W112 2108666-2•BVwG W112 2108666-2
W112 2108666-2Tribunal administratif fédéral4 mars 2016
Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, Identität der Sache, psychische Störung, Rechtskraft,<br/>vage Mutmaßungen
W112 2108666-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zl. 1049104103-151960927, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. Russische Föderation, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 26.12.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der am 27.12.2014 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizeiinspektion XXXX, EAST-Ost, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wenige Tage zuvor schlepperunterstützt von XXXX aus ihr Heimatland verlassen habe und über die Ukraine und weitere, ihr unbekannte Länder, nach Österreich gereist sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, ihr Vater habe gewollt, dass sie einen Tschetschenen heirate, dies obwohl die Beschwerdeführerin einen anderen russischen Freund gehabt habe. Dieser Tschetschene habe die Beschwerdeführerin ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise von ihrer Arbeitsstelle abgeholt und im Auto vergewaltigt. Danach habe er ihren Vater über den Vorfall informiert und habe die Beschwerdeführerin daraufhin Probleme mit ihrem Vater bekommen. Befragt über ihre Befürchtungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit ihrem eigenen Vater bekommen würde.
3. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 18.03.2015 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstmals niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte die Beschwerdeführerin; sie sei gesund. Nach ihrem Reisepass befragt gab sie an, dass sich ihr Auslands- und Inlandsreisepass bei ihrem Vater befinden würden. Da er ihre Ausreise habe verhindern wollen, habe er ihn ihr weggenommen. Die Beschwerdeführerin führte auf weitere Befragung aus, in der Stadt XXXX aufgewachsen zu sein und bis zu ihrem 17. Lebensjahr die Schule besucht zu haben. Zuletzt habe sie sich in XXXX regelmäßig aufgehalten. Ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie zu einer Bekannten gezogen. In ihrem Heimatland habe sie zusammen mit ihren Eltern gelebt; Geschwister habe sie keine. Sie habe eine Tante mütterlicherseits, die auch in XXXX aufhältig sei. Bei dieser wohne nun auch ihre Mutter. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland gab die Beschwerdeführerin an, Administrator in einem Schönheitsinstitut gewesen zu sein. Ihre Mutter sei Hausfrau und ihr Vater habe als Taxifahrer und Saisonarbeiter im Straßenbau gearbeitet. Ihre finanzielle Lage in der Heimat sei stabil, gut, gewesen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe oder politisch tätig gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Nachgefragt, wann sie zuletzt Kontakt zu jemandem im Herkunftsland gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gestern mit ihrer Mutter per "Viber" Kontakt gehabt habe. Mit ihrem Vater stehe sie nicht in Verbindung. Die Frage, ob sie in Österreich Familienangehörige habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Dazu befragt, wann und auf welchem Weg sie die Russische Föderation verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schleppung durch Freunde aus XXXX organisiert worden sei. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, die Schleppung selbst organisiert zu haben, bestritt die Beschwerdeführerin, derartige Angaben gemacht zu haben. Die Kosten für den Schlepper habe ihre Mutter finanziert. Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreite sie durch die Grundversorgung. Sie habe keine Möglichkeit, an ihr Geld in Russland zu gelangen, weil sie keine Zeit gehabt habe, ihre Bankomatkarte mitzunehmen. Die Ausreise sei zu hektisch gewesen. Dazu aufgefordert, mit genauen Angaben zu Personen und Zeiträumen die Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr Vater Tschetschene und Moslem und ihre Mutter Russin und Christin sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei ebenfalls Muslimin. In ihrer Kindheit habe sie viel Zeit mit ihrer Großmutter mütterlicherseits verbracht. Ihr Vater sei sehr dominant gewesen und dem christlichen Einfluss ablehnend gegenüber gestanden. Er habe der Beschwerdeführerin beispielsweise verboten, die Musikschule zu besuchen, weil sie nach tschetschenischen TRADITIONEN als Mädchen nur gehorsam sein und den Haushalt führen müsse. Es sei daher immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe dann in XXXX ein Jahr studieren dürfen. Im Jahr 2003 seien sie nach XXXX gezogen, wo die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vaters nicht mehr habe studieren dürfen. Sie habe ihren Vater gebeten, für sie eine Arbeit zu besorgen, habe dann aber anschließend selbst die Arbeit in dem Schönheitsinstitut gefunden. Dies habe ihr ihr Vater erlaubt, weil das Institut einer dagestanischen Familie gehört habe. Weil sie oft lange gearbeitet habe und spät nach Hause gekommen sei, habe es aber dennoch immer wieder Schwierigkeiten mit ihrem Vater gegeben. Ihr Vater habe sie dann nach tschetschenischer Tradition verheiraten wollen und habe er der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht, als sie ihm gesagt habe, dass sie konvertieren wolle. Ungefähr einen Monat nach diesem Gespräch habe er ihr mitgeteilt, dass er den passenden Mann, einen 35 Jahre alten Tschetschenen namens XXXX, der ebenfalls in XXXX wohne, für sie gefunden habe. Weil die Beschwerdeführerin das Familienleben ihrer Eltern gekannt habe, habe sie keinen Tschetschenen heiraten wollen und spreche sie darüber hinaus auch nicht tschetschenisch. Die Beschwerdeführer habe dann ihrem Vater gesagt, dass sie nicht einverstanden sei und diesen Mann nicht lieben könne. Diese Situation habe etwa zwei Jahre angedauert. Vor einem halben Jahr habe die Beschwerdeführerin dann einen 30 Jahre alten russischen Mann, XXXX kennengelernt. Einen Heiratsantrag habe ihr dieser nicht gemacht, wahrscheinlich weil er Angst vor ihrem Vater gehabt habe. XXXX habe von dieser Liebe erfahren und die Beschwerdeführerin daraufhin mehrmals telefonisch bedroht, indem er ihr gesagt habe, dass er die ganze Geschichte ihrem Vater erzählen werde und sie dann schon wisse, was passieren werde. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass es ihr egal sei, wenn er ihrem Vater davon erzähle und sich ihr Verhältnis dadurch nicht ändern werde. Einmal habe er sie bei einem Treffen im Park auch so stark am Hals gedrückt, dass sie eine Woche nicht habe richtig schlucken können und habe ihr gesagt, dass sie demnächst wieder von ihm hören werde. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise nach Österreich sei er dann mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle im Schönheitssalon gekommen und habe mit der Beschwerdeführerin reden wollen. Sie habe dies abgelehnt, weil sie Angst gehabt habe. Nach der Arbeit habe er sie am Weg nach Hause gewaltsam ins Auto gestoßen. Im Auto habe er sie dann vergewaltigt. Darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer Angaben das Recht habe, einen weiblichen Referenten zu verlangen, um die Einvernahme weiter zu führen, brachte die Beschwerdeführerin vor, damit einverstanden zu sein, dass die Einvernahme fortgeführt werde, wenn sie keine Details über den Vorfall erzählen müsse. Nachgefragt, ob dieser Vorfall nun der konkrete Anlass für ihre Flucht gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX am nächsten Tag selbst den Vater der Beschwerdeführerin angerufen und diesem gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin ihn nun nicht mehr wolle, weil sie sich nun mit einem russischen Mann treffe und mit diesem ein intimes Verhältnis habe. Dass er sie vergewaltigt habe, habe er natürlich verschwiegen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei daraufhin zornig geworden und habe ihr telefonisch gedroht, sie umzubringen. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin krank gemeldet und sei zu einer Freundin gefahren, bei der sie die darauffolgenden zwei Wochen verbracht habe. Mit ihrer Mutter habe sie telefonisch besprochen, dass es für sie besser wäre, Russland zu verlassen. Nachgefragt, wie es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht tschetschenisch spreche, wenn ihr Vater so auf die tschetschenische Tradition bedacht sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie zu Hause alle nur Russisch gesprochen hätten. Darauf angesprochen, ob sie ihrem Vater nicht von der Vergewaltigung durch XXXX erzählt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gar nicht versucht habe, mit ihm darüber zu sprechen, weil er nur XXXX glauben würde. Auch wäre es kein richtiges Gespräch gewesen, weil ihr Vater sie die ganze Zeit nur beschimpft habe. Nachgefragt, was aus ihrem Freund geworden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihm alles erzählt und gehofft habe, dass er ihr helfen würde, dieser jedoch Angst gehabt habe, sich einzumischen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie nie ein intimes Verhältnis zu ihrem Freund gehabt habe, sondern sie sich nur so getroffen hätten. Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin über ihre Mutter andere Dokumente aus dem Heimatland besorgen könne, gab sie an, dass diese alle ihr Vater habe und dies nicht möglich sei. Ob ihre Mutter dazu berechtigt sei, Duplikate zu beantragen, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie volljährig sei. Auf die Frage, ob sie nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation habe vor ihrem Vater Schutz finden können, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verschiedene Varianten durchdacht habe, aber ihre Mutter und ihre Bekannten geglaubt hätten, dass es besser sei, wenn die Beschwerdeführerin weiter weg sei. Ihre Mutter habe befürchtet, dass ihr Vater solange nach ihr suchen würde, bis er sie finde. Nachgefragt, weshalb sie sich nicht an die Behörden gewandt habe, um Schutz zu erhalten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht glaube, dass sie wegen ihrer privaten Probleme Schutz erhalten würde. Daran habe sie gar nicht gedacht. Auf Vorhalt, dass Vergewaltigung auch in Russland eine Straftat sei, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, Angst gehabt zu haben. Die Frage, ob sie alle ihre Fluchtgründe angegeben habe, bejahte die Beschwerdeführerin; ihre beiden Gründe, ihr Religionsbekenntnis sowie die Bedrohung und die Vergewaltigung. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater sie umbringen werde.
