BVwG W112 2121181-1

W112 2121181-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2016

Regest

gelinderes Mittel, Rechtsberater, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W112 2121181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2121181.1.00

Spruch

W112 2121181-1/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXX, StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zl. 221391410/160210875/BMI-BFA, sowie die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG wird nicht Folge gegeben.

IV. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2001 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 05.07.2001 abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.08.2002, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffverfahren gemäß § 229 Abs. 1 StGB und § 15 StGB, § 27 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 SMG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion Wien auf Grund der Verurteilungen wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG vom XXXX sowie § 27 Abs. 1 SMG und § 164 Abs. 1 und 4 StGB vom XXXX mit Bescheid vom 18.03.2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt wurde; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zH seines Vertreters zugestellt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt zH seines Vertreters am 09.03.2009, wurde die Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 05.07.2001 als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.04.2009 nicht Folge gegeben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.09.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 06.10.2009, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen.

Da die Ermittlungen im Zuge eines Vorführersuchens ergaben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war, wurde er am 04.03.2010 dort amtlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 20.10.2010-30.12.2010 an der Adresse XXXX gemeldet, danach verbüßte er auf Grund der Urteile des LG für Strafsachen XXX vom XXXX gem. § 27 Abs. 1 SMG. § 27 Abs. 2 Z 2 SMG und vom XXXX gem. § 27 Abs. 1 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 2 Z 2 SMG eine Freiheitsstrafe bis 03.01.2012. Am 28.03.2012 teilte der Bewährungshelfer mit, dass er mit dem Beschwerdeführer nicht in Kontakt treten könne, weil dieser nicht auffindbar sei.

Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle betreten, bei der er sich mit einem Ausweis der DIAKONIE sowie einem pakistanischen Führerschein legitimierte, auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen und gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag, zugestellt durch persönliche Übernahme, das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom selben Tag eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt. Dieser kam er bis Verhängung der Untersuchungshaft wegen § 27 Abs. 3 SMG am 16.02.2013 über fünfzig Mal nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2013 in der Untersuchungshaft von der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen; ihm wurde aufgetragen, der Landespolizeidirektion nach Entlassung seine Adresse bekannt zu geben. Für den Beschwerdeführer wurde ein Flug nach Pakistan für dem 24.05.2013 gebucht und ein Heimreisezertifikat am 15.05.2013 ausgestellt. Die Abschiebung wurde storniert.

2. Am 12.12.2013 wurde ein Flugticket für den Beschwerdeführer für den 29.01.2014 gebucht. Am 10.01.2014 teilte die Botschaft Pakistans mit, dass die Identität des Beschwerdeführers und seine pakistanische Staatsangehörigkeit festgestellt worden seien, dass aber Österreich ersucht werde, die Flugdaten und Fotos des Betreffenden zumindest vier Wochen im Vorhinein zu übermitteln. Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 29.01.2014 wurde wegen des abgelaufenen Heimreisezertifikats storniert.

Daraufhin wurde für den Beschwerdeführer ein Flug für den 20.03.2014 gebucht, die begleitete Abschiebung wurde organisiert. Am 30.01.2014 erging der Abschiebeauftrag, am 20.02.2014 der Festnahme- und Durchsuchungsauftrag, am 20.03.2014 wurde die Abschiebung storniert, da Festnahmeversuche am 18.03.2014 und 19.03.2014 scheiterten. Mitbewohner und Heimleitung hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer seit zwei Nächten nicht mehr in der Unterkunft aufhältig gewesen sei und abgemeldet werde.

3. Am 06.02.2015 wurde für den Beschwerdeführer wiederum ein Flugticket gebucht und die Abschiebung für den 18.03.2015 terminiert. Am 13.03.2015 ergingen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag. Am 17.03.2015 verliefen zwei Festnahmeversuche ergebnislos. Laut den Zimmernachbarn war der Beschwerdeführer zuletzt am 16.03.2015 in der Unterkunft, laut Heimleitung am 11.03.2015. Die Abschiebung wurde storniert.

4. Am 30.06.2015 wurde für den Beschwerdeführer wiederum ein Flugticket gebucht und die unbegleitete Abschiebung für den 05.08.2015 terminiert. Am 30.07.2015 ergingen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag, am 31.07.2015 der Abschiebeauftrag. Am 01.08.2015 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Am 04.08.2015 fügte sich der Beschwerdeführer laut amtsärztlicher Unterlagen Ritze an beiden Unterarmen im Bereich der Handgelenke zu; dabei habe es sich um oberflächliche Schnittverletzungen gehandelt. Die Durchblutung sei distal ohne Befund, er habe sonst keine weiteren Verletzungen. Die Wunden seien desinfiziert worden. Am 04.08.2015 hätte der Beschwerdeführer zum Flughafen gebracht werden sollen. Laut polizeilicher Meldung vom selben Tag verhinderten der Beschwerdeführer und eine zweite Person die Abfahrt mit dem Arrestantenwagen vom Polizeianhaltezentrum dadurch, dass sie im Fahrzeug randalierten bzw. ununterbrochen und heftig gegen die Innenwände traten und lautstark schrien. Mit Verstärkung sei der Arrestantenwagen geöffnet worden; der Beschwerdeführer sei weinend am Boden gelegen und habe mitgeteilt, dass er die zwangsweise Außerlandesbringung nervlich nicht verkrafte. Er sei von der Polizei aufgerichtet worden, aber wieder zusammengesackt. Er habe einen Nervenzusammenbruch simuliert; nach der Mitteilung, dass die Abschiebung auch unter diesen Umständen durchgeführt werden könne, sei er wieder ruhig und gelassen gewesen. Jeder weitere Versuch, den Beschwerdeführer und die zweite Person zum Mitwirken an der Amtshandlung zu bewegen, sei gescheitert. Daher sei von der weiteren Durchführung des Auftrages abgesehen worden. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2015 aus der Anhaltung entlassen; die Abschiebung wurde storniert.

5. Am 16.09.2015 ergingen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag für den Beschwerdeführer für den 23.09.2015 betreffend die Charterabschiebung am 23.09.2015, am 21.09.2015 der Abschiebeauftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2015 festgenommen. Der Beschwerdeführer verschluckte am 22.09.2015 die Schrauben der WC-Halterung; er wurde ins AKH überstellt. Am 23.09.2015 sprang der Beschwerdeführer im Arrestantenwagen zunächst gegen die gegenüberliegende Sitzbank, dann gegen den Verriegelungsbügel der Tür. Auf Grund der stark blutenden Rissquetschwunde wurde der Beschwerdeführer wiederum ins Krankenhaus gebracht und aus der Schubhaftgrundes entlassen. Die Abschiebung wurde storniert.

6. Am 27.11.2015 ergingen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag für den Beschwerdeführer betreffend die FRONTEX-Charterabschiebung am 02.12.2015. Die Festnahmeversuche am 30.11.2015 um 09.00 Uhr, 13.00 Uhr und 17.30 Uhr sowie am 01.12.2015 um 7.20 Uhr verliefen erfolglos. Laut Heimleitung wurde der Beschwerdeführer in den letzten Tagen nicht gesehen. Zweckdienliche Hinweise bezüglich des aktuellen Aufenthaltsortes seien nicht in Erfahrung zu bringen gewesen. Die Abschiebung wurde storniert.

7. Mit Schreiben vom 11.01.2015 bestätigte die pakistanische Botschaft, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger sei und seine Staatsbürgerschaft von der Bezirkspolizei XXXX bestätigt worden sei.

Am 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer in Folge des Festnahmeauftrages vom 15.12.2015 in der Polizeiinspektion XXXX festgenommen; hiebei gab er an, dass er schon zweimal in Schubhaft gewesen sei und nicht nach Hause könne. Am selben Tag trat er in den Hungerstreik. Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2016 niederschriftlich einvernommen. Hiebei teilte das Bundesamt mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung bestehe und er der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Es habe bereits mehrere Festnahmeversuche gegeben, aber der Beschwerdeführer habe nie an seinen angegebenen Meldeadressen angetroffen werden können, dazu zähle auch seine aktuelle Meldeadresse. Dies habe der Beschwerdeführer bestätigt, aber ausgeführt, dass er seit einiger Zeit wieder an der Adresse XXXX, lebe. Einen pakistanischen Reisepass habe er nicht, er verfüge über keine Barmittel. Der Beschwerdeführer habe die Ankündigung der Abschiebung, die Möglichkeit der Rückkehrhilfe und Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis genommen.

Über den Beschwerdeführer wurde am 16.01.2016 die Schubhaft verhängt und ihm der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater beigegeben. Am 18.01.2016 wurde ein Flugticket angefordert und für den 09.02.2016 ein Flug gebucht. Am 20.01.2016 wurde die Heilbehandlung des Beschwerdeführers genehmigt, der Abschiebeauftrag erteilt und die Begleitung der Abschiebung organisiert. Am 21.01.2016 wurde das Heimreisezertifikat vom 15.05.2013, verlängert am 11.02.2014, 19.02.2015 und 15.07.2015, von der pakistanischen Botschaft wiederum verlängert. Am 25.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abschiebung am 09.02.2016 stattfinden werde.

Am 02.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 03.02.3016 gab der Beschwerdeführer an, dass keine Barmittel und keine Unterstützung habe. Er habe keinen Vertreter und brauche keine Medikamente. Er sei schon seit sechzehn Jahren in Österreich und habe keinen Kontakt mehr zu Pakistan. Er wisse gar nicht, wie die Lage in Pakistan sei. Er habe hier ein Kind. Im Falle der Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Hinweise dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er sonst mit irgendwelchen Konsequenzen zu rechnen habe, gebe es nicht. Sonstige sachdienliche Hinweise gebe es nicht. Er wolle nur sagen, dass sein Kind in Österreich sei und dass er nicht nach Pakistan zurückkehren wolle.

Am 05.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG trotz der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Verhandlung an, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, gab er an, dass er diesen Antrag gestellt habe, damit er seine Abschiebung verhindere, was solle er sonst machen.

Mit Mandatsbescheid vom 08.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2016, den der Beschwerdeführer gestellt habe, nachdem ihm am 25.01.2016 mitgeteilt worden sei, dass er am 09.02.2016 abgeschoben werde, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorlägen. Er habe den Antrag binnen 18 Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt und nicht glaubhaft machen können, dass er er den Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt stellen habe können. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht maßgeblich geändert. Dem Antrag komme ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater beigegeben.

Laut Maßnahmenmeldung vom 09.02.2016 gab der Beschwerdeführer beim Kontaktgespräch am selben Tag an, dass er auf keinen Fall abgeschoben werden wolle und die Abschiebung jedenfalls verhindern werde. Wenn er eine Waffe, eine Klinge oder etwas Ähnliches erlange, werde sich sofort umbringen. Er werde nicht ohne sein Kind fliegen, lieber sterbe er. Wenn er etwas Scharfes in die Hände bekomme, werde er sich wahrscheinlich wieder verletzen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in die Sicherheitszelle überstellt worden.

