BVwG W155 2117352-1

W155 2117352-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016

Regest

Akteneinsicht, Antragsrecht, Beschwerderecht, Bindungswirkung,<br/>Erweiterung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Nachbarrechte,<br/>Parteistellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Zurückweisung, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W155 2117352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W155.2117352.1.00

Spruch

W155 2117352-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerden von

XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXXn, alle vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.10.2015, Zl. ABT13-11.10-339/2014-16, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht im UVP-Feststellungsverfahren zum Vorhaben "Steinbruch Theussenbach" in der KG Trog zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 28.08.2014 fand bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eine mündliche Verhandlung über das Ansuchen der XXXX um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Erweiterung der Rohstoffgewinnung "Steinbruch Theussenbach" auf einem Teil des Gst Nr.175/1 sowie auf den Gst Nr. 175/2,175/3,175/4 und 175/5, KG Trog, nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) statt, in der die Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachten.

Am 29.08.2014 beantragten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Werner Purr, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg möge feststellen, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege.

In der Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als mitwirkende Behörde bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung, ob für das Erweiterungsvorhaben der XXXX "Steinbruch Theussenbach" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Das Feststellungsverfahren ist anhängig.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Übermittlung der bislang eingeholten Gutachten mit der Begründung, sie hätten gemäß RL 2011/92/EU sowie Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, Parteistellung und somit ein Recht auf Akteneinsicht. Die Antragsteller hätten bei der Bezirkshauptmannschaft einen Feststellungsantrag eingebracht, ein Feststellungsbescheid sei nicht zugestellt worden.

Mit Bescheid vom 08.10.2015, Zl. ABT13-11.10-339/2014-16, wies die Steiermärkische Landesregierung den Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung unter Heranziehung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000), im AVG (§ 17 AVG 1991) und unter Verweis auf die Judikatur des VwGH zur fehlenden Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der im Spruch genannten Personen, in der die unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde geltend gemacht wurde und auf die Parteistellung gem. Art 11 der RL 2011/92/EU, insbesondere gem. Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, verwiesen wurde. Es sei Akteneinsicht einzuräumen gewesen. Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und nach Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung :

Die XXXX plant die Erweiterung der Rohstoffgewinnung "Steinbruch Theussenbach" auf bestimmten Grundstücken in der KG Trog.

Mit Schreiben vom 29.08.2014 beantragten die Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg möge feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Über Antrag der mitwirkenden Behörde (BH Deutschlandsberg) wurde von der belangten Behörde ein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht, den sie mit ihrer Parteistellung begründeten.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG können Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellunghatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG) oder denen eine Beschwerdelegitimation ausdrücklich eingeräumt ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 4/2016 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Im vorliegenden Fall begehren die Beschwerdeführer Akteneinsicht im UVP-Feststellungsverfahren und begründen ihre Parteistellung mit Verweis auf RL 2011/92/EU und EuGH Judikatur offenbar damit, dass sie vom gegenständlichen Vorhaben als Nachbarn betroffen seien.

Dieses Beschwerdevorbringen ist allerdings nicht relevant, da Nachbarn im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Nachbarn haben daher im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, W113 2006688-1, auf Basis der bisherigen Judikatur diese Rechtsansicht ausführlich begründet.

Unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes im Fall Karoline Gruber (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13), sowie des dieses Urteil umsetzenden Erkenntnisses des VwGH vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002, wurde diese Judikatur aufrecht erhalten, wie sich aus zahlreichen weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, zB. W104 2016940-2 Klagenfurt BHKW Ost vom 24.7.2015, W155 2112326-1 Salzburg Citylife Rehrlplatz vom 21.10.2015 sowie zuletzt W104 2115704-1, 110-kV-Freileitung Villach vom 27.01.2016, ergibt.

Im angeführten EuGH-Urteil, das auf Grund eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Bindungswirkung von negativen Feststellungsbescheiden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für Nachbarn, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung hatten, erging, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nachbarn (nach der GewO) zählen zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränke, nehme es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränke die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und sei daher nicht mit dieser vereinbar. Folglich dürfe ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung). UVP-Feststellungsbescheide entfalten keine Bindungswirkung für Nachbarn. Dass eine Parteistellung der Nachbarn auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes gegeben wäre, wurde nicht ausgesprochen.

Auch der VwGH verweist in seinem Erkenntnis vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002, auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht ein Rechtsbehelf, gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren, offen stehen. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf Grund dieser Entscheidungen keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. jüngst VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag der Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, der älteren und auch neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich somit nicht, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen nach der nationalen Rechtslage ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zukommt.

Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

Auch die Novelle des UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, brachte keine Änderung der Rechtslage zur Parteistellung im Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 7 UVP-G).

Für den Fall, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sieht nunmehr § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 ein Beschwerderecht für Nachbarn an das Bundesverwaltungsgericht vor und die Möglichkeit zur Akteneinsicht ab dem Tag der Veröffentlichung des (negativen) Feststellungsbescheides im Internet.

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (Abänderungsantrag AA-142 zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz mit dem u. a. das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird, 626 BlgNR 25.GP), beruht die Änderung des § 3 Abs. 7a auf Grundlage der Judikatur des VwGH und EuGH (siehe oben), die die bisherige Judikatur zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden geändert hat. Einzelpersonen, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" iS der UVP-RL zählen und denen im Feststellungsverfahren bisher kein Mitspracherecht zugekommen sei, könne die Bindungswirkung nicht entgegengehalten werden. Solchen Nachbarn komme im Materienverfahren, trotz negativer Feststellungsentscheidung, ein subjektives Recht zu, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zu relevieren. Um die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides wieder herzustellen und den unionsrechtlichen Erfordernissen des Art. 11 UVP-RL zu entsprechen, werde ein Beschwerderecht für Nachbarn im Falle einer negativen UVP-Feststellung eingeführt.

Ein negativer Feststellungsbescheid liegt im vorliegenden Fall bislang nicht vor.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von keiner Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen nach der nationalen Rechtslage ein Antragsrecht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zukommt, ist auf Grund der bisherigen als auch der neueren Judikatur des VwGH und EuGH eindeutig geklärt und bleibt durch die Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 unberührt.

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