BVwG W164 2011225-1

W164 2011225-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einheitswert, öffentlich-rechtliches<br/>Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, VwGH

Texte intégral

BVwG W164 2011225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2011225.1.00

Spruch

W164 2011225-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 23.04.2014, Zl. 2303-100655 2B1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und es wird die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass ihr Spruch zu lauten hat:

"Für Herrn XXXX ist von 01.01.2010 bis 23.4.2014 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR

01.01. 2010 31.12.2010 898,26

01.01. 2011 31.12.2011 917,13

01.01. 2012 31.12.2012 922,63

01.01. 2013 30.06.2013 948,46

01.07. 2013 31.12.2013 1.045,25

01.01. 2014 23.4.2014 1.068,24.

Herrn XXXX werden für die Zeit von 1.1.2010 bis 23.4.2014 Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung in folgender Höhe vorgeschrieben:

vom bis monatlicher Beitrag EUR

Unfallversicherung Pensionsversicherung

01.01. 2010 31.12.2010 17,07 134,74

01.01. 2011 31.12.2011 17,43 139,86

01.01. 2012 31.06.2012 17,53 143,01

01.07. 2012 30.12.2012 17,53 147,62

01.01. 2013 30.06.2013 18,02 151,75

01.07. 2013 31.12.2013 18,02 156,50

01.01. 2014 23.4.2014 18,42 159,94"

Rechtsgrundlage: §§ 2 Abs 1 Z 1 und Abs 2; 3 Abs1 Z 1; 23 und 30 Abs 1 BSVG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

a) Zur Vorgeschichte:

Mit Bescheid vom 18.01.2010, Zl. 2303-100655 2B1, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden SVB), gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und 3 Abs. 1 Z 1 BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) vom 01.01.2003 bis laufend in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides stellte die SVB die Beitragsgrundlagen in der Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern gemäß §§ 23 und 30 Abs. 1 BSVG in den Kalenderjahren 2005 bis einschließlich 2009 fest.

Mit Spruchpunkt III dieses Bescheides wies die SVB den Antrag des Beschwerdeführers auf Vorschreibung einer Differenzbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 33a BSVG sowie einen Antrag auf Erstattung seiner Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 118b BSVG ab.

Begründend wurde folgendes ausgeführt: Der BF habe ab 01.01.2003 Pachtflächen im Ausmaß von insgesamt 3,1102 ha von seinen Eltern und von der Agrargemeinschaft XXXX bewirtschaftet. Laut den Einheitswertbescheiden des FinanzamtesXXXX AZ 524-1-2087/2 und 524-1-2074/0, seien die genannten Flächen mit einem Einheitswert von insgesamt € 6.936,11 bewertet. Der BF sei darüber hinaus im XXXX beschäftigt gewesen. Im Jahr 2003 habe er einen Antrag auf Differenzvorschreibung gemäß § 33a und b BSVG bzw. auf Erstattung von Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 33c und 118b BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt. Die Beiträge seien ihm daher ab 01.01.2003 nur von der Differenzgrundlage zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden. Ab 01.01.2005 sei der BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden und unterliege dem Pensionsgesetz 1965.

§ 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 sehe vor, dass auf Beamte, die nach dem 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, hinsichtlich des Beitrags- und Leistungsrechts die Bestimmungen des ASVG und APG anzuwenden seien.

Der BF würde somit von seinem Dienstgeber einen Ruhegenuss erhalten, der nach den Bestimmungen des ASVG bzw. APG berechnet werde. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestehe aber nicht. Vielmehr sei der BF als Beamter gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG von der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgenommen. § 33a bzw. § 118b BSVG würden nicht zur Anwendung kommen.

Der nunmehrige BF erhob gegen die Spruchpunkte II und III dieses Bescheides Einspruch an den Landeshauptmann von Niederösterreich.

Mit Bescheid vom 01.03.2011 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich diesem Einspruch keine Folge gegeben und die angefochtenen Spruchteile bestätigt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2012, Zl. B 497/11-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass es angesichts der tiefergreifenden Verschiedenheit der Materien hinsichtlich dienstrechtlicher (lebenslanger Alimentation durch den Dienstgeber) und sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche (vgl. dazu die ständige Rspr. VfSlg. 5241/1966, 11.665/1988, 12.732/1991, 13.829/1994, 16.292/2001 ua.) und ungeachtet einer weitgehenden Annäherung auch der künftigen Leistungen an jene des Sozialversicherungsrechts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, auf dem Gebiet des Pensionsbeitragsrechtes die schon bisher bestehenden unterschiedlichen Systeme weiterhin aufrechtzuerhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0063, die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei mit 01.01.2005 - ohne Anwendung der Bestimmung des § 136b BDG 1979 - in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden. Er unterliege der Bestimmung des § 1 Abs. 14 PG 1965.

Bis zu den mit dem Sozialrechts- Änderungsgesetz 2010 rückwirkend vorgenommenen Änderungen (Aufhebung des § 7 Z 4 lit. b ASVG, § 136b Abs. 4 BDG 1979, § 1 Abs. 14 PG 1965) habe zwischen den beiden Gruppen, der Beamten nach § 1 Abs. 14 PG 1965 einerseits und der Beamten nach § 136 BDG 1979 andererseits , ein wesentlicher Unterschied bestanden: Für Beamte nach § 136 BDG 1979 habe eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestanden, für Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 habe lediglich gegolten, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des APG anzuwenden seien.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei dazu ausgeführt worden, dass die nach dem 31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Beamten "als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten" seien. Dies beziehe sich aber nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf, dass für das Beitrags- und Leistungsrecht die Vorschriften des ASVG und des APG anzuwenden seien. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG werde damit aber nicht begründet.

Von den mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 rückwirkend vorgenommenen Änderungen sei der Beschwerdeführer nicht betroffen:

An seiner Rechtsstellung nach § 1 Abs. 14 PG 1965 sei durch dieses Gesetz keine Änderung eingetreten.

