W125 1423894-2•BVwG W125 1423894-2
W125 1423894-2Tribunal administratif fédéral4 mars 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit,<br/>Resozialisierung
W125 1423894-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl 811586602-160170577, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Indien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte erstmals am 30.12.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass es einen Streit in seinem Dorf gegeben habe, wobei er einen Gegner mit einem Schwert am Bein schwer verletzt habe. Daraufhin sei er von der Familie des Gegners jeden Tag bedroht worden und habe er darüber hinaus Angst vor der Polizei gehabt, weshalb er sich dazu entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.1.2012, Zl 11 15.866-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 AsylG seine Ausweisung nach Indien verfügt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angst vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können; seine Angaben seien unglaubwürdig. Das Bundesasylamt erachte die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Es bestünden weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Auch wären im Verfahren keine Ansatzpunkte vorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014, Zl W220 1423894-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In der Begründung wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe; dies wegen verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten, wie insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Auch sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine exponierte Persönlichkeit handle, die landesweit gesucht würde. Auch außerhalb seiner engeren Heimat gebe es für den Beschwerdeführer nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten und sei es ihm daher zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Darüber hinaus habe sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre; die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und sei es ihm, wie auch schon vor seiner Ausreise, zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich würde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2014 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014, Zl W220 1423894-1, erhobene Revision zurückgewiesen.
5. Am 12.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an demselben Tag gab er an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und sich die Lage in seinem Heimatdorf verschlechtert habe. Sein Sohn werde seit ungefähr eineinhalb Jahren von den Verfolgern des Beschwerdeführers ebenfalls schikaniert und bedroht. Die Verfolger stünden auch mit den Politikern in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 21.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und nunmehr auch sein Sohn von den Verfolgern bedroht werde. Die Leute, mit denen er Probleme gehabt habe, hätten auch politischen Einfluss. Der Beschwerdeführer selbst sei parteilos und könne sich in Indien nicht wehren.
6. Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.7.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Gründe bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs 1 AVG ergeben habe.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen keine Beschwerde ein, sodass der Bescheid am 28.08.2015 in Rechtskraft erwuchs.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.7.2015, Zl 811586602-1444815, wurde dem Beschwerdeführer sodann ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen diesen gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet aufhalte. Er habe in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte; seine Gattin und seine Kinder würden in Indien leben. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht und sei die Aufenthaltsdauer noch viel zu kurz, um sich im Bundesgebiet zu integrieren. Bereits durch das Bundesverwaltungsgericht sei im Erkenntnis vom 23.5.2014 ausgesprochen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handle und der notwendige Lebensunterhalt somit mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden könne. Eine individuelle besondere Gefährdung bestehe nicht, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei neue Gründe vorgebracht habe, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen würden. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ausführlich geprüft und anschließend festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei; es würde dadurch weder Art 2 oder Art 3 EMRK noch das Protokoll Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt und wäre für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Der Beschwerdeführer habe weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der schriftlichen Stellungnahme neue Erkenntnisse, die dagegen sprächen, angeführt. Von einem "überlangen" Verfahren könne im Falle des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden.
8. Am 20.11.2015 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG angeordnet. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 20.11.2015 gab er im Wesentlichen an, im Oktober 2010 sein Heimatland verlassen zu haben und sich seit November 2012 in Österreich zu befinden. Der Zweck der Einreise sei gewesen, hier Geld zu verdienen, um seinen Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen; er sei nur hier, um zu arbeiten. Er würde freiwillig nach Hause wollen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl 811586602/151822117, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2015 durch Organe der Finanzpolizei bei der Ausübung von nicht genehmigten Tätigkeiten betreten worden sei, er den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung der beschriebenen Handlungen genutzt und damit ein Verhalten gesetzt habe, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und Bezugspersonen, sondern lebe seine gesamte Familie im Herkunftsland. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial integriert sei und auch melderechtlich nicht registriert sei. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen würden unverhältnismäßig schwerer wirken, als die Auswirkung der Entscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 FPG liege vor und sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. Betreffend Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, lediglich aus wirtschaftlichen Gründen aus Indien ausgereist zu sein und seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, zumal alle Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab- bzw wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden seien und im Falle des Beschwerdeführers auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte empfohlen worden sei. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2015 durch Beamte der Finanzpolizei in einem Restaurant in XXXX in Arbeitskleidung in der Küche arbeitend angetroffen worden sei und nach Auskunft der Finanzpolizei Tätigkeiten durchführe, welche den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterlägen würden. Da der Beschwerdeführer nicht genehmigte Arbeiten durchgeführt habe, sei die öffentliche Ordnung massiv gefährdet und falle eine Zukunftsprognose aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens negativ aus.
