BVwG W144 2121973-1

W144 2121973-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2016

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, Versorgungslage,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W144 2121973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2121973.1.00

Spruch

W144 2121973-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zl. IFA:1054646302, Verf.Zl. 150313605, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG 2005 idgF, § 61 Abs. 1 FPG

iVm §§ 10 Abs. 1 Z 1, und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Senegal und hat am 26.03.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu seiner Person liegen 3 Eurodac-Treffermeldungen jeweils für Italien auf:

  • vom 20.03.2014 in XXXX wegen erkennungsdienstlicher Behandlung

  • vom 07.04.2014 in XXXX wegen Asylantragstellung

  • vom 06.10.2014 in XXXX wegen Asylantragstellung

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 28.03.2015 gab der BF - bewusst wahrheitswidrig - zu Protokoll, dass er von Libyen nach Sizilien gereist sei, dort sei er etwa zwei Monate lang verblieben und sei in der Folge nach wenigen Tagen Fahrt mittels LKW und der Bahn ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Einen Asylantrag habe er nur hier im Bundesgebiet, sonst aber in keinem anderen Land gestellt.

Der BF verschwieg - wie sich später im Zuge des Konsultationsverfahrens herausstellen sollte - bei dieser Einvernahme, dass er tatsächlich jedoch seit März 2014 in Italien aufhältig war, er dort wiederholt Asylanträge gestellt hat und er in Italien internationalen Schutz erhalten hat.

Selbst nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldungen zu Italien verblieb der BF dabei, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe.

Das BFA richtete am 18.05.2015 unter Hinweis auf den Reiseweg und die Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen des BF in Italien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, Italien teilte in seiner Antwort mit, dass dem BF unter der in Italien bekannten Alias-Identität XXXX geb., der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 08.05.2015 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der BF wegen des Vergehens gem. § 27 Abs. 1 SMG (Suchtmittelgesetz) auf frischer Tat betreten worden ist.

Ein amtswegig in Auftrag gegebenes multifaktorielles Altersgutachten betreffend den BF vom 29.06.2015 kam zum Ergebnis, dass die vom BF im Bundesgebiet behauptete Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er nicht wisse, ob er in Italien anerkannter Flüchtlinge sei. Seine bisherigen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung seien vollständig und wahrheitsgetreu. Er wolle keine Beweismittel oder Dokumente, die für das Verfahren von Relevanz seien, vorlegen. Er habe in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, in der Schweiz, Liechtenstein oder in Island weder Eltern, Kinder noch sonstige Verwandte und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestehe auch zu niemandem in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch andere Bindungen zu Österreich bestünden nicht. In Italien habe man "ihm kein Asyl gegeben", er habe dort keinen Platz zum Schlafen gehabt. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, dort gebe es keine Hilfe. In Italien habe er keine Familie und er werde dort keine Unterkunft haben; dies sei sein Problem in Italien. Die Fingerabdrücke seien ihm in einer Stadt in der Nähe von XXXX abgenommen worden.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.02.2016 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Italien zurück zu begeben habe.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen werde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 9 BFA-VG iVm. § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und gemäß § 4a Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin III-VO sei in seinem Fall nicht anwendbar, da diese auf Personen, die internationalen Schutz genießen, nicht anzuwenden sei.

Soweit der BF die Versorgungslage und Unterbringung in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret gegen ihn drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufzuzeigen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG sei die Erteilung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asyl zurückgewiesen werde. Unter den in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen. Im Fall des BF hätten sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung ergeben.

Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben sei auszuführen, dass im Verfahren keine Personen festgestellt werden hätten können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe, oder zu denen ein besonderes oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der BF führe auch mit keiner sonstigen Person ein relevantes Familienleben und vermag auch insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 MRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Seine Außerlandesbringung verletze daher nicht seine Rechte gemäß Art. 8

EMRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass die Unterbringungssituation in Italien für Asylwerber, subsidär Schutzberechtigte und auch anerkannte Flüchtlinge äußerst prekär sei und diese oftmals vom Obdachlosigkeit betroffen seien. Es bedürfe jedoch einer Meldeadresse in Italien, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben. Die Mängel im Versorgungssystem ließen eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten. Diesbezüglich bezog sich der BF auf vereinzelte Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Weiters wurde gerügt, dass in casu keine individuelle Zusicherung im Sinne der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Schweiz seitens Italiens eingeholt worden sei und auch nur mangelhafte Ermittlungen zum Schutzstatus des BF in Italien geführt worden seien. Für den Fall, dass im gegenständlichen Verfahren die Dublin III-VO zur Anwendung käme, sei jedenfalls davon auszugehen, dass Österreich zur inhaltlichen Prüfung des Antrages des BF zuständig sei, da zum einen die Zuständigkeit von Italien auf Österreich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf Österreich übergegangen wäre und zum anderen der BF zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen wäre, so dass jedenfalls Österreich für die Prüfung seines Antrages zuständig wäre. Es seien auch keine Ermittlungen darüber angestellt worden, dass der BF in Italien krank gewesen sei und keine ärztliche Behandlung erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine besondere Vulnerabilität sprechen, liegen nicht vor.

Der BF leidet an keinen gravierenden, im Sinne von akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und lebt er mit keiner sonstigen Person in einem gemeinsamen Haushalt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF am XXXX geboren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zu seiner Asylantragstellung und Asylgewährung in Italien ergeben sich aus dem Akt des BFA, den Eurodac-Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der italienischen Behörden. Soweit der BF in Abrede stellt, dass er in Italien Asyl beantrag und erhalten habe, stehen dem die eben genannten Beweismittel entgegen und kommt seinen Aussagen letztlich keine Glaubwürdigkeit zu, hat der BF doch auch bereits bei seiner Erstbefragung bewusst wahrheitswidrige Angaben erstattet, wenn er seinen Aufenthalt in Italien seit dem Jahr 2014 verschwiegen und geleugnet hat.

