BVwG W122 2007233-1

W122 2007233-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2016

Regest

Ausgleichsmaßnahme, Dienstunfall, entgangenes Schmerzensgeld,<br/>Fremdeinwirkung, Geldaushilfe, Körperverletzung, Polizist,<br/>Vorschuss, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W122 2007233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007233.1.00

Spruch

W122 2007233-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde (ursprünglich "Berufung") des Revierinspektors XXXX vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeikommandos für Tirol vom 24.10.2011, GZ.: 8320/8813/2011-PA, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung eines Vorschusses gemäß § 9 WHG sowie auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 WHG sowie § 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (folgend: BF) steht als Revierinspektor bei dem Landespolizeikommando für Tirol in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 17.01.2011 beantragte er die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Ferner ersuchte er um Zuerkennung von Verdienstentgang. Begründend führte er an, dass er am 30.07.2010 beim Einsteigen in das Dienstkraftfahrzeug im Zuge von Diebstahlserhebungen beim Aufsuchen des Tatortes mit dem rechten Daumen bei der Fahrertüre hängen geblieben sei und sich dabei verletzt habe.

In weiterer Folge sei er bis zum 03.10.2010 dienstunfähig und somit im Krankenstand gewesen und habe sich einer Physiotherapie unterzogen.

3. Es wurden Beilagen vorgelegt, wonach der Unfall dem Dienstgeber mit Schreiben vom 01.08.2011 gemeldet worden und gemäß Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 21.09.2010, AZ:4219 130772-005, als Dienstunfall anerkannt worden sei.

3. Mit Schreiben vom 10.03.2011 wurde das Ansuchen dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung übermittelt. Infolge wurde mit Schreiben vom 01.09.2011, GZ.: 101.424/8 I/1/c/11, der belangten Behörde mitgeteilt, dass zwar unbestrittener Weise ein Dienstunfall vorliege, dieser jedoch nicht bei der Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten erlitten worden sei. Aufgrund dieser Tatsache sei der BF im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG für die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzengeld nach §83c GehG nicht gegeben seien und daher die Budgetvorsorge für den angesprochenen Betrag nicht getroffen werden könne.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einsteigen in ein Dienstkraftfahrzeug keine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 WHG darstellt.

4. Der BF wurde darüber mit Schreiben des Landespolizeikommandos für Tirol vom 14.09.2011, GZ.: 8320/8813/2011-PA, in Kenntnis gesetzt und Parteiengehör gewährt.

5. Mit Stellungnahme vom 05.10.2011 beantragte der Rechtsvertreter des BF erneut die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG sowie die Zuerkennung von Verdienstentgang. Für den Fall der Ablehnung des Antrages wurde die Ausstellung eines Bescheides begehrt.

6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 24.10.2011 den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag des BF vom 17.01.2011 um Zuerkennung eines Vorschusses nach dem WHG und einer Geldaushilfe als Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld nach §83c GehG abgewiesen wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 WHG aus, dass der BF am 30.07.2010 beim Einsteigen in das Dienstkraftfahrzeug im Zuge von Diebstahlserhebungen beim Aufsuchen des Tatortes mit dem rechten Daumen bei der Fahrertüre hängen geblieben sei und sich dabei verletzt habe. Es liege unbestritten ein Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG vor. Dieser Dienstunfall sei jedoch nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten geschehen, da das Einsteigen in ein Dienstkraftfahrzeug keine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten darstellt. Unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten iSd WHG sei dann gegeben, wenn der Wachebedienstete den Dienstunfall in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebedienteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr (Einsatzort) oder des Verbleiben im Gefahrenbereich (Tatort) erleidet. Aufgrund dieser Tatsache sei die gesetzliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 WHG sowohl für die Gewährung von Verdienstentgang nach dem WHG als auch für eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83cGehG nicht gegeben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 09.11.2011 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass sich der gegenständliche Dienstunfall sehr wohl in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 WHG ereignet habe. Nach Ansicht des BF stehe nämlich bereits das Einsteigen in das Funkstreifenfahrzeug und die Fahrt zum Ort, an welchem sich ein der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtiger Täter befinde, um diesen dort zu stellen, in einem derart örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens von Gefahr, dass eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten in einem derart gelagerten Fall zu bejahen sei. Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses nach dem WHG in Höhe des erlittenen Verdienstentganges von EUR 1438,79 und der entstandenen Heilungskosten von EUR 142,88 sowie einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld in angemessener Höhe stattgegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und zurückverwiesen werde.