Am 20.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Organwalterin des BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, bejahte die Beschwerdeführerin; sie sei gesund. Nachgefragt, wann die Trennung ihrer Eltern gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es nach ihrer Ausreise dazu gekommen sei. Ihre Mutter habe der Beschwerdeführerin dann am Telefon mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe. Vor zwei Tagen habe sie zuletzt mit ihrer Mutter über Viber geschrieben. Ihre Mutter wohne derzeit bei ihrer Cousine. Nachgefragt, woher sie die Arbeitsbestätigung habe, die sie in Vorlage gebracht habe, führte die Beschwerdeführerin aus, über Viber Kontakt zu einer Ex-Mitarbeiterin aufgenommen zu haben. Diese habe dann eine Bestätigung vom Arbeitgeber angefordert und diese dann per Viber und eingescannt per E-Mail übermittelt. Über weitere Befragung, wann und wo, die von der Beschwerdeführerin erwähnte Geldübergabe ihrer Mutter stattgefunden habe, führte sie aus, dass sie, als sie in der Wohnung ihrer Freundin gewesen sei, mit ihrer Mutter telefoniert habe und diese dann zu ihr an diese Adresse gekommen sei und ihr das Geld übergeben habe. Nachgefragt, weshalb es ihrer Mutter nicht möglich gewesen sei, den Reisepass bzw. die Bankomatkarte der Beschwerdeführerin zu besorgen, wenn diese zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin noch in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater gelebt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Pässe ihr Vater gehabt habe und es ihrer Mutter nicht gelungen sei, diese zu erhalten. Die Bankomatkarte sei in einer Tasche gewesen, daran habe die Beschwerdeführerin in der Situation nicht gedacht. Das Geld sei von ihrer Mutter gewesen. Die Freundin, bei der die Beschwerdeführerin die beiden Wochen vor der Ausreise gelebt habe, heißeXXXX Sie arbeite auch in diesem Schönheitssalon als plastische Chirurgin. Seit ihrer Ausreise nach Österreich habe sie bislang nur einmal Kontakt über Viber zu dieser gehabt. Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich führte sie auf entsprechende Nachfrage aus, dass ihr ihre Freunde aus XXXX ein paar Leute in Österreich empfohlen hätten, an die sie sich wenden könne. In Wien kenne sie eine Familie; mit diesen Leuten habe sie sich schon getroffen, das seien Armenier, die hier eine Arbeitserlaubnis hätten. Nachgefragt, ob es der Beschwerdeführerin in den zwei Wochen, in denen sie ihre Flucht geplant habe, nicht möglich gewesen sei, an die Dokumente in der Wohnung ihres Vaters zu gelangen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Angst vor ihrem Vater gehabt habe und dieser als Taxifahrer auch keine fixen Arbeitszeiten gehabt habe. Den Schlepper habe der Freund einer Freundin ausfindig gemacht. Über Whats app stehe die Beschwerdeführerin noch in Kontakt mit diesen Freunden. Die Frage, ob sie noch Kontakt zu XXXXhabe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie hätten den Kontakt noch in XXXX abgebrochen. Er habe ihr nicht geholfen und habe sie von ihm nichts zu erwarten gehabt, weil er sie im Stich gelassen habe. Dieser sei Kunde in ihrem Schönheitssalon gewesen und habe sich dort öfters frisieren lassen. Die Beschwerdeführerin habe ihn nur an ihren Wochenenden getroffen. Nach zwei Arbeitstagen habe sie immer zwei Tage freigehabt, da habe sie mit ihm telefoniert und hätten sie sich dann auch getroffen; manchmal tagsüber und manchmal abends im Kaffeehaus, am Bowlingplatz, im Kino oder an öffentlichen Plätzen. Auf ihren London-Aufenthalt im Jahr 2008 angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies eine Besichtigungstour gewesen sei, weil sie London unbedingt einmal habe sehen wollen. Auf die Frage, ob sie für ihren Beruf Ausbildungen oder Kurse absolviert habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXX ein Jahr lang Management studiert habe und für diesen Beruf als Rezeptionistin keine spezielle Ausbildung gebraucht habe. Sie seien von einer Firma, XXXX über kosmetische Produkte informiert worden und habe die Beschwerdeführerin auch einen Tag eine Schulung als Kassiererin gemacht. Zu ihren Aufenthaltsorten gab sie an, bis zum Jahr 2003 in XXXX und anschließend bis zur Ausreise in XXXX gelebt zu haben. In XXXX oder in Tschetschenien sei die Beschwerdeführerin nie gewesen, ihre Mutter sei Russin und schon zuvor verheiratet gewesen. Von der Familie ihres Vaters sei sie nie aufgenommen worden. Nachgefragt, was sie konkret damit meine, dass ihr Religionsbekenntnis ihr zweiter Fluchtgrund gewesen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es in ihrer Familie immer Streit gegeben habe, weil ihr Vater muslimischen und ihre Mutter orthodoxen Glaubens gewesen sei. Die Frage, ob sie Moscheen besucht habe, bejahte die Beschwerdeführerin, jedoch nicht so oft, weil sie erst vor zwei Jahren Moslemin geworden sei. Davor habe sie kein Religionsbekenntnis gehabt. Ihre Großmutter habe sie selbst getauft, jedoch habe man dies nicht als richtige Taufzeremonie bezeichnen können. Ihr Vater habe sie gezwungen Moslemin zu werden, weil er nicht gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin studiere, arbeiten gehe und ihr eigenes Leben führe. Dazu befragt, was man mache, damit man Moslemin werde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies bei ihnen zu Hause passiert sei. Man müsse da bestimmte Wörter in arabischer Sprache angeben, welche wisse sie jetzt nicht. Bei der Zeremonie seien zwei Freunde ihres Vaters als Zeugen anwesend gewesen. Dazu aufgefordert, tschetschenische Wörter, die sie kenne zu nennen, brachte die Beschwerdeführerin vor, keine zu kennen. Nachgefragt, ob ihr Vater also keinen Wert darauf gelegt habe, dass die Beschwerdeführerin in der tschetschenischen Tradition aufwachse, gab sie an, dass sie mit ihrer Großmutter in einer Wohnung in XXXX gelebt hätten und die Beschwerdeführerin von der Großmutter aufgezogen worden sei, weil ihre Eltern ihr eigenes Leben geführt und beide in der Fabrik gearbeitet hätten. Ihr Vater sei streng mit ihr gewesen und habe ihr alles verboten. Damit konfrontiert, dass die Beschwerdeführerin das Leben einer modernen jungen Frau geführt habe; sie habe studiert, in einem Kosmetiksalon gearbeitet und mit Freundinnen London besichtigt, und diese Lebensweise nicht einer strengen moslemischen Erziehungshaltung entspreche, gab sie an, dass sie ihre Mutter unterstützt habe und diese auch nicht gewollt habe, dass sie einen Tschetschenen heirate. Dazu aufgefordert, abschließend über den Abend zu erzählen, als sie von XXXX vergewaltigt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, an diesem Tag gearbeitet zu haben. Nach der Arbeit habe sie nach Hause gehen wollen, als dieser neben dem Schönheitssalon im Auto auf die Beschwerdeführerin gewartet habe. Es sei zwischen 22 und 23 Uhr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihn nicht gleich gesehen, weil er vom Rücksitz ausgestiegen sei. Er habe zunächst gesagt, dass er mit ihr reden wolle. Nachgefragt, wann und wie sie erfahren habe, dass sie XXXX heiraten solle, gab sie an, dass ihr ihr Vater einmal vor zwei Jahren gesagt habe, dass er einen guten Mann, einen Tschetschenen für die Beschwerdeführerin gefunden habe, den sie heiraten solle. XXXX habe sie in dieser Zeit ungefähr dreimal gesehen. Sie habe sofort gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei, weil sie die Ehe ihrer Eltern gekannt habe und daher keinen Tschetschenen habe heiraten wollen. XXXX habe eine Autowäscherei bei der U-Bahn XXXX gehabt. Die Treffen in den zwei Jahren hätten zu Hause stattgefunden, weil ihr Vater die Treffen organisiert hätte. Sie hätten kochen müssen. Der Übergriff habe dann neben dem Schönheitssalon im Auto stattgefunden. Nachgefragt, was geschah, als die Beschwerdeführerin wieder nach Hause gekommen sei, gab sie an: "Er hat mich nach Hause gebracht und gesagt, dass ich eine schmutzige Frau bin, er hat auch gewusst, dass ich mich mit einem Christen treffe und mit ihm schlafe."
Die Frage, ob XXXX also über die Beziehung ihrem Freund Bescheid gewusst habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Nach tschetschenischer Tradition wäre sie für ihn als Ehefrau nicht in Betracht gekommen. Er habe sie nicht mehr heiraten wollen, weil er in seiner Ehre verletzt gewesen sei. Er habe sie bedrohen und erniedrigen wollen. Die Frage, ob sie noch weitere Fluchtgründe anzugeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin, sie habe alle ihre Gründe angegeben. Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon viel gehört habe, was Muslime machen, wenn Kinder die Familienehre beflecken würden. Ihr Vater könne sie umbringen. Bezüglich ihrer Integration gab die Beschwerdeführerin an, ein bisschen Deutsch zu sprechen; sie lerne. In ihrer Freizeit helfe sie in der Pension, in der sie wohne im Haushalt und verrichte auch Gartenarbeiten im Dorf, in dem sie wohne. Darüber hinaus hätten sie ein Instrument bekommen, auf dem sie spielen könne. Die Frage, ob sie leicht Kontakt zu anderen Personen schließe, bejahte die Beschwerdeführerin; sie sei kontaktfähig. Zu ihren Zukunftsplänen brachte sie vor, die Sprache erlernen zu wollen, um anschließend eine Arbeit finden zu können. Auch wolle sie Freunde finden und eine Familie gründen. Vielleicht könne sie eine Ausbildung als Krankenschwester machen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.06.2015 wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wegen Ignorierens des Parteienvorbringens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I. aber auch II. und III. erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es keineswegs abwegig sei, dass Väter tschetschenischer oder anderer Nationalität ihre auch bereits erwachsenen Töchter zur richtigen Religion, im konkreten Fall zum Islam, bringen wollen würden. Auch in Österreich würden wir erleben, dass der Austritt aus der Katholischen Kirche oder der Übertritt zum Islam mit familiären Bearbeitungsversuchen, bei deren Erfolglosigkeit mit schweren familiären, aber auch gesellschaftlichen Konsequenzen geahndet werde. Die belangte Behörde sei sich darüber hinaus zu gut gewesen, Widersprüche, wie beispielsweise, dass die Großmutter zum behaupteten Zeitpunkt des Übertritts bereits verstorben gewesen sei, der Beschwerdeführerin vorzuhalten, weil dieser Widerspruch dann leicht aufzuklären gewesen wäre. Eine Taufzeremonie gebe es beim Islam nicht. Sofern die belangte Behörde ausführe, dass der Vater alles verboten habe, die Beschwerdeführerin aber dennoch in einem Schönheitssalon gearbeitet habe, 2.000 Dollar Gehalt pro Monat bezogen habe und als Touristin nach London gefahren sei, so sei dazu festzuhalten, dass man offensichtlich meine, einen Schönheitssalon mit einem Bordell zu verwechseln, dass eine Tschetschenin nicht ein gutes Gehalt beziehen dürfe und eine Fahrt als Touristin nach London bereits mit dem halben Schritt zur Prostitution gleichzusetzen sei. Die behördliche Vorstellung von der tschetschenischen Tradition stimme hier nicht mit der Wirklichkeit überein und gehöre dies schleunigst korrigiert. Allerdings dürfe man sich über den Humbug nicht wundern, wenn man die natürlich objektiven Weisheiten der Staatendokumentation kenne. Insofern der Beschwerdeführerin vorgehalten worden sei, dass sie das Verhältnis zu ihrem Freund einmal als intim, dann wieder nicht als intim dargestellt habe, so sei es "einfach zu dumm", dass man die Beschwerdeführerin zuerst durch einen männlichen Referenten habe befragen lassen und erst dann, als es kritischer geworden sei, durch die vorgeschriebene weibliche Referentin. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Untersuchung des Vorgefallenen an Ort und Stelle in der Heimat der Beschwerdeführerin bzw durch einen Vertrauensanwalt vornehmen lassen. Eine Delegierung an das BFA erscheine völlig unmöglich zu sein, da man eine schwere körperliche / psychische Schädigung des e. O. vermeiden wolle. Die getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen seien als falsch zu bezeichnen und seien die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimat ebenfalls nicht zutreffend. Mit der Ausweisung werde zudem in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich würden weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährdet. Auch stehe das öffentliche Interesse dem nicht entgegen. Da die Beschwerdeführerin bislang nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um ihre ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und auch glaubhaft machen zu können.