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Entscheidung keine Beschwerde ein, sodass der angeführte Bescheid mit 21.12.2015 in Rechtskraft erwuchs.
10. Am 2.2.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr (dritten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten, er jedoch mit seinen Eltern gesprochen habe und ihm diese mitgeteilt hätten, dass sich die Lage verschlechtert habe. Wenn er nach Indien zurückkehre, würde er getötet werden.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5.2.2016 verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde oder irgendwelche Medikamente einnehme. Er habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen und hätten sich auch betreffend seine persönlichen Daten keine Änderungen ergeben. Nachgefragt, womit er in Österreich bislang seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der Beschwerdeführer an, auf selbstständiger Basis gearbeitet und Reklame verteilt zu haben. Er könne auf Deutsch kommunizieren und beherrsche die deutsche Sprache zu "20 - 25 %". Die Frage, ob er die Einvernahme auch ohne Dolmetscher durchführen könne, verneinte der Beschwerdeführer; er könne nur seinen Namen nennen. Nachgefragt, ob seine Angaben zu den Fluchtgründen, die er bei der ersten Antragstellung gemacht habe, noch aufrecht seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese noch gültig seien, sich jedoch "vermehrt" hätten. Telefonisch habe er erfahren, dass seine Gegner zu ihm nach Hause kämen und seiner Familie drohten, den Beschwerdeführer zu töten, wenn dieser nach Indien komme. Auf seine Angaben in der Einvernahme vom 20.11.2015, wonach er nur deshalb nach Österreich gekommen sei, um Geld zu verdienen, angesprochen, schwieg der Beschwerdeführer anfänglich und führte dann schließlich aus, dass er sich nicht konzentrieren könne, weil er allgemein unter Stress stehe. Dass die Lage im Heimatland schlechter geworden sei, habe er erfahren, als er vor sechs Monaten mit seiner Mutter telefoniert habe. Nachgefragt, weshalb er erst jetzt einen Asylantrag stelle, wenn er über die angeblich noch schlechtere Lage in seinem Heimatland bereits seit sechs Monaten Bescheid wisse, gab der Beschwerdeführer an, eine grüne Karte gehabt zu haben, der Meldeverpflichtung nachgekommen zu sein und gedacht zu haben, dass sein Verfahren noch laufe. Er habe vorgehabt, dies bei der nächsten Einvernahme zu erzählen. Auf Vorhalt, dass am 20.11.2015 eine Einvernahme stattgefunden habe, er im Zuge derer jedoch nichts von einer Verschlechterung der Lage gesagt habe, sondern lediglich angegeben habe, zwecks Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme; er sei aufgrund von Problemen und Streitigkeiten in Indien gekommen; er habe sein Leben schützen wollen. Die Frage, ob er im Bundesgebiet mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, verneinte der Beschwerdeführer; seine Familie, konkret seine Mutter, seine Frau und seine beiden Kinder, würden in Indien leben. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, nachdem er einen Schock erlitten habe, weil der Beschwerdeführer auf der Flucht gewesen sei. Nachgefragt, ob er zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, Stellung nehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts angeben zu wollen, er könne fast nicht lesen, er stehe unter Stress. Zu den Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer, dazu Stellung nehmend, vor, dass er ein Dorfbewohner sei und es keine richtigen Gesetze in Indien gebe. Die "Schläger" würden zu einem ins Haus kommen und einen einfach schlagen. Die einflussreichen und reichen Personen hätten die Macht. Arme Menschen, wie der Beschwerdeführer, hätten immer Angst vor Behörden- oder Gerichtswegen. Damit konfrontiert, dass er sich auch woanders in Indien niederlassen könne, führte der Beschwerdeführer aus, ein armer Mensch zu sein. Es gebe kein Sozialsystem in Indien und müsste er für seine Familie betteln gehen. Seine Kinder würden nunmehr eine öffentliche Schule besuchen. Im Dorf würden auch Verwandte wohnen. Sein Cousin bringe Lebensmittel zu ihnen. Auch sein Cousin habe ihm gesagt, dass er in Österreich bleiben solle. Die Frage, ob er hier sei, um seine Familie mit Geldleistungen zu unterstützen, verneinte der Beschwerdeführer; er sei hier um sein Leben zu schützen.
11. Sodann wurde am 5.2.2016 mit mündlich verkündetem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung nach wie vor aufrecht sei und gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht; sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sein Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung stünden unmittelbar bevor. Die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich nicht entscheidungswesentlich geändert und würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen.
12. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 9.2.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG mit Mitteilung von demselben Tag informiert wurde.
