BVwG W140 2110908-1

W140 2110908-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2016

Regest

Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit

Texte intégral

BVwG W140 2110908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2110908.1.00

Spruch

W140 2110908-1/7E

W140 2110909-1/6E

W140 2110911-1/7E

W140 2110912-1/8E

W140 2110910-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.)

XXXX 3.) XXXX 4.) XXXX und 5.) XXXX alle StA. Syrien, vertreten durch

die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG idgF iVm § 46 Abs. 1 FPG idgF iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahmen der 1.-5. Beschwerdeführer am 10.06.2015 (06:15 Uhr) sowie die Anhaltungen der 1.-5.Beschwerdeführer vom 10.06.2015 (06:15 Uhr) bis 10.06.2015 (09:45 Uhr) für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je €

737,60 Euro (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF) wurden am 10.06.2015 um 06:15 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Ybbs an der Donau festgenommen.

Mit den am 21.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsätzen vom 20.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer (BF) sowohl gegen die Festnahme als auch die nachfolgende Anhaltung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 10.06.2015).

In der Beschwerdeschrift wird entscheidungswesentlich ausgeführt:

"I. Sachverhalt hinsichtlich der Festnahme am 10.06.2015

Der BF ist Flüchtling iSd Abkommens über die Rechtstellung der

Flüchtlinge von 1951. Er reiste, im Beisein seiner Familie, in das

österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 21.04.2015, zugestellt am 28.04.2015, wurde der Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Prüfung des Antrags gem. Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III VO) Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 61 Abs 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wäre gem. § 61 Abs 2 FPG 2005 eine Abschiebung des BF nach Italien zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 04.05.2015, binnen offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Beschwerde wurde mittels Beschluss des BVwG, vom 15.05.2015, zugestellt am 27.05.2015, zur Zahl W205 2107176-1/5Z die aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-VG zuerkannt. Am 28.05.2015 erließ das BFA durch die XXXX einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG, mit dem die Festnahme des BF und seiner Familienangehörigen angeordnet wurde.

Demnach solle die Festnahme am 10.06.2015 um 06:00 im XXXX erfolgen. Im Stande der Anhaltung der Festnahme sei der BF in die "Familienunterkunft Zinnergasse" zu verbringen. Weiters diene die Festnahme zur Sicherung der Abschiebung nach Italien (siehe Seite 2 des Festnahmeauftrages vom 28.05.2015). Für die Erlassung des Festnahmeauftrages war maßgebend, dass die Überstellung des BF nach Italien für den 11.06.2015 geplant wurde.

Gleichzeitig wurde durch die genannte Organwalterin des BFA ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs 1 BFA-VG hinsichtlich XXXX erlassen. Darüber hinaus erließ die genannte Organwalterin am selben Tag einen Abschiebeauftrag. Eine Rechtsgrundlage ist diesem nicht zu entnehmen. Demnach solle der BF, im Beisein seiner Familie, zwecks Überstellung nach Italien, am 11.06.2015 zum Flughafen Wien-Schwechat verbracht werden. Der Abflug wurde für den 11.06.2015, um 07:10 Uhr, im Flug der Austrian Airlines, mit der Flugnummer OS 511 festgesetzt.

Am 10.06.2015 wurde der BF durch ihm nicht namentlich bekannte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Petzenkirchen, festgenommen. Die Rechtsgrundlage auf welche die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme konkret stützen ist dem BF nicht bekannt. Der BF wurde im Stande der Festnahme nach Wien überstellt, wo er in der Folge freigelassen wurde. Die Beschwerde erfolgt rechtzeitig, weil seit Beendigung der Maßnahme weniger als sechs Wochen vergangen sind.

II. Verletzung im Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG

Am 19.06.2015 beantragte der BF durch seine gewillkürte Vertreterin XXXX vom Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Einsicht in den gesamten Verfahrensakt gem. § 17 AVG. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Einsicht in den Akt notwendig ist, um gegenständliche Maßnahmenbeschwerde inhaltlich ausführen zu können. Zur Wahrung der sechswöchigen Beschwerdefrist wurde um schnellstmögliche Bekanntgabe eines Termins ersucht.

(...)

Im Rahmen dieses Termins wurde dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen.

(...)

Die Kenntnis der Anhalteprotokolle und aller im Akt des BFA befindlichen Dokumente, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hinsichtlich der Festnahme vom 10.06.2015, sind für gegenständliche Maßnahmenbeschwerde von zentraler Bedeutung, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH als auch des BVwG eine auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme wird, weshalb die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, anhand der tatsächlich herangezogenen Rechtsgrundlage zu prüfen ist (vgl. VwGH 19.3.2013,2011/21/0128;20.10,2011,2009/21/0248;

19.5. 2011,2009/21/0214; BVwG 15.07.2015W192 2007508-1/29E und W192 2007508-3/3E).