Voraussetzung sowohl für eine "Differenzvorschreibung" nach § 33a BSVG als auch für eine Beitragserstattung nach § 118b BSVG sei, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübe, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG begründe. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Beamter begründet keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen (oder unkündbaren privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Bund seien nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG dann von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind, zustehe. Im Hinblick darauf, dass der Ruhe- und Versorgungsgenuss des Beschwerdeführers durch das PG 1965, also durch ein Bundesgesetz - geregelt sei, sei zwingend von Gleichwertigkeit auszugehen. Eine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - neben einer Pflichtversicherung nach dem BSVG - führe nicht zur Anwendung des § 33a ASVG.

Ein Einheitswert stelle eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSVG dar. Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes seien ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2003 eine von ihm (und seinen Eltern) unterfertigte Aufstellung über sämtliche von ihm gepachteten Grundstücke vorgelegt. Im von ihm ausgefüllten und unterfertigten Anmeldeformular habe er - in Übereinstimmung mit dieser Aufstellung - eine gepachtete Fläche von 3,2239 ha angegeben. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde angebe, er hätte lediglich eine Fläche von 1,7 ha gepachtet, so handle es sich um eine für das beim VwGH zu führende Verfahren unbeachtliche Neuerung. Dass die SVB von den im Verwaltungsverfahren angegeben gepachteten Grundstücken Einheitswerte angesetzt hätte, die nicht den aktuellen Einheitswertbescheiden des Finanzamtes entsprochen hätten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der BF mache geltend, dass die Hektarsätze hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gepachteten Flächen überhöht seien, weil seien Eltern die nach Lage und Bodengüte höherwertigen Flächen an andere Personen verpachtet hätten und die SVB hinsichtlich der von ihm gepachteten Flächen die durchschnittlichen Hektarsätze des gesamten Betriebes seiner Eltern angesetzt habe. Damit werde aber keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, der Beschwerdeführer bewirtschafte ausschließlich gepachtete Flächen, sodass sich die Beitragsgrundlage aus § 23 Abs. 3 lit. d BSVG ergebe, somit aus der Summe der für die Pachtflächen in Betracht kommenden Ertragswerte, und zwar aus den in den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes der Einheitswertfestsetzung zugrunde gelegten Hektarsätzen. § 23 Abs. 3 lit. d BSVG stelle auf den "anteilsmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche" und nicht auf den Ertragswert dieser Fläche ab; die "Anteilsmäßigkeit" könne sich aber nur auf den Ertragswert (Hektarsatz) beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb (also für den Eigentümer der vom Beschwerdeführer zugepachteten Flächen) zugrunde gelegt wurde.

b) Zum nun anhängigen Verfahren:

Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zl. 2303-100665 2B1, hat die SVB gemäß §§ 2, Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 Z 1, 23 und 30 Abs. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, folgendes festgestellt:

Für den Beschwerdeführer sei von 01.01.2010 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR

01.01. 2010 31.12.2010 898,26

01.01. 2011 31.12.2011 917,13

01.01. 2012 31.12.2012 922,63

01.01. 2013 30.06.2013 948,46

01.07. 2013 31.12.2013 1.045,25

01.01. 2014 dato 1.068,24

In der Krankenversicherung würden aufgrund der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG keine Beiträge vorgeschrieben werden.

Beiträge für die Unfall- und Pensionsversicherung:

vom bis monatlicher Beitrag EUR

Unfallversicherung Pensionsversicherung

01.01. 2010 31.12.2010 17,07 134,74

01.01. 2011 31.12.2011 17,43 139,86

01.01. 2012 31.06.2012 17,53 143,01

01.07. 2012 30.12.2012 17,53 147,62

01.01. 2013 30.06.2013 18,02 151,75

01.07. 2013 31.12.2013 18,02 156,50

01.01. 2014 laufend 18,42 159,94

Zur Begründung führte die SVB aus, der Beschwerdeführer bewirtschafte ab 01.01.2010 Weingärten im Ausmaß von 1,7259 ha, welche er von seinen Eltern zugepachtet habe. Dies sei im Rahmen einer persönlichen Erhebung durch einen Bediensteten der SVB am 30.05.2011 festgestellt worden. Die Weingärten seien im Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX, AZ XXXX/524-1-2087/2, bewertet.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:

Ausmaß in ha Einheitswert in EUR

vom bis Pachtgrund Pachtgrund

3/3 2/3 3/3 2/3

01.01. 2010 bis 30.06.2013 1,7259 0,0 5.409,00 0,0

01.07. 2013 bis laufend 1,7259 0,0 5.949,90 0,0

Nach § 23 BSVG sei bei der Bildung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage grundsätzlich von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der SVB komme keine Berechtigung zu, den materiellen Wahrheitsgehalt eines finanzbehördlichen Bescheides zu überprüfen. Der rechtskräftige Bescheid des Finanzamtes sei unmittelbar zur Berechnung des Versicherungswertes heranzuziehen.

Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage bei Zupachtung von land(forst)wirtschaftlichen Flächen sei gemäß § 23 Abs. 3 lit. d BSVG von den in den Einheitswertbescheiden betreffend den verpachteten Betrieb zugrunde gelegten Hektarsätzen auszugehen. § 23 Abs. 3 lit. d BSVG stelle auf den "anteilsmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche" ab und nicht auf "den Ertragswert" dieser Fläche. Die "Anteilsmäßigkeit" könne sich nur auf den Ertragswert (Hektarsatz) beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb zugrunde gelegt wurde.