5. Mit Erkenntnis vom 01.09.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet ab.
Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und am 26.12.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in der Russischen Föderation befunden. Seit 2003 habe sich die Beschwerdeführerin in XXXX regelmäßig aufgehalten. Zuvor habe sie in XXXX und XXXX gelebt. Ihre Mutter lebt derzeit bei einer Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin in XXXX. Im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen davon hätten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Zudem traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation.
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei gestellt habe werden können. Dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, sei jedoch angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergäben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin gesund sei, gründet sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gehe aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die von der belangten Behörde getroffenen und im Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergäben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde habe dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei den Länderberichten weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht komme nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspreche und lediglich ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung darstelle; die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können:
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben habe die Beschwerdeführerin schon mit den Ausführungen hinsichtlich ihres russischen Freundes, XXXX hervorgerufen: Während sie in ihrer Einvernahme vom 18.03.2015 angegeben habe, dass zwischen ihnen nie ein intimes Verhältnis bestanden habe, habe sie in der Einvernahme vom 20.05.2015 ausgeführt: "... er hat auch gewusst, dass ich mich mit einem Christen treffe und mit ihm schlafe." Wenn die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch in ihrer Beschwerde damit zu erklären versuche, dass sie zunächst durch einen männlichen Referenten einvernommen worden sei, so vermöge dies nicht zu überzeugen: Die Beschwerdeführerin sei in der Einvernahme vom 18.03.2015 darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, einen weiblichen Referenten zu verlangen, um die Einvernahme weiterzuführen, sodass diese also bereits in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit gehabt habe, in Gegenwart einer weiblichen Referentin befragt zu werden; dies sei von ihr jedoch abgelehnt worden. Insofern sei für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Für das Gericht sei es darüber hinaus nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015 zunächst ausgeführt habe, dass sie ihr Vater mit dem Tod bedroht habe, als sie ihm gesagt habe, dass sie konvertieren wolle, in der Befragung vom 20.05.2015 jedoch völlig divergierend dazu angegeben habe, dass sie von ihrem Vater gezwungen worden sei, Moslemin zu werden. Die Beschwerdeführerin habe sich auch insofern in einen massiven Widerspruch verstrickt, als sie in ihrer Erstbefragung angegeben habe, dass ihre Großmutter väterlicherseits im Jahr 2010 verstorben sei, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015 dann jedoch davon gesprochen habe, vor zwei Jahren, durch ihre Großmutter getauft worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zwar in der Beschwerde bemängelt, dass ihr dieser Widerspruch nicht vorgehalten worden sei, habe jedoch in der Beschwerde nicht einmal den Versuch unternommen, diese Unschlüssigkeit aufzuklären. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu der Taufzeremonie beschränkten auf vage Schilderungen: Obwohl ihr im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit dazu geboten worden sei, sei sie nicht gewillt oder in der Lage gewesen, nähere Angaben zu tätigen. Die Darlegung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt habe sich auf allgemein gehaltene Schilderungen beschränkt, ohne diese durch spezifische detaillierte Angaben anzureichern. Der Beschwerdeführerin wäre im Heimatland durchaus möglich gewesen, die staatlichen Behörden von der angeblichen Vergewaltigung in Kenntnis zu setzen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachte drohende Verfolgung durch ihren Vater nicht bei der Polizei angezeigt habe, erscheine unverständlich. Die lapidare Behauptung der Beschwerdeführerin auf diesbezügliche Nachfrage, sie glaube nicht, dass sie wegen ihrer privaten Probleme dort Schutz erhalten hätte, außerdem habe sie nicht daran gedacht, stehe im Übrigen auch mit den Länderfeststellungen im Widerspruch, wonach es in der Russischen Föderation eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden gebe, Vergewaltigung illegal sei und das Gesetz Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei bis sechs Jahren für Einzeltäter und im Ausmaß von vier bis zehn Jahren für Gruppenvergewaltigung, vorsehe. Es mute seltsam an, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater erst im Alter von 29 Jahren dazu gezwungen worden sein solle, zu konvertieren und nach tschetschenischer Tradition zu heiraten, dies obwohl dieser sehr traditionsbewusst und dominant gewesen sei. Würde man davon ausgehen, dass es sich um eine real erlebte Situation handelte und der angeblich traditionsbewusste Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich zur Hochzeit mit einem Tschetschenen hätte zwingen wollen, so wäre nach menschlichem Ermessen auch davon auszugehen, dass dieser sein Vorhaben längst in die Praxis umgesetzt hätte. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise 31 Jahre alt gewesen und habe im Verfahren mehrmals angegeben, dass ihr Vater bereits vor zwei Jahren den Entschluss gefasst habe, sie nach tschetschenischer Tradition zu verheiraten. Dass der Vater der Beschwerdeführerin in den vergangenen zwei Jahren insgesamt lediglich drei Treffen zwischen seiner Tochter und dem von ihm gewünschten Ehemann organisiert haben solle, erscheint dem erkennenden Gericht lebensfremd. Außerdem zeige sich darin, dass es dem Vater der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu einer Hochzeit mit einem Tschetschenen zu zwingen. Aufgrund der umfassenden Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die erst wenige Monate zurücklägen, sei für das erkennende Gericht Entscheidungsreife in der Sache gegeben und daher eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin also nicht gelungen, aktuelle Verfolgungsgründe ihrer Person glaubhaft zu machen, zumal sie keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern habe können. Überdies hätten sich im Vorbringen zahlreiche Widersprüche ergeben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen würden. Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in ihren Angaben würden in hohem Maße unverständlich erscheinen und das erkennende Gericht in der Annahme bekräftigen, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handle. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe bzw. sich eine solche zukünftig ergebe.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen sei, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen habe, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes sei die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liege dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund habe, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt werde eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen sei, welcher geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr müsse ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befinde. Die Verfolgungsgefahr müsse dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeute nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichne eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr müsse aktuell sein, was bedeute, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen müsse. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen würden im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen sei. Bestehe für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten habe, Aufenthalt zu nehmen, so liege eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließe (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt werde, komme dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin sei nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen durch ihren Vater zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht ergeben habe. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Beschwerde sei somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 habe die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen werde, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg.cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen stehe (Abs 3 leg cit). Unter "realer Gefahr" sei eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun sei (vgl VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Gemäß Art 2 EMRK werde das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK dürfe niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz sei die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügten hingegen nicht. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Für die Russische Föderation könne nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch sei kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Weiters gelte es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 31 Jahren in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, sie die russische Sprache beherrsche und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sei. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gesunde und erwerbsfähige Frau. Sie habe in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, vor ihrer Ausreise in einem Kosmetiksalon beschäftigt gewesen zu sein. Ihr könne es daher zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre ebenfalls in XXXX lebende Mutter und Tante zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter und sei angesichts des nach wie vor bestehenden familiären Netzwerkes nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin könne somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, seien weder hervorgetreten, noch sei ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht worden. Es ergebe sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK habe jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gebe. Der Begriff des Familienlebens sei nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür komme etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Fall Marckx, EuGRZ 1979). Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung sei dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden habe. Dabei variiere der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und müsse in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben. Ein Eingriff in ihr Familienleben sei somit zu verneinen. Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergehe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt gewesen sei. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich betrage sohin etwas mehr als acht Monate und sei somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls noch zu kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, Deutsch zu lernen, in der Pension, in der sie wohne, im Haushalt zu helfen und Gartenarbeiten im Dorf zu verrichten, vermöge daran nichts zu ändern. Insgesamt ergebe also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde sei des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen sei, wie bereits oben ausgeführt worden sei. Auch Umstände, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, lägen nicht vor. Weder sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr geduldet gewesen (Z 1), noch sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3). Schließlich seien im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation unzulässig wäre. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt worden sei, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht worden seien und sich auch sonst nicht ergäben, sei die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
6. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung an den Verfassungsgerichtshof; das Verfahren ist noch am Verfassungsgerichtshof anhängig.
