der P wurde das Ermittlungsergebnis der Erhebungen vor Ort zur Kenntnis gebracht und aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben (AS 957ff).

P grinst: Es stimmt dass ich ein gewöhnliches Mitglied war und keine besondere Funktion ausübte. Betreffen des Strafverfahrens ist das nicht endgültig eingestellt.

VR Vorhalt: Auch über Rücksprache mit XXXX wurde dieses Verfahren eingestellt.

P grinst: XXXX ist kein Staatsanwalt.

VR Vorhalt der Recherche vor Ort:

P: Es werden Leute die am Krieg teilgenommen haben verfolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass dies durch ausländische Kräfte passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX und ich zum KGB gingen. Wir haben uns auch überlegt uns an den Ombudsmann zu wenden. Wir haben diesen durchgefiltert, in letzter Zeit wurden drei Ombudsmänner bestellt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass diese zu schwach sind.

P: Der Armenische Staat ist zu schwach dass dieser die Veteranen, welche im Berg Karabach Krieg eingesetzt waren, zu schützen."

Der Gutachter - dem hierbei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gefolgt werden kann - gibt zum letzten Punkt in dessen Stellungnahme an, dass es keine bekannten Tatsachen darüber gibt, dass ehemalige Soldaten des Konflikts in Berg Karabach wegen ihrer Beteiligung am erwähnten bewaffneten Konflikt bedroht werden. Falls solche Drohungen existieren, kann jede Person Schutz durch die Polizei und anderen relevanten Organisationen suchen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2015, Pkt. 14). Auch betreffend diesem Vorbringen der bP 1 kann eine Verfolgung verneint werden, selbst wenn hier zumindest ein tatsächlicher Umstand der Behauptung zugrunde liegt, nämlich dass die bP offenbar an den Kämpfen in Berg - Karabach teilnahm.

Auch die anderen Ermittlungen ergaben, dass das Vorbringen der bP 1 nicht den Tatsachen enstpricht, wie dies bereits die belangte behörde in ihrer Beweiswürdigung erörtert hat.

So ist es betreffend dem behaupteten Bekannten der bP 1, dem XXXX festzuhalten, dass dessen Lebenslauf gemäß den Ermittlungen keinesfalls stimmen kann (Spitzname keinesfalls für Iraner, niemand 20 Jahre bei Botschaft zugeteilt). Demgegenüber konnte zumindest XXXX zwar gefunden werden (andere Orts- und Personenangaben der bP 1 waren nicht auffindbar bzw. nicht existent). K bestätigte aber gerade nicht das Vorbringen der bP 1 sondern gab entgegen der Behauptung der bP 1 an, keine Stellungnahme betreffend dem Vorfall abgegeben zu haben. Er kenne die bP 1 zwar, diese sei aber nur einfaches Mitglied bei einer nicht aktiven Firma gewesen. Eine Verfolgung oder ein etwaiges Verfahren gegen die bP verneinte er.

Die Hausdurchsuchung konnte auch nicht von Nachbarn oder dergleichen bestätigt werden und hat die Recherche glaubhaft dargelegt, dass da die bP 1 nur als Zeuge im Verfahren geführt wurde, eine Hausdurchsuchung nicht möglich war. Dies da eben Hausdurchsuchungen nur bei Verdächtigen gemacht werden. Dass die Hausdurchsuchung illegal gewesen wäre, verneinten die bP wiederum, da sie angaben, dass die ermittelnden Personen ein offizielles Schriftstück bei sich gehabt hätten.

Auch die legale Ausreise der bP ist ein Hinweis dafür, dass gegen die bP 1 wohl nicht ermittelt wird, da der Familie ansonsten keine problemlose Ausreise mit ihren Pässen über die Flughafenkontrollen möglich gewesen wäre.

II.2.5.5. Die bP 2 wurde von der belangten Behörde auch zu Recht nicht nochmals einvernommen, da sie von vornherein angegeben hat, letztlich nichts über die Fluchtgründe ihres Mannes zu wissen und nur mit den Kindern bei ihm sein zu wollen. Aufgrund dieses Vorbringens war sie nicht nochmals einzuvernehmen auch wenn festzuhalten ist, dass gerade dieses Vorbringen bereits zeigt, dass die bP 2 lediglich versuchte, kein Vorbringen erstatten zu müssen. Es ist nämlich absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Ehegattin im selben Haushalt eine derartige Verfolgung mit drei Übergriffen (blutüberströmt, ins Krankenhaus gefahren) auf ihren Ehegatten gar nicht wahrnehmen könnte bzw. nicht mit dem Gatten über Hintergrunde spricht. Am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bereits die belangte Behörde Ausführungen dazu getroffen hat, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die bP 1 tatsächlich im Krankenhaus einen falschen Namen angegeben hat und daher keine Unterlagen betreffend ihrer medizinischen Behandlung nach dem ersten Vorfall in Armenien vorlegen könne. Dies erscheint ein abstruser Erklärungsversuch dafür zu sein, dass die bP eben keine Unterlagen hierzu vorlegen kann.

