BVwG W170 2121475-1

W170 2121475-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2016

Regest

Amtssachverständiger, Befangenheit, Bescheidadressat,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Kassation,<br/>Liegenschaftseigentum, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Tod

Texte intégral

BVwG W170 2121475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2121475.1.00

Spruch

W170 2121475-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.11.2015, Zl. BDA-59176.obj/0008-RECHT/2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Wohnhausanlage XXXX in Bludenz, Ger. und Verw. Bez. Bludenz, Vorarlberg,

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, mit Ausnahme der Überdachung;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür;

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür und

  • XXXX, hinsichtlich der Außenerscheinung, der hölzernen Tragkonstruktion und Treppe mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür

jeweils KG 90002 Bludenz gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes von 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/1923 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei,

I. zu Recht erkannt (weitere Parteien: XXXX, Landeshauptmann von Vorarlberg, Bürgermeister von und Gemeinde Bludenz):

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, soweit sich dieser in Bezug auf das Grundstück XXXX, KG 90002 Bludenz an XXXX richtet, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

II. beschlossen (weitere Parteien: XXXX, Landeshauptmann von Vorarlberg, Bürgermeister von und Gemeinde Bludenz):

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, soweit sich dieser nicht an XXXX richtet, hinsichtlich der Objekte

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX und

  • XXXX

jeweils KG 90002 Bludenz, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfällig neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Wohnhausanlage XXXX in Bludenz, Ger. und Verw. Bez. Bludenz, Vorarlberg, bestehend aus folgenden Objekten:

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX;

  • XXXX und

  • XXXX

jeweils KG 90002 Bludenz.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bestehen hinsichtlich der Objekte folgende Eigentumsverhältnisse:

  • XXXX steht im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im Eigentum von XXXX; in der grundbücher-lichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im gemeinsamen Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im gemeinsamen Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im gemeinsamen Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen;

  • XXXX steht im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen und

  • XXXX im gemeinsamen Eigentum der oben Genannten sowie von XXXX (als Eigentümer des Grundstückes GSt.Nr. 2267/12, EZ 2506, KG 90002 Bludenz) und des XXXX (als Eigentümer des Grundstücks Gst.Nr. 2421, Ez 656, KG 90002 Bludenz); letzterer ist laut ZMR-Auskunft vom 24.2.2016 und laut vom Bundesverwaltungsgericht beigeschaffter Sterbeurkunde des Standesamts BLUDENZ vom 03.03.2016 am 18.7.2011 verstorben.

2. i. Im Verwaltungsakt des Bundesdenkmalamtes findet sich ein aus dem Jänner 2015 stammender E-Mailverkehr zwischen der späteren Amtssachverständigen einerseits und zwei Leitungsfunktionären der Zentrale des Bundesdenkmalamtes andererseits. In diesem E-Mailverkehr teilt die spätere Amtssachverständige den beiden

Leitungsfunktionären mit: XXXX ... Als erstes wäre ein Info-Abend

für alle Eigentümer in der Stadt geplant, dann müssten wir alle Objekte von innen besichtigen, dann die Gutachten verfassen. Ist diese Vorgangsweise für Ihre Abteilung so in Ordnung oder sollen wir uns nochmals in Wien zusammen setzen?" Einer der Leitungsfunktionäre der Zentrale des Bundesdenkmalamtes beantwortete das E-Mail mit dem Hinweis, dass seiner Meinung nach nichts gegen eine Unterschutzstellung spreche, er aber die Siedlung als "Anlage" und nicht als "Ensemble" deklarieren würde. Die Entscheidung, ob es sinnvoll sei, die Amtsleitung bzw. den Fachdirektor über das Vorhaben, das "publizistische Wellen" schlagen könne, im Vorfeld zu informieren, werde der späteren Amtssachverständigen überlassen.

2. ii. Mit von der späteren Amtssachverständigen - offenbar in ihrer Funktion als Landeskonservatorin von Vorarlberg - gezeichnetem Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20.2.2015, Gz. BDA-59176/obj/2015/0001-allg, wurden die unter 1. genannten Eigentümer und Eigentümerinnen der "XXXX" zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.

Hinsichtlich des Gangs der Veranstaltung findet sich ein mit 20.7.2015 von der späteren Amtssachverständigen gezeichneter Aktenvermerk, mit dem Inhalt, dass den Besitzern der Reihenhäuser die Bedeutung grundsätzlich klar sei, es aber Bedenken im Sinne einer Eigentumsbeschränkung bzw. eventueller Probleme beim Wiederverkauf gebe.

2. iii. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2015, Gz.:

BDA-59176.obj/0002-VBG/2015, gezeichnet von der späteren Amtssachverständigen - offenbar in ihrer Funktion als Landeskonservatorin von Vorarlberg -, wurden die unter 1. genannten Eigentümer und Eigentümerinnen der verfahrensgegenständlichen Anlage aufgefordert, sich hinsichtlich eines Termins mit "dem Sachbearbeiter" in Verbindung zu setzen.

Im Rahmen der Terminkoordination traten für das Bundesdenkmalamt sowohl die spätere Amtssachverständige - offenbar in ihrer Funktion als Landeskonservatorin von Vorarlberg -, als auch der stellvertretende Landeskonservator auf.

2. iv. Offensichtlich kam es jedoch spätestens am 20.7.2015 zur Vorlage eines Amtssachverständigengutachtens an die "Zentrale" des Bundesdenkmalamtes, da sich im Akt ein mit diesem Datum versehenes Schreiben findet, in dem die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens für die genannte Wohnhausanlage angeregt wird. Diesem Schreiben sei ein Amtssachverständigengutachten beigelegt gewesen; im Akt finden sich lediglich Konzepte eines solchen Gutachtens, die mit 23. bzw. 24.7.2015 datiert sind sowie das approbierte, mit 2.9.2015 datierte Amtssachverständigengutachten. In dieser Anregung werden als Erhebungsorgane bzw. Amtssachverständige die Landeskonservatorin von Vorarlberg und deren Stellvertreter genannt.

Noch am 20.7.2015 wurde von einem Leitungsfunktionär aus einer Fachabteilung der Zentrale des Bundesdenkmalamtes eine Einsichtsbemerkung gezeichnet, die folgenden Wortlaut hatte:

XXXX Im Akt finden sich auch mit "1.9." datierte Anmerkungen zum Gutachten durch ein Organ der Rechtsabteilung:

XXXX Im Akt findet sich des Weiteren ein E-Mail der Amtssachverständigen an den Leitungsfunktionär, der die Einsichtsbemerkung vom 20.7.2015 genehmigt hatte, und eine Organwalterin der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes, in dem die Amtssachverständige unter anderem ausführt: XXXX

2. v. Am 12.8.2015 erreichte das Bundesdenkmalamt eine Mitteilung der Baurechtsabteilung des Amtes der Stadt Bludenz, nach der es im Objekt XXXX zu einem Wasserschaden gekommen sei auf Grund dessen die Wohnzimmerdecke herabzustürzen drohe. Die zuständige Feuerwehr habe die Decke unterfangen und abgestützt, sodass keine akute Gefahr mehr bestehe, die Wohnung sei aber auf Grund des Wasserschadens nicht mehr bewohnbar und sei deshalb behördlich die Räumung angeordnet worden. Im Gutachten der Amtssachverständigen vom 2.9.2015 findet dieser Umstand keine Erwähnung.