Zumal der relevante Akteninhalt nicht bekannt ist, muss in weiterer Folge davon ausgegangen werden, dass die Festnahme am 10.06.2015, aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 28.05.2015 erfolgte und sich sohin auf § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG stützte.

Da die Maßnahme der Festnahme vom 10.06.2015 bereits abgeschlossen ist und dieser Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht weiter andauert, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Einsichtnahme in den Verfahrensakt und insbesondere eine Sichtung der Festnahme- und Anhalteprotokolle, sowie aller mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme in Zusammenhang stehender Unterlagen, eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte.

Daher wird beantragt, das BVwG möge feststellen, dass der BF in seinem Recht auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG verletzt wurde.

(...)

III. Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme

Der BF wurde am 10.06.2015 mutmaßlich aufgrund des § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Diese Festnahme erweist sich - entsprechend der Judikatur des VwGH - als rechtswidrig, zumal sie sich auf einen nicht in ordnungsgemäßer Weise erlassenen Festnahmeauftrag stützt (vgl. VwGH 28.02.2013, 2011/21/0118).

Das Ziel der Festnahme war - wie dem Festnahmeauftrag und dem Abschiebeauftrag vom 28.05.2015 zu entnehmen ist - die Abschiebung des BF. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war der Beschluss des BVwG, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zur Zahl W 205 2107176-1/5Z, bereits in Rechtskraft erwachsen. Durch die aufschiebende Wirkung wird jedenfalls die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides im engeren Sinne suspendiert, also die behördliche Befugnis, den im Bescheid geforderten Zustand im Wege eines Vollstreckungsverfahrens zwangsweise zu verwirklichen (VwGH 23.10.1990, 89/11/0210; 12. 10. 1993, 92/11/0210; 23. 2. 1996, 95/02/0311; ferner; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 64 Rz 9).

Dem BF kam im Zeitpunkt der Festnahme darüber hinaus faktischer Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 zu, zumal sich die aufschiebende Wirkung auch auf Spruchpunkt l des bekämpften Bescheides des BFA bezieht, weshalb eine Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nicht durchsetzbar war. Der Umstand, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Festnahme- bzw. am Tag der geplanten Abschiebung am 11.06.2015 nicht durchgesetzt sein wird, stand bereits vor der Erlassung des Festnahmeauftrages am 28.05.2015 fest.

Aufgrund des Fehlens dieses Eingangserfordernisses erweist sich der Festnahmeauftrag als rechtswidrig (vgl. diesbezüglich VwGH 28.02.2013, 2011/21/0118, Rs 1).

Es wird daher beantragt, das BVwG möge feststellen:

  • dass der Festnahmeauftrag am 28.05.2015 in rechtswidriger Weise erlassen wurde

  • dass die Festnahme am 10.06.2015 in rechtswidriger Weise erfolgte

  • dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme in rechtswidriger Weise erfolgte

Durch die rechtswidrige Festnahme wurde der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, weil der Entzug der persönlichen Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art 1 Abs 3 und Art 2 Abs 1 PersFrG erfolgte.

Das BVwG möge daher feststellen:

  • dass der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gem. Art 1 Abs 1 PersFrG verletzt wurde

(...)

IV. Zur Unionsrechtswidrigkeit der Festnahme

Darüber hinaus wurde der Festnahmeauftrag lediglich aufgrund nationaler Bestimmungen unter Außerachtlassung des Unionsrechts erlassen. Mutmaßlich erfolgte auch die Festnahme des BF nicht aufgrund der unionsrechtlichen vorgeschriebenen Weise. Das BFA beabsichtigte bereits bei Erlassung des Festnahmeauftrages den BF, aufgrund der Dublin III VO, nach Italien zu überstellen (vgl. die Ausführungen im Festnahmeauftrag und im Abschiebeauftrag vom 28.05.2015). Beim BF handelt es sich um einen Antragsteller gem. Art 2 lit c Dublin III VO. Somit wäre die Anhaltung im Rahmen der Festnahme nur aufgrund des Art 28 Dublin III VO unionsrechtskonform, zumal es sich dabei um eine Inhaftnahme im unionsrechtlichen Sinn handelt:

Betreffend die Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung normiert Art 28 Abs 2 der Dublin lll VO, dass zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, die Mitgliedstaaten nur im Einklang mit der Dublin lll VO Personen in Haft nehmen dürfen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Dies nach einiger Einzelfallprüfung, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(...)