Seine gesundheitliche Situation ergibt sich ebenfalls aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen, bei denen es sich lediglich um Überweisungen wegen Kopfschmerz und Schwindel zum Augenarzt und Neurologen handelt.

Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich weiters die Feststellung, dass er keine familiären Kontakte in Österreich hat.

Die Negativfeststellung zum behaupteten (zum Antragszeitpunkt Minderjährigkeit indizierenden) Geburtsdatum ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF in Italien das Geburtsdatum XXXX angegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem derartigen Sachverhalt bereits in seinem Erkenntnis vom 16.05.2014, Zl. W144 2007641-1/4E, (und jüngst vom 28.05.2015, W144 2107536-1/5E) Folgendes beweiswürdigend ausgeführt:

"Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ergibt sich aus der Erwägung, dass er ursprünglich in Ungarn als Geburtsdatum den 18.6.1992 genannt hat und er somit als volljährige Person aufgetreten ist.

Der Asylgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen zum Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin II VO bereits ein Geburtsdatum angegeben haben, das sie als volljährige Personen darstellt, bereits wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als ältere (volljährige) Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch, sich älter als tatsächlich darzustellen, würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach tatsächlich erst im Jahr XXXX geboren, so hätte er dies aller Voraussicht nach bereits bei seinen vormaligen Behördenkontakten in Europa angegeben.

Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt zu Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, und schließlich auch des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen."

Diesen Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.2.2015, Zl. Ra 2014/20/0045-15, nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr erkannt:

"Die beweiswürdigenden Überlegungen halten der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit bloß eingeschränkt zukommenden Prüfbefugnis stand. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Einholung eines Gutachtens "im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose" bestand im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht."

In casu wurde zwar seitens des BFA amtswegig ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, doch lässt sich aus diesem Gutachten nicht schlüssig ableiten, dass der BF tatsächlich noch minderjährig gewesen wäre. Das Gutachten lässt nur die Möglichkeit offen, dass der BF minderjährig sein könnte. Es wird somit durch das Gutachten aus medizinischen Gründen eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen, doch eben auch nicht positiv bestätigt. Angesichts dessen ist dieses Gutachten im Zusammenhalt mit obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung zu sehen und ergibt sich insgesamt damit das Bild, dass den im Bundesgebiet erstatteten Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum nicht gefolgt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A)

Dem Beschwerdeführer wurde im EWR-Staat Italien der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in Italien keine Familie, keine Unterkunft habe, sowie, dass er dort keine Versorgung erhalte. Zum einen relativieren sich diese pauschal in den Raum gestellten Einwendungen schon dadurch, dass der BF vor Behörden bereits Vorbringen erstattet hat, dass offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. So hatte er im Bundesgebiet vorgegeben, dass er erst Anfang des Jahres 2015 nach Italien eingereist und dort nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Sizilien und einigen Tagen weiteren Aufenthalts im Zuge seiner Weiterreise nach Österreich aufhältig gewesen wäre. Dass er tatsächlich bereits seit März des Jahres 2014 in Italien war und dort Asyl erhalten hat, hat der BF bewusst verschwiegen, auch seine Antwort, auf die Frage anlässlich seiner Einvernahme vor dem BF Art nach seinem Status in Italien, wonach der BF erklärte, dass er nicht wisse, dass er in Italien Asyl erhalten habe, erscheint geradezu absurd.

In dem Zusammenhang fällt auch auf, dass der BF in Italien unter einer anderen Identität konkret einer anderen Schreibweise seines Namens und, was noch schwerer wiegt, unter einem ganz anderen Geburtsdatum in Erscheinung getreten ist. Es ist erkennbar, dass der BF keine Scheu zeigt, Angaben zu erstatten, wie es ihm gerade opportun erscheint.

Der Einwand des BF, dass er in Italien völlig auf sich allein gestellt ohne jegliche Unterstützung in seiner Existenz bedroht wäre, ist somit vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich tatsächlich seit März 2014 bis zum März 2015 sohin ein ganzes Jahr lang in Italien aufgehalten hat, was naturgemäß nur dann möglich ist, wenn ihm auch die nötigen Mittel zur Existenzsicherung zur Verfügung gestanden sind. Schon allein angesichts dessen erscheint sein Einwand, dass er in Italien ohne jegliche materielle Verpflegung und Unterkunft wäre nicht gerechtfertigt. Zudem begegnete es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn Antragsteller, denen in einem Mitgliedstaat der Dublin III-VO internationalen Schutz zuerkannt worden ist, nach einer Übergangsphase gehalten sind, ihre Existenz aus eigener Anstrengung zu erwirtschaften. Insoferne unterscheidet sich ihre Situation nicht von jener der angestammten Bevölkerung im betrachteten Mitgliedstaat. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Italien kann somit nicht erkannt werden, dass der BF etwa in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Gravierende gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der BF Gefahr liefe, in Italien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2.) ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen.

Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen.

2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK, sowie Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" :

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4, 4a zurück gewiesen wird, kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG von Amts wegen erteilt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57. (1) leg.cit. lautet wie folgt:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

In den vorliegenden Fällen war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren und wurde auch nicht gewährt. Ebensowenig liegt ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG (Aberkennungstatbestände für subsidiären Schutz) vor.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der BF verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte oder familienähnlichen Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, sodass im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien kein Eingriff in sein Familienleben gegeben ist.

Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 1 Jahr war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration des BF nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seinerr Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben nicht nur zulässig, sondern im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente geradezu geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat asylberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seien Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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