Laut Bericht des Schubteams vom 10.02.2016 gab der Beschwerdeführer im Kontaktgespräch am Vortag an, dass er auf keinen Fall nach Pakistan wolle. Er wolle lieber sterben als in Pakistan leben. Er würde sich sofort umbringen, hätte er die Möglichkeit dazu. Er kenne niemanden in Pakistan, habe kein Geld und keine Möglichkeit, Arbeit zu finden. Er werde alles Mögliche versuchen, um eine Abschiebung zu verhindern. Auf Grund dieser Angaben sei der Beschwerdeführer bis zur Abschiebung in Sicherheitsverwahrung genommen worden. Bei der Abholung habe der Beschwerdeführer dem Schubteam eine Rasierklinge übergeben, in seinem Tabakbeutel habe man eine weitere Rasierklinge sowie unbekannte Tabletten gefunden. Der Beschwerdeführer sei auf der Fahrt zum Flughafen fixiert worden. Dort habe man bei der Durchleuchtung sechs Rasierklingen gefunden, die er in seiner Hose eingenäht habe, sowie zwei Rasierklingen in seinen Schuhen. Der Flug nach XXXX sei ohne Zwischenfälle erfolgt, der Beschwerdeführer habe auf seine Flugangst hingewiesen, aber beruhigt werden können. In XXXX habe das Abschiebeteam den Behörden das Heimreisezertifikat sowie die Beglaubigung des Heimreisezertifikats übergeben. Dem Abschiebeteam sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine Formalität auf der Beglaubigung nicht dem aktuellen Verfahren für Rückübernahmen entspreche. Deswegen sei die Übernahme des Beschwerdeführers verweigert worden. Das Escort-Team habe aber den Eindruck gehabt, dass die Beamten des Immigration Office in Pakistan nicht glauben hätten können, dass eine Person, die in Österreich nur illegal aufhältig sei, erst nach sechzehn Jahren abgeschoben werde und dass das Immigration Office den Beschwerdeführer daher nicht übernehmen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei am 10.02.2016 wieder nach Österreich zurückeskortiert worden.

Mit Schreiben vom 10.02.2016 führte das Immigration Office der Islamischen Republik Pakistan aus, dass dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert worden sei, weil das Heimreisezertifikat nicht durch das Innenministerium überprüft worden sei, aber [Text fehlt]. Er sei durch die Botschaft im Wege der Bezirkspolizei XXXX überprüft worden, was eine alte Vorgehensweise sei. Das Heimreisezertifikat müsse durch das Innenministerium bestätigt werden.

8. Am 10.02.2016 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien Schwechat festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass ihm auf Grund von Zweifeln an der Echtheit des Heimreisezertifikats die Einreise nach Pakistan von den Behörden in XXXX verweigert worden sei. Daher sei er wieder nach Wien zurückgebracht worden. Da die Voraussetzungen für die Schubhaft weiter vorlägen, eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht aussichtslos erscheine, werde gegen ihn abermals die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Abschiebung werde zum nächstmöglichen Termin versucht werden und seine Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zwar in Pakistan geboren sei und von dort komme. Er spreche die Sprache aber nicht mehr ausreichend, daher seien Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit aufgekommen. Es werde angenommen, dass er aus Indien komme. Da er keinen Nachweis über seine Herkunft erbringen könne, sei ihm die Einreise verweigert worden. Es sei ihm auch angedroht worden, dass ihm weiterhin die Einreise verweigert werde, sollte er mit einem gültigen pakistanischen Reisepass einreisen.

Mit Bescheid vom 10.02.2016, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Dabei stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es sei bereits mehrmals versucht worden, den Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Er habe jedoch beide Male die Abschiebung vereitelt, indem er randaliert habe, einen Nervenzusammenbruch vorgetäuscht habe, Schrauben geschluckt habe oder sich vom Podest gestürzt habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich bislang unkooperativ verhalten, indem er seine Abschiebung mehrmals verhindert habe. Er sei in Österreich immer wieder untergetaucht. Er habe mehrere Male an seinen Meldeadressen nicht angetroffen werden können, da er zu diesen Zeitpunkten an anderen unbekannten Anschriften aufhältig gewesen sei. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verweigere die Ausreise aus Österreich, obwohl die gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er sich beharrlich weigere, Österreich zu verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Im Falle des Beschwerdeführers bestehe Fluchtgefahr, weil er sich trotz negativen Abschlusses seines Asylverfahrens und der durchsetzbaren Ausweisung geweigert habe, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Obwohl er bereits mehrere Male festgenommen worden sei, habe er in zwei Fällen die Abschiebung verhindert, indem er randaliert, einen Nervenzusammenbruch vorgetäuscht oder sich selbst verletzt habe. Sein bisheriges Verhalten habe klar gezeigt, dass er das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen werde und sich im Falle seiner Entlassung dem fremdenpolizeilichen Verfahren weiterhin entziehen werde. Dies gehe schon allein aus der Tatsache hervor, dass er sogar bereit sei, seine Gesundheit für den weiteren Verbleib in Österreich zu riskieren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seins bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden einzubeziehen, eine erhebliche Delinquenz des Fremden könne das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. An der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe ebenfalls ein großes öffentliches Interesse. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens bestehe im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorlägen.

9. Am 11.02.2016 wurde der Beschwerdeführer von der ARGE RECHTBERATUNG beraten, am selben Tag auch vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH. Danach wurde er von der Schubhaftbetreuung beraten. Am 12.02.2016 wurde er von einem Rechtsvertreter beraten, danach vom Bundesamt einvernommen.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater beigegeben.

10. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft, in der er ausführt, dass die Abschiebungen am 04.08.2015, 23.09.2015 und 24.09.2015 allesamt fehlgeschlagen seien. Am 09.02.2016 hätten die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines gültigen, von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten Heimreisezertifikats die Einreise nach Pakistan verweigert. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgeflogen und auf Grund eines Festnahmeauftrages wiederum ins Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Am 10.02.2016 sei der Beschwerdeführer ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme abermals die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass ex ante bereits ab dem Rückflug am 10.02.2016 klar gewesen sei, dass die Verhängung von Schubhaft mangels Erreichbarkeit des Ziels der Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig sein könne. Die belangte Behörde habe weder Ermittlungen angestellt, noch im angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür geliefert, warum eine Abschiebung nicht aussichtslos erscheine. Nach der Verweigerung der Einreise nach Pakistan durch die dortigen Behörden sei ohne weitere Ermittlungen nicht absehbar, dass es dem Bundesamt in absehbarer Zeit gelingen werde, das Sicherungszielt der Anhaltung - die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan - faktisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer hätte unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Österreich freigelassen werden müssen. Wie mangelhaft die belangte Behörde ermittelt habe, zeige sich schon dadurch, dass der angefochtene Bescheid mit dem vom 15.01.2016 wörtlich ident sei, mit der Ausnahme des Abschiebeversuches am 09.02.2016, der eingefügt worden sei.

Unrichtig und ohne weitere Ermittlungsschritte nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf: Wie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.01.2016 vorgebracht, habe der Beschwerdeführer einen einjährigen, in Österreich geborenen Sohn mit einer ebenfalls in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen. Beide hätten ihren Wohnsitz in XXXX. Bis zu seiner Festnahme am 15.01.2016 habe er ihr regelmäßig Windeln und andere Babyutensilien gebracht, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und sie zu unterstützen. Auf Grund dieser Angaben hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bereit, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Im Hinblick auf das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK hätten sich seit der Erlassung der Ausweisung 2009 entscheidungsrelevante Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer halte sich seit 15 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und habe einen Sohn mit einer polnischen Staatsangehörigen in Österreich. Für den Fall, dass die belangte Behörde zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht verfüge, hätte die belangte Behörde jedenfalls ein Verfahren zur neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleiten müssen, statt die Abschiebung auf den alten Titel zu stützen. Der Bescheid erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil er auch zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen hätte werden müssen. Da der Beschwerdeführer am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hätte die Schubhaft in eventu auch zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet werden müssen. Auch daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Schubhaft den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzte, da sie nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG iVm § 59 AVG verhängt worden sei.

Die Anhaltung des Beschwerdeführer stehe im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, um die Schussfolgerung zur Erreichbarkeit des Zieles der Anhaltung des Beschwerdeführers - Abschiebung nach Pakistan - zu begründen. Angesichts der jüngsten Weigerung der pakistanischen Behörden, den Beschwerdeführer trotz gültigen Heimreisezertifikats nach Pakistan einreisen zu lassen, erscheine es alles andere als gesichert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit erreicht werden könne. Das Bundesamt habe darüber hinaus keinerlei Nachforschungen zur aktuellen familiären Situation des Beschwerdeführer angestellt, obwohl sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten aufenthaltsbeendenden Entscheidung der Bundespolizeidirektion Wien entscheidungswesentlich geändert habe. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu qualifizieren seien.

Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgehe, dass ein Sicherungsbedarf vorliege, hätte anstelle der Schubhaft das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen, da keine ultima-ratio-Situation vorliege. Das Bundesamt habe die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstelle des gelinderen Mittels nur mit einem modulhaften Textbaustein begründet, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel in der Form eine - allenfalls auch in engen zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Alternativ zur Meldeverpflichtung hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit, wie etwa im gelinderen Mittel in der ZINNERGASSE, Unterkunft zu nehmen. Dass mit dieser Maßnahme das Auslangen nicht gefunden werden hätte können, sei von der belangten Behörde nicht schlüssig begründet. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe. Sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Daher werde auch die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Die Situation werde vom Bundesverwaltungsgericht im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.

Der Beschwerdeführer beantragt die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7/2015, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Art. 6 EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet. Gemäß Art. 47 GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG nicht gleichwertig, weil ihm kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Daher sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles seien der Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass der Beschwerdeführer Unterstützung bedürfe, aus deren Sprachbarriere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme; dieses Erkenntnis sei noch zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung seien Rechtsberater im Schubhaftverfahren lediglich verpflichtet, den Fremden bei der Einbringung der Beschwerde zu unterstützen sowie auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dies umfasse nicht die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss zum zweiten Satz des § 52 Abs. 2 BFA-VG, wonach im Verfahren gegen eine Rückkehrentscheidung etc. sehr wohl ein Anspruch auf Rechtsvertretung bestehe. Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen "Vertretung" einerseits und "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung" andererseits das Gleiche gemeint habe, könne schon allein auf Grund des Wortlautes und der Situierung im Gesetz - beide Begriffe kämen in derselben Bestimmung vor - nicht zweifelsfrei gesagt werden. Da in concreto keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, müsse dem Beschwerdeführer gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beiseite gestellt werden. Zur Frage, ob § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF einen ausreichenden Komplimentärmechanismus zu Art. 47 GRC darstelle, werde jedenfalls die Zulassung der Revision begehrt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage mangle.

§ 22a Abs. 1a BFA-VG führe dazu, dass die Bestimmungen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens auf Schubhaftbeschwerdeverfahren anzuwenden seien. Personen, die von ihrem Recht auf Haftprüfung gemäß Art. 6 GRC Gebrauch machten, könne gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenersatzrisiko iHv bis zu €

887,20 aufgebürdet werden. Darüber hinaus sei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr iHv €

30,- verbunden. Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führe somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei werde das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen seien und mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt über kein eigenen Einkommen verfügten. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden seien, seien daher dazu geeignet, Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage seien, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art. 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde. Daher sei die BVWG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 VwG-Aufwandersatzverordnung auf Grund des Gebots des effet utile des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art. 6 GRC nicht zu unterlaufen.

Betreffend den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten führt die Beschwerde aus, dass eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren ausscheide. Dies gelte auch für § 113 Abs. 1 FPG. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten komme auch nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabegebühr, den Ersatz der Dolmetscherkosten und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Befreiung vom Aufwandersatz, den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie in eventu die Zulassung der ordentlichen Revision.

In der Beilage übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde von XXXX, geb. XXXX in Wien, Sohn von XXXX, in der der Vater nicht eingetragen ist, den Meldezettel von XXXX, StA Polen, wonach dieser an der Adresse XXXX, gemeldet sei, den Meldezettel von XXXX, StA Polen, wonach diese an der Adresse XXX, gemeldet sei, und den Einzahlungsbeleg betreffend die Gerichtsgebühr iHv € 30,-.

Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die an das Bundesamt adressierte Zurücklegung der Vollmacht der ARGE RECHTSBERATUNG.

11. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 15.02.2016 eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass sich der Beschwerdeführer bisher stets im Verborgenen aufgehalten habe und an seinen Meldeadressen nicht anwesend gewesen sei. Auf Grund seines unsteten Aufenthalts sei er für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er verfüge über keine ordnungsgemäße Unterkunft. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, indem er seine Abschiebung mehrfach verhindert habe. Er sei in Österreich immer wieder untergetaucht. Er habe mehrere Male an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können, da er zu diesen Zeitpunkten an einer unbekannten Anschrift wohnhaft gewesen sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe den Hungerstreik am 23.01.2016 nach Genehmigung der Heilbehandlung am 20.01.2016 aus eigenem abgebrochen. Am 25.01.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Abschiebung für den 09.02.2016 geplant sei. Er habe am 02.02.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um so seinen eigenen Angaben zufolge seine Abschiebung zu vereiteln. Der Folgeantrag sei mit Bescheid vom 08.02.2016 abgewiesen worden, der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden. Die Entscheidung sei somit durchsetzbar.

