W132 2116482-1•BVwG W132 2116482-1
W132 2116482-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten
W132 2116482-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 und § 2 iVm § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 30.10.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, dass er am 28.08.2014 während der Ableistung des Grundwehrdienstes gestürzt sei und einen Bänderriss am linken Sprunggelenk erlitten habe.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:
XXXX 1.1. Zur Überprüfung des Vorbringens wurde von der belangten Behörde ein mit 01.09.2015 datiertes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.08.2015, eingeholt.
1.2. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. als Dienstbeschädigung anerkannt:
Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel mit Aircastschiene behandelt, kausaler Anteil 1 / 1
Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel mit Funktionseinschränkung der Fußgelenke nach Ruhigstellung, kausaler Anteil 1 / 1
Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel, konservativ behandelt, ohne Funktionseinschränkung geheilt
Unter Spruchpunkt 2. wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG abgelehnt.
Begründend wurde - das als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Chirurgie, auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet habe und am XXXX beim Überwinden einer Hindernisbahn mit dem Fuß umgekippt sei und sich dabei überknöchelt habe. Die dabei erlittene Gesundheitsschädigung würde eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstellen. Da die MdE infolge der Dienstbeschädigung jedoch nicht über drei Monate nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses hinaus mehr als 20 vH betragen habe, sei der Anspruch auf Beschädigtenrente nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, dass sein Leidenszustand ab 22.11.2014 am ehesten einem Fersensporn entspreche - nicht an einem Fersensporn leide. Er leide vielmehr an Anschwellen des gesamten Knöchels schon bei leichter bis mäßiger Bewegung und folglich starken Schmerzen im Bereich des Knöchels sowie im Bereich des Mittelfußes, welche sich bis zum Vorderfuß ausdehnen würden. Die Bewegung lasse sich jedoch im beruflichen Alltag nicht vermeiden, weshalb der Beschwerdeführer täglich während und nach der Arbeit mit mehr oder weniger starken Schmerzen zu kämpfen habe. Es bestehe eine mittlere Bewegungseinschränkung, die mit einem Fersensporn nichts zu tun habe. Besonders starke Schmerzen bestünden im Bereich des Knöchels beim Aufstehen aus der Hocke, was bei der Berufsausübung oft nicht vermieden werden könne.
2.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Bescheid nur auszugweise zitiert worden ist, wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten XXXX vom 01.09.2015 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 12.02.2016 zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Beschwerdevorbringen - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - keine konkreten Anhaltspunkte enthält, welche geeignet sind, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von Dr. XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Bewertung zu entkräften.
2.2. In der Folge wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 30.04.1995 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 05.05.2014 bis 04.11.2014 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet und ist am 28.08.2014 beim Überwinden einer Hindernisbahn mit dem Fuß umgekippt, hat sich dabei überknöchelt und eine Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel erlitten.
Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem HVG liegen dem Grunde nach vor.
1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung hat nicht über drei Monate nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses hinaus mehr als 20 vH betragen.
Der Beschwerdeführer hat folgende Dienstbeschädigungen erlitten:
Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel mit Aircastschiene behandelt, kausaler Anteil 1 / 1
Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel mit Funktionseinschränkung der Fußgelenke nach Ruhigstellung, kausaler Anteil 1 / 1
Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel, konservativ behandelt, ohne Funktionseinschränkung geheilt
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt ab 28.08.2014 30 vH, ab 24.10.2014 10 vH und ab 22.11.2014 0 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Beinlänge beiderseits 111 cm (Nabel-Innenknöchelspitze)
Beinachse beiderseits in X-Stellung, 3cm Knieinnenabstand bei geschlossenen Knöcheln, Fersenachse beiderseits in X-Stellung, Innenfußgewölbe normal, das Hüftgelenk ist beiderseits frei beweglich, das Kniegelenk ist beiderseits äußerlich unauffällig, frei beweglich, bandstabil ohne Erguss, ohne Meniscussymptomatik.