Der Hektarsatz für weinbaulich genutzte Flächen sei laut den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes XXXX nach den sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeitsbestimmungen ab 01.01.2010 in der Höhe von EUR 3.134,02 sowie ab 01.07.2013 in der Höhe von EUR 3.447,42 zu berücksichtigen. Für das Flächenausmaß sei der Inhalt des Pachtvertrages entscheidend.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wendete sich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge und vertrat die Meinung, dass eine Beitragsvorschreibung iSd § 33a BSVG unter Berücksichtigung des Gleichheitsrechtes in der Pensionsversicherung überhaupt nicht zulässig sei. Diese Thematik sei bereits Gegenstand der (oben genannten) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gewesen. Damals habe der BF die Verletzung des Gleichheitsrechtes eingeschränkt auf das österreichische Verfassungsrecht geltend gemacht. Nun berufe er sich zusätzlich auf das Gleichheitsrecht/Diskriminierungsverbot iSd Art. 14 EMRK iVm Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur EMRK. Es finde eine an den Beamtenstatus anknüpfende Entziehung von Eigentum statt, die mit den an sich zulässigen Abgabeneinhebungen nichts zu tun habe, sodass die Berufung darauf iSd Art. 17 EMRK unzulässig sei. Die Diskriminierung habe ein auf die Freiheit der Erwerbsausübung entscheidend beeinträchtigendes Ausmaß und verstoße daher auch gegen Art. 6 StGG.

§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nehme Beamte nur insoweit von der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach ASVG aus, als die Absicherung durch eine Beamtenpension gegeben sei. Im Fall des BF sei keine derartige Absicherung gegeben. Der BF habe im Rahmen seines Beamtendienstverhältnisses Pensionsbeiträge im Ausmaß der ASVG-Regelung zu entrichten und werde eine Pension nach der ASVG-Regelung erhalten. Es werde aber so getan, als würde er Pensionszahlungen nach dem PG 1965 zu erwarten haben.

Als Vertragsbediensteter habe der BF bis 2005 wegen Überschreitung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage keine Pensionsbeitragszahlungen nach BSVG entrichten müssen. Seine pensionsrechtliche Situation habe sich durch die Ernennung ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Kern nicht geändert. Es sei nicht einzusehen, weshalb er nun Beiträge nach dem BSVG zu zahlen habe. Für den BF würden sich die Nachteile beider Systeme kumulieren, ohne dass es dafür irgendeinen Ausgleich gebe.

Die dem BF nun zugemutete Vorschreibung an Beiträgen stelle eine Enteignung dar, die durch Art. 1 1. ZP zur EMRK untersagt sei. Zwar sei die Einschränkung normiert, dass staatliche Regelungen von für erforderlich angesehenen Abgaben zulässig wären, hiebei müsse jedoch Art. 14 EMRK berücksichtigt werden. Durch entsprechende Interpretation wäre§ 33a BSVG im Sinne der Ausführungen des BF anzuwenden.

Der BF wandte sich weiters gegen die Berechnung des Flächenausmaßes von 1,7259 ha. Er habe mit E-Mail vom 26.01.2014 eine genaue auf den gültigen Katasterdaten beruhende Aufstellung vorgelegt, aus der sich eine Gesamtfläche von 14.796 m² ergebe. Der BF habe verlangt, dass eine von ihm bereits vorgelegte Vereinbarung mit seinen Eltern vom 03.03.2010 Berücksichtigung finde. Hätte die SVB diese Vereinbarung seiner Eltern zugrunde gelegt, wäre eine Neubeurteilung der konkreten Bewirtschaftungsverhältnisse erforderlich gewesen. Dies hätte zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage geführt.

Die belangte Behörde sei von einem unrichtigen Einheitswert ausgegangen. Der Hektarsatz betrage lediglich € 3.134,-- was für die gegenständliche Grundfläche von zirka 1,5 ha einen Einheitswert von lediglich zirka € 4.500,- ergebe. Es habe betreffend den Einheitswert und die Beitragsgrundlage kein ordentliches Ermittlungsverfahren stattgefunden. Die "Flächenfeststellung" sei im Rahmen einer Brache-Begehung erfolgt, zu der er nicht beigezogen worden sei. Für ihn sei daher völlig unklar, was dabei konkret ermittelt wurde.

Der BF beantragte erneut seine Einvernahme und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Mit Schreiben vom 05.08.2014 brachte die SVB die Beschwerde samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage. In ihrer Stellungnahme führte die SVB aus, dass betreffend die Mehrfachversicherung zum gegenständlichen Sachverhalt bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei. Hinsichtlich der Höhe wurde auf die Bestimmung des § 23 BSVG verwiesen, der zufolge im Hinblick auf die Pflichtversicherung und Berechnung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen sei. Der SVB komme daher keine Berechtigung zu, den materiellen Wahrheitsgehalt eines finanzbehördlichen Bescheides zu überprüfen, vielmehr habe sie den rechtskräftigen Bescheid unmittelbar zur Berechnung des Versicherungswertes heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 17.12.2015 stellte die SVB klar, dass der angefochtene Bescheid den Feststellungszeitraum "bis dato" erfassen soll. Die SVB legte ergänzend den Wertfortschreibungsbescheid AZ 524-1-2087/2 des Finanzamtes XXXX zum 1.1.2013, SV-rechtlich wirksam ab 1.7.2013 vor, weiters die Originalniederschrift über die Begehung vom 30.5.2011 samt den damals angefertigten Fotos.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht den BF schriftlich ersucht, u.a. dazu Stellung zu nehmen, dass laut Detailansicht AMA-Betrieb, HBNR XXXX, vom 28.1.2014 die Fläche des verfahrensgegenständlichen Betriebes im LAG-Betrieb ha 7,259 betrage und dass der BF im eingangs erwähnten Verfahren VwGH 2012/08/9963 selbst ein Ausmaß von 1,7 ha an von seinen Eltern gepachteter Weinbaufläche geltend gemacht habe. Der BF erhielt mit diesem Schreiben die am 30.5.2011 angefertigte Niederschrift über die Begehung der Liegenschaft der Eltern des BF samt Fotos zur Kenntnis, in der auch notiert ist, dass die Eltern des BF eine Vollmacht vorgelegt hatten.