8. Am 01. Februar 2013 sprach das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid die Aussetzung von gegenständlichem Verfahren aus, da wegen derselben zu entscheidenden Rechtsfrage, nämlich darüber, wann die unmittelbare Ausübung von exekutivdienstlichen Pflichten iSd § 4 Abs. 1 Z1 WHG vorliege, ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl..: 2010/12/0178 anhängig sei.

9. Mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom 23.04.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis dato nicht erfolgt sei.

10. Da der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zur Zl. 2010/12/0178 mit Erkenntnis vom 20.10.2014 sowie in einem weiteren dem vorliegenden Beschwerdefall ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037 entschieden hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Festgestellt wird, dass der BF am 30.07.2010 beim Einsteigen in das Dienstkraftfahrzeug im Zuge von Diebstahlserhebungen beim Aufsuchen des Tatortes mit dem rechten Daumen bei der Fahrertüre ohne fremdes Zutun hängen geblieben ist und sich dabei verletzt hat.

Es wird überdies festgestellt, dass der Unfall am 01.08.2010 gemeldet wurde und es sich bei sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt.

Zudem wird festgestellt, dass sich der BF von 30.07.2010 bis zum 03.10.2010 im Krankenstand befand und sich zudem einer Physiotherapie (Behandlungszeitraum 29.04.2009 - 14.10.2010) unterzog.

Nicht festgestellt werden konnte, dass an dem Dienstunfall eine andere Person beteiligt war, der BF hat den Schaden ohne Fremdeinwirkung erlitten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass der BF am 30.07.2010 beim Einsteigen in das Dienstkraftfahrzeug im Zuge von Diebstahlserhebungen beim Aufsuchen des Tatortes mit dem rechten Daumen bei der Fahrertüre ohne fremdes Zutun hängen geblieben ist und sich dabei verletzt hat. gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das glaubwürdige Vorbringen des BF.

Die Feststellung, dass es sich bei der erlittenen Verletzung um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG handelt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Unfallmeldung vom 01.08.2010 sowie dem Schreiben der BVA vom 21.09.2010, AZ:4219 130772-005.

Die Feststellungen hinsichtlich des Krankenstandes des BF gründen sich insbesondere auf die "personelle Veränderungsmeldung" der Polizeiinspektion Hötting vom 01.08.2010 und der Honorarnote über den Selbstbehalt vom 14.10.2010 des Physiotherapeutischen Zentrum Igls.

Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Folgende Rechtslage ist für den Beschwerdefall maßgeblich:

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) ...

(1b) ...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(4) Auf die Leistungen des Bundes nach den Abs. 1 bis 3 besteht kein Rechtsanspruch."

Der BF macht im Wesentlichen geltend, dass sich der gegenständliche Dienstunfall sehr wohl in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 WHG ereignet habe.

Der BF hat sich die Verletzung bei gegenständlichem Dienstunfall beim Einsteigen in das Dienstkraftfahrzeug durch Hängenbleiben mit dem rechten Daumen bei der Fahrertüre im Zuge von Diebstahlserhebungen beim Aufsuchen des Tatortes ohne fremdes Zutun zugezogen.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich insofern von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2010/12/0178 unterfallenden Sachverhalt, als der dortige Dienstunfall unter Beteiligung einer weiteren Person, nämlich eines Trainingskollegen, passiert ist, der Schaden daher mit Zutun einer anderen Person entstanden ist. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen vielmehr mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, 2011/12/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall ohne Fremdverschulden) und können daher die Ausführungen dieser Entscheidung zur Beurteilung des Beschwerdefalles herangezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht kommt, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruches scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld "entgangen" ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus (hg. Erkenntnis vom 10.02.2016, GZ.: W213 2007224-2).

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht."

Da im vorliegenden Beschwerdefall von einem Dienstunfall mit Verletzungsfolgen ohne Fremdeinwirkung auszugehen ist, besteht aus den vom VwGH dargelegten Erwägungen kein Anspruch des BF auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Vor diesem Hintergrund kann auch hier - wie der VwGH ebenso in dem wiedergegebenen Erkenntnis bereits ausgeführt hat - eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid erfolgten Ausführungen über die Subsumierung eines Dienstunfalls unter § 4 Abs.1 Z1 und 2 WHG (in unmittelbarer Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten) oder unter §4 Abs. 3 WHG (Ausbildungsunfall) und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen unterbleiben (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0178).

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem BF weder ein Anspruch auf einen Vorschuss nach § 9 WHG noch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage über das Vorliegen eines Anspruches auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld bei Eigenverschulden bzw. einer Verletzung ohne fremdes Zutun eindeutig geklärt.

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