L511 2005897-1•BVwG L511 2005897-1
L511 2005897-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2016
Bindungswirkung, Dienstgebereigenschaft, Entsendung, ersatzlose<br/>Behebung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Revision zulässig,<br/>Sozialversicherung, Unzuständigkeit
L511 2005897-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte HASLINGER, NAGELE Partner, sowie der XXXX und XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwälte SIMONFAY, SALBURG KRENN, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, Beitragskontonummern: XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und der Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 13.12.2013, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF mit Ausnahme der abgesonderten Verfahren von XXXX für den Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013, XXXX für den Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013, XXXX für den Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012, XXXX für den Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 und XXXX für den Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor der XXXX Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits mehrere Verwaltungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien vorangegangen sind.
1.1.1. Erstmalig fand am 29.07.2008 eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG] durch die Finanzpolizei statt. In Folge dieser Kontrolle ergingen mehrere Entscheidungen, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Erkenntnisse des VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231; 22.03.2012, 2010/08/0231 und 31.07.2009, 2008/09/0261 sowie das Urteil des EuGH XXXX verwiesen wird.
1.2. Am 22.11.2012 fand erneut eine Kontrolle in den Betrieben der beschwerdeführenden Parteien statt.
1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.12.2013, Zahl:
XXXX , Beitragskontonummern: XXXX , stellte die XXXX GKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien XXXX [AR], XXXX [MM] und XXXX [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen.
1.3.1. Im Wesentlichen begründet die SGKK den Bescheid damit, dass zwar für einen Teil der Mitarbeiter der MI A1-Entsendebescheinigungen [im Folgenden: A1-Bescheinigungen] vorlägen, die A1-Bescheinigungen im gegenständlichen Fall aber keine Bindungswirkung entfalten würden, da diese keine Entsendung im Sinne der VO (EG) 883/2004 iVm der DVO (EG) 987/2009 darstellen würden. Im ersten, von Österreich angestrebten, Dialogverfahren habe die Verwaltungskommission im März 2012 ausgesprochen, dass in Hinblick auf die betroffenen ungarischen Arbeitnehmer der MM im Betrieb der AR keine rechtmäßigen Entsendungen vorlägen, und diese daher richtigerweise der österreichischen Pflichtversicherung zu unterwerfen gewesen wären. Dieser Sachverhalt sei unverändert, nur seien die Entsendungen seit 01.02.2012 von der MI durchgeführt worden. Die MI sei aber kein rechtlich völlig selbständiger und unabhängiger neuer Dienstgeber, sondern es handle sich um eine Umgehungskonstruktion unter Beibehaltung der bisherigen zwischen AR und MM praktizierten Vorgehensweise sowie unter gleicher personeller Führung. Da eine Klärung auch im Rahmen des zweiten Dialogverfahrens nicht gelungen sei, und Ungarn nicht bereit gewesen sei, die nach Ansicht der SGKK zu Unrecht ausgestellten A1-Bescheinigungen zurückzuziehen, habe Ungarn sich über einen Beschluss der Verwaltungskommission im ersten Dialogverfahren hinweggesetzt und verstoße daher gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, weshalb auch die SGKK nicht mehr an die Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen gebunden sei.
1.3.2. Für den anderen Teil der Mitarbeiter der MI würden (nur) ZKO-Formulare vorliegen, welche ohnehin keine Bindungswirkung entfalten würden.
1.3.3. Die SGKK nahm dabei auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, konkret eine Außengesellschaft, mit den beteiligten Firmen AR, MM und MI an, weil diese jeweils Betriebsmittel zum gemeinsamen Erwerb eingebracht hätten. Die AR habe die Räumlichkeiten und die damit verbundenen Betriebsmittel, den Kundenstock und ihre Corporate Identity, sowie die Infrastruktur am Gelände eingebracht. Die MM und die MI hätten bewegliche Betriebsmittel, etwa Messer, und die Arbeitsleistung der Dienstnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen haben eingebracht.
1.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte jeweils am 18.12.2013 an die steuerlichen Vertretungen der beschwerdeführenden Parteien.
2. Beschwerden und Beschwerdevorlage
2.1. Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 29.01.2014 erhoben die beschwerdeführenden Parteien (gemäß §3 Abs. 1 VwGbk-ÜG) fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der SGKK.
2.1.1. Darin richten sich alle beschwerdeführenden Parteien sowohl gegen die Verneinung der Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen sowie auch gegen die Annahme, die beschwerdeführenden Parteien hätten sich zu einer GesbR zusammengeschlossen.
2.1.2. Zusätzlich wurde seitens der MI vorgebracht, dass in 128 Fällen die angenommenen Beschäftigungszeiträume der Mitarbeiter nicht korrekt sowie einige Mitarbeiter doppelt angeführt seien und darüber hinaus für alle Mitarbeiter A1-Bescheinigungen vorgelegen seien.
2.2. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
2.3. Die belangte Behörde legte am 20.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt kopierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
2.3.1. Mitvorgelegt wurde eine mehrseitige Beschwerdevorlage samt mehrerer hundert Seiten Beilagen, welche den Parteien im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden waren.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte zunächst die SGKK um Übermittlung der Aktenteile im Original, da nicht alle Seiten kopiert worden waren, sowie die MI um Übermittlung der nicht im Akt befindlichen A1-Bescheinigungen (OZ 2-5, 9, 12).
3.2. In weiterer Folge wurde die SGKK ersucht im Hinblick auf Doppelnennungen und fehlenden Sozialversicherungsnummern in der Anlage 1 zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie im Hinblick auf die in der Beschwerde der MI bestrittenen Beschäftigungszeiträume Stellung zu nehmen, was zu einer Korrektur der Anlage 1 des Bescheides führte (OZ 13-17, insbesondere 17/B).
3.3. Das BVwG gewährte den verfahrensführenden Parteien Parteiengehör, wozu diese auch Stellung nahmen, und ersuchte in der Folge um Vorlage weiterer Unterlagen (OZ 18-31).
3.4. Am 11.02.2016 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle verfahrensführenden Parteien teilnahmen (OZ 40), und übermittelte zur Vorbereitung sämtliche vorhandene noch nicht übermittelte Unterlagen zum Parteiengehör (OZ 36).
4. Die verfahrensführenden Parteien regten ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV an. Die SGKK im Hinblick auf die Frage, ob und in wie weit Grenzen der Bindungswirkung von A1-Dokumenten bestehen (OZ 40 S 7), die beschwerdeführenden Parteien für den Fall, der Verneinung der Bindungswirkung der A1-Dokumente durch das BVwG (BswMI S12, OZ 40 S 7).
5.1. Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2016 (OZ 40 S18) wurden die bis dato gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren getrennt und die Verfahren der Mitarbeiter XXXX für den Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013 (OZ 36/A #31), XXXX für den Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013 (OZ 36/A #51), XXXX für den Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012 (OZ 36/A #88), XXXX für den Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 (OZ 36/A #108) und XXXX für den Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 (OZ 36/A #168) abgesondert.
