BVwG W166 2119603-1

W166 2119603-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016

Regest

Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W166 2119603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2119603.1.00

Spruch

W166 2119603-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX zeigte das Militärkommando Oberösterreich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden auch: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX an.

In der dabei übermittelten Unfallmeldung wurde als Diagnose eine Discusprolaps L4-L5 angegeben.

Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich niederschriftlich an, habe sich bei der Ausbildung "Selbst- und Kameradenhilfe (SKH)" eine Rückenverletzung zugezogen.

Mit der Unfallmeldung übermittelte das Militärkommando nachfolgende Unterlagen:

  • Ärztliche Meldung vom XXXX

  • Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom XXXX

  • Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG vom XXXX

  • Gesundheitskarte, Behandlungskarteikarten und Untersuchungsbefunde

  • Ärztlicher Abschlussbericht der Feldambulanz vom XXXX

  • Medizinischer Fragebogen der Stellungskommission vom XXXX

Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), und legte seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, Lehrabschluss- und Jahreszeugnisse sowie einen Befund einer neurochirurgischen Ambulanz vom XXXX vor.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, holte zur Überprüfung des Antrages ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein.

In dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte:

Angaben der Partei über Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse - seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung, - Erkrankungen, Unfälle und Verletzungen, angebliche Ursachen derselben, ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege, usw.

Der Antragsteller leistet Präsenzdienst vom XXXX bis XXXX. Es wird ein Bandscheibenvorfall L4/L5 kausal geltend gemacht, lt. Abl. 59 (neurochirurgischer Befund vom XXXX Nervenklinik XXXX) hat sich der Antragsteller im XXXX im Rahmen einer Bergungsübung beim Bundesheer die Wirbelsäule verdreht mit nachfolgenden ischialgieformen Schmerzen L5 li. Diese wurden konservativ behandelt, traten aber immer wieder nach körperlicher Belastung auf.

Jetzige Beschwerden:

Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre Ursachen sind möglichst wörtlich zu übernehmen.

Der Antragsteller berichtet, er habe ca. im XXXX an einer Bergeübung teilgenommen. Dabei musste er einen am Boden liegenden Kameraden bergen und ca. 30 m weit am Boden nachziehen. Dies, während er selbst in Deckung blieb. Danach habe er den Kameraden auch Schultern müssen und weitertransportieren müssen, er habe dabei starke Kreuzschmerzen bekommen. Er habe sich anschließend hingelegt und gehofft, dass am nächsten Tag die Schmerzen wieder verschwunden seien. Am nächsten Tag habe er aber wieder starke Schmerzen gehabt, man habe ihm aus dem Bett helfen müssen. Er sei dann stationär beim Bundesheer für 2 Wochen behandelt worden, der Zustand habe sich dann soweit gebessert, dass er wieder normal gehen konnte. Anschließend wollte er den Führerschein machen, habe dabei wieder Beschwerden bekommen, er wollte dann auch zum Blauhelmeinsatz in den Libanon abreisen. Er müsste jedoch davor noch den C-Führerschein machen, musste dabei auch schwere Autoreifen heben, Ketten anlegen, etc. Dabei habe er dann wieder starke Schmerzen bekommen. Es sei dann eine MRT der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden am XXXX, es sei ein Bandscheibenvorfall L4/L5 festgestellt worden. Vor dem Bundesheer habe er derartige Beschwerden nicht gehabt. Er leide unter immer wiederkehrenden Kreuzschmerzen mit einer Ausstrahlung in den li. Oberschenkel und in den li. Unterschenkel bis ca. zur 1/2 Wade.

Derzeitige Behandlung/en:

Mikrowellenbestrahlung wird derzeit durchgeführt

Medikamente:

Diclofenac, Norgesic (lt. Angaben des Antragstellers 6-8 Stk. Diclofenac und 7 Stk. Norgesic pro Woche)

Status entsprechend dem Fachgebiet:

LWS:

FBA:20 cm

Lasegue: bds. negativ, Pseudolasegue li. positiv ab ca. 40°

ASR/PSR: seitengleich +

Sensibilität: seitengleich normal

Motorik: seitengleich normal, keine Paresen

Zehenballengang, Fersengang und einbeinige Kniebeugen bds. möglich

Federungstest: etwas schmerzhaft im Bereich der unteren LWS (ohne schmerzreflektorische Muskelkontraktionen)

ISG: li. etwas druckdolent Paravertebrale Muskulatur: gering verspannt Bauchmuskulatur: suffizient

Beide Sprung-, Knie-, Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Fortbewegung - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild wird gezeigt

Status localis:

genauer Befund der auf Grund des Antrages in Betracht kommenden Körperteile

siehe oben

Hilfsbefunde:

EKG:

LABOR:

sonstige: Alle im Akt befindlichen medizinischen Dokumente werden zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Beurteilung nach § 7 KOVG - § 21 HVG

Dienstbeschädigung: - Kausale Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (MdE): -

Nicht-Dienstbeschädigung (akausale Leiden):

Bandscheibenvorfall L4/L5 mit pseudoradikulärer Symptomatik li.

