W192 1430369-1•BVwG W192 1430369-1
W192 1430369-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2016
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Integration,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Sicherheitslage, Verfahrensdauer, Versorgungslage
W192 1430369-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl.: 11 11.785-BAL zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach Anreise auf dem Luftweg am 07.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung gab er am selben Tag an, dass er den Herkunftsstaat am 24.09.2011 verlassen habe und auf dem Landweg nach Senegal gereist sei, von wo er auf dem Luftweg letztlich nach Österreich gelangt sei. Der Beschwerdeführer habe über die Vermittlung eines Bekannten einen gefälschten Reisepass und die Flugtickets gegen Bezahlung erhalten.
Er sei Mitglied der Partei des ehemaligen Präsidenten Gbagbo gewesen und habe, seit dieser die Wahlen verloren habe, Probleme mit den "Partisanen" des derzeitigen Präsidenten Ouattara. Konkret sei er in letzter Zeit sehr oft von diesen "Partisanen" angehalten und in gewalttätiger Weise ausgefragt worden. Grund seien die Gewalttaten, die die Anhänger von Gbagbo gegen die Leute von Ouattara verübt hätten. Außerdem hätten diese Leute den Beschwerdeführer auch vergeblich zu Hause gesucht. Dieser habe Angst um sein Leben und könne so seine Familie nicht ernähren. In Herkunftsstaat würden die Eltern, Geschwister sowie ein Sohn und eine Tochter des Beschwerdeführers leben.
Der Beschwerdeführer legte einen verfälschten ivorischen Dienstpass vor, der auf die von ihm angegebene Identität lautet. Weiters legte er eine angebliche Bestätigung des ivorischen Außenministeriums vom 24.09.2011 vor, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der Kammer für Handel und Industrie sei und zur Teilnahme einer Konferenz in der Zeit vom 30.09.2011 bis 15.10.2011 nach Österreich reise.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 14.11.2011 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Mitgliedskarte zur FPI vor. Er wurde aufgefordert, das Original der Mitgliedskarte vorzulegen. Der Beschwerdeführer tätigte Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und seiner Ausbildung. Er habe nach Absolvierung der Schule als Elektriker gearbeitet. Seit 2008 sei er selbstständig gewesen. Seit 2008 sei er Mitglied der Partei FPI und für ein näher bezeichnetes Gebiet zuständig gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Pension und habe davor in einem Krankenhaus gearbeitet. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers würden nunmehr bei dessen Eltern leben, die Mutter der Kinder sei zu ihrer Familie zurückgekehrt.
Im Herkunftsstaat gebe es zwar keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, er werde aber gesucht und habe Probleme mit Privatpersonen. Es habe bei den Wahlen am 31.10.2010 und 14.11.2010 Probleme gegeben, da die Wahlen nicht korrekt durchgeführt worden seien. Nachdem die Wahlkommission gesagt habe, dass Ouattara der Sieger sei, habe der Kandidat des Beschwerdeführers, Gbagbo, die Jugend aufgerufen, sich dagegen zu wehren und auf die Straßen zu gehen, um Autos zu kontrollieren. Es seien dann die Rebellen bis nach Abidjan gekommen und der Beschwerdeführer sei wie andere Teilnehmer an den Demonstrationen bedroht gewesen. Der Beschwerdeführer habe eines Tages einen jungen Mann getroffen, der ihm vorgeworfen habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Fahrzeugkontrolle seinen "Freund" getötet habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, davon nichts zu wissen und sei daraufhin von ihm mit einer Pistole bedroht worden. Ein Freund des Angreifers habe diesen beruhigt und der Beschwerdeführer sei zu seinem Freund geflüchtet. Er habe dann jemanden gesucht, der ihn außer Landes bringen könne. Gegen Zahlung einer Geldsumme habe der Beschwerdeführer dann den Pass bekommen. Der junge Mann, der den Beschwerdeführer mit einer Pistole bedroht hatte, sei zwei Tage später wieder zu ihm nach Hause gekommen, als der Beschwerdeführer abwesend gewesen sei. Er sei mit Gewalt ins Haus eingedrungen, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer anwesend sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause, sondern bei einem Freund geschlafen. Danach habe er den Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Mann, der getötet worden sei, in weiterer Folge namentlich und brachte vor, er sei vom "Bruder" dieses Mannes bedroht worden. Die Person, die den Beschwerdeführer bedroht habe, sei zwar nicht Polizist, arbeite aber in einem Kommissariat bzw. für die Regierung.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur von der bereits bezeichneten Person bedroht worden sei. Man habe dem Beschwerdeführer zwar gesagt, dass jeden Tag Leute von der Partei getötet werden, aber er selbst sei nicht von anderen bedroht worden. Die Drohung sei an einem näher bezeichneten Ort im Monat vor der Flucht des Beschwerdeführers erfolgt. Auf mehrmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Wochen vor der Ausreise zum ersten Mal bedroht worden sei. Der Bruder des Getöteten habe den Beschwerdeführer gerufen, ihn angesprochen und ihm vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer den Befehl gegeben habe, Autos zu stoppen, wobei sein Bruder getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Bruder des Getöteten vom Viertel gekannt und es sei der Bruder des Getöteten mit zwei Personen unterwegs gewesen, während der Beschwerdeführer allein gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zuvor keine Probleme und keinen Kontakt zum Bruder des Getöteten gehabt und er habe nicht gewusst, von welchem Vorfall der Bruder des Getöteten gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gewusst, dass bei einer Durchsuchung jemand getötet worden sei, nicht jedoch mehr.
