W132 2001058-1•BVwG W132 2001058-1
W132 2001058-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016
Neubewertung, Pflegezulage, Sachverständigengutachten
W132 2001058-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Pflegezulage, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18 und § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid vom 06.04.1987 hat das Landesinvalidenamt für Steiermark (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer ab 01.10.1986 gemäß § 18 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 KOVG eine Pflegezulage der Stufe I zuerkannt.
2. Die belangte Behörde hat mit dem - unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 13.12.2000 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 1 und § 52 KOVG 1957 mit der Begründung abgewiesen, dass gegenüber dem Befund, welcher der Entscheidung mit Bescheid vom 06.04.1987 zugrunde gelegt worden ist, keine erhebliche Verschlimmerung bzw. eine damit verbundene Erhöhung der Pflegebedürftigkeit festgestellt habe werden können.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 27.11.2000 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Aw kann über Kopf nicht greifen, auch das Feinhantieren bei Fingerpolyarthrosen und Tremor ist nicht möglich. Das Anlegen der Beinkleider aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung ist ebenso nicht möglich. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule höhergradig eingeschränkt. Die Fortbewegung mit 2 Stützkrücken nur kurze Wegstrecken bei massiver Varusgonarthrose und mäßiger Coxarthrose linksseitig möglich. Orientierung altersentsprechend. Die Kommunikation normal. Aw benötigt Hilfe beim Vollbad (Duschen). Die Kleinköperpflege (Gesicht waschen, rasieren, Zähne putzen) kann im Sitzen durchgeführt werden. Er benötigt Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, da längeres Stehen und damit eine vollständige Nahrungszubereitung nicht möglich ist. Aw kann selbständig Mahlzeiten zu sich nehmen. Eine ausreichende Hantierfunktion in Tischhöhe ist möglich. Er kann selbständig die Notdurft verrichten. Der Gang ist mit 2 Stützkrücken möglich. Er kann sich auch aus dem Sitzen selbständig erheben. Er benötigt eine Hilfestellung beim An- und Auskleiden. Das Anlegen der Beinkleider und der Schuhe ist selbständig nicht möglich. Überkopffunktionen sind ebenso nicht möglich. Er ist nicht inkontinent trotz Prostatahypertrophie. Die Medikamente können selbständig eingenommen werden. Eine Mobilitätshilfe im engeren Sinne ist nicht notwendig. Sämtliche Hilfsverrichtungen, wie das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung, der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraumes, einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial (festbrennstoffbeheizte Behausung) sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinne sind fremder Hilfe bedürftig. Darüber hinaus sind keine pflegerischen Maßnahmen (Verbandwechsel, Decu-Prophylaxe) notwendig. Aw ist nicht bettlägrig. Der Rollstuhl, welcher lt. Angabe im Haus verwendet wird, kann mit beiden oberen Extremitäten kurze Strecken selbst betrieben werden. Er ist jedoch nicht auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung überwiegend angewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde am 11.04.2013 neuerlich einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gestellt und angegeben, dass er sich nicht mehr mit zwei Unterarmstützkrücken selbständig fortbewegen könne, weil seine Arme gefühllos seien.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Als DB sind folgende Leiden anerkannt:
DB 1) Verlust des re. OS, 80 vH
DB 2) Skoliose der LWS, 30 vH
DB 3) Funktionseinschränkung des Schultergelenkes bds. mittleren Grades, 30 vH
Zusammenfassende Beurteilung:
Bei der Begutachtung findet sich ein 94-jähriger Mann in körperlich durchaus gutem AEZ,
Bei hochgradiger Schwerhörigkeit ist die Kommunikation mäßig eingeschränkt, mit lauter Umgangssprache jedoch eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit gegeben, von geistiger Seite finden sich keine wesentlichen Einschränkungen, der Visus ist für Alltagsverhältnisse ausreichend.
Cardiopulmonal leichte Schwäche mit Durchblutungsstörungen bei Zustand nach Herzklappenintervention percutan mit aktueller Kurzatmigkeit bei Belastung (selbständiges An- und Ausziehen), jedoch keine Cyanose oder US-Ödem bei Entwässerungstherapie. Führende Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat bei extremem Kurzstumpf re. mit Unmöglichkeit einer Prothesenversorgung, fixierter WS-Skoliose mit gut kompensierter Funktionsfähigkeit, mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Schulter und rechtsbetonten deutlichen Kraftminderungen der OE nach jahrzehntelangem Krückengehen mit weitgehend aufgehobener Sensibilität in bd. Händen, deutlicher Daumenfunktionseinschränkung re. und Atrophie der Daumenballenmuskulatur.
