W149 1433423-1•BVwG W149 1433423-1
W149 1433423-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2016
Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W149 1433423-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 14.02.2013, Zl. 10 08.295-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste am 07.09.2010 illegal über den Flughafen Schwechat nach Österreich ein und stellte im Zuge einer polizeilichen Anhaltung am selben Tag vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat, Flughafen Grenzpolizeiinspektion, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Poilzeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia aus über Dubai und ein ihm unbekanntes europäisches Land nach Österreich gekommen zu sein.
Am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Rechtsberaters als seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Am 21.10.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Mit Bescheid vom 29.10.2010, AZ. 10 08.295-BAW wurde ein näher bezeichneter Arzt zum Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom selben Tag mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt.
Am 05.11.2010 und 11.11.2010 langten Schreiben der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, mit denen die Untersuchung durch eine männliche Person und der Verzicht auf eine Computertomographie beantragt wurden.
Am 18.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Am 21.03.2011 langte ein Behandlungsbericht vom 17.03.2010 einer namentlich genannten Klinischen- und Gesundheitspsychologin beim Bundesasylamt ein.
Am XXXX erstellte der obgenannte Sachverständige ein Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 10.06.2011 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Gutachtens und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 01.07.2011.
Am 17.06.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.
Am 07.10.2011 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich den Behandlungsbericht vom 17.03.2010.
Am 12.10.2011 langten ein Suchauftrag des Roten Kreuzes und drei Kursbesuchsbestätigung beim Bundesasylamt ein.
Mit E-Mail vom 15.03.2012 urgierte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Antrag.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2012, AZ. 10 08.295-BAW, forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Vorlage des Ergebnisses des Suchauftrages und aktueller Befunde zu seinem Gesundheitszustand binnen vier Wochen auf.
Am 13.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt die Beantwortung der Suchanfrage.
Am 25.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen Behandlungsbericht der obgenannten Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 16.04.2012.
Mit Schreiben vom 27.04.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Der Beschwerdeführer gab am 08.05.2012 eine Stellungnahme ab, der eine ärztliche Bestätigung vom 11.04.2012 beigefügt war.
Mit Schreiben vom 24.01.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer weitere Länderberichte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Der Beschwerdeführer gab am 08.02.2013 eine Stellungnahme ab.
Mit Datum vom 14.02.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 10 08.295-BAW, dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 19.02.2013.
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab sei insbesondere wegen seiner generellen persönlichen Unglaubwürdigkeit, die sich aus der Verwendung eines gefälschten Reisepasses und unrichtiger Angaben zu seinem Alter ergeben würden, nicht glaubhaft. Es sei außerdem widersprüchlich und allgemein gehalten. Die Al Shabaab sei mittlerweile aus Mogadischu und anderen Gebieten zurückgedrängt worden. Auch sei keine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erkennbar (Spruchpunkt I.).
Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2009 bis 2012 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit Fax vom 04.03.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung (höchst)gerichtlicher Judikatur, wissenschaftlicher Berichte (Österreichische Ärztekammer, 21.07.2009; Deutsches Ärzteblatt, 30.04.2004) und Länderberichten (Landinfo, 2013; UKBA, 2012) sowie unter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe insbesondere nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer als Abtrünniger besonders von Verfolgung bedroht sei. Die Altersschätzung sei ungenau. In der Beschwerdeergänzung vom 12.11.2015 verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Zwangsrekrutierung.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 11.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine Stellungnahmen ab.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt war unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer vier Schreiben des Suchdienstes des Roten Kreuzes vor.
Am 12.11.2015 langte eine Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er heiße XXXX und sei 15 Jahre alt. Zu den Ergebnissen der Altersschätzung hat er angegeben, er sei jedenfalls zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehöre dem Clan der Galadi, einem Unterclan der Digil, an. Er stamme aus Mogadischu, Bezirk Waberi, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. In Somalia würden noch seine Eltern und seine drei Geschwister leben, er habe aber seit seiner Ausreise mit ihnen keinen Kontakt mehr gehabt. Da eine Suchanfrage nichts ergeben habe, vermute er, dass sie sich in das Grenzgebiet zu Äthiopien begeben hätten. Eine Großmutter lebe in Schweden.
Er habe eine Koranschule besucht.
Er sei werde wegen Gastritis medikamentös behandelt und habe eine zeitlang psychische Probleme gehabt. Seitdem er Freunde gefunden habe, benötige er keine psychotherapeutische Behandlung mehr.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, ausgesagt, die radikal-islamische Miliz Al Shabaab habe ihn vor seiner Flucht aus Somalia für den Kampf gewinnen wollen.
