BVwG W140 2113769-1

W140 2113769-1Tribunal administratif fédéral4 mars 2016

Regest

Anhaltung, bestehendes Familienleben, Festnahme, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W140 2113769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2113769.1.00

Spruch

W140 2113762-1/6E

W140 2113770-1/6E

W140 2113767-1/6E

W140 2113764-1/6E

W140 2113766-1/6E

W140 2113768-1/5E

W140 2113769-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX

XXXX alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt

XXXX wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 08.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF iVm Art. 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF iVm § 40 BFA-VG idgF stattgegeben und die Festnahmen der 1.-7. Beschwerdeführer vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des 1. sowie der 3.-7.Beschwerdeführer vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der 2. Beschwerdeführerin vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je €

737,60 Euro (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die 1.-7. Beschwerdeführer (BF) wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Voitsberg gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz festgenommen.

Mit den am 08.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsätzen vom 07.09.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde (gem. § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG sowie gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Art 132 Abs 2 B-VG, § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG) gegen deren am 26.07.2015 um ca. 05.30 Uhr erfolgte Festnahme sowie die darauffolgende Überstellung nach Wien und Anhaltung bis um ca. 18.00 Uhr des Folgetages.

In der Beschwerdeschrift wird entscheidungswesentlich ausgeführt:

"1. Sachverhalt

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und mussten ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen. Am 15.01.2015 stellten sie nach ihrer Ankunft in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden letztlich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.06.2015 wegen der Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge gem § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde war bereits vor Erlassung der genannten Bescheide in Kenntnis davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger war. Der Geburtstermin wurde für den 04.09.2015 errechnet und als solchen in den Mutter-Kind-Pass eingetragen.

Am 26.07.2015 gegen 5.30 Uhr morgens wurden die BF ohne vorherige Information von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ihrer Wohnadresse in Köflach festgenommen. Grundlage dafür war ein entsprechender Festnahmeauftrag der belangten Behörde. Als Haftzweck diente die Sicherung einer beabsichtigten Abschiebung der BF nach Polen.

Der hochschwangeren Zweitbeschwerdeführerin ging es nach der Festnahme sehr schlecht. Bereits am Nachmittag des 26.07.2015 musste sie vom Amtsarzt untersucht werden; in den Abendstunden wurde sie in ein Krankenhaus eingeliefert.

Am darauffolgenden Tag gegen 18.00 Uhr wurde die Haft über die BF aufgehoben. Die Abschiebung wurde nicht durchgeführt.

(...)

2. Beschwerdelegitimation

Die dieser Beschwerde zugrundeliegende Amtshandlung ereignete sich am 26.07.2015. Durch die am 07.09.2015 per Web-ERV eingebrachte Beschwerde ist die sechswöchige Beschwerdefrist (gem § 33 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG) daher gewahrt. Die hier in Beschwerde gezogene Amtshandlung erfolgte nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden und wurde daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt. Sie erfolgte vielmehr in Ausführung eines Festnahmeauftrags des BFA. Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Es ergibt sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung. Die vorliegende Beschwerde stützt sich daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 22a Abs 1 BFA- VG sowie Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, Art 132 Abs 2 B-VG, § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG und hilfsweise § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG.

3. Zum Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Von der belangten Behörde wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, der gem §§ 34 Abs 5 sowie 47 Abs 1 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt erging und mittels Zwangsgewalt durchgeführt wurde. Eine Festnahme stellt immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar (vgl zur Festnahme als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt schon Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts2 (1980) 125).

4. Begründung

Die BF erachten sich durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gem Art 5 EMRK sowie Art 1 BVG persönliche Freiheit verletzt.

Die Festnahme diente zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stellt aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar (vgl etwa BVwG 21.03.2014, W159 2001335-1 mWn zu den Gesetzesmaterialien und jüngst BVwG 26.06.2015, W185 2016539-2). In der Rechtsprechung kommt klar hervor, dass jedenfalls während der Dauer des Mutterschutzes (also innerhalb von acht Wochen vor dem Geburtstermin) eine Abschiebung wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit einer schwangeren Frau unzulässig ist (vgl aus jüngerer Zeit BVwG 25.06.2015, W162 1426429-3 oder BVwG 27.01.2015, W129 1413695-1). Dies stellt insofern ständige Rechtsprechung dar. Zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung befand sich die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Mutterschutz. Dies war - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt - der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags auch bereits bewusst. Eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin war damit unzulässig. Von daher hätte schon der Festnahmeauftrag im Wissen um den Geburtstermin nicht ergehen dürfen.

Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch überlastet war und ihr fachärztlicherseits Schonung verordnet wurde. Auch dieser Umstand sprach gegen das Vorliegen einer Abschiebefähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. Die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin hätte eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre bedeutet. Auch die erfolgte und hiermit in Beschwerde gezogene Festnahme und Anhaltung stellt aufgrund der Missachtung der Schonungsbedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin eine solche Verletzung dar.

Eine Abschiebung der übrigen Familienmitglieder allein wäre ebenso unzulässig gewesen, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, als hochschwangere Frau von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch eine Trennung der übrigen Kinder von ihrer Mutter im Hinblick auf Art 8 EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende (auch verfassungsgesetzlich verankerte) Kindeswohl zulässig gewesen wäre.

In der Rechtsprechung kommt klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann in Betracht kommt, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich etwa, dass eine solche fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).

Auch im vorliegenden Fall war der Haftzweck - die Sicherung der Abschiebung - nicht erfüllbar. Die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Festnahme und Anhaltung der BF war daher unzulässig.

Insgesamt verletzt daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der BF diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Art 5 EMRK sowie Art 1 BVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie (insbesondere betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) in ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre."

Die am 26.07.2015 stattgefundenen, hier in Beschwerde gezogenen Festnahmen und die darauffolgenden Anhaltungen erwiesen sich daher als rechtswidrig. Aus den dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen würden die BF daher die Anträge stellen, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in weiterer Folge feststellen, dass die von der belangten Behörde angeordneten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2015 gegen 05.30 Uhr in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführer in 8580 Köflach vorgenommenen Festnahmen sowie die darauffolgenden bis um 18:00 Uhr des darauffolgenden Tages aufrechterhaltenen Anhaltungen rechtswidrig wären und die belangte Behörde (bzw. deren Rechtsträger) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß verhalten sei.

2. Die 1.-7. Beschwerdeführer (mj. 3.-7. BF vertreten durch die 1.- und 2. genannten Kindeseltern als gesetzliche Vertreter) befanden sich bis zu ihrer Festnahme in Grundversorgung (GVS-Steiermark).

Der 1. BF (Vater der mj. 3.-7. BF und Ehegatte der 2. BF) sowie die mj. 3.-7. BF wurden vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Beschwerdeführer befanden sich in der Familienunterkunft Zinnergasse. Auch die 2. BF (Ehegattin des 1. BF und Mutter der mj. 3.-7. BF) befand sich am 26.07.2015 bis 20:00 Uhr in der Familienunterkunft Zinnergasse. Aufgrund von Schmerzen im Unterbauch wurde vom Amtsarzt die Ausführung in die Gynäkologie XXXX angeordnet. Die 2. BF wurde am 26.07.2015 von 20:00 Uhr bis 23:15 Uhr im Krankenhaus - Gynäkologie XXXX - stationär aufgenommen. Die 2.-BF wurde am 26.07.2015 um 23:15 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft - aus dem Krankenhaus - entlassen.

Den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurden während des Verfahrens der Verwaltungsbehörde diverse Unterlagen vorgelegt.

