I403 2117393-1•BVwG I403 2117393-1
I403 2117393-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2016
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2117393-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 1053776204/150277820, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidun
gsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und machte bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.03.2015 geltend, dass sie nach einer Vergewaltigung im Jahr 2008, aufgrund derer sie schwanger wurde, homosexuelle Neigungen entwickelt habe. Etwa zwei Monate zuvor habe sie sich mit ihrer Freundin zuhause aufgehalten, als die Polizei gekommen sei. Ihr sei die Flucht gelungen. Sie wisse nicht, was mit ihrer Freundin und ihrem Sohn passiert sei. Sie sei dann von Lagos aus mit einem Schiff gefahren, habe aber nichts für die Reise bezahlt. Der Sachverhalt zur Vergewaltigung wurde an die Polizeiinspektion Traiskirchen weitergeleitet.
2. Am 14.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie wiederholte, dass sie wegen ihrer homosexuellen Neigungen vor der Polizei flüchten musste und erklärte, dass sie eine Freundin gebeten habe, sich um ihren Sohn zu kümmern. Die Polizei habe sie bereits einmal im Jahr 2011 verhört, dann sei sie Ende November 2014 wiedergekommen. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Stellungnahme zu den mit ihr erörterten Länderfeststellungen zu Nigeria abzugeben. Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Fotos vor, unter anderem von ihrem Sohn und vom Nachbarschaftsprojekt der Caritas. Von Seiten der Caritas wurde auch eine Bestätigung über die Teilnahme am Nachbarschaftsprojekt vorgelegt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Dies wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin begründet.
4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
5. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden der Beschwerdeführerin am 04.11.2015 zugestellt.
6. Am 17.11.2015 wurde dagegen in offener Frist Beschwerde erhoben und zugleich eine Vollmacht für die Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, nur allgemeine und damit unzureichende Länderfeststellungen zu Nigeria herangezogen zu haben. Das Eingehen homosexueller Beziehungen sei in Nigeria mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren unter Strafe gestellt. Es wurde diesbezüglich auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.03.2014 (Nigeria: Behandlung von HIV/Aids) und des irischen Refugee Documentation Center vom 13.02.2014 (Information on the treatment of lesbians in Nigeria with particular reference to the recent legislation on homosexuality) verwiesen, in denen dargelegt werde, dass das Eingehen homosexueller Beziehungen in Nigeria als Schwerverbrechen erachtet werde, dass nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Anfang 2014 Verhaftungen vorgenommen worden seien und dass die Verfolgung und Diskriminierung Homosexueller durch die nigerianische Zivilgesellschaft zugenommen habe. Es wurde beantragt, einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungsschritten zu beauftragen, insbesondere da die Beschwerdeführerin Namen und Wohnort ihrer Partnerin angegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe sehr detailreich, auch Intimes, berichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, es handle sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte. Die belangte Behörde habe auch die von der Beschwerdeführerin vorgezeigten Narben nicht berücksichtigt, welche sie bei Misshandlungen durch die Polizei bzw. die Nachbarn davon getragen habe. Der Beschwerdeführerin drohe in Nigeria Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen (vgl. EuGH vom 07.11.2013, C-199/12, C-200/12, C-201/12 (X, Y und Z sowie VfGH vom 18.09.2014, E910/2014).
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Der Beschwerde war eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs der Caritas beigelegt.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht möglich sei.
8. Am 02.03.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an der kein Vertreter des Bundesamtes, aber die Beschwerdeführerin und zwei Rechtsberaterinnen der Diakonie und Volkshilfe teilnahmen. Mit der Ladung war der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin (Diakonie und Volkshilfe) der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 03.12.2015 übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen. Zudem wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014, E910/2014 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stammt aus Delta State; sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrem zehnten oder elften Lebensjahr an Asthma, gibt aber an, aktuell keine Beschwerden mehr zu haben. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen kamen nicht hervor.