Die Schubhaft sei nicht als Standardmaßnahme angewandt worden, sondern es hätten auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine Gründe gefunden werden können, die eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt hätten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Allein die Geburt eines unehelichen Kindes vermöge den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu legalisieren und ändere nichts an der Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers. Betreffend die unangemeldete Unterkunftnahme an der Adresse LEBERSTRASSE 66/8, XXXX, habe der Beschwerdeführer keinerlei Andeutungen gemacht. Auch die Kenntnis einer solchen Unterkunftsbekanntgabe ändere nichts an der Erreichbarkeit des Beschwerdeführers für die Behörde. Es müsse auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, was der Beschwerdeführer in der Folge sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten werde, zumal der Beschwerdeführer wiederholt eindeutige Äußerungen hinsichtlich einer Vereitelung der Abschiebung gemacht habe. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seinem Rechts auf persönliche Freiheit stünden die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und würden hier stärker ins Gewicht fallen. Während der Anhaltung des Beschwerdeführers habe sich dieser auf Grund seines Verhaltens als nicht für den offenen Vollzug geeignet erwiesen. Es sei geplant, den Beschwerdeführer am 10.03.2016 mit dem Charter-Flug nach Pakistan abzuschieben.

Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verfällen. Die belangte Behörde verzeichnet Kosten iHv € 426,20.

12. In Entsprechung der Aufforderung vom 15.02.2016 teilte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Vollmacht im hg. Verfahren aufrechterhalten werde. Sie schreite nicht als Rechtsberater sondern als gewillkürter Vertreter ein, weil der Beschwerdeführer bis vor kurzem in einer Einrichtung des DIAKONIE FLÜCHTLINGSIDENSTES GEM. GMBH untergebracht gewesen sei. Im Zuge der Akteneinsicht sei aufgefallen, dass sich die vorgelegte Vollmacht auf die ARGE RECHTSBERATUNG bezogen habe. Um klarzustellen, dass der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST nicht im Rahmen der ARGE RECHTSBERATUNG einschreite, sei die Vollmacht des DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENSTES im Rahmen der ARGE RECHTSBERATUNG zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin von der DIAKONIE FLÜCHTLINGSIDENST GEM. GMBH vertreten.

13. In Entsprechung der Aufforderung vom 17.02.2016 teilte das Bundesamt mit Mail vom 17.02.2016 mit, dass die Abschiebung am 09.02.2016 nach XXXX erfolgt sei, was so gut wie nie vorkomme. Die dortigen Behörden seien mit den "Übernahmeformalitäten" nicht vertraut. Noch dazu tue der Beschwerdeführer alles, damit ihn die Behörden nicht einreisen lassen, zB sage er, dass er die Sprache gar nicht mehr richtig könne, eigentlich kein Pakistani sei, usw. Die nächste Abschiebung sei wie üblich mit Charter-Flug nach ISLAMABAD geplant. Da habe es noch nie Probleme gegeben, daher werde die Abschiebung auch funktionieren.

Weiters teilte das Bundesamt mit Mail vom selben Tag mit, dass der Abschiebeversuch am 04.08.2015 gescheitert sei, weil der Beschwerdeführer im Arrestantenwagen randaliert und einen Nervenzusammenbruch vorgetäuscht habe, und der Abschiebeversuch am 23.09.2015 gescheitert sei, weil der Beschwerdeführer am Tag davor die Schrauben der WC-Halterung verschluckt und sich am Tag der Abschiebung eine stark blutende Rissquetschwunde zugefügt habe.

Mit einem weiteren Mail vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass 2015 drei FRONTEX-Charter-Flüge nach Pakistan durchgeführt worden seien, bei denen sechs Personen nach Pakistan abgeschoben worden seien. 2015 seien von der pakistanischen Botschaft über 60 Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Es sei nicht ermittelbar, wieviele Personen tatsächlich abgeschoben worden seien, es sei aber in keinem einzigen Fall zu einer Veweigerung bei der Personenübernahme auf Grund eines Mangels bei einem Heimreisezertifikat gekommen. Die gescheiterte Abschiebung des Beschwerdeführers sei in XXXX passiert, sämtliche Charter-Abschiebungen würden über ISLAMABAD geführt. Da es bislang zu keinem einzigen Problem bei einer Abschiebung - ob Charter oder Einzelabschiebung - gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Charter am 10.03.2016 reibungslos erfolgen werde.

Am 18.02.2016 teilte das Bundesamt auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass mit Bescheid vom 08.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorlägen und ihm der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.

Mit weiterem Mail vom 18.02.2016 teilte das Bundesamt mit, dass entgegen einer Pakistan-Abschiebung nach XXXX bei einer Charter-Abschiebung nach ISLAMABAD neben den Charter-Teams, die jederzeit intervenieren könnten, auch stets ein Verbindungsbeamter der österreichischen Botschaft anwesend sei. Somit könne mit ziemlicher Sicherheit mit einem positiven Abschluss gerechnet werden, zumal in den letzten Jahren kein einziger Kandidat von den Behörden in ISLAMABAD zurückgewiesen worden sei.

Am 18.02.2016 wurden die amtsärztlichen Unterlagen vorgelegt: Bei der Untersuchung am 15.01.2016 wurde eine Rissquetschwunde an der Mundschleimhaut der Oberlippe festgestellt, die seinen Angaben zufolge von einem Faustschlag durch seine Frau stammte, sonst habe es keine äußerlichen Verletzungszeichen gegeben, der Kiefer sei frei beweglich gewesen und die Zähne intakt. TESTMESTA abends sei bei psychischer Unruhe nach der Auseinandersetzung mit seiner Gattin ausgefolgt worden. Am 18.01.2016 sei der Beschwerdeführer wegen des Hungerstreiks untersucht worden. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht die richtigen Medikamente zu bekommen. DOMINAL wirke nicht mehr, er wolle wieder TRUXAL, das sei das Einzige, das bei ihm gegen Anspannung und deprimierte Stimmung wirke. Der Beschwerdeführer zeige keine Entzugssymptome, er sei wach, orientiert und kooperativ, Gedächtnis und Merkfähigkeit seien unauffällig, er zeige keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen. Der Affekt sei modulationsfähig, leicht zum depressiven Pol hin verschoben. Der Antrieb sei unauffällig und der Beschwerdeführer verneine glaubwürdig Eigen- oder Fremdgefährdung. Er sei absprachefähig. Wunschgemäß sei TRUXAL statt DOMINAL angesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei über die körperlichen und psychischen Konsequenzen eines Hungerstreiks aufgeklärt worden und einsichtsfähig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in der XXXX in psychiatrischer Behandlung zu sein. Er habe TEMESTA bei Bedarf, DOMINAL, OLANZEPIN und ESCILALOPRAM genommen. Er lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe hier eine Frau und sein zehnmonatiges Kind. Bei früheren Abschiebeversuchen habe er Schrauben geschluckt oder sei mit dem Kopf gegen die Wand. Er habe aktuell keine Selbstmordversuche vor. Er sei genervt von seinen Zellengenossen, wolle aber keine Einzelzelle, da er da zu viel nachdenken müsse. Er höre dann auch eine Stimme, dass man ihn umbringen wolle. Es gebe aber keinen Hinweis auf eine schizophrene Symptomatik und der Beschwerdeführer scheine hier compliant. Er sei nicht eigen- oder fremdgefährdet. Am 20.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm mit den Medikamenten besser gehe, er zeige keine psychiatrischen Akutsymptome, aber er habe Zahnschmerzen. Am 21.01.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er verzweifelt sei. Er habe in Pakistan niemanden mehr, zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt, da dieser nach China gegangen und Alkoholiker sei. Seine Eltern seien schon lange verstorben, in Österreich habe er eine Frau und ein Kind. Mit der Medikation gehe es im besser, er könne schlafen. Am 23.01.2016 habe er den Hungerstreik abgebrochen, am 25.01.2016 sei er wieder in den Hungerstreik getreten, weil er heute beim Interview die Mitteilung bekommen habe, dass nichts rauskommen werde. Am 26.01.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Schmerztabletten wolle. Er habe Panikattacken in der Nacht und höre, dass er sterben müsse. Der Beschwerdeführer sei agierend und betreffend seiner psychiatrischen Angaben nur beschränkt glaubwürdig, da er primär entlassen werden wolle. Die Symptomatik sei am ehesten einer Belastungsreaktion zurechenbar. Am 27.01.2016 habe der Beschwerdeführer die Medikamente verweigert, weil die ihn "deppert" machen würden; er wolle wegen seinem Kind hierbleiben, er sei sehr histrionisch im Verhalten und verweigere Medikamente am 27.01., 28.01. und 29.01.2016; der Beschwerdeführer sei sehr weitschweifig im Duktus und histrionsich im Verhalten; er sei weiterhin im Hungerstreik. Am 03.02.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, er wolle wieder Medikamente, er sei weiter histrionisch und weitschweifig. MITREL und TEMESTA seien wieder angesetzt worden. Am 05.02.2016 habe er "Theater" bei der Medikamentenausgabe gemacht. Er brauche auch zu Mittag etwas zur Beruhigung, Mit DOMINAL schlafe er besser als mit MITREL, daher werde die Medikation umgestellt. Am 08.02.2016 habe er angegeben, dass er morgens keine Medikation nehmen wolle, auch wenn man ihm die Indikation dafür erkläre. Er sei wach, orientiert und habe keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Der Affekt sei modulationsfähig und leicht zum depressiven Pol verschoben. Der Antrieb sei unauffällig und der Beschwerdeführer verneine glaubwürdig akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Er sei insofern absprachefähig, dass bis zum nächsten Tag in der gesicherten Zelle betreubar sei. Er zeige keine Entzugssymptomatik mit laufender Medikation. Er sei über die Konsequenzen des Hungerstreiks aufgeklärt und einsichts- sowie urteilsfähig. Außer F43.2 und Z73.1 seien keine weiteren psychiatrischen Erkrankungen diagnostizierbar - Anpassungsstörung und Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Am 09.02.2016 habe er die Medikation verweigert. Laut Amtsbescheinigung war der Beschwerdeführer am 09.02.2016 flugtauglich. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 10.02.2016 war der Beschwerdeführer haftfähig, leidet aber an einer psychischen Erkrankung, weshalb die psychiatrische/psychologische Betreuung während der Anhaltung erforderlich sei.

14. Laut Anhaltedatei vom 19.02.2016 wurde der Beschwerdeführer zweimal in der Schubhaft besucht; laut Auskunft des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel handelte sich beim Besucher nicht um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sondern um BAHADOR KHORASANI, einen Freund.

15. Mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Freizügigkeits- und Staatsbürgerschaftsnachweis der Lebensgefährtin, DNA-Gutachten betreffend XXXX, Nachweis einer dauerhaften Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, Geburtsurkunde betreffend XXXX, die ihn als Vater ausweist, Nachweis der Unterhaltsleistung an Lebensgefährtin und Kind sowie den Reisepass der Lebensgefährtin vorzulegen. Da der Beschwerdeführer angab, nicht mehr gut URDU zu sprechen, wurde ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI, die der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge beherrscht, bestellt. Die mündliche Verhandlung wurde jedoch in der Sprache URDU durchgeführt, da der Beschwerdeführer laut Dolmetscher nicht hinreichend PUNJABI, aber gut URDU spricht, wenn auch "in einfacher Sprache". In der mündlichen Verhandlung am 19.02.2016, an der der Rechtsberater des Beschwerdeführers und das Bundesamt nicht teilnahmen, machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters folgende Angaben:

"R: Wie lauten Ihr Name und Ihr Geburtsdatum korrekt?