Vielmehr bestätigte gerade die bP 2 auch die Vermutung des BVwG hinsichtlich wirtschaftlicher Fluchtgründe der bP, indem sie auf die Frage danach angab: "Ja, wir hatten auch finanzielle Gründe, wir hatten in Armenien zwar zwei Kinder, aber wir haben keine soziale Unterstützung bekommen." Später führte sie noch aus, dass ihre wirtschaftliche Situation gemessen am Durchschnitt als sehr schlecht zu bezeichnen gewesen wäre und sie immer Schulden gehabt hätten.

II.2.5.6. Weder die belangte Behörde noch das BVwG sind verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Wenn in der Beschwerde versucht wird, durch Auszüge aus dem durch die bP 1 erstatten Vorbringen über 30 Seiten hinweg Widersprüche zu entkräften, so ist dazu dennoch festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der bP 1 aus den bereits dargelegten Gründen erschüttert ist und darüber hinaus sich keine nachvollziehbaren Erklärungen sondern lediglich Erklärungsversuche in der Beschwerde finden.

Die Minderjährigkeit der bP 3-5 ist im gegenständlichen Fall nicht ausschlaggebend, da es sich bei ihnen nicht um Unbegleitete Minderjährige handelt. Auf das Kindeswohl wird unten im Rahmen der Interessensabwägung noch näher eingegangen. Festgehalten sei an dieser Stelle, dass die Eltern der bP 3-5 keinerlei Gründe in Bezug auf ihre Kinder geltend gemacht haben, dies trotz entsprechender Nachfragen. Damit kann diesbezüglich kein Ermittlungsfehler vorliegen und erhellt sich für das BVwG nicht, welche geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründe betreffend der bP 3 und bP 4 vorliegen könnten.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden sei, ist festzuhalten, dass wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift und eine Prüfung der Zumutbarkeit in diesem Zusammenhang lediglich in Fällen vorgesehen ist, in welchen verschiedene Nationalitäten eine Familie verbinden und sie in einen bestimmten Herkunftsstaat ausgewiesen werden.

Da schon von der belangten Behörde und auch nunmehr das gesamte Vorbringen der bP gänzlich unglaubwürdig gewertet wurde, kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an. Die bP gaben nunmehr auch an, gesund zu sein und keiner Behandlung zu unterliegen. Vielmehr gab die bP 2 an, dass sie beide gesund sind und arbeiten wollen, weshalb weitere Ausführungen zur Gesundheit erlässlich sind. Gedächtnisprobleme der bP 1 sind daher medizinisch nicht nachvollziehbar und hat die bP 1 sich gerade vor der Erstbehörde auch ganz genau an die Geburtsdaten seiner Kinder erinnern können. "Gedächtnis- und Erinnerungsprobleme" wie von der bP 1 beschrieben treten gerade dann auf, wenn ein Vorbringen nicht stimmt, man sich daher nicht der tatsächlichen Erinnerungen bedient und deshalb unterschiedliche Angaben in unterschiedlichen Einvernahmen macht. Eine medizinische Indikation behaupteten die bP nicht einmal. Auch für die in weiterer Folge behaupteten Dolmetscherprobleme finden sich keine Anhaltspunkte in den Niederschriften, die Rückübersetzungen wurden ordnungsgemäß von der bP 1 unterzeichnet und ist auch diese Behauptung als Schutzbehauptung zu sehen.

Ebenso erlässlich sind - wie in der Beschwerde weiter urgiert - Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem KGB, da die bP 1 nicht beim KGB war und damit zu dieser Behörde kein Bezug besteht. Die Frage der Bedrohung von Soldaten im Rahmen des Berg Karabach Konfliktes wurde durch die Anfragebeantwortung beantwortet. Dem Verfahren wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktuelle Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Die Länderfeststellungen der Behörde wurden letztlich auszugsweise wiedergegeben und insbesondere angeführt, dass in Armenien weite Teile der Gesellschaft und vor allem auch die Polizei von Korruption durchzogen sind. Mangels glaubwürdigem Vorbringen der bP 1 braucht auch auf die Ausführungen zur Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit nicht näher eingegangen werden.

