BVwG L510 2005073-2

L510 2005073-2