BVwG W198 2110770-1

W198 2110770-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2016

Regest

Arbeitsfähigkeit, Notstandshilfe, Untersuchung

Texte intégral

BVwG W198 2110770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2110770.1.00

Spruch

W198 2110770-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 18.06.2015, GZ: 2015-XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 06.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid des AMS vom 18.03.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 09.02.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung im Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt am 09.02.2015 verweigert habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.04.2015 fristgerecht Beschwerde.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Arbeitsloser, wenn sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären sind, ob bestimmte Tätigkeiten seine Gesundheit gefährden könnten, verpflichtet sei, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Wer sich weigere, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhalte für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin habe den ihr zum Zweck einer derartigen Untersuchung vorgeschriebenen Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 09.02.2015 nicht eingehalten, ohne dem AMS gegenüber triftige Gründe für die Versäumung dieses Termins glaubhaft zu machen. Ihr Leistungsbezug sei daher mit 09.02.2015 (Tag des ersten unentschuldigten versäumten Untersuchungstermins) eingestellt worden.

5. Mit Schreiben vom 23.06.2015, beim AMS am 23.06.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 03.03.2016 legt die belangte Behörde die Verständigung sowie den Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.01.2016, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Sachwalter zur Seite gestellt wurde, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endete am 04.12.2010. Seit diesem Zeitpunkt steht sie (mit kurzen Unterbrechungen) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 15.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt aus arbeitsmedizinischer Sicht vom BBRZ Österreich (Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien) ärztlich untersucht. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde vom BBRZ Österreich eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 AlVG in der Gesundheitsstraße bei der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschlagen.

Bei der am 05.12.2014 vor dem AMS wegen Einleitung einer ärztlichen Untersuchung aufgenommenen Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Ihr wurde von Seiten des AMS der Auftrag erteilt, sich am 09.02.2015 um 08:30 Uhr im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt einer ärztlichen Begutachtung zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift dieser Niederschrift und gab an, dass sie keine Untersuchung wolle.

Am 09.02.2015 erschien die Beschwerdeführerin zwar bei der Pensionsversicherungsanstalt, sie war allerdings lediglich fünf Minuten dort anwesend und weigerte sich, sich untersuchen zu lassen.

Am 03.03.2015 wurde neuerlich vor dem AMS eine Niederschrift wegen Einleitung einer ärztlichen Untersuchung aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde nunmehr der Auftrag erteilt, sich am 16.03.2015 um 09:30 Uhr im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt einer ärztlichen Begutachtung zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin verweigerte auch diesmal die Unterschrift dieser Niederschrift.

Am 16.03.2015 war die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Untersuchung anwesend, wobei sich allerdings die Notwendigkeit einer ergänzenden ärztlichen Untersuchung ergeben hat. Der nächste zu diesem Zweck vereinbarte Untersuchungstermin war am 27.03.2015.

Die Beschwerdeführerin ist am 27.03.2015 nicht zur Untersuchung erschienen. Das Gutachten war daher nicht vollständig und war keine Entscheidung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich.

Am 26.03.2015 hat sich die Beschwerdeführerin krank gemeldet und hat sie in der Folge vom 29.03.2015 bis 03.04.2015 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse bezogen.

Nach dem Krankengeldbezug hat sich die Beschwerdeführerin wieder beim AMS gemeldet und wurde ihr daraufhin am 12.05.2015 nochmals der Auftrag erteilt, sich in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt am 05.06.2015 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin ist am 05.06.2015 nicht bei der Pensionsversicherungsanstalt erschienen. Die Beschwerdeführerin hat am 05.06.2015 beim AMS in der Infozone vorgesprochen.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung des Untersuchungstermins belehrt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine ordnungsgemäß vorgeschrieben wurden. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermine aus einem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus einem triftigen Grund verweigerte.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, insbesondere zu den Zeitpunkten der vorgeschriebenen Untersuchungsterminen und der Abfassung der Beschwerde sowie des Vorlageantrages war die Beschwerdeführerin rechts- und geschäftsfähig. Sie hat dies durch das - zweimalige - Wahrnehmen der vorgeschriebenen Untersuchungstermine, der Vorsprache beim AMS am 05.06.2015 und der eigenständigen Einbringung einer Beschwerde und eines Vorlageantrages auch schlüssig zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführerin war somit die Bedeutung Ihrer Handlungen bewusst.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Wie bereits seitens des AMS festgestellt, sieht auch das erkennende Gericht eine Verweigerung der Untersuchung verwirklicht und kann kein triftiger Grund für eine Hinderung erkannt werden. So ist die Beschwerdeführerin beim ersten ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermin am 09.02.2015 bei der PVA erschienen, hat sich jedoch geweigert, sich untersuchen zu lassen. Dies ergibt sich aus der Nachricht der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.02.2015 (Blatt 24).