BF: XXXX ist mein Name. In meinem Reisepass und in den Dokumenten steht, dass ich XXXX geboren bin. Ich heiße XXXX mit Vornamen und DAR ist mein Nachname. Das war zu lang, daher hat man ihn gekürzt. In den Dokumenten wird nur der Name XXXX geführt. Ich heiße auch so.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Pakistanische Dokumente habe ich nicht. Ich habe nur einen DIAKONIE-Ausweis von hier.

R: Sie haben sich bei einer Verkehrskontrolle mit einem pakistanischen Führerschein ausgewiesen.

BF: Ja, ich hatte einen pakistanischen Führerschein, aber er war nicht in Ordnung. Er war gefälscht.

R: In Ihrer Einvernahme vom 21.05.2012 vor der BPD Wien haben Sie angegeben, dass Sie in Österreich über einen Reisepass und einen Personalausweis aus Pakistan verfügen und dass diese bei einem Freund in XXXX zur sicheren Aufbewahrung deponiert sind. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: Ich glaube nicht, dass ich so etwas gesagt habe.

R: Vorhalt AS 248

BF: Damals hat mir der Referent gesagt, wenn ich einen Reisepass vorlege, werde ich einen Aufenthaltstitel bekommen. Deshalb habe ich gelogen. In Wirklichkeit hatte ich gar nichts.

R: Ihr erster Asylantrag wurde abgewiesen, die Berufung gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009 abgewiesen. Mit Bescheid vom 30.08.2002 wurde gegen Sie ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; mit Bescheid der SID Wien vom 18.03.2005 wurde dieses Aufenthaltsverbot auf Grund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen auf zehn Jahre verlängert. Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.2009 wurden Sie in Folge der Abweisung ihres Asylantrages gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Dennoch verblieben Sie seit Ihrer Einreise 2001 bis dato in Österreich; ist das korrekt?

BF: Ja. Über das Aufenthaltsverbot erhielt ich keinen schriftlichen Bescheid, somit hatte ich damals kein Rechtsmittel dagegen einbringen können. Nach meiner Ansicht, waren die 10 Jahre Aufenthaltsverbot bereits beendet. Ich war öfter beim Asylgerichtshof um nach dem Stand meines Verfahrens zu fragen. Mir wurde gesagt, ich muss auf ein Erkenntnis warten. Ich habe aber nichts erhalten, obwohl es mir zugesagt wurde. Ich war bei einer Gerichtsverhandlung beim Asylgerichtshof und wurde mir gesagt, ich würde in einigen Wochen einen Bescheid erhalten. Dies ist aber nicht geschehen.

[...]

R: Der Bescheid betreffend Ihre Ausweisung wurde Ihnen durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Betreffend Ihren Asylantrag haben Sie am 09.04.2009 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof [korrekt: Verfassungsgerichtshof] gerichtet. Die Entscheidung wurde Ihnen persönlich zugestellt. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Betreffend die Berufung gegen Ihr Aufenthaltsverbot waren Sie anwaltlich vertreten. Der Bescheid wurde Ihrem Vertreter ordnungsgemäß zugestellt. Am 07.01.2010 scheiterte Ihre Festnahme an Ihrem gemeldeten Hauptwohnsitz XXXX, ab 28.03.2012 scheiterte die Bewährungshilfe, weil Sie untergetaucht waren und Ihr Bewährungshelfer keinen Kontakt zu Ihnen herstellen konnte. Mit Bescheid vom 21.05.2012 wurde gegen Sie eine Strafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt und das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet, dem Sie über fünfzig Mal nicht nachkamen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich war durchgehend gemeldet und dort wohnhaft, wo ich gemeldet war. Warum ich nicht gefunden werden konnte, weiß ich nicht. Ich habe alle Meldebestätigung von 2001 bis dato zu Hause. Ich kann es nachweisen.

R: Ihre Abschiebung am 30.01.2014 nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates scheiterte, weil Sie sich der Festnahme durch Untertauchen entzogen haben, ebenso am 20.03.2014. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich bin in der XXXX wohnhaft da wohnt auch meine Frau. Wir waren gemeinsam gemeldet. An diese Adresse ist niemand gekommen, weder um mich zu suchen noch um mich zu verständigen. Einmal hat die Polizei mich in der Wohnung in der Rollingergasse festgenommen und war drei Monate in Haft. Ich wurde freigesprochen. Ich war unschuldig 3 1/2 Monate im Gefängnis. Mir wurde gesagt, dass ich eine Haftentschädigung bekommen, für die Zeit, in der ich unschuldig in Haft war. Ich habe bis jetzt nichts erhalten.

R: Am 01.08.2015 wurden Sie festgenommen. Über Sie wurde die Schubhaft verhängt. Die Abschiebung scheiterte, da Sie und eine weitere Person im Arrestantenwagen "randalierten" und eine Fahrt zum Flughafen unmöglich machten. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe weder in der Haft noch sonst wo mit jemanden gerauft. Das stimmt nicht, was hier gesagt wird.

R verliest AS 136.

BF: Ich wollte nicht nach Hause zurückkehren. Ich habe hier meine Familie. Meine Frau war damals hochschwanger. Ich hatte einen Nervenzusammenbruch. Dieser war nicht gespielt. Zwei Polizisten von der WEGA haben mich beschimpft. Daraufhin habe ich meinen Kopf gegen eine Schraube im Wagen geschlagen. Ich hatte eine Frau, meine Frau war hochschwanger. Ich bin seit ca. 16 Jahren in Österreich. Ich habe bis jetzt keine Straftat, wie Diebstahl oder Schlägerei, begangen.

R: Sie wurden am 20.09.2015 festgenommen. Über Sie wurde die Schubhaft verhängt. Sie verschluckten nach dem Kontaktgespräch die Schrauben der WC-Halterung und wurden ins Krankenhaus eingeliefert. Im Arrestantenwagen fügten Sie sich selbst eine stark blutende Rissquetschwunde am Hinterkopf zu und mussten wiederum ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe nur mir Schmerzen zugefügt. Ich habe mit Hilfe einer Rasierklinge, die ich auf dem Fensterbrett des Arztes gesehen habe, mir die Pulsadern aufgeschnitten. Wie kann es sein, dass ein Familienvater abgeschoben wird.

R: Festnahmeversuche am 30.11 und 01.12.2015 scheiterten, weil Sie an Ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten. Am 15.01.2016 wurden Sie festgenommen. Sie traten am 17.01.2016 in den Hungerstreik; die Genehmigung zur Heilbehandlung wurde erteilt. Am 25.01.2016 wurde Ihnen der Abschiebetermin mitgeteilt. Am 02.02.2016 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Am 05.02.2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wird; hiebei gaben Sie an, den Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, "dass ich meine Abschiebung verhindere." Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Bei der letzten Verhaftung war es so, dass ich selbst zu Polizei in der XXXX gegangen bin. Ich hatte Streit mit meiner Frau, sie war aggressiv. Ich war verletzt an der Oberlippe und blutete. Ich bin deshalb zur Polizei gegangen, weil ich Angst hatte, dass meine Frau später behaupten würde, ich hätte ihr etwas getan, was nicht stimmt. Dann hat die Polizei meinen Ausweis überprüft. Man hat mich festgenommen und gesagt, ich müsse in Schubhaft gehen.

R: Betreffend Ihre Angabe, dass Sie nie in Schlägereien verwickelt sind, habe ich eine Anzeige vom 25.10.2013 in der festgehalten wurde, dass Sie und eine zweite Person in eine Schlägerei in XXXX verwickelt waren. Weil niemand dabei verletzt wurde, hatte diese Auseinandersetzung keine strafgerichtlichen Konsequenzen.

BF: Ich hatte keine Schlägerei begonnen. Mich wollte ein Mann in eine Schlägerei verwickeln. Ich war das Opfer und nicht der Täter. Ich habe die Polizei gerufen und um Hilfe ersucht. Vor drei Tagen hatte ich einen Gerichtstermin vor dem Landesgericht XXXX betreffend einen Vorfall. Ich wurde nicht verurteilt, sondern wurde freigesprochen und habe als Opfer Euro 1000,-- Schmerzensgeld erhalten. Es ging um einen Vorfall auf der Straße, bei dem ich ebenfalls die Polizei verständigt habe.

R: Am 09.02.2016 wurde ein Abschiebeversuch durchgeführt. Sie gaben im Kontaktgespräch an, alles zu machen, um die Abschiebung zu verhindern. In Ihrem Tabakbeutel befanden sich zwei Rasierklingen und unbekannte Tabletten, in Ihrer Hose befanden sich sechs Rasierklingen, die eingenäht waren, und in Ihren Schuhen zwei Rasierklingen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe bereits vor meiner Abholung gesagt, dass ich Tabletten und Rasierklingen bei mir habe. Ich habe gesagt, dass ich nicht nach Pakistan gehe, weil ich hier ein minderjähriges Kind habe und ich lasse mein Kind nicht zurück und ich gehe nach Pakistan. Ich habe in Pakistan niemanden mehr und keinen Familienanschluss. Mein Vater wurde 1997 getötet, meine Mutter ist schon vor einigen Jahren verstorben. Mein einziger Bruder ist aus Pakistan davongelaufen und hat sich wahrscheinlich nach China abgesetzt. Ich habe niemanden in Pakistan. Meine Familie ist hier in Österreich.

R: Bitte schildern Sie mir die Amtshandlung bei der Einreisekontrolle am Flughafen XXXX!

BF: Ich bin dort hineingegangen und habe auf Punjabi gegrüßt. Es war ein Polizist dort, er hat mich gefragt, wer ich bin, ich habe geantwortet, dass ich Pakistan bin. Man hat mich gefragt, wie ich ein Pakistani bin. Man hat mich gefragt ob ich einen Reisepass habe. Dann hat man mich gefragt, wann ich Pakistan das Land verlassen habe. Ich habe geantwortet, dass ich wahrscheinlich 1997 das Land verlassen habe. Der Beamte hat mir gesagt, es gab eine Ermittlung betreffend meiner Person, aus dem Ausland aus. Die Behörde in Pakistan war in Kenntnis davon, dass ich keinerlei Dokumente in Pakistan habe und nicht beweisen kann, dass ich Pakistani bin. Er hat mir gedroht mich festzunehmen und mir gesagt, dass ich gelogen habe, als ich gesagt habe, dass ich Pakistani bin. Er werde mich inhaftieren. Er teilte mir weiters mit, dass eine Prüfung der österreichischen Botschaft als auch von der pakistanischen Botschaft in Österreich durchgeführt wurde. Er hat die Ergebnisse vor sich liegen und dass man in ganz Pakistan keine Dokumente finden könnte, die auf mich ausgestellt sind. Der Beamte war der Ansicht, dass ich kein Pakistani bin. Er hat mich über meine Verwandten befragt, ich hatte aber niemanden. Er ist weggegangen, er hat eine Stunde lang meine Daten überprüft um Daten von mir zu finden. Er hat aber nicht gefunden. Er war sehr aggressiv gegen mich, das sind die Beamten in Pakistan grundsätzlich. Er hat mir wieder mit Festnahme gedroht. Er hat mich gepackt, seinen Kollegen gerufen und die [Turkish] Airways angerufen, dass diese nicht starten und stehen bleiben müssen. Er hat ganz schnell meine Tasche gepackt; er hat mir keine Bordkarte gegeben und hat mich in den Flieger gesetzt. Ohne ein Dokument bin ich wieder nach Österreich gekommen. Ich hatte kein Geld. Die WEGA Polizisten, die mich begleitet haben, haben gesagt, dass er kein Geld hat und sie ihn nicht zurücknehmen werden. Die pakistanische Polizei hat gesagt, dass ihnen das egal ist und er mich trotzdem zurückschieben wird. Sie haben gesagt, dass keine Bordkarte vorhanden ist, und sie mich trotzdem zurückschicken werden.

R: Waren die österreichischen Polizisten bei der ganzen Amtshandlung über dabei?