5.1.1. Begründend führte das BVwG aus, dass im Hinblick auf die genannten Mitarbeiter im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern nicht für den gesamten Tätigkeitszeitraum ein A1-Dokument vorliegt, weshalb sich der Sachverhalt von jenem der übrigen Mitarbeiter unterscheidet.
5.1.2. Die genannten Verfahren wurden daher vom gegenständlichen Verfahren getrennt und werden unter der GZ: 2005897-2 fortgeführt; es ergeht eine gesonderte Entscheidung.
5.2. Die Verfahren der übrigen in Anlage 1 des Bescheides der SGKK vom 13.12.2013, Zahl: XXXX , genannten Mitarbeiter bleiben zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Zu den Besitzverhältnissen und der Arbeitsaufteilung am Schlachthof in XXXX [im Folgenden: Schlachthof] und den Vertragsverhältnissen zwischen den beschwerdeführenden Parteien
1.1.1. Die XXXX XXXX [AR] hat ihren Sitz in XXXX und ist im Geschäftszweig Vieh- und Fleischvermarktung tätig. Die AR betreibt (als direkte Rechtsnachfolgerin der XXXX XXXX XXXX [S]) an ihrem Firmensitz seit 1997 einen gepachteten Schlachthof. Im Jahr 2007 übernahm die XXXX die damalige S als 100% Gesellschafter. Seit 2009 firmiert die ehemalige S unter dem Namen AR und steht seit 2010 im alleinigen Eigentum der XXXX , welche zur XXXX gehört. Die Geschäftsführung der AR oblag von 09.08.2007 bis 01.04.2011 XXXX , seither Herrn Mag. XXXX .
Im Jahr 2007 schloss die AR einen Vertrag mit der ungarischen XXXX (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu XXXX ) mit Sitz in XXXX [MM], worin sich diese verpflichtete, 25 Rinderhälften pro Woche zu verarbeiten und verkaufsfertig zu verpacken. Die MM wurde im Jahr 2004 gegründet. Gesellschafter sind XXXX . Die Geschäftsführung obliegt (jedenfalls seit 23.03.2007) XXXX , seit 18.06.2009 auch XXXX . Im September 2009 gründete MM rückwirkend per 01.01.2009 eine Zweigniederlassung in XXXX , welche mit 29.06.2010 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Mit 17.10.2013 gründete die MM erneut eine Zweigniederlassung in XXXX . Mit 31.01.2012 gab die MM den Bereich der Zerlegung auf und übernahm den Bereich der Schlachtung von der deutschen Firma XXXX , die diese bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt hat. Das dafür notwendige Personal wurde in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet.
Am 24.01.2012 schloss die AR sodann einen Vertrag auf 2 Jahre mit der ungarischen Firma XXXX (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu XXXX ) mit Sitz in XXXX [MI], worin sich diese verpflichtete, im Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.12.2014 55.000 t Rindfleisch für die AR zu zerlegen. Mit Vertrag vom 01.02.2012 mietete MI von AR den im Schlachthofgebäude befindlichen Zerlegeraum samt der dazugehörigen Betriebsausstattung, sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins. Die Kosten für die Reinigung wurden von MI getragen. Das bei den genannten Tätigkeiten benutzte Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung gehörte MI. Die MI wurde im Jahr 2004 gegründet. Ihre Gesellschafter sind (jedenfalls seit 19.07.2011) XXXX und XXXX . Die Geschäftsführung obliegt (jedenfalls seit 19.07.2011) XXXX .
Mit Februar 2014 lief der Werkvertrag mit der MI aus und wurde seitens der AR ein neuer Werkvertrag für den Bereich der Fleischzerlegung auf die Dauer von 2 Jahren mit der (neuerlich gegründeten) MM Zweigniederlassung Österreich abgeschlossen. Im Mai 2014 wurde dieser Vertrag von der AR jedoch vorzeitig gelöst und ex-tunc angefochten. Die MM Zweigniederlassung Österreich befindet sich seit XXXX 2014 in einem XXXX insolvenzverfahren, XXXX , vor dem LG XXXX (OZ 5, OZ 38/C, OZ 40/2). Im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Anfechtung des Werkvertrages wurde im Zuge dieser Insolvenz eine außergerichtliche Einigung mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen.
1.2. Der Arbeitsablauf am Schlachthof stellte sich im bescheidgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar:
1.2.1. Die Rinder wurden von Mitarbeitern der AR gekauft und von Mitarbeitern der MM geschlachtet und abgeviertelt. Die Teile wurden danach im Kühlhaus zwischengelagert. Nach der Qualitätsvergabe durch die XXXX GmbH verkaufte die AR einen Teil der Rinderhälften im Ganzen an Kunden. Die anderen Teile wurden in einen eigenen Kühlraum verbracht und in weiterer Folge von Mitarbeitern von MI weiter zerlegt und verpackt. Mitarbeiter von AR erteilten dem Vorarbeiter von MI Anordnungen hinsichtlich der zu verarbeitenden Rinderhälften und der Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt wurden. Anschließend organisierte der Vorarbeiter von MI die Arbeit dieser Arbeitnehmer, und erteilte diesen die dafür nötigen Anweisungen. Mitarbeiter der AR übernahmen die Ware und kontrollierten die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung.
1.2.2. Das Fleisch selbst verblieb vom Ankauf bis zum Verkauf im Eigentum der AR. Die Vergütung für die von MI erbrachten Dienstleistungen berechnete sich nach der Menge des verarbeiteten Fleischs und wurde herabgesetzt, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleischs unzureichend war. Eine darüberhinausgehende Umsatz- oder Gewinnbeteiligung der MI und der MM am Gewinn der AR ist nicht ersichtlich.
1.3. Die in der Anlage A zum Erkenntnis angeführten Personen standen im jeweils in der Anlage angeführten Zeitraum bei der ungarischen Firma MI in Beschäftigung, wobei der Ort der Dienstverrichtung der Schlachthof war, wo alle genannten Personen in der Zerlegung tätig waren.
1.3.1. Für alle in der Anlage A angeführten Beschäftigten wurde seitens des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers eine den in Anlage A festgestellten Arbeitszeitraum jedenfalls beinhaltende Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 11 bis 16, und Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Artikel 19 (A1-Dokument auch "portable document A1") ausgestellt.
1.3.2. Die Ausstellung der A1-Dokumente durch den zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers erfolgte zum Teil vor, zum Teil während und zum Teil nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, sowie in einigen Fällen nach der Bescheiderstellung durch die SGKK.
1.4. Für die in der Anlage B angeführten Personen finden sich keine Anhaltspunkte, dass diese Personen in den jeweils angeführten Zeiträumen im Schlachthof tätig gewesen wären.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1, OZ 5: Aktenordner AR I-III, MM I-IX, MI I-VIa-b), sowie den eingelangten Schriftsätzen (OZ 2-36), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt, sowie durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 11.02.2016 (OZ 40).
