W220 1436635-1•BVwG W220 1436635-1
W220 1436635-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen
W220 1436635-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 12 11.535-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in XXXX geboren und habe dort neun Jahre die Schule besucht. Er habe zuerst in XXXX und dann in XXXX im Dorf XXXX in der Provinz XXXX gewohnt. Als Fluchtgrund gab er an, er sei Dolmetscher bei den amerikanischen Streitkräften der ISAF gewesen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, weil die Taliban jeden töten würden, der mit den Amerikanern arbeite. Zum Fluchtweg führte er aus, von XXXX nach XXXX geflogen und anschließend mit Autos und auch zu Fuß nach Österreich verbracht worden zu sein. Insgesamt habe die Reise etwa 20 Tage gedauert.
2. In weiterer Folge wurden folgende Dokumente übermittelt:
Certificate of Appreciation und Schreiben vom 18.01.2011 (XXXX), eine Tazkira sowie ein Führerschein.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte dabei aus, sein Heimatdorf XXXX würde in der Provinz XXXX liegen, der Distrikt heiße XXXX und sei 30 km von der Hauptstadt XXXX entfernt. Er selbst sei in XXXX geboren und habe sein ganzes Leben dort verbracht. Vor 4 - 4 1/2 Jahren sei seine Familie aus finanziellen Gründen nach XXXX umgezogen. Er habe nur in XXXX und XXXX längere Zeit gelebt. In XXXX habe er nach neunjähriger Schulbildung in einem Gemüseladen gearbeitet. Ab dem 18.01.2012 habe er in XXXX in der Provinz XXXX als Dolmetscher bei der ISAF gearbeitet. Die Originale der vorgelegten Urkunden seien im Camp, es wäre zu gefährlich gewesen, solche Dokumente mit nachhause zu nehmen. Sein Gehalt sei immer auf das Konto seines Vaters bei der XXXX überwiesen worden. Aus Sicherheitsgründen habe der Beschwerdeführer kein Konto haben wollen. Am 03.08.2012 habe er das Camp verlassen. Zum Fluchtgrund führte er aus, aufgrund der finanziell schlechten Lage seiner Familie habe er am 18.01.2011 den gefährlichen Job bei der ISAF angetreten. Nach einigen Monaten sei mittels des Mullahs von den Taliban ein Drohbrief für den Beschwerdeführer übermittelt worden, den sein Vater entgegengenommen habe. Der Vater habe behauptet, der Beschwerdeführer sei zu Ausbildungszwecken in XXXX. Als der Beschwerdeführer zuhause auf Urlaub gewesen sei, habe er selbst gegenüber dem Mullah bestätigt, dass er nicht bei der ISAF, sondern in XXXX gewesen wäre. Um Geld für die Behandlung seiner kranken Schwester ansparen zu können, habe der Beschwerdeführer trotz Warnungen seines Vaters seine Tätigkeit fortgesetzt. Später hätten die Taliban seinen Vater geschlagen und gesagt, der Beschwerdeführer arbeite immer noch bei der ISAF. Sie hätten auch ein Foto von ihm, das seine Dolmetschertätigkeit belege. Sein Vater habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers abgestritten und gesagt, dass er auf den Koran schwöre, davon nichts zu wissen. Dann hätten die Taliban ihn in die Moschee zum Mullah gebracht und hätten ihn auf den Koran schwören lassen, dass er den Beschwerdeführer bei einer Wiederkehr bei den Taliban anzeige. Eines Tages sei der Beschwerdeführer vom -nur als Vorwand erfundenen- Tod seiner Schwester und darüber informiert worden, dass er Besuch habe. Er habe sich einen Tag frei genommen. Am Eingang des Camps habe sein Onkel auf ihn gewartet, mit diesem sei er zum Bazar gegangen. Dort habe er seinen schwer verletzten, von den Taliban verprügelten Vater angetroffen, der ihn angefleht hätte, die Tätigkeit zu beenden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Er könne nicht in XXXX leben, weil sein Foto durch die Taliban verbreitet worden wäre und er so überall gefunden werden könnte. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, das Datum an dem er zu arbeiten begonnen habe, sei der 18.01.2011, sonst habe er keine Ergänzungen.
4. Am 26.02.2013 wurde an das Bundesasylamt ein mit 24.02.2013 datiertes Schreiben (Faxkopie) übermittelt, wonach im Wesentlichen die XXXX bestätige, dass XXXX ein Bankkonto bei der XXXX gehabt habe. Von 03.02.2011 bis 20.08.2012 seien etwa 1000 USD von XXXX nach XXXX transferiert worden, monatlich für seinen Vater. XXXX würde auch die erwähnten Transaktionen bestätigen. Übermittelt wurde außerdem (jeweils in Farbkopie) ein Drohschreiben des "Islamischen Imarats Afghanistan, Hauptabteilung des Sicherheitsdienstes Provinz XXXX" sowie ein Konvolut von Fotos, zeigend ein Mädchen (teilweise im Rollstuhl sitzend, mit eingebundenen Beinen).