Im Zuge des Dublinverfahrens wurde von der 2. BF ein Mutter-Kind-Pass vom 23.03.2015 (dieser liegt im Verwaltungsakt ein) mit dem errechneten Geburtstermin der Zweitbeschwerdeführerin für den 04.09.2015 vorgelegt. Weiters befindet sich ein Befundbericht einer Frauenärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe XXXX vom 20.04.2015 im Verwaltungsakt aus dem hervorgeht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaft bei ihr in Behandlung befindet. Aus diesem geht hervor, dass die behandelnde Ärztin bei der Zweitbeschwerdeführerin eine psychische Überlastung festgestellt hat, die sich durch Angst- und Depressivzustände äußert. Diese Beschwerden könnten sich bei steigender äußerer Belastung und Stresssituationen verschlechtern und in weiterer Folge für die Schwangerschaft bedrohlich werden. Eine sorgfältige Versorgung - wie die derzeitige - würde weiterhin einen positiven Einfluss auf den Schwangerschaftsverlauf haben.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 wurde seitens der Vertretung der 1.-7. BF der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass sich die Zweitantragstellerin derzeit in der ca. 24. Schwangerschaftswoche befindet, laut dem beigelegten Befundbericht der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe liege bei ihr eine "psychische Überlastung" vor, die sich durch Angst- und Depressivzustände äußere. Im beiliegenden Befundbericht werde festgehalten, dass sich die Beschwerden bei steigender äußerer Belastung und Stresssituationen verschlechtern könnten und in weiterer Folge für die Schwangerschaft bedrohlich werden könnten. Es ergehe daher das höfliche Ersuchen im Zuge der nächsten Verfahrensschritte auf diese psychische und physische Situation der Zweitantragstellerin Bedacht zu nehmen. Unter einem gelange der zitierte Befundbericht von XXXX Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 20.04.2015 zur Vorlage.

Am 26.07.2015 wurde in der Familienunterkunft Zinnergasse vom Amtsarzt folgender "Befund und Gutachten" betreffend die Zweitbeschwerdeführerin erstellt: Befund : "Schmerzen im Unterbauch bei bekannter Cevixverkürzung sowie bakterielle vag. inf./ im Falle einer stationären Aufnahme ist eine Haftfähigkeit nicht gegeben". In weiterer Folge wurde die Ausführung in die Gynäkologie angeordet. Am 26.07.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Krankenanstalt XXXX - Geburtshilfe und gynäkologische Abteilung - untersucht (Diagnose: vorzeitige Wehentätigkeit/Weiteres Vorgehen: Beginn mit Wehenhemmung).

Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 brachte der Vertreter der 1.-7.

Beschwerdeführer vor:

"Meine Mandanten wurden am gestrigen Tag gegen 5.30 Uhr an ihrer Wohnadresse in Köflach in der Steiermark in Vollziehung eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und nach Wien in die Einrichtung in der Zinnergasse 29A gebracht. Für morgen ist die Abschiebung nach Polen auf dem Luftweg geplant. Ich darf auf den aktenkundigen Umstand hinweisen, dass Frau Visaitova hochschwanger ist. Der Geburtstermin wird für den 04.09.2015 angenommen. Es war mir gestern nachmittags nicht möglich, meine Mandantin in der Einrichtung persönlich zu sprechen, da sie sich in einem derart schlechten Zustand befand, dass sie vom Amtsarzt behandelt werden musste. Den mir vorliegenden Informationen zufolge wurde sie in den Abendstunden in ein Krankenhaus verbracht.

Der Abschiebetermin ist aber scheinbar immer noch aufrecht. Das behördliche Vorgehen in dieser Angelegenheit stellt meines Erachtens einen Dammbruch dar. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stellt wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar (vgl. etwa BVwG 21.03.2014, W159 2001335-1 mWn zu den Gesetzesmaterialien und jüngst BVwG 26.06.2015, W185 2016539-2). In der Rechtsprechung kommt klar hervor, dass jedenfalls während der Dauer des Mutterschutzes (also innerhalb von acht Wochen vor dem Geburtstermin) eine Abschiebung wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit einer schwangeren Frau unzulässig ist (vgl. aus jüngerer Zeit BVwG 25.06.2015, W162 1426429-3 oder BVwG 27.01.2015, W129 1413695-1). Dies stellt insofern ständige Rechtsprechung dar. Hinzu kommt, dass bei meiner Mandantin Frühgeburtstendenzen bestehen und ihr fachärztlicherseits Schonung verordnet wurde (vgl. dazu den aktenkundigen Befund). Die Abschiebefähigkeit ist daher bei meiner Mandantin keinesfalls gegeben. Im Hinblick darauf würde die Durchführung einer Abschiebung im derzeitigen Stadium meiner Mandantin eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre darstellen.