2. vi. Mit dem Schriftsatz vom 3.9.2015, Gz.

BDA-59176.obj/0005-VBG/2015, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage, unter Denkmalschutz zu stellen.

Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten angeschlossen, das mit 2.9.2015 datiert war.

Im Gutachten wurde zur Geschichte der Siedlung "XXXX" ausgeführt, dass am Anfang ein Text von Friedrich Achleitner über die Problematik des Bodenverbrauchs von Einfamilienhäusern, erschienen 1964 in der "Presse", gestanden sei. XXXX, Initiator und langjähriger Bewohner, erinnere sich an diesen Beitrag als Auslöser für die Initiative zu einem gemeinschaftlichen Siedlungsprojekt. XXXX, der früher in Deutschland und Frankreich gelebt habe, sei mit den Ideen der Moderne und einer Reihe ihrer Bauten bestens vertraut gewesen. Nachdem sich eine erste Gruppe von etwa fünf Familien in Vorarlberg zusammengetan und ein steiles Hanggrundstück am Stadtrand von Bludenz günstig erworben habe, habe es gegolten, einen geeigneten Planer zu finden. Reisen zu vorbildhaften Anlagen wie der Weißenhofsiedlung in Stuttgart oder der Siedlung Halen bei Bern seien Teil der Vorbereitung gewesen. Die Entscheidung sei schließlich auf Hans Purin, einen jungen Architekten, der gerade sein eigenes Wohnhaus in Holzbauweise fertig gestellt habe, aber vor allem durch den kompromisslosen Umbau der Kirche im Zisterzienserkloster Mehrerau aufgefallen wäre, gefallen. Planung und Bau seien von allen Seiten als unproblematisch beschrieben worden, Mitbestimmung und Selbstbau seien Teil des Programms gewesen. Hans Purin habe einen Bebauungsvorschlag für den gesamten Hang und eine detaillierte Planung erarbeitet, für die nun Interessenten gesucht worden seien. Mit einem Modell der Anlage sei sogar in der örtlichen Sparkasse geworben worden, die als Bank der Errichtergemeinschaft das Projekt unterstützt habe.

Mit dem Bau der ersten drei Einheiten (XXXX) sei bereits 1965 begonnen worden. Die verfahrensgegenständliche "XXXX" mit neun Einheiten sei 1967 abgeschlossen worden.

Nach einer Maurerlehre in Bregenz habe Hans Purin an der Wiener Akademie der bildenden Künste ein Architekturstudium bei Roland Rainer absolviert, der dem Wohnbau in all seinen Ausprägungen eine große Bedeutung zugemessen habe. Diese Ausbildung sei eine wesentliche Grundlage für seine Architekturhaltung, die er ab 1959 mit eigenem Atelier in Bregenz, von 1961 bis 1983 in Kennelbach und ab 1984 wieder in Bregenz in die Praxis umgesetzt habe, gewesen. Mit der Neugestaltung der Kirche des Zisterzienserklosters Mehrerau in Bregenz (1961 bis 1964) habe sich der Architekt auf puristische Raumkonzepte frühchristlicher Ordenskirchen bezogen. Weitere sakrale Bauaufgaben seien die Umgestaltung der Pfarrkirche Altach, das Evangelische Gemeindezentrum in Bregenz sowie die Sanierung der "Holzmeister-Kirche" Mariahilf ebenfalls in Bregenz gewesen. Im Wohnbau als seiner zentralen Bauaufgabe sei Hans Purin vor allem mit den beiden Siedlungen XXXX in Bludenz (1965 bis 1967) sowie jener fast baugleich konstruierten Siedlung in der XXXX (1974 bis 1975) eine Pionierleistung im verdichteten Bauen gelungen. Daneben seien während seiner fünfzigjährigen Schaffensphase zahlreiche Einfamilienhäuser (viele davon in Holz) und Wohnanlagen hauptsächlich in Vorarlberg entstanden. Hans Purin sei eine der zentralen Figuren in der anfangs widerständigen Gruppe der "Vorarlberger Baukünstler" gewesen, die schließlich 1991 mit dem Internationalen Kunstpreis des Landes Vorarlberg ausgezeichnet worden seien. Ab 1980 habe Hans Purin einen Lehrauftrag an der Universität Innsbruck innegehabt. Der architektonische Nachlass sei im Architekturzentrum Wien untergebracht.

In weiterer Folge wurden die Anlage im Allgemeinen und die Objekte im Besonderen beschrieben, wobei die Wasserschäden aus dem August 2015 nur allgemein erwähnt wurden. Bereits in der Beschreibung der Anlage wurde angeführt, dass sich die Unterschutzstellung der Anlage innen auf jene Teile beschränken würde, die nachweislich von der Hand des Architekten stammen würden (Tragkonstruktion und originale Treppen). Sanitäre und technische Anlagen sowie Zwischenwände und Einrichtung seien ausdrücklich nicht Teil des Verfahrens. Die Vordächer und die Überdachung der Außentreppe seien den Witterungseinflüssen geschuldet gewesen, würden die Gesamterscheinung der Anlage jedoch nicht beeinträchtigen. Auch die teilweise neu eingebauten Untergeschoße (Nr. XXXX) hätten lediglich Auswirkung auf die Gestaltung der Gärten, jedoch keinen Einfluss auf die Gesamtkubatur und die prägende Hauptansicht von unten. Die weiteren (kurzen) Beschreibungen der Objekte werden im Befund bereits mit dem Ergebnis, welche Teile der Objekte unter Schutz zu stellen seien, kombiniert.

Im als "Würdigung/Gutachten" bezeichneten Teil des Amtssachverständigengutachtens wurde ausgeführt, dass die Siedlung "XXXX" neben der Kirche Mehrerau einen Meilenstein im Œuvre des damals noch jungen Architekten Hans Purin sowie in der Entwicklung des modernen Holzbaus in Vorarlberg darstelle. Zunächst von der Umgebung argwöhnisch betrachtet, habe das Gemeinschaftsprojekt schon 1969 den österreichischen Bauherrenpreis erhalten und in zahlreichen Publikationen im ln- und Ausland Niederschlag gefunden. Kaum ein Buch über die moderne Vorarlberger Architektur des späten 20. Jahrhunderts komme ohne den Verweis auf die "XXXX" aus. Somit komme ihr architekturhistorische Bedeutung zu, die regional in Vorarlberg ohne Vergleich sei und auch national eine Seltenheit zu diesem Zeitpunkt darstelle. Die ganze Umsetzung sei im Zeichen einer intelligenten Zusammenführung präziser Detailplanungen und harter ökonomischer Rahmenbedingungen gestanden, zeige aber in ihrer Proportion und reduzierten Ästhetik die Doktrin der Moderne "form follows function". Die baukünstlerische Bedeutung sei zudem in den sorgfältig ausgeführten Baudetails zu sehen, die sich teilweise bis in die heutige Zeit erhalten hätten. Die durchgeführten Veränderungen seien erwähnt und meist mit Bedacht und Rücksicht auf das Gesamtkonzept durchgeführt worden. Diese würden den baukünstlerischen Wert des Gebäudekomplexes kaum schmälern, da die Kubatur und die prägenden Elemente der Außenerscheinung (massive Trennwände, liegende Schalungen, dunkle Fenstergliederung) erhalten seien und den ursprünglichen und authentischen Charakter dieser Bauwerke von Purin noch deutlich erkennen lassen würden. Friedrich Achleitner habe die Qualitäten dieser in ressourcenschonender und äußerst ökonomischer Bauweise errichteten Reihenhaussiedlung als "kaum überbietbare Synthese von konstruktiver und räumlicher Vernunft" bezeichnet. Nicht zu unterschätzen sei die soziokulturelle Bedeutung der Ausführung einer gemeinsamen, verdichteten Bauweise in einem von Einfamilienhäusern geprägten Bundesland, die mit ähnlich gearteten Projekten positive Auswirkungen auf das Bauwesen der nachfolgenden Jahrzehnte gehabt habe.