BF: Ja, wir haben Englisch gesprochen.

R: Mit wem haben Sie Englisch gesprochen?

BF: Die Polizisten aus Österreich haben mich ersucht, Englisch zu sprechen, weil sie auch verstehen wollten, was gesprochen wird.

R: Haben Sie auch mit den pakistanischen Behörden auf Englisch gesprochen?

BF: Ja, ich habe zunächst auf Urdu gesprochen, aber die österreichischen Polizisten haben gesagt, ich solle Englisch sprechen, damit sie es verstehen. Ich habe versucht Urdu zu sprechen, die pakistanischen Beamten haben mir gesagt, dass ich nicht fehlerfrei Urdu kann, wie könnte ich behaupten, Pakistani zu sein.

R an D: Wie ist die Verständigung mit dem BF auf Urdu?

D: Sie ist einwandfrei. Er spricht auf einfache Art Urdu, es ist nicht Hochsprache.

R: Haben Sie den pakistanischen Behörde gegenüber gesagt, Sie wären kein Pakistani?

BF: Nein, sie haben mir gesagt, dass ich kein Pakistani bin, und nicht ich.

R: Das BFA hat eine Mitteilung nachgereicht, wonach Sie angegeben haben, Urdu nicht mehr sprechen zu können und eigentlich kein Pakistani mehr zu sein.

BF: Das habe ich nicht behauptet. Diese Mitteilung entspricht nicht der Wahrheit. Es wurde nie von mir behauptet, dass ich nicht Pakistani bin.

R: Das Schubteam führt in seiner Meldung aus, dass die pakistanische Behörden angegeben haben, dass eine Formalität auf der Beglaubigung nicht dem aktuellen Verfahren für Rückübernahmen entspreche. Daher sei die Übernahme verweigert worden; das habe die pakistanische Behörde auch so bestätigt. Die Beamten führen aber auch an, dass die pakistanische Behörden nicht glauben haben können, dass eine illegal aufhältige Person erst nach sechzehn Jahren abgeschoben werde und den Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht übernommen habe. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Was soll ich dazu sagen. Das ist nicht meine Aussage.

BFV: Die Anmerkung des BFA findet keine Erwähnung im Bericht des Schubteam. Wurde das Schubteam geladen?

R: Das war in der Kürze der Zeit nicht möglich.

R: Sie bringen in der Beschwerde vor, über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verfügen. Können Sie eine Anmeldebescheinigung vorlegen?

BF: Ich habe nur mein Kind hier. Sonst habe ich gar nichts. Ich bin ein Mensch, und möchte als Mensch behandelt werden. Wenn ein Vater zu seinem Kind [will], dann ist das menschlich.

BFV: Das Beschwerdevorbringen ist nicht korrekt wiedergegeben, da die Behörde nicht korrekt ermittelt hat, ob ein solches vorliegen würde.

R: Haben Sie jemals eine Anmeldebescheinigung beantragt?

BF: Nein, ich habe es nicht gewusst. Ich warte nur hier, weil ich 16 Jahre hier bin. Es ist nicht menschrechtskonform, dass man nach 16 Jahren abgeschoben wird.

R: Sie geben an, der Vater von XXXX, geb. am XXX, StA Polen zu sein. Sie sind nicht in seiner Geburtsurkunde eingetragen. Warum nicht?

BF: Ich hatte mit meiner Frau Streit. Meine Frau hat nicht anerkannt, dass ich der Vater bin. Ich habe beim Magistrat die Vaterschaft anerkannt. Diese haben mir mitgeteilt, dass man einen Vaterschaftstest durchführen wird. Dann wird das Ergebnis in die Geburtsurkunde eingetragen.

R: Wurde der Vaterschaftstest durchgeführt?

BF: Nein, ich war ja in Schubhaft usw.

R: Waren Sie mit der Mutter von XXXX jemals verheiratet?

BF: Nein

R: Haben Sie jemals von sich aus einen DNA-Test durchgeführt, um Ihre Vaterschaft zu belegen?

BF: Später ist meine Lebensgefährtin zum Jugendamt gegangen und hat ausgesagt, dass ich der Vater bin, um Alimente zu erlangen. Es gibt ein Amt, wo man die Vaterschaft anerkennt. Ich war 9- bis 11-mal dort. Ich habe dort unterschrieben, dass ich der Vater bin. Mir wurde gesagt, dass für die Behörde klar ist, dass ich der Vater bin.

R: Haben Sie dafür einen Beleg?

Bf. Ich hatte einen. Mir wurde gesagt, dass ich zum Magistrat am XXXX gehen soll.

BFV legt vor, ein Protokoll der MA 11 vom 08.06.2015 sowie den Aussetzungsbeschluss vom 05.10.2015.

R: Ist das, das aktuellste Schreiben, das Sie haben?

BF: Ich habe noch ein Schreiben, in meiner Zelle.

R: Worum geht es in diesem Schreiben?

BF: Es geht um meine Vaterschaft. Es steht dort, dass man einen DNA-Test durchführen muss. Wenn der DNA-Test bescheinigt, dass ich der Vater meines Kindes bin, wird die Vaterschaft anerkannt, auch ohne Zustimmung der Kindesmutter.

R: D.h. derzeit sind Sie nicht der Vater von XXXX im Rechtssinn? Es ist auch nicht festgestellt, dass Sie der Vater von XXXX im biologischen Sinn sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Wenn Sie das Kind ansehen, werden Sie sofort sehen, dass ich der Vater bin. Jetzt war die Mutter dort und hat angegeben, dass ich der Vater bin. Wenn sie am Anfang zugstimmt hätte, wäre diese Frage nie im Raum gestanden.

R: Haben Sie weitere Kinder in Österreich?

BF: Nein.

R: Im Zuge der Amtshandlung am 06.12.2012 gaben Sie an, XXXX, geb. 27.09.2008, StA Polen, sei Ihre Tochter!

BF: Sie nennt mich Papa auch wenn ich nicht ihr Vater bin. Wir haben seit vier Jahren eine Beziehung. Ich habe meinen Kindern alles gegeben, ich habe nichts mehr.

R: In der Einvernahme vom 26.02.2013 haben Sie angegeben, Sie seien ledig und hätten keine Sorgepflichten!

BF: Ja, Sorgepflichten hatte ich schon, aber ich hatte kein eigenes Kind. Wir leben in einem Haushalt und sie ist für mich, wie eine Tochter.

R. Vorher haben Sie angegeben, dass Ihre Freundin beim Abschiebeversucht am 01.08.2015 bzw. 20.09.2015 hochschwanger war. Laut Geburtsurkunde muss das Kind aber schon ein halbes Jahr gewesen sein.

BF: Meine Lebensgefährtin war mehrmals schwanger. Sie hat das Kind aber abtreiben lassen. Wir hatten ständig die Polizei am Hals und keine Zukunft gesehen.

R: Leben Sie gemeinsam mit Frau und Kind in einem Haushalt?

BF: Ja, wir lebten bis zu diesem Tag im gemeinsamen Haushalt, bis die Polizei mich festgenommen hat und wir gestritten haben. Die Adresse ist XXXX.

R: Sie waren an dieser Adresse nicht registriert.

BF: Sie hat nur eine Ein-Zimmer Wohnung; es ist sehr eng. Ich bin tagsüber bei ihr, ich übernachte im Quartier der Diakonie.

BFV legt eine Bestätigung über den möglichen Wiedereinzug vor.

R: Haben Sie abgesehen von der Lebensgemeinschaft mit XXXX noch eine weitere Lebensgemeinschaft oder Ehe.

BF: Nein.

R: Verfügt Judita CIOAK über eine Anmeldebescheinigung oder Daueraufenthaltsbescheinigung?

BF: Das weiß ich nicht, wie man diese Dokumente nennt. Sie verfügt über legale Dokumente, dass sie sich in Österreich aufhalten darf. Sie ist berufstätig. Die entsprechenden Dokumente hat sie.

R: Trifft es zu, dass die Mutter von XXXX am 15.01.2016 die Polizei gerufen hat, weil Sie laut geworden seien, als Sie mit XXXXgespielt hätten, begonnen hätten, Sie anzuschreien und sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hätten, woraufhin sie Sie aus der Wohnung gedrängt und Sie beim Zuschlagen der Tür verletzt habe? (auf das Aussageverweigerungsrecht wird hingewiesen)

BF: Geschlagen habe ich sie nicht, das ist klar. Sie hat mit der Hand herumgefuchtelt, dabei hat sie mich getroffen. Sie hat mich nicht bewusst geschlagen. Ich habe sie nicht angerührt. Ich habe mich zur Polizei begeben. Bevor ich zur Polizei ging, habe ich ihr auch gesagt, dass ich zur Polizei gehe. Als ich bei der Polizei war, hat sie bei der Polizei angerufen. Ich habe geblutet, das hat sie

auch gesehen, daher hatte sie Angst, dass .... Sie hat im Telefonat

mit der Polizei behauptet, dass sie mich nicht geschlagen hätte. Daraufhin sind Polizisten in die Wohnung gekommen und wurde festgestellt, dass sie nicht von mir verletzt wurde, sondern dass ich verletzt war. Sie wurde von den Beamten gefragt, ob sie geschlagen wurde. Sie hat es verneint.- Wie kann sie später behaupten, dass sie geohrfeigt wurde. Da stimmt etwas nicht.

R: Die Mutter von XXXX gab vor der Polizei an, dass sie Angst habe, dass Sie noch einmal zu ihr kommen und dass sie Angst um ihre größere Tochter habe, weil Sie auch schon vor ihrer Schule gestanden seien. Möchten Sie dazu Angaben machen? (auf das Aussageverweigerungsrecht wird hingewiesen)

BF: Ich muss ja meine Tochter sehen. Sie ist ja wie meine Tochter. Sie sagt ja auch "Papa" zu mir. Wir haben eine Vater-Tochter Beziehung. Es ist ja normal, dass ich meine Tochter sehen möchte. Ich bin zwar biologisch nicht ihr Vater, habe mich jahrelang um sie gekümmert. Wir haben eine Vater-Tochter Beziehung. Das können Sie mein Kind auch fragen. Mein eigenes Kind möchte ich auch sehen.

[...]

R: Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich?

BF: Ja. Ich beziehe mich auf die Bestätigung der Diakonie.

Der BFV legt einen Meldezettel betreffend die in der Bestätigung der Diakonie angeführte im Hinblick auf die Meldung seit 27.11.2015 vor.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

BF: Ja, auf der Baustelle war ich legal anmeldet.

R: Von wann bis wann war das?

BF: Von 2008 bis 2012. Ich habe versucht, weitere Arbeit zu finden. Ich bin auf der XXXXStraße gestanden, um Arbeit zu finden. Da kommen hin und wieder Leute vorbei um Bauarbeiter zu suchen. Man findet dort auch Arbeit.

R: War die Arbeit von 2008 bis 2012 auch so eine Arbeit?

BF: Ich war nicht durchgehend beschäftigt. Ich war immer wieder beschäftigt. Es war immer für eine Baustelle, zwei bis dreimal im Monat.

R: Wer war Ihr Dienstgeber?

BF: Das weiß ich nicht mehr. Es war ein türkischer Mann.

R: Von wem haben Sie Ihre Gehaltszettel bekommen?

BF: Ich habe das Geld auf die Hand bekommen.

R: Vor diesem Hintergrund kann ich nicht feststellen, dass Sie legal gearbeitet haben.

BF: Ich hatte keine fixe Arbeitszeit, es waren ein paar Stunden und dann durfte ich wieder gehen.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? (Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht)

BF: Ich bekomme Unterstützung von der DIAKONIE und Grundversorgung.

R: Sie bekommen Grundversorgung?

BFV: Es handelt sich um ein Quartier der Grundversorgung.

R: Sie geben in der Beschwerde an, der Unterhaltspflicht Ihrem Sohn gegenüber nachzukommen. Dieser beträgt laut Regelbedarf aktuell €199,- bei Kindern unter drei Jahren. Wie bestreiten Sie diesen Unterhalt?