7. Am 09.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
8. In der polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig. Sie spreche gut Russisch und schlecht Deutsch. Sie beziehe Grundversorgung und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme behindern könnten. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren habe sie Österreich nicht verlassen, sie sei die ganze Zeit in Österreich gewesen. Auf die Frage, warum sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre alten Gründe vom vorigen Jahr aufrecht blieben. Die Situation bei ihr zu Hause sei noch schlimmer geworden. Vor circa zwei Monaten habe ihre Mutter sie aus XXXX angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihr Vater auf der Suche nach ihr sei. Sie habe diese Probleme beim ersten Asylantrag bereits angegeben. Auf die Frage, ob sie neue Gründe habe, wiederholte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen und ergänzte, dass sie Angst vor ihrem Vater habe, er werde sie töten. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihr im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden und sie habe im Falle der Rückkehr auch nicht mit Sanktionen von staatlicher Seite zu rechnen, aber ihr Vater mache ihre Probleme; er werde sie töten. Auf die Frage, seit wann ihr die Änderungen der Situation bzw. der Fluchtgründe bekannt sei, gab die Beschwerdeführerin dann, dass dies seit ihrem alten Asylantrag der Fall sei. Vor ca. zwei Monaten habe sie dann ihre Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihr Vater nach ihr suche; er werde sei dann töten. Auf die Frage, warum sie erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einmal einen negativen Bescheid bekommen habe. Im Sommer 2015 habe sie dann XXXX kennengelernt. Er habe eine Berufung für sie gemacht. Diese Berufung sei dann negativ gewesen, sie habe dann wieder eine negative Entscheidung bekommen.
XXXX habe ihr mitgeteilt, dass sie einen neuen Asylantrag hier in XXXX stellen müsse, so seien sie dann zur Polizei gekommen. Ein vorgesehener Abschiebetermin sei ihr nicht mitgeteilt worden. Abschließend wolle sie angeben, dass ihr Leben in Russland in höchster Gefahr sei, weil ihr Vater sie sicher umbringen werde, das sei leider bei den Tschetschenen so. Beim ersten Interview habe sie nicht angegeben, dass sie damals noch an psychischen Problemen gelitten habe, ca. sechs Jahre lang wegen ihrem Vater. Jetzt gehe es ihr besser, sie habe keine psychischen Probleme mehr seit ca. 5 Jahren.
Unter einem legte die Beschwerdeführer eine mit 10.06.2015 datierte Vollmacht zugunsten XXXX, des Vereins ZEIGE und dessen Obmann RA Dr. MEHMET SAIM AKAGÜNDÜZ in Kopie vor.
8. Der Beschwerdeführerin wurde durch Verfahrensanordnung vom 07.01.2016 gemäß § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 eine periodische Meldeverpflichtung auferlegt. Die Beschwerdeführerin wurde für den 21.01.2016 zur Einvernahme vor die belangte Behörde geladen. Sie erschien nicht. Die Beschwerdeführerin entschuldigte mit Schreiben ihres Vertreters vom 17.02.2016 ihr Nichterscheinen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.02.2016 infolge Erkrankung. Dabei übermittelte sie die Krankenhausbestätigung vom 06.02.2016, wonach sie sich bei einem Sturz eine Thoraxprellung zugezogen habe. Bei Bedarf empfahl das Krankenhaus Schmerztherapie. Die im Schreiben vom 17.02.2016 angekündigte Bestätigung des Hausarztes wurde nicht vorgelegt.
Die Beschwerdeführer wurde für den 26.02.2016 erneut zur Einvernahme vor die belangte Behörde geladen. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, einer Rechtsberaterin und einer Vertreterin ihres Vertreters nach erfolgter Rechtsberatung an, dass keine Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vorliegen würden. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2015 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab die Beschwerdeführerin an, dass es um ihren Vater gehe und die Situation sehr kompliziert sei und bleibe. Ihr Vater beruhige sich nicht, er rufe regelmäßig ihre Mutter an und frage sie nach ihr. Für ihn sei das eine Sache der Ehre geworden. Er wolle sie unbedingt finden und sich wahrscheinlich rächen. Wahrscheinlich könne sich die Referentin das nicht vorstellen, sie lebe in einer zivilisierten Welt, aber bei den Tschetschenen sei es normal sich zu rächen. Es gebe viele Vorfälle, die das beweisen würden. Sie wolle nur ein paar Beispiele bringen, zB verschwänden im Moment viele Frauen in Tschetschenien spurlos und würden in andere Länder verkauft, die Spuren führten im Moment oft nach SYRIEN. Sie habe keinen Schutz, weil ihre Mutter und ihr Vater geschieden seien und man auch sage, dass sie nur eine Mutter habe. Ihr Vater sei ein ganz anderer Mensch, er sei Moslem und sei immer der Diktator in ihrer Familie gewesen. Er habe immer ihre Mutter unterdrückt und er sei immer gegen das Christentum eingestellt gewesen. Auf die Frage, ob sie in ärztlicher Behandlung sei oder irgendwelche Medikamente nehme, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor zehn Jahren psychische Probleme gehabt habe, bei der Immatrikulation an der Universität, weil ihr Vater dagegen gewesen sei. Durch diese Konfrontation mit ihrem Vater habe sie diese psychischen Probleme bekommen. Sie habe ca. 6-7 Jahre gebracht, um ihre psychischen Probleme nach der Konfrontation mit ihrem Vater in den Griff zu bekommen. Im Moment gehe es ihr viel besser, obwohl sie nach wie vor die Spuren von ihrem damaligen Problemen habe, aber sie arbeite an sich. Sie gehe nicht zum Arzt, sie bekomme das selbst in den Griff, aber es sei nicht so, als hätte sie keine Probleme. Sie wolle einen Befund von ihrem Krankenhausaufenthalt vorlegen (hiebei handelt es sich um den Befund vom 06.02.2015). Sie habe in Österreich um Asyl angesucht und glaube, dass ein Vater damit nicht rechnen könne, weil sie Angst habe und nicht mit dem Flugzeug fliegen könne. Also rechne ihr Vater nicht damit, dass sie in Österreich sei und denke, dass sie immer noch in der Nähe Russlands sei. Aus diesem Grund wolle sie hier bleiben. Sie wolle noch angeben, dass ihre Mutter geweint habe, als sie das letzte Mal mit ihr gesprochen habe und für sie habe es so geklungen, als wäre es der Sinn des Lebens für ihren Vater, die Familie und seine Ehre zu rächen. Aus diesem Grund hätten sie alle Telefonnummern gelöscht, weil sie Angst hätten, dass er irgendwie ihre Gespräche mithören könne. Das letzte Mal habe sie vor zwei Monaten mit ihrer Mutter telefoniert. Ihre Mutter habe ihre Telefonnummer nicht gewechselt, sie habe immer noch die gleiche Telefonnummer. Außerdem habe sie Angst, dass ihr Vater wütend werde, wenn sie den Kontakt ganz abbreche und dass der Konflikt immer noch schlimmer werde. Sie glaube auch, dass ihr Vater durch diese Anrufe seine Wut ablasse und dann nichts Schlimmeres passiere. Ihr Vater habe ihre Mutter vor ca. zwei Monaten angerufen, ihre Mutter habe sie gleich danach angerufen. Er habe sie bedroht und ihre Mutter habe gesagt, dass sie das nicht hören wolle. Er habe darauf gesagt, dass sie das alles hören werde und es so kommen werde. Die Frage, ob ihr Vater also ihre Mutter bedrohe, bejahte die Beschwerdeführerin zunächst, gab danach aber an, dass er eigentlich sie durch sie bedroht habe: Er habe gesagt, er werde sie finden und umbringen. Er habe auch gesagt, dass sie seine Hoffnungen als Tochter nicht erfüllt habe und eine Schande für die Familie sei. Abgesehen von diesen Anrufen sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen, ihr Vater habe nur angerufen und sie bedroht. Auf die Frage, ob sie das beweisen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr nur ihre Mutter davon erzählt habe, sie wisse nicht, wie sie das beweisen solle. Auf die Frage, was sich an ihren Fluchtgründen geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass nicht nur ihr Vater, sondern auch XXXX vorhabe, sich an ihr zu rächen. Neu sei, dass für ihren Vater nun die Rache an ihr der Sinn des Lebens sei und für ihn eine Frage der Ehre darstelle. Nach Russland zurückzukehren bedeute, dass sie sich der Gefahr aussetze. Vielleicht sei es schwer, sich das vorzustellen, aber Tschetschenen hätten eigene Lebensgesetze, die sich zivilisierte Leute gar nicht vorstellen könnten. Dass sie auch von XXXX verfolgt werde sei ihr bekannt seit diesem Vorfall, seit das Ganze in Russland passiert sei. Die Frage, ob ihr die Änderung der Fluchtgründe bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie gab an, dass sie schon erzählt habe, was zwischen ihr und XXXX passiert sei. Vielleicht habe sie es nicht so deutlich erzählt, dass er sie verfolgt habe, aber sie habe die ganze Geschichte erzählt. Das sei wirklich die Wahrheit, dass er sie verfolgt habe. Sie wolle noch hinzufügen, dass vor ca. drei Monaten, als ihre Mutter nach Hause gegangen sei, ein Mann vorbei gegangen sei, der gesagt habe, dass sie keine Angst zu haben brauche, unter den Bäumen würden zwei Männer stehen, aber sie brauche keine Angst haben. Ihre Mutter sei vorbeigegangen, aber sie habe vermutet, dass ihr jemand aufgelauert habe. Sie habe gesagt, dass man nicht wissen könne, ob das die Leute ihres Vaters gewesen seien, es müsse nicht heißen, dass das etwas mit ihrem Vater zu tun habe. Aber ihre Mutter habe gesagt, dass sie ganz genau wisse, wer das gewesen sei, aber sie könne sich nicht sicher sein. Ihr Mutter wisse genau, wozu ihr Vater fähig sei, sie sei an dem Tag sehr erschrocken und habe schon Angst gehabt, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Auf die Frage, warum sie einen Folgeantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie um Asyl bitte, weil sie nicht nach Russland zurückkehren könne und hoffe, dass man sie verstehe. Auf die Frage, ob sie nur wegen der negativen Entscheidung im ersten Verfahren einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, natürlich." Auf die Frage, ob sie Verwandte in Österreich habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hier absolut allein sei. Zu den Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin an, dass im Großen und Ganzen alles richtig sei und die wahre Situation in Tschetschenien darstelle. Sie wolle nur ein paar Bemerkungen machen: Obwohl Tschetschenien zur Russischen Föderation gehöre, würden in Tschetschenien nicht die Gesetze der Russischen Föderation, sondern die Gesetze von KADYROW gelten. Dass die Frauen unterdrückt würden, werde nicht erwähnt; ihre Vertreterin werde das ausführlicher schildern. Sie wolle nicht in Russland sitzen und warten, dass sie als Sklavin von Russland ins Ausland verkauft oder entführt oder einfach begraben werde, aus welchem Grund auch immer. Sie kenne die Bräuche und Einstellungen der Tschetschenen ganz gut, die Gefahr, der sie ausgesetzt sei, dürfe man nicht unterschätzen. Das Ganze sei kein Spiel und kein Spaß. Auf den Vorhalt, dass ihr Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es doch etwas Neues gebe: Ihre Mutter habe ihr berichtet, dass ihr aufgelauert werde und dass sie beobachtet werde. Ihr Vater sei wie besessen von der Idee sich zu rächen. Der Grund ihrer Verfolgung bleibe aufrecht, aber das Problem sei viel intensiver geworden und das sei etwas Neues.