Der Schriftsatz samt dem Gutachten wurde den unter 1. genannten Eigentümern am 8.9.2015 zugestellt.

2. vii. Mit Schreiben vom 6.10.2015 führte der Bürgermeister von Bludenz aus, dass zwar der Erhalt von schützenswerter Substanz ein wichtiges Anliegen sei, allerdings dieser Aspekt in der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage nicht erkannt werden könne. Die Anlage bilde eine der zahlreichen Hangverbauungen und sei durch die Umgebungsverbauung deutlich in den Schatten gestellt worden. Es sei unverständlich, dass in einem sensiblen Bereich wie dem Privateigentum die öffentliche Hand einschreiten müsse. Die Anlage zeichne sich nicht durch qualitätsvolles oder gar hochwertiges Bauen aus. In den letzten Jahren seien umfangreiche Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden. Man kämpfe zum Beispiel mit Feuchteproblemen. Daher müsse man den Bewohnern eine schrittweise Sanierung auf einfache Art weiterhin ermöglichen, damit letztlich kein Verfall - und damit eine Unbenutzbarkeit - eintrete. Die Bewohner hätten glaubhaft gemacht, gegen die Unterschutzstellung zu sein. Es werde daher ersucht, den Sachverhalt zu prüfen und letztlich von einer Unterschutzstellung abzusehen. Eine umfassende Dokumentation bzw. eine Erarbeitung von Modellen könne, wie in vergleichbaren Fällen auch, durchaus angefertigt werden.

2. viii. Mit Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH vom 7.10.2015, führten diese aus, dass es im Hinblick auf den geringstmöglichen Eigentumseingriff zu überprüfen gelte, ob zur Unterschutzstellung alternative Möglichkeiten zur Dokumentation, wie die Sicherung von Plänen, eine Fotodokumentation, Modelle oder andere besser erhaltene Baulichkeiten gebe und ob Einzigartigkeit gegeben sei. Im Gutachten werde im wesentlichen Bezug auf eine näher bezeichnete Literaturstelle genommen, im zitierten Text werde vom Autor jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Bau der ersten drei Wohneinheiten bereits 1965 begonnen worden sei und die Bewohner von "XXXX" kaum etwas verändert hätten. Es werde sohin dokumentiert, dass einerseits der erste Vertreter der verdichteten Bauweise des Architekten Purin noch nahezu unverändert erhalten sei und daher die verfahrensgegenständliche Anlage "XXXX", welche darüber hinaus auch aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigengutachtens erheblich verändert worden sei, nicht als einzig erhaltener Vertreter in architektonischer Hinsicht gesehen werden könne. Es werde in der Würdigung der Siedlung "XXXX" nicht zwischen "XXXX" und "XXXX" unterschieden. Dies erstaune umso mehr, als auch in der Literatur dieser Unterschied und die nahezu unveränderte Erscheinung der Siedlung "XXXX" besonders hervorgehoben werde. Wie aus der Stellungnahme beigelegten Lichtbildern zu entnehmen sei, seien an der verfahrensgegenständlichen Anlage hingegen zahlreiche Änderungen ohne Einflussnahme des seinerzeitigen Architekten vorgenommen worden, insbesondere, dass sowohl Stiegenauf- und -abgänge, Überdachungen des Hauptstiegenaufganges sowie komplett neue Pultdächer aufgesetzt worden seien, die der Handschrift des seinerzeitigen Architekten nicht entsprechen würden. Ebenso seien Vordächer verändert worden und treffe dies auf die inzwischen recht unterschiedlich gestalteten Gartenbereiche zu. Auch sei bei der im Gutachten erwähnten Dachsanierung ein neues Pultdach aufgesetzt worden und bedürften die restlichen Häuser einer umgehenden Sanierung, da im August 2015 bei starken Regenfällen Wasserschäden aufgetreten seien.

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Siedlung nicht die erste Siedlung des Architekten Purin darstelle und es in zahlreichen Bereichen zu massiven Veränderungen gekommen sei. Auch handle es sich bei der Baulichkeit "XXXX" nicht um die Pioniertätigkeit im verdichteten Holzbau und gelte es zu, daher die Einzigartigkeit der stark veränderten Anlage "XXXX" nicht gegeben und die Dokumentation mit anderen Mitteln jedenfalls ausreichend sei.

Auch würde die Unterschutzstellung im Hinblick auf die notwendige Sanierung die Besitzer vor einen wirtschaftlich nicht zu vertretenden Aufwand stellen und daher die Anlage im Fall der Unterschutzstellung viel eher gefährdet erscheine als wenn diese unterbleibe.

Auch sei nicht einzusehen, dass einzelne Eigentümer entschädigungslos Eingriffe in ihr Eigentum hinnehmen müssten.

Von einer Unterschutzstellung sei daher Abstand zu nehmen.

3. Mit dem angefochtenen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundes-denkmalamtes vom 23.11.2015 stellte dieses fest, dass an der Erhaltung der Anlage, wie im Spruch dargestellt, ein öffentliches Interesse bestehe.

In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang, insbesondere auch die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei, wiedergegeben.