2.2. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Anlage 1 des Bescheides der SGKK vom 13.12.2013 (B)
Beschwerde der MM und MI vom 28.01.2014 (BswM)
Beschwerde der AR vom 29.01.2014 (BswAR)
Beschwerdevorlage der SGKK (BV) samt Beilagen
Niederschriften vom 22.11.2012 und 13.08.2013 (MI I)
Rechtsgutachten auf Auftrag der SGKK von Kneihs/Höllbacher, "Zu den sozialrechtlichen Verordnungsbestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern und Selbständigen", veröffentlicht in DRdA 2012, S7 und 171 (BV/3)
Ergänzende Stellungnahme der SGKK vom 11.02.2015 samt Anlage [= adaptierte Anlage 1 zum Bescheid vom 13.12.2013] (OZ 17/B)
A1-Entsendeformulare (MI III, OZ 12, OZ 24)
Lohnkonten der Firma MI aus den Jahren 2012, 2013, 2014 (OZ 15/D)
Ergänzende Stellungnahmen der SGKK vom 15.05.2014 (OZ 5), 23.06.2014 (OZ 6), 01.04.2015 (OZ 21) und 11.01.2016 (OZ 34)
Stellungnahmen der AR vom 21.04.2015 und 04.08.2015 (OZ 25, 30)
Unterlagenvorlage, Mitteilung und Stellungnahme der MM und MI vom 23.01.2015 (OZ 12), 10.04.2015 (OZ 24), 23.07.2015 (OZ 29) und 07.08.2015 (OZ 31)
Information des BMASK über das Dialogverfahren die beschwerdeführenden Parteien betreffend vom 21.01.2015 (OZ 11, 34/1)
Verhandlungsschrift vom 11.02.2015 vor dem BVwG (OZ 40)
Firmenbuchauszüge und KSV-Auskünfte (MI II)
2.3.1. Die getroffenen Feststellungen zu den Besitzverhältnissen ergeben sich aus den österreichischen Firmenbuchauszügen sowie Auskünften des KSV1870 zu den ungarischen Firmen (MI II), an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Mietverhältnis und zur Arbeitsaufteilung für den gegenständlich bescheidmäßig abgesprochenen Zeitraum 01.02.2012 bis 13.12.2013 ergeben sich zunächst aus dem mit der Beschwerde der AR vorgelegten Werkrahmenvertrag und dem Untermietvertrag (BswAR S16 und Anlage). Darüber hinaus decken sich die genannten Feststellungen auch mit jenen im Bescheid (B S3-5, S17-19), denen auch die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten sind (OZ 36 Pkt.C, OZ 40 S8).
2.3.2. Die Feststellungen zum Arbeitsablauf am Schlachthof ergeben sich aus den Niederschriften vom 22.11.2012 und 13.08.2013 (MI I) sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die verfahrensführenden Parteien sind den grundsätzlichen Feststellungen im Zuge der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen nicht entgegengetreten (OZ 36 Pkt.C, OZ 40 S8).
2.3.2.1. Soweit die SGKK jedoch davon ausging, dass direkte Weisungen von Mitarbeitern der AR an die in der Zerlegung tätigen Mitarbeiter der MI erfolgten und sich dabei ausschließlich auf eine am 09.08.2013 aufgenommene Niederschrift mit fünf Mitarbeitern der MM stützt (OZ 40 S12; MI I: NS 09.08.2013), so ist dazu auszuführen, dass sich diese Aussage nur auf Mitarbeiter der MM in der Schlachtung bezieht, deren Dienstverhältnisse aber nicht verfahrensgegenständlich sind: "Wir arbeiten alle fünf in der Schlachtung für die MM. [...] Auf die Frage, ob wir Anweisung von Herrn H bekommen, geben wir an, ja. Herr H kontrolliert die Qualität der Arbeit der Schlachter. Wir bekommen überhaupt Anweisungen und Hilfsarbeiten zugewiesen von anderen Mitarbeitern der AR. Neben Herrn H zB ein D oder ein H, aber wir wissen keine Familiennamen."
2.3.2.2. Nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar war darüber hinaus die Ansicht der SGKK, wonach es zu einem bedarfsbedingtem Mitarbeiteraustausch zwischen den Mitarbeitern der MM in der Schlachtung und der MI in der Zerlegung gekommen sei (OZ 40 S12; B S12, S16).
2.3.2.3. Diese Ansicht stützte sich ausschließlich auf die folgende in der Einvernahme vom 09.08.2013 (MI I: NS 09.08.2013, S2) getätigte Aussage: "Wir arbeiten alle fünf in der Schlachtung für die MM. Wir sind alle angemeldet. [..]. Ich, X, habe auch schon in der Zerlegung gearbeitet, weil dort zu wenig Leute waren. Bis letztes Jahr im Jänner war ich für die MM tätig in der Zerlegung, dann von Jänner bis November 2012 für die MI, und seit November wieder für die MM. Das Personal wird ständig zwischen der MI und der MM getauscht. Das Personal der MM wird für das Abvierteln der MI verwendet. Das Zerlegepersonal macht Hilfsarbeiten in der Schlachtung. Wenn in der Schlachtung zu wenig Leute sind, dann werden Personen aus der Zerlegung geholt."
2.3.2.4. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der betroffene Dienstnehmer tatsächlich bereits für beide Firmen gearbeitet hatte, dabei jedoch auch jeweils entsprechend bei den jeweiligen Unternehmen ein Dienstverhältnis hatte (OZ 15/D, SV-Auszug vom 15.01.2015). Diesbezüglich lag daher kein Mitarbeiteraustausch, sondern ein Dienstgeberwechsel vor. Darüber hinaus hat der Vorarbeiter der MI in seiner Einvernahme am 22.11.2012 im Gegensatz dazu angegeben: "Dass jemand von der MM für die MI einspringt oder umgekehrt kommt nicht vor. Das passt schon aus hygienischen Gründen nicht zusammen und auch vom Handwerk her."
Es stehen sich hier somit zwei völlig konträre Aussagen gegenüber, welche beide nicht per se unglaubwürdig erscheinen. Es bedurfte diesbezüglich jedoch keiner weiteren Erhebungen, da auch bei Feststellung eines bedarfsbedingten Mitarbeitertausches kein anderes Verfahrensergebnis zu erzielen wäre (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung insbesondere Ausführungen zur GesbR 3.5.5.ff).
2.3.3. Während des Verfahrens wurden die nunmehr in der Anlage A und Anlage B angeführten ursprünglich strittigen Beschäftigungszeiten im Wege der Korrekturen durch die SGKK und das anschließende Parteiengehör, sowie in der Verhandlung außer Streit gestellt (OZ 15-17, 21, 24, 25, OZ 40 S5-6). Anlage A und Anlage B ergeben gemeinsam - abgesehen von den ausgesonderten Verfahren - die in Anlage 1 zum gegenständlich bekämpften Bescheid angeführten Dienstnehmer und Dienstzeiten.