5. Am 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei nach Vorhalt von sich aus der Bankbestätigung ergebenden Ungereimtheiten zusammengefasst an, er sei in der Provinz XXXX als Dolmetscher tätig gewesen. Das Datum könne nicht stimmen. Er habe im Jahr 2011 dort gearbeitet, aber Afghanistan am 03.08.2012 verlassen. Beim Schreiben gehe es vielleicht darum, dass bis zu diesem Zeitpunkt Geld auf besagtem Konto des Vaters gewesen sei. Die XXXX habe in XXXX und wahrscheinlich auch in XXXX Filialen. Da viele Nachbarn Kontakte zu den Taliban hätten, habe er das Geld absichtlich nach XXXX überwiesen. Sein Vater habe dann unter dem Vorwand, etwas erledigen zu müssen, das Haus verlassen, sei in die Filiale gegangen und habe sich dort das Geld geholt. Auf Vorhalt, der Drohbrief lasse als Aussteller die "Hauptabteilung des Sicherheitsdienstes in XXXX" und nicht die Taliban erkennen, gab er an, in Afghanistan sei alles "gemischt". Da der Mullah das Schreiben ausgehändigt habe, seien sie davon ausgegangen, dass es von den Taliban sei. Auf Vorhalt, dass er nach dem mit 21.09.2011, datierten Schreiben noch fast ein Jahr für die ISAF gearbeitet habe, gab er an, er habe den Job gebraucht und sich extrem vorsichtig verhalten, indem er etwa versucht habe, unbemerkt zu bleiben. So habe er fast immer das Gesicht mit dem Turban verdeckt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte in der Begründung aus, die vorgebrachte Bedrohung seitens der Taliban aufgrund der Tätigkeit als Dolmetscher sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer verfüge in XXXX und in XXXX/XXXX durch Verwandte und Freunde über weitreichende Anknüpfungspunkte. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe eine (drohende) Verfolgung aus Konventionsgründen nicht glaubhaft machen können. Da es binnen eines Jahres nach Erhalt eines Drohbriefes zu keinen Übergriffen gekommen sei, mangle es an der gebotenen Konkretheit, Aktualität und Intensität. Durch eine Relokation nach XXXX stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer drohe keine eine asylrelevante Verfolgung und laufe er auch nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes oder aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK zu begegnen. Nach einer Interessenabwägung wurde zu Spruchpunkt III. festgehalten, durch eine Ausweisung würde nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien-und Privatlebens eingegriffen, zumal sich das bestehende Privatleben wissentlich auf die Grundlage des ungewissen Standes des Asylverfahrens stütze.
7. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.07.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst moniert, er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und auch seine Identität nicht verschleiert. Die Behörde habe immer wieder die Provinzen XXXX und XXXX verwechselt. Nach einer Beweisrüge wurde ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien asylrelevant, in eventu hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Im Falle einer Rückkehr wäre er ständiger Bedrohung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, die afghanischen Behörden seien schutzunfähig. Er könne auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, da er seine Familie seit Kurzem nicht mehr erreichen könne. Durch eine Ausweisung würde unzulässig in sein Recht auf Privatleben eingegriffen, er habe sich in Österreich immer wohl verhalten.
8. In einem Schreiben vom 18.07.2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seiner bisherigen Einlassungen.
9. In einer "Beschwerdeergänzung", eingelangt am 03.03.2014, wurde abermals die Beweiswürdigung seitens des Bundesasylamtes gerügt und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.
10. Am 30.10.2014 wurden ein Unterstützungsschreiben der Heimleitung sowie eine Bestätigung über geleistete gemeinnützige Tätigkeit vom 26.08.2014 vorgelegt. Am 16.04.2015 wurde eine Kopie des EU-Führerscheins des Beschwerdeführers übermittelt. Am 21.04.2015 wurde eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer während eines siebenmonatigen Zeitraums für die Flüchtlingskoordination XXXX gemeinnützige Tätigkeiten absolviert habe. In einem Schreiben vom 13.08.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit den Pflichtschulabschluss nachhole, übermittelt wurden diesbezüglich Teilprüfungszeugnisse aus Berufsorientierung, Kreativität und Gestaltung sowie Mathematik.