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Behörde ein Sachverständigengutachten herangezogen und sich auf die dort festgesteilte Bedeutung im Sinne eines Sachverständigenbeweises gestützt habe. Das Gutachten sei nach Ansicht der Behörde schlüssig und nachvollziehbar. Von der Möglichkeit zur Vorlage eines Gegengutachtens sei kein Gebrauch gemacht worden, wenngleich in den Stellungnahmen sehr wohl massiv Einwendungen u.a. zur Qualität und Einzigartigkeit der Anlage erfolgt seien. Die besagte Wohnanlage XXXX stehe (desgleichen die XXXX) qualitativ weit über der umgebenden Hangverbauung, dazu führe Achleitner aus: "Die heutige Verbauung des unterhalb der Siedlung liegenden Hauses zeigt drastisch, was Architekt und Bauherren der Siedlung XXXX verhindern wollten." Der Bauherrenpreis im Jahre 1969 sei an beide Siedlungen vergeben worden. Die Hanglage, der Straßenverlauf und die finanziellen Möglichkeiten der Bauherrinnen hätten die Entwicklung verschiedener Haustypen bedingt, die jedoch in Material, Baudetails und Konstruktionsprinzip fast ident seien. Die soziokulturelle Bedeutung im Hinblick auf einen flächensparenden Umgang mit Baugründen sei bei der XXXX noch höher einzuschätzen, da hier die Einheiten mit nur etwa 100m2 auskommen würden. Zudem sei die Erschließung und räumliche Organisation mit dem "Split-Level", also zweiläufigen Treppen mit an unterschiedlichen Höhen angeschlossen Wohnflächen, eine gänzlich andere als bei XXXX. XXXX stelle damit eine eigenständige baukünstlerische Leistung dar. Es sei richtig, dass die Unterschutzstellung der beiden Teilbereiche getrennt eingeleitet worden sei. Die zum Zeitpunkt der Errichtung noch als Einheit wahrnehmbare Anlage sei durch die Verbauung des gegenständlichen Hanges in den letzten Jahrzehnten nun nicht mehr nachvollziehbar.

Eine Unterschutzstellung diene generell der Erhaltung von Substanz, eine Dokumentation in planlicher oder fotographischer Hinsicht, wie zudem im Nachlass des AZW vorhanden, ersetze nicht den Erhalt der Originalsubstanz. Deshalb könne mit der Dokumentation und der Unterschutzstellung der Siedlung XXXX die verfahrensgegenständliche Anlage nicht unberücksichtigt bleiben. Wie bereits festgehalten, halte die Behörde das übermittelte Gutachten für schlüssig, einem derart präzisen Gutachten sei zu folgen. Rechtlich gesehen könne ein solches Gutachten nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehendes Gutachten widerlegt werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Von der Einholung ergänzender fachlicher Bewertungen sei auf Grund der eindeutigen Beweislage abgesehen worden.

Das öffentliche Interesse sei ausschließlich an Hand der Bedeutung zu bewerten. Eine festgestellte Bedeutung indiziere im Normalfall das Vorliegen des öffentlichen Interesses. Es sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt worden, wonach die Bedeutung alleine nicht ausreiche und im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im Sinne eines kunst- bzw. baugeschichtlichen oder kulturellen Dokumentation zukomme, vorliegen müsse. Die verfahrensgegenständliche Anlage stelle ein richtungsweisendes Beispiel für das Schaffen des Planers Purin dar. Die Siedlung XXXX dokumentiere die Art und Weise, wie mit knappem Wohnraum effizient umgegangen worden sei und bilde überdies ab, wie der Baustoff Holz vor rund 50 Jahren in der Region eingesetzt worden sei. Am vorhandenen Baubestand könne man Rückschlüsse auf die Entwicklung des modernen Holzbaus in Vorarlberg ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es dann unerheblich, ob dieses "öffentliche Interesse" mit anderen Interessen kollidiere. Fragen der Wirtschaftlichkeit oder der Sanierung seien daher für das Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich. Ein Konflikt käme erst im Veränderungsverfahren zum Tragen. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte die Behörde aus Folgendem für gegeben, weil diesem gemeinschaftlichen und ressourcenschonenden Wohnprojekt, abgeschlossen 1967 und an einem steilen Hang über Bludenz errichtet, eine Vorreiterrolle im verdichteten Bauen zukomme. Es stelle zugleich einen Markstein im Schaffen des planenden Architekten dar. Die neun baugleichen Einheiten seien - und dies war durchaus vom Planer Purin intendiert - individuell angepasst worden, wobei diesem Umstand durch die Festlegung von schützenswerten Bereichen Rechnung getragen werde. Die Einheiten mit ihren ausgewogenen Proportionen und ihrer reduzierten Ästhetik würde sich - die in Rede stehenden Teile betreffend - überwiegend im originalen Zustand der 1960er Jahre präsentieren. Die XXXX sei architekturgeschichtlich bedeutsam, da diese zum Zeitpunkt der Errichtung in der Region singulär (und österreichweit selten) gewesen sei. Hervorzuheben seien weiters die präzise Planung und die sorgfältig ausgeführten Baudetails, die heute noch als für das Werk Purins prägend empfunden werden könnten.

Zu erfolgten Veränderungen wurde ausgeführt, dass die getätigten Umgestaltungen an Grundrissen, Untergeschossen und Gärten im Amtssachverständigengutachten erwähnt worden seien; ebenso ihren - vernachlässigbaren - Einfluss, den diese auf die Gesamtheit der Außenerscheinung bzw. der Kubatur genommen habe.

Das über dem Originaldach konstruierte "Pultdach" sei nicht bestandsschädigend und versuche, eine einheitliche Formensprache zu finden. Es habe weiteren Schaden von den Bauwerken abgehalten. Von einer Beseitigung des Charakters der Handschrift Purins sei keinesfalls zu sprechen. Auch das spätere Hinzufügen der Treppen-Überdachung bzw. der Vordächer über den Hauseingangstüren bedeute letztendlich einen Bestandsschutz; diese Elemente würden als Reaktion auf die eingelangten Stellungnahmen von der Unterschutzstellung ausgenommen.

Gärten und Gartengestaltungen hätten im Werk von Purin keinen sehr hohen Stellwert, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Belange den Bewohnern überlassen habe. Eine Veränderung über die Jahrzehnte zeige umso mehr das flexible Bausystem. Darüber hinaus seien die Gartenbereiche nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.

Das Höchstgericht habe sich wiederholt mit dem Thema "spätere Veränderungen" auseinandergesetzt. Sei ein Gegenstand in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal einzustufen, dann sei die Erfassung als schätzenswertes Objekt auch dann rechtmäßig, wenn der Zustand nicht in allen Details der anfänglichen Planung entspreche.

Schließlich wurde noch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum zulässigen Eigentumseingriff verwiesen und finden sich Ausführungen zu einer möglichen zukünftigen Sanierung.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 26.11.2015, den anderen Parteien am 26., 27. bzw. 28.11.2015 zugestellt; anzumerken ist, dass der an XXXX adressierte Bescheid offenbar von einer XXXX übernommen wurde.

4. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015, am selben Tag zur Post gegeben, erhoben die beschwerdeführenden Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde.