In seiner Stellungnahme vom 21.12.2015 brachte der BF vor, er habe seinerzeit beim VwGH die falsche Flächenberechnung vorgebracht. Sein Vater habe anlässlich der Begehung vom 30.5.2011 Einwendungen zum Hektarsatz, zur Weinbauertragszahl und zum Betriebsstandort gemacht. Die belangte Behörde habe diese Einwände nicht berücksichtigt. Der BF habe seinen Eltern zwar immer wieder für nötige Behördenwege Vollmachten ausgestellt, jedoch keine Generalvollmacht und keine Vollmacht für das verfahrensgegenständliche Verfahren. Er hätte der Begehung beigezogen werden müssen. Der BF legte das Konzept eines Schreibens seiner Eltern vor, datiert mit März 2011 an die SVB mit dem Wortlaut "Im Nachhang zum Gespräch mit Herrn XXXX weisen wir, XXXX neuerlich darauf hin, dass unser Sohn XXXX nur einen Teil unseres Betriebes - einen Teilbetrieb gepachtet hat. Der Einheitswert gegenständlicher Flächen wäre der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen." Der BF habe am 2.3.2010 mit seinen Eltern eine mündliche Vereinbarung geschlossen. Diese habe er mit seinem im Akt befindlichen Brief an seine Eltern vom 3.3.2010 schriftlich festgehalten. Den Pachtvertrag finde er nicht. Dieser müsse sich jedoch bei der belangten Behörde befinden. Der BF legte Seite 1 eines an seinen Vater gerichteten Berichtigungsbescheides des Finanzamtes XXXX EW-AZ XXXX/524-1-2087/2 vom 9.5.2014 vor, mit dem der Einheitswert der Liegenschaften gemäß § 293 BAO rückwirkend ab 1.1.2013 berichtigt wurde. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf seine Kosten.

Anlässlich der am 10.2.2016 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erhielt der BF je eine Kopie des Wertfortschreibungsbescheides des Finanzamtes XXXX, FANR 23 EWAZ:

524-1-2087/2 Dok Nr. 0009 vom 15.12.2009 (wirksam ab 1.1.2010) und FANR 23 EWAZ: 524-1-2087/2 Dok Nr. 0010 vom 25.6.2013 (wirksam ab 1.7.2013) zur Kenntnis mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die SVB erhielt die Stellungnehmer des BF vom 21.12.2015 samt dem daran angeschlossenem Schreiben der Eltern des BF vom März 2011 und Schreiben des BVwG an den BF vom 24.11.2015 zur Kenntnis und Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Der BF verwies hinsichtlich der von ihm eingewendeten Gleichheitswidrigkeit auf seine früheren Stellungnahmen und führte aus, er habe im XXXX an der 2002 ausgearbeiteten Pensionsreform mitgearbeitet. Er habe dabei erfahren, dass Beamte im Beitragsrecht und im Leistungsrecht der Sozialversicherung dem ASVG unterliegenden Erwerbstätigen gleichgestellt werden sollten. 2003 sei seine Mutter in Pension gegangen. Man habe entschieden, dass einige Teilflächen an den BF verpachtet würden. 2004 habe der BF die Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beantragt, da er überzeugt gewesen sei, er würde wie ein dem ASVG unterliegender Erwerbstätiger behandelt werden. Auch die Pachtung sei nur erfolgt, da der BF überzeugt war, dass er wie ein dem ASVG unterliegender Erwerbstätiger behandelt werden würde. Die im BSVG aktuell geltende Vollversicherung ab 0,5 ha betrachtete der BF als existenzgefährdend.

Mit seinen Eltern habe der BF 2003 vereinbart, dass diese den an ihn verpachteten Weingarten weiterbearbeiten und der BF lediglich als Pächter aufscheine. Gleichzeitig hätten sie eine Schadloshaltung vereinbart, für den Fall, dass dem BF daraus Kosten für Sozialversicherungsbeiträge erwachsen würden. Tatsächlich habe der Vater die Beiträge, die im eingangs genannten über die Jahre 2005 bis 2009 geführten Verfahren vorgeschriebenen wurden, bezahlt.

Der BF sei der Meinung, er hätte seinen Eltern keine Vollmacht für die am 30.5.2011 vorgenommene Grundstücksbegehung erteilt. Eine solche sei auch nicht im Akt sondern es sei im Protokoll lediglich deren Vorlage vermerkt worden. Der Prüfer hätte aber die Vollmacht im Original zum Akt nehmen oder mitnehmen und kopieren können bzw. er hätte die Vollmacht fotografieren können. Der BF sei als beteiligte Partei weder verständigt noch beigezogen worden. Das Protokoll habe er erst im Beschwerdeverfahren bekommen. Die anlässlich der Begehung vom 30.5.2011 gemachten Fotos würden erkennen lassen, dass Restflächen nicht bewirtschaftet wurden. Bei Herausrechnung dieser Flächen würden nur etwa 1,4 ha übrig bleiben. Der Vater des BF habe laut Protokoll vom 30.05.2011 auf die unrichtig festgestellte Höhe des Einheitswertes hingewiesen, Brache eingewendet und vorgebracht, dass nicht die Absicht bestehe, die Brachen weiter zu bewirtschaften. Er habe auf die Weinbau-Ertragszahlen hingewiesen, die durch das Gutachten eines Bodenschätzers ermittelt wurden. Diese hätten keine Berücksichtigung bei der Beitragsgrundlage seit 2003 gefunden. Der BF verwies insbesondere auf das anlässlich der Begehung vom 30.5.2011 gemachte Foto mit der Bemerkung "Böschung liegt brach, Weingarten verpachtet an Sohn". Sein Vater habe laut Niederschrift vom 30.5.2011 Brache eingewendet und den Betriebsstandort richtig gestellt. In der AMA-Detailansicht sei der Betriebsstandort jedoch falsch eingetragen.

