BVwG W218 2120167-1

W218 2120167-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016

Regest

Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W218 2120167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2120167.1.00

Spruch

W218 2120167-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Tulln, GZ: RAG/05661/2015 vom 17.12.2015, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Tulln (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 24.09.2015 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 07.09.2015 Notstandshilfe gebühre, da er an diesem Tag den Anspruch auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) geltend gemacht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2015 Beschwerde und begehrte den Weiterbezug der Notstandshilfe ab 18.08.2015. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 18.08.2015 ein Mitarbeiter des AMS im Vortragsraum des WIFI zum Kurs Ausbildung zum Mechatroniker erschienen sei. Anwesend seien sämtliche Kursteilnehmer sowie der Vortragende Trainer gewesen. Dieser Mitarbeiter habe einen Antrag ausgeteilt, der von den Kursteilnehmern unterfertigt worden sei. Er hätte davor einen Brief vom AMS erhalten, worin er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Notstandshilfe mit 27.08.2015 befristet sei. Er habe sich gleich informieren wollen, welche weiteren Schritte er zu tätigen hätte. Der Mitarbeiter hätte nach zweimaligem Nachfragen bestätigt, dass der vorgelegte Antrag die Verlängerung der Notstandshilfe sei. Er hätte weiter bestätigt, dass mit dem vorgelegten Antrag sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien und keine weiteren Schritte notwendig wären. Er hätte auch gesagt, dass der Brief, in welchem der Beschwerdeführer zur Vorsprache ersucht worden sei, nun hinfällig sei, weil mit diesem Schreiben und dem Gespräch alles erledigt sei. Der Mitarbeiter habe auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht extra zum AMS nach Tulln fahren müsse, der ausgeteilte Antrag verlängere die Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung gewesen, dass er den Antrag bereits am 18.08.2015 beim WIFI St. Pölten unterfertigt und abgegeben habe. Er lege eine Unterschriftenliste bei, diese Personen würden die Aussagen des Mitarbeiters bestätigen. Der Beschwerdeführer sei nicht die einzige Person, die diese Auskunft erhalten habe. Er weise auch daraufhin, dass seine Notstandshilfe derzeit geringer sei als davor. Anscheinend seien seine zwei Kinder bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei er ab August 2015 für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig, auch dieses sei nicht berücksichtigt worden. Die Unterlagen seien vorgelegt worden. Er müsse einen Kredit für Wohnraumschaffung begleichen, diese Wohnung könne er jedoch nicht mehr nutzen wegen der Scheidung. Er ersuche um Weitergewährung der Leistung ab 18.08.2015, die Nachzahlung, die Erhöhung der Notstandshilfe zumindest bis zu der Höhe davor und die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen für seine drei Kinder.

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und stellte - zusammengefasst - folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer habe am 08.01.2014 mittels des dafür bundeseinheitlich vorgesehenen Formulars Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse beantragt. Dieses sei ihm für 210 Tage zuerkannt worden. Am 25.08.2014 habe er mittels des dafür bundeseinheitlich vorgesehenen Formulars die Notstandshilfe bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln beantragt. Die Notstandshilfe sei ihm für 52 Wochen zuerkannt worden.

Er habe ab der Beantragung der Notstandshilfe sieben Mitteilungen über den Beginn, das voraussichtliche Ende und die Höhe seines Leistungsbezuges erhalten. In jeder dieser Mitteilungen sei er ersucht worden, die Hinweise über seine Meldepflichten zu beachten. So werde konkret darauf hingewiesen, dass das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges beachtet werden solle und die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Für eine lückenlose Zahlung solle er sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung setzen.

Zusätzlich sei am 10.08.2015 die Mitteilung über das Höchstausmaß ergangen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass "Ihr Anspruch auf Notstandshilfe am 27.08.2015 endet. Ausdrücklich angeführt wird, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 28.08.2015 erforderlich. Die Antragstellung selbst kann über eAMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen. Um Wartezeiten möglichst kurz zu halten, vereinbaren Sie für die Vorsprache bitte einen Termin mit Ihrem Arbeitsmarktservice. Haben Sie bereits einen solchen Termin vereinbart, nehmen Sie bitte dieses Schreiben zur Vorsprache mit. Achten Sie darauf, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur erfolgen kann, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Dies gilt immer - auch dann, wenn Sie bereits zusätzliche andere Termine vereinbart haben."

Ab dem 15.09.2014 nehme er im Auftrag des AMS an der Ausbildung "Technik Center" teil.

Er habe im Zuge des Beginns der Maßnahme am

• 15.09.2014 das Begehren AUS- UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN für die Veranstaltung "Technik Center 2014",

• 30.10.2014 das Begehren AUS- UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN für die Veranstaltung "Grundmodule I - IV Metallhelferln",

• am 09.02.2015 das Begehren AUS- UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN für die Veranstaltung "Technik Center 2015" unterfertigt.