Es wurde die bezeichnete Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführer in ihrem gesamten Umfang angefochten, geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der wesentlichen Verfahrensmängel.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Gutachten eines Sachverständigen aus seinem Befund und dem Urteil zu bestehen habe, das Urteil selbst sei das Gutachten im engeren Sinne. Der Befund müsse sich nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen, jedoch all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich seien. Das gegenständliche Sachverständigengutachten erschöpfe sich einerseits auf die wortwörtliche Wiedergabe eines Textes des Architekten Robert Fabach, welcher 2007 erschienen sei und andererseits in einer rein stichwortartigen Bestandsaufnahme einzelner Objekte, welche darüber hinaus noch unvollständig sei. Der im Amtssachverständigengutachten festgestellte Sachverhalt widerspreche darüber hinaus in zahlreichen Punkten den aktuellen Tatsachen und lasse auch jegliche Ausführungen betreffend die diesbezüglich in der Fachwelt herrschende Auffassung vermissen. Die gutachterlichen Äußerungen zum Vorliegen des öffentlichen Interesses würden sich in der Feststellung erschöpfen, dass diesem Wohnprojekt eine Vorreiterrolle im verdichteten Bauen zukomme. Weiters werde ausgeführt, dass die XXXX in architekturgeschichtlich bedeutsam sei, da diese zum Zeitpunkt der Errichtung in der Region singulär (und österreichweit selten) gewesen sei. Diese Feststellungen stünden im Widerspruch zum eigenen Gutachten der Amtssachverständigen, wonach die Wohnanlage XXXX einerseits zeitlich vor der XXXX errichtet worden sei und sohin keinesfalls bei der verfahrensgegenständlichen Anlage von einem singulären Bauwerk ausgegangen werden könne. Die weiteren Ausführungen, wonach die XXXX einen Markstein im Schaffen des planenden Architekten darstelle, seien mit den Ausführungen betreffend die Planung und Errichtung der Wohnanlage XXXX ebenfalls widersprüchlich. Zusammenfassend seien sowohl die angeführten Kriterien der des Vorliegens des öffentlichen Interesses wegen "Singularität" bzw. "Markstein im Schaffen des Architekten Vorreiterrolle im verdichteten Bauen" nicht gegeben und stünden diese Feststellungen im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Amtsgutachtens. Ein Markstein im Schaffen des Architekten sei jedenfalls die nahezu idente und im Originalzustand besser erhaltene zeitlich frühere Wohnanlage XXXX im Nachbarschaftsbereich gewesen und könne sohin auch keinesfalls von einer Einzigartigkeit der verfahrensgegenständlichen Anlage gesprochen werden, werde doch auf die im Nachbarschaftsbereich befindliche frühere nahezu idente aber noch besser im Originalzustand erhaltene Wohnanlage XXXX verwiesen. Von der erstinstanzlichen Behörde werde stets bei der Auseinandersetzung mit den Äußerungen der Eigentümer darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit zur Vorlage eines Gegengutachtens keinerlei Gebrauch gemacht worden sei, obwohl massive Einwendungen u.a. zur Qualität und Einzigartigkeit der Anlage erfolgt seien. Die Ausführungen eines Amtssachverständigen-gutachtens könnten nicht nur durch Vorlage eines privat in Auftrag gegebenen Gutachtens und den damit verbundenen Kosten in Zweifel gezogen werden. Vielmehr würden im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt die Mangelhaftigkeiten der ersichtlichen Tatsachenwidrigkeiten und der Unschlüssigkeit vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde habe ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig halte, sei von ihr selbst zu beurteilen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Unterschutzstellung einen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle und die Voraussetzungen, welche derartige Eigentumsbeschränkungen zu Gunsten der Öffentlichkeit rechtfertigen, amtswegig in nachvollziehbarer Weise festgestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall drängte sich der Verdacht auf, dass der Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit etwas in den Hintergrund geraten sei. Dies umso mehr als nahezu sämtlich vorgetragenen Argumente von der Einzigartigkeit bis hin zur Vorreiterrolle durch das eigene Amtsgutachten im Hinblick auf das Vorhandensein der in der Nachbarschaft befindlichen ersten derartigen Wohnanlage XXXXfür die verfahrensgegenständliche Anlage nicht vorliegen würden. Ebenso sei zu bemängeln, dass bei den ausgewählten Zitaten in der Fachliteratur stets jene Ausführungen, welche sich auf die Wohnanlage XXXX in ihrer Vorreiterrolle beziehen würden, übersprungen worden seien; diese wurden auszugsweise in der Beschwerde angeführt. In der einschlägigen Fachliteratur werde also insbesondere der Wohnanlage XXXX die Vorreiterrolle, der Markstein im Schaffen des Künstlers und die Einzigartigkeit zugeschrieben. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal handelt und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liege, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen sei.

Festgelegt sei weiters worden, dass es sich nur dann um ein Denkmal im Sinne der zitierten Bestimmung handle, wenn dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Auch werde gemäß ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip, gefordert, dass die unter Schutz gestellten Merkmale näher zu ergründen und entsprechend fachlich zu begründen seien, damit einerseits überprüft werden könne, dass der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung anzunehmen sei und die Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreite.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen, Voraussetzung für die Feststellung, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmales bestehe, sei vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt eine Dokumentationscharakter im Sinne eines kunst- bzw. baugeschichtlichen oder kulturellen Dokumentation zukomme. Weiters sei gemäß der Rechtsprechung zu beachten, dass bei einer Unterschutzstellung auch der geringstmögliche Eigentumseingriff zu beachten sei. Entsprechend verfassungsgesetzlich grundgelegten Gedanken sei eine Eigentums-beschränkung nur dann und nur soweit zulässig, als sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich sei. Im Hinblick auf den Begriff der geringstmöglichen Eigentumseingriffe gelte es sohin zu überprüfen, ob alternative Möglichkeiten zur Dokumentation (Sicherung von Plänen, Fotodokumentationen, Modellen, andere vielleicht auch besser erhaltene Baulichkeiten usw.) und insbesondere die Einzigartigkeit gegeben sei. Das vorliegende Amtssachverständigengutachten halte fest, dass die Siedlung XXXX, die regional in Vorarlberg ohne Vergleich gewesen sei, einen Meilenstein der Entwicklung des modernen Holzbaues und des noch jungen Architekten Hans Purin darstelle. Es werde jedoch in der Würdigung nicht zwischen der Siedlung XXXX und Siedlung XXXX unterschieden, obwohl dies notwendig wäre. Dies erstaune umso mehr, als auch in der Literatur, dieser Unterschied und die nahezu seit der Errichtung unveränderte Erscheinung der Siedlung XXXX besonders hervorgehoben werde.

Wie aus dem Gutachten und aus den im erstinstanzlichen Verfahren beigeschlossenen Lichtbildern ersichtlich sei, seien bei der verfahrensgegenständlichen Anlage zahlreiche in der Beschwerde näher dargestellte Abänderungen ohne Einflussnahme des seinerzeitigen Architekten vorgenommen worden, ohne, dass in der Befundung darauf näher eingegangen worden sei. Die spruchgemäße Entscheidung, dass die Außenerscheinung (mit Ausnahme des Vordaches über der Haustür) bei den einzelnen Objekten unter Schutz gestellt werde, stehe in Widerspruch zu den Ausführungen im Amtssachverständigengutachten und lasse sich auch nicht mit den Gegebenheiten vor Ort in Einklang bringen.

Dadurch, dass es sich bei der Unterschutzstellung um eigentumsbeschränkende Eingriffe handle, sei aufgrund des Legalitätsprinzips genau anzuführen, bei welchen Teilen aufgrund welcher Fachkenntnisse die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die hinsichtlich der Außenerscheinung gleichlautenden spruchgemäßen Entscheidungen zu den einzelnen Objekten würden diesen eigentumsbeschränkenden Eingriff nicht erfüllen.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit den Folgen der Unterschutzstellung, die überschießend sei und das gegenständliche Verfahren mit wesentlichen Verfahrensfehlern behafte und zu massiven finanziellen Mehraufwendungen für die Beschwerdeführer führe.