Zur Zeit des eingangs genannten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wo der BF 1,7 Hektar angegeben hatte, habe er noch mehr Flächen bewirtschaftet als heute. Die Flächen seien erst später genau vermessen worden. Die von der SVB vorgenommene Flächenberechnung habe der BF schon damals bekämpft. Der VwGH sei seiner Rechtsansicht aber nicht gefolgt. Der BF habe von seinen Eltern ca. 1,5 Hektar gepachtet. Die AMA-Anträge habe der Vater ausgefüllt. Der BF habe diese teilweise unterschrieben, ohne sie zu lesen.

Der Einheitswertbescheid sei geändert worden. Die Eltern des BF hätten Einwendungen beim Finanzamt eingebracht. Der vorgelegte Wertfortschreibungsbescheid vom 9.5.2014 entspreche diesen Einwendungen: Das Finanzamt habe dem BF gemäß § 293 BAO einen berichtigten Feststellungsbescheid zum 01.01.2013 mit einem Hektarsatz von 3.134,0159 zugestellt.

Der BF vertrat die Meinung, dass der Pachtvertrag seit März 2011 nicht mehr bestehe. Er sei in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht Pächter des Weingartens gewesen. Er erinnere sich an eine Mail der SVB, wo ihm mitgeteilt wurde, dass eine rückwirkende Auflösung des Pachtvertrages nicht möglich wäre.

Die SVB hielt den Vorbringen des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016 zusammengefasst entgegen: Die Anstalt mache Besichtigungen stets nur in Anwesenheit des Bewirtschafters oder eines von ihm Bevollmächtigten. Der Mitarbeiter der SVB habe am Hof der Eltern des Beschwerdeführers eine ihm vorgewiesene Vollmacht vor Ort nicht kopieren können. Das Ausmaß der Verpachtung an den BF sei auf Seite 2 des Protokolls vom 30.05.2011 mit 1,7259 Hektar festgehalten. Wege und Reine würden im Hektarsatz abgegolten bzw. berücksichtigt indem sie geringer bewertet werden, als der Rest des Grundstücks. Änderungsmeldungen an die SVB über Brache oder Verpachtung seien bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Weinbauflächen nicht vorgenommen worden. Zur Beitragsbemessung sei ausschließlich der rechtskräftige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Einwendungen dazu seien im finanzrechtlichen Verfahren zu tätigen. Die BF habe den im Wertfortschreibungsbescheid 2009 berechneten Hektarsatz ihren Berechnungen zugrunde gelegt. Den Hektarsatz aus dem Wertfortschreibungsbescheid zu 01.01.2013, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.07.2013 habe sie der Berechnung ab 01.07.2013 zugrunde gelegt. Eine am 9.5.2014 vom Finanzamt rückwirkend vorgenommene Änderung des Einheitswertes könne die Sozialversicherung zufolge § 23 Abs. 5 BSVG nicht rückwirkend sondern erst ab 1.7.2014 berücksichtigen. Es liege ein rechtsgültiger Pachtvertrag vor. Die Bewirtschaftung sei auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers erfolgt. Wer tatsächlich die Arbeiten verrichtet hat, sei sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. Hätte ein e-mail-Verkehr mit dem BF stattgefunden, so hätte die Anstalt die e-mails zum Akt genommen, dies sei die allgemeine Vorgangsweise.

Mit Stellungnahme vom 19.2.2016 zu den ihm vorgelegten Wertfortschreibungsbescheiden bekräftigte der BF seine bisherigen Vorbringen und verwies auf die Novelle BGBl I 62/2010, die auch im eingangs erwähnten Erkenntnis VwGH 2012/08/0063 erörtert wird.

Die SVB nahm mit 25.2.2016 zu der ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des BF vom 21.12.2015 Stellung und hielt an ihren bisherigen Vorbringen fest.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Eltern des BF waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Miteigentümer an 3,5748 ha weinbaulich genutzten Flächen der EZ XXXX, GrstNr. XXXX der Katastralgemeinde XXXX, politische Gemeinde

XXXX

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von seinen Eltern 1,7259 ha der genannten weinbaulich genutzten Flächen gepachtet. Das Finanzamt XXXX hat mit Wertfortschreibungsbescheid,

FANR 23 EWAZ: 524-1-2087/2 Dok Nr. 0009 vom 15.12.2009 (sv-rechtlich wirksam ab 1.1.2010) den Hektarsatz € 3.134,02 für die weinbaulich genutzten Flächen des Betriebes und mit Wertforschreibungsbescheid

FANR 23 EWAZ: 524-1-2087/2 Dok Nr. 0010 vom 25.6.2013 (sv-rechtlich wirksam ab 1.7.2013) den Hektarsatz €3.447,42 für die weinbaulich genutzte Flächen des Betriebes festgeschrieben. Mit 9.5.2014 berichtigte das Finanzamt XXXX gemäß § 293 BAO seinen Feststellungsbescheid zum 1.1.2013 und stellte für die weinbaulich genutzten Flächen einen Hektarsatz von 3,134,0159 fest.

Der BF steht seit 1.1.2005 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 3.3.2010 hat der Beschwerdeführer an seine Eltern seien Schreiben mit folgendem Inhalt gerichtet: Liebe Eltern, wie gestern besprochen und vereinbart halte ich nachstehendes fest: Nachdem die Bauernversicherung mir per Bescheid Beiträge zur Pensionsversicherung vorschreibt, werde ich dies mit allen rechtlichen Möglichkeiten inklusive der Befassung der Höchstgerichte bekämpfen. Sollte es schlussendlich doch dabei bleiben und es somit für mich zu Beitragszahlungen zur Pensionsversicherung-noch dazu ohne daraus entstehenden Pensionsanspruches-kommen, gilt unser Vertrag über die einzelnen Flächen einvernehmlich rückwirkend mit 01.01.2005 (meine Ernennung zum Beamten) als aufgelöst. Weiters werde ich mich im Falle von entstehenden Kosten bzw. Zahlungen an die Bauernversicherung bei Euch schadlos halten. Ich hoffe, durchaus auch im Sinne der Abhaltung einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft, dass es nicht so weit kommen wird. Mit besten Grüßen

XXXX.