BF: Ich spreche fünf Sprachen fließend. Ich bin ein fleißiger Mensch. Wenn ich hier Arbeitsdokumente bekomme, würde ich arbeiten. Ich brauche nur einen Tag um einen Arbeitsplatz zu finden. Ich habe gute Kontakte. Überall verlangt man eine Arbeitsgenehmigung. Ich habe einen großen Freundeskreis. Wenn ich heute Dokumente bekomme, habe ich morgen einen Job.

R: Waren Sie in Österreich außerhalb der Haft jemals in medizinsicher Behandlung und wenn ja, warum?

BF: Nein, ich bin kerngesund. Ich habe psychische Probleme, seit dem Abschiebeversuch. Deshalb bekomme ich Medikamente. Davor hatte ich nie Probleme, weder physisch noch psychisch.

R verliest den Krankenakt. Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

BFV: Es gab Nachweis einen Suizidversuch. Der BF hat sich die Pulsadern aufgeschnitten und mehrfach selbst verletzt. Ich bezweifle das Gutachten des Amtsarztes ob der BF haftfähig ist. Beim Abschiebeversuch wurden wieder Rasierklingen gefunden.

R: Zeigen Sie mir, wie Sie sich die Pulsadern aufgeschnitten haben.

BF: Mit einer Rasierklinge. BF zeigt seine Handgelenke. Es finden sich dünne Narben auf beiden Handgelenken; diese quer über das Handgelenk; normal zu Elle und Speiche.

R: Im Akt findet sich die Angabe, dass es sich nur um oberflächliche Verletzungen handelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BFV: Der BF hat sich vom 17.01.2016 bis zum Abschiebetermin in Hungerstreik befunden.

R: aktuell findet sich keine Hungerstreikmeldung im Akt.

BF: Ich bin nicht im Hungerstreik.

R: Ich habe keine Zweifel an der Haftfähigkeit des BF. Der BF wird engmaschig betreut.

R: Das Bundesamt hat Ihrem Antrag auf internationalen Schutz aberkannt. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich bitte um Abschiebeschutz und eine positive Erledigung.

BFV: Ich hege Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich um eine Ausweisung. Auf diese muss sich die jetzige Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes stützen. Es liegt aktuell keine Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. Seit 2009 wurde die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht mehr geprüft. Die Aberkennungsentscheidung bezieht sich auf eine Rückkehrentscheidung, die es nicht gibt, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Rückkehrentscheidung vorlag.

R: Laut IFA ist keine Beschwerde gegen diesen Bescheid ersichtlich.

BFV: Wir haben den Bescheid nicht bekommen.

R: Der Bescheid wurde zugstellt durch Übernahme des BF. Rechtsberater ist der VEREIN MENSCHRECHTE ÖSTERREICH.

BFV: Die DIAKONIE hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben. Wir werden Vorstellung erheben.

BF: Ich glaube jemand hat aus der Schubhaft Beschwerde gemacht.

R: Am BVwG ist kein weiteres Verfahren des BF anhängig.

R: Das Bundesamt hat nach dem Abschiebeversuch bereits die Verlängerung des Heimreisezertifikats beantragt. In Ihrem Fall wurde das Heimreisezertifikat zuletzt am 21.01.2016 von der pakistanischen Botschaft verlängert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Verlängerung des Heimreisezertifikats nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erlangt werden sollte. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BFV: Es ist möglich, dass die Verlängerung ausgestellt wird. Aber es gibt erheblich Zweifel, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich durchgeführt werden kann. Die Gründe für den "Fehlschlag" bei der letzten Abschiebung sind widersprüchlich, weil es ein gültiges und beglaubigtes Heimreisezertifikat gab. Die WEGA-Beamten waren bei der Einvernahme des BF durch pakistanische Sicherheitsorgane anwesend und die Abschiebung scheint an Gründen gescheitert zu sein, die weder in der Person des BF gelegen sind, noch an dem gültigen HZ. Die belangte Behörde führt aus, dass die Abschiebung für den 10.03.2016 vorgesehen ist; dies über den Flughafen Islamabad. Dem Akt ist aber nicht zu entnehmen, weshalb am 10.03.2016 eine Abschiebung durchführbar sein wird. Ich sehe keine Veränderung im Sachverhalt.

R: Das Bundesamt teilt mit Schreiben vom 17.02.2016 mit, dass 2015 3 Charter-Flüge nach Pakistan durchgeführt worden seien, bei denen sechs Personen nach Pakistan abgeschoben worden seien. Weiters seien von der pakistanischen Botschaft mehr als 60 Heimreisezertifikate ausgestellt worden. Es sei in keinem einzigen Fall zu einer Verweigerung bei der Personenübernahme auf Grund eines Mangels des Heimreisezertifikats gekommen. Es werde darauf hingewiesen, dass der letzte Abschiebeversuch des Beschwerdeführers nach XXXX gegangen sei. Sämtliche Charter-Flüge würden über ISLAMABAD abgewickelt, wo es bisher zu keinem einzigen Problem gekommen sei. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan über ISLAMABAD per Charter reibungslos erfolgen werde. Mit Schreiben vom 18.02.2016 ergänzte das Bundesamt, dass anders als bei einer PAKISTAN-Abschiebung nach XXXX bei einer Charter-Abschiebung nach ISLAMABAD neben den Charter-Teams, welche jederzeit intervenieren könnten, auch stets ein Verbindungsbeamter der Österreichischen Botschaft anwesend sei. Somit könne mit ziemlicher Sicherheit von einem positiven Abschluss gerechnet werden, zumal in den letzten Jahren kein einziger Kandidat von den Behörden in ISLAMABAD verweigert worden sei. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Das BFA scheint zu vermuten, dass eine Abschiebung nach Islamabad funktioniert, aufgrund von bisherigen Abschiebungen von pakistanischen Staatsbürgern. Im Falle des BF gab es bereits einen "fehlgeschlagenen Abschiebeversuch" trotz gültigem HZ und dem Bericht des Abschiebeteams wurde aufgrund der langen Abwesenheit des BF von Pakistan verweigert und seine Staatsangehörigkeit angezweifelt. Auch wenn Abschiebungen nach Pakistan in der Vergangenheit von pakistanischen Staatsangehörigen durchgeführt werden konnte, scheint dies im Fall des BF nicht gesichert. Es wird daher der Antrag aufrecht erhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft aufgehoben wird.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Der BF verfügt über einen aufrechten Wohnsitz. Es besteht ein aufrechtes Familienleben. Eine Prüfung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF fand seit 2009 nicht statt. Die angekündigte Erhebung einer Vorstellung scheint nicht aussichtslos, so dass mit der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gerechnet werden kann.

Es gibt keine dezidierte Zustimmung der pakistanischen Botschaft bzw. Behörden (HZ), die sich von den bereits vorgelegten unterscheidet, die einen erfolgreichen Abschluss des Sicherungsziels wahrscheinlich machen.

BF: Ich [bin] jetzt seit 16 Jahren da. Ich fühle mich wie ein Österreicher, ich verhalte mich wie ein Österreicher. Ich bin in meinem eigenen Land wie ein fremder Mensch. Ich habe dort keine familiäre Verbindung, gar nichts. Alles was ich habe, mein Lebensmittelpunkt ist in Österreich. Ich möchte mit meinen beiden Kindern, meiner Familie, in Ruhe in Österreich leben. Es mag sein, dass ich hier gesetzwidrig geblieben bin, aber meine Kinder haben nichts getan, dass sie ihren Vater verlieren. Wenn ich zurückgehe, werden die Kinder einen psychischen Schaden erleiden.

Ich bitte um Stattgebung meines Antrages und schließe mich meinem RV an.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen die Niederschrift Ihrer Einvernahme rückübersetzen. Bitte passen Sie genau auf, ob alles korrekt notiert wurde.

R: Wünschen Sie die Rückübersetzung der Niederschrift?

BF: Nein.

BFV: Die Durchsicht der Niederschrift wird gewünscht.

[...] Die Anmerkungen werden im Protokoll eingetragen.

R: Wurde alles korrekt protokolliert?

BF : Ja."

Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner gewillkürten Vertreterin vor, wonach der Beschwerdeführer im Grundversorgungsquartier in XXXX weiterhin über einen Wohnplatz verfüge und jederzeit wieder einziehen könne. Weiters legte er einen Meldezettel betreffend diese Adresse vor. Weiters legte er eine Niederschrift der MAG 11 vom 08.06.2015 vor, wonach die Mutter als gesetzliche Vertreterin von XXXX die Zustimmung zur Vertretung des Minderjährigen im Verfahren für die Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch das Amt für Jugend und Familie, Rechtvertretung für die Bezirke 3 und 11, vor. Zudem legte er eine weitere Niederschrift der MAG 11 vom 08.06.2015 vor, in der die Mutter von XXXX angab, dass XXXX der Vater des Minderjährigen sei. Sie habe seit ca. 3 Jahren eine Beziehung mit ihm, die mal besser und mal schlechter sei. Manchmal würden sie zusammenleben, manchmal nicht. Derzeit komme es immer wieder zum Streit. Er lebe im CARITAS-HEIM und sie bei sich zuhause. Sie glaube, das Kind sei um den 15.06.2014 entstanden. Im August habe sie gewusst, dass sie schwanger sei, im relevanten Zeitraum habe sie mit keinem anderen Mann geschlechtlich verkehrt. Sie habe dem Beschwerdeführer die Schwangerschaft mitgeteilt, aber er habe das Kind nicht haben wollen. Dann habe er sich glaublich sogar gefreut. Jetzt verschiebe er das Vaterschaftsanerkenntnis immer wieder, glaublich, weil er keine Papiere habe und deswegen nicht hingehen wolle. Er habe seit der Geburt noch keinen Unterhalt geleistet. Einmal habe er ihr Windeln gebracht. Er habe derzeit keinen Beruf, er habe nie gearbeitet und sei Asylwerber. Aber wer werde immer wieder am Handy angerufen und dann habe er Geld. Vielleicht arbeite er schwarz, aber er sage ihr das nicht. Er habe sogar ein Auto, für das er kürzlich Alufelgen gekauft habe. Er habe ihr gesagt, dass die zumindest € 1000.- gekostet hätten. Sie wisse weder, wieviel er verdiene, noch womit und auch nicht, ob und was er früher gearbeitet habe. Vor zwei Jahren habe die Polizei bei ihnen nach Drogen gesucht. Er sei auch in Untersuchungshaft gewesen wegen einer Drogensache und müsse immer wieder Drogentests machen. Es sei ihr bekannt, dass man aus illegalen Einkünften kein Unterhaltsrecht ableiten könne. Laut Beschluss des BG Innere Stadt Wien stellte das Amt für Jugend und Familie am 02.10.2015 einen Antrag, den Beschwerdeführer zur Zahlung von Unterhalt an XXXX zu verpflichten. Unter einem wurde der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt. Bisher sei der Beschwerdeführer weder als Vater festgestellt, noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet worden. Das Unterhaltsverfahren wurde bis zur Feststellung der Vaterschaft ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine pakistanischen Dokumente verfügt. Die pakistanische Botschaft stellte am 15.05.2013 für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat aus, das am 11.02.2014, 19.02.2015, 15.07.2015 und 21.01.2016 verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten; ihm liegen mehrere Suchtmitteldelikte zur Last. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2001 in Österreich auf und verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens nie über einen Aufenthaltsrecht für Österreich. Seit 2005 bestand gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges, zehnjähriges Aufenthaltsverbot, seit 2009 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisung. Sein erster Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009 rechtskräftig abgewiesen, seinem Folgeantrag vom 02.02.2016 kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung als nach Unionsrecht zum Aufenthalt Berechtigter; eine solche hat er auch nie beantragt.