2.3.4. Die A1-Dokumente liegen in Kopien dem Akt ein oder wurden in gescannter Form vorgelegt. Im Verfahren traten keine Zweifel an der Authentizität der A1-Dokumente auf und wurde diese auch seitens der SGKK außer Streit gestellt (OZ 21, OZ 40 S7). Der Zeitpunkt der Ausstellung sowie der vom A1-Dokument umfasste Zeitraum ist für die jeweiligen Personen aus der Anlage A ersichtlich.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
3.1.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist (und gegen den eine Berufung zulässig ist), vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Gemäß Abs. 2 leg.cit kann, wenn in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden ist, von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Bescheid der SGKK wurde mit 18.12.2013 zugestellt, somit vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen. Ausgehend von der damals gemäß § 412 Abs. 1 ASVG idF BGBl Nr. 411/1996 vorgesehene einmonatige Einspruchsfrist war diese zum 31.12.2013 noch nicht abgelaufen und die Beschwerden vom 28.01.2014 und 29.01.2014 im Hinblick auf § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG daher rechtzeitig eingebracht.
3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
3.2.1. Im vorliegenden Fall ist - abgesehen von den in I.5. genannten abgesonderten Versicherungspflichtverfahren - nur die Feststellung der Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid vom 13.12.2013 angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiten verfahrensgegenständlich (vgl. zur Sache des Rechtsmittelverfahrens insbesondere VwGH 04.06.2008, 2007/08/0340; 25.04.1995, 93/08/0174). Eine Beurteilung der Versicherungspflicht der darüber hinaus in der korrigierten Dienstnehmerliste der SGKK vom 11.02.2015 (OZ 17/B) angeführten Zeiten und weiterer angeführter Personen ist daher unterblieben.
3.3. für das Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Gemäß Abs. 3 lit. a leg.cit. unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 leg.cit. unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [DVO 987/2009], der das Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) regelt, unterrichtet, sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.
Gemäß Art 19 Abs. 2 DVO 987/2009 bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. nimmt bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. können, wenn die betreffenden Träger keine Einigung erzielen, die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.
Mit Beschluss Nr. A1 vom 12.06.2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zur Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [Beschluss A1] wurden die Vorschriften für die Anwendung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens festgelegt, das bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit von Belegen, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 oder VO (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt wird. Selbiger Beschluss sieht auch die Möglichkeit vor, im Fall der Nichteinigung während des Dialogverfahrens die Verwaltungskommission anzurufen. Die Verwaltungskommission kann entscheiden, die Sache an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten.
§ 1 ASVG definiert, dass das ASVG die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung regelt.
3.4. ad Anlage B zum Erkenntnis
3.4.1. Im Hinblick auf die in Anlage B genannten Personen ist unstrittig, dass diese in den in der Anlage B genannten Zeiträumen keiner Beschäftigung am Schlachthof in Österreich nachgingen.
3.4.2. Da eine Sozialversicherungspflicht schon begrifflich nur an eine Beschäftigung (im Inland) anknüpfen kann, war der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK im Hinblick auf die in Anlage B genannten Personen zu den in dieser Anlage genannten Zeiten in diesem Ausmaß zu beheben.
3.5. ad Anlage A zum Erkenntnis
zur Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführenden Parteien
3.5.1. Gegenständlich ist unstrittig, dass die in Anlage A genannten Personen die Dienstnehmereigenschaft im Sinne des [iSd] § 4 Abs. 2 ASVG aufweisen, da sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Ebenso unstrittig ist, dass die MI Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG ist.
3.5.2. Strittig ist allerdings, ob die AR und/oder die MM auch Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer sind. Die SGKK hat im Bescheid zusammengefasst festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 539a Abs. 1 ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von den beschwerdeführenden Parteien betrieben worden und daher allen Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zugekommen sei.
3.5.3. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
3.5.3.1. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, bestimmt sich danach, wer aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind das deren einzelne Gesellschafter, aber nur soweit diese nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr auftreten (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0296 und 0297; 17.11.2004, 2002/08/0261 mHa 18.06.1991, 90/08/0197). Bei der GesbR kann daher - soweit keine Innengesellschaft vorliegt - allen (oder mehreren) Gesellschaftern der GesbR die Dienstgebereigenschaft zukommen (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188 mHa 28.11.1995, 94/08/0074 und 02.04.2008, 2007/08/0296).
3.5.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Schlachthof von der AR betrieben wird und auch ausschließlich diese aus dem Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, wobei die AR einzelne abtrennbare Arbeitsschritte, nämlich die Schlachtung, die Zerlegung, aber auch die - gegenständlich nicht betroffene - Reinigung des Schlachthofes, an andere rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert hat.
3.5.4.1. Im Sinne der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG (auf die beim Begriff des Betriebes iSd § 35 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen ist [vgl. dazu VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146]) stellt der Schlachthof nach Ansicht des BVwG - und soweit auch übereinstimmend mit der SGKK (B S38) - zweifellos einen einheitlichen Betrieb iSd § 34 Abs. 1 ArbVG dar, auch wenn die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragenen Agenden dieses einheitlichen Betriebes von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen werden, da dies an der Einheitlichkeit des Betriebes nichts ändert (siehe dazu VwGH 27.05.1991, 90/19/0089).
3.5.5. Im Hinblick auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd § 34 Abs. 1 ArbVG ist der SGKK jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
3.5.5.1. Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR im Sinne des § 1175 ABGB sind, neben dem Willen der Gesellschafter eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des OGH des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (OGH 14.06.2012, 3 Ob 101/12t mwN). Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR ist regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 uHa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz4 und Grillberger in Rummel ABGB3 § 1182 Rz3). Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiert, dass bei der GesbR für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen besteht, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90). In der GesbR herrscht das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung (OGH 24.04.1975, 7Ob72/75; 03.06.1986, 14Ob79/86). Die GesbR kann in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft treten die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auf, schließen also zB Rechtsgeschäfte namens der GesbR ab. Bei der reinen Innengesellschaft kommt dagegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr treten nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also iS sog indirekter Stellvertretung) auf. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft kommt es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerrechtlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft aufgrund besonderer gesetzlicher (idR berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich ist, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des AuslBG, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arge, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafterzahl, oft konkludent unter Ehegatten (Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz18).
3.5.6. Zunächst ist an dieser Stelle zu den Ausführungen der SGKK im Bescheid zur GesbR (B S35-38) festzuhalten, dass diese ausschließlich aus der Adaptierung von Textpassagen aus VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254 auf das gegenständliche Verfahren bestehen, wobei außer Acht gelassen wurde, dass diesem Erkenntnis des VwGH ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Es handelte sich dabei um zwei rechtlich selbständige, jedoch durch die Führung beider Unternehmen durch die selbe Person [Anmerkung: in Form einer Organstellung] verbundene Unternehmen, die die selbe Tätigkeit ausführten und bei denen im Außenauftritt eine Unterscheidung nicht möglich war.