Am 30.5.2011 besichtigte ein Vertreter der SVB unter Anwesenheit des Vaters des BF, der für den BF eine Vollmacht vorlegte, den gesamten elterlichen Betrieb und hielt niederschriftlich fest, dass per 1.1.2003 1,7259 ha Weingarten an den BF verpachtet seien.

Der Vater des BF verstarb am 17.11.2014.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde (darin enthalten die Detailansicht AMA-Betrieb, vom 28.1.2014 betreffend den BF und das vom BF an seine Eltern gerichtete Schreiben vom 3.3.2011), weiters durch Einsicht in die von der SVB mit 17.11.2015 an das Bundesverwaltungsgericht gesendete Stellungnahme samt der daran angeschlossenen Niederschrift aufgenommen von der SVB in 3511 XXXX vom 30.5.2011 und Fotos, durch Einsicht in die von der SVB vorgelegten Wertfortschreibungsbescheide des Finanzamtes XXXX FANR 23 EWAZ: 524-1-2087/2 vom 15.12.2009 und 25.6.2013, durch Einsicht in die vom BF mit 21.12.2015 gemachte Stellungnahme samt dem daran angeschlossenen Berichtigungsbescheid des Finanzamtes XXXX EW-AZ XXXX/524-1-2087/2 vom 9.5.2014 und dem Konzept eines Schreibens der Eltern des BF an die SVB vom März 2011, durch Einsicht in die weiteren im Beschwerdeverfahren gemachten schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensparteien und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016.

Die für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel sind allen Parteien bekannt. Der festgestellte Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und ist mit aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum stammenden Beweismitteln ausreichend belegt. Der vom BF beantragte Sachverständigenbeweis (Begehung der Liegenschaft im Jahr 2016; Feststellung der Größe, des Einheitswertes und der tatsächlichen Bewirtschaftung) ist nicht einzuholen. Nähere Ausführungen erfolgen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Gemäß § 182 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG jedoch nicht anzuwenden, sodass gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Sache des Beschwerdeverfahrens/verfahrensgegenständlicher Zeitraum:

Der BF ficht den Bescheid der SVB ausdrücklich zur Gänze an, er wendet sich inhaltlich gegen die Höhe der die im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen und der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Vorschreibung von Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung nach BSVG.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im angefochtenen Bescheid die monatliche Beitragsgrundlage insgesamt "bis laufend", für den Zeitraum ab 1.1.2014 aber "bis dato" festgestellt und dem BF für das Jahr 2014 von 1.1.2014 "bis laufend" monatliche Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.

Es ist daher zu klären, ob auf der Ebene der Rechtsmittelinstanz über Beitragsgrundlagen und über die monatliche Beitragspflicht auch für die Zeit von 24.4.2014 bis zum heutigen Tag entschieden werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage, was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem zu beantworten (vgl. VwGH 2009/08/0106, 06.06.2012).

Der angefochtene Bescheid vom 23.4.2014 lässt aufgrund der vorgenommenen Aufzählung von Beitragsgrundlagen klar erkennen, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen bis 23.4.2014 ("dato") feststellen und unter Zugrundelegung der festgestellten Beitragsgrundlagen Beiträge vorschreiben wollte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen gemacht, aus denen abzuleiten wäre, dass sie auch Beitragsgrundlagen für die Zukunft feststellen und Beiträge für (aus damaliger Sicht) zukünftige Zeiträume vorschreiben wollte.

Mit Stellungnahme vom 17.11.2015 hat die SVB klargestellt, dass sich gemäß ihrer Absicht der verfahrensgegenständliche Zeitraum nur bis zum 23.4.2013 erstrecken sollte.

Es ist daher davon auszugehen, dass die SVB mit dem angefochtenen Bescheid monatliche Beitragsgrundlagen bis 23.4.2014 festgestellt und monatliche Beiträge bis 23.4.2014 vorgeschrieben hat. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend klar formuliert war, war er insoweit abzuändern.

Die Vorschreibung von Beiträgen ab 24.4.2014 bis laufend sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sie müsste bei Bedarf zum Gegenstand eines neuen Verfahrens in erster Instanz gemacht werden.

Abweisung der Beschwerde:

Zufolge § 1 Abs 14 Pensionsgesetz 1965 in der anzuwendenden Fassung sind auf Beamtinnen und Beamte, dienach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen (...) Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.

Gem. § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der anzuwendenden Fassung sind Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund von der Vollversicherung nach § 4 (...) ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind (...) zusteht und sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.

§ 33a Abs 1 BSVG in der anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

Die Beschwerdevorbringen:

  1. Der BF wendet sich mit seiner Beschwerde zunächst mit verfassungsrechtlichen Argumenten gegen die Tatsache, dass ihm (überhaupt) Beiträge zur Pensionsversicherung nach BSVG vorgeschrieben wurden.