Auf den Vorhalt des Widerspruchs, dass sie einerseits angebe, dass die Telefonnummern gelöscht worden seien, und andererseits, dass ihre Mutter die Nummer nicht gewechselt habe, durch ihre Vertreterin, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter Angst vor ihrem Vater habe und wenn sie die Nummer wechseln würde, würde ihn das wütend machen und dann würde es nicht nur zu Telefongesprächen, sondern auch zu Zwischenfällen kommen. Aus Vorsicht habe ihre Mutter - so die Beschwerdeführerin auf Nachfrage - ihre Nummer in ihrem Telefon gelöscht und auch die Protokolleinträge der Telefongespräche mit ihr und ihren Freundinnen. Auch sie habe alles gelöscht. Die Frage ihrer Rechtsberaterin, ob sie psychische Probleme habe und diese versuche, im Moment in den Griff zu bekommen, bejahte die Beschwerdeführerin. Auch die Frage, ob es zutreffe, dass sie nicht fliegen könne, bejahte die Beschwerdeführerin; auf Nachfrage gab sie an, dass sie an Flugangst leide. Auf den Vorhalt der Referentin, dass die Beschwerdeführerin lediglich angegeben habe, dass sie auf Grund der Zwischenfälle mit ihrem Vater psychische Probleme gehabt und 6-7 Jahre gebraucht habe, um diese zu bewältigen, dass es ihr jetzt aber besser gehe, gab die Beschwerdeführerin an, diese Aussage gemacht zu haben. Sie habe nach der Konfrontation mit ihrem Vater 6-7 Jahre gebracht, das zu verarbeiten. Sie habe noch den Nachgeschmack davon und sie habe noch immer psychische Probleme. Sie sei nicht verrückt. Sie habe viele psychologische Bücher gelesen. Früher sei sie mit dem Arzt nicht zufrieden gewesen, weil ihr starke Medikamente verschrieben worden seien. Der andere Arzt habe ihr Meditationsübungen verschrieben, die nicht geholfen hätten. Dann habe sie sehr viele Bücher zu diesem Thema gelesen und viel daraus gelernt. Sie versuche, sich selbst zu helfen. Sie habe momentan psychische Probleme und es wäre in so einer Situation normal, zum Arzt zu gehen, aber sie es gewohnt, mit ihren Problemen selbst umzugehen.
9. Nach der von der Beschwerdeführerin beatragten PSY-III-Untersuchung stellte die Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung F41.0, aus heiterem Himmel auftretenden Engegefühlen, seit 10 Jahren leide, seit einem oder mehreren Konflikten mit ihrem Vater. Sie wolle nun einen Arzt aufsuchen, um ihre "Phobien" und die "Depression" zu behandeln. Bislang habe sie in Österreich keinen Arzt aufgesucht. Sie nehme ein Präparat aus Russland (Phenobarbital). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch eine Überstellung sei nicht auszuschließen. Eine akute Selbstgefährdung liege nicht vor. Es bestehe zum Zeitpunkt der Befundaufnahme keine Suizidalität. Eine akute, lebensbedrohende Krankheit sei nicht fassbar.
10. Im Anschluss an die Untersuchung setzte das Bundesamt die mündliche Verhandlung fort und hob mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.
Auf Grundlage des Befundberichts vom 06.02.2016, der PSY-III-Untersuchung, ihrer polizeilichen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie der Vorakte und der Länderberichte traf das Bundesamt folgende Feststellungen:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Es habe sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es gebe unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Sie verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Zuge ihres Folgeantrages berufe sie sich im Wesentlichen auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe. Von der erkennenden Behörde könne auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung entnommen werden. Die Begründung ihres neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände könne nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Sie leide an einer Panikstörung F 41.0 und nehme Medikamente, ein Präparat aus Russland, Phenobarbital. Eine Verschlechterung sei bei einer Überstellung nicht auszuschließen, eine akute Selbstgefährdung liege derzeit allerdings nicht vor. Es bestehe keine Suizidalität zum Zeitpunkt der Befundaufnahme und es sei keine akute lebensbedrohliche Erkrankung fassbar. Betreffend die umfangreichen Länderberichte, die das Bundesamt wiedergibt, führt es aus, dass diese dem Stand vom April 2015 entsprechen, der dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren zugrunde gelegen sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Akteninhalt von der Beschwerdeführerin nicht abgeändert oder falsifiziert worden sei. Die beantragte PSY-III-Untersuchung sei durch eine qualifizierte Ärztin durchgeführt worden und ihre Stellungnahme stelle ein Gutachten dar. Die Beschwerdeführerin habe keine dem Gutachten widersprechenden Befunde oder andere Beweismittel vorgebracht. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt würden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens. So beziehe sie sich im Folgeverfahren auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation stattgefunden hätten, oder andererseits jedenfalls der Zeit vor der rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung ihres ersten Asylbegehrens zuordenbar seien. Diese Fluchtgründe seien bereits in ihrem ersten Verfahren ausreichend gewürdigt worden. Da weder dem ersten Asylverfahren, noch dem Folgeverfahren ein - über das unglaubwürdige Vorbringen hinausgehender - Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum ihr Gefahr drohen solle, stelle ihre substanzlos in den Raum gestellte Angabe unter Beachtung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit im Vorverfahren, dass ihre Situation zu Hause noch schlimmer geworden sei, weil ihre Mutter sie vor zwei Monaten angerufen und ihr gesagt habe, dass ihr Vater nach ihr suchen und sie danach töten werde, lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar, ebenso wie ihr Vorbringen, wonach es für ihre Mutter so geklungen hätte, als sei es für ihren Vater nun der Sinn des Lebens, die Familienehre zu rächen. Somit ändere sich nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt habe sich somit nicht ergeben, die im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte. Vielmehr stelle dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung stehe und somit rein aus opportunistischen Gründen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stütze sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt.
Maßgebliche Rechtsfrage bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen sei, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen sei. Art. 3 EMRK verbiete es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land könne eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung drohe, sei eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen seien dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage laute, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen derart schwerwiegend seien, dass eine Überstellung nach Russland im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsse. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bilde demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Ein derartiger Sachverhalt könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden.
Darüber hinaus habe sie in der Einvernahme am 26.02.2016 angegeben, diese psychischen Probleme seit der Konfrontation mit ihrem Vater zu haben. Sohin seien ihr diese Probleme bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen. Offensichtlich habe sie mit dieser Behauptung lediglich die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt, um ihren Verbleib in Österreich zu sichern. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, habe sie in Russland das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung. Daher habe sie auch in ihrem Herkunftsstaat die Möglichkeit, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, beispielsweise in Form einer Therapie. Es werde darauf hingewiesen, dass der Abschiebeschutz als Realisierung der Rechte aus Art. 3 EMRK einem Fremden nicht die Heilung von Krankheiten unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern solle. Es könne daher im Fall der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Russland die über die bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung ihres psychischen und physischen Zustandes stelle ihre Überstellung nach Russland keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Russland die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestünden und nachdem sich bei der Beschwerdeführerin auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Russland entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben hätten.
Im nunmehrigen Asylantrag habe die Beschwerdeführerin offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe, warum es ihr nun nicht mehr möglich wäre, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Würden nur Nebenumstände modifiziert, so wie im Fall der Beschwerdeführerin, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Das Bundesamt komme somit zum zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache iSv § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Es sei noch anzumerken, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 BFA-VG lediglich eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennbar sei.
Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei seit der Entscheidung über ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation in Verbindung mit ihrem Vorbringen drohe ihr keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben würden auf Grund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergäben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Folgeantrag vorliege, weil ihr Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Sie verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Ihr nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, das sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sie sich auf ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seien bereits gegeben. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits in ihrem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihr bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat für sie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für ihre persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihr keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, drohe. Es längen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
11. Am 03.03.2016 reichte das Bundesamt das vollständige Gutachten der PSY-III-Untersuchung vom 26.02.2016 nach.
Im Rahmen der Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihrer Mutter, einer Russin, und der Oma aufgewachsen; vom Kindsvater, einem Tschetschenen, lebe die Mutter getrennt. Geschwister habe sie keine. Sie sei nun allein, ohne Familie, nach Österreich gekommen. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe dann PR studiert, aber wegen ihrer Krankheit nicht länger studieren können. Sie wohne in einem Quartier der Grundversogung und halte sich seit zwei Jahren in Österreich auf. Als Ausreisegrund gebe sie an, dass sie oft mit dem Vater gestritten habe, er habe nicht akzeptieren wollen, dass Mädchen studieren. Dies sei zehn Jahre her. Befragt nach Gewalterfahrungen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Vater derb geredet habe, es sei psychische Gewalt gewesen. In weiterer Folge habe sie auch physische Gewalt durch den Vater angegeben. Als Kind habe sie Schläge mit einem Gürtel bekommen, daran könne sie sich aber schlecht erinnern. Später habe er sie mit der Hand geschlagen. Insgesamt könne er leicht zuschlagen. Er habe sie verkaufen, dh. verheiraten wollen. Ein Mann habe ihr im Park gedroht, sie mit Säure zu übergießen. Dabei sei sie auch gewürgt worden. Im Herkunftsstaat sei sie mit nicht näher explorierbaren Medikamenten behandelt worden. Sie habe Phenobarbital, das in Österreich nicht mehr verwendet werde, genommen, ebenso pflanzliche Tropfen wie Pfefferminzöl. Sie habe schon lange psychische Probleme. Sie glaube einen Arzt zu brauchen und müsse alles allein machen. Sie habe Depressionen und beginne oft zu weinen. Sie weine oft jeden Tag. Das sei nicht normal. Sie habe immer Tabletten genommen, die würden das Nervensystem unterdrücken. Sie habe auch Antidepressiva und Tranquilizer genommen. Sie habe Angst vorm Fliegen und vor geschlossenen Räumen wie Aufzügen, U-Bahnen etc. Sie bekomme Atemnot, sobald sich die Türen schließen würden. Dies sei der Fall, seit sie vor zehn Jahren mit ihrem Vater gestritten habe. Sie habe die Gefühle aufgestaut und unterdrückt. Abens könne sie nicht essen und habe ein Engegefühl und Schmerzen im Kopfbereich. Sie habe auch einmal an Selbstmord gedacht, habe aber Angst vorm Sterben. Das halte sie ab. Sie habe das Gefühl, einen negativen Bescheid zu erhalten. Sie habe bereits mehrere erhalten. Einen "Plan B" habe sie nicht. Sie schlafe beim Filmschauen ein, gelegentlich wache sie auf. Einschlafen ginge auf diese Weise, um ca. 8 oder 9 Uhr wache sie auf. Sie habe 7-8 kg verloren seit einem halben Jahr.
Laut Gutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung F 43.2 und Verdacht auf Klaustrophobie F 40.2. Sonst lägen keine psychischen Krankheitssymptome vor. Die Beschwerdeführerin sei normalgewichtig, in gutem Allgemeinzustand, orientiert und bewusstseinsklar. Es könne keine Denkstörung exploriert werden. Der Ductus sei kohärent, flüssig und zielführend. Die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sei nicht verändert. Die Stimmung sei subdepressiv und sorgenvoll. Der Affekt sei in den negativen Skalenbereich verschoben. Suizidgedanken seien amnamnetisch vorgebracht, zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht suizidal eingeengt und distanziere sich vom Suizid. Angegeben werde Angst bei geschlossenen Räumen. Es fänden sich bei Befundaufnahme keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusiven oder dissoziativen Symptome. Es seien keine vegetativen Beleitreaktionen erkennbar. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine Anpassungsstörung, F43.2, in erster Line auf Grund der Sorge wegen des fraglichen Verbleibes in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei subdepressiv, sorge sich, der Affekt sei in den negativen Skalenbereich verschoben. Sie gebe Angst bei geschlossenen Räumen an. Dies erlaube die zusätzliche Diagnose Verdacht auf F 40.2, isolierte spezifische Phobie. Für eine eventuell geplante Überstellung auf dem Luftweg werde XANOR 0.5 empfohlen, das kontrolliert einzunehmen sei. Eine Verschlechterung sei sicher nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Die Reise sei auf Grund der angegebenen Klaustrophobie entweder auf dem Landweg oder mittels nur sehr kurzfristiger, vorübergehender und niedrig dosierter Xanorgabe unmittelbar vor und während der Reise möglich.
12. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016, eingebracht am 03.03.2016, werden die unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungssowie Begründungsmängel vorgebracht.
Zum Sachverhalt für die Beschwerdeführerin aus, dass sie sowohl in ethnischer als auch in religiöser Hinsicht einer Mischehe entstamme, die seit fünf Jahren geschieden sei. Sie sei im Föderationskreis Sibirien, Oblast XXXX in der Stadt XXXX aufgewachsen und 2003 mit ihren Eltern nach XXXX übersiedelt. Sie sei von Geburt an Muslimin, jedoch hundertprozentig westlich orientiert. Sie habe eine Musikschule besuchen und ein Studium absolvieren wollen. Jedoch habe ihr in der Familie dominanter Vater ihre Bildungswünsche auf Grund seiner tschetschenischen traditionellen Vorstellungen über die Rolle der Frau mit Erfolg unterdrückt. In XXXX habe der Vater die Beschwerdeführerin zum Abbruch ihres begonnenen Technikstudiums gezwungen und in XXXX habe er ihr die Aufnahme eines Studiums untersagt. Auch ihre sehr gut bezahlte Arbeit in einem Schönheitssalon in XXXX habe nicht seinem Rollenbild von einer tschetschenischen Frau entsprochen. Um den westlichen Lebensstil seiner Tochter zu beenden und gleichzeitig seine Sichtweise zum traditionellen tschetschenischen Rollenbild doch durchzusetzen, habe er ohne ihr Wissen und ihre Einwilligung ein Heiratsarrangement mit einem Tschetschenen für sie getroffen. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Mutter die Gewalt und Unterdrückung ihres vormaligen Familienoberhaupts am eigenen Leib habe erleiden müssen, sei eine Heirat mit einem tschetschenischen Mann für sie auf keinen Fall akzeptabel, wie für die westlich orientierte Frau auch eine Lebensführung als Ehefrau nach tschetschenisch-islamischer Tradition unzumutbar sei. Verschärfend komme noch der Umstand hinzu, dass die Beschwerdeführerin anstatt dem väterlichen Heiratsengagement zuzustimmen, eine Liebesbeziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei. Derartiges Zuwiderhandeln der Tochter stelle gemäß der tschetschenischen Tradition eine eklatante Ehrverletzung und Schande für den tschetschenischen Vater dar, welcher deswegen Gewalt bzw. Morddrohungen gegen seine Tochter ausgesprochen habe.
Die Beschwerdeführerin leide unter psychischer Erkrankung, welche von fachärztlicher Seite diagnostiziert worden sei.
Die belangte Behörde habe zwar auf Antrag der Beschwerdeführerin eine PSY-III-Untersuchung veranlasst, aber unmittelbar nach der Untersuchung die Verhandlung fortgesetzt und den Bescheid mündlich verkündet. Eine konkrete Darstellung des Untersuchungsergebnisses fehle in der Beweiswürdigung gänzlich, es finde sich nur ein Verweis auf die Feststellungen im Bescheid. Welches Untersuchungsergebnis die untersuchende Ärztin im Detail tatsächlich erzielt habe, sei im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Deswegen bleibe die Beweiswürdigung unschlüssig. Es hätte eines vollständigen und vorliegenden Explorationsergebnisses bedurft, um die Zumutbarkeit der Abschiebung schlüssig und wohlfundiert zu beurteilen. Die belangte Behörde habe in vorauseilender Weise vorrangig ihre Absicht durchgesetzt, den faktischen Abschiebeschutz sofort und übereilt umzusetzen, ohne das Explorationsergebnis mit gebotener Sorgfalt auszuwerten. Eine sorgfältige Auswertung habe der Behörde auf Grund ihres zu raschen Vorgehens verwehrt bleiben müssen. Die Behörde habe die Feststellung auf welcher konkreten Grundlage auch immer einfließen lassen, dass eine Panikstörung F41.0 vorliege und eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Russland nicht auszuschließen sei. Tatsächlich liege eine schwere psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin vor, wie aus dem Befund vom 01.03.2016 hervorgehe. Deswegen bestehe eine akute Gefahr für Leib und Leben. Die Feststellung der belangten Behörde, dass bei einer Überstellung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herbeigeführt werde, sei somit nicht haltbar.
Der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Niederschrift die Länderberichte nur auszugsweise übersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe bemängelt, dass nicht erwähnt werde, dass Frauen unterdrückt würden. Die belangte Behörde habe übersehen, das im Folgeverfahren auch ein Vorbringen erstattet, welches sie als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen im Besonderen betreffe. Die belangte Behörde hätte auch unabhängig davon ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen berücksichtigen müssen und ihr so die Möglichkeit geben müssen, auch zum Themenkreis der aktuellen Situation der Frauen in der Russischen Föderation Stellung zu nehmen. Dies sei im vorliegenden Verfahren gerade deswegen von Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin sich auf dieselben Fluchtgründe wie im ersten Verfahren beziehe und der Problemkreis des subsidiären Schutzes betroffen sei. Sollte also unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Änderung eingetreten sein, stünde dem Folgeantrag nicht mehr die Rechtskraft der entschiedenen Sache entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Situation von Frauen in der Russischen Föderation zeige weit gehende Vulnerabilität der sozialen Gruppe der Frauen nicht nur im traditionell bzw. fundamentalistisch orientierten Nordkaukausus/Tschetschenien, sondern in der gesamten Russischen Föderation auf. Zitiert werde der Bericht des AA vom 10.06.2013, wonach Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Die Polizei bleibe dabei oft passiv und gehe zB Anzeigen nicht mit gebührendem Nachdruck oder gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gebe es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehörten russische Frauen zu den Hauptgruppen. Russland gelte zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Vor diesem Hintergrund sei die Befürchtung der jungen Beschwerdeführerin nicht prinzipiell von der Hand zu weisen, wenn sie befürchte, dass sie als Sklavin in Russland ins Ausland verkauft oder entführt werde oder dass sei einfach begraben werde. Ein weiterer Bericht gebe wieder, dass NGOs berichten würden, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, so lange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung stehe. Im Übrigen werden Länderberichte im Hinblick auf die Lage von Frauen in Tschetschenien wiedergegeben, datierend aus 2014, 2012 und 2008. Die belangte Behörde habe es unterlassen, aktuelle Länderberichte zu verwenden und sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation auseinanderzusetzen und gegenüberzustellen, inwiefern eine Änderung der Situation eingetreten sei. Die Sachverhaltsfeststellungen wiesen den Stand April 2015 aus und seien überholt. Es stelle einen Verfahrensfehler dar, dass sich der Bescheid auf elf Monate alte Länderberichte stütze. Die vorangestellte Kurzinformation zeige, dass der Rest des Materials älteren Datums sei und die Lage in der Russischen Föderation einer aktuellen Einschätzung bedürfe. Die zahlreichen aktuellen, den weiteren Feststellungen vorangestellten Berichte zu den neuesten Ereignissen zeigten, dass in der Russischen Föderation zahlreiche neue Entwicklungen bzw. Veränderungen bedeutend seien. Besonders besorgniserregend sei die neue Entwicklung, dass der vom Nordkaukausus ausgehende Terror auf das russische Kernland übergreife und Täter aus dem norkaukasischen Bereich in weiten Teilen der Russischen Föderation einströmen und Gewalttaten verüben würden. Russische Offiziere würden vor den Gefahren und der Radikalisierung warnen, welche von den aus dem syrischen Kriegsgebiet zurückkehrenden, meist tschetschenischen oder kaukasischen Dschihadisten für die Föderation drohten.