3.5.6.1. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich aber klar, dass im vorliegenden Fall nicht die selben Tätigkeiten durch die AR, MI und MM durchgeführt wurden, sondern dass aus dem Betrieb der AR einzelne abtrennbare Arbeitsschritte an andere, rechtlich und auch personell unabhängige Unternehmen ausgelagert wurden. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass im von der SGKK als Schablone verwendeten zitierten Verfahren (nur) seitens der vor dem VwGH belangten Behörde eine GesbR angenommen wurde; der VwGH ging hingegen von einem einheitlichen Betrieb aus.
3.5.7. Soweit die SGKK sich bei der Annahme einer GesbR einleitend darauf stützt, dass der gemeinsame Zweck die Fleischverarbeitung und -vermarktung sei, zu dessen Erreichung die AR (im Wesentlichen) den baulichen Betrieb, den Kundenstock sowie die Martkpräsenz, und die MM und die MI die Arbeitskräfte und die für die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte notwendigen Betriebsmittel eingebracht hätten (B S35, OZ 40 S15), zeigt dies noch keine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung der Beiträge (aus der in der Folge auch die Beteiligung am gemeinsamen Gewinn resultieren sollte) auf.
3.5.7.1. Im Gegenteil; aus dem Sachverhalt ergibt sich ein klares Subordinationsverhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gegenstand der Tätigkeit aller beteiligten Unternehmen, das Fleisch, während des gesamten Verarbeitungsprozesses im Eigentum der AR verblieb und weder die MM noch die MI ein Mitspracherecht den Preis des Fleischankaufes oder -verkaufes betreffend hatten. Aber auch im Hinblick auf die Verkaufsstrategie der AR, etwa welche Fleischstücke als ganze Hälften verkauft wurden und welche in die Zerlegung übergingen, bestand keine Einflussmöglichkeit der MM oder der MI, womit diese auch keinen Einfluss auf die - für die gegenständlich betroffenen Mitarbeiter der Zerlegung relevante - Fleischzerlegemenge gehabt hatten.
3.5.7.2. Darüber hinaus bestand aber auch keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung seitens der MI oder der MM am Betriebsergebnis der AR, sondern es wurde lediglich eine bereits im Vertrag definierte Abgeltung der Leistung ausbezahlt, wobei es bei nicht entsprechender Qualität auch zu Gewährleistungsansprüchen kam. Dies wird letztlich auch von der SGKK so gesehen, wenn ausgeführt wird, dass die MM und die MI nicht frei entscheiden können, was sie verarbeiten, und eine klare Eingliederung in die Organisation der AR gegeben sei (B S37), sowie dass die Gewinnbeteiligung darin läge, dass der MI und der MM über den Werkvertrag ein Ertragsteil zukomme (OZ 40 S15).
3.5.7.3. Damit mangelt es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung, zumal die - gegenständlich eindeutig vorliegende - Förderung bloß der eigenen Zwecke (seitens der AR) bzw. eines fremden Zweckes gegen Entgeltleistung (durch die MI und die MM) keine gemeinsame Zweckverfolgung darstellt (siehe dazu Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz8, 13; Schurr in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar3 (2015) zu § 1175 ABGB, Rz15).
3.5.7.4. Aber auch der Ansicht der SGKK, die einzelnen Firmen seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die AR habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter [also auch jene der anderen Firmen] verantwortlich gezeigt und sei im täglichen Leben der Ausdruck "Schlachthof" gebräuchlich, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere, kann nicht gefolgt werden. Zunächst führt auch die SGKK dazu aus, dass die AR auf der Homepage (Ausdruck vom 27.11.2013, MI I) eindeutig darauf hinwies, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über Werkvertragsunternehmen beschäftigt sei, darüber hinaus ist jedoch auch auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das "Verschmelzen" in der Darstellung auf diversen Internetseiten für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, schon deswegen nicht relevant ist, weil es dafür nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188, uHa 02.04.2008, 2007/08/0296).
3.5.8. Das BVwG gelangt daher in Summe zum Ergebnis, dass es gegenständlich weder zu einer Vergemeinschaftung von Beiträgen der betroffenen Unternehmen kam, noch dass eine gemeinsame Zweckverfolgung vorlag, zumal den zwei ungarischen Unternehmen keinerlei Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zukamen. Zwischen den beschwerdeführenden Parteien lag daher keine GesbR vor.
3.5.9. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Auslagerung der Arbeitsschritte durch die AR an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren war. So stellte der VwGH (VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261) fest, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 Abs. 2 AÜG handelte, der EuGH (EuGH XXXX ) ging von einer Arbeitskräfteentsendung iSv Art. 1 Abs. 3 Buchst. A der RL 96/71 aus. Beide Höchstgerichte gingen somit - bei bekannter Faktenlage - NICHT vom Vorliegen einer GesbR aus, da die Gestellung von Personal im Rahmen einer GesbR (quasi als Beteiligung) für einen gemeinsamen Zweck vorgenommen wird und daher kein Überlassung von Arbeitskräften darstellen kann (siehe dazu Christoph Wiesinger, Haftungsfragen bei der Überlassung von Bauarbeitern, bbl 2012, S 12f).
3.5.9.1. Soweit die SGKK einen bedarfsbedingten Mitarbeiteraustausch zwischen den Mitarbeitern der MM in der Schlachtung und der MI in der Zerlegung als Argument für das Vorliegen einer GesbR herangezogen hat, so ist zunächst auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, wonach nach Ansicht des BVwG bereits dem Grunde nach keine GesbR vorliegt. Ein etwaiger Mitarbeitertausch zwischen MI und MM könnte gegebenenfalls somit (nur) eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen diesen beiden Unternehmen darstellen, welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist.
3.5.10. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der von der SGKK im Verfahren implizit vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden kann, die AR sei (jedenfalls auch) als Dienstgeber anzusehen, da nach Ansicht der SGKK unmittelbare Arbeitsanweisungen durch Mitarbeiter der AR an Mitarbeiter der MI erfolgt seien und der Schlachthof auf die Rechnung der AR betrieben wurde (B S21: "Bereits hieraus lässt sich eindeutig erkennen, dass die AR, um sämtliche der erwähnten Komponenten erfüllen zu können, einen entsprechenden "Zugriff" auf die ungarischen Mitarbeiter haben muss." und B S18:
"Generell erteilt Herr H [Anmerkung: Betriebsleiter der AR] Anweisungen an die ungarischen Zerleger und Schlachter; er kontrolliert die Qualität der Arbeit der Schlachter und der Zerleger. Auch seitens anderer Mitarbeiter der AR erfolgen Anweisungen an die ungarischen Mitarbeiter und werden Hilfsarbeiten zugewiesen").
3.5.10.1. Zunächst stützt sich die SGKK dabei ausschließlich auf die Einvernahme mit Mitarbeitern der MM (OZ 40 S12; MI I: EV 09.08.2013), welche sich - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - ausschließlich auf Mitarbeiter der MM in der Schlachtung bezog, deren Dienstverhältnisse aber nicht verfahrensgegenständlich sind. Darüber hinaus wird damit auch nicht dargelegt, dass diese Weisungen über das im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Werkvertrages zulässige Ausmaß hinausgegangen wären.