Im Zuge des neuen Termins bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.03.2015 wurde sie zwar untersucht, die Untersuchung konnte allerdings nicht abgeschlossen werden und war die PVA daher nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen. Dies ergibt sich aus der Nachricht der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.03.2015 (Blatt 44).

Darum wurden weitere Termine, nämlich der 27.03.2015 und der 05.06.2015, festgesetzt, zu denen die Beschwerdeführerin allerdings nicht erschienen ist. Dies ergibt sich aus der Nachricht der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.05.2015 (Blatt 59 und 60).

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, Angaben zu tätigen, aus welchem Grund es ihr nicht möglich gewesen sei, die Untersuchungstermine wahrzunehmen. Es ist daher keinesfalls vom Vorliegen triftiger Gründe auszugehen. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 05.06.2015 beim AMS in der Infozone vorgesprochen hat. Dieser Umstand spricht eindeutig dafür, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen wäre, den Untersuchungstermin am 05.06.2015 einzuhalten.

Das Gericht würdigt die Schriftsätze (handschriftliche Beschwerde und Vorlageantrag) und die Handlungen der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sowohl zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schriftsätze als auch bei Ihren Handlungen in ausreichendem Ausmaß rechts und geschäftsfähig war, da diese Schriftsätze in rechtsrichtigerweise, sowohl was die Rechtzeitigkeit als auch die Einbringungsbehörden anlangt, eigenständig bewerkstelligt wurden.

Dass die Schriftsätze durch die Beschwerdeführerin eigenständig bewirkt wurden, ergibt sich aus der völligen Übereinstimmung des Schriftbildes - in beiden Schriftsätzen - von geschriebenen Text und dem ausgeschrieben vollständigen Namen der Beschwerdeführerin.

Auch der Inhalt der Schriftsätze lassen das Gericht nicht in ausreichendem Ausmaß daran zweifeln, dass die Beschwerdeführerin zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt nicht rechts- und geschäftsfähig gewesen ist, da die Schriftsätze erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin den Grund für die, wie Sie selber ausführt "Leistungssperre", erkannt hat und die Schriftsätze auch zum Ausdruck bringen, dass sie sich gegen diese "Leistung sperre" beschweren will.

Auch die Handlungen der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lassen das Gericht nicht im ausreichenden Ausmaß daran zweifeln, dass die Beschwerdeführerin nicht rechts- und geschäftsfähig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin war sowohl am 09.02.2015 als auch 16.03.2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Untersuchung anwesend und hat am 05.06.2015, dem letzten zur Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Termin, beim AMS in der Infozone vorgesprochen. Dies spricht dafür, dass ihre Einsichtsfähigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegeben war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruchs

§ 9. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3)-(8)...

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) ...

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruchs

§ 33. (1)...

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3)-(4)...

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 8 Abs. 2 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 bestimmt, dass der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet ist, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Die Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH v. 20.10.2004, Zl. 2003/08/0271).

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin durch das AMS über die Gründe für eine Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet und wurde sie über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts legte das AMS den begründeten Verdacht, weshalb Arbeitsfähigkeit (nicht) mehr vorliegt, ausführlich dar. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit wurde an einer geeigneten Stelle angeordnet, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen. Von einer berechtigten Verweigerung der Untersuchung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin aus triftigen Gründen daran gehindert war, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH v. 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140).

Wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kann gegenständlich vom Vorliegen eines triftigen Grundes nicht ausgegangen werden.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch die Weigerung sich den angeordneten Untersuchungen zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Frage der ausreichenden Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird auf die Ausführungen in den Feststellungen (Punkt II., 1.) und der Beweiswürdigung (Punkt II. 2.) verwiesen.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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