Zusammenfassend könne sohin festgehalten werden, dass die verfahrensgegenständliche Siedlung bzw. die einzelnen Einheiten nicht die erste Siedlung des Architekten Hans Purin darstellen würde und darüber hinaus auch gutachterlich festgestellt worden sei, dass die verfahrensgegenständliche Anlage in zahlreichen Bereichen massiv verändert worden sei. Auch handele es sich bei der Baulichkeit nicht um die Pioniertätigkeit im verdichteten Holzbau und gelte zu berücksichtigen, dass die Pionieranlage XXXX in nahezu unveränderter Weise als Vertreter dieser Pioniertätigkeit erhalten sei. Im Hinblick auf den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffes in Eigentumsrechte könne sohin festgehalten werden, dass durch den nahezu identen Erhalt der Siedlung XXXX die Einzigartigkeit der stark veränderten Anlage XXXX nicht gegeben sei und andererseits die Dokumentation auch im Erhalt der Pläne, Erarbeiten eines Modelles und Fotodokumentationen als gelinderes Mittel jedenfalls ausreichend sei, da in naher Umgebung ein nahezu unveränderter Vertreter der seinerzeitigen Pioniertätigkeit vorhanden sei.

Ebenso werde darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Sonderopfertheorie, dass einzelne Eigentümer Eingriffe in ihr Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit akzeptieren müssten, ohne dass hiefür entschädigungsrechtliche Konsequenzen vorgesehen würden.

Da es sich bei den beabsichtigten (Teil)-Unterschutzstellungen weder um ein erforderliches noch geeignetes Mittel handle, aufgrund der zahlreichen auch befundeten Veränderungen und der noch durchzuführenden Sanierungen keinesfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft in seiner Ursprünglichkeit bei der verfahrensgegenständlichen Anlage gesprochen werden könne und unweit entfernt ein auch in der Literatur hervorgehoben nahezu unveränderter Vertreter dieser Bauweise vorhanden sei, würden die Voraussetzungen für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht vorliegen.

Daher werde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

5. Mit dem Schriftsatz vom 10.2.2016, Gz.

BDA-59176.obj/0010-RECHT/2015, legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.2.2016 vorgelegt und war von diesem daher über die Beschwerde zu entscheiden.

2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen ergibt, sind einerseits die beschwerdeführende Parteien jeweils Alleineigentümerin der Liegenschaften XXXX und XXXX sowie hinsichtlich der Liegenschaft XXXX jeweils KG 90002 Bludenz (laut Grundbuch) gemeinsam mit XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX Miteigentümer.

Allerdings ist jener XXXX am 18.7.2011 verstorben. Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch den Tod (VwGH E vom 13.02.2013, Gz. 2013/01/0023). Daher darf XXXX nicht Adressat des verfahrensgegenständlichen Bescheides sein und ist dieser daher, soweit er sich auf jenen bezieht, ersatzlos zu beheben, da der Bescheid auch in Bezug auf XXXX gegenüber den Amtsparteien erlassen wurde und somit, soweit er gegen XXXX erlassen wurde, aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist.

Darüber hinaus kommt neben den beschwerdeführenden Parteien, XXXX und XXXX (als Miteigentümer der Liegenschaft XXXX, KG 90002 Bludenz, hinsichtlich der der Bescheid von den anderen Miteigentümern bekämpft wurde) als Eigentümerinnen und Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, dem Landeshauptmann von Vorarlberg und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Bludenz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Parteistellung zu; schließlich ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Der angefochtene Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 26.11.2015 zugestellt. Die beschwerdeführenden Parteien haben die Beschwerde am 23.12.2015, somit innerhalb der vierwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Beschwerde war daher jedenfalls rechtzeitig und ist daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Anzumerken ist, dass nach Aktenlage die Eigentümer der Liegenschaft XXXX und XXXX keine Beschwerde erhoben haben und daher der Bescheid im Hinblick auf diese Liegenschaft in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

8. Einleitend ist daran zu erinnern, dass das Eigentum gemäß Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867 in der Fassung BGBl. Nr. 684/1988 (in Folge: StGG), unverletzlich ist und eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt sowie eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz einen - nicht grundsätzlich unzulässigen - Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer des Denkmals darstellt, der dann verletzt, wenn der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder gesetzlos ist, wobei eine denkunmögliche Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichkommt (VfSlg. 9189/1981, VfSlg. 5206/1966). Der Verfassungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass die §§ 1 und 5 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), im Zusammenhalt mit der im Gesetz auf die unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen beschränkte Erhaltungspflicht den Wesensgehalt des in Art. 5 StGG gewährleisteten Rechts nicht verletzten, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen gepflogen (VfSlg. 9189/1981, VfSlg 11019/1986).

Gemäß § 4 Abs. 1 1. Satz DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne denkmalbehördliche Bewilligung verboten; daher liegt schon bei einer Unterschutzstellung eines Denkmals eine - wenn auch nicht generell unzulässige - Eigentumsbeschränkung, also eine zivilrechtliche Verpflichtung, vor und gehört somit zweifelsohne als - wenn auch verwaltungsrechtlich verfügter - Eingriff in das Eigentumsrecht dem Kernbereich einer zivilrechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (in Folge: EMRK), an (VfSlg. 18446/2008). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Vorliegen eines "zivilen Recht" jedenfalls dann angenommen, wenn diesem Vermögenswert zukommt (EGMR vom 28.9.1995 im Fall Procola, ÖJZ 1996, 193). In der Judikatur des EGMR haben sich drei Gruppen von Fällen herausgebildet, welche zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen, etwa auch bei Auswirkungen der Entscheidung auf das Eigentum ungeachtet verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten (EGMR A-234-B im Fall Périscope).

Daher liegt gegenständlich im Falle einer Unterschutzstellung ein Eingriff (nicht unbedingt eine Verletzung) in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht vor und muss das diesbezügliche Verfahren Art. 6 EMRK entsprechen.

9. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des bzw. der jeweils beigezogenen (Amts)Sachverständigen, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der bzw. des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.

Hinsichtlich einer oder eines allenfalls herangezogenen Amtssachverständigen gilt - das Bundesdenkmalamt hat gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, das AVG anzuwenden - hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit §§ 7, 53 AVG.

Gemäß §§ 7, 53 Abs. 1 AVG haben sich Amtssachverständige der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind, (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, (3.) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und schließlich (4.) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (VwGH E vom 17.12.2015, Gz. 2012/07/0137). Von Befangenheit ist also dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH E vom 17.12.2015, Gz. 2012/07/0137). Hinsichtlich des allfälligen Arguments, die oder der Sachverständige sei als Bedienstete/r des Bundesdenkmalamtes (grundsätzlich) befangen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Der Umstand allein, dass die oder der beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamte/r der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen deren bzw. dessen volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann der bzw. den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass diese bzw. dieser ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031).

Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Mitgliedern der (gerichtsartig) eingerichteten (ehemaligen) Unabhängigen Verwaltungssenaten unter Hinweis darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Einrichtung der die unabhängigen Verwaltungssenate (mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 685) beabsichtigt habe damit Behörden zu schaffen, die den spezifischen Anforderungen der Art. 5 und Art. 6 EMRK an unabhängige und unparteiische Gerichte (Tribunale) voll entsprechen sollten (siehe diesbezüglich auch VfSlg 15439/1999) bereits dann einen "äußeren Anschein" der Parteilichkeit eines Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht auszuschließen vermocht, wenn dieses einerseits nur befristet dem Unabhängigen Verwaltungssenat angehörte und andererseits nach Ablauf dieser Befristung im Falle der Nichtverlängerung der Verwendung beim Unabhängigen Verwaltungssenat wieder zur Behörde, deren Bescheid Gegenstand des von jenem Mitglied (mit) zu entscheidenden Berufungsverfahren war, zurückkehren müsste (VfGH 27.11.2006, Gz. B1258/06). Die der Gerichtsbarkeit dieser Kammer unterworfenen Personen könnten nämlich - so der Verfassungsgerichtshof weiter - jedenfalls in Bezug auf Verfahren, bei denen die zuteilende Behörde Partei ist - versucht sein, in dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats ein Mitglied des Amtes der Tiroler Landesregierung zu sehen, das mit dem Landeshauptmann und damit mit ihren Kollegen beim Amt der Tiroler Landesregierung solidarisch ist (vgl. auch VfSlg 14939/1997, 15439/1999). Eine solche Situation erscheint aber objektiv geeignet, jenes Vertrauen in Frage zu stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten.

Im Wesentlichen baut der Verfassungsgerichtshof hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf, etwa Urteil vom 29.04.1988, Belilos gegen die Schweiz (siehe EuGRZ 1989, 21 ff). In diesem Urteil führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus (siehe 67.), dass im Lichte von Art. 6 EMRK für ein Gericht selbst der äußere Anschein der "persönlichen Unparteilichkeit" von Bedeutung sein kann.

Diesbezüglich haben sich der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals mit der Frage auseinandergesetzt, in wie weit Mitglieder einer (unabhängigen) Behörde in einem Verfahren vor dieser Behörde als Sachverständige verwendet werden dürfen und haben hiezu ausgeführt, dass insbesondere auf Grund der Doppelfunktion von Mitgliedern dieser sowohl als Gutachter als auch als Entscheidungsträger in ein und demselben Verfahren zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser unabhängigen Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK entstehen. Bereits der äußere Anschein reicht aus, um eine Verletzung des Art. 6 EMRK zu bewirken (siehe etwa VfGH E vom 12.03.2003, Gz. B482/01 ua, VwGH E vom 27.11.2008, 2007/07/0138).

Zusammengefasst vertritt der Verfassungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - die Auffassung, dass Recht nicht nur gesprochen werden muss, sondern dass es auch augenscheinlich zu sein hat, dass Recht gesprochen wird; ein Tribunal muss daher derart zusammengesetzt sein, dass keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (VfGH E vom 10.06.1988, B1339/87 ua).

In der aktuellen Rechtsprechung folgt auch der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht, führt er doch aus, dass nach der Rechtsprechung zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG Umstände genügen, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit dann anzunehmen, wenn dem Organ auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (VwGH E vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

10. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die dargestellte Judikatur sich im Wesentlichen auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter in zweiter Instanz und im Wesentlichen in unabhängigen Behörden oder Gerichten bezieht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz, in dem es in der Natur der Sache liegt, dass der Sachverständige den gesamten entscheidungs-relevanten Sachverhalt feststellt und auch der später zuständige Richter diese Sachverhalts-feststellungen nur auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit, nicht aber auf Richtigkeit, überprüfen kann, dem Sachverständigen auch in der Außenwahrnehmung eine wesentliche Rolle zukommt, die im Lichte des Art. 6 EMRK insbesondere verlangt, dass dieser nicht dem Anschein von Befangenheit unterliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Amtssachverständigen - der im Gegensatz zu einem Teil der Lehre nicht ausdrücklich vertritt, dass sich die Weisungsfreiheit eines Sachverständigen zum Inhalt eines Gutachtens aus dem Wesen des Sachverständigen ergibt - sieht dieser die Weisungsfreistellung des Amtssachverständigen darin begründet, dass der Sachverständige die Befolgung zur Erstattung eines falschen Gutachtens wegen des Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG abzulehnen hätte (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rz. 51). Allerdings sind Amtssachverständige - neben den absoluten Befangenheitsgründen des § 7 Abs. 1 Z.en 1, 2, 3 und 5 AVG - dann befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Z 4 AVG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 7, Rz. 1), wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin wohl aber in Bezug auf die konkreten vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (VwGH E vom 24.1.1991, Gz. 89/06/0212). Zum Vorliegen eines Befangenheitsgrundes eines Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG genügen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon Umstände, die eine Parteilichkeit wahrscheinlichen machen (siehe die bei siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 7, Rz. 14 zitierte Judikatur) bzw. einen Anschein der Befangenheit begründen (VwGH E vom 28.6.2004, Gz. 2003/10/0277) und zwar auch dann, wenn der Amtssachverständige sowohl nach eigener Einschätzung als auch objektiv in der Lage sein sollte, ungeachtet eines wichtigen Grundes eine sachliche Beurteilung vorzunehmen (VwGH E vom 25.4.2003, 2002/12/0109). Allerdings stellen weder die Einbindung des Sachverständigen in die Amtshierarchie noch der Umstand, dass dieser Bediensteter einer Gebietskörperschaft ist, der im Verfahren Parteistellung zukommt, solche Gründe dar (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53, Rz. 6). Da die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG grundsätzlich zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet ist, hat sich auch ohne diesbezügliche (im Übrigen im Regime des AVG nicht vorgesehene) Anträge einer Partei eine offen zu Tage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen (VwGH E vom 24.1.1991, Gz. 89/06/0212). Die Heranziehung eines befangenen Sachverständigen bewirkt einen Verfahrensmangel (VwGH E vom 5.11.1991, Gz. 89/04/0273).

11. Im vorliegenden Fall liegen mehrere Gründe vor, um den qualifizierten Anschein zu erwecken, dass die Amtssachverständige nicht unbefangen an ihre Aufgabe, ein Gutachten über die verfahrensgegenständliche Wohnhausanlage zu erstatten, herangegangen ist.

Alleine der Umstand, dass die Amtssachverständige ein (Leitungs)Organ des Bundesdenkmalamtes ist, mag zwar in der rechtsunterworfenen Bevölkerung den Anschein erwecken, dass diese nicht unbefangen an eine Unterschutzstellung herangeht, kann aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (selbst im Lichte dessen, dass eine Unterschutzstellung einen Eingriff in das Eigentumsrecht und somit ein Verfahren über ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt) nicht von Bedeutung sein.