Zusätzlich fehlt seit der Kleinkindzeit an der re. Gebrauchshand auch der Zeigefinger und die distale Hälfte des Mittelhandknochens, wobei durch Radialduktion der Ringfinger weitgehend dessen Platz eingenommen hat.
Kb bewohnt ein modern adaptiertes Einfamilienhaus gemeinsam mit seiner rollstuhlbedürftigen und pflegebedürftigen Frau; die Pflege erfolgt einerseits durch die Tochter, andererseits durch eine professionelle 24-Stunden Pflegehelferin. Zusätzlich erhält er Essen auf Rädern, welches mit aktueller Beikost gemischt wird. Weiters sind ein Toilettenfahrstuhl und eine Harnflasche vorhanden, welche in der Nacht bei Verrichtung der Notdurft üblicherweise benutzt werde.
Diagnosen:
Zusätzlich besteht ein neuropathisches Schmerzsyndrom an bd. Händen, wobei im Rahmen der Begutachtung und des Gesprächs Kb angibt, in seinem Neuantrag primär diese Problematik als DB anerkannt zu wissen, da er dieses auf das langjährige Krückengehen zurückführe, was ihm auch von ärztlicher Seite so bestätigt worden sei. Da auch im weiteren Gespräch und auf Hinweis über den primären Begutachtungsauftrag - nämlich die Beurteilung der Pflegezulage nach KOVG - beharrt Kb auf dieser primären Problematik, ersucht mich dies als praktischen Antrag anzunehmen und zu beurteilen, daher diesbezügliche ergänzende Beurteilung (Ausgeprägte Sensibilitätsstörungen bd. Hände mit chron. Schmerzsymptomatik bei Druckläsion, gZ Pos 499, MdE 30 vH).
Beurteilung der Pflegezulage:
Kb ist in der Lage, sich mit Hilfe von 2 UA-Stützkrücken in ebener Lage aus eigener Kraft und weitgehend sicher zurückzulegen, dementsprechend ist auch der Lagewechsel möglich, er ist in der Lage zugerichtete Speisen und Getränke selbständig einzunehmen und die Verrichtung
der Notdurft ebenfalls weitgehend selbständig durchzuführen.
Fremder Hilfe bedarf Kb für das vollständige An- und Auskleiden (in Teilbereichen, wobei zB das Auf- und Zuknöpfeln des Hemdes nicht möglich war und auch der Socken nicht vollständig alleine angekleidet werden konnte;) ebenso ist fremde Hilfe bei der vollständigen Körperpflege erforderlich. Bei diesen Verrichtungen ist Kb jedoch in der Lage die Fremdhilfe anzuleiten bzw. Unterstützungsleistungen durchzuführen.
Zubereitung von Mahlzeiten sowie das direkte Herbeiholen von Getränken zum Esstisch ist selbständig nicht durchführbar, ebenso wäre Mobilitätshilfe im weiteren Sinne und gelegentlich im engeren Sinn erforderlich.
Insgesamt erfüllt Kb daher weiterhin das Ausmaß von Fremdhilfe und Wartung für die Pflegezulage der Stufe I.
Es besteht kein außergewöhnliches Ausmaß an Fremdhilfe, so dass Pflegezulage der Stufe II nicht gerechtfertigt ist.
Ebenso besteht kein Zustand vergleichbar einem dauernden Krankenlager.
Laut Angabe Kb wird Pflegegeld der Stufe 4 bezogen.
Es hat sich somit zur Beurteilung der Pflegezulage keine maßgebliche Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung ergeben. Zwar hat sich das Ausmaß an Fremdhilfe und Wartung erhöht, es wird jedoch nach wie vor entsprechend den üblichen Hilfsverrichtungen für Belange des täglichen Lebens Fremdhilfe entsprechend Stufe I benötigt, wobei hier dieser Bereich zwar mehr aber immer noch nicht vollständig ausgenutzt ist. Eine höhere Stufe der Pflegezulage kann daher nicht bescheinigt werden.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2013 auf Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 abgewiesen.
In der Begründung werden die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957 und auszugsweise das eingeholte Sachverständigengutachten zitiert. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein außergewöhnliches Ausmaß an Fremdhilfe bestehe, sodass ein Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe II nicht gerechtfertigt sei. Es habe sich in der Beurteilung der Pflegezulage keine maßgebliche Änderung gegenüber der bisherigen Bewertung ergeben.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage sei, sich mit Hilfe von 2 Unterarmstützkrücken in ebener Lage sicher fortzubewegen, da seine Hände völlig gefühllos seien. Ohne außergewöhnliche Pflege und Wartung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft wäre er dauernder Sturzgefahr ausgesetzt.