Er habe damals eine Koranschule besucht, deren Lehrer Mitglied der Al Shabaab gewesen sei. Dort sei er in Waffengebrauch und Überlebensstrategien unterwiesen worden, damit er am Dschihad teilnehme. Er sei auch gemeinsam mit seinen Mitschülern zu einem Trainingscamp gebracht worden, wo er auf verschiedene Personendarstellungen geschossen habe. Man habe ihnen auch brutale Videos von Tötungen gezeigt. Die Lehrer hätten ihn mit Geschenken und gutem Essen davon abgehalten, seinem Vater davon zu erzählen. Als dieser im August 2010 davon erfahren habe, habe er umgehend die Ausreise des Beschwerdeführers veranlasst.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass für die Gewährung von Asyl eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen müsse, eine jahrelang zurück liegende Verfolgung genüge für sich genommen nicht. Daraufhin hat er ausgesagt, die Al Shabaab habe viel Geld in die Ausbildung der jungen Kämpfer investiert und viele seiner Freunde seien Kämpfer geworden. Einige "Bekannte" des Beschwerdeführers seien mittlerweile in höheren Positionen bei der Al Shabaab. Nähere Angaben konnte der Beschwerdeführer nicht machen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch erläutert, dass die Al Shabaab ausweislich der dem Beschwerdeführer zuvor übermittelten Länderinformationen in Mogadischu keine Macht mehr habe. Sie agiere dort allenfalls im Untergrund und es komme daher dort inzwischen praktisch nicht mehr zu Zwangsrekrutierungen. Dazu hat die Rechtsberaterin ausgesagt, in den Randbezirken der Hauptstadt würden Zwangsrekrutierungen sehr wohl noch vorkommen und es bestehe für den Beschwerdeführer das Risiko, als Spion für die Regierung wahrgenommen zu werden. Dem hat sich der Beschwerdeführer dann ohne nähere Ausführungen angeschlossen und erklärt, er fürchte auch, für einen Spion gehalten zu werden.
Der Beschwerdeführer hat - nachdem er vor dem Bundesasylamt darauf hingewiesen hatte, dass er einem Minderheitenclan angehöre - in der mündlichen Verhandlung, zweitens, angegeben, die Al Shabaab habe es speziell auf Minderheitenclans abgesehen. Sie locke diese an und bringe sie auf ihre Seite, indem sie ihnen Waffen gebe. Er selbst habe jedoch keine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Galadi gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid und vom Beschwerdeführer (Foreign Policy, 2012; SFH, 2008; Landinfo, 2013; UKBA, 2012) angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
Quelle
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WB
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Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird.
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Al Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten.
Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen nördlichen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie. Die Galade (Geledi) werden politisch und sozial den Digil bzw. Rahanweyn zugeordnet. Ethnisch stehen Teile der Galadi den Benadiri nahe. Es gibt keine Hinweise auf Verfolgungen.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, BAA (Geledi).
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
a) Das Sachverständigengutachten eines namentlich genannten Arztes und Assistenzprofessors der Medizinischen Universität Wien vom XXXX kommt auf Basis mehrerer am XXXX, XXXX und XXXX durchgeführter Einzeluntersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, Röntgen der Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchung inkl. Panaromaröntgen) zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am XXXX mindesten 17 Jahre alt gewesen sein müsse;
b) Konvolut von Behandlungsberichten einer namentlich genannten Klinischen- und Gesundheitspsychologin, wonach der Beschwerdeführer vor allem unter der Trennung von seiner Familie leide und deswegen in psychologischer Behandlung stehe;
Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.04.2012, wonach beim Beschwerdeführer Kopf-, Rückenschmerzen, Schwindel und Verspannungen der Muskulatur vorliegen würden, welche auf psychische Belastungen zurückzuführen sein dürften;
c) Konvolut von Schriftstücken betreffend einen Suchauftrag an das Rote Kreuz, wonach die Familie des Beschwerdeführers nicht habe ausfindig gemacht werden können.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Sein Geburtsdatum wird mit XXXX festgestellt. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört dem Clan der Galadi, einem Unterclan der Digil, an. Er stammt aus Mogadischu, Bezirk Waberi, wo er auch bis zuletzt gelebt hat. In Somalia leben noch seine Eltern und seine drei Geschwister an einem unbekannten Ort. Er hat seit seiner Ausreise mit ihnen keinen Kontakt mehr gehabt. Eine Großmutter lebt in Schweden.