Auch eine Abschiebung der übrigen Familienmitglieder allein wäre unzulässig, zumal es weder meiner Mandantin zumutbar ist, in der jetzigen Situation von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch eine Trennung der übrigen Kinder von ihrer Mutter im Hinblick auf Art 8 EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende (auch verfassungsgesetzlich verankerte) Kindeswohl zulässig wäre. Ich ersuche Sie daher, von der beabsichtigten Außerlandesbringung Abstand zu nehmen, um nicht eine Gefährdung des Gesundheitszustands bzw. der Schwangerschaft meiner Mandantin zu bewirken bzw. eine gravierende Grundrechtsverletzung der übrigen Familienmitglieder in Kauf zu nehmen und mich von der Entlassung meiner Mandanten zu verständigen."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 08.09.2015 die Verwaltungsakten und erstattete keine Beschwerdebeantwortung.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 wurde den Parteien Parteiengehör mit einer Frist von 14 Tagen gewährt.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 führten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter aus: "In umseits näher bezeichneter Rechtssache wird in Entsprechung des gerichtlichen Auftrages vom 15.12.2015, zugestellt am 16.12.2015, wie folgt Stellung genommen. Den Beschwerdeführern ist nicht bekannt, ob die belangte Behörde eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde erstattet hat. Die Beschwerdeführer selbst haben jedoch kein, im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde, ergänzendes Vorbringen zu erstatten."

Seitens des BFA erfolgte keine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die BF führen die im Spruch angeführte Identität XXXX und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die BF stellten am 15.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der 1. BF ist der Vater der mj. 3.-7. BF und Ehegatte der 2. BF. Die 2. BF ist die Mutter der mj. 3.-7. BF und Ehegattin des 1. BF.

Mit Bescheiden vom 16.06.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18.1.d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Den Beschwerdeführern wurden am 16.06.2015 6 Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG, 1 § 14 Infoblatt, 1 § 63 Verfahrensordnung, 1 Ausreiseverpflichtung übergeben. Die Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die 1.-7. BF bis zu ihrer Festnahme am 26.07.2015 in Grundversorgung befanden (GVS Steiermark).

Die 1.-7. BF wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Voitsberg gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz festgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde innerhalb der Achtwochenfrist laut § 3 Mutterschutzgesetz festgenommen.

Aus dem im Zuge des Dublinverfahrens vorgelegten Mutter-Kind-Pass vom 23.03.2015 geht als errechneter Geburtstermin der Zweitbeschwerdeführerin der 04.09.2015 hervor. Weiters geht aus einem Befundbericht vom 20.04.2015 der behandelnden Frauenärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe XXXX hervor, dass die behandelnde Ärztin bei der Zweitbeschwerdeführerin eine psychische Überlastung feststellte, die sich durch Angst- und Depressivzustände äußert. Diese Beschwerden könnten sich bei steigender äusserer Belastung und Stresssituationen verschlechtern und in weiterer Folge für die Schwangerschaft bedrohlich werden. Eine sorgfältige Versorgung würde laut der behandelnden Frauenärztin einen positiven Einfluss auf den Schwangerschaftsverlauf haben.

Weiters wurde der Verwaltungsbehörde mit Schriftsatz vom 21.05.2015 seitens der Vertretung der 1.-7. BF mitgeteilt, dass sich die Zweitantragstellerin in der ca. 24. Schwangerschaftswoche befindet und laut dem beigelegten Befundbericht der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe bei ihr eine "psychische Überlastung" vorliege, die sich durch Angst- und Depressivzustände äußere. Es erging das Ersuchen im Zuge der nächsten Verfahrensschritte auf diese psychische und physische Situation der Zweitantragstellerin Bedacht zu nehmen.

In weiterer Folge wurde - trotz der Hinweise auf die psychische Überlastung der 2.BF - die Zweitbeschwerdeführerin innerhalb der 8-wöchigen Mutterschutzfrist vor der Geburt mit ihrer Familie am 26.07.2015 zwecks Überstellung nach Polen festgenommen.

