W170 2119098-1•BVwG W170 2119098-1
W170 2119098-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung
W170 2119098-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, diese vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2015, Zl. 1051559007-150148779, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, XXXX geb. (in Folge: Beschwerdeführer), stellte am 9.2.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; zu diesem Zeitpunkt befanden sich seine Eltern in Syrien. Der Onkel des Beschwerdeführers 1 namens XXXX, XXXX geb., österreichischer Staatsbürger, befand und befindet sich in Österreich, ebenso die Tante des Beschwerdeführers 1 namens XXXX, XXXX geb., syrische Staatsangehörige.
Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Reisepass vorgefunden, der am 29.11.2012 in Homs ausgestellt worden war.
Der Beschwerdeführer ist seit 18.5.2015 in Gablitz gemeldet, die Gemeinde gehört zum örtlichen Zuständigkeitsgebiet der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.
2. Am 9.2.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin oder eines Rechtsberaters (im Protokoll: "XXXX") einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Araber und der moslemischen Konfession anzugehören. Der Beschwerdeführer habe Syrien 2012 von Homs aus, wo er gelebt habe, legal verlassen und in weiterer Folge zwei Jahre bei einer Tante in der Türkei gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, gegen das Assad-Regime zu sein und seinen Protest "an Wände geschrieben" zu haben ("Das Regime abschaffen."). Daher habe sich der Vater des Beschwerdeführers Sorgen gemacht und diesen zur Tante des Beschwerdeführers geschickt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer keine Zukunft mehr, in Syrien herrsche Krieg.
Noch am 9.2.2015 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 21.7.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines hiezu von der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung ermächtigten Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Baden und seines oben genannten Onkels als Vertrauensperson einer behördlichen Einvernahme unterzogen.
Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinem derzeitigen Leben in Österreich befragt und gab an, dass sein Onkel, seine Großmutter und seine Tante in Österreich leben würden.
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und habe einen syrischen Reisepass vorgelegt.
Befragt zu seiner Kernfamilie gab der Beschwerdeführer an, dass sich diese noch in Syrien aufhalten würde, er sei in Kontakt mit seinen Eltern. Zwar sei der Beschwerdeführer in Damaskus geboren, jedoch nach kurzer Zeit nach Homs gezogen, sein Vater sei Angestellter.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit ein paar Freunden gegen das syrische Regime gerichtete Texte an mehrere Wände geschrieben habe, einer seiner Freunde sei verhaftet und gefoltert worden. Ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers, der Polizist sei, habe dem Vater des Beschwerdeführers geraten, den Beschwerdeführer aus Syrien wegzubringen, da diesem ansonsten dasselbe Schicksal drohe wie jenem verhafteten Freund. Über Nachfrage, was der Beschwerdeführer an die Wände geschrieben habe, gab dieser an, dass er nicht wisse, was er an die Wand geschrieben habe. Er habe dies im Fernsehen gesehen und einfach nachgemacht. Er habe dies auf die Wände von Schulen geschrieben und wisse nicht, ob man ihn dabei beobachtet habe. Abermals befragt, was er geschrieben habe, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er geschrieben habe, dass das syrische Regime stürzen solle sowie "Freiheit". Er habe die Wände zu keiner bestimmten Tageszeit beschrieben. Auch habe der Beschwerdeführer Angst, zum Militärdienst einrücken zu müssen. Die Familie des Beschwerdeführers befände sich nunmehr in Damaskus, diese habe Homs verlassen, als der Beschwerdeführer ins Ausland gegangen sei. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und habe dieser Angst, in den Krieg ziehen zu müssen. Er wolle aber auf keiner Seite kämpfen, sondern nur in Frieden leben. Es seien sehr viele junge Leute, sogar schon 15jährige, zum Krieg eingezogen worden.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber stattgegeben.
Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser in Damaskus geboren und in Homs aufgewachsen sei, wo er sieben Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Homs gehabt bis er 2012 zu einer Tante in die Türkei gereist sei. Der Beschwerdeführer habe die Türkei 2014 schlepperunterstützt verlassen. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, da sich Eltern und Geschwister in Homs aufhalten würden. Er sei gesund und besuche keine Therapien in Österreich. Der Beschwerdeführer sei nicht straffällig und habe in Österreich keine Verbrechen gegangen. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und werde vom österreichischen Staat versorgt.
Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Homs aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen habe, nicht jedoch, dass er Syrien verlassen habe, da er Parolen an Wände geschrieben habe. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Ihm drohe aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb Syriens ereignet hätten, keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung in Syrien glaubhaft machen können.
Auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien sei im Fall des Beschwerdeführers allerdings ein Abschiebungshindernis festzustellen.
Die mit "3. März 2014" datierten Länderfeststellungen treffen keine Feststellungen zum Wehrdienst, zur Frage, wer in Syrien in Damaskus bzw. Homs die Macht in der Hand habe und ob diese Machthaber auch Personen unter 18 Jahren zwangsweise zum Wehrdienst verpflichten würden.
Hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wies das Bundesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des angeblich auf die Wände geschriebenen Textes einmal angegeben habe, dass er nicht wisse, was er geschrieben habe während er das andere Mal angegeben habe, dass er "das syrische Regime soll gestürzt werde" und "Freiheit" geschrieben habe. In Anbetracht der sehr vagen und oberflächlichen Angaben zu diesem Vorbringen erscheine dieses nicht glaubwürdig, selbst unter Beachtung des jugendlichen Alters zum Zeitpunkt des Setzens der Fluchtgründe.
Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer 1 amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Der Bescheid wurde der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung am 1.10.2015 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 29.10.2015, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben; diese war von den Beschwerdeführern sowie dessen Onkel und Tante unterschrieben, jedoch nicht von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme angegeben habe, gemeinsam mit anderen Kindern Parolen an die Wand geschrieben zu haben, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Er habe dies ohne zu überlegen nachgemacht, wie er es im Fernsehen gesehen habe. In den Medien sei berichtet worden, dass Kinder, die solche Taten gegangen hätten, und deren Eltern schwer misshandelt und gefoltert worden seien, ein Polizist aus dem Bekanntenkreis habe der Familie "massiv geraten", das Land zu verlassen. Es werde leicht nachzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit Verhaftung, Verfolgung und Folter zu rechnen habe und es sehr wahrscheinlich sei, dass dieser zum Militärdienst eingezogen werde.
Daher werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, dass Spruchpunkt I. des genannten Bescheides behoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverwiesen sowie eine mündliche Verhandlung zur Darlegung der Fluchtgründe angeordnet werde.
Schon das Bundesamt ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung um Genehmigung der Beschwerde. Diese wurde allerdings nicht von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sondern von einer Dienststelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung beantwortet; dieses würde der Beschwerde beitreten.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.12.2015 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 4.1.2016 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.1.2016, Gz. W170 2119098-1/2Z, wurde die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aufgefordert binnen einer Frist von einer Woche bekannt zu geben, ob die Beschwerde genehmigt und gegebenenfalls ergänzt werde, widrigenfalls das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine solche Bewilligung der Beschwerde nicht vorliege.
Am 23.2.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Generalvollmacht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung für alle unbegleiteten minderjährigen Fremden nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 9.2.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Daher gilt die Zwei-Wochen Frist; gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 1.10.2015 erlassen und die Beschwerde am 29.10.2015 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
5. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Einleitend ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Befürchtung in Syrien wegen des Beschreibens von einer Schulwand einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Dieser Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert sondern nur durch Wiederholung des Vorbringens, ohne auf die vorgehaltenen Widersprüche einzugehen, entgegengetreten. Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils fest.
Allerdings hat sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bzw. wenn dieser Syrien nicht verlassen hätte, zum Militär hätte einrücken müssen bzw. diesem eine Zwangsrekrutierung durch eine andere in seinem Heimatgebiet an der Macht befindliche Gruppe droht; dies ist deshalb notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung vertritt, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenen Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung dar.
Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe neben den diesbezüglich nachvollziehbaren Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes und lediglich zur Illustrierung den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).
Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen insbesondere Damaskus) erfolgen kann, seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten müsse; diesbezüglich wird insbesondere die Berichtslage in den Länderberichten zur tatsächlichen Situation zu beachten sein, d. h. ob die syrische Regierung (bzw. ein allenfalls anderer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers an der Macht befindlicher Akteur) auch Personen im Alter des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes einzieht. Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige der syrischen Armee in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:
willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und - im Gegensatz zu vielen anderen Bescheiden - keine Feststellungen getroffen.
Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, da zumindest potentiell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Rückkehr nach Syrien dem Wehrdienst beim syrischen Militär zugeführt wird und dieser Dienst zumindest potentiell mit dem Zwang zur Mitwirkung am Menschenrechtsverletzungen verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Insbesondere da das Bundesamt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) zur oben dargestellten Asylrelevanz des Wehrdienstes in Syrien ignoriert hat und dieses - im Gegensatz zu vielen anderen (zeitlich früheren) Bescheiden und in Kenntnis der oben dargestellten Asylrelevanz des Wehr- oder Reservedienstes in Syrien - keinerlei Feststellungen zum Reservedienst in Syrien, der Folgen einer Weigerung diesem nachzukommen und der Frage, ob der Wehrdienst mit Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, getroffen hat bzw. dem Akt Ermittlungen zu entnehmen sind, die das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzen, entsprechende Feststellungen zu treffen, ist zu schließen, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem ordnungsgemäßen Verfahren folgende Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - aus welchen Gründen auch immer - vermeiden und diese Durchführung der diesbezüglich relevanten Ermittlungen und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an das Bundesverwaltungsgericht delegieren wollte. Es liegen also diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.
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