1.1.3. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit März 2015 in Österreich auf; sie besuchte einen Deutschkurs. Sie hat keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich, ist aber geringfügig in einem Caritas-Projekt tätig.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin brach eine Ausbildung zur Krankenschwester ab; sie hat während der letzten Jahre ihres Aufenthaltes in Nigeria Schmuck verkauft.
1.1.5. Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn, der am XXXX geboren wurde und aktuell bei einer Freundin in Nigeria lebt. In Nigeria leben auch ihre Eltern und Geschwister.
1.1.6. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein; sie ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.7. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verließ, da sie vor der Polizei flüchtete, um einer Verhaftung wegen homosexueller Aktivitäten zu entgehen.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria, die auch unwidersprochen blieben. Zur Situation von Frauen und Homosexuellen wurde festgehalten:
Frauen
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Einige Frauen machen beträchtliche Fortschritte in der akademischen sowie wirtschaftlichen Welt, aber insgesamt werden Frauen ausgegrenzt (USDOS 25.6.2015). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.11.2014). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.11.2014). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 6.2015a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 25.6.2015).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 25.6.2015). Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten (ÖBA 7.2014).
Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.11.2014).
Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2014 überhaupt keine Verurteilungen (USDOS 25.6.2015).
Im Mai 2015 hat der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan ein Gesetz unterschrieben, das bundesweit weibliche Genitalverstümmelung kriminalisiert. Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014).
Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.11.2014). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 25.6.2015).
Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).
Quellen:
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.11.2014).
In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.11.2014).
Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014; vgl. BVwG 22.5.2015).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:
wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.
Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:
info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).
• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy
Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi
Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:
+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:
Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:
info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).
Quellen:
Homosexuelle
Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 28.11.2014). Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden (GIZ 4.2015b).
In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran werden darin mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014).
Im Bundesstaat Bauchi sind daraufhin zwölf muslimische und ein christlicher Mann verhaftet worden. Ihnen wird vorgeworfen, homosexuell zu sein. Homosexuelle Akte sind (und waren auch schon zuvor) strafbar - sowohl im Strafrecht als auch im islamischen Recht. Einer der Inhaftierten ist bereits im Jänner von einem islamischen Gericht in Bauchi zu 20 Hieben und 30 US-Dollar Strafe verurteilt worden (BBC 16.1.2014). Im März wurden vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt. Die Geständnisse der Männer, die bereits Ende 2013 verhaftet worden waren, sollen laut Aktivisten durch Schläge erzwungen worden sein (BBC 6.3.2014). Der o.g. christliche Mann wiederum wurde vor ein konventionelles Gericht gestellt (BBC 16.1.2014).
Laut einer Aktivistin sind hingegen in Bauchi insgesamt 38 Personen im Dezember 2013 verhaftet worden. Berichte über Verhaftungen in anderen Bundesstaaten in Nord- und Südnigeria müssen erst bestätigt werden (BBC 16.1.2014), allerdings erhielt die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT in mehreren Staaten. Außerdem gab es Berichte zu physischen Übergriffen und anderen Formen der Drangsalierung - etwa Erpressung (OHCHR 14.3.2014).
UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des Same Sex Marriage Bill einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung.
Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014).
Die LGBT-Gemeinschaft in Nigeria ist schwach und die Unterstützung ist zurückgegangen, was dazu führt, dass Menschenrechtsorganisationen sich weniger mit dem Thema beschäftigen. Derzeit sind etwa 10 LGBT-Organisationen in Nigeria tätig. Die meisten haben ihren Sitz in Lagos, sind aber auch in Städten wie Abuja und Kano zu finden (SMB 18.12.2014).
Quellen:
1.2.2. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Dies blieb auch in der Beschwerde unwidersprochen.