Begründung:

Das vom Antragsteller beschilderte Ereignis vom XXXX ist nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Verletzungsbedingte Bandscheibenvorfälle gehen immer mit gravierenden Begleitverletzungen wie Wirbelbogenbrüche, Wirbelkörperbrüche etc. einher. Im gegenständlichen Fall wurden derartige Begleitverletzungen nicht festgestellt. Eine einmalige Belastung führt ebenfalls nie zu einem Bandscheibenvorfall. Vielmehr sind Bandscheibenvorfälle, auch im jugendlichen Alter, anlagebedingt und auf degenerative Veränderungen bzw. Fehlbildungen zurückzuführen. Keinesfalls wird ein Bandscheibenvorfall durch eine einmalige Überlastung hervorgerufen, die Entstehung des Bandscheibenvorfalles ist degenerativer Natur, eine Kausalität kann dbzgl. nicht festgestellt werden, das Leiden ist akausal.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da das Leiden akausal ist."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Oberösterreich, vom XXXX, wurde die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L4/L5" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) abgelehnt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei.

Auf Grundlage des dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, sei festgestellt worden, dass keine Gesundheitsschädigung vorliege.

Da kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst vorliege, könne die geltend gemachte Schädigung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden, und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, es liege in seinem Fall sehr wohl eine Dienstbeschädigung vor, da er vor der Ausbildung "Selbst- und Kameradenhilfe" noch nie Rückenbeschwerden gehabt habe. Die Ausführungen im Sachverständigengutachten, wonach keine Begleitverletzungen festgestellt worden seien, hingen laut Meinung des Beschwerdeführers damit zusammen, dass er im Heeresspital Hörsching nicht auf einen möglichen Bandscheibenvorfall untersucht worden sei. Damals sei man von einem "Hexenschuss" bzw. einer Muskelzerrung ausgegangen, und erst nach wochenlanger Behandlung mit Infusionen und Medikamenten hätten sich seine Beschwerden vorübergehend gebessert. Da die Schmerzen erneut aufgetreten seien, habe man einen eingeklemmten Ischiasnerv diagnostiziert und diesen mit einer Spritzenkur behandelt. Auch diese Therapie sei fehlgeschlagen, und man habe den Beschwerdeführer zu einer MRT Untersuchung überwiesen. Anlässlich dieser Untersuchung sei ein, vom Beschwerdeführer schon lange vermuteter, Bandscheibenvorfall L4/L5 diagnostiziert worden.

Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass in seinem Fall von Anfang an keine richtige Diagnose gestellt worden sei, und er sich viele Schmerzen ersparen hätte können, wäre er schon zu Beginn ordnungsgemäß untersucht worden. Der Beschwerdeführer gewähre gerne Einsicht in seine Krankenakte um festzustellen, dass er niemals an Schädigungen oder Erkrankungen der Wirbelsäule gelitten habe, und auch nie in ärztlicher Behandlung gestanden sei.

Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete vom XXXX bis XXXX seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, und machte die Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L4/L5" als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz geltend.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L4/L5" zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Bescheid zur Verleihung der Staatsbürgerschaft vom XXXX.

Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Bandscheibenvorfall L4/L5" basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom

XXXX.

Das gegenständliche fachärztliche Sachverständigengutachten wurde auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in sämtliche medizinische Beweismittel sowie Befunde erstellt, und wurde im gegenständlichen Gutachten umfassend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gesundheitsschädigung eingegangen.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach in seinem Fall sehr wohl eine Dienstbeschädigung vorliege, führte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Vorfall vom XXXX nicht geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall herbeizuführen, da eine einmalige Belastung nie zu einem Bandscheibenvorfall führt. Vielmehr sind Bandscheibenvorfälle, auch im jugendlichen Alter, anlagebedingt und auf degenerative Veränderungen bzw. Fehlbildungen zurückzuführen. Keinesfalls wird ein Bandscheibenvorfall durch eine einmalige Überlastung hervorgerufen, und ist die Entstehung des Bandscheibenvorfalles degenerativer Natur.

Es handelt sich um ein akausales Leiden.

Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass verletzungsbedingte Bandscheibenvorfälle überdies immer mit gravierenden Begleitverletzungen wie beispielsweise Wirbelbogenbrüchen oder Wirbelkörperbrüchen einhergehen.

Im gegenständlichen Fall sind derartige Begleitverletzungen nicht festgestellt worden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe bis zum Vorfall im XXXX niemals Rückenschmerzen gehabt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im medizinischen Fragebogen anlässlich der Stellungsuntersuchung am XXXX die Frage nach "Rückenschmerzen" mit "ja" angekreuzt hat.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

...

Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

.....

Gemäß § 4 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf:

1. Rehabilitation

a) Heilfürsorge;

b) orthopädische Versorgung

c) berufliche und soziale Maßnahmen.

2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

....

Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 29. 01 2009, 2007/09/0305).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Unterlagen, in schlüssiger und ausreichender Weise im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das angeschuldigte Ereignis nicht geeignet war, einen Bandscheibenvorfall herbeizuführen.

Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass eine einmalige Belastung bzw. Überlastung nie zu einem Bandscheibenvorfall führt. Vielmehr sind Bandscheibenvorfälle, auch im jugendlichen Alter, anlagebedingt und auf degenerative Veränderungen bzw. Fehlbildungen zurückzuführen.

Überdies gehen verletzungsbedingte Bandscheibenvorfälle immer mit gravierenden Begleitverletzungen wie beispielsweise Wirbelbogenbrüchen oder Wirbelkörperbrüchen einher, wobei derartige Begleitverletzungen im gegenständlichen Fall nicht festgestellt worden sind.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da die festgestellte Gesundheitsschädigung nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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