Zur Anfragebeantwortung an sich wird festgehalten, dass diese durch einen verlässlichen, dem Gericht bekannten Vertrauensanwalt durchgeführt wurde, welcher sich bereits in einer Vielzahl von Verfahren bewährte. Die darin getroffenen Ausführungen sind auch für das Gericht nachvollziehbar, und unterliegen überdies konkretere Informationen über die Herkunft der Informationen teilweise dem Datenschutz.

Am Rande sei erwähnt, dass es der bP 1 nicht möglich war, in der mündlichen Verhandlung selbst dem Ermittlungsergebniss entgegenzutreten, sondern lediglich schriftlich über die Rechtsberatung diverse Ausführungen hierzu erstattet wurde. Die bP 1 grinste lediglich im Wesentlichen beim Vorhalt.

In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass Herr XXXX nunmehr von der bP 1 kontaktiert worden sei, dieser den Ermittler nicht einschätzen habe können und erst nunmehr bei offiziellem Herantreten der Republik Österreich die Wahrheit sagen würde, ist festzuhalten, dass es im Rahmen der gesamten oben dargelegten Beweiswürdigung letztlich auf diese einzelne Aussage nicht ankommt. Das BVwG geht überdies davon aus, dass die bP 1 - wenn sie nunmehr tatsächlich mit diesem Herrn gesprochen hat - dieser entsprechende Informationen hinsichtlich ihres Vorbringens gegeben hätte, sodass eine wiederholte Aussage generell kaum Beweiswert hätte.

Dass sich ein Fluchtvorbringen mit den Länderfeststellungen in Deckung bringen läßt, vermag für sich alleine nichts darüber auszusagen, ob ein individuelles Vorbringen der Wahrheit entspricht oder konstruiert wurde. Die Regeln zur Ermittlung und die Anforderungen an ein wahrheitsgemäßes Vorbringen wurden von den bP weder vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfüllt. Ansonsten wäre es den bP möglich gewesen, ein konsistentes, schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten und hätte die bP 1 nicht mehrere gefälschte Beweismittel (syrischer Reisepass, armenischer KGB Ausweis) vorgelegt. Bei den aufgezeigten Widersprüchen handelt es sich auch keineswegs um solche, welche nicht maßgebliche Detailaspekte beträfen, wie dies in der Beschwerde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des VfGH dargelegt wurde. Unrichtig ist, dass die bP bei der Erstbefragung gar nicht zu den Fluchtgründen befragt werden dürften. Dass die bP neben den gefälschten Unterlagen auch Unterlagen zu ihrem Privatleben in Armenien vorlegten, vermag nicht zugunsten der bP auszuschlagen, da die Reisepässe auch nicht gänzlich freiwillig präsentiert wurden. Dass die bP 1 gefälschte Unterlagen zum Schutz ihrer Familie vorgelegt hätte, erweist sich als nicht realistisch, da sie wie ausgeführt zweimal die Polizei angelogen hat, obwohl sie sich in einem sicheren Land befand und ihnen versichert wurde, dass der Heimatstaat nichts über ihre Angaben erfährt.

Nur der Vollständigkeit halber und zur Darlegung des Versuches in der Beschwerde, ebenso wie es dem Vortrag der bP 1 entsprach nunmehr zusätzlich Vorbringen zu erstatten, die jedoch in diesem Fall mit der Grundfluchtgeschichte in keinem Zusammenhang stehen, wird festgehalten, dass sich die Beschwerde zusammenhanglos auch darauf stützt, dass den bP eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der bP 1 wegen unterstellter politischer Gesinnung droht und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen sei, dass die bP 1 als Christ (sic!) in Armenien einer Verfolgung von islamischen Gruppierungen wegen seines Glaubens ausgesetzt ist.