1.2.3. Ergänzend ist auf die folgenden Feststellungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 03.12.2015 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf;
Zugriff am 02.03.2016) zu verweisen, welche der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden waren:
"Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Im Januar 2014 unterschrieb Präsident Goodluck Jonathan die sog. "Same Sex Marriage Bill". Danach können homosexuelle Handlungen mit Haftstrafen von bis zu 14 Jahren geahndet werden. Im Ausland eingegangene Partnerschaften oder Ehen werden in Nigeria nicht anerkannt. Unterstützer von LGBT Organisationen können nun mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen. Das Gesetz ist derzeit nur im Federal Territory Abuja gültig, die anderen Bundesstaaten haben es noch nicht in ihre Strafgesetze übernommen."
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin; ärztliche Atteste wurden allerdings nicht vorgelegt. Doch auch unter Zugrundelegung der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche vorgebracht hatte, seit Kindheit an Asthma zu leiden, ist nicht von einer schweren Gesundheitseinschränkung auszugehen, zumal sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, aktuell keine Beschwerden zu haben (abgesehen von einer zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verkühlung).
2.2.3. Die Feststellung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2016. Besondere soziale Bindungen wurden nicht behauptet, allerdings Nachweise für einen Deutschkurs und eine Tätigkeit im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" der Caritas vorgelegt.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin in Nigeria ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber dem Bundesamt behauptet, 2014 vor der Polizei geflohen zu sein, nachdem sich bereits 2011 ein ähnlicher Vorfall ereignet habe. Sie sei homosexuell und habe sich bei beiden Vorfällen mit ihrer Freundin bei sich zuhause aufgehalten.
2.3.2. Das Bundesamt hatte das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe gesamthaft als unglaubhaft angesehen. In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie keine Ermittlungen vor Ort getätigt habe, um den Wohnort der Freundin in DELTA STATE, XXXX zu überprüfen. Es wurde beantragt, einen Vertrauensanwalt zur Überprüfung dieser Angaben heranzuziehen. Von der erkennenden Richterin wurde in der Folge im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja gerichtet, um Erhebungen an dieser Adresse durchzuführen. Das Ergebnis war, dass der Vertrauensanwalt erklärte, dass es die angegebene Adresse gar nicht geben und in XXXX keinerlei Straße dieses Namens existieren würde. Nachdem dieser Bericht der Beschwerdeführerin übermittelt worden war, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016, dass die Protokollierung im Verwaltungsverfahren fehlerhaft gewesen sei und sie und ihre Freundin tatsächlich in XXXX gelebt haben würden. Die Straße würde auch nicht XXXX , sondern XXXX heißen. Bei Durchsicht des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens einmal handschriftlich als Wohnort XXXX geschrieben hatte, dennoch war weiterhin XXXX als ihr Wohnort geführt worden. In Delta State gibt es sowohl einen Ort namens XXXX als auch XXXX . Dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus XXXX stammt, spricht auch, dass es die von ihr erwähnte " XXXX XXXX XXXX " an der von ihr angegebenen Adresse ( XXXX ) in XXXX gibt. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus XXXX stammt und ist es ihr daher zwar nicht vorzuwerfen, dass der Vertrauensanwalt in XXXX nicht fündig wurde, allerdings ist ihr vorzuhalten, dass auch in der Beschwerde die Adresse ihrer Freundin fälschlicherweise mit DELTA STATE, XXXX angegeben worden war und eine Überprüfung dieser Adresse beantragt worden war.
2.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt aber, auch wenn der Widerspruch zur Erhebung des Vertrauensanwaltes aufgeklärt werden konnte, als Ganzes widersprüchlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2016 kamen massive Divergenzen in zentralen Punkten ihres Fluchtvorbringens hervor.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.03.2015 wurde der Fluchtgrund folgendermaßen zu Protokoll genommen: "Vor ca. 2 Monaten befand ich mich mit einer Freundin in meinem Haus. Irgendwer hat die Polizei verständigt und die Polizei ist zu uns gekommen. Ich bin geflüchtet und meine Freundin wurde eingesperrt. Ich bin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern bin um mein Leben gelaufen. Ich weiß nicht, was mit meiner Freundin, meiner Familie und meinem Sohn passiert ist."