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme jedenfalls zur Sicherung des Überstellungsverfahrens des BF nach Italien. Daher hätte das BFA bei Erlassung des Festnahmeauftrages jedenfalls auch Art 28 Dublin III VO als Rechtsgrundlage heranziehen müssen, weil der Festnahmeauftrag die Anhaltung des Fremden bis zur Überstellung gem. §34 Abs 5 BFA-VG zur Folge hat.

(...)

Daher wird beantragt, das BVwG möge feststellen,

  • dass das BFA bei Erlassung des Festnahmeauftrages die in Art 28 Dublin III VO normierten Voraussetzungen für die Anhaltung zur Überstellung gem. § 34 Abs 5 BFA-VG, in rechtswidriger Weise nicht geprüft hat und der Festnahmeauftrag auch daher in rechtswidriger Weise erlassen wurde

  • dass sich die Anhaltung im Rahmen der Festnahme direkt auf die unionsrechtliche Bestimmung des Art 28 Dublin III VO zu beziehen gehabt hätte."

Die Beschwerdeführer stellten folgende Anträge:

das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen

  • dass der Festnahmeauftrag am 28.05.2015 in rechtswidriger Weise erlassen wurde

  • feststellen, dass die Festnahme am 10.06.2015 und die darauffolgende Anhaltung im Rahmen der Festnahme in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgte

  • eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und

  • den BF ihre Aufwendungen gem. § 35 VwGVG ersetzen.

2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Zu ihren Personen liegt je eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 06.10.2014 in Italien vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.10.2014 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich - abgesehen von den mitgereisten minderjährigen Kindern - einen familiären Anknüpfungspunkt in Form des Bruders des Erstbeschwerdeführers zu haben.

Am 14.01.2013 hätten sie - gemeinsam mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern - ihr Heimatland verlassen, um über den Libanon, Ägypten, Algerien und Libyen auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen, wo sie von der örtlichen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Asylanträge hätten sie nicht gestellt. Nach kurzzeitigem Aufenthalt in Italien seien sie weiter nach Österreich gereist.

Nach Italien würden sie nicht zurückkehren wollen, da sie nach ihrem Aufgriff "auf die Straße geschmissen" worden seien. Als Fluchtgrund gaben sie an, vor dem herrschenden Krieg und der unsicheren Lage geflohen zu sein, ihr Haus sei durch einen Bombenanschlag zerstört worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 13.10.2014 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 17.12.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

Am 13.01.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gaben die Antragsteller zu Protokoll, in Italien etwa einen Tag aufhältig gewesen zu sein und nicht um Asyl angesucht zu haben. Sie seien dort jedoch weder versorgt, noch untergebracht, sondern weggeschickt worden. Die Fingerabdrücke seien ihnen mit Gewalt abgenommen worden. Insgesamt würden sie nicht nach Italien zurückkehren wollen.

Mit Schreiben vom 19.01. sowie vom 04.02.2015 ersuchte das BFA die italienische Dublinbehörde um Zusicherung der Unterbringung (inklusive medizinische Versorgung und Beherbergung) der Beschwerdeführer sowie um Information, in welcher konkreten Flüchtlingsunterkunft diese untergebracht werden.

Am 13.03.2015 übermittelte Italien die Kopie einer allgemeinen Mitteilung des italienischen Innenministeriums, wonach die Familie gemeinsam in einer adäquaten und dem Alter der Kinder entsprechenden Flüchtlingsunterkunft untergebracht werden würde.

Mit Bescheiden des BFA vom 21.04.2015 (Zlen. 1.) 1032493105-140050577, 2.) 1032593203-140050593, 3.) 1032592903-140050658, 4.) 1032592609-140050615, 5.) 1032592707140050631) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Alle Beschwerdeführer hätten psychische Probleme, die Zweitbeschwerdeführerin leide zudem an Depressionen, Schlafstörungen und Panikattacken. Darüber hinaus sei die Familie in Österreich gut integriert, da sie sich seit nunmehr bereits sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalte.