11. Der am 21.11.2015 eingebrachte Fristsetzungantrag wurde durch verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2015, eingelangt am 15.12.2015, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 02.02.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan:
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei Tadschike und Sunnit. Er habe von Geburt an in XXXX gelebt. Etwa 4 1/2 Jahre vor seiner Flucht habe er in XXXX bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Seine Familie lebe aktuell in der Stadt XXXX in XXXX. In XXXX habe er neun Jahre die Schule besucht, danach sei er Lehrling gewesen und habe an der Straße Gemüse verkauft. Sie seien aufgrund besserer Erwerbsmöglichkeiten für den Vater in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, in das Dorf XXXX gezogen. Er habe außer an diesen beiden Orten nirgends in Afghanistan gelebt. Er habe am 18.01.2011 oder 2012 - es sei 2011 gewesen - mit der Arbeit als Dolmetscher begonnen und habe diese bis zum 03.08.2012 ausgeführt. Er sei in einem Militärcamp in der Provinz XXXX in XXXX tätig gewesen. Dort habe er sich durchgehend aufgehalten, an den zur Verfügung stehenden freien Tagen habe er seine Familie besucht. Die zuvor genannten Orte seien jene gewesen, wo er mit seiner Familie gelebt habe. Auf Vorhalt, er habe durchgehend angegeben, in XXXX im Dorf XXXX gelebt zu haben, und diesen Ort in der Provinz XXXX lokalisiert, führte er aus, die Provinzen XXXX und XXXX seien benachbart und die Aussprache sei ähnlich. Es sei aufgrund der Verwendung eines iranischen Dolmetschers zur falschen Protokollierung gekommen. Weder der Distrikt XXXX noch die Stadt XXXX würden sich in XXXX befinden. Er habe den Dolmetscher bei der Rückübersetzung mehrfach darauf hingewiesen und Verständigungsschwierigkeiten gerügt. Er wisse nicht, weshalb diese Aussagen nicht korrigiert worden seien. Bei der Erstbefragung sei ein afghanischer Dolmetscher anwesend gewesen, dabei habe der Beschwerdeführer sehr genaue Angaben zu seinen Wohnorten und seinem Arbeitsort gemacht. Auf Vorhalt, dass er auch in der Erstbefragung den angegebenen Wohnort in der Provinz XXXX lokalisiert habe meinte er, er wisse nicht, weshalb dies falsch übersetzt worden sei. XXXX sei die Provinzhauptstadt von XXXX. Er habe als Dolmetscher im FOB-Camp in XXXX für die amerikanischen Special Forces gearbeitet. Dadurch habe er seiner querschnittgelähmten Schwester eine medizinische Behandlung ermöglichen wollen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er mit ISAF-Truppen unterwegs gewesen. Sein Vater habe vom Mullah ein Schreiben der Taliban erhalten und diesem im Gegenzug versichert, der Beschwerdeführer würde sich in XXXX aufhalten. Etwa neun Monate nach Arbeitsbeginn habe der Beschwerdeführer seine Familie erstmals besucht, dabei habe ihm der Vater vom Vorfall in der Moschee berichtet. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Vater die Moschee aufgesucht und dem Mullah erklärt, zu Ausbildungszwecken in XXXX gewesen zu sein. Der Mullah habe dies geglaubt. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit fortgesetzt und sei eines Tages beim Besuch mit ISAF-Truppen in einem Dorf fotografiert worden. Das Bild sei dem Mullah weitergeleitet worden, daraufhin habe der Mullah seinen Vater zu sich gerufen. Sein Vater habe geschworen, er wüsste nichts über die Arbeit des Beschwerdeführers. Sein Vater sei von den Taliban geschlagen worden. Als sein Vater zu ihm gekommen sei, habe man seine Verletzungen noch sehen können. Dieser Vorfall sei knapp vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Abgesehen von besagtem Brief und dem Foto, das dem Mullah gegeben worden sei, habe es keine Vorfälle gegeben. Sein Vater habe versichert, dass er den Beschwerdeführer bei einer Wiederkehr in das Heimatdorf den Taliban übergeben würde. Trotz des Fotos seien die Taliban nicht im Stande gewesen, ihn alleine zu fassen, da er immer gemeinsam mit ISAF-Soldaten in Konvois unterwegs gewesen sei. Er sei nach Erhalt des Drohbriefes nicht mehr nachhause gefahren. Als sein Onkel väterlicherseits zum Camp gekommen sei, habe dieser ihm erzählt, seine Schwester sei verstorben, sie müssten sich um das Begräbnis kümmern. Der