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2015 hatte die Beschwerdeführerin dann erklärt, dass sie im Jahr 2008 vergewaltigt und schwanger worden sei. Daraufhin habe sie von Männern nichts mehr wissen wollen. Sie habe dann eine Freundin getroffen, die ihr sehr geholfen und sich um sie gekümmert habe. Später sei sie dann eine Beziehung mit ihr eingegangen: "Eines Tages, als wir in der Wohnung waren, riefen die Nachbarn die Polizei. Die Nachbarn sagten, dass wir die Beziehung unterlassen sollen. Wir wurden mit Maschendrähten geschlagen und ich habe heute noch Narben am Rücken und meine Freundin auch. Die Polizei kam und verwarnte uns. Sie sagten, dass wir 10 Jahre Gefängnisstrafe bekommen könnten, sie schrieben unsere Namen auf. Wir mussten zur Polizeistation gehen und eine Aussage vor der Polizei machen. Nachdem die Polizei gegangen war, kamen die Nachbarn und haben uns mit Maschendraht geschlagen. Sie beschimpften uns und sagten, dass wir Dinge tun, die verboten sind. Eines Tages rief ein Nachbar wieder die Polizei, als die Polizei kam, bin ich durch die Hintertür, mein Sohn war damals in der Schule und ich rief eine weitere Freundin an, deren Sohn auch mit meinem Sohn in der gleichen Schule war. Ich bat sie, meinen Sohn abzuholen und sich um ihn zu kümmern." Im Verlauf der Einvernahme meinte die Beschwerdeführerin dann aber plötzlich, dass ihr Sohn bei einer Freundin gewesen sei. Außerdem erklärte sie - im Gegensatz zur vorhergehenden Aussage - dass sie nicht auf einer Polizeistation gewesen sei, sondern dass die Aussage in ihrem Haus aufgenommen worden sei und dass sie die Aussage in ihrer Geldtasche aufbewahrt haben würde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht traten weitere Widersprüche hervor, die keinen anderen Schluss zulassen, als dass sich die Beschwerdeführerin eines konstruierten Fluchtgrundes bedient. So wiederholte sie, dass es zwei Vorfälle gegeben haben würde, 2011 und 2014, doch war sie nicht in der Lage konkrete Angaben zum angeblichen Telefonanruf der Nachbarin bei der Polizei zu machen, wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotoll vom 02.03.2016 zeigt (RI=Richterin, BF=Beschwerdeführerin):
BF: Ich bin geflohen, weil ich, als ich in meinem Haus war, gehört habe, wie die Nachbarin die Polizei rief. 2011 war dasselbe geschehen und 2014 geschah etwas Ähnliches und ich schloss daraus, dass es auch 2011 sie gewesen war, die die Polizei gerufen hatte. 2014 war ich mit meiner Freundin im Zimmer, als ich das Gespräch mitanhörte und die Sirenen der Polizei näher kommen hörte und dann bin ich geflohen.
RI: Was genau hörten Sie beim Telefongespräch, das Sie belauschten?
BF: Ich hörte sie anrufen und dann kam die Polizei. Deshalb verdächtigte ich sie.
RI: Sie haben nicht konkret gehört, was die Nachbarin am Telefon gesagt hat?
BF: Sie war nah an ihrem Fenster.
RI: Haben Sie verstanden, was gesagt wurde?
BF: Ich weiß, dass sie es war, die die Polizei angerufen hat. 2011 war das Gleiche, auch damals habe ich gehört, wie die Nachbarin telefonierte und die Polizei kam.
RI: Wie nah war die Polizei?
BF: Sie kamen immer näher. Wenn man die Sirenen hört, weiß man, wohin sie fahren.
Die Beschwerdeführerin blieb vage und wich stets der Frage aus, ob sie das Telefongespräch nun gehört habe oder nicht.