In der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, habe der EGMR mit Entscheidung vom 04.11.2014 ausgesprochen, die Überstellung einer afghanischen Familie nach Italien aufgrund der Dublin-VO stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, sofern nicht im Vorhinein eine adäquate und menschenwürdige Unterbringung sowie Versorgung der Familie seitens der italienischen Behörden zugesichert werden würde. Auch deutsche Verwaltungsgerichte hätten in der Vergangenheit das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen Asylwesen bereits festgestellt und Überstellungen daher gestoppt. In Italien gebe es zu wenige Unterbringungseinrichtungen für psychisch Kranke und Familien mit minderjährigen Kindern. Insgesamt würde eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien deren durch Art. 3 EMRK gewährleistete Grundrechte verletzen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde übermittelten die Antragsteller folgende Unterlagen als Beweismittel:

Am 13.05.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere

Unterlagen ein:

Mit Beschluss vom 15.05.2015 (W205 2107176-1/5Z, W205 2107178-1/4Z,

W205 2107172-1/3Z, W205 2107170-1/3Z, W205 2107175-1/3Z) wurde den Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt (dem BFA am 20.05.2015 per Fax zugestellt).

Mit Erkenntnis vom 05.10.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht behoben.

Mit Bescheiden vom 08.02.2016 wurden vom BFA, Erstaufnahmestelle Ost, die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.10.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel

13. 1 iVm 22.7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Absatz 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.

3. Die 1.-5. BF befanden sich bis zu ihrer Festnahme am 10.06.2015 in Grundversorgung (GVS Niederösterreich). Die 1.-5. BF wurden am 10.06.2015 um 06:15 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Ybbs an der Donau - zwecks Überstellung am 11.06.2015 nach Italien - festgenommen. Die Festnahmen stützen sich auf einen Festnahmeauftrag des BFA vom 28.05.2015. Der Festnahmeauftrag vom 28.05.2015 des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, lautet: "Die im Betreff genannten Personen sind gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG - zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG). Nach Festnahme sind o.G. direkt in die Familienunterkunft Zinnergasse zu überstellen.

(...)

Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass das Asylverfahren gem.

§ 5 AsylG durchführbar war. Die Entscheidung war mit einer Ausweisung verbunden. Die Überstellung (Transport) ist für den 11.06.2015 geplant und ist die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten, (siehe beiliegende Zustimmung Italien)."

Die BF wurden in die Familienunterkunft Zinnergasse überstellt. Laut Bericht der Festnahme des Bezirkspolizeikommandos Melk/Polizeiinspektion Ybbs an der Donau vom 10.06.2015 wurde im Zuge der Übernahme der Familienangehörigen durch die Beamten der Familienunterkunft der Festnahmeauftrag durch das BFA widerrufen. Dazu führt der Bericht der Festnahme des Bezirkspolizeikommandos Melk/Polizeiinspektion Ybbs an der Donau vom 10.06.2015 aus: "Lt. Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin des BFA, Fr. XXXX war die aufschiebende Wirkung, welche durch das BVwG zuerkannt worden war, vom zuständigen Referenten nicht zeitgerecht weitergeleitet worden, weshalb ein zeitgerechter Widerruf des Festnahmeauftrags nicht möglich gewesen sei."

Die Familie wurde in weiterer Folge entlassen. Die 1.-5.BF wurden vom 10.06.2015 (06:15 Uhr bis 09:45 Uhr) angehalten.

4. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 18.02.2016 die Verwaltungsakten und erstattete keine Beschwerdebeantwortung.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 wurde den Parteien Parteiengehör mit einer Frist von 3 Wochen gewährt.

Die Beschwerdeführer verwiesen durch ihren Vertreter auf die Beschwerdeausführungen. Seitens des BFA erfolgte keine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die BF führen die im Spruch angeführte Identität (1. Mustafa HUSSEIN, geb. 10.11.1972, 2. Ranjin KORO, geb. 07.01.1984, 3. Jowan HUSSEIN, geb. 13.01.2001, 4. Shirfan HUSSEIN, geb. 01.01.2003 und 5. Rojni HUSSEIN, geb. 03.01.2011) und sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die BF stellten am 08.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Der 1. BF ist der Vater der mj. 3.-5. BF und Ehegatte der 2. BF. Die 2. BF ist die Mutter der mj. 3.-5. BF und Ehegattin des 1. BF.

Mit Bescheiden vom 21.04.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Beschluss vom 15.05.2015 wurde den Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 05.10.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden vom Bundesverwaltungsgericht behoben.

Festzuhalten ist, dass sich die 1.-5. BF bis zu ihrer Festnahme am 10.06.2015 in Grundversorgung befanden (GVS Niederösterreich).