Am 18.08.2015 habe er nochmals im WIFI St. Pölten das Begehren AUS-UND WEITERBILDUNGSBEIHILFEN für die Veranstaltung "Technikcenter 2015" (Modul 9) unterfertigt. Dieses Begehren befinde sich im Papierakt und beinhalte Daten des Förderungswerbers, die Bankverbindung und konkretisiere die Schulung. Aus diesem Begehren gehe eindeutig hervor, dass der Förderungswerber für die Zeit seiner Ausbildung um eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe ansuche. Es gebe keinerlei Hinweise, dass mit diesem Begehren die Notstandshilfe beantragt bzw. verlängert werde.

Bis zum 28.08.2015 sei er nicht beim AMS Tulln erschienen und habe auch keinen Kontakt aufgenommen.

Er habe erst am 07.09.2015 vorgesprochen und mittels des dafür bundeseinheitlich vorgesehenen Antragsformulars die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt.

Der Mitarbeiter des AMS St. Pölten habe zu den Angaben in der Beschwerde angegeben, dass er im Zuge der neuerlichen Begehrenserstellung am 18.08.2015 die Teilnehmer informiert hätte, dass eine etwaige Notstandshilfeverlängerung nur bei der zuständigen AMS Geschäftsstelle möglich sei. Er gebe diesen Hinweis bei allen Kurseröffnungen. Mit Schreiben vom 16.12.2015 gab der Kursbetreuer an, dass er eine Vielzahl von Kursen im WIFI betreue. Er sei am 18.08.2015 zum Start des Kurses "Technikcenter - Modul 9" im WIFI anwesend gewesen. Er habe die Begehren eingesammelt und wahrscheinlich auch diverse Fragen beantwortet. Wäre dabei die Frage der Notstandshilfeverlängerung aufgeworfen worden, hätte er selbstverständlich gesagt, dass die TeilnehmerInnen dies selbst bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle fristgerecht erledigen müssten. Zeugenschaftlich befragt am 30.11.2015 gab er zusätzlich an, dass "ich bei Kurseröffnungen, so auch am 18.08.2015 im WIFI-Technikcenter für das Modul 9, die TeilnehmerInnen informiert habe, dass die ausgefolgten Begehren keine Verlängerungsanträge für die Notstandshilfe sind und, dass bei Auslaufen der Notstandshilfe bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle ein Verlängerungsantrag gestellt werden muss. Ich habe sicher nicht gesagt, dass durch die ausgegebenen Begehren die Notstandshilfe verlängert wird."

Der Trainer des Moduls konnte über die Fragen zu Kursbeginn keine genaueren Angaben machen.

Die namhaft gemachten Zeugen seien ebenfalls befragt worden und hätten zusammenfassend erklärt, dass es zu Beginn des Kurses um Formulare (Anmerkung: Begehren für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen), die auszufüllen seien, und um "Zettel", die sie erhalten hätten (Anmerkung: Mitteilungen über den Leistungsbezug), gegangen sei. Herr XXXX hätten einvernehmlich erklärt, dass der Beschwerdeführer XXXX wegen des Erhalts von dem "Zettel, den Sie monatlich erhalten" bzw. wegen "einem Schreiben wegen der Bezüge" gefragt hätte; Herr XXXX hätte angegeben, dass der Beschwerdeführer gefragt hätte, ob es stimme, dass, wenn er dieses Formular ausfülle, er die Notstandshilfe bekäme. Diese Aussagen bezeugten nicht, dass der Beschwerdeführer erklärt hätte, dass seine Notstandshilfe auslaufe und ihm mitgeteilt worden sei, dass das Ausfüllen des Formulars für das Begehren der Beihilfen auch die "Verlängerung der (auslaufenden) Notstandshilfe" sei. XXXX hätte angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber erklärte, dass seine Notstandshilfe auslaufe. Lediglich XXXX hätte bestätigt, dass der Beschwerdeführer XXXX bezüglich seiner ablaufenden Notstandshilfe gefragt habe und die Antwort erhalten habe, dass "dieses Problem mit diesem Begehren erledigt sei".