  2. Der BF richtet seine Beschwerde weiters gegen die Höhe der festgestellten Beitragsgrundlagen und vorgeschriebenen Beiträge. Er wendet diesbezüglich ein, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Einheitswert sei unrichtig. Eine Differenzierung nach Flächeneinheiten entsprechend ihrem wahren Ertragswert in der Weise, dass die Summe der Teilwerte dem Gesamtwert des Einheitswertbescheides entspricht, würde einen wirklichkeitsnäheren anteilmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche ergeben, als dies bei der im angefochtenen Bescheid ausgeführten Berechnung geschieht. Die SVB habe unter Zugrundelegung des im Einheitswertbescheid festgestellten Hektarsatzes und des - vom BF mit 1,5 ha zu Grunde gelegten - Flächenausmaßes einen falschen Wert für den Einheitswert ausgerechnet. Der BF wendet weiters ein, das zu Grunde gelegte Flächenausmaß von 1,7259 ha sei das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung. Die SVB habe nicht dargelegt, wie anlässlich der Begehung vom 30.5.2011 das Flächenausmaß von 1,7259ha errechnet wurde. Die SVB habe ferner nicht die zwischen dem BF und seinen Eltern im März 2011 geschlossene Vereinbarung berücksichtigt. Der BF sei der Flächenfeststellung vom 30.5.2011 nicht beigezogen worden.

Zu 1) :

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Beschluss Zl. B497/11-7 vom 28.2.2012 klargestellt, dass es angesichts der tiefergreifenden Verschiedenheit der Materien hinsichtlich dienstrechtlicher (lebenslanger Alimentation durch den Dienstgeber) und sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und ungeachtet einer weitgehenden Annäherung auch der künftigen Leistungen an jene des Sozialversicherungsrechts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, auf dem Gebiet des Pensionsbeitragsrechtes die schon bisher bestehenden unterschiedlichen Systeme weiterhin aufrechtzuerhalten.

Die erneuten Vorbringen des BF zu dieser Rechtsfrage geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die vom VfGH geäußerte Rechtsprechung unter dem Blickwinkel der vom BF nun herangezogenen rechtlichen Bestimmungen anders zu beurteilen wäre.

Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 i.V.m. 89Abs 2, 2. Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof war somit nicht zu stellen.

Zu 2):

Aufrechter Pachtvertrag:

Der BF wendet ein, dass er den mit seinen Eltern im Jahr 2003 geschlossenen Pachtvertrag am 2.3. 2011 mündlich rückwirkend beendet hätte und daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Pächter der genannten weinbaulich genutzten Flächen gewesen sei. Mit seinem an seine Eltern gerichteten Brief vom 3.3.2011 habe er diese mündliche Vereinbarung dokumentiert. Dazu ist folgendes auszuführen:

Aus dem vom BF an seine Eltern gerichteten Brief vom 3.3.2011 ist nicht unmittelbar auf die Absicht aller beteiligten Vertragsparteien, zu schließen, den unstrittig bestehenden Pachtvertrag zu beenden. Das vom BF vorgelegte Konzept eines von seinem Eltern an die SVB gerichteten Schreibens vom März 2011 belegt, dass diese der SVB mitteilen wollten, dass der BF nur einen Teilbetrieb von seinen Eltern gepachtet habe. Dies spricht dafür, dass die Eltern des BF den mündlich geschlossenen Pachtvertrag, der der SVB bekannt war, wie gehabt fortsetzen und nur klarstellen wollten, dass dieser nur einen Teil des im Eigentum der Eltern stehenden Betriebes beinhaltet. Wie der BF mit Stellungnahme vom 21.12.2015 selbst ausgeführt hat, haben seine Eltern jene Beiträge für ihn bezahlt, die ihm aufgrund des eingangs genannten Verfahrens für die Jahre 2005 bis 2009 vorgeschrieben wurden. Damit hat der BF dargelegt dass auch jener Grund weggefallen ist, an den er laut seinem Brief vom 3.3.2011 das rückwirkende Ende des mit seinen Eltern 2003 geschlossenen Pachtvertrages knüpfen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass der im Jahr 2003 zwischen dem BF und seinen Eltern geschlossene Pachtvertrag in der verfahrensgegenständlichen Zeit aufrecht war.

Vollmacht:

Der BF wendet ein, die Begehung des Betriebes sei ohne sein Beisein und ohne eine wirksame Vollmacht seinerseits durchgeführt worden.

Dazu ist folgendes auszuführen: Wie der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016 und in seiner Stellungnahme vom 21.12.2015 selbst ausgeführt hat, war die zwischen ihm und seinen Eltern vereinbarte Verpachtung von Anfang an so ausgestaltet, dass sein Vater weiterhin den gesamten Betrieb bearbeitete und etwa auch die AMA-Anträge für den BF ausfüllte. Der BF hat selbst ausgeführt, dass er die von seinem Vater ausgefüllten Anträge - soweit sie ihn als Pächter betrafen - unterschrieb, ohne sie zu prüfen und dass er seinen Vater - wenngleich nicht mit einer Generalvollmacht - so doch mit diversen Vollmachten ausgestattet hatte, damit dieser die nötigen Behördenwege tätigen konnte. All dies zeigt, dass die Vertragsbeziehung zwischen dem BF und seinem Vater von einem breiten gegenseitigen Vertrauen getragen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber lebensnahe, dass der Vater des BF auch über eine Vollmacht verfügt haben wird, die ihn ermächtigte, den BF in seiner Eigenschaft als Pächter der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gegenüber der SVB zu vertreten sodass der Vater zu Recht entsprechend dem mehrjährig geübten Einverständnis mit seinem Sohn diesen- ebenso wie bei den davor getätigten Behördenwegen- auch anlässlich der Begehung vom 30.5.2011 vertreten haben wird. Das Kontrollorgan der SVB hat im Protokoll vom 30.5.2011 die Vorlage einer Vollmacht dokumentiert. Der Umstand, dass er sie nicht fotografiert oder im Original zum Akt genommen hat, ist vor dem Hintergrund der eben gemachten Überlegungen zu vernachlässigen. Es findet sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für die Vermutung, dass der BF entgegen der bis dahin unstrittig geübten Praxis darauf bestanden hätte, bei der Begehung vom 30.5.2011 selbst teilzunehmen oder dass er gar gegen seinen Willen von der Begehung des 30.5.2011 ausgespart hätte werden sollen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der im Protokoll getätigte Vollmachts-Vermerk etwa angefertigt worden sein könnte, ohne dass eine ausreichende Vollmacht vorgelegen wäre. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF seinen Vater dazu bevollmächtigt hat, ihn in seiner Eigenschaft als Pächter der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gegenüber der SVB zu vertreten und dass sein Vater im Zuge der Begehung vom 30.5.2011 von dieser Vollmacht Gebrauch gemacht hat.