Die Kontrollen der Fahrzeuge seien vorgenommen worden, um festzustellen, ob Waffen transportiert werden. Es habe in der Partei dafür einen Organisator mit dem Namen Blé Goudé gegeben.
Der Bruder des Getöteten sei militärisch angezogen gewesen und habe eine Schleife mit der Aufschrift "FRCI" getragen. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob diese die Sperre organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe dies bejaht und er habe gefragt, ob der Beschwerdeführer befohlen habe, seinen Bruder zu töten. Der Beschwerdeführer habe dazu geäußert, dass er nicht wisse, worum es gehe und es nicht befohlen habe. Der Bruder des Getöteten habe dann die Waffe gezogen und der Freund, der mit ihm unterwegs gewesen sei, habe ihn beruhigt. Es seien andere Leute gekommen und der Beschwerdeführer habe fliehen können. Der Beschwerdeführer habe nächsten Morgen durch Vermittlung des Inhabers eines Kiosks den Kontakt zu jenem Mann hergestellt, der ihm den gefälschten Dienstpass beschafft habe. Zwei Tage danach habe der Beschwerdeführer diesen Mann angerufen und die Beschaffung des Passes vereinbart. Zehn Tage danach habe er ihm die dafür vorgesehene Geldsumme gegeben und den Pass erhalten. Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer ausgereist.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nichts über seine Kinder und die Durchsuchung seines Hauses gesagt habe, brachte er vor, dass der Bruder des Getöteten zwei Tage nach der Drohung zum Haus des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Der Mann, der mit fünf Personen gekommen sei, habe den anwesenden Cousin des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt und sei gewaltsam in das Haus gegangen und habe es durchsucht. Sein Cousin habe den Beschwerdeführer darüber telefonisch informiert und dieser sei dann zu einem Freund gegangen. Von dort habe er den Cousin aufgefordert, seine Kinder zu den Großeltern zu bringen. Der Beschwerdeführer machte auf Befragen nähere Angaben über die Lage seines Hauses und seines Elternhauses auch anhand von Skizzen, über den von ihm bezeichneten Verfolger sowie den Ort der angeblichen Tötung des Bruders dieses Verfolgers.
Über Ersuchen des Bundesasylamtes wurde eine Überprüfung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers durch eine Anwaltssozietät im Herkunftsstaat veranlasst. Laut dem Bericht des Anwaltsbüros an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde vom 15.12.2011 habe die Eigentümerin des vom Beschwerdeführer als von ihm gemietet bezeichneten Hauses angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Der vom Beschwerdeführer bezeichnete Kiosk habe nicht den vom Beschwerdeführer genannten Eigentümer und die vom Beschwerdeführer namentlich als Inhaber bezeichnete Person sei dem tatsächlichen Eigentümer des Kiosks nicht bekannt. In der vom Beschwerdeführer als Dienstort des Bruders des getöteten Mannes bezeichneten Dienststelle habe es zwar kurz nach der Krise Militärangehörige des FRCI gegeben, keiner darunter jedoch habe den vom Beschwerdeführer genannten Namen des angeblichen Verfolgers getragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in der von ihm bezeichneten Wohnregion nicht ausgemittelt werden können und mehrere dort wohnhafte Personen hätten angegeben, diese Familie nicht zu kennen. Die vom Beschwerdeführer als Kopie vorgelegte Mitgliedskarte der FPI sei eine Fälschung, da nach Aussagen eines Repräsentanten der FPI die Karte nicht in einer solchen Form ausgestellt werde.
Bei einer weiteren Einvernahme am 20.01.2012 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Ermittlungen der Anwaltssozietät in Kenntnis gesetzt und er brachte dazu vor, dass er die Wahrheit gesagt habe. Er habe persönlich zur Ausstellung des Mitgliedsausweises Lichtbilder sowie seine Identitätskarte bei dem Büro der Partei abgegeben. Die Identitätskarte sei fotokopiert worden. Nach drei Wochen sei er gekommen, um die Karte zu holen und habe dann gesehen, dass sein Name nicht richtig geschrieben worden sei. Es habe kein "N" (am Ende) gegeben. Man habe ihn aufgefordert, er solle die Karte nehmen und sie im nächsten Jahr wechseln. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat gegeben.