Der EuGH hielt zu derartigen (An)Weisungen fest, dass der Kunde [gegenständlich die AR] bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers [gegenständlich die MI (und die MM)] bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen kann, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil C-307-309/09, Vicoplus ua RZ 51, genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält (vgl. auch VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2; EuGH XXXX ). Dass die Kontrollen durch die AR über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet ist, hinausgingen und den Dienstnehmern der MI persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind, erteilt worden wären, wurde in der Niederschrift nicht behauptet und findet auch sonst im Akt keine Deckung.
3.5.11. Zusammenfassend kommt das BVwG somit zur Ansicht, dass alle in Anlage A genannten Dienstnehmer zu den dort angegebenen Zeiten bei der MI in Beschäftigung standen, und die MI als ausschließlicher Dienstgeber anzusehen ist.
3.6. zur Bindungswirkung der vorliegenden A1-Dokumente
3.6.1. Gegenständlich ist unstrittig, dass alle in Anlage A genannten Personen in Österreich einer (dem Grund nach versicherungspflichtigen) Beschäftigung nachgingen und für jede der in Anlage A genannten Personen ein A1-Dokument des zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt wurde, wonach die jeweils betroffene Person, ein ab einem bestimmten Zeitpunkt in Ungarn beschäftigter und pflichtversicherter Arbeitnehmer der Arbeitgeberin MI mit Sitz in Budapest ist und voraussichtlich für die Dauer der in den jeweiligen Formularen angegebenen Zeiten, wovon der in Anlage A genannte Zeitraum jedenfalls umfasst ist, zur österreichischen Firma AR entsendet wird.
3.6.2. Wurde in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009 ein A1-Dokument ausgestellt, wonach eine Person den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen ist, so ist der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 5 Abs. 2 DVO 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, so lange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087).
3.6.2.1. Die SGKK verneint allerdings gegenständlich die Bindungswirkung dieser A1-Dokumente. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass auch die Verwaltungskommission inhaltlich kein Verständnis für die Position Ungarns aufbringe. Entsendungen stellten eine Ausnahme vom allgemeinen Beschäftigungslandprinzip dar und seien eng auszulegen. Im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission vom Dezember 2013 sei der gegenständliche Sachverhalt abstrakt dargestellt und als Beispiel für eine Nicht-Entsendung angeführt worden. Der Leitfaden entspräche einem Beschluss und sei daher, solange er nicht geändert werde, für alle Mitgliedstaaten bindend, selbst wenn diese damit nicht einverstanden und bei der Verabschiedung überstimmt worden seien. Darüber hinaus habe Ungarn selber in der Sitzung darauf hingewiesen, dass den Fall wohl nur die Gerichte lösen könnten. Es sei daher eine absolute Unwilligkeit, die A1-Dokumente zurückzuziehen, erkennbar, was ebenfalls dafür spreche, die Bindungswirkung der A1-Dokumente als nicht mehr bestehend anzusehen (OZ 1 B S15-16, 28-30; OZ 1 BV S5-9).
3.6.3. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Leitfaden zweifellos keinen bindenden Beschluss darstellt, sondern ein "geeignetes Arbeitsinstrument bieten [soll], das Trägern, Arbeitgebern und Bürgern hilft zu bestimmen, das Recht welches Mitgliedstaates jeweils anwendbar ist." (Praktischer Leitfaden, Dezember 2013, Seite 5).
3.6.3.1. Ebenso sind entgegen der Ansicht der SGKK (BV S5, OZ 21 S4) auch die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Mitgliedstaaten rechtlich unverbindlich und stellen lediglich Hilfsmittel bzw. Gutachten über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. Pöltl: "Zur Bindungswirkung der Entsendebescheinigung A1", ZAS 2012/3, S15-16 unter Hinweis auf EuGH C-98/80, Romano).
3.6.4. Zur Bindungswirkung ist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auf der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union basiert, zu verweisen.
3.6.4.1. Demnach bindet ein ausgestelltes A1-Dokument den zuständigen Träger des Beschäftigungsstaats in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, solange es nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist. Der an das A1-Dokument gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258ff AEUV anstrengen (VwGH 19.12.2012, 2009/08/0255; 12.09.2012, 2010/08/0085; 23.05.2012, 2009/08/0204; 16.03.2011, 2010/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087, jeweils unter Hinweis auf EuGH 30.03.2000, C-178/97, Banks u.a., RZ 39 ff; 10.02.2000, C-202/97, Fitzwilliam FTF, RZ 52ff; 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 23ff). Auch ein Gericht des Beschäftigungsstaats ist nicht befugt die Gültigkeit einer Entsendebescheinigung zu überprüfen (EuGH 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 33).
3.6.5. Die Rechtsprechung des EuGH zur Bindungswirkung ist zur Verordnung VO (EWG) 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (EGW) 574/72 ergangen. Der Unionsrechtssetzer hat diese Rechtsprechung in die VO 883/2004 und DVO 987/2009 übernommen und in Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 normiert, dass Dokumente, worunter auch das A1-Dokument zu subsumieren ist, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
3.6.5.1. Aus Sicht des BVwG ist somit davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die nunmehrige VO 883/2004 und DVO 987/2009 Anwendung findet, und daher jedenfalls von einer absoluten Bindungswirkung eines ausgestellten A1-Dokumentes auszugehen ist, welche auch das BVwG bindet.
3.6.6. Zur Ansicht der SGKK, die A1-Dokumente seien, wie sich auch aus dem Leitfaden der Verwaltungskommission ergäbe, inhaltlich unrichtig, und es bestünde eine absolute Unwilligkeit des ungarischen Trägers, die A1-Dokumente zurückzuziehen, was die Bindungswirkung obsolet mache, ist auszuführen, dass die Richtlinie für eine derartige Situation ein explizites Prozedere in Art. 5 Abs. 2 bis Abs. 4 DVO 987/2009 vorsieht.
3.6.6.1. Gemäß Art. 5 Abs. 2 DVO 987/2009 ist das A1-Dokument ein die anderen Mitgliedstaaten bindendes Instrument zur Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt hat, auf Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern. Der an das A1-Dokument gebundene Mitgliedstaat kann sich bei Zweifeln über die Richtigkeit des Sachverhaltes und somit der Anwendung der VO 883/2004 durch den Entsendestaat zunächst an den ausstellenden Träger wenden, und dieser hat sodann die Gründe für die Ausstellung zu überprüfen. Wenn die beiden Träger keine Einigung erzielen, so kann der an das A1-Dokument gebundene Träger die "Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit" [Verwaltungskommission] um Vermittlung anrufen. Das Vermittlungsverfahren besteht gemäß dem Beschluss Nr. A1 zunächst aus einem 2-gliedrigen Dialogverfahren (Z6-16 des Beschlusses), sollte keine Einigung erzielt werden, dann kommt es zum eigentlichen Vermittlungsverfahren durch Anrufung der Verwaltungskommission, welche die Sache auch an den Vermittlungsausschuss (Conciliation Board) übertragen kann (Z17-18 des Beschlusses). Führt auch das Vermittlungsverfahren nicht zum Erfolg, kann schließlich der an die Entsendebescheinigung gebundene Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258ff AEUV anstrengen (vgl. dazu insbesondere VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231, unter Hinweis auf EuGH 10.02.2000, C-202/97, Fitzwilliams FTF, RZ 49, sowie VwGH 26.11.2008, 2006/08/0346; 20.09.2006, 2004/08/0087 jeweils mwN).