Der Beschwerdeführer verfügte 2001 nur für Juli über eine Meldeadresse, ab November 2002 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet, ab Oktober 2003 in XXXX, anschließend in XXXX. August 2005 bis Jänner 2006 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse. Jänner bis Juli 2006 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet, August 2006 bis Dezember 2008 in XXXX, Dezember 2008 bis März 2010 in XXXX. März bis Oktober 2010 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse, Oktober bis Dezember 2010 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet. Dezember 2010 bis Jänner 2012 befand sich der Beschwerdeführer in Haft, danach war er bis Mai nicht gemeldet. Mai bis Dezember 2012 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet, Dezember 2012 bis Juni 2013 in XXXX, wobei sich der Beschwerdeführer Februar-Mai 2013 in Haft befand. Juni 2013 bis Jänner 2014 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet, Jänner bis März 2014 in XXXX, März 2014 bis November 2015 in XXXX und seit 27.11.2015 wiederum in XXXX; die Meldungen seit Jänner 2014 beziehen sich auf Wohnheime für Flüchtlinge.

XXXX ist seit 10.03.2015 in XXXX gemeldet, seine Mutter seit 19.02.2015. Sie verfügt abgesehen vom Zeitraum 26.09.2013-11.11.2013 seit 08.02.2012 über eine Meldeadresse im Bundesgebiet, wobei sie September bis Oktober 2014 im Frauenhaus gemeldet war. Sie war nur Oktober-Februar 2012 an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer gemeldet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater von XXXX ist und Unterhalt für diesen leistet. Der Beschwerdeführe verfügt auch sonst über keine Kinder im Bundesgebiet. Es können auch sonst keine integrativen Umstände erkannt werden, die die Annahme tragen würden, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung stellen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung und einer Akzentierung von Persönlichkeitszügen, er ist histionisch; davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund.

Der Beschwerdeführer versuchte, den Abschiebeversuch am 04.08.2015 dadurch zu verhindern, dass er sich an den Handgelenken ritze und verhinderte den (unbegleiteten) Abschiebeversuch danach dadurch, dass er mit einer zweiten Person im Arrestantenwagen am Weg zum Flughafen gegen die Türen trat und schrie, danach einen Nervenzusammenbruch vortäuschte und danach jegliche Kooperation verweigerte.

Der Beschwerdeführer versuchte, den Abschiebeversuch am 23.09.2015 dadurch zu verhindern, dass er am 22.08.2015 die Schrauben der WC-Halterung verschluckte und verhinderte den Abschiebeversuch am 23.09.2015 dadurch, dass er im Arrestantenwagen am Weg zum Flughafen gegen den Verrieglungsbügel der Tür sprang und sich eine stark blutenden Rissquetschwunde zuzog.

Der Beschwerdeführer versuchte, den Abschiebeversuch am 09.02.2016 durch das Stellen eines Folgeantrages, Hungerstreik und Selbstbeschädigung zu verhindern, indem er insgesamt zehn Rasierklingen in den Schuhen, in der Hose eingenäht und im Tabakbeutel mit sich führte, dazu unbekannte Tabletten.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 18.-22.01.2016 und 25.01.-01.02.2015 in Hungerstreik.

Der Beschwerdeführer wird auch künftig alles zu machen, um eine Abschiebung nach Pakistan zu verhindern.

Bei der versuchten Abschiebung am 09.02.2016 handelte es sich um eine eskortierte Einzelabschiebung nach XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise mit der Begründung verweigert, dass das von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellt Heimreisezertifikat nicht den aktuellen Vorgaben entspreche. Hinzu kommt, dass die pakistanischen Einreisebehörden nicht glauben konnten, dass eine unrechtmäßig aufhältige Person erst nach sechzehn Jahren abgeschoben würde.

Die erneute Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 10.03.2016 vorgesehen, im Rahmen einer botschaftlich begleiteten Charter-Abschiebung nach ISLAMABAD. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers und seine pakistanische Staatsangehörigkeit wurden durch die pakistanische Botschaft festgestellt und in der Mitteilung vom 10.01.2014 von dieser bestätigt. Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten aus Pakistan, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass er über keine Dokumente aus Pakistan verfügt. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass sein pakistanischer Führerschein gefälscht sei, jedoch wurde dieser in Kopie an die pakistanische Botschaft übermittelt und diese beanstandete den Führerschein des Beschwerdeführers bis dato nicht. Die Angabe, es gebe keine Dokumente in Pakistan, die seine Staatangehörigkeit dokumentieren würden, widerspricht dem Ermittlungsergebnis der pakistanischen Botschaft, die auch seine Police Verification Number im Heimreisezertifikat anführt.

Die Angaben zu den Vorstrafen ergeben sich aus dem Akt; die Feststellung der Schwarzarbeit beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen seiner Lebensgefährtin in dem von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Angaben zu den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Dass die Ausweisung weiterhin aufrecht ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, er habe Österreich seit 2001 nicht verlassen und der Tatsache, dass der Abschiebeversuch am 09.02.2016 scheiterte und der Beschwerdeführer, der hiebei ständig unter der Aufsicht der ihn eskortierenden österreichischen Polizisten stand, nie fremdes Staatsgebiet betrat, sondern bei den Einreiseformalitäten zurückgewiesen wurde.

Die Angaben zu den amtlichen Meldungen ergeben sich aus dem ZMR.

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Geburtsurkunde von XXXX eingetragen; als Begründung führt der Beschwerdeführer an, dass die Mutter von XXXX angegeben habe, dass er nicht der Vater sei; selbiges habe sie erst im Unterhaltsverfahren gegenüber der Behörde angegeben. Während der Beschwerdeführer angibt, er habe beim Magistrat die Vaterschaft anerkannt, gibt seine Lebensgefährtin in den von ihm vorgelegten Unterlagen an, dass er das Vaterschaftsanerkenntnis immer wieder verschiebe. Jedenfalls hat er sich dem gerichtlich angeordneten DNA-Test nicht unterzogen; dass dies nie möglich gewesen sei, weil er sich in Haft befunden habe, kann nicht erkannt werden. Ebenso steht auf Grund des vorgelegten Gerichtsbeschlusses fest, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers weder festgestellt noch anerkannt wurde.

Während er in der Beschwerde angibt, Unterhalt zu leisten, beantwortet er die Frage nach den Unterhaltsleistungen in der mündlichen Verhandlungen nur mit weitschweifigen Angaben zu seinen guten Jobchancen im Falle der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis; seine Lebensgefährtin gibt in den von ihm vorgelegten Unterlagen hingegen an, dass er nur einmal Windeln vorbeigebracht habe, sonst leiste er keinen Unterhalt, habe sich aber neue Alufelgen für sein Auto gekauft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er Unterhalt für XXXX leistet.

Zu weiteren Kindern macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben: Der Beschwerdeführer gab zwar der Polizei gegenüber am 06.12.2012 an, er sei der Vater von XXXX zu sein, bestreitet dies jedoch seither. Weiters gab er an, beim Abschiebeversuch am 01.08.2015 deshalb randaliert zu haben, weil seine Lebensgefährtin (ein halbes Jahr nach der Geburt von XXXX) hochschwanger gewesen sei. Ungeachtet der Frage, ob dies zeitlich möglich wäre, gab er hernach an, sie habe abgetrieben.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin lernten sich erst in Österreich kennen, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste (seinen Angaben, er habe von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens nichts gewusst, kommt spätestens ab der ersten Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts am 21.05.2012 keine Glaubwürdigkeit mehr zu): Den Angaben seiner Lebensgefährtin in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Niederschrift zufolge besteht die Beziehung seit Mitte 2012, ausweislich des ZMR war der Beschwerdeführer und nur Dezember 2012 bis Juni 2013 an der Adresse seine Lebensgefährtin gemeldet, wobei sich der Beschwerdeführer ab Februar 2013 in Haft befand. Seine Angabe, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, relativierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er tagsüber bei ihr sei und nachts im Quartier der Grundversorgung. Dem widerspricht seine Lebensgefährtin in der von ihm vorgelegten Stellungnahme, wonach kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Hinzu kommt die Anzeige wegen häuslicher Gewalt vom 15.01.2016, wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auch angab, Angst zu haben, dass er wieder komme und er auch vor der Schule der Tochter gesehen worden sei, die im Gegensatz zur Schilderung des Beschwerdeführers betreffend diesen Vorfall mit der Tatsache im Einklang steht, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, als sie ihren Angaben in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Niederschrift zufolge von der Schwangerschaft mit XXXX erfahren hatte und ihren Angaben zufolge der Beschwerdeführer wenig glücklich mit der Schwangerschaft war, laut ZMR im Frauenhaus lebte; sie besuchte ihn im Übrigen nie während seiner Anhaltung in Schubhaft. Ein finanzielles oder anderes Abhängigkeitsverhältnis bringt der Beschwerdeführer (abgesehen von dem Vorbringen, er habe ihr Windeln gebracht) nicht vor und kann auch nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer kann zwar im Falle seiner Enthaftung wieder wie zuvor im Quartier der Grundversorgung leben, allerdings vermag dies vor dem Hintergrund der gescheiterten Festnahmeversuche an seiner jeweiligen Meldeadresse am 18.03.2014, 19.03.2014 und 17.03.2015 sowie den amtlichen Abmeldungen am 04.03.2010 und 19.03.2014 zur Verfahrenssicherung im konkreten Fall nichts Maßgebliches beizutragen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass sogar die gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe, an der der Beschwerdeführer maßgebliches Interesse haben musste, 2012 daran scheiterte, dass der Bewährungshelfer keinen Kontakt zum Beschwerdeführer herstellen konnte. Soweit der Beschwerdeführer angibt, es habe keinen Festnahmeversuch an der Adresse seiner Lebensgefährtin gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das auf den Zeitraum Oktober 2012 - Februar 2013 bezog, währenddessen über ihn das gelindere Mittel verhängt war und sich die Festnahmeversuche auf die Zeit nach seinem Haftende 2013 bezogen; seitdem war der Beschwerdeführer aber nie mehr bei seiner Lebensgefährtin gemeldet.

Der Angabe des Beschwerdeführers, er sei völlig gesund, ist nur im Hinblick auf seine körperliche Verfassung zu folgen. Bezüglich seiner psychischen Verfasstheit ist jedoch seiner Angabe dem Psychiater in der Schubhaft gegenüber, er sei auch zuvor in Wien in psychiatrischer Behandlung gestanden, die der Psychiater telefonisch verifizierte, zu folgen, sowie der amtsärztlichen Untersuchung, wonach der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide und der Diagnose des Psychiaters in der Schubhaft, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Akzentuierung der Persönlichkeitszüge leidet. Es ist aber entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers den Angaben des Psychiaters in der Schubhaft auch insoweit zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer glaubhaft von Selbstmordgedanken distanziert; auch bei den in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten oberflächlichen Schnittverletzungen an den Handgelenken normal zu Elle und Speiche handelt es sich nicht um ein "Aufschneiden der Pulsadern" in Selbstmordabsicht, sondern - wie in den amtsärztlichen Unterlagen ausgeführt - um oberflächliche Hautritzungen zur Verhinderung der Abschiebung, die die Blutversorgung nicht behinderten. Dass der Beschwerdeführer histrionisch ist, bestätigt auch sein persönlicher Eindruck in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zu den vom Beschwerdeführer verhinderten Abschiebeversuchen ergeben sich aus den Meldungen der Landespolizeidirektion Wien, den amtsärztlichen Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers: Dass er den Antrag auf internationalen Schutz am 02.02.2016 stellte, um die Abschiebung zu verhindern, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 05.02.2016 zu Protokoll. In der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer zunächst, am 04.08.2015 im Arrestantenwagen randaliert zu haben, um nach Vorhalt des Aktes auszuführen, dass er dies gemacht habe, weil seine Frau hochschwanger gewesen sei, der Nervenzusammenbruch sei nicht gespielt gewesen. Damit begründet er aber auch, warum er sich am 20.09.2015 eine Rissquetschwunde zuzog. Dass er sich an den Handgelenken ritze und die Schrauben der WC-Halterung schluckte, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er durch sein Verhalten die Abschiebung zu verhindern suchte, nicht zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen wird, seine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus seinen Einlassungen vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zur Behörde begab, nachdem es am 15.01.2016 zu einem Vorfall häuslicher Gewalt kam, weil er seinen Angaben zufolge einer Schilderung seiner Lebensgefährtin, wonach er sie und nicht sie ihn geschlagen habe, zuvorkommen habe wollen: Der Beschwerdeführer hatte bereits mehrfach Behördenkontakte, die trotz unrechtmäßigen Aufenthalts zu keiner Festnahme führten. Eine Kooperationswilligkeit seine Ausreise betreffend kann aus diesem Aufsuchen der Polizeidienststelle nicht geschlossen werden.