In einer Stellungnahme vom 27.01.2012 brachte der Beschwerdeführer zu den Ermittlungsergebnissen der Anwaltssozietät vom 15.12.2011 vor, dass ihm die Eigentümerin des von ihm bezeichneten Wohnhauses bekannt sei. Diese kenne ihn und seine Familie, habe dies jedoch verheimlicht, da sie Angst vor Problemen wegen des Beschwerdeführers habe. Es sei möglich, dass der Inhaber des Kiosks weder den Beschwerdeführer noch den vom Beschwerdeführer als Inhaber des Kiosks bezeichnete Person kenne. Selbst wenn er ihn gekannt hätte, hätte er dies sicher aus Angst vor Problemen geleugnet. Der Beschwerdeführer übermittelte neuerlich eine (inhaltlich von der bei der Einvernahme am 14.11.2011 abweichende) Skizze der behaupteten Aufenthaltsregion seiner Eltern und brachte vor, dass es ihm nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Ermittler diese nicht finden habe können.
Zur Echtheit des Mitgliedsausweises verwies er auf seine Angaben bei der Einvernahme am 20.01.2012. Der Stellungnahme wurden Kopien von Länderberichten angeschlossen.
Aus einer vom Bundesasylamt im Mai 2012 eingeholten medizinischen Befundinterpretation geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Hepatitis B Infektion bestehe. Es gebe keine Hinweise auf Organfolgeschäden und seien keine therapeutischen Maßnahmen notwendig, die Durchführung regelmäßiger halbjährlicher Kontrollen werde jedoch empfohlen. Im Falle einer sich entwickelnden Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat würden kostengünstige Therapeutika zur Verfügung stehen.
Mit Schreiben vom 11.06.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dieser medizinischen Befundinterpretation ab und räumte ein, dass derzeit kein lebensbedrohlicher Zustand gegeben sei. Es ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich der Zustand lebensbedrohlich verschlechtern könne. Die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat sei, wie sich aus vorgelegten Internetberichten ergebe, sehr mangelhaft.
Aus einer von der Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von chronischer Hepatitis B, Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlungskosten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die erforderlichen Dokumente sowie Behandlungen und Untersuchungen in mehreren Krankenanstalten in Abidjan verfügbar seien.
Mit Schreiben vom 27.08.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dieser Anfragebeantwortung ab und brachte vor, dass er angesichts seiner Erwerbsaussichten im Herkunftsstaat und der bestehenden Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder nicht in der Lage wäre, entsprechende Medikamente und die medizinische Behandlung zu finanzieren. Im Herkunftsstaat seien auch die Gebühren für die Gesundheitsfürsorge wieder eingeführt worden, was bedeute, dass für viele Menschen der Zugang unmöglich sei. Dies werde auch auf den Beschwerdeführer zutreffen.
Die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei des ehemaligen Staatspräsidenten immer noch gegeben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation gemäß nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
"Sie brachten vor, dass Sie Mitglied bei der Gruppe GBAGBO gewesen wären. Sie wären gemeinsam mit anderen aufgerufen worden, auf die Straßen zu gehen und Autos zu kontrollieren. Ab der 3. Woche hätte man begonnen sie zu töten. Sie hätten dann zu den anderen jungen Leuten gesagt, dass sie mit den Kontrollen aufhören müssten. Als die Rebellen gekommen wären, wären sie zuhause geblieben. Eines Tages hätten Sie einen jungen Mann getroffen, dieser hätte gesagt, dass Sie seinen Bruder bei einer Autokontrolle getötet hätten. Er hätte gesagt, dass Sie die Befehle gegeben hätten und sein Bruder wäre deshalb verbrannt. Dieser Mann hätte Ihnen eine Pistole an den Kopf gehalten. Der Freund dieses Mannes hätte versucht ihn zu beruhigen, dann wären Sie geflüchtet. Daraufhin hätten Sie Ihre Ausreise geplant. 2 Tage nachdem dieser Vorfall geschehen wäre, wären dieser Mann und andere Männer zu Ihnen nachhause gekommen, er hätte Sie aber nicht angetroffen. Ab diesem Moment hätten Sie nicht mehr zuhause geschlafen.
Bezüglich der Mitgliedskarte wurde eine Anfrage an die ÖB Dakar gerichtet. Diese hat sich, mit Hilfe des österreichischen Konsuls der Elfenbeinküste, an einen Vertrauensanwalt gewendet und dieser hat daraufhin eine Vorortrecherche durchgeführt. Die Erhebungen haben beim Sitz der FPI in Abidjan Marcory Zone 4 begonnen. Es wurde ein nach der Nachwahlkrise total geplünderter Sitz vorgefunden. Daraufhin wurde er zum Sitz der CNDR, dies ist die neue Partei zusammengesetzt aus FPI und anderen oppositionellen Parteien, weitergeleitet. Der Sitz der CNDR befindet sich in Cocody Stadt der Kultur. Der Repräsentant der FPI wurde aufgesucht, dieser hat bestätigt, dass die von Ihnen vorgelegte Mitgliedkarte keine echte Mitgliedskarte der FPI ist. Die Mitgliedskarte der FPI wäre aus Karton gefaltet und besteht aus 2 Klappen, auch der Inhalt stellt sich anders dar.
