W132 2002414-1•BVwG W132 2002414-1
W132 2002414-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016
Ausschlusstatbestände, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von<br/>Unterlagen
W132 2002414-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX betreffend die Ablehnung des Antrages vom 02.09.2013 auf Gewährung eines Sterbegeldes nach dem verstorbenen XXXXemäß § 62 KOVG 1957, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 62 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Ausschlussgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nicht mehr vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr
Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 22.08.2013 die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem verstorbenen Ehmann mitgeteilt und sie aufgefordert die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
2. In der Folge hat die Beschwerdeführer am 02.09.2013 formlos Leistungen nach dem verstorbenen Ehemann beantragt und die Sterbeurkunde, eine Erklärung über die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit dem verstorbenen Kriegsbeschädigten, die Todesbestätigung, die Heiratsurkunde, ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, ihre Geburtsurkunde, die Rechnung über die Bestattungskosten sowie die Begräbnis- und Friedhofsgebührenrechnung vorgelegt.
3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.09.2013 gemäß § 48 KOVG 1957 Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in Höhe von € 1.663,60 gewährt.
Mit dem Bescheid vom 03.09.2013 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 2 iVm § 67 KOVG - unter Anrechnung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr - eine Witwengrundrente gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Beilage zu diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Gewährung des Sterbegeldes nur entschieden werden könne, sobald sie den Einzahlungsbeleg, mit dem sie die Bestattungskosten beglichen hat, vorlegt.
4. Am 18.09.2013 hat die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit dem verstorbenen Kriegsbeschädigten und eine Auszahlungsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Witwenpension vorgelegt.
Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 16.09.2013 ausgesprochen, dass gemäß § 13 und § 35 Abs. 3 KOVG 1957 kein Anspruch auf Zusatzrente zur Witwengrundrente bestehe. Die Beschwerdeführerin wurde in der Beilage zu diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Gewährung des Sterbegeldes nur entschieden werden könne, sobald sie den Einzahlungsbeleg, mit dem sie die Bestattungskosten beglichen hat, vorlegt.
5. Mit dem Schriftsatz vom 30.09.2013 wurde von der gewillkürten Vertretung der Beschwerdeführerin die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und die Gewährung der Witwenversorgung samt Zusatzrente, Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr beantragt.
Mittels Gesprächsnotiz vom 01.10.2013 hat die belangte Behörde festgehalten, dass die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin telefonisch informiert worden sei, dass die Bescheide betreffend Witwenversorgung samt Zusatzrente und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr bereits erlassen worden seien. Betreffend den ausstehenden Einzahlungsbeleg, mit dem die Bestattungskosten beglichen worden sind, hat die bevollmächtigte Vertretung zugesagt, diesen vorzulegen.
6. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung mit dem Schreiben vom 11.11.2013 unter Hinweis auf § 62 KOVG 1957 aufgefordert, den bereits mehrmals erbetenen Einzahlungsbeleg, mit dem die Bestattungskosten beglichen worden sind, einzusenden. Als Frist für die Übermittlung des Einzahlungsbeleges wurde der Beschwerdeführerin der 20.11.2013 angegeben.
In der Folge ist die aufgetragene Übermittlung des Einzahlungsbeleges, mit dem die Bestattungskosten beglichen worden sind, unterblieben.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 62 KOVG 1957 den Antrag vom 02.09.2013 auf Gewährung eines Sterbegeldes nach dem verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin abgelehnt.
In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957 zitiert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung nachweislich aufgefordert worden sei, den Einzahlungsbeleg, mit dem die Bestattungskosten beglichen worden sind, vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe sie auch keine triftigen Gründe für ihr Verhalten bekanntgegeben.
3. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben. Unter Vorlage der Einzahlungsbelege, mit denen die Bestattungskosten beglichen worden sind wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen Alters selbst nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Belege einzusenden und daher auf ihre Angehörigen angewiesen sei. Es werde beantragt, dass nunmehr nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen Sterbegeld gewährt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat mit der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid die erforderlichen Belege über die Bezahlung der Bestattungskosten vorgelegt.
Der Ausschlussgrund der Verletzung der Mitwirkungsgrund gemäß § 62 KOVG 1957 liegt nicht mehr vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt. (§ 62 KOVG 1957)
Da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nachgereicht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Nachweis über die Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren betreffend die Gewährung von Sterbegeld.
Die Beschwerdeführerin hat der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid die erforderlichen Unterlagen angeschlossen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 62 KOVG 1957 stützen.
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