Am Tag der Festnahme wurde in der Familienunterkunft Zinnergasse vom Amtsarzt folgender Befund und Gutachten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin erstellt: "Befund : Schmerzen im Unterbauch bei bekannter Cevixverkürzung sowie bakterielle vag. Inf./ im Falle einer stationären Aufnahme ist eine Haftfähigkeit nicht gegeben." In weiterer Folge musste die Ausführung der Zweitbeschwerdeführerin in die Gynäkologie angeordet werden. Am 26.07.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Krankenanstalt XXXX (Geburtshilfe und gynäkologische Abteilung) untersucht. Bei der Beschwerdeführerin wurde vorzeitige Wehentätigkeit diagnostiziert. Als weiteres Vorgehen wurde der Beginn mit wehenhemmenden Mitteln verfügt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres am 26.07.2015 um 20:00 Uhr in die Gynäkologie XXXX ausgeführt. Sie war dort stationär von 20:00 Uhr bis 23:15 Uhr aufgenommen. Sie wurde - aus dem Krankenhaus - aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Der 1. sowie die 3.-7. minderjährigen BF befanden sich von 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft und wurden am 27.07.2015 um 18:45 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständlicher Verwaltungs-/Gerichtsakt;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand/zur Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Mutter-Kind-Pass vom 23.03.2015, dem Befundbericht vom 20.04.2015 der behandelnden Frauenärztin XXXX dem Befund/Gutachten des Amtsarztes sowie der Diagnose der Krankenanstalt XXXX vom 26.07.2015. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I.:

In formeller Hinsicht ist hinsichtlich der am 26.07.2015 um 06:40 Uhr erfolgten Festnahmen der 1.-7. Beschwerdeführer und der darauf basierenden Anhaltungen des 1. sowie der 3.-7.Beschwerdeführer vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der 2. Beschwerdeführerin vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) § 22a Abs. 1 Z 1. und 2. BFA-VG maßgeblich; dieser lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde [...]

In materieller Hinsicht wiederum stellen Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und § 40 BFA-Verfahrensgesetz den Prüfungsmaßstab dar.

Artikel 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit:

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

§ 40 BFA-VG Festnahme:

§ 40 Abs. 1 BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 40 Abs. 2 BFA-VG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

§ 3 Mutterschutzgesetz lautet:

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.

(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

In Bezug auf die Überstellung von Asylwerberinnen innerhalb der Achtwochenfrist nach dem Mutterschutzgesetz entschied bereits der Asylgerichtshof:

"§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im sechsten Monat schwanger ist und XXX die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für sämtliche gemeinsam eingereiste Familienmitglieder für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der XXX aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.

Das Bundesasylamt wird die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist der Dublin II VO von neuem zu laufen beginnt (vgl. EUGH vom 29.01.2009, C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsverket zustimmte, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird)", siehe dazu S1 404.539-1/2009 vom 27.02.2009.

Auch das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich in seinen Entscheidungen an der Achtwochenfrist im Mutterschutzgesetz. In diesem Kontext ist ua. auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W129 1413695-1 vom 27.01.2015 zu verweisen, welches von der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging (siehe dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W162 1426429-3 vom 25.06.2015).

In der Beschwerde wurde seitens der Vertretung gerügt, dass sich die BF durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gem Art 5 EMRK sowie Art 1 BVG persönliche Freiheit verletzt erachteten. Die Festnahme diene zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar (vgl etwa BVwG 21.03.2014, W159 2001335-1 mWn zu den Gesetzesmaterialien und jüngst BVwG 26.06.2015, W185 2016539-2). In der Rechtsprechung komme klar hervor, dass jedenfalls während der Dauer des Mutterschutzes (also innerhalb von acht Wochen vor dem Geburtstermin) eine Abschiebung wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit einer schwangeren Frau unzulässig ist (vgl aus jüngerer Zeit BVwG 25.06.2015, W162 1426429-3 oder BVwG 27.01.2015, W129 1413695-1). Dies stelle insofern ständige Rechtsprechung dar. Zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung hätte sich die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Mutterschutz befunden. Dies wäre - wie sich aus dem Sachverhalt ergebe - der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags auch bereits bewusst gewesen. Eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin wäre damit unzulässig. Von daher hätte schon der Festnahmeauftrag im Wissen um den Geburtstermin nicht ergehen dürfen. Hinzu komme: "dass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch überlastet war und ihr fachärztlicherseits Schonung verordnet wurde. Auch dieser Umstand sprach gegen das Vorliegen einer Abschiebefähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin. Die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin hätte eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre bedeutet. Auch die erfolgte und hiermit in Beschwerde gezogene Festnahme und Anhaltung stellt aufgrund der Missachtung der Schonungsbedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin eine solche Verletzung dar. Eine Abschiebung der übrigen Familienmitglieder allein wäre ebenso unzulässig gewesen, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, als hochschwangere Frau von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch eine Trennung der übrigen Kinder von ihrer Mutter im Hinblick auf Art 8 EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende (auch verfassungsgesetzlich verankerte) Kindeswohl zulässig gewesen wäre."