Die 1.-5. BF wurden am 10.06.2015 - trotz der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht - um 06:15 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Ybbs an der Donau - zwecks Überstellung am 11.06.2015 nach Italien - festgenommen. Die Festnahmen stützen sich auf einen Festnahmeauftrag des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.05.2015, wonach die BF gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG - zum Zwecke der Abschiebung festgenommen wurden. Die BF wurden in die Familienunterkunft Zinnergasse überstellt. Im Zuge der Übernahme der Familienangehörigen durch die Beamten der Familienunterkunft wurde der Festnahmeauftrag durch das BFA widerrufen. Dazu führt der Bericht der Festnahme des Bezirkspolizeikommandos Melk/Polizeiinspektion Ybbs an der Donau vom 10.06.2015 aus: "Lt. Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin des BFA,

XXXX war die aufschiebende Wirkung, welche durch das BVwG zuerkannt worden war, vom zuständigen Referenten nicht zeitgerecht weitergeleitet worden, weshalb ein zeitgerechter Widerruf des Festnahmeauftrags nicht möglich gewesen sei." Die 1.-5. BF wurden vom 10.06.2015 (06:15 Uhr bis 09:45 Uhr) angehalten.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständlicher Verwaltungs-/Gerichtsakt;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (1. Mustafa HUSSEIN, geb. 10.11.1972, 2. Ranjin KORO, geb. 07.01.1984, 3. Jowan HUSSEIN, geb. 13.01.2001, 4. Shirfan HUSSEIN, geb. 01.01.2003 und 5. Rojni HUSSEIN, geb. 03.01.2011) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in den Bericht der Festnahme des Bezirkspolizeikommandos Melk/Polizeiinspektion Ybbs an der Donau vom 10.06.2015).

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF sowie zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I.:

In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 10.06.2015 um 06:15 Uhr erfolgten Festnahmen der 1.-5. Beschwerdeführer und der darauf basierenden Anhaltungen der 1.-5. Beschwerdeführer vom 10.06.2015 (06:15 Uhr bis 09:45 Uhr) § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]

Materiell waren gegenständlich folgende Normen anzuwenden: Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, § 34 BFA-Verfahrensgesetz, § 40 BFA-Verfahrensgesetz sowie § 46 FPG.

Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit

Artikel 1:

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

§ 40 Abs. 1 BFA-VG regelt:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 34 BFA-VG regelt den Festnahmeauftrag:

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

§ 46 Abs. 1 FPG lautet:

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Aufgrund des vor Erlassung des Festnahmeauftrages ergangenen Beschlusses über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung - hinsichtlich der zeitlichen Daten siehe Sachverhalt - ist die von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Dublinbescheide vom 21.04.2015 ergangene Außerlandesbringung (Spruchpunkt II der angeführten Bescheide) nicht durchsetzbar im Sinne des § 46 FPG, was aber eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG darstellt, wodurch wiederum die Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 1, welche ausdrücklich auf einen rechtskonform erlassenen Festnahmeauftrag im Sinne des § 34 BFA-VG aufbaut, ihrerseits ohne Rechtsgrundlage dasteht. Da also die Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ohne jegliche Grundlage erfolgte, erweist sich sowohl die Festnahme, als auch die daran anknüpfende Anhaltung - letztere rechtslogischerweise - als rechtswidrig und war spruchgemäß vorzugehen. Durch die einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung sind die BF auch in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 1 Abs 3 2. Satz des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, da die einfachgesetzwidrige Anhaltung eine unverhältnismäßige Inhaftierung im Sinne des Art 1 Abs 3 2. Satz darstellt.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verwaltungsbehörde die Rechtswidrigkeit ihres Handelns offensichtlich selbst erkannte - siehe die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverhalt - und die Anhaltung nach Information über die irrtümliche bzw. zu späte Weiterleitung des Beschlusses über die aufschiebende Wirkung beendete. In diesem Sinne sind daher im Ergebnis die Beschwerdeausführungen zutreffend (siehe die Darstellung im Verfahrensgang).

Sohin waren spruchgemäß sowohl die Festnahmen am 10.06.2015 um 06:15 Uhr als auch die darauf basierenden Anhaltungen der 1.-5. Beschwerdeführer vom 10.06.2015 (06:15 Uhr bis 09:45 Uhr) für rechtswidrig zu erklären.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte nicht weiter eingegangen zu werden.

Zu Spruchpunkt II.: (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur die Beschwerdeführer begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführenden Parteien vollständig obsiegten, steht ihnen nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war den Beschwerdeführern Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von je € 737,60 (je BF) zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Zu Spruchteil B).:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Der Vollständigkeit halber sei auf die Judikatur des VwGH z.B. Ra 2015/03/0041 vom 03.07.2015 - bei Fehlen der Judikatur des VwGH hinzuweisen: "Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur Spruchpunkt II. betreffend nicht zuzulassen.

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