BVwG L509 2122305-1

L509 2122305-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG L509 2122305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.2122305.1.00

Spruch

L509 2122305-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid 01.02.2013 des Bundesasylamtes Regionaldirektion Salzburg vom 01.02.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der beschwerdeführenden Partei u.a. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 u. 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III des zur Gänze angefochtenen Bescheides). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der für diesen Beschluss maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

1. Feststellungen:

Siehe I.

2. Beweiswürdigung:

Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

"§ 18 BFA-VG

(1) [...]

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) [...]

(7) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und begründet: Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzungen gegeben sei und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Demgemäß sei bei Vorliegen des genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, zumal dies im gegebenen Fall voraussichtlich Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sein wird.

Darüber hinaus lassen sich weder aus der angeführten Begründung des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch aus der Aktenlage konkrete Umstände entnehmen, welche die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machen würden. Die belangte Behörde hat nicht begründet, inwieweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit konkret gefährdet. Der Pauschalverweis auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist keinesfalls ausreichend um eine nachvollziehbare Begründung für diese Entscheidung der belangten Behörde darzustellen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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