Die Recherchen des Vertrauensanwaltes beim Kommissariat des 30. Bezirkes haben ergeben, dass niemand mit dem Namen KONE oder ein Mitglied der MPCI mit diesem Namen im Kommissariat des 30. Bezirkes von Cocody Riviera Attouban bekannt ist.
Der Vertrauensanwalt fuhr zur angegebenen Adresse und traf die Eigentümerin des Hauses. Die Dame versicherte Sie nicht zu kennen.
Der Vertrauensanwalt begab sich nach Clouetcha welches in der Gemeinde Abobo Gare befindet. Das Viertel Clouetcha ist umrandet von den Vierteln Kennedy und dem Viertel Samaké. Das Viertel Clouetcha hat allerdings keine Autowaschanlage. Zudem wurden mehrere verschiedene Personen im Viertel Clouetcha befragt, alle geben an, dass Ihre Familie dort nicht bekannt ist.
Der Vertrauensanwalt hat diesen Kiosk aufgesucht und den Eigentümer zu Ihrer Person, sowie zu Ihren Freund BRAPI befragt. Der tatsächliche Besitzer des Kiosk's hat angegeben, dass er weder Sie noch Herrn BRAPI kennt.
Ihnen wurde das Ermittlungsergebnis am 20.01.2012 zur Kenntnis gebracht, Sie sagten diesbezüglich lediglich, dass Sie die Wahrheit gesagt hätten. Zur Mitgliedskarte erklärten Sie, dass Sie diesbezüglich ins Viertel Clouetcha gegangen wären. Sie hätten eine Kopie Ihrer Identitätskarte und 2 Fotos abgegeben. 3 Wochen später hätten Sie gesehen, dass man Ihren Namen nicht richtig geschrieben hätte. Man hätte Ihnen gesagt, dass man dies nächstes Jahr auswechseln würde.
Die Widersprüche zwischen Ihren Angaben und dem Ermittlungsergebnis konnten Sie nicht erklären.
Erst innerhalb der Stellungnahme vom 27.01.2012 gaben Sie an, dass Ihnen die Eigentümerin des Hauses in dem Sie gelebt hätten, bekannt wäre. Diese Frau würde auch Sie und Ihre Familie kennen. Sie hätte dies jedoch verheimlicht, da sie Angst vor möglichen Problemen gehabt hätte. Es wäre zudem möglich, dass der Besitzer des Kiosk's Sie und Herrn BRAPI nicht kennen würde. Sie würden diesen Besitzer auch nicht kennen. Auch wenn er Sie und Herrn BRAPI kennen würde, würde er dies leugnen, da er Angst vor möglichen Problemen wegen Ihrer Person hätte. Sie habe eine Skizze zur Lage der Autowaschanlage beigelegt und angegeben, dass es diese Autowaschanlage geben würde.
Ihnen wären die Personen, welche im Viertel Clouetcha nach Ihnen und Ihrer Familie befragt worden wären, nicht bekannt, aus dem gleichen Grund würde man auch Sie nicht kennen. Es könnte auch nicht erwartet werden, dass zufällig angesprochene Personen Sie oder Ihre Familie kennen würden. Hinsichtlich der FPI Karte verwiesen Sie auf die Einvernahme vom 20.01.2012. Weiters ist es für Sie nicht nachvollziehbar, dass man keine Informationen über Herrn KONE erhalten hätte. Sie hätten die Wahrheit gesagt. Sie könnten sich vorstellen, dass der Grund für diese falsche Auskunft die Angst vor Verwicklung in Probleme darstellt. Als Einheimischer würden Sie die Mentalität Ihrer Landsleute kennen.
Zu den Ermittlern wird angeführt, dass diese eine entsprechende berufliche Erfahrung besitzen, einerseits mit den Verhältnissen Vorort besonders vertraut sind und andererseits die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von Recherchen aufweisen. Neben der fachlichen Qualifikation sind sie darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und haben kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in irgendeine Richtung.
Es erscheint für die Behörde diesbezüglich merkwürdig, dass keine Ihrer Angaben überprüft werden konnten, bzw. sich als nicht wahr herausgestellt haben. Die Vertrauensanwälte sind genauso mit der "Mentalität der Landsleute" vertraut und können darauf eingehen. Dass alle Personen aus Angst falsche Angaben gemacht haben, ist nicht glaubwürdig. Zudem wurden Vorortrecherchen durchgeführt. Der Repräsentant der FPI hat ausdrücklich angegeben, dass die vorgelegte Mitgliedskarte gefälscht ist, warum dieser ein Mitglied verleugnen sollte, ist nicht ersichtlich.