3.6.6.2. Dafür, dass - wie gegenständlich - bei Nicht-Einigung im europarechtlich vorgesehenen Prozedere, die Bindungswirkung obsolet wäre und es den nationalen Gerichten zustünde eine Beurteilung der Richtigkeit der A1-Dokumente vorzunehmen, finden sich aber keine Hinweise in der Verordnung, weshalb auch davon auszugehen ist, dass der Unionsrechtssetzer die Bindungswirkung absolut sieht und keinen Änderungsbedarf im Hinblick auf die diesbezüglich klare Rechtsprechung des EuGH erachtet hatte (EuGH 26.01.2006, C-2/05, Herbosch Kiere NV, RZ 33).
3.6.6.3. Diese Ansicht wird darüber hinaus auch bestätigt durch die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage im Namen der Kommission vom 28.04.2014, E-002131/2014, wo es wörtlich heißt: "Das PD A1 [Anmerkung das A1-Dokument] ist daher für die Träger und Gerichte anderer Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Person einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, bindend."
3.6.6.4. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der SGKK in OZ 21, wonach bis dato die Frage der Bindungswirkung bei bewussten Umgehungshandlungen nicht behandelt worden sei, ist die SGKK ebenfalls auf diese Anfragebeantwortung vom 28.04.2014 zu verweisen, da dieser eine Parlamentarische Anfrage vom 24.02.2014 im Hinblick auf den mit der Ausstellung von A1-Dokumenten verbundenen Möglichkeiten des Missbrauchs zu Grunde lag ("2. Wie kommt es, dass eine Bescheinigung ‚E101/A1' so einfach von Trägern anderer Mitgliedstaaten, teilweise unter falscher Auslegung oder Nichtbeachtung des geltenden Unionsrechts, ausgestellt werden kann?"). Diesbezüglich wurde daher - auch im Hinblick auf eventuelle bewusste Umgehungshandlungen - klar ausgeführt, dass dies auf die Bindungswirkung selbst keine Auswirkungen hat, (aber die Verwaltungskommission zur Lösung dieser auftretenden Probleme einen Fragebogen für die Ermittlung der besten Verfahrensweise zur Ausstellung des PD A1 erstellt hat und beabsichtigt ist einen darauf basierenden Bericht zu verfassen).
3.6.7. Zusammenfassend geht das BVwG daher im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH von einer absoluten Bindungswirkung der A1-Dokumente aus, zumal die von der SGKK ins Treffen geführten Argumente gegen eine Bindungswirkung angesichts des oben Ausgeführten jeglicher Grundlage entbehren.
3.6.8. Gegenständlich wurden die A1-Dokumente mehrheitlich nach dem bereits erfolgten Arbeitsantritt, teilweise auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - und somit rückwirkend - durch den ungarischen Träger ausgestellt.
3.6.8.1. Im Urteil in der Rechtssache Banks hat der EuGH zur damaligen Bescheinigung E 101 festgehalten, dass diese auch Rückwirkung entfalten kann (EuGH 30.03.2000, C-178/97, Barry Banks ua, RZ 54-57), wovon auch die SGKK zunächst in der Beschwerdevorlage ausging (BV S9). Die SGKK lehnte im weiteren Verfahren in der Folge jedoch unter Hinweis auf das im Verfahren erstellte Gutachten von Kneihs/Höllbacher (BV ./3) eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die VO 883/04 ab (OZ 21 3-4).
3.6.8.2. Beginnend kann bereits der Interpretation im Gutachten (DrdA S 173f) nicht gefolgt werden, die E 101-Bescheinigung habe im Gegensatz zum A1-Dokument eine ausdrückliche europarechtliche Rechtsgrundlage in Art. 11 Abs. 1 DVO 574/72 gehabt, wohingegen Art. 5 DVO 987/2009 allgemein von "Dokumenten" spreche. Zunächst wird auch in Art. 11 Abs. 1 DVO 574/72 nur von "Bescheinigung" gesprochen und der Formularvordruck E-101 nicht erwähnt, darüber hinaus findet der bisherige Art. 11 Abs. 1 DVO 574/72 seine Entsprechung in Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009, welche jedoch ebenso von "Bescheinigung" sprechen. Davon geht auch Pöltl (Pöltl: "Zur Bindungswirkung der Entsendebescheinigung A1", ZAS 2012/3) aus, der festhält, dass sich die weitere Gültigkeit der Rechtsprechung des EUGH in Bezug auf die Möglichkeit der rückwirkenden Ausstellung von Entsendebescheinigungen geradezu aus diesen beiden Artikeln (und nicht aus Art. 5) ergibt.
3.6.8.3. Art. 5 DVO 987/2009 normiert darüber hinaus auch nicht die "Art der Bescheinigung" (siehe dazu jedoch weiter unten), sondern die Bindungswirkung, indem - soweit auch Kneihs/Höllbacher aaO - die zum Teil davor bereits in Beschlüssen umgesetzte Rechtsprechung des EuGH zur E 101-Bescheinigung umgesetzt wird und führt diese einer expliziten Regelung zu.
3.6.8.4. Im Hinblick auf die Ausführungen von Kneihs/Höllbacher aaO, die Wendung "so lange" deute auf eine ex-nunc-Wirkung und eben gerade nicht auf eine Rückwirkung hin, ist festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 1 DVO 987/2009 tatsächlich eine ex-nunc-Wirkung normiert, allerdings für den Fall des Widerrufes und der Aufhebung eines Dokumentes. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Widerruf eines A1-Dokumentes keine Rückwirkung hat, sondern ex-nunc, ab dem Zeitpunkt des Widerrufes wirkt und bis zu diesem Zeitpunkt konsequenterweise auch gültig und - was Art. 5 in den Vordergrund stellt - bindend ist.
3.6.8.5. Aus Art. 5 DVO 987/2009 folgt daher, dass auch nach Wegfall eines A1-Dokumentes die Feststellung einer Versicherungspflicht im Beschäftigerstaat für den vom A1-Dokument abgedeckten Zeitraum nicht möglich ist. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass dies insbesondere erforderlich ist, da es ansonsten zu einer Doppelversicherung und somit zu jener Situation, deren Vermeidung nachgerade den Zweck der Verordnung darstellt, käme.