Mangels eigener Fluchtgründe sowie einer Verfolgungsgefährdung für die Eltern gehen auch die Ausführungen in der Beschwerde zu einer etwaigen Gefährdung für die bP 3-5 im Falle der Rückkehr ins Leere. Die Minderjährigen müssen sich darüber hinaus das Verhalten ihrer Eltern bis zu einem gewissen Grad zurechnen lassen und befinden sich darüber hinaus selbst erst kurz in Österreich, sodass Integrationsschritte dadurch relativiert werden.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, die bP 3-4 stünden auch unter dem Schutz der Konvention zum Schutz des Rechts von Kindern (Art. 24 Abs. 2), in welches durch eine Abschiebung eingegriffen werden würde bzw. die Gewährung von internationalem Schutz am besten geeignet wäre, für das Wohl und die Sicherheit der Kinder zu sorgen, da die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit, sowie die Entwicklung des Kindes durch eine Abschiebung nach Armenien massiv gefährdet werde, wird folgendes ausgeführt:

Selbst wenn gemäß Art 24 Abs. 2 GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, kann ein grundsätzlicher Anspruch auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beziehungswiese des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus dieser Zielbestimmung nicht abgeleitet werden.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Zugestimmt wird der ehemaligen Vertretung im Rahmen der Beschwerde, dass die von der Republik Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention (KRK) jedenfalls zu berücksichtigen ist, sowie dass das Leben eines Kindes speziell schutzbedürftig ist. Darüber hinaus wurde die KRK jedoch für nicht direkt anwendbar erklärt (Erfüllungsvorbehalt), sondern ist sie nur Durchführungsgesetz, wodurch sie nicht unmittelbar anwendbar ist, was in weiterer Folge bedeutet, dass Gerichte und Behörden bei ihren Entscheidungen nicht direkt auf die KRK Bezug nehmen können.

Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist.

Darüber hinaus hat der Nationalrat hat am 20. Jänner 2011 mit der Aufnahme von Kinderrechten in die Bundesverfassung ein gesellschaftspolitisches Signal gesetzt und das umfassende Wohl von Kindern und Jugendlichen zu den grundlegenden Staatszielen erklärt.

Im gegenständlichen Fall war aufgrund der unbedenklichen Sachlage keine Notwendigkeit gegeben, hinsichtlich der bP 3 und 4, welche gemeinsam mit ihren Eltern von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, spezielle Erhebungen zu veranlassen bzw. Feststellungen zu treffen.

Hierzu ist darüber hinaus festzuhalten, dass in der Beschwerde bzw. Stellungnahme auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu getroffen wurden, welche speziellen Probleme die bP aufgrund des jugendlichen Alters im Falle einer Rückkehr haben sollten bzw. sind keine gravierenden Probleme aufgrund der Sprache ersichtlich (vgl. oben).

Die GRC stützt sich letztlich auf die KRK und sind auch darin keine spezifischen Regelungen für Kinder getroffen, sondern ist lediglich wiederum nur ein Verweis zu finden, dass Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig ist haben und dass bei allen Kindern betreffende Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes vorrangige Erwägung sein muss. In diesem Sinne wurde letztlich auch eine Interessensabwägung durchgeführt, wobei eben gerade keine besonderen Umstände erkennbar sind, welche im Falle einer Rückkehrentscheidung das Wohl der Kinder in einer relevanten Form beeinträchtigen würde.

Schließlich bleibt auf die die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - kurz:

Rückführungsrichtlinie - einzugehen. In dieser Richtlinie der Europäischen Union, die sich grundsätzlich an die EU-Mitgliedstaaten wendet und der nationalen Umsetzung bedarf (Fristablauf 24.12.2010), ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum geregelt. Österreich hat die Regelungen der Rückführungsrichtlinie über das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) unter anderem in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Asylgesetz 2005 eingearbeitet. Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1. Juli 2011 in Kraft.

In Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist festgehalten, dass vor Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger sich die Behörden der abschiebenden Mitgliedstaaten bei den Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zu vergewissern haben, dass der Minderjährige einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird. Ähnliches wird in der Verfahrensrichtlinie postuliert. Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der gemeinsamen Ausreise der minderjährigen bP 3 -5 mit den Eltern nicht einschlägig.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration der bP 1 bis bP 5 hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre (vgl. unten).

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der volljährigen bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die bP haben ihren Herkunftsstaat letztlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der bP, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen.