Er hat einige Jahre lang eine Koranschule besucht.
Der Beschwerdeführer ist bis auf eine Gastritis im Wesentlichen gesund.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Mogadischu (Bezirk Waberi) stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.
Die Feststellung zum Aufenthaltsort seiner Familie ergibt sich insbesondere aus den unter 0 zu c) angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zu seinem Alter ergeben sich insbesondere aus dem Inhalt des unter 0 angeführten Beweismittels. Das Gutachten wurde von einem auf das Gebiet der Knochenforschung spezialisierten Assistenzprofessor der Medizinischen Universität Wien erstellt und die einzelnen Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, Röntgen der Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchung inkl. Panaromaröntgen) kommen jeweils alle zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchungen am XXXX 17 Jahre alt gewesen sein müsse.
Das Ergebnis des Gutachtens hat der Beschwerdeführer nur insofern konkret bestritten, als er es als hinsichtlich der Rückrechnung seines Alters zum Untersuchungszeitraum XXXX auf den Antragszeitpunkt als unschlüssig erachtete. Im Übrigen hat er lediglich generell die Genauigkeit derartiger Gutachten in Zweifel gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamts alleine aus nicht belegten Altersangaben (bzw. der Verwendung gefälschter Dokumente) nicht auf eine umfassende persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und insbesondere nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geschlossen werden kann.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das hinsichtlich seiner ehemaligen psychischen Probleme durch die unter 0 zu b) angeführten Beweismittel bestätigt wird. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass er aktuell nicht mehr in psychologischer Behandlung steht und er eine solche auch nicht mehr als notwendig erachtet.
Der Beschwerdeführer wurde bis zum Jahr 2010 von Anhängern der Al Shabaab in einer Koranschule durch Geschenke und Verpflegung dazu gebracht, sich im Waffengebrauch unterweisen zu lassen. Er sollte für den Dschihad rekrutiert werden. Nachdem sein Vater dies entdeckte, organisierte er die Flucht des Beschwerdeführers und dieser verließ das Land.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Al Shabaab dem Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Mitschülern eine besondere Aufmerksamkeit zukommen ließ.
Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass Bekannte oder Freunde des Beschwerdeführers mittlerweile höhere Positionen bei der Al Shabaab bekleiden.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Galade bedroht oder verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die hinsichtlich einer früheren Verfolgung durch die Al Shabaab im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.
Was, erstens, die Bedrohung durch die Al Shabaab anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände der Anwerbung über eine Koranschule durch Al Shabaab-Mitglieder, die angewandten Methoden und die Art der Ausbildung im Wesentlichen widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert.
Insofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid beanstandet hat, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemeine Angaben zu den generellen Gepflogenheiten in Koranschulen gemacht habe, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er ausweislich der Protokolle sehr wohl alle Fragen konkret und ausführlich genug beantwortet und keine ausweichenden Antworten gegeben hat. Er hat des Weiteren bei den Schilderungen betreffend die Vorgänge in der Koranschule und am Stützpunkt der Al Shabaab auf seine eigenen Erfahrungen hingewiesen und - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes - damit einen persönlichen Bezug hergestellt.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er persönlich besonders gefährdet gewesen sei. Er hat nämlich auch ausgesagt, dass die Al Shabaab allen Jugendlichen in der Koranschule Geschenke gemacht und sie mit gutem Essen verpflegt habe. Auch seien alle seine Mitschüler in gleicher Weise ausgebildet worden und hätten gemeinsam Schießübungen gemacht. Er hat weiters ausgesagt, dass es generell die Strategie der Al Shabaab sei, Personen wie beispielsweise auch Angehörige von Minderheiten durch materielle Unterstützung und Hilfe anzulocken und auf ihre Seite zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Al Shabaab kein besonderes, konkretes Interesse gerade am Beschwerdeführer hatte und die "Investitionen", die sie den Beschwerdeführer betreffend gemacht hat, den Rahmen des für die Rekrutierung von Koranschülern übliche Maß nicht überstiegen hat.