Da die pakistanische Botschaft in Wien bereits die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit festgestellt, ein Heimreisezertifikat ausgestellt und mehrfach verlängert hat, gibt es im Fall des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die pakistanische Botschaft nicht auch die formgerechte Verlängerung des Heimreisezertifikats ausstellen wird.

Auf Grund der Angaben der belangten Behörde ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abschiebeversuch am 10.03.2016 erfolgreich sein wird: Es handelt sich bei der Abschiebung im März im Vergleich zur Abschiebung im Februar nicht um eine Einzelabschiebung, sondern um eine Charterabschiebung, die nicht über XXXX sondern über ISLAMABAD durchgeführt wird, wo die Einwanderungsbehörden den Angaben der belangten Behörde zufolge mit diesen Formalitäten vertraut sind und noch nie Abgeschobene zurückgewiesen wurden. Zudem wird die Durchführung vom Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft vor Ort überwacht werden. Der Erfahrung, die die Einwanderungsbehörden mit Abschiebungen haben, kommt auch vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers Bedeutung zu: Dieser gibt in der hg. mündlichen Verhandlung an, mit den pakistanischen Behörden PUNJABI gesprochen haben, eine Sprache, die zwar in Pakistan verbreitet, aber im Gegensatz zu Indien nicht Amtssprache ist und in dem Gebiet, in dem XXXX liegt, auch nicht gesprochen wird. Erst danach gab er an, er habe - bevor er von den österreichischen Exekutivbeamten aufgefordert worden sei, Englisch zu sprechen - auf URDU mit ihnen gesprochen. Auf Grund seiner schlechten Sprachkenntnisse seien, so der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft am 10.02.2016, Zweifel aufgekommen, ob er nicht vielmehr aus Indien stamme. Auf Grund der Angaben des Dolmetschers steht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gut PUNJABI sprechen kann, aber gut URDU, die National- und Amtssprache Pakistans, spricht, wobei er sich in einfacher, dh. nicht sehr gebildeter Sprache ausdrückt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es bei Einwanderungsbehörden, die mit Charter-Abschiebungen und Heimreisezertifikaten vertraut sind, zu keinen Problemen bei den Einreiseformalitäten auf Grund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers kommen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Es ist unzutreffend, wenn die belangte Behörde die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt: Da des Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, dient die verhängte Schubhaft auch der Sicherung des neuerlichen Asylverfahrens. Dies allein reicht jedoch nicht hin, um den Bescheid rechtswidrig erscheinen zu lassen.

3. Die belangte Behörde stützt die Annahme des Sicherungsbedarfs darauf, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1) und darauf, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Z 3).

Da der Beschwerdeführer Österreich seit der Erlassung der Ausweisung 2009 nicht verlassen hat (vgl. VwSlg 18.454 A/2012), ist die Ausweisung weiterhin durchsetzbar.

Die belangte Behörde ist aber auch mit damit im Recht, wenn sie behauptet, im Falle des Beschwerdeführers liege Sicherungsbedarf vor, weil er bereits Abschiebeversuche durch sein Verhalten - insb. Randalieren und Selbstverletzung - verhindert habe. Der Beschwerdeführer gab auch glaubhaft an, er werde auch künftig versuchen, eine Abschiebung nach Pakistan zu verhindern. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen (VwSlg. 17.953 A/2010). Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach bereits in die Wege geleitete Abschiebevorgänge durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt, konnte aber von bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht mehr die Rede sein (VwSlg. 18.190 A/2011; zu Zweifeln an der weiteren Kooperationsbereitschaft bei Hungerstreik s. 20.02.2014, 2013/21/0178).

Weiters begründet die belangte Behörde den Sicherungsbedarf mit dem Grad der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9). Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und reiste weder auf Grund seines Aufenthaltsverbots, noch in Folge seiner Ausweisung oder in Folge von Strafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aus Österreich aus. Auch dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht bzw. wieder in einem Quartier der Grundversorgung wohnen könnte (VwSlg. 17.259 A/2007), entkräftet den Sicherungsbedarf nicht, da der Beschwerdeführer mehrfach in Quartieren der Grundversorgung nicht festgenommen werden konnte und seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestreitet (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088); überdies liegen ihm mehrere Verurteilungen wegen Suchmitteldelikten zur Last (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer nie nach. Er spricht deutsch, ist aber darüber hinaus in keinen Bildungsprogrammen integriert. Da nicht festgestellt werden kann, dass er mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebt und abgesehen von vier Monaten 2012/2013 auch nie ein gemeinsamer gemeldeter Wohnsitz bestand, und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer der Vater eines der Kinder seiner Lebensgefährtin ist und auch ein Vorfall häuslicher Gewalt, ihre Aussage, sie habe Angst, dass er zurückkomme, sowie ein Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Frauenhaus aktenkundig sind, nicht aber wechselseitige Unterhaltsleistungen oder ein Besuch seiner Lebensgefährtin in der Schubhaft, kann (anders als in VwGH 22.06.2006, 2006/21/0081; 31.08.2006, 2006/21/0087; 27.02.2007, 2006/21/0311) auch betreffend seine Lebensgefährtin keine Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden, die Gewähr dafür bieten würde, dass der Beschwerdeführer (insbesondere angesichts seines sonstigen Verhaltens) sich der Abschiebung entziehen würde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestand.

4. Auf Grund des festgestellten Sicherungsbedarfs ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer der Anordnung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung mit Bescheid vom 21.05.2012 über fünfzig Mal nicht nachkam und mehrere Festnahmeversuche an seinem Quartier der Grundversorgung fehlschlugen, nicht das Auslangen gefunden werden. Hinzu kommt, dass auf Grund der Schritte, die der Beschwerdeführer zur Verhinderung seiner Abschiebung zu setzten bisher bereit war - Ritzen an den Handgelenken, Verschlucken der Schrauben der WC-Halterung, Zufügen von Rissquetschwunden, Hungerstreik - angesichts der Einlassung des Beschwerdeführers, er werde alles versuchen, um nicht abgeschoben zu werden, jedenfalls nicht das Auslangen gefunden werden.

5. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch nicht dergestalt, dass er die Haft unverhältnismäßig erscheinen lassen würde: Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse VwGH 28.02. 2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391).

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit Akzentuierung der Persönlichkeitszüge. Auch wenn die Anhaltung in Schubhaft für ihn vor diesem Hintergrund ein Erschwernis darzustellen vermag, ist diese jedoch vor dem Hintergrund des Sicherungsbedarfs, der sich aus seinem Verhalten ergibt, nicht unverhältnismäßig, insbesondere deshalb, weil die Behandlung des Beschwerdeführers in der Schubhaft nach Rücksprache des Psychiaters aus der Schubhaft mit seinem bisherigen Therapeuten unter Verschreibung derselben Medikamente auch in der Schubhaft fortgeführt wird.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Anders als in dem VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595 zugrunde liegenden Sachverhalt ist auf Grund der Mitteilung der Botschaft Pakistans, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, der Ausstellung und mehrfachen Verlängerung des Heimreisezertifikats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dieses wiederum (entsprechend der geltenden Bestimmungen) ausgestellt werden wird.

Trotz des gescheiterten Abschiebeversuchs am 09.02.2016 steht die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517): Die belangte Behörde hat die für den 10.03.2016 geplante Abschiebung nicht als begleitete Einzelabschiebung nach XXXX, sondern als Charter-Abschiebung nach ISLAMABAD organisiert, wo es bisher den Angaben der belangten Behörde zufolge nie Probleme mit den pakistanischen Einwanderungsbehörden gab und die Abschiebung wird vor Ort vom Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft unter Anwesenheit der Escort-Teams überwacht. Auf Grund dieser Vorkehrungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die erfolgreiche Abschiebung erwartbar ist. Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Die Schubhaft wurde am 10.02.2016, nach Ende des missglückten Abschiebeversuches verhängt. Der Kontakt mit den pakistanischen Behörden wurde bereits hergestellt und die Abschiebung mit dem nächsten Charter am 10.03.2016 organisiert. Das Verfahren wird somit zügig geführt und die Schubhaft bis zum Abschiebetermin vier Wochen gedauert haben, wobei mit in den Blick zu nehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor dem ersten Abschiebeversuch drei Wochen in Schubhaft und 2015 zweimal weniger als eine Woche in Schubhaft war; dennoch sind die Schubhafthöchstfristen des § 80 FPG gewahrt.

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist weiterhin durchführbar, seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt bzw. keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2016 erhoben. Auch im Zusammenhang mit der Organisation der Abschiebung ergaben sich keine Änderungen, die deren Durchführbarkeit unerwartbar erscheinen lassen würden.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht weiterhin Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG - der Beschwerdeführer entzog sich mehrfach Festnahmeversuche durch Untertauchen, trat in den Hungerstreik und verletzte sich mehrfach selbst, um seine Abschiebung zu verhindern - sowie eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3) und ein Folgeantrag, den er während der Anhaltung in Schubhaft stellte (Z 5) - wobei er angab, dies zu tun, um die Abschiebung zu verhindern - und diesem kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu (Z 4). Hinzuzufügen ist, dass er vor seiner Festnahme den Auflagen des gelinderen Mittels mehr als fünfzig Mal nicht nachkam (Z 7). Vor diesem Hintergrund kann mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des unveränderten Gesundheitszustandes stellt sich die Fortsetzung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig dar.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III.) Verfahrenshelfer

1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anwendbar.

3. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum

3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,

E 599/2014; 25.06.2015, G 7/2015).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).

4. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch seinen gewillkürten Vertreter. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.

Zu A.IV.) Prozesskostenhilfe

1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat gemäß Abs. 2 ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird gemäß Abs. 3 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

2. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC verweisen ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.

Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen." Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."

Wenn auch § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst. Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.

3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 52 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" in den Fällen des vierten Satzes andererseits: Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers." Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des § 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 in Geltung gestanden habende Art. 13 Abs. 4 RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Art. 15 Abs. 3-6 RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Art. 53 RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang III RL 2013/32/EU entspricht Art. 15 Abs. 1 RL 2005/85/EG Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch § 52 Abs. 2 BFA-VG umgesetzten Richtlinien.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur"). Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de rcours visées au capritre V. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience". Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeals procedures provided by Chaper V. It shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 20 Abs. 1 RL 2013/33/EU).

Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch § 52 Abs. 2 BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Begriffen jeweils einen anderen Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

4. Da § 52 Abs. 2 BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe, entspricht und diese Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC anzugedeihen lassen ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. hiezu auch die Erwägungsgründe 21 und 35 RL 2013/33/EU; Kommission der Europäischen Union, 03.12.2009 KOM[2008] 815 end S 6 f., 9), liegt eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage vor, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC ausscheidet.

5. Selbst bei unmittelbarer Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC läge im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben wurde, der ihn bei der Beschwerdeeinbringung unterstützen hätte müssen, der ihn nachweislich beraten hat und der auf sein Verlangen hin an der mündlichen Verhandlung teilnehmen hätte müssen, und der über einen gewillkürten Vertreter verfügt, der für ihn die Beschwerde einbrachte und in seinem Namen an der mündlichen Verhandlung teilnahm, kein Fall im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet war.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, dr Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Die Kostenabsprüche und der Abspruch über die Barauslagen werden einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

Die Revision zu A.III und A.IV ist zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 Abs. 3 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.

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