Es wurden verschiedene Leute im Viertel CLOUETCHA zu Ihrer Familie befragt, Sie gaben selbst während der Einvernahme dezidiert an:
"Dort in diesem Ort gibt es eine Autowaschanlage, in der Höhe der Waschanlage gibt es eine Straße, es gibt dort eher ländliche Hütten, es ist eher wie ein Dorf. Man kennt meine Familie dort. Man kann auch in der Waschanlage fragen."
Es erscheint in dieser Hinsicht nicht plausibel, dass Sie bei Ihrer Stellungnahme dann angeben, dass zufällig befragte Leute Ihre Familie nicht kennen würden.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes anzuzweifeln.
Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes- Fluchtvorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.
Ausgehend davon, dass aus oben dargelegten Gründen sohin die von Ihnen behauptete Identität und Herkunft aus der Elfenbeinküste erkennbar nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, musste Ihr Fluchtvorbringen von der Behörde als unwahr und somit unglaubwürdig eingestuft werden."
Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat habe sich nach Beendigung der Auseinandersetzungen nach den Präsidentschaftswahlen von Jahresende 2010 beruhigt und es würden seitens der Vereinten Nationen und der ivorischen Regierung Maßnahmen gesetzt, um die Rückkehr von durch die Unruhen vertriebenen Personen zu verhindern. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hepatitis B Infektion, wobei gegenwärtig keine therapeutischen Maßnahmen notwendig seien. Im Herkunftsstaat würde allerdings auch Zugang zu erforderlichen medikamentösen Therapie bestehe. Dem Beschwerdeführer als erwachsenen Mann sei zumutbar, im Fall einer Rückkehr den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwerben.
3. In der mit Schreiben vom 05.11.2012 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptungen.
Der Beschwerdeführer bezeichnete Telefonnummern seiner Eltern und andere Personen im Herkunftsstaat, die ihn kennen müssten, fügte jedoch bei, dass er annehme, dass sie Angst hätten, dies zuzugeben.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2012 brachte der Beschwerdeführer weitere Länderberichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat und den Zustand des Gesundheitswesens vor.
Mit weiteren Eingaben legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch von Deutschkurs sowie über die Beteiligung an freiwilligen Leistungen in Sozial-und Hilfsprojekten vor.
5. Am 30.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:
"BF legt eingangs vor: die Geburtsurkunde seiner Tochter und handschriftliche Bestätigungen der Kindesmutter über seine Vaterschaft sowie ein Konvolut an Unterlagen betreffend Integration (Kursbestätigungen, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten etc.).
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat?
BF: Ich habe Kontakt zu meiner Schwester und zu meinem Vater.
R: Unter welchen Lebensumständen leben diese Angehörigen im Herkunftsstaat?
BF: Angesichts der Krise geht es ihnen einigermaßen gut.
R: Wo sind Ihre Kinder im Herkunftsstaat?
BF: In Adzope.
R: Wer sorgt für die Kinder?
BF: Meine Schwester.
R: Haben Ihre Angaben, die Sie gegenüber dem BAA über Ihre Ausreise gemacht haben, der Wahrheit entsprochen?
BF: Ja.
R: Was glauben sie, befürchten zu müssen, wenn Sie nach Côte d¿Ivoire zurückkehren müssten?
BF: Ich fürchte vieles. Es gibt jemanden der mich töten wollte, sein Name war Kone, er gehört der Partei RDR an. Er hat mir die Pistole hier her gesetzt, während der Diskussion mit ihm, sind Leute vorbeigegangen. Sie haben es gesehen und sind eingegriffen, in dieser Situation bin ich geflüchtet. Ich habe sehr große Angst deswegen. Er ist zu mir nach Hause gekommen, ich war aber nicht da. Meine Kinder und mein Bruder waren da. Sie haben die Tür meines Hauses aufgebrochen und haben gesehen, dass ich nicht da war. Mein Bruder rief mich an, ich war bei einem Freund. Ich bin spät nachts nach Hause zurückgekehrt und spät in der Nacht wieder zu meinem Freund zurückgegangen, um zu schlafen. Deswegen habe ich Côte d¿Ivoire verlassen, ich habe große Angst.
R: Weshalb hat diese Person Sie mit der Waffe bedroht?