Das Sprunggelenk zeigt ein normales, seitengleiches Relief und ist bandstabil. Im oberen Sprunggelenk sind Streckung und Beugung normal und seitengleich und betragen 20/0/45°. Im unteren Sprunggelenk (Subtalargelenk) sind Auswärts- und Einwärtswendung bei mehrmaliger forcierter Prüfung normal und seitengleich. Die Zehengelenke sind beiderseits normal beweglich. In Rückenlage können beide im Kniegelenk gestreckten Beine vom Untersuchungstisch gehoben und frei gehalten werden. Am hängenden Bein sind Vorfußhebung und -senkung, Großzehenhebung und -senkung beiderseits normal und gegen Widerstand durchführbar. Die Hocke ist endgradig eingeschränkt, Aufrichten erfolgt ohne Abstützen mit den Händen.
Kniescheiben- und Achillessehnenreflexe sind normal und seitengleich, die Schmerz- und Berührungsempfindung wird an beiden unteren Gliedmaßen als normal und seitengleich bezeichnet.
Krampfadern oder Ödeme sind nicht nachweisbar, der Fußrückenpuls ist beiderseits tastbar. Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand werden sicher vorgeführt, der Barfußgang ist unelastisch, rhythmisch, flüssig, sicher.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
von 28.08.2014 bis 23.10.2014 Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel mit Aircastschiene behandelt 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entspricht einem in günstiger Stellung versteiften Sprunggelenk gleich zu haltenden Zustand
gZ 136
30 vH
1/1
30 vH
von 24.10.2014 bis 21.11.2014 Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel mit Funktionseinschränkung der Fußgelenke nach Ruhigstellung Der untere Rahmensatzwert entspricht einem einer mäßigen Funktionseinschränkung der Sprunggelenke gleich zu haltenden Zustand als Mittelwert aus der anfangs höheren allmählich abnehmenden Funktionseinschränkung über den gesamten Zeitraum
gZ 136
10 vH
1/1
10 vH
ab 22.11.2014 Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel, konservativ behandelt, ohne Funktionseinschränkung geheilt Der untere Rahmensatzwert entspricht einem der Calcaneodynie (Fersenschmerz) gleich zu haltenden Zustand
gZ 142
0 vH
1/1
0 vH
1.3. Die Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG ist am 30.10.2014 von der Heeresdienststelle mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten und eingeholten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, dass die konservativ behandelte Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel ohne Funktionseinschränkung abgeheilt ist. Es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach die anerkannte Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers ab 22.11.2014 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr verursacht, zu entkräften.
Gemäß § 1 Abs. 2 Richtsatzverordnung ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die MdE unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. Der Abschnitt der Richtsatzverordnung betreffend Funktionseinschränkungen der Fußgelenke enthält keine Position für die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers. Da die Ruptur des Bandapparates am linken Außen- und Innenknöchel folgenlos ausgeheilt ist, ist die Heranziehung der Position 142 mit dem unteren Rahmensatz im Einklang mit der Richtsatzverordnung erfolgt und gerechtfertigt.
Eine berufskundliche Beurteilung ist nicht vorgesehen, die Funktionseinschränkungen sind in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu beurteilen. Eine allfällige durch den konkreten Beruf des Beschwerdeführers verursachte Erschwernis ist daher nicht zu berücksichtigen.
Dr. XXXX hält im Sachverständigengutachten anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass bei stärkerer Beanspruchung noch mäßige Beschwerden im Sprunggelenk auftreten würden. Es komme mitunter zu Anschwellungen, Laufen sei stark eingeschränkt, nach längerer Ruhe seien die ersten Schritte schmerzhaft, würden sich beim Gehen aber bessern. Seit dem Unfall sei er schon mehrmals "überknöchelt". Der Beschwerdeführer werde derzeit nicht behandelt, nehme keine Medikamente ein und benütze keine Hilfsmittel. Der Sachverständige führt dazu fachärztlich überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer bei der gutachtlichen Untersuchung am 20.08.2015 unspezifische Restbeschwerden von Seiten des linken Sprunggelenkes angegeben habe, objektiv jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar gewesen seien.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Zu 1.3) Die von der Heeresdienststelle mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG weist das Datum 30.10.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(§ 21 Abs. 1 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(§ 21 Abs. 2 HVG)
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).
Weder der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.08.2015 erhobene klinische Befund noch die vorgelegten bzw. eingeholten Beweismittel enthalten - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - einen Hinweis darauf, dass über drei Monate nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses hinaus noch eine einschätzungswürdige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Die Beschwerde war auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten.
Da festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer zwar eine Dienstbeschädigung erlitten hat, ab 22.11.2014 jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten oder die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 1, 2 und 21 HVG stützen.
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