BVwG L501 2120761-1

L501 2120761-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG L501 2120761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2120761.1.00

Spruch

L501 2120761-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.11.2015, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugeho¿rigkeit zum Personenkreis der begu¿nstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 29.05.2015 unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. H.H.), Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes Es handelt sich um einen unfallbedingten Schaden der durchaus behandlungsmäßig zu bewältigen ist. Die Einschränkung ist eine derzeitige Einschränkung.

02.05. 20

30 vH

02

Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Es handelt sich zwar in der bildgebenden Untersuchung um Bandscheibenvorfälle, jedoch radikuläre Ausfälle sind nicht vorhanden. Hauptsächlich bestehen muskulär bedingte Einschränkungen. Daher ist der obere Rahmensatz dieser Position ausreichend.

02.01. 01

20 vH

03

Einschränkung rechtes Handgelenk Auch diese Einschränkung ist eine behandlungsbedürftige Einschränkung von einer zeitlichen Limitierung

02.06. 22

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die führende

Einschätzung ist derzeit das Kniegelenk. Alle anderen Behinderungen sind nachrangig und ergeben zusammen eine Erhöhung um eine Stufe, da sie eine richtungsgebende Verschlimmerung darstellen.

Die Abnützung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes erreicht keinen Grad der Behinderung.

Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehörs gab die bP am 31.07.2015 bei der belangten Behörde niederschriftlich zu Protokoll, dass das Wirbelsäulenleiden zu gering eingeschätzt worden sei, sie aufgrund einer Verletzung im Bereich der HWS starke Nackenbeschwerden habe und auch Beschwerden im rechten Sprunggelenk.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. M.S.), Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenk - Untere Extremitäten, mittelgradige Funktionseinschränkung des re. Kniegelenks Es besteht eine geringe Bewegungseinschränkung des re. Kniegelenks und eine mittelgradige Minderbelastbarkeit bei MR-tomographisch nachgewiesenem Knorpelschaden, Fixsatz

02.05. 20

30 vH

02

Wirbelsäule, geringe Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Es besteht eine geringe Minderbelastbarkeit und eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei MR-tomographisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L5/S1, chronische Beschwerden der HWS bei guter Funktion und ohne neurologische Ausfälle

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Das führende Leiden wird durch lfd. Nr. 2 nicht gesteigert wegen Geringfügigkeit und fehlender gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

berichtete Beschwerden des rechten Sprunggelenks, des rechten Handgelenks, der Füße - diesbezüglich weitgehend normale Funktion ohne GdB-auslösende Behinderung; eine radikuläre (Nervenwurzel) Ausfallssymptomatik an der li. unteren Extremität konnte nicht festgestellt werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.7.2015 besteht nunmehr eine gute Belastbarkeit des rechten Handgelenks mit normaler Beweglichkeit und ohne objektivierbare Reizzeichen.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der bP mit Schreiben vom 21.10.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP brachte keine Einwendungen vor.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.11.2015 wies die belangte Behörde sodann unter Beilage des Gutachtens Dris. M.S. den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 vH fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der GdB 30 vH betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Am 22.12.2015 wurde der Bescheid der bP persönlich ausgehändigt; an diesem Tag hatte sie der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie ihn noch nicht erhalten habe.

Mit E-Mail vom 22.12.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid zwar als Ärztliches Gutachten tituliert, Bescheiddatum sowie Ordnungsbegriff jedoch richtig zitiert wurde. Die bP moniert, dass ihr der Gutachter nicht zugehört habe und schon nach fünf Minuten mit seinem (umfangreichen) Bericht fertig gewesen sei, weshalb dies kein korrektes Gutachten sei. Ihre Angaben seien auch nicht richtig wiedergegeben worden, so habe sie dem Gutachter erzählt, dass sie wegen ihrem Kreuz und Knie keine sportlichen Aktivitäten mehr ausüben könne, da ihr Knie immer wieder anschwelle und einknicke bzw. knacke und sie aufgrund dessen sehr starke Schmerzen habe; leider sei dies nie hervorgehoben, sondern nur vermerkt worden, dass sie in den Füßen Beschwerden habe und deswegen keinen Sport ausüben könne. Sie ersuche um Erstellung eines Gutachtens durch einen zuhörenden/kompetenten Arzt. Abschließend bezeichnete die bP den Bescheid als Antrag, den sie erst am 22.12.2015 erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis einer Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am 21.04.1983 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.02.2016 eingeholten Meldenachweis sowie den mit Stichtag 19.02.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. M.S. ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.10.2015 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Vergleich zum Gutachten Dris. H.H. nicht erfolgte Einschätzung des rechten Handgelenkes wurde von Dris. M.S. mit dem Vorliegen einer nunmehr guten Belastbarkeit mit normaler Beweglichkeit und ohne objektivierbare Reizzeichen begründet, wobei zu berücksichtigen ist, dass diesbezüglich bereits Dris. H.H. nur von einer zeitlichen limitierten Einschränkung ausging.

Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens Dris. M.S. auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Entgegen ihrem Vorbringen wurde die Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach persönlicher Begutachtung und Niederlegung der Ergebnisse unter Punkt Klinischer Status - Fachstatus eingeschätzt und vermag daher eine eventuell nicht wörtlich wiedergegebene Beschwerdeschilderung der bP Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens nicht hervorzurufen. Es bedarf mehr als eines bloß pauschalen, unsubstantiierten Einwandes, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030).

Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, der Gutachter seit bereits nach fünf Minuten mit seinem Bericht fertig gewesen, so ist darauf zu erwidern, dass die Untersuchung laut vorliegendem Gutachten eine halbe Stunde gedauert hat und der Hinweis auf die Untersuchungsdauer allein die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088).

Auch die Behauptung, einer bekannte Person sei aufgrund der Krankheitsbilder "Rotlauf und Knorpelschaden 1. Grades" ein GdB von 40 vH zuerkannt worden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Einschätzung des GdB jeweils einzelfallbezogen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen gemäß den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Der erkennende Senat ist im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass das führende, nämlich den Gesundheitszustand der bP am meisten (30v.H.) einschränkende, Leiden das unter lfd. Nr. 01 beschriebene Leiden ist, welches durch lfd. Nr. 02 - wegen Geringfügigkeit dieses Leidens und fehlender gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung - nicht gesteigert wird.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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