5. Auf Hinweis der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.11.2013 das Leiden "Ausgeprägte Sensibilitätsstörungen beider Hände mit chronischer Schmerzsymptomatik bei Druckläsion" mit einer Kausalkomponente 1/1 als weitere Dienstbeschädigung anerkannt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches am 29.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status psychicus: Klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingeschränkt, Stimmungslage ausgeglichen, ohne Antriebsminderung, Gedankengänge geordnet.
Status präsens: Caput: Sehvermögen ausreichend, Zustand nach Katarakt Operation bds, Schwerhörigkeit ohne Hörgeräteversorgung (Hörgeräte werden nur zum Fernsehen verwendet), Rachen bland, Gebiß:
OK- und UK-Totalprothese, Collum: keine vergrößerten LK tastbar,
Thorax: symmetrisch, Cor: HT Klappengeräusche, arrhythm, normofrequent, RR 169/66, 84/min; Pulmo: abgeschwächtes AG, keine
Ruhedyspnoe, bei Belastung leicht beginnende Kurzatmigkeit, Abdomen:
BD im TN, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, Nierenlager indolent, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Inkontinenzversorgung
WS: linkskonvexe Skoliose mit gering verstärkter Brustkyphose, HWS:
Rotationsbeweglichkeit 1/3 reduziert, BWS: Seitbeweglichkeit max. 30°, Rückneigung max. 10°, FBA nicht prüfbar, Laseque links negativ.
Obere Extremitäten: Schulter links: Abduktion max. 100°, Nacken- und Schürzengriff erschwert aber möglich, Schulter rechts: Abduktion max. 80°, Nackengriff bis Ohrhöhe, Schürzengriff bis max. untere
LWS, Ellbogengelenke unauff., Fingergelenke: Amputation 2. Finger rechte Hand, Fingergelenke leicht aufgetrieben, mäßige Streckminderung, Faustschluss vollständig, erhaltene Fingerfertigkeit.
Untere Extremitäten: rechte Hüfte: Flexion max. 90°, kurzer Stumpf, eingezogene geschlossene Narbe, linke Hüfte: Flexion max. 90°, mäßig- bis mittelgradige Rotationsminderung, kein DS, linkes
Kniegelenk: blande Narbe bei TEP, 5° Streckminderung, Flexion max. 90°, kein Erguss, Varizen links: keine, Ödeme links: gering.
Gesamtmobiiität - Gangbild: Gehen erfolgt hinkend aber selbständig unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken.
Zusammenfassende Beurteilung:
Dienstbeschädigungen:
Sonstige Erkrankungen:
AW kann eigenständig und ausreichend sicher unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken für kurze Gehstrecken gehen. Denk- und Merkvermögen ist nicht wesentlich eingeschränkt.
Kommunikationsfähigkeit ist trotz Schwerhörigkeit ausreichend vorhanden. Orientierung im Wohnbereich ist gegeben. Beim Duschen bzw. Wannenvollbad ist Hilfe notwendig. Tägliche Körperpflege kann im Sitzen selbständig erfolgen. Die Zubereitung einer ordentlich gekochten Mahlzeit ist dem AW weiterhin nicht zumutbar. Die Notdurft kann ohne fremde Hilfe verrichtet werden. Eine Inkontinenz liegt nicht vor. Beim An- und Auskleiden ist Unterstützung erforderlich vor allem im Bereich An- und Auskleiden der Schuhe oder Überkopfziehen der Kleidung. Medikamente können bei erhaltenem Denk- und Merkvermögen selbst eingenommen werden. Offene Wunden liegen keine vor. Aw ist nicht bettlägerig. AW ist nicht auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen.
Hilflosigkeit wird überwiegend durch die Dienstbeschädigungen bedingt.
Eine außergewöhnliche Pflege und Wartung (Pflegezulage II) liegt nicht vor, da AW eigenständig mobil ist und keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt.
Es wird unverändert zu den Vorgutachten die Pflegezulage I vorgeschlagen, da Pflege und Wartung aufgrund der festgestellten Dienstbeschädigungen erforderlich sind, jedoch keine außergewöhnliche Pflege.
