W106 2122175-1•BVwG W106 2122175-1
W106 2122175-1Tribunal administratif fédéral8 mars 2016
eigene Wohnung, Mitbewohner, Wohnkostenbeihilfe
W106 2122175-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.01.2016, Zl. P1052415/5-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(08.03.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2015 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung "Die Johanniter, Bereich Wien, Flüchtlingshilfe" mit Dienstbeginn 04.01.2016 zugewiesen.
Am 18.12.2015 ist bei der Behörde der ausgefüllte Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt. Vom BF wird darin angegeben:
Er sei seit 01.11.2015 Untermieter des Herrn XXXX in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Der BF teile sich mit dem Untervermieter die Wohnung, wobei dem BF ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zustehe. Die monatlichen Wohnkosten von € 350,-- bezahle er mittels Dauerauftrag an den Untervermieter. Dem Akt beigeschlossen ist ein mit 01.11.2015 datierter Untermietvertrag. Der BF ist laut ZMR-Abfrage seit 27.11.2015 an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
I.2. Mit Bescheid vom 14.01.2016 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des HGG 2001 mit folgender Begründung ab:
Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei der Untervermieter XXXX. Der BF sei seit 27.11.2015 und der Unververmieter seit 09.09.22013 an der gegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem BF stehe ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Bei der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 handle es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt wird. Weiters müsse im Falle eines "Wohnungsverbandes" gemäß § 31 Abs. 2 HGG auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen fehlten jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach dem Selbstverständnis des BF - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Das BVwG vertrete in seiner jüngsten Entscheidung vom 09.02.2015, W106 2014792-1/2E die Ansicht, dass der VwGH nicht differenziere, ob sich der Antragsteller als Hauptmieter, Untervermieter oder gleichberechtigter Mieter die Wohnung mit weiteren Personen teilt.
Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Es fehle daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2 HGG. Der Antrag sei der Antrag abzuweisen gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich eine eigene Wohnung nicht leisten könne. Ohne die Wohnkostenbeihilfe wäre er in seiner Existenz gefährdet, was bedeuten würde, dass er entweder obdachlos würde oder den Zivildienst abbrechen müsste. Er ersuche daher, den Sachverhalt nochmals zu überprüfen und positiv für ihn zu entscheiden.
I.4. Die Beschwerde wurde am 26.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Demnach ist unbestritten, dass dem BF in der verfahrensgegenständlichen Wohnung ausschließlich an einem Schlafzimmer ein alleiniges Benutzungsrecht zusteht. Küche, Bad und WC werden vom Untervermieter und dem BF gemeinsam benutzt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188, ua).
Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Steht nämlich das Recht zur Benützung von Küche, Bad und WC mehreren Personen zu, liegt keine "eigene Wohnung" vor. Die geltende Rechtslage gewährt bei der gegebenen Sachlage keinen Spielraum, auf die vom BF geltend gemachten prekären finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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