Gänzlich widersprüchlich wurde in der Folge der Vorfall im Jahr 2011 geschildert:
RI: Bitte schildern Sie genau, welche Probleme Sie 2011 mit der Polizei hatten.
BF: 2011 war ich mit meiner Freundin in meinem Zimmer. Die Nachbarin rief die Polizei an. Sie kamen, alle Nachbarn waren da. Die Polizei hat uns dann geschlagen, ich habe eine Narbe am rechten Oberarm davon. [Anmerkung: Die BF gab in der Folge bei der Rückübersetzung an, davon gesprochen zu haben, dass die Nachbarn sie geschlagen haben würden.]
RI: Wie endete das Ganze?
BF: Ich musste unterschreiben, dass ich, wenn das nächste Mal so etwas passiert, ins Gefängnis muss.
RI: Musste Ihre Freundin das auch unterschreiben?
BF: Ich musste es unterschreiben, weil es mein Haus war.
RI: Was war dann?
BF: Nachdem ich unterschrieben hatte, ging die Polizei weg. Ich behielt das Schriftstück bei mir. 2014 musste ich dann fliehen, weil ich Angst hatte, dass sie das Dokument in die Hände bekommen. Ich hatte Angst vor einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder dass ich sterben muss.
RI: Das heißt, Sie haben das Schriftstück behalten?
BF: Ja. Man unterschreibt es und behält es, um es ihnen zu zeigen, wenn sie wieder kommen.
RI: Das heißt, Sie haben es behalten und nicht die Polizei?
BF: Nur ich habe es behalten in meiner Geldtasche.
Abgesehen davon, dass es wenig plausibel ist, dass die Polizei die einzige Aussage bei der Beschwerdeführerin belässt, steht dies in Widerspruch zur ursprünglichen Aussage vor dem Bundesamt, dass sie bei einer Polizeistation ihre Aussage getätigt habe. Zudem hatte sie im erstinstanzlichen Verfahren davon gesprochen, dass auch ihre Freundin eine entsprechende Aussage hatte machen müssen, während nunmehr nur mehr von ihr selbst die Rede war.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung wich die Beschwerdeführerin aber dann auch von der zentralen Aussage ab, dass eine Nachbarin die Polizei angerufen habe, weil sie sie homosexueller Aktivitäten bezichtigte; so erklärte sie am Ende der Verhandlung plötzlich, die Nachbarn würden sie aus der Wohnung herausgeholt haben, es sei zu einer Schlägerei gekommen, zu der dann die Polizei gerufen worden sei. Der verleumderische Anruf der Nachbarin war plötzlich kein Teil des Geschehens mehr, wie der folgende Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt:
Rechtsvertretin an BF: Bezüglich des Schriftstückes. Woher soll die Polizei davon wissen, warum können Sie es nicht einfach wegschmeißen?
BF: Nein, man kann es nicht einfach wegwerfen. Sie sagen, man besitzt es. Als meine Nachbarn schrien und sie uns geschlagen haben, wurde die Polizei gerufen, welche die Sache dann geregelt hat.
RI: Es kam zu einer Schlägerei und dann wurde die Polizei gerufen?
BF: Sie riefen die Polizei, davor haben sie mich geschlagen.
RI: Wie kam es zur Schlägerei?
BF: Sie sagten, mein Körper sei für Männer und nicht für Frauen.
RI: Kamen die Nachbarn zu Ihnen in die Wohnung?
BF: In Afrika sind die Häuser anders als hier. Man lebt viel näher zusammen.
RI: Wie kam es dazu, dass Sie von Ihren Nachbarn geschlagen wurden?
BF: Die Nachbarn haben geschrien, ich öffnete die Tür. Sie haben gesagt, ich praktiziere das und ich war gerade dabei, das zu bestreiten.
RI: Das war 2011?
BF: Ja. Da habe ich die Narben an der Schulter bekommen.