3.6.9. Soweit Kneihs/Höllbacher aaO ausführen, dass der Unionsrechtssetzer in Art. 5 DVO 987/2009 zwar die Bindungswirkung aus der EuGH-Judikatur aufgegriffen habe, aber die Rückwirkung der Entsendebescheinigung gerade nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine solche Rückwirkung auch nicht normiert werden sollte, ist dem Art. 15 Abs. 1 DVO 987/2009 entgegenzuhalten. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine Rückwirkung nicht ausgeschlossen ist, da der Unionsrechtssetzer festgelegt hat, dass der zuständige Träger im Entsendestaat vom Arbeitgeber des entsendeten Dienstnehmers (oder der betreffenden Person selbst im Fall der Selbständigkeit) wann immer dies möglich ist im Voraus von der Entsendung unterrichtet wird, und dieser Träger sodann die Bescheinigung nach Art. 19 Abs. 2 DVO 987/2009 ausstellt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass diese Passage im bisherigen Art. 11 Abs. 1 DVO 574/1972 noch nicht enthalten war, und gerade daher - und im Zusammenhalt mit Art. 5 DVO 987/2009 in dem eine ex-nunc-Wirkung für das ausgestellte Dokument im Gegensatz zum Widerruf eines solchen Dokumentes eben gerade nicht normiert wurde - als Aufgriff der EuGH Rechtsprechung zur Rückwirkung der Entsendebescheinigung aufzufassen ist.
3.6.9.1. Diese Ansicht wird auch durch die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage im Namen der Kommission vom 03.01.2012, P-011698/2011, bestätigt, wo es wörtlich heißt: "Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern wird deshalb empfohlen, die Ausstellung des portablen Dokuments A1 möglichst vor der Entsendung und unabhängig von der Dauer zu beantragen. [...] Der Europäische Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache C-178/97 "Barry Banks" klargestellt, dass die Bescheinigung über die anzuwendende Rechtsvorschriften - wie die Bescheinigung A1 - Rückwirkung entfalten kann."
3.6.10. Der von der SGKK in OZ 21 S3 ebenfalls unter Hinweis auf das Gutachten Kneihs/Höllbacher (DRdA S175; ähnlich Pöltl, ZAS 2012/3 S17) vertretenen Ansicht, dass der gegenständliche Bescheid als hoheitlicher Akt jedenfalls eine Bindungswirkung entfalte und daher nicht durch ein nachträgliches A1-Dokument überlagert werden kann, ist die Legaldefinition von "Dokument" in Art. 1 Abs. 2 lit. c DVO 987/2009 entgegenzuhalten, wonach der Ausdruck "Dokument" eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten bezeichnet, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist.
3.6.10.1. Dieser Legaldefinition entsprechend führt das "Formular" A1 auch aus: "Dieses Dokument dient als Bescheinigung [...]" und wird das A1 auch in allen offiziellen Statements, wie bereits zitiert, als "portables Dokument (PD) A1" bezeichnet.
3.6.10.2. Soweit Kneihs/Höllbacher aaO ausführen, dass die Entscheidung des österreichischen Sozialversicherungsträgers auch den Status einer Person für Zwecke der Anwendung der beiden Verordnungen bescheinigt, und zwar dergestalt, dass der Entsendete dem System der österreichischen sozialen Sicherheit unterworfen wird, und somit Bindungswirkung gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen Mitgliedstaaten entfalte (DRdA 2012, S175), stützen sie sich dabei ausschließlich auf den Wortlaut des Art. 5 DVO 987/2009, und lassen die bereits zitierte Legaldefinition des Ausdruckes "Dokument" völlig außer Acht.
3.6.10.3. Aus Sicht des BVwG vermag ein Bescheid die Legaldefinition jedoch nicht zu erfüllen, da es sich dabei nicht um "Daten, die elektronisch austauschbar sind" handelt.
3.6.10.4. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen (siehe Pöltl, ZAS 2012/3 S17), dass der Träger im Beschäftigungsstaat nicht berechtigt ist, ein A1-Dokument für auf eigenem Staatsgebiet beschäftigte Arbeitnehmer auszustellen, weil das Dokument für diesen Zweck nicht vorgesehen ist. Es ist aber davon auszugehen, dass der Unionsrechtssetzer, falls er der Ansicht gewesen wäre, dass der Träger im Beschäftigungsstaat ebenfalls ein Dokument mit Bindungswirkung ausstellen können sollte, er dies jedenfalls im Formularentwurf A1 ermöglicht hätte.
3.6.10.5. Da somit der Bescheid kein Dokument im Sinne des Art. 5 DVO 987/2009 darstellt, konnten auch jene A1-Dokumente, die nach der Bescheiderlassung am 13.12.2013 ausgestellt wurden, rückwirkend ausgestellt werden.
3.6.11. Zur Anregung auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV ist auszuführen, dass ein nicht letztinstanzliches Gericht wie das BVwG (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014) nur zur Vorlage verpflichtet ist, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 313/1). Diese Zweifel liegen, wie oben ausführlich begründet, gegenständlich nicht vor.
3.6.12. In Summe stellen sich somit alle vorliegenden A1-Dokumente sowohl als gültig als auch als bindend dar und liegen somit für alle in Anlage A genannten Mitarbeiter der MI A1-Dokumente vor, die jeweils den gesamten Zeitraum der Tätigkeit umfassen und die vom ungarischen Träger auch nicht zurückgezogen worden sind.
3.6.12.1. § 1 ASVG knüpft den Geltungsbereich des ASVG an sich bloß an den Beschäftigungsort im Inland an. Die hier vom zuständigen ungarischen Sozialversicherungsträger für die in Anlage A genannten Personen gültig ausgestellten A1-Dokumente stellen jedoch bindend fest, dass in den vorliegenden Fällen österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231 uHa 04.07.1989, 87/08/0042). Wegen der durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang bewirkten spezifischen Ausnahme vom Territorialitätsprinzip fehlt den österreichischen Sozialversicherungsträgern damit ihre internationale Zuständigkeit insoweit, als es um die Beurteilung von Sachverhalten geht, die in dem vom jeweiligen A1-Dokument umfassten Zeitraum liegen und die das österreichische Beschäftigungsverhältnis der jeweils im A1-Dokument genannten beschäftigten Person betreffen.
3.7. Zusammenfassend war somit weder für die in Anlage A als auch die in Anlage B genannten Personen für den jeweils in den Anlagen genannten Zeiträumen eine Zuständigkeit eines österreichischen Sozialversicherungsträgers gegeben, weshalb der Bescheid spruchgemäß zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.
III. ad B) Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in wie weit die Rechtsprechung des EuGH zur absoluten Bindungswirkung sowie zur Rückwirkung von A1-Dokumenten, welche zur VO 1408/71 sowie zur DVO 574/72 ergangen ist, auf die VO 883/04 und die DVO 987/2009 übertragbar ist.
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