Beschwerdeführer habe vom Kommandanten im Camp die Erlaubnis eingeholt, ihn zu begleiten. Am Bazar in XXXX habe sein Vater auf sie gewartet. Der Beschwerdeführer habe die Verletzungen des Vaters gesehen. Dieser habe ihn angefleht, die Arbeit zu beenden und von dort zu fliehen. Zu den Modalitäten seiner Lohnauszahlung gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Konto unter dem Namen seines Vaters eröffnet, dorthin sei das Gehalt monatlich überwiesen worden. Das Konto sei bei der XXXX, die sich in XXXX befinde, gewesen. Er wisse nicht, in welchen anderen Provinzen sich Filialen dieser Bank befinden würden. Auf nähere Befragung führte er aus, er selbst habe kein Konto gehabt, als Kontodaten von ihm verlangt worden seien. Er habe seinen Vater kontaktiert. Dieser habe ein Konto bei der Bank eröffnet und dem Beschwerdeführer die Daten telefonisch gegeben. Gefragt, wer nun das Konto eröffnet hätte, erklärte er, vorhin gemeint zu haben, dass das Konto unter dem Namen seines Vaters eröffnet worden sei. Als sein Vater sich ein Konto habe einrichten lassen, sei der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen. Er wisse nicht genau, in welcher Filiale sein Vater das Konto eröffnet habe. Angeben könne er hiezu lediglich, dass es sich um die XXXXgehandelt habe, deren Zentrale sich in XXXX befinde. Aufgrund der relativ sichereren Lage in XXXX gehe er davon aus, dass das Konto dort eröffnet worden sei. Er wisse dies aber nicht, er habe seinen Vater nicht danach gefragt. Die XXXX sei eine Privatbank und würde eine Geldbehebung auch in anderen Filialen dieser Bank in Afghanistan möglich sein. Er selbst habe von seinem Konto kein Geld behoben. Sein Vater habe von diesem Konto Geld abgehoben. Der Beschwerdeführer sei sehr selten nachhause gefahren, manchmal nach vier oder sogar nach neun Monaten. Im Camp habe er keine Ausgaben gehabt, da er dort Essen und Unterkunft bekommen habe. Da er das Camp nicht verlassen habe dürfen, habe er auch kein Geld ausgegeben. Zur vorgelegten Bankbestätigung, wonach es bis Ende August 2012 Überweisungen gegeben habe, führte er aus, sein Vater habe sich aufgrund der Verletzungen nicht sofort um die Schließung des Kontos kümmern können. Sein Vater habe mit der Schließung auf die Nachricht der Ankunft des Beschwerdeführers in Europa gewartet. Sein Vater habe am 20.08.2012 das Konto schließen lassen, die Bestätigung sei so formuliert, dass es bis dahin Überweisungen gegeben habe. Sein Vater habe bei Ausstellung der Bestätigung die Richtigkeit der Daten nicht überprüfen können, da er Analphabet sei. Die Taliban hätten in dem Jahr nach Erhalt des Drohbriefes nicht die Möglichkeit gehabt, ihn zu fassen, da er im Rahmen seiner Arbeit nicht alleine unterwegs gewesen sei. Er sei unter Beobachtung gestanden und sei es ihnen gelungen, ein Foto von ihm zu machen. Nach dem Brief habe es keine Bedrohung gegeben, weil er dem Mullah versichert habe, nicht für diese Truppen zu arbeiten. Er sei wohl lange beobachtet worden, bis man dem Mullah mit dem Foto den Beweis für seine Tätigkeit liefern habe können. Bei der Arbeit habe er grundsätzlich eine Uniform und eine Kappe getragen und zumeist sein Gesicht bis zu den Augen mit einem Tuch verdeckt, was an heißen Tagen nicht möglich gewesen sei. Zu seiner vor dem Bundesasylamt getätigten Aussage, er sei "nach wie vor bedroht" worden, meinte er, er könne zu der Aussage der ständigen Bedrohung nichts sagen. Er sei nur einmal mittels des Briefes bedroht worden. Bis zu dem Zeitpunkt, als er fotografiert worden sei, habe es keine weiteren Bedrohungen gegeben. In XXXX hätte er niemanden gehabt, bei dem er hätte leben können. Abgesehen von der Tätigkeit als Dolmetscher habe er keine andere Berufsausbildung, um eine andere Arbeit zu suchen. Die Taliban seien in allen Provinzen und auch in der Hauptstadt zugegen. Diese hätten alles getan, um ihn zu finden und zu vernichten. Er habe in XXXX zehn Monate lang einen Englisch-Kurs besucht. Zum Besuch beim Camp führte er ergänzend aus, der Vater habe am 6-7 Minuten vom Camp entfernten Bazar gewartet. Vor diesem Vorfall habe er telefonischen Kontakt zum Vater gehabt und der Beschwerdeführer habe seinem Vater am Telefon gesagt, dass er kommen würde.