13. Der Beschwerdeführer wurde am 18.2.2016 auf dem Luftweg nach Delhi abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat am 2.2.2016 einen Folgeantrag gestellt. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:
2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung
Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.7.2015, Zl 811586602-1444815, eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl 811586602/151822117, wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2015 in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Entscheidungszeitpunkt somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
Im gegenständlichen Verfahren bezog sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben und bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubwürdig angesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat letztlich wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat durch die Familie "eines Gegners" geltend gemacht, nachdem er diesen bei einem Streit in seinem Dorf mit einem Schwert schwer verletzt habe. Diese Verfolgungsgründe wurden in dem Rechtsbestand angehörigen Entscheidungen für unglaubwürdig erachtet.
Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Fluchtgründe, die er bei der ersten Antragstellung gemacht habe, nach wie vor aufrecht seien, sich jedoch vermehrt hätten, zumal er telefonisch erfahren habe, dass seine Gegner zu ihm nach Hause kommen würden und seiner Familie drohen würden, ihn zu töten, wenn er nach Indien zurückkomme, entspricht dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario und hat der Beschwerdeführer damit keine seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Indien geltend gemacht. Auch wurden keine konkreten Beweismittel angeboten, die allenfalls geprüft hätten werden müssen.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 05.02.2016, wonach ihm seine Mutter vor sechs Monaten telefonisch mitgeteilt hätte, dass sich die Lage in Indien verschlechtert habe, betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015 aktuelle Feststellungen zur Lage in Indien zugrunde gelegt wurden, aus denen abgeleitet werden kann, dass die Ländersituation im Wesentlichen gleich geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Indien für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Auch für den jetzigen (dazu zeitnahen) Zeitpunkt gilt nichts anderes (entsprechend ständiger Medienbeobachtung).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten sind, zumal für den erkennenden Richter in nicht verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, würde man seinen Angaben folgen, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern mit der neuerlichen Antragstellung sechs Monate zuwartete. In seiner Einvernahme vom 20.11.2015 erwähnte der Beschwerdeführer eine Lageverschlechterung in keinem Wort, sondern sprach davon, nur zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen zu sein. Der Versuch des Beschwerdeführers, den Widerspruch damit, dass er abstritt, derartige Angaben getätigt zu haben, aufzulösen, konnte das erkennende Gericht nicht überzeugen; dies insbesondere vor dem Hintergrund der gesamten sonstigen Aktenlage.
Da eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes somit nicht eingetreten ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Seit dem ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht zur Gewährung internationalen Schutzes genügende Fluchtgründe vorgetragen und durchgängig einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt.
2.3.1. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 23.5.2014 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.7.2015 wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen durch das Bundesverwaltungsgericht verwiesen und darüber hinaus festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der schriftlichen Stellungnahme ein Vorbringen, das dem widersprechen würde, erstattet habe.
Dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, welcher am 21.12.2015 in Rechtskraft erwuchs, wurden aktuelle Feststellungen zur Lage in Indien zugrunde gelegt und wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich weder aus den Länderinformationen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser bei einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
In dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 5.2.2016 wurde durch die belangte Behörde auf die Feststellungen im Vorverfahren verwiesen und wurde außerdem schlüssig festgehalten, dass sich die allgemeine Lage und auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 5.2.2016 Länderfeststellungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vorgehalten und hatte dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wobei diese Stellungnahme auf im Wesentlichen allgemeine Behauptungen/Befürchtungen beschränkt war, welche nicht geeignet erscheinen, weitere Erhebungspflichten auszulösen oder ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken.
2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, es sei zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Indien in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als gesunder und arbeitsfähiger Mann, in seinem Heimatland seinen Unterhalt durch Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit wird bestreiten können.
2.3.3. Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, war nicht erkennbar und wurde dies vom Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet; vielmehr verneinte er die Frage, ob er in Österreich in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und brachte vor, dass sich neben seiner Mutter auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder im Herkunftsstaat aufhalten würden.
Was das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so ist dazu anzuführen, dass der Beschwerdeführer irregulär in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Beschwerdeführer ging in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) nach und war unangemeldet in einer Unterkunft in XXXX aufhältig. Da der Beschwerdeführer auch keine sonstigen außergewöhnlichen Integrationsaspekte aufweisen konnte (in der Einvernahme vom 5.2.2016 reduzierte er seine Angaben, wonach er auf Deutsch kommunizieren könne, nach Aufforderung eine Frage auf Deutsch zu beantworten dahingehend, dass er nur seinen Namen nennen könne), war keine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erkennen.
Es war somit der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist.
2.4. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung alsbald nach Aberkennung (wie auch inzwischen tatsächlich erfolgt) möglich erschien, war nicht zu bezweifeln (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12; zu § 12a AsylG).
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch in der Einvernahme vom 5.2.2016 anwesend war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; zur Verfassungskonformität von § 12a AsylG vgl. VfGH 9.10.2010, U 1046/10.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war spruchgemäß zu entscheiden.
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