BF: Weil ich der Partei FPI angehöre. Sie haben Wahlen gemacht im Jahr 2010. Gbagbo hat gewonnen. Ouattara ist der jetzige Präsident. Die Situation war undurchsichtig, jeder der beiden sagte, er hätte gewonnen. Der Jugendvorsitzende der FPI heißt Blé Goudé. Er hat alle Jugendlichen, die der FPI angehörten, gebeten, die Straße zu blockieren, damit die Rebellen nicht hereinkönnen. Ich gehöre der FPI an. Wir haben Gruppen gebildet. Wir haben Autos durchsucht. In dieser Situation hat mich ein Kollege angerufen, ich war gerade im Stadtviertel Deux Plateaux. Dort wurden Kontrollen gemacht. Die, die die Gruppe gebildet haben, haben drei Personen im Bereich von Yopougon getötet. Da habe ich zu meinen Freunden gesagt, wir müssen mit den Kontrollen aufhören, sonst werden wir auch noch getötet. So haben wir keine Kontrollen mehr gemacht. Eines Tages bin ich auf der Straße gegangen, da hat mich ein Mann gesehen, der sagte, dass ich einen Befehl gegeben hätte, nämlich seinen Bruder zu töten. Er hat mir die Pistole angesetzt. Die Leute, die vorbeigegangen sind, haben eingegriffen, so habe ich das Land verlassen.
R: Sie wissen, dass das BAA in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen über die Hintergründe Ihrer Angaben über dieses Ereignis und der Umstände Ihrer Ausreise veranlasst hat. Dabei hat sich ergeben, dass Ihre Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen. Man hat weder Ihre behauptete Mitgliedschaft zur Partei FPI bestätigen können, auch nicht die Tätigkeit des von Ihnen namentlich bezeichneten Verfolgers in einer Sicherheitsdienststelle, und es wurde auch nicht bestätigt, dass Sie an der von Ihnen angegeben Adresse in Abidjan gewohnt haben und es wurde auch eine von Ihnen namentlich bezeichnete Person, die als Inhaber eines Kiosks einen Kontakt zu einem Schlepper hergestellt habe, nicht verifiziert. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich beginne mit dem Eigentümer des Hauses. Meiner Meinung nach hat sie Angst gehabt, als sie zum Haus kamen, war sie nicht da. Sie hat mich am nächsten Tag angerufen um zu sagen, dass ich das Haus verlassen muss, weil sie nicht will, dass die Militärs immer zu ihr nach Hause kommen. Nach meiner Ausreise hat mein Vater meine Sachen abgeholt. Was den Kiosk betrifft, der Name ist Brampy, ihm verdanke ich, dass ich den Pass bekommen habe. Er hat zweifellos auch Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen. Er kann Angst haben, wegen des Passes, er hat vielleicht deswegen nicht die Wahrheit gesagt. Was die Mitgliedskarte der FPI betrifft, in Abobo Klouetcha, habe ich mir den Ausweis ausstellen lassen. Ich bin mit meinem Ausweis und zwei Fotos hingegangen, um mir einen Mitgliedsausweis ausstellen zu lassen. Was die Straßensperren betrifft, man trifft sich, man macht Kontrollen, es gibt keine Unterschriften.
R: Was diesen Brampy anlangt, so ergibt sich aus dem Erhebungsbericht dieses Büros, dass man nicht mit ihm gesprochen hat, sondern mit dem Inhaber bzw. Eigentümer des Kiosks, der eine andere Person ist, und der angegeben hat, diesen Herrn Brampy nicht zu kennen. Es ist auszuschließen, dass hier eine Identifizierung aus Angst des Herrn Brampy, irgendwelche Angaben zu machen, unterblieben ist.
BF: Brampy hat mir geholfen, den Pass zu bekommen. Wenn jemand kommt um nach mir zu fragen, hat er Angst zu sagen, dass er mich gekannt hat. Der Kiosk von Brampy befindet sich in Tomba. Für mich ist es Angst, wenn er nicht die Wahrheit gesagt hat.
R: Sie haben im Verfahren bisher keine Stellungnahme zu dem Umstand abgegeben, dass bei diesen Erhebungen im Herkunftsstaat sich über den angeblichen Verfolger ergeben hat, dass er nicht bei der von ihnen bezeichneten Sicherheitsdienststelle beschäftigt war.
BF: Nach der Überprüfung hat man mich informiert, ich habe das gelesen. Er war aber sicher dort, weil er sich im Kommissariat des 12. Bezirkes befand. Damals hatten sie Armbinden, auf denen FRCI geschrieben stand.
R: Sie haben soeben gesagt, dass dieser Verfolger im Kommissariat des 12. Bezirkes tätig war. Beim BAA haben Sie am 14.11.2011 gesagt, dass er im Kommissariat 30. Bezirk tätig war. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein. Der 30. Bezirk ist sehr weit weg. Es ist in Deux Plateaux. Das Kommissariat des 12. Bezirkes ist zuständig für Deux Plateaux. Das des 30. für Attouban.
R: Gesagt haben Sie, dass es sich um das Kommissariat des 30. Bezirkes handelt und die Niederschrift ist rückübersetzt worden.
BF: An diesem Tag habe ich ihnen das klar erklärt. Ich habe gesagt, dass das 30. Kommissariat für Attouban zuständig ist und das 12. für Deux Plateaux. Die Dame hat auch gefragt, warum ich mich nicht beim
30. Angemeldet habe. Ich sagte, weil ich Angst habe, weil alle Kommissariate zu dieser Zeit diese Armbinden mit FRCI getragen haben. Deswegen bin ich nicht mehr hingegangen.