Auf Grund dieser Verfahrensmängel müsse es der belangten Behörde verwehrt geblieben sein, eine rechtliche Beurteilung zu beziehen, welche auf einem hinreichend und konkret erhobenen Sachverhalt beruhe.
In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin den medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 01.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin zu drei verschiedenen Zeitpunkten ausführlich und eingehend fachpsychiatrisch untersucht worden sei und darüber ein fachpsychiatrischer Befund erstellt werde.
Die nunmehr 32-jährige Patientin sei Muslimin und stamme aus XXXX. Die ganze Familie sei 2003 von XXXX nach XXXX gekommen, die Eltern seien seit etwa fünf Jahren geschieden und lebten getrennt. Sie sei Einzelkind und habe zehn Klassen Schulbesuch und ein Jahr einen Universitätskurs an der technischen Universität besucht. Sie sei zwanzigjährig von XXXX nach XXXX gekommen. Seit dem zwanzigsten Lebensjahr leide sie an Erstickungsanfällen und nehme seither PHENOBARBITAL. Als ihr Vater sie zwingen habe wollen, einen Dschihadisten zu heiraten, sei sie vor vierzehn Monaten aus XXXX geflüchtet und mit dem Auto nach Österreich gekommen.
Pschopathologie: Mittelgradige depressive Symptome:
Verstimmungszustände, Antriebsarmut, Tagesschwankungen, Durchschlafstörungen, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Todesgedanken, Selbstmordgedanken einerseits, Klarheitserlebnisse und Erleuchtungserlebnisse andererseits. Angstanfälle bis hin zu regelrechten Panikattacken ("Erstickungsanfälle"), Scheckhaftigkeit, paranoide Interpretationsbereitschaft, Misstrauen, Menschenfeindlichkeit, narzistische Gekränktheit, Beobachtungs- und Verfolgungsideen, fragliche Anmutungserlebnisse, pseudoautistischer
Rückzug. Psychiatrische Medikation: Phenobarbital,
Nozinan-Medikation empfohlen. Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Borderlinepersönlichkeitsstörung, Endomorphe Depression.
Die Patientin sei "neben derzeit an einer psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung erkrankt" und es drohe "bei zusätzlichen seelischen Belastungen wie es eine Rückführung nach Russland darstelle, die ernsthafte Gefahr einer weiteren gravierenden Verschlechterung und Ausbruch einer floriden Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr)". Es werde empfohlen, eine Rückführung wegen derzeit akuter psychiatrischer Erkrankung bei ansonsten ernsthafter Gefahr für Leib und Leben aufzuschieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 01.03.2016 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.2016 erhobene, unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2016 eingebrachte Beschwerde ist sohin als Beschwerdeergänzung zu behandeln.
Die volljährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht nicht fest.
Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.12.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2015 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen diese Entscheidung ist am Verfassungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin hat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand und die relevierte Verfolgung durch XXXX auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden haben bzw. im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch ihren Vater nur eine Modifikation der im ersten Verfahren für unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe darstellen. Im Übrigen entspricht ihr Vorbringen im zweiten Asylverfahren dem des ersten Verfahrens bzw. wurde es nur völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation, noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 01.09.2015 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von einer Anpassungsstörung und Klaustrophobie gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin leidet seit zehn Jahren an psychischen Problemen und wurde bereits im Herkunftsstaat behandelt. In Österreich nahm die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Behandlung in Anspruch und nimmt weiterhin die Medikamente, die ihr in der Russischen Föderation verschrieben wurden.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 14 Monaten im Bundesgebiet auf, verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, spricht schlecht Deutsch, bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung und verfügt in Österreich über keine Bezugspersonen.
Die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin fußen auf ihren Angaben; mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Urkunden kann die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten.
Das Vorbringen der über dreißig jährigen Beschwerdeführerin im ersten Verfahren, sie werde von ihrem traditionsbewussten, patriachalen, dominanten, das Christentum ablehnenden tschetschenischen Vater, der wolle, dass Mädchen gehorsam seien und den Haushalt führen, verfolgt, war vor dem Hintergrund, dass ihr Vater offenbar keine Bedenken dagegen hatte, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Großmutter mütterlicherseits, einer ethnischen Russin russisch-orthodoxen Glaubens in Sibirien großgezogen wurde, dass die Beschwerdeführerin kein Wort Tschetschenisch spricht, weil in der Familie immer nur Russisch gesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin (anders als in der Stellungnahme vom 01.03.2016, laut der sie geborene Muslimin ist) immer angab, ohne Religionsbekenntnis gelebt zu haben, bis sie zwei Jahre vor Ausreise Muslimin geworden sei (wobei sie einerseits angab, von ihrer Großmutter "getauft" worden zu sein, andererseits, dass ihre Großmutter zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei, und angab, nicht mehr zu wissen, was man bei dieser Zeremonie auf Arabisch sagen müsse), weil sie ihr Vater zum Religionseintritt gezwungen habe, um sie davon abzuhalten, zu studieren, arbeiten zu gehen und ihr eigenen Leben zu führen bzw. dass sie zwei Jahre vor Ausreise konvertieren habe wollen, weswegen sie ihr Vater verfolge, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie mit ihrem Freund, mit dem sie eine bzw. keine sexuelle Beziehung gehabt habe, ins Café, zum Bowling und ins Kino gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin 2008 ohne männliche Begleitung mit ihren Freundinnen zum Sightseeing nach London flog, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge zunächst ihren Vater darum ersucht habe, ihr bei der Arbeitssuche behilflich zu sein, bevor sie selbst eine Stelle gefunden habe - in einem Schönheitssalon (auch) für Herrn (ihr Freund sei dort Kunde gewesen und habe sich dort regelmäßig die Haare machen lassen, wobei sie sich kennen gelernt hätten), womit ihr Vater - so die Beschwerdeführerin ausdrücklich - einverstanden gewesen sei, weil der Salon von Dagestanern geführt werde, wurde für unglaubwürdig, erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im ersten Verfahren übrigens auch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenin sei.
Mit dem Vorbringen, diese ihre Verfolgungsgründe aus dem ersten Verfahren blieben aufrecht, aber das Problem sei viel intensiver geworden und das sei etwas Neues, vermag die Beschwerdeführerin somit keine relevante Sachverhaltsänderung vorzubringen.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Folgeantrag in der polizeilichen Erstbefragung darauf, dass die Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht blieben, die Situation bei ihr zu Hause sei noch schlimmer geworden. Ihre Mutter habe sie vor ca. zwei Monaten angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihr Vater auf der Suche nach ihr sei. Sie habe dieses Problem bereits beim ersten Asylantrag angegeben. Sie habe Angst vor ihrem Vater, er werde sie töten. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.02.2016 führte die Beschwerdeführerin hiezu näher aus, dass neu sei, dass für ihren Vater nun die Rache an ihr der Sinn des Lebens sei und eine Frage der Ehre für ihn darstelle. Er habe ihr im Wege ihrer Mutter bei einem Telefonat mit ihrer Mutter gedroht, sie zu finden und umzubringen, sie habe seine Hoffnungen als Tochter nicht erfüllt und sei eine Schande für die Familie.
Auch aus dem vagen Vorbringen, ihrer Mutter sei vor drei Monaten am Heimweg von jemandem gesagt worden, dass sie keine Angst haben solle, weil zwei Männer unter einem Baum stünden, weshalb sie befürchtet habe, dass ihr jemand aufgelauert habe, wobei den Angaben der Beschwerdeführerin weder die Mutter noch die Beschwerdeführerin selbst sicher sind, ob es hiebei überhaupt einen Konnex zum Vater der Beschwerdeführerin gab, ist keine Gefährdung der Beschwerdeführerin erschließbar. Das Vorbringen zu den telefonischen Drohungen ihres Vater an sie im Wege ihrer Mutter st ebenfalls unplausibel: So blieb ihre Mutter - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - trotz der Bedrohungen durch ihren Vater nicht nur in der Russischen Föderation, sondern sogar wie zuvor bei ihrer Cousine wohnen und änderte die Telefonnummer nicht, obwohl er sie regelmäßig anrufe und Drohungen ausstoße, weil ihr Vater sonst noch wütender werde.
Die Länderfeststellungen stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand April 2015, inklusive der Updates vom 07.01.2016, 26.08.2015, 06.07.2015 und 21.04.2015.
Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.03.2016 stützt sich der Bescheid vom 26.02.2016 nicht auf Länderinformationen Stand April 2015. Länderinformationsblätter werden von der Staatendokumentation regelmäßig überarbeitet; ergeben sich zwischenzeitig Änderungen, werden diese als Kurzinformation dem Bericht vorangestellt. Der Länderbericht, auf den das Bundesamt sich stützte, umfasst bereits das Update vom 07.01.2016. Dass sich keines der Updates auf die Lage von Frauen in der Russischen Föderation bezieht, hat seinen Grund vielmehr darin, dass es diesbezüglich seit April 2015 zu keiner wesentlichen Änderung der Lage kam. Auch in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2016 führt die Beschwerdeführerin nicht an, worin die wesentliche Änderung der Lage der Frauen in der Russischen Föderation zwischen September 2015 und März 2016 gelegen sei; dies bewirkt die Stellungnahme insbesondere nicht durch Wiedergabe von Berichten aus 2008, 2012 und 2014.