Flächenausmaß:

Was das Ausmaß der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gepachteten weinbaulich genutzten Flächen betrifft, so ist folgendes auszuführen: Die SVB hat laut Niederschrift vom 30.5.2011 zunächst (bezogen auf den gesamten Betrieb) brachliegende Flächen aufgelistet und festgehalten, dass diese Flächen tatsächlich brachliegen und dass nicht die Absicht bestehe, diese Flächen in Zukunft landwirtschaftlich zu nutzen. Die Eltern des BF würden - außer dem Wald von 1,627 ha keine Flächen bewirtschaften (die Flächen seien entweder verpachtet oder brach liegend). Nachfolgend listet das Protokoll die per 1.1.2003 verpachteten Flächen, so auch die an den BF verpachteten 1,7259 ha Weingarten auf. In der Folge wurden Einwendungen des Vaters des BF zur Berechnung des Einheitswertes festgehalten und Fotos angefertigt. Das Protokoll wurde vom Vater des BF, von der Mutter des BF und vom Kontrollorgan der SVB unterschrieben.

Aus diesem Protokoll geht klar hervor, dass die Feststellungen über 1,7259 ha an den BF verpachtete weinbaulich genutzte Fläche gerade nicht die davor (auf Seite 1 des Protokolls) eigens berücksichtigten brach liegenden Flächen betreffen. Der Vater des BF hat zum hier strittigen Ausmaß an verpachteter Fläche laut Protokoll keine Einwendungen gemacht. Der Vater hat dem so festgestellten Flächenausmaß mit seiner Unterschrift zugestimmt. Der Vater des BF hat (wie der BF selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016 eingeräumt hat) auch genau dieses Flächenausmaß in den den Pachtbetrieb des BF betreffenden Antrag auf Digitalisierung bei der AMA eingetragen. Der BF hat diesen Antrag auf Digitalisierung unbestritten unterschrieben, was zum Eintrag in die im Akt der belangten Behörde befindliche Detailansicht AMA-Betrieb, vom 28.1.2014 mit einem LAG-Betrieb von 1,7259 ha führte. Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass in der verfahrensgegenständlichen Zeit 1,7259 ha an weinbaulich genutzter Fläche an den BF verpachtet waren. Soweit der BF auf das Foto S 33 im Anhang zum Protokoll vom 30.5.2011 mit dem Vermerk "Böschung liegt brach, Weingarten verpachtet an Sohn" verweist, so spricht dieser Vermerk gerade nicht gegen das festgestellte Ausmaß der an den BF verpachteten weinbaulich genutzten Flächen, sondern dafür, dass im Zuge der genannten Kontrolle entsprechend den Einwendungen des Vaters des BF zuerst die Brachen festgestellt und dann die landwirtschaftlich genutzten - aber verpachteten- Flächen aufgelistet wurden. Die Richtigkeit der Feststellungen über das Ausmaß an gepachteter Fläche wird dadurch unterstrichen, dass der BF im eingangs genannten Verfahren VwGH 2012/08/0063, das bis ins Jahr 2009 liegende Zeiträume betraf und während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes geführt wurde, noch selbst etwa 1,7 ha an gepachteter Fläche geltend gemacht hat. Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des BF zum Ausmaß der an ihn verpachteten Fläche überzeugen vor dem Hintergrund der eben angeführten Überlegungen nicht. Die Einholung des beantragten Sachverständigenbeweises erübrigt sich.

Einheitswert:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben genannten Erkenntnis 2012/08/0063 vom 25.6.2013 klargestellt, dass ein Einheitswert stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSVG darstellt. Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen sind bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters klargestellt, dass § 23 Abs. 3 lit. d BSVG auf den "anteilsmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche" und nicht auf den Ertragswert dieser Fläche abstellt; die "Anteilsmäßigkeit" hat sich auf den Ertragswert (Hektarsatz) zu beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb (also für den Eigentümer der vom Beschwerdeführer zugepachteten Flächen) zugrunde gelegt wurde.

Die SVB hat ihren Berechnungen daher zu Recht die in den Wertfortschreibungsbescheiden des Finanzamtes XXXX, FANR 23 EWAZ:

524-1-2087/2 Dok Nr. 0009 vom 15.12.2009 (sv-wirksam ab 1.1.2010) und FANR 23 EWAZ: 524-1-2087/2 Dok Nr. 0010 vom 25.6.2013 (sv-wirksam ab 1.7.2013) für die verfahrensgegenständlichen weinbaulich genutzten Flächen festgestellten Hektarsätze zu Grunde gelegt. Dies entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Die SVB hatte sich mit ihren Berechnungen an die von der Finanzverwaltung erstellten Einheitswertbescheide zu halten und gerade keine eigenständigen Berechnungen anzustellen. Die vom BF im hier gegenständlichen Verfahren gemachten Einwendungen bezüglich den Einheitswert mindernder Wege und Reine sind daher nicht aufzugreifen. Die Einholung des dazu beantragten Sachverständigenbeweises ist nicht geboten.

Soweit der BF einwendet, das Finanzamt habe mit 9.5.2014 eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 203 BAO vorgenommen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Berichtigung eine sonstige Änderung im Sinne des § 23 Abs 5, zweiter Satz BSVG bildet, die im Bereich der Sozialversicherung nicht zurückwirkt und daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbeachtlich ist.

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Feststellung von Beitragsgrundlagen sowie Vorschreibung von Beiträgen erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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