R: Es sind Ihnen mit der Ladung Unterlagen über die derzeitige Situation in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt worden, möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ja, weil ich gelesen habe, dass alles normal sei, es ist schwierig zu sagen, dass alles normal sei in Côte d¿Ivoire. Es hat Wahlen gegeben, Ouattara hat gewonnen. Die Wahlen waren demokratisch, sind gut verlaufen. Aber es gibt immer noch Leute, die Waffen tragen. Sie haben eine Entwaffnung angeordnet, aber es ist nicht durchgeführt worden. Ich habe immer noch Angst nach Côte d¿Ivoire zurückzukehren.
R: Sie sind nach den vorgelegten Unterlagen in Österreich Vater einer Tochter geworden. Sie haben die Vaterschaft noch nicht anerkennen können, weil sie dafür erforderliche Dokumente nicht haben. Haben Sie Schritte unternommen, sich die Dokumente aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen?
BF: Ja. Ich habe meinen Vater angerufen. Ich habe ihn gebeten, ob ich einen Pass haben könnte, weil man den von mir verlangt, damit die Geburtsurkunde für mein Kind ausgestellt werden kann. Mein Vater sagte, man könne keinen Pass ausstellen für jemanden der nicht anwesend ist.
R: Haben Sie versucht einen Auszug aus dem Geburtsregister zu bekommen?
BF: Nein, aber mein Vater hat mir gesagt, er wird sich erkundigen.
R: Leben Sie mit der Mutter Ihres Kindes im gemeinsamen Haushalt in Österreich?
BF: Ja, seit der Geburt des Kindes. Am Tag der Entbindung war ich da. Nach der Entbindung sind wir zusammengeblieben um zu helfen. Im Moment sind wir zusammen, aber ich habe meinen Meldezettel noch nicht geändert.
R: Möchten Sie mit der Mutter des Kindes zusammenbleiben?
BF: Ja.
R: Sie sind vom Landesgericht Korneuburg im Jänner 2012 zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden, wegen eines Urkundendeliktes. Welcher Sachverhalt ist Ihnen da vorgeworfen worden?
BF: Man hat mir vorgeworfen, mir einen falschen Pass zu beschaffen. Es handelt sich um Urkundenunterdrückung. Man hat mir 40 Tage gegeben, auf 3 Jahre Bewährung. Die 3 Jahre sind jetzt vorbei. Ich habe ein Schreiben bekommen, dass die Strafe jetzt vorbei ist. Ich bedaure, dass ich eine Strafe bekommen habe, aber ich hatte keine Wahl, das war um mein Leben zu retten.
R: Es ist in dem Verfahren offensichtlich um den Dienstpass mit dem Sie ausgereist sind gegangen, ist das richtig?
BF: Ja. Der war auf meinem Namen ausgestellt. Mein Freund hat die Maßnahmen getroffen, damit ich den Pass bekomme, dann habe ich das Land verlassen.
R: Hatten Sie die Gelegenheit in der heutigen Verhandlung alles vorzubringen?
BF: Ja. Meine Freundin wollte mich begleiten, aber das Kind ist noch sehr klein. Deswegen ist sie nicht mitgekommen."
6. Mit Schreiben vom 05.02.2016 legte der Beschwerdeführer die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zu seiner österreichischen Tochter vor. Das zuständige Standesamt teilte dem BVwG mit Schreiben vom 03.03.2016 mit, dass der Beschwerdeführer im entsprechenden Verfahren keine Identitäts- oder Personenstandsdokumente seines Herkunftsstaates vorgelegt hat.
7. Bei einer telefonischen Kontaktausnahme am 04.03.2016 bestätigte die Mitter der Tochter des Beschwerdeführers, dass dieser sehr bemüht sei, sie und ihr Kind zu unterstützen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe noch nicht, da die Mutter des Kindes derzeit nur über eine sehr kleine Wohnung verfüge; ein solcher werde nach Bezug einer bereits in Bau befindlichen größeren Wohnung eingerichtet werden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan.
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2011 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat von einer namentlich bezeichneten Person, die für die Regierung arbeite, wegen einer ihm unterstellten Beteiligung an der Tötung des Bruders dieser Person verfolgt worden, sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 19.01.2012 nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Wochen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 27.05.2015 endgültig nachgesehen.
Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Hepatitis B Infektion, wobei keine Hinweise auf Organfolgeschäden bestehen und keine Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind. Er ist arbeitsfähig, geht aber in Österreich abgesehen von Phasen geringfügiger Beschäftigung vom Dezember 2014 bis Februar 2015 keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der eine gemeinsame im Oktober 2015 geborene Tochter entstammt; ein gemeinsamer Haushalt besteht derzeit nicht. Er hat Deutschkurse absolviert und leistet regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten (Hochwasserhilfe 2013, Pfarre, Seniorenzentren, Integrationsprojekte)
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Die fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Ergebnis der von der Behörde veranlassten Überprüfung durch Ermittlungen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren zwar gegen die Richtigkeit einzelner Ergebnisse dieser Überprüfung gewendet, jedoch ergibt sich aus seinen Einwendungen kein Anlass, die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses in Zweifel zu ziehen.