In der Rechtsprechung komme klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann in Betracht komme, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergebe sich etwa, dass eine solche fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).

Auch im vorliegenden Fall wäre der Haftzweck - die Sicherung der Abschiebung - nicht erfüllbar. Die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Festnahme und Anhaltung der BF wäre daher unzulässig. Insgesamt verletze daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der BF diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Art 5 EMRK sowie Art 1 BVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie (insbesondere betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) in ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre. Die am 26.07.2015 stattgefundenen, hier in Beschwerde gezogenen Festnahmen und die darauffolgenden Anhaltungen erwiesen sich daher als rechtswidrig.

Wie mangelhaft das gegenständliche Verfahren vonseiten der Sicherheitsorgane/des Sicherheitsorgans geführt wurde, zeigt sich, dass trotz Kenntnis der fortgeschrittenen Schwangerschaft und der psychischen Überlastung - ausgeführt im Befundbericht der behandelnden Frauenärztin - der Zweitbeschwerdeführerin diese innerhalb der 8-wöchigen Mutterschutzfrist zwecks Überstellung nach Polen mit ihrer Familie festgenommen wurde, am gleichen Tag noch vom Amtsarzt ins Spital eingeliefert werden musste, in weiterer Folge vorzeitige Wehentätigkeit festgestellt wurde, mit wehenhemmenden Mitteln vorgegangen werden musste und die 2. BF am selben Tag noch aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen werden musste. Am nächsten Tag wurden in weiterer Folge auch die anderen Familienmitglieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Durch den Umstand, dass der Zweck der Festnahme und Haft - Überstellung nach Polen - nicht erreicht werden konnte, ist die Festnahme sowie Haft der 2. BF unverhältnismäßig. Die Verwaltungsbehörde ist diesem Vorwurf auch nicht entgegengetreten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Der 1. BF sowie die 3.-7. minderjährigen BF führen mit der 2. BF unbestreitbar ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Eine Abschiebung der übrigen Familienmitglieder allein wäre unzulässig, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar ist, in einer derartigen Situation von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch eine Trennung der minderjährigen Kinder von ihrer Mutter im Hinblick auf Art 8 EMRK und das Kindeswohl zulässig wäre.

Da - wie oben ausgeführt - die 2. BF nicht überstellt werden konnte (sich ihre Haft als unverhältnismäßig herausstellte) können auch der

1. sowie die 3.-7. minderjährigen BF aus den Gründen des Art 8 EMRK gleichfalls nicht überstellt werden. Da der Festnahme- und Anhaltezweck - Überstellung nach Polen - sohin auch in Bezug auf den

1. sowie die 3.-7. minderjährigen BF nicht verwirklichbar war, leiden die Festnahmen und Anhaltungen des 1. sowie der minderjährigen 3.-7. BF an mangelnder Verhältnismäßigkeit und sind insofern rechtswidrig.

Sohin waren spruchgemäß sowohl die Festnahmen als auch die darauf basierenden Anhaltungen der 1.-7. Beschwerdeführer für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt II.: (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur die Beschwerdeführer begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§ 22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführenden Parteien vollständig obsiegten, steht ihnen nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war den Beschwerdeführern Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von je € 737,60 (je BF) zuzusprechen, nicht jedoch jener nach "§ 1 Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung", da keine Verhandlung durchgeführt wurde.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Zu Spruchteil B).:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur Spruchpunkt II. betreffend nicht zuzulassen.

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