AW gibt bei der Untersuchung an, dass die Berufung nicht richtig sei, da er wie bei der Untersuchung bewiesen, eigenständig und ausreichend sicher unter Verwendung zweier Krücken gehen könne. Er hätte diese Einwendung so nicht schreiben sollen, antwortet der AW. Im Vergleich zu den Vorgutachten ist keine wesentliche Änderung der festgestellten Leiden erkennbar. Die Voraussetzungen für die Pflegezulage I liegen unverändert vor. Eine Besserung oder Verschlechterung der Leiden liegt nicht vor.
7. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Die belangte Behörde legte daher den Akt im Jahr 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 01.03.2016 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer kann eigenständig und ausreichend sicher unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken für kurze Gehstrecken gehen.
Denk- und Merkvermögen ist nicht wesentlich eingeschränkt.
Kommunikationsfähigkeit ist trotz Schwerhörigkeit ausreichend vorhanden.
Orientierung im Wohnbereich ist gegeben.
Tägliche Körperpflege kann im Sitzen selbständig erfolgen.
Der Beschwerdeführer kann Getränke und zubereitete Speisen selbständig einnehmen.
Die Notdurft kann ohne fremde Hilfe verrichtet werden. Eine Inkontinenz liegt nicht vor.
Medikamente können bei erhaltenem Denk- und Merkvermögen selbst eingenommen werden.
Offene Wunden liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist nicht bettlägerig.
Der Beschwerdeführer ist nicht auf die Verwendung eines Rollstuhles angewiesen.
Beim Duschen bzw. Wannenvollbad ist Hilfe notwendig.
Die Zubereitung einer ordentlich gekochten Mahlzeit ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Beim An- und Auskleiden ist Unterstützung erforderlich, vor allem im Bereich An- und Auskleiden der Schuhe oder Überkopfziehen der Kleidung.
Die bestehende Hilflosigkeit wird überwiegend durch die Dienstbeschädigungen bedingt.
1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage in der Höhe der Stufe I (eins) liegen weiterhin vor.
Es ist keine für die Pflegebedürftigkeit maßgebende - auf die anerkannten Dienstbeschädigungen zurückzuführende - Verschlechterung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten.
1.3. Der Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage ist am 11.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) und 1.2) Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegenden rechtlichen Beurteilung (siehe Ausführungen unter Punkt II.3.A.1.).
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die auf die Lebensführung des Beschwerdeführers eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Diese vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der medizinische Sachverständige beschreibt nachvollziehbar, welches Ausmaß an Hilflosigkeit aus den festgestellten Funktionseinschränkungen resultiert.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine maßgebende Verschlechterung eingetreten ist und die anerkannten Dienstbeschädigungen des Beschwerdeführers weiterhin keine außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordern, zu entkräften.
Dr. XXXX hält im Sachverständigengutachten vielmehr anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer zum Vorhalt, dass er entgegen dem Beschwerdevorbringen eigenständig und ausreichend sicher unter Verwendung zweier Krücken gehen könne, zugestanden habe, dass er die Einwendungen so nicht hätte schreiben sollen.
Diese Angaben des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Zu 1.3) Der Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 11.04.2013 auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. (§ 18 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. (§ 18 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise)
Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise).
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. Nr. 8.490/A).
Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens.
Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches.
Voraussetzung für die Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist für lebenswichtige Verrichtungen in Form gründlicher Körperpflege und von An- und Auskleiden auf die qualifizierte Hilfeleistung einer anderen Person angewiesen.
Es ist somit ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe I (eins) entspricht.
Dies deshalb, weil die Notwendigkeit fremder Hilfe beim Waschen und Baden als "Pflege und Wartung" angesehen werden muss, da es sich dabei nicht mehr um Handreichungen, die im Rahmen des sittlichen Familienbandes naher Angehöriger zumutbar sind, handelt (VwGH 26.3.1965, 2174/64).
Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können. (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032)
Das für eine höhere Pflegezulage (Stufe II) erforderliche Kriterium der außergewöhnlichen Pflege und Wartung liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe ausreichend sicher unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken für kurze Gehstrecken gehen, Getränke und zubereitete Speisen sowie Medikamente selbständig zu sich nehmen, die Notdurft verrichten und im Sitzen die tägliche Körperpflege vornehmen kann. Die Orientierung im Wohnbereich ist gegeben und es sind keine offenen Wunden zu versorgen.
Da im erhobenen Befund im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2000 zugrunde gelegt wurde, basierend auf der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers keine maßgebende Änderung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der Pflegezulage sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.