RI: Wann war 2011 dieser Anruf?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
Schlichtwenig nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zum Verbleib ihrer Freundin machen konnte. Sie gab an, sich angezogen zu haben und geflohen zu sein. Auf die Frage nach ihrer Freundin meinte sie: "Ich habe sie zurückgelassen, vielleicht ist sie auch geflohen. Ich hatte solche Angst, ich musste einfach weg." Es ist nicht ersichtlich, wie man, während man sich anzieht und flieht, überhaupt nicht mitbekommen kann, ob der Mensch, mit dem man seit Jahren eine Beziehung führt, auch Anstalten macht zu fliehen oder nicht. Zudem hatte sie in der Erstbefragung noch erklärt, ihre Freundin sie eingesperrt worden. Ebensowenig ist nachzuvollziehen, warum die Beschwerdeführerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 erklärt - ihr Handy zerstört haben sollte, ehe sie ihre Partnerin bzw. die Freundin, bei der sich ihr Sohn aufhielt, angerufen hatte.
Diesbezüglich sei auch nochmals daran erinnert, dass die Beschwerdeführerin zunächst gegenüber dem Bundesamt erklärt hatte, ihr Sohn sei in der Schule gewesen und sie habe eine Freundin gebeten, ihn abzuholen und zu sich zu nehmen, während sie dann später meinte, ihr Sohn habe sich ohnehin bei dieser Frau aufgehalten und sie sei gar nicht mehr in Kontakt mit ihr getreten, da sie sogleich ihre SIM-Karte zerstört habe.
Auch in Hinblick auf den späteren Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn bzw. der Frau, bei der dieser untergebracht ist, traten Widersprüche auf. So hatte die Beschwerdeführerin am 14.10.2015 gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass sie mit dieser Frau per Facebook in Kontakt stehe. Sie habe ihre Nummer verloren, aber etwa zwei Monate zuvor habe sie begonnen, über Facebook mit ihr zu kommunizieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2016 wiederum erklärte sie, dass der Kontakt abgebrochen sei, dass sie ihn aber vor etwa ein, zwei Wochen per Facebook wiederaufgenommen habe, da sie sich Sorgen um ihren Sohn gemacht habe. Auch dies klingt wenig plausibel - wenn sie bereits seit August 2015 über Facebook in Kontakt mit der Frau stand, ist nicht verständlich, warum sie, wie sie gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, im Februar 2016 überlegen sollte, ihr einen Brief zu schreiben.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Erwägungen des Bundesamtes an, dass die Schilderungen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 14.10.2015 durchwegs wenig plausibel und widersprüchlich waren; in der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck weiter bestärkt, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt, welche von Detailarmut, Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.4. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.
2.3.5. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Homosexualität mit einer Art 3 EMRK verletzenden Behandlung zu rechnen hätte. Wie bereits dargelegt ist dieses Vorbringen aber nicht glaubhaft und kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine reale Gefahr in Nigeria drohen würde.
2.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als (abgesehen von einer leichten Asthmaerkrankung) gesunde, arbeitsfähige Frau mit Schulbildung nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es für eine alleinstehende Frau schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch leben Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin in Nigeria und hat sie zumindest mit der Frau, bei der ihr Sohn lebt, einen engen sozialen Kontakt in Nigeria. Sie stammt aus XXXX und damit aus einer Region, die nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht ist.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria aus Furcht vor staatlicher Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Sonstige Asylgründe kamen nicht hervor und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.3.2. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.3.3. Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Die Beschwerdeführerin stammt aus keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung ihrer Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierenden instabilen Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria, hat die Schule besucht und einige Jahre lang Schmuck verkauft. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.3.5. Es ist im konkreten Fall daher nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.4.5. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
3.4.6. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs absolviert und arbeitet im Projekt der Nachbarschaftshilfe der Caritas mit, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
3.4.7. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.4.8. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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