Nach Erörterung der Dokumentationsunterlagen gab der Beschwerdeführer an, er wolle zu den Länderberichten keine Stellungnahme abgeben. Solange Afghanistan besetzt würde, würde es dort keine Sicherheit geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Stadt XXXX und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine langjährige Schulausbildung und Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, als Dolmetscher für die ISAF gearbeitet zu haben und deshalb einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit August 2012 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 über einen sechsmonatigen Zeitraum gemeinnützige Arbeit für die Stadtgemeinde XXXX geleistet. Er hat beginnend im September 2014 über einen siebenmonatigen Zeitraum gemeinnützige Arbeit für die Flüchtlingskoordination XXXX geleistet. Der Beschwerdeführer holt aktuell seinen Pflichtschulabschluss nach und hat diesbezüglich bereits Teilprüfungszeugnisse aus Berufsorientierung, Kreativität und Gestaltung sowie Mathematik erworben.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird nachstehend festgestellt:
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Paktya/ Paktia
Gewalt gegen Einzelne
28
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
169
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
102
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
103
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
3
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
405
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Paktia, 405 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Paktia ist eine gebirgige Provinz im südlichen Afghanistan (Pajhwok o. D.b). Die Hauptstadt von Paktia ist Gardez (AAN 14.4.2014). Die Provinz hat 13 Distrikte und 16 administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Gardez zählt: Ahmadabad, SayedKaram, Ahmadkhel, Mirzaka, Zazi, Lazha, Mangal, Janikhel, Tsamkani, Dandaw Patan, Shwak, Gerda Serai, Wuza Zadran und Zurmat. Die hauptsächlich in Paktia lebenden Stämme sind Pashtunen, die meist Pashto sprechen. Die Ausnahme bilden wenige Dari sprechende Familien (Pajhwok o.D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 551.987 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Aufgrund der Grenze zur Kurram Agency in Pakistan, ist die Provinz eine Hochburg des Aufstands und dient als Tor zur Infiltrierung des Südostens und Kabul (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Das Haqqani-Netzwerk, Mansoor und Hizb-e Islami Group (HiG) sind die einflussreichsten regierungsfeindlichen Gruppierungen in der Provinz (Vertrauliche Quelle 15.9.2015 vgl. Khaama Press 13.9.2014; vgl. Khaama Press 5.5.2014). Das Haqqani Netzwerk ist in 90% der Provinz aktiv, speziell in den östlichen Distrikten, inklusive des Dand-e Patan und Zazi Aryoub Distrikts. Die Gruppierung von Mansoor ist das zweitstärkste Netzwerk, gefolgt von der HiG. Verglichen mit anderen Provinzen der Region, ist die Sicherheitslage in Paktia aber immer noch wesentlich besser. Im Jahr 2015 war die Provinz gekennzeichnet von großer Unsicherheit, speziell in den Grenzdistrikten, die hohen Infiltrationsraten durch Aufständische von der anderen Seite der Grenze ausgesetzt sind. Obwohl die Aufständischen keine Distrikte vollständig kontrollieren, hat die Regierung nur eingeschränkt Zugang und Kontrolle über bzw. zu einer Anzahl von Distrikten, darunter Zurmat, Zani Khel, Ahmad Khel und Dand-e Pathan (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Pajhwok 10.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Tolonews 15.7.2015; Ariananews 30.6.2015; Tolonews 28.5.2015).
Paktika/person
Gewalt gegen Einzelne
8
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
293
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
94
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
115
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
2
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
515
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Paktika, 515 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Paktika liegt im Südosten Afghanistans, 210 km entfernt von Kabul. Paktika hat 19 Distrikte zu denen auch die Provinzhauptstadt Sharana zählt: Mata Khan, Yusufkhel, Yahyakhel, Omna, SarHawza, ZarghunShar, Janikhel, Gomal, Surobi, Urgun, Ziruk, Nika, Dila, WazaKhwa, Terwa, WorMamay, Barmal, Gayan und Measht. Im Norden und Nordwesten grenzt sie an Ghazni. Paktika hat eine 360 km lange Grenze zu Pakistan (Pajhwok o.D.c). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 434.742 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Es ist unklar wie die Sicherheitslage in der Provinz Paktika tatsächlich ist. Die afghanische Regierung hat angegeben, dass die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit kontrollieren, es ist aber bekannt, dass die Zahl weitaus höher ist. Es wird angenommen, dass in Paktika, die Distrikte Bermal, Dila, Nika, Urgun, Yahya Khel, Waza Khwa, Yusuf Khel und Ziruk, stark umstritten bzw. unter Kontrolle der Taliban sind. Die afghanische Regierung hat oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren (The Long War Journal 22.9.2015)
Der Distrikt Waza Khwa, grenzt auch an Pakistans Provinz Baluchistan, wo die afghanischen Taliban beträchtlichen Einfluss haben. In den Städten Zhob und Qila Saifullah betreibt die jihadistische Gruppe in einem 50km-Radius des Distriktes Madrassas, Rekrutierungszentren, Ausbildungscamps und Kommandozentren (The Long War Journal 22.9.2015).
Die Provinz Paktika ist eine Hochburg des Haqqani-Netwerkes, einer Gruppe, die beachtlichen Einfluss innerhalb der Taliban hat (The Long War Journal 22.9.2015; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Provinz hat eine 350 km lange Grenze mit Süd- und Nordwaziristan. Aber auch die Zhob Gegend grenzt an Baluchistan an. Neben dem Haqqani-Netzwerk haben auch pakistanische und afghanischen Taliban ihre Hochburgen der Zhob-Gegend (Vertrauliche Quelle 15.9.2015; vgl. The Long War Journal 22.9.2015). Im Sommer 2015 wurde eine Razzia in einer al-Qaida-Einrichtung im Distrikt Barmal (einer gebirgigen Gegend an der Grenze zu Nordwaziristan, einem der Stammesgebiete Pakistans, die eine lange Geschichte mit al-Qaida und Talibanoperationen haben) durchgeführt (PT 31.10.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 23.11.2015; Xinhua 18.11.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 10.5.2015; Tolonews 7.4.2015; RFE/RL 20.1.2015).
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
6. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Quellen:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI).
Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Regierung, die sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben durchaus bewusst ist, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant u.a. durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind allerdings kurzfristig kaum zu erwarten. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Nach den USA und Japan ist Deutschland drittgrößter Geber in Afghanistan. Deutschland fördert den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zunächst bis 2016 mit bis zu 430 Millionen Euro jährlich. Zwischen 2001 und 2015 hat Deutschland damit rund 4,1 Milliarden Euro für Wiederaufbau und Entwicklung in Afghanistan bereitgestellt. Zudem trägt Deutschland seit 2015 jährlich rund 150 Millionen Euro zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte bei.
Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Grundversorgung (auch allgemein)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Behandlung von Rückkehrern
Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4.7 Millionen im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des UNHCR. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund.
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a.
westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan.
Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von
Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab.
Einige Länder (z.B. GBR, NOR, NDL) arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land.
Einreisekontrollen
Die Kontrollen an den internationalen Flughäfen Kabul und Mazar-e Scharif sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Die Landesgrenzen werden ansonsten hingegen kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.
Abschiebewege
Non-Stop Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. Kabul kann
jedoch aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad. Masar-e Scharif kann von Teheran und Mashad oder auch mit Turkish Airlines über Istanbul angeflogen werden.
Echtheit der Dokumente
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf.
Quelle:
Die Feststellungen zur Nationalität, Religion sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung aus sowie zu seinem Aufenthalt in XXXX und seiner Ausbildung stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (Bedrohung durch Taliban aufgrund Dolmetschertätigkeit für amerikanische Truppen) war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund einer Dolmetschertätigkeit von Taliban schriftlich bedroht und sein Vater von letzteren zusammengeschlagen worden wäre. Die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht zwischen den Provinzen XXXX, wo sich seine Familie seit dem Wegzug aus XXXX aufhalten würde, und XXXX, wo er als Dolmetscher gearbeitet hätte, differenzierte. Vielmehr lokalisierte er bereits in der Erstbefragung seinen Wohnort im Dorf XXXX bei XXXX, in der Provinz XXXX (AS 23), obwohl sich dieser Ort tatsächlich in der Provinz XXXX befindet. Ebenso führte er vor dem Bundesasylamt mehrfach unrichtig aus, dieser Ort liege im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX bzw. seine Familie sei nach XXXX umgezogen, da sein Onkel in XXXX tätig gewesen sei und sein Vater für diesen arbeiten habe können (AS 91, vgl. auch AS 93). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, bei dem aufgrund der neunjährigen Schulbildung von einem guten Bildungsniveau auszugehen ist, nicht im Stande war, zwischen den Provinzen XXXX und XXXX zu unterscheiden, wenn er sich in diesem Gebiet, wie behauptet, mehrere Jahre aufgehalten hätte. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer auf Befragung zu Wohnorten, an denen er sich länger aufgehalten hätte, nur XXXX und XXXX nannte (AS 91), dabei aber nicht die Provinz XXXX erwähnte. Damit erwähnte der Beschwerdeführer jedenfalls nur zwei Regionen, wodurch ein Widerspruch zu seinen Behauptungen entsteht, wonach er sowohl in XXXX als auch in XXXX und XXXX aufhältig gewesen wäre. Aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Fragestellung des einvernehmenden Organwalters ("Lebten Sie auch noch in anderen Orten in Afghanistan längere Zeit?") ergibt sich keine Veranlassung zu einer nur selektiven Nennung von Wohnorten, weshalb die Auslassung der dritten Region durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ist. In der Beschwerdeverhandlung nannte der Beschwerdeführer demgegenüber als Aufenthaltsorte XXXX und XXXX und verneinte die Frage, ob er noch an anderen Orten aufhältig gewesen sei (Protokoll der mV Seite 4). Er erwähnte demnach vorerst keinen Aufenthalt in der Provinz XXXX. Erst auf entsprechenden Vorhalt rechtfertigte er sich damit, zuvor nur jene Orte genannt zu haben, wo er mit seiner Familie gelebt hätte und die Frage so verstanden zu haben (Protokoll der mV Seite 5). Dass der Beschwerdeführer trotz eindeutiger Fragestellung einen Ort, an dem er seinen Behauptungen nach mehr als 1 1/2 Jahre gelebt hätte, nicht aus eigenem erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn er in Beschwerdeverhandlung erstmals aus eigenem zwischen den Provinzen XXXX und XXXX unterschied, so verstärkte sich durch sein Antwortverhalten der Eindruck, dass seine Angaben zu diesen Aufenthaltsorten nicht den Tatsachen entsprechen. Seine Rechtfertigung, bereits im Verwaltungsverfahren wäre sein diesbezügliches Vorbringen falsch protokolliert worden, was auf den iranischen Dolmetscher zurückzuführen sei (Protokoll der mV Seite 6), geht insofern ins Leere, als auch im Rahmen der Erstbefragung bei Verwendung eines afghanischen Dolmetschers die gleiche Divergenz aufgetreten ist (vgl. AS 23). Es ist außerdem nicht glaubhaft, dass allfällige, von ihm beanstandete Korrekturen seitens der Behörde nicht vorgenommen worden wären, und bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmeprotokolle nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift. Dass er dies getan hätte, ohne dass entsprechende Ausbesserungen vorgenommen worden wären, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, da er damit wissentlich falsche Angaben bestätigt hätte. Die Beschwerdeausführungen, wonach die Behörde "immer wieder die Provinzen XXXX und XXXX verwechselt" hätte, erweisen sich als nicht berechtigt (vgl. dazu etwa die Fragestellungen auf AS 95 und 127 ff, wo seitens des einvernehmenden Organwalters durchwegs zwischen den beiden Provinzen differenziert wird). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, ab 18.01.2011 (AS 97) gearbeitet zu haben. Die im Rahmen der gleichen Einvernahme an anderer Stelle vorgenommene Protokollierung, wonach er ab dem 18.01.2012 für die ISAF gearbeitet habe (AS 93), korrigierte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung des Protokolls, indem er klarstellte, das Beginndatum sei der 18.01.2011 gewesen (AS 107). In der Beschwerdeverhandlung konnte er jedoch den Beginn seiner behaupteten Dolmetschertätigkeit nicht spontan anführen, sondern gab er vorerst überlegend an, er habe "am 18.01.2011 oder 2012..." begonnen; erst nach einer Nachdenkpause legte er sich fest, es habe sich um das Jahr 2011 gehandelt (Protokoll der mV Seite 5). Nach allgemeinen Erfahrungswerten stellt der Beginn einer Tätigkeit für amerikanische Truppen schon unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Gefährlichkeit einer solchen ein prägendes Ereignis dar. Dass der Beschwerdeführer offenbar Schwierigkeiten hatte, den Beginn seiner Tätigkeit zu datieren und es deshalb zu Unsicherheiten in seiner Aussagen kam, zeigt, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Da vom Beschwerdeführer sämtliche Urkunden (Bestätigungsschreiben, Tazkira, Führerschein, Drohbrief, Bankbestätigung) lediglich in Kopie vorgelegt wurden, war eine Überprüfung auf Echtheit und Richtigkeit nicht möglich. Hinsichtlich dieser "Arbeitsbestätigungen" ergeben sich offensichtliche Ungereimtheiten: So wird etwa in einem Schreiben auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX und in der XXXX verwiesen (vgl. AS 13, Anm.: FOB = First Operation Base). Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer nur von einer Tätigkeit im XXXX, erwähnte aber die XXXX zu keinem Zeitpunkt. Auffällig ist weiters, dass auf beiden Urkunden teilweise Namen und Ortsbezeichnungen nicht mit Großbuchstaben beginnend geschrieben wurden (so etwa der Nachname des Beschwerdeführers und Vorname eines Ausstellenden auf AS 7 und Ortsbezeichnung AS 13). Außerdem wurde teilweise der Satzanfang mit einem Kleinbuchstaben begonnen (vgl. AS 13: "in sum...") und demgegenüber Worte, die der Kleinschreibung unterliegen, mit Großbuchstaben begonnen (vgl. AS 7: "...to the ISAF mission, Working for..." und AS 13: "He Has lived in extremely basic conditions..."). Aufgrund dieser Häufung von Rechtschreibfehlern und in Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kann nicht von der Echtheit und Richtigkeit der Arbeitsbestätigungen ausgegangen werden. Das Drohschreiben weist als Verfasser die "Hauptabteilung des Sicherheitsdienstes Provinz XXXX" auf und gibt insofern keinen Hinweis auf eine Bedrohung seitens der Taliban. Die vom Beschwerdeführer nach Vorhalt dessen abgegebene Erklärung, man wisse derzeit in Afghanistan nicht, wer Behörde sei und wer die Taliban seien und er habe aufgrund des Inhalts und der Übergabe des Briefes durch den Mullah darauf geschlossen, dass dieser von den Taliban verfasst worden wäre (AS 128), vermag nicht zu überzeugen. Aus der vorgelegten Bankbestätigung ergeben sich überdies insofern Ungereimtheiten, als es besagte finanzielle Transaktionen bis 20.08.2012 und somit noch in der Zeit, nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Afghanistan bereits verlassen hätte (03.08.2012), gegeben hätte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu in Frage stehendem Bankkonto waren nicht schlüssig nachvollziehbar. So konnte er weder erklären, wo sein Vater das Konto eröffnet hätte noch wohin sein eigenes (!) Gehalt überwiesen worden wäre, außerdem war ihm nicht bekannt, ob es außerhalb XXXX überhaupt Bankfilialen gebe (Protokoll der mV Seite 12). Dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren zu keinem Zeitpunkt Geld von dem Gehaltskonto behoben hätte und während dieser Zeit ausschließlich von der Verköstigung im Camp gelebt hätte, erscheint nicht lebensnah. Vielmehr wäre anzunehmen, dass er Ausgaben für Dinge des täglichen Bedarfs oder etwa für die Fahrt zu seiner Familie hätte aufwenden müssen. Demgegenüber stellen sich die Einlassungen des Beschwerdeführers, wonach er faktisch keinerlei Wissen zu dem in Rede stehenden Konto oder etwa zu bestandenen Auszahlungsmodalitäten habe, als reine Schutzbehauptung dar. Ungereimtheiten ergeben sich weiters daraus, dass der Beschwerdeführer unterschiedlich schilderte, wie oft er seine Familie in XXXX besucht hätte. Diesbezüglich gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er nach neun Monaten Tätigkeit frei bekommen habe und zu seiner Familie nachhause gekommen wäre, bei dieser Gelegenheit hätte er wegen des Drohbriefes den Mullah aufgesucht (Protokoll der mV Seite 8). Danach wäre er nicht mehr zuhause gewesen (Protokoll der mV Seite 10). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der behaupteten Tätigkeit nur ein einziges Mal bei seiner Familie auf Besuch gewesen wäre. Andererseits schilderte der Beschwerdeführer aber auch, dass er "sehr selten" nach Hause gefahren wäre, "manchmal nach vier oder sogar nach neun Monaten" (Protokoll der mV Seite 13), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls öfter als ein einziges Mal seine Familie besucht hätte. Dies verstärkt den Eindruck, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei der Dolmetschertätigkeit fotografiert und dieses Bild dem Mullah am Aufenthaltsort seiner Familie zugespielt worden wäre, stellen sich als unsubstantiiert dar. Der Beschwerdeführer schilderte außerdem den zeitlichen Ablauf des daraus resultierenden Geschehens auf unterschiedliche Weise: So gab er vor dem Bundesasylamt an, sein Vater wäre von Taliban, die behauptet hätten, ein Beweisfoto für die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu besitzen, geschlagen worden. Sein Vater hätte gesagt, dass er von der Tätigkeit seines Sohnes nichts wisse und dies auf den Koran schwöre. Daraufhin hätten die Taliban den Vater in die Moschee zum Mullah gebracht und ihn auf den Koran schwören lassen (AS 99). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer das Geschehen jedoch so, dass der Mullah den Vater zu sich gerufen und ihm das Bild gezeigt hätte. Sie hätten seinen Vater geschlagen und ihn des Lügens bezichtigt (Protokoll der mV Seite 9). Damit unterscheidet sich der jeweils behauptete Sachverhalt darin, dass der Vater dem früheren Vorbringen nach zuerst geschlagen und dann zum Mullah gebracht, dem späteren Vorbringen nach jedoch vom Mullah zu sich gerufen und hernach geschlagen worden wäre. Ein Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Version von Taliban zum Mullah gebracht worden wäre, nach der zweiten Version aber vom Mullah selbst dort hingerufen worden wäre.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe (Tätigkeit als Dolmetscher für ISAF und daraus resultierende Bedrohung durch Taliban) insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dies hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG. 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG. 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2016.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."
Da der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX geboren wurde und dort den Großteil seines Lebens verbrachte (1991 bis etwa 2008), er dort sozialisiert wurde, eine neunjährige Schulausbildung absolvierte und auch als Gemüseverkäufer tätig war, ist auf die Stadt XXXX als Zielort bei einer Rückkehr abzustellen.
Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.
Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08)). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:
Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund, im erwerbsfähigen und verfügt über eine langjährige Schulausbildung. Er hat jedenfalls bis zu seinem 17. Lebensjahr in der Stadt XXXX gelebt und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund seiner Sozialisation in XXXX, dem vergleichsweise relativ hohen Bildungsstand und der Berufserfahrung und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Aufnahme und Chancen außerhalb des eigenen Familien- und Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch sei, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aufgrund seines Bildungsstandes und seiner Arbeitsfähigkeit hat er die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. In XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb XXXXS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über XXXX, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend sicher zu bewerten ist. Die Stadt XXXX ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über eine fundierte Schulbildung, Berufserfahrung, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist gesund und arbeitsfähig. Da er zudem in der Stadt XXXX aufgewachsen ist und sich etwa bis zu seinem 17. Lebensjahr dort aufgehalten hat, folglich mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem verfügt er in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Aufgrund der Erwerbstätigkeit seines Vaters und Onkels väterlicherseits ist davon auszugehen, dass er zumindest übergangsweise finanzielle Unterstützung erlangen kann. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt XXXX jedenfalls möglich und auch zumutbar ist.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer reiste im August 2012 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.
Eine maßgeblich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit August 2012 (sohin etwa 3 1/2 Jahre) in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, um einen Eingriff in das genannte Recht anzunehmen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit 3 1/2 Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiters dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er über mehrere Monate hinweg ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt hat und darüber hinaus auch Bildungsmaßnahmen (Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss) in Anspruch genommen hat. Er ist demgegenüber jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Vom Beschwerdeführer allenfalls bereits geknüpfte erste soziale Kontakte sind nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seiner begonnenen Ausbildung und an der Aufrechterhaltung von privaten Kontakten ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der als eher kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Hingegen hat der 24-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, war erwerbstätig und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Afghanistan leben auch seine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer beherrscht zudem eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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