Mit Bescheid vom 17.12.2015 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde vom 12.10.2015 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.08.2015 nachweislich das Begehren auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfen aus- und unterfertigt habe. Beim Lesen/Ausfüllen musste ihm ersichtlich sein, dass dies kein Antrag auf (Weitergewährung der) Notstandshilfe ist, sondern, dass lediglich Daten der Überweisung der Beihilfe bzw. konkreten Daten zum Kurs Inhalt des Begehrens sind. Schon beim Lesen dieses Begehrens musste ihm erkenntlich sein, dass es dabei nicht um die "Beantragung der Verlängerung der Notstandshilfe" ginge. Aus den zahlreichen Mitteilungen und schlussendlich aus der Höchstausmaßmitteilung vom 10.08.2015 musste ihm ebenfalls klar sein, dass das Ende seines Notstandshilfeanspruchs am 27.08.2015 erreicht werde und er einen neuen Antrag bei der Regionalen Geschäftsstelle Tulln stellen müsse. Auskünfte, die XXXX als Mitarbeiter bezüglich Ausbildung und Kurs erteile, betreffen den Kurs und die Beihilfen. Als langjähriger, erfahrener Mitarbeiter des AMS sei ihm das Antragsprinzip - die Geltendmachung eines Leistungsanspruches nur aufgrund einer persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle - sehr wohl bekannt, sodass er Aussagen, wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht erteile. Da er nach dem Erreichen des Höchstausmaßes am 27.08.2015 erst am 07.09.2015 beim AMS Tulln die Leistung mittels dafür vorgesehenem Formular entsprechend der gesetzlichen Bestimmung geltend gemacht habe, konnte als Tag der Geltendmachung nur der 07.09.2015 angesehen werden und der Leistungsbezug sei daher ab dem 07.09.2015 gemäß § 38, 17 Abs 1 iVm §§ 44, 46 und 58 AlVG zuzuerkennen.

Bezüglich der Einwendungen über die Höhe der Notstandshilfe werde eine eigene Prüfung durch die Regionale Geschäftsstelle Tulln erfolgen.

4. Am 03.01.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, der im Wesentlichen gleichlautend mit seiner Beschwerde war.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe. Am 10.08.2015 erhielt er eine Mitteilung über das Erreichen des Höchstausmaßes per 27.08.2015 sowie den Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Am 07.09.2015 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und beantragte mittels des dafür bundeseinheitlich vorgesehenen Antragsformulars die Weitergewährung der Notstandshilfe.

Die Notstandshilfe gebührt ab 07.09.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt und die von dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen einvernommen, sowie den für Aus- und Weiterbildung zuständigen Mitarbeiter.

Eine weitere Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht konnte unterbleiben, da es unerheblich ist, ob der Mitarbeiter dem Beschwerdeführer vermeintlich sagte, dass er keinen Antrag mehr ausfüllen muss, da es jedenfalls dem Antragsteller obliegt, eine rechtzeitige Antragstellung mittels des bundeseinheitlich vorgesehenen Formulars zu stellen. Das Begehren Aus-und Weiterbildungsbeihilfen ist ein anderes Formular, mit dem die Beihilfe zu den Kursnebenkosten und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale ab Beginn des Moduls weitergewährt wird. Dies ist eine Förderung nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und die Genehmigung der Entscheidung hat nach arbeitsmarktpolitischer Beurteilung bzw. Prüfung der Förderungsvoraussetzungen durch die regionale Geschäftsstelle zu erfolgen. Dieses Formular wurde von dem Beschwerdeführer unterfertigt und abgegeben, es ist daher davon auszugehen, dass er es gelesen hat und ihm auffallen musste, dass es sich nicht um eine Antragstellung zur Weitergewährung der Notstandshilfe handelt. Dem Beschwerdeführer muss aufgefallen sein, dass mit dem Formular nicht der Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen, auch auf dem Formular selbst findet sich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann der Beschwerdeführer nicht entzogen werden.

Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Jede arbeitslose Person muss selbst dafür Sorge tragen, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu beantragen. Der Umstand, dass er anlässlich des Ausfüllen eines Formulars in dem Kurs, davon ausgegangen ist, dass er keinen weiteren Antrag stellen muss und somit die rechtzeitige Antragstellung versäumt hat, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und vorzuwerfen.

Die vermeintliche "Falschauskunft" des Mitarbeiters der belangten Behörde konnte nicht verifiziert werden und würde den Beschwerdeführer auch nicht davon befreien, Anträge, die er unterfertigt, zu lesen und einen Antrag auf Gewährung einer Leistung selbst zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld.

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Der Beschwerdeführer legte das ausgefüllte Formular erst am 07.09.2015 vor. Daher wurde der Antrag am 07.09.2015 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).

Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der bereits niederschriftlich einvernommenen Mitarbeiterin des AMS näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Die namhaft gemachten Zeugen wurden von der belangten Behörde einvernommen und führte deren Befragung nicht zu einem lückenlosen Dokumentieren der Geschehnisse, vor allem, da die meisten Zeugen angaben, dass sie sich eigentlich nicht mehr genau erinnern könnten. Eine weitere Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht konnte unterbleiben, da es für den vorliegenden Fall unerheblich ist, über welches Formular die Kommunikation - die offensichtlich zu einem Missverständnis führte - geführt wurde, da der Beschwerdeführer von der Pflicht, das Antragsformular persönlich auszufüllen und abzugeben, ohnehin nicht entbunden werden kann.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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