Allerdings ist schon alleine der Umstand, dass die spätere Amtssachverständige als Leitungsorgan des Bundesdenkmalamtes gegenüber anderen Leitungsorganen im Jänner 2015 ausgeführt hat,

dass sie "für das kommende Jahr ... die Unterschutzstellung der

Siedlung XXXX in Bludenz" plane, ein Hinweis darauf, dass diese nicht unbefangen an die Abfassung des erst später von ihr selbst erstellten Gutachtens herangegangen ist. Auch hält es das Bundesverwaltungsgericht für bedenklich, dass die spätere Amtssachverständige gegenüber den Parteien (insbesondere mit Schreiben vom 20.2.2015, Gz. BDA-59176/obj/2015/0001-allg) als Leitungsorgan und somit Behördenvertreter des Bundesdenkmalamtes tätig geworden ist und dann in weiterer Folge als Amtssachverständige auftritt; ein durchschnittlicher Rechtsunterworfener wird hier zumindest einen Anschein der Voreingenommenheit wahrnehmen. Das Bundesdenkmalamt ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gehalten, in den einzelnen Verfahren die Funktion eines Amtssachverständigen und eines Behördenvertreters strikt auseinanderzuhalten, um den Anschein der Befangenheit des Amtssachverständigen zu vermeiden.

Darüber hinaus vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass das Tätigwerden eines Amtssachverständigen eines behördlichen Auftrags unter Darstellung des festzustellenden Sachverhalts bzw. der festzustellenden Sachverhaltsfragen bedarf; allerdings kann ein solcher auch mündlich erteilt werden, insbesondere, wenn - wie im Denkmalschutzverfahren - sich in einem Großteil der Verfahren vorerst die gleichen Fragen stellen.

12. Der Anschein der Voreingenommenheit tritt aber noch stärker hervor, wenn einerseits ins Kalkül gezogen wird, dass die Amtssachverständige ihr Gutachten (in einer nicht im Akt einliegenden Fassung vom 20.7.2015) einem Leitungsorgan der Zentrale des Bundesdenkmalamtes übermittelt hat, dieses im Verfahren nicht als Amtssachverständiger tätiges Leitungsorgan durch seine Einsichtsbemerkung, insbesondere die nur als Auftrag zu verstehenden Sätze "XXXX" und "XXXX.", Einfluss auf das Gutachten genommen hat und die Amtssachverständige insbesondere mit der im E-Mail verwendeten Wendung "XXXX" den Anschein erweckt, diese Anmerkungen ungeachtet von deren Richtigkeit in das Gutachten aufgenommen zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren nur dargestellt, dass die Amtssachverständige den Anschein der Befangenheit unterliegt, es steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht fest, dass es zu einer objektiven Beeinflussung der Amtssachverständigen gekommen ist oder eine solche auch nur gewollt war.

Trotzdem ist die Amtssachverständige daher im Sinne der §§ 53, 7 Abs. 1 Z 3 AVG im Lichte des Art. 6 EMRK als befangen zu erkennen, sodass deren Gutachten keiner Verwertung zugänglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in dieser Einschätzung nicht, dass es der Behörde offensteht, ein Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung kann auch zur Zurückstellung des Gutachtens an den und Überarbeitung desselben durch den Amtssachverständigen führen; diesfalls sind aber von der Behörde die unschlüssigen, unvollständigen bzw. nicht nachvollziehbaren Teile - letzteres kann auch durch die exzessive Verwendung von Fachvokabular herbeigeführt werden - darzustellen und allenfalls offene Fragen zu stellen. In diesem Sinne sind die mit "1.9." datierte Anmerkungen zum Gutachten durch ein Organ der Rechtsabteilung (gerade) noch zulässig, insbesondere auch, weil einem Organ der Rechtsabteilung eher weniger ein Interesse an einer bestimmten inhaltlichen Entscheidung zu unterstellen ist als einem Organ einer Fachabteilung und das Organ der Rechtsabteilung nur offene Fragen gestellt hat, die nicht als Anweisung bzw. allenfalls lediglich als Anweisung auf Konkretisierung gedeutet werden können.

Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Bundesdenkmalamt im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht die Qualität der Gutachten der Fachbeamten überprüfen kann; dies hat allerdings außerhalb und nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu erfolgen - eine Überprüfung, die zu einer, wenn auch nur vermeintlichen, Beeinflussung des Amtssachverständigen führt, entwertet dessen Gutachten und nimmt diesem jeglichen Beweiswert.

Im vorliegenden Verfahren liegt daher kein verwertbares Gutachten vor und steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.

13. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da das Bundesdenkmalamt im gegenständlichen Verfahren kein verwertbares Ermittlungsergebnis hervorgebracht hat, hat es lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt sowie bloß ansatzweise ermittelt.

Hinsichtlich der Frage, ob die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der dieser bereits zur alten Rechtslage des § 66 AVG (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2011/09/0215) als auch bereits zur aktuellen Rechtslage nach § 28 VwGVG (VwGH E vom 17.02.2015, Gz. Ra 2014/09/0037) ausgeführt hat, dass im Fall einer von der Rechtsmittelinstanz als Grund für die Zurückverweisung herangezogenen Unvollständigkeit eines Amtssach-verständigengutachtens in Angelegenheit einer Unterschutzstellung nach dem DMSG es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf; hierbei handelt sich um eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Das heißt, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vermissten Ermittlungen, wenn diese im Wesentlichen aus der Ergänzung des bereits von der Behörde erster Instanz eingeholten, Sachverständigengutachtens bestanden hätten, selbst allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG 2014 durchzuführen gehabt hätte, weil dies jedenfalls im Interesse der Raschheit gelegen war. Die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens berechtigt für sich allein nicht zur Zurückverweisung.

Allerdings liegt im vorliegenden Verfahren überhaupt kein Gutachten des Bundesdenkmalamtes, das einer Verwertung zugänglich ist, vor und ist die bisher mit der Sache befasste Amtssachverständige befangen. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht, das vorerst eine oder einen neuen Sachverständigen zu eruieren und diesen dann zu beauftragen hätte, davon aus, dass das Bundesdenkmalamt, das im fortgesetzten Verfahren weder die Landeskonservatorin von Vorarlberg noch ihren bereits als Behördenvertreter tätig gewordenen Vertreter als Amtssachverständige hinzuziehen wird, ein neues, dem Gesetz entsprechendes Gutachten, das sich auch ausdrücklich mit der Bedeutung der Anlage "XXXX" im Vergleich zur Anlage "XXXX" und der Anlage XXXX zu befassen haben wird, schneller und billiger beischaffen wird können als das Bundesverwaltungsgericht.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides in Bezug auf XXXX von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt vor, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solche fehlt oder diese uneinheitlich ist; im Hinblick auf die Behebung und Zurückverweisung des Bescheides, soweit sich dieser nicht auf XXXX bezieht, fehlt es an einer solchen expliziten Rechtsprechung, insbesondere zur Frage der Folgen der Befangenheit einer Amtssachverständigen und der damit zusammenhängenden Zulässigkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit des Verfahrens an das Bundesdenkmalamt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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