BVwG W129 2113299-1

W129 2113299-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W129 2113299-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2113299.1.00

Spruch

W129 2113299-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, Matr. Nr. XXXX, vertreten durch RA Mag. Banu Kurtulan, gegen den Bescheid des Studienpräses Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Universität Wien vom 09.04.2015, Zl. SPL 21/78- 54-14/15, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, Zl. B/25-14/15, beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015, W129 2113299-1/2E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch im Spruchpunkt I. die Wortfolge "in Bezug auf Spruchpunkt 1.) der Beschwerdevorentscheidung" abgeändert wird auf "in Bezug auf Spruchpunkt 2.) der Beschwerdevorentscheidung" und im Spruchpunkt II. die Wortfolge "Spruchpunkt 2.) der Beschwerdevorentscheidung" abgeändert wird auf "Spruchpunkt 1.) der Beschwerdevorentscheidung".

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 20.10.2015, W129 2113299-1/2E, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 09.04.2015, Zl. SPL 21/78-54-14/15 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, Zl. B/25-14/15, auseinander.

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des genannten Erkenntnisses die Nummerierung der beiden Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vertauscht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Nach herrschender Lehre und Judikatur (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 37) ist § 62 Abs 4 AVG auf alle Teile der Erledigung in Anwendung zu bringen.

2.2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist. Aus den umfassenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des studienrechtlichen Organs der Universität Wien in Bezug auf die Prüfung "European History II" bestätigte, die Entscheidung des studienrechtlichen Organs der Universität Wien in Bezug auf die Prüfung "History of Political Thoughts" hingegen behob und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies (und nicht umgekehrt).

Aufgrund des offenkundigen Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes die Nummerierung der beiden Spruchpunkte der Beschwerdevorentscheidung jedoch vertauscht. Dieses offenkundige Versehen war daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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