Insofern der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, einige seiner Bekannten seien mittlerweile in höheren Positionen bei der Al Shabaab tätig, ergibt sich, dass er dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt hat. Er hat insbesondere keine Namen genannt und sich lediglich darauf berufen, er habe "im Fernsehen junge Männer gesehen, die [er] kenne, die jetzt eine höhere Position in einer Al Shabaab-Gruppe [innehätten], nicht mehr normale Soldaten [seien]" (siehe S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Welche Positionen und welche Gruppen das sein sollten, hat er nicht gesagt. Es handelt sich somit um reine Spekulationen.
Was schließlich die Befürchtung des Beschwerdeführers anbelangt, er werde der Spionage verdächtigt, so hat er dies erst ins Treffen geführt, nachdem die Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Länderberichten allgemein angemerkt hatte, es bestehe ein gewisses Risiko für Rückkehrer, als Spion verdächtigt zu werden. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (etwa auch nach seiner Ausreise) einem derartigen Verdacht ausgesetzt gewesen wäre, hat er nicht behauptet. Es handelt sich somit auch diesbezüglich um reine Spekulationen.
Wichtig im Rahmen der Beweiswürdigung ist außerdem, dass sich aus den Länderfeststellungen (siehe sogleich 0) einhellig ein nachhaltiger Rückzug der Al Shabaab aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers (Mogadischu) ergibt, die Miliz dort also nicht mehr über den Einfluss verfügt, Zwangsrekrutierungen durchzuführen.
Der Heimatbezirk des Beschwerdeführers gehört auch nicht zu jenen allenfalls gefährlicheren Bezirken am Rande der Stadt, in denen die Al Shabaab noch einen gewissen Einfluss hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich also nur insoweit mit den Länderfeststellungen (0), als dass Mogadischu bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al Shabaab stand und es daher - wie oben gezeigt - auch durchaus glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2010) von Zwangsrekrutierung bedroht war.
Hinsichtlich der, zweitens, angedeuteten Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Galade ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Derartiges - anders als die seinerzeitige Zwangsrekrutierung - lediglich einmal unsubstantiiert vorgebracht hat, wobei er jedoch keinerlei konkrete Verfolgung seiner Person sondern nur behauptet hat, er gehöre einem Minderheitenclan an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er eine persönliche Verfolgung auf Befragen ausdrücklich verneint.
Dazu ist auch zu beachten, dass eine frühere oder aktuelle Verfolgung von Mitgliedern des Clans der Galade keine Deckung in den Länderberichten (siehe dazu unten 0) findet.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2012 nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadtteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.
In Mogadishu und den von AMISOM kontrollierten Städten kommen Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab mangels entsprechenden Einflusses praktisch nicht mehr vor.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Galade (Geledi) werden den Digil bzw. Rahanweyn zugeordnet, die zu den somalischen Hauptclans zählen. Es gibt keine Hinweise auf systematische Verfolgungen.
Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör zur Person und zu seinen Fluchtgründen gewährt.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) einer Verfolgung durch die damals in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Mogadischu, herrschenden Al Shabaab ausgesetzt war, weil Anhänger der Miliz den Beschwerdeführer zwingen wollten, für die Al Shabaab zu kämpfen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al Shabaab in Mogadischu ist daher zwar individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al Shabaab heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt würde.
Wie nämlich oben (0) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Herkunftsstadt Mogadischu bereits 2012, also nicht lange nach der Flucht des Beschwerdeführers, von den Regierungstruppen und der AMISOM zurückerobert und die Al Shabaab von dort vertrieben worden.
Zum anderen fand die seinerzeitige Aufforderung zur Beteiligung am Dschihad (2010) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern und männlichen Jugendlichen an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Zwangsrekrutierung und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als fünf Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab, auch heute noch, zB. als früherer Deserteur oder um ihn noch immer für den Kampf zu rekrutieren, gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Koranschule Zuwendungen seitens der Al Shabaab erhalten hat, kann - wie oben 0 festgestellt - keine besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende, persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dass Bekannte von ihm höhere Positionen bei dieser Miliz bekleiden, konnte nicht festgestellt werden (0).
Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren, und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.
Zum anderen ergibt sich aus dem unter (0) festgestellten Sachverhalt, dass Anhänger der Al Shabaab im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt Mogadischu und auch im Heimatbezirk des Beschwerdeführers keinerlei Macht mehr haben, dort Zwangsrekrutierungen durchzuführen.
Dazu ist nämlich zu beachten, dass systematische Zwangsrekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab nicht auf Feindesgeiet erfolgen und die Miliz seit 2012 im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt nicht mehr über die entsprechende Kontrolle verfügt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger der Galade (siehe 0) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.
Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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