Die volljährigen bP sind zur Pflege und Obsorge der minderjährigen bP verpflichtet. Die Existenzsicherung der Minderjährigen bP ist damit durch die volljährigen bP, hinsichtlich derer von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist, gesichert.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit in der Beschwerde festgehalten wird, dass die bP 5 an einer wiederkehrenden Bronchitis leide und auch die bP 1 und bP 2 gesundheitlich beeinträchtigt wären (bP 2 gab in der Verhandlung selbst an, dass sie beide Gott sei dank gesund sind) wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn


1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

II.3.4.2. Die gegenständlichen, in Österreich bzw. nach Geburt in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit Februar 2014 und damit 2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben keine Deutschprüfung abgelegt. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie lebten vorerst in XXXX und seit drei Monaten in XXXX , weshalb eine besondere soziale Vernetzung trotz Unterstützungsschreiben nicht erkannt werden kann. Die bP sind in keinen Vereinen aktiv. Die bP 1 und 2 sprechen nicht bzw. kaum Deutsch, sodass soziale Kontakte schon dadurch nur sehr eingeschränkt stattfinden können. Darüber hinaus beschränken sich diese im Wesentlichen auf Flüchtlingsbetreuer, unterstützende Kirchenmitglieder samt Pfarrer und Lehrer der bP 3 und 4. Eigeninitiativ eine Integration kann dabei nicht erkannt werden und reicht vor allem die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und in XXXX bei weitem nicht aus, um eine gelungene Integration zu belegen. Besonderes Engagement der bP 1 und 2 ist nicht erkennbar.

Auch wenn bei den bP 1 und bP 2 zumindest geringfügige soziale Kontakte hervorgekommen sind und die bP 3 und bP 4 integrative Schritte gesetzt haben sowie die Deutsch sprechen (Unterstützungsschreiben) so können diese Kontakte alleine jedoch auch nicht eine besondere Integration in diesem Fall belegen.

Der Aspekt der sozialen Vernetzung, welche sich aus den Schreiben des Unterkunftgebers und Pfarrers, der Lehrerinnen, der Bürgermeisterin, Mitschüler sowie der Betreuer ergibt, ist gerade im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer noch nicht besonders berücksichtigungswert. Die in diesen Schreiben betonte Integration der bP sowie die Deutschkenntnisse der bP 3 und 4 werden nicht verkannt und konnten die bP 1 und 2 auch in der Verhandlung keine besonderen Bindungen und integrativen Aspekte vorbringen.

Die Rückkehrentscheidung betreffend der bP stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst - bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anmerkung: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit 2 Jahren in Österreich aufhältig. Sie konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten und keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, sich nach ihrer Ausreise - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) verwiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die volljährigen bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie nunmehr versuchen, die deutsche Sprache zu erlernen.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die volljährigen bP ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur vorgebrachten Existenz zweier Einstellungszusagen für die bP 1 und bP 2 wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zusätzlich ist auszuführen, dass es sich bei der dieses Schreiben ausstellenden Firma um eine Firma in XXXX handelt und es nicht ersichtlich ist, warum gerade die bP bei dieser Firma tatsächlich eine Anstellung finden sollten und finden sich Einstellungszusagen dieser Firma in zahlreichen Verfahren vor dem BVWG. Die bP 1 selbst kannte die Firma nicht einmal und konnte sie in der Verhandlung auch nicht Benennen oder angeben, um welche Firma es sich handelt.

Zum Schulbesuch von bP 3 und bP 4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die bP 1-4 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat auch einzufließen, dass die bP 3 und 4 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort eine zeitlang aufhielten, die Schule besuchten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats wiederum vollständig zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Den bP 1 und 2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP halten sich erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, welche die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.5 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.

II.3.6. Was die in der Beschwerde geäußerte Anregung betrifft, an den VfGH den Antrag auf Aufhebung des § 16 BFA-VerfG zu stellen ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig innerhalb der zwei-wöchigen Frist nach § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF nach dem FRÄG 2015 eingebracht wurde. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell iSd Art. 140 Abs. 1 B-VG. Ob die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Frist einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 4 und 7 BFA-VG gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG sachlich gerechtfertigt und daher verfassungskonform ist, braucht hier somit nicht untersucht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht in der Lage, gemäß Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung zu stellen, ob die "2 Wochen" Frist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF nach dem FRÄG zu Erhebung einer Beschwerde 2015 verfassungswidrig ist. Im Übrigen stand es den beschwerdeführenden Parteien offen, im Wege einer Beschwerdeergänzung weitere Ausführungen, Vorbringen und Beweismittel nachzureichen.

Zu B) Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA unentgeltlich eine Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den bP - wie oben ausgeführt - amtswegig eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde und sie sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren offensichtlich dieser Beratung beim Verfassen der Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Vertretung bediente.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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