Auch soweit sich die Stellungnahme auf die auf den Berichten AA 01.04.2015, 11.2014, 10.06.2013, SFH 25.07.2014, ÖB Moskau 10.2014, AI 25.02.2015, Caucasion Knot 31.01.2015, HRW 29.01.2015, NZZ 04.12.2014, Die Presse 04.12.2014, CACI 11.12.2013, GIZ 03.2015, USDOS 27.02.2014, BAA-Staatendoku. 20.04.2011, CoE 12.11.2013, EASO 09.2014, DIS 01.2015, ÖIF 2013, fußenden Stellungnahmen zu Syrienrückkehrern bezieht, tut sie keine Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 01.09.2015 dar.
Gleiches gilt betreffend die Ausführungen zu den aus dem Juni 2013 stammenden Berichten betreffend Frauenhandel, wobei anzumerken ist, dass umgekehrt in der Beschwerde im ersten Asylverfahren (übrigens unzutreffend) ausgeführt wird, dass das Bundesamt offensichtlich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Schönheitssalon mit der Tätigkeit in einem Bordell verwechsle und die Beschwerdeführerin unzutreffenderweise in die Nähe der Prostitution rücke. Vor dem Hintergrund kann dem Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren kein (im Kern glaubwürdiges) neues Vorbringen, die Beschwerdeführerin drohe Opfer von Menschenhandel zu werden, entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrem zweiten Asylverfahren, um die Lage von Frauen in der Russischen Föderation zu illustrieren, an, dass zB im Moment viele Frauen in Tschetschenien spurlos verschwinden und in andere Länder verkauft würden, die Spuren würden im Moment oft nach SYRIEN führen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nie in Tschetschenien lebte, kann diesbezüglich kein Bezug zu ihrer Person hergestellt werden. An anderer Stelle führt sie aus, sie wolle nicht in Russland sitzen und warten, dass sie als Sklavin von Russland ins Ausland verkauft oder entführt oder einfach begraben werde, aus welchem Grund auch immer. Eine konkrete Gefährdung ihrer Person tut sie mit diesem Vorbringen nicht dar:
Dieses Vorbringen, das in der Stellungnahme vom 02.03.2016 wiederum in den Kontext des Menschenhandels gestellt wird, stellt die Beschwerdeführerin völlig unsubstantiiert in den Raum. Eine konkrete Gefährdung tut die Beschwerdeführerin hiemit nicht dar.
Das von der Beschwerdeführerin am 02.03.2016 vorgelegte Gutachten führt betreffend die Überstellung aus, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Russland wegen derzeit akuter psychiatrischer Erkrankung - PTBS, Borderline, Endomorophe Depression - bei ansonsten ernsthafter Gefahr für Leib und Leben aufzuschieben sei. Das von der Behörde vorgelegte Gutachten vom 26.02.2016 besagt, dass eine Verschlechterung des Zustandes der an einer Anpassungsstörung, bedingt durch die Sorge über ihren weiteren Verbleib in Österreich, sowie Klaustrophobie leidenden Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, eine akute Suizidalität bestehe jedoch nicht. Die Überstellung könne auf Grund der Klaustrophobie nur auf dem Landweg, per Flugzeug nur mittels sehr kurzfristiger, vorübergehender und niedrig dosierter Xanorgabe unmittelbar vor und während der Reise mit Begleitpersonal erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem vom Bundesamt vorgelegten Gutachten vom 26.02.2016:
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten baut auf einer Exploration durch offene und halbstrukturierte Gespräche auf; der in der Kurzanamnese wiedergegebene Sachverhalt (sie habe bis 2003 in XXXX gelebt und hätte mit einem Dschihadisten verheiratet werden sollen) widerspricht allerdings nicht nur dem konsequenten Vorbringen der Beschwerdeführerin, nie in Tschetschenien im Allgemeinen und XXXX im Speziellen gewesen zu sein und auch nicht tschetschenisch zu sprechen und der Tatsache, dass sie nie angab, sie hätte eine Dschihadisten heiraten müssen, sie enthält im Gegensatz zu der Anamnese der vom Bundesamt beauftragten Ärztin auch keinerlei für die Beurteilung der Angstzustände notwendige und standardmäßig im Rahmen der Exploration erhobene Angaben zu ihren Erfahrungen mit psychischer und physischer Gewalt, sei es im Kindesalter, sei es im Erwachsenenalter. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens im ersten Asylverfahren, die Beschwerdeführerin könne männlichen Einvernehmenden gegenüber nicht alles umfänglich offenbaren, ist somit der Befundung auf Basis der Befragung durch die vom Bundesamt beigezogene Ärztin im Verhältnis zu der Befundung auf Basis der Befragung durch einen Arzt der Vorzug zu geben.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte, mit Dienstag, 01.03.2016, datierte Gutachten, stützt sich überdies seinen Angaben zufolge auf drei zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführte Untersuchungen; die Beschwerdeführerin gab aber bis zur Einvernahme vor dem PSY-III-Gutachten am Freitag, 26.02.2016, sohin zwei Arbeitstage vorher, an, abgesehen von der Behandlung nach ihrem Sturz am 06.02.2016 in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein; sie brauche wahrscheinlich einen Arzt, behandle sich aber lieber selbst mittels Ratgeberliteratur. Weiter stützt sich das Gutachten auf mitgebrachte Befunde, während die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen bisher konsequent angab, abgesehen vom Krankenhausbericht vom 06.02.2016 über keine Befunde zu verfügen, und die Befragung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen, während die Beschwerdeführerin in allen Einvernahmen konsequent angibt, völlig allein in Österreich zu sein.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
2. Das Verfahren über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.12.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.09.2015, rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof, der noch am Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Beim Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.12.2015 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2015 im ersten Asylverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
4. Mit Bescheid vom 27.05.2015 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 rechtskräftig abgewiesen.
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Österreich nicht verlassen hat, ist die Rückkehrentscheidung gegen sie weiterhin aufrecht.
5. Der Antrag vom 09.12.2015 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist:
Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist durch die das FRÄG 2015, BGBl. I 70/2015, nicht eingetreten.
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 31.07.2014, 2013/08/0163; vgl. dazu ausführlich die - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen in VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Die Beschwerdeführerin behauptet keine Sachverhaltsänderung, sie behauptet ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten - und für unglaubwürdig befundenen - fluchtauslösenden Umstände, wobei die Situation dadurch schlimmer geworden sei, dass ihr Vater nun den Sinn seines Lebens in ihrer Verfolgung sehe, er wolle sie (aus den im ersten Verfahren genannten Gründen) umbringen. Da das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren ihre Furcht war, ihr Vater werde sie umbringen, handelt es sich bei der Neuerung, dass er nun den Sinn des Lebens darin sehe, sich zu rächen und sie umzubringen, nur um eine Modifikation der Begleitumstände.
Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren über den Folgeantrag als weitere Neuerung angibt, dass nicht nur ihr Vater, sondern auch XXXX vorhabe, sich an ihr zu rächen, näher dazu befragt aber angibt, dass ihr bereits seit dem Vorfall, seit das Ganze in Russland passiert sei, bekannt sei, dass XXXX sie auch verfolge, sie habe das auch im Vorverfahren angegeben, aber vielleicht nicht so deutlich erzählt, tut sie vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung keinen im Verhältnis zum Vorverfahren geänderten Sachverhalt vor.
Aus dem völlig vagen Vorbringen, ihre Mutter habe vor drei Monaten die Befürchtung gehabt, dass man ihr auflauere, wobei weder sie noch die Beschwerdeführerin sicher seien, ob ein Konnex zum Vater der Beschwerdeführerin bestehe, kann ebenfalls keine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 eingetreten ist.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Als Sachverhaltsänderung bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Dieses Vorbringen erstattete sie im ersten Verfahren nicht. Da sie aber angibt, bereits seit zehn Jahren an einer psychischen Krankheit zu leiden, die durch einen Konflikt mit ihrem Vater ausgelöst worden sei, dass sie bereits in der Russischen Föderation diesbezüglich behandelt worden sei, wobei sie mit dem ersten Arzt wegen der Medikamente nicht zufrieden gewesen sei, mit dem zweiten nicht, weil er ihr Mediationen verschrieben habe, die nicht geholfen hätten, und sie weiterhin die Medikamente nehme, die sie bereits in der Russischen Föderation genommen habe,und auch die nunmehrige Befundung keine lebensbedrohliche, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheit ergibt, kann auch hierin kein neues, nicht von der Entscheidung im ersten Asylverfahren umfasstes Vorbringen erkannt werden.
6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird von der Beschwerdeführerin selbst verneint.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin, die sich erst seit Dezember 2014 in Österreich aufhält und nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, angegeben, in Österreich absolut alleine zu sein, schlecht Deutsch zu sprechen und ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung zu bestreiten. Es kann daher auch keine Verletzung ihres Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Abgesehen von der nunmehr relevierten Erkrankung bringt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK keine Sachverhaltsänderung vor. Eine diesbezügliche Gefährdung der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin, die abgesehen von den letzten 14 Monaten ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbrachte, dort ihre Schulbildung absolvierte, über Arbeitserfahrung verfügt, vor ihrer Ausreise gut verdiente und dort weiterhin über ein soziales Netz aus Freundinnen und ihre Mutter verfügt, die sie unterstützen, kann weiterhin nicht festgestellt werden.
Ihre nunmehr relevierte Erkrankung bestand ihrem Vorbringen zufolge bereits seit zehn Jahren Die Beschwerdeführerin leidet seit zehn Jahren an einer psychischen Erkrankung und wurde bereits im Herkunftsstaat behandelt, wobei die Beschwerdeführerin in Österreich bis zur PSY-III-Untersuchung ihren Angaben zufolge abgesehen von ihrem Sturz am 06.02.2016 nicht in ärztlicher Behandlung war und sich selbst mit Ratgeberliteratur und den Tabletten, die sie aus der Russischen Föderation mitbrachte, behandelte. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Rückkehr wieder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnte.
Es steht trotz des von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Gutachtens fest, dass eine Überstellung unter den im Gutachten vom 26.02.2016 festgehaltenen Voraussetzungen möglich ist und keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten darstellt.
7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin als Zivilperson durch die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2016 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
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