Das bloße Beharren des Beschwerdeführers auf der Echtheit der von ihm vorgelegten Mitgliedskarte der Partei FPI gibt keinen Anlass, die bei den Ermittlungen eingeholte Auskunft eines Funktionärs dieser Partei, wonach es sich um eine Fälschung handelt, in Zweifel zu ziehen. Es wäre gänzlich unplausibel, dass ein solcher Funktionär der Partei eine etwaige echte Karte nicht identifizieren und eine tatsächliche Mitgliedschaft zur Partei nicht bestätigen sollte.
Der Beschwerdeführer hat auf den Umstand, dass der sowohl anhand einer ausführlichen Beschreibung als auch durch eine Skizze bezeichnete behauptete Aufenthaltsort seiner Eltern nicht bestätigt werden konnte, damit reagiert, dass er in seiner Stellungnahme vom 27.01.2012 von seinen ursprünglichen Angaben abweichende Angaben über den Aufenthaltsort seiner Eltern vorgebracht hat. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dies auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an seine bereits ursprünglich unrichtigen Angaben erinnern konnte oder ob er damit versuchen wollte, die Zweckmäßigkeit der Durchführung der entsprechenden Ermittlungsschritte in Zweifel zu ziehen.
Ähnliches gilt für seine erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Behauptung, der von ihm namentlich bezeichnete Verfolger habe nicht - wie bei der Einvernahme am 14.11.2011 vorgebracht - im 30. Polizeikommissariat sondern im 12. Polizeikommissariat in Abidjan gearbeitet. Die ursprünglich vom Beschwerdeführer gemachte und der Führung der Ermittlungen zugrunde gelegte Angabe hat er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2011 getätigt und er hat damals auch die Richtigkeit der Niederschrift nach Übersetzung bestätigt. Dies trifft auch auf die damals von ihm getätigten Angaben über den angeblichen Aufenthaltsort seiner Eltern zu.
Indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, der von ihm namentlich bezeichnete Inhaber eines Kiosk habe deshalb behauptet, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, weil er Angst vor etwaigen Konsequenzen gehabt habe, verkennt er, dass sich im Zuge der Ermittlungen ergeben hat, dass der von ihm beschriebene Kiosk einen gänzlich anderen Eigentümer hat und diesem auch die vom Beschwerdeführer als angeblichen Inhaber des Kiosk namentlich bezeichnete Person nicht bekannt war.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, auch die Eigentümerin des von ihm als angemietet bezeichneten Hauses habe ihn gegenüber den Ermittlern aus Angst nicht identifiziert, ist eine reine Schutzbehauptung.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind somit durch das Ermittlungsergebnis sowohl hinsichtlich wesentlicher Elemente seiner angegebenen Lebensumstände im Herkunftsstaat als auch der Verfolgungsbehauptungen widerlegt worden.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von der Behörde eingeholten Befundinterpretation vom 23.05.2012.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, den vorgelegten Dokumenten und Empfehlungsschreiben, auf Auskünften aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Melderegister, sowie aus den telefonisch eingeholten Auskünften der Mutter der Tochter des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Es ist aus den Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Betreuungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat oder etwa auch eine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert und es gilt insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Abidjan, als relativ gut gesichert.
Die beim Beschwerdeführer festgestellte chronische Hepatitis B Infektion hat keine aktuellen Auswirkungen und steht daher einer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben abzuweisen war, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit nach § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK lautet:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Hinsichtlich familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt, der ein gemeinsames Kind entstammt.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar erst seit über 4 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und laut den darüber vorgelegten zahlreichen Belegen regelmäßig gemeinnützige Aktivitäten in beachtenswertem Umfang gesetzt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht selbsterhaltungsfähig und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch, er hat aber zumindest durch wiederkehrende Tätigkeiten als geringfügig beschäftigter Arbeiter Bestrebungen zum Einstieg in das Erwerbsleben gezeigt. Es liegt ein hoher Grad von Integration des Beschwerdeführers vor. Angesichts dieses Umstandes und auf Grund der bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der gemeinsamen Tochter liegt die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des dritten Satzes von § 9 Abs. 3 BFA-VG vor, da das Familienleben mit der Partnerin und der Tochter seinem Wesen nach nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Eine Zumutbarkeit der Führung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist insbesondere für die neugeborene Tochter nicht gegeben.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Die mittlerweile endgültig nachgesehene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers steht dem nicht entgegen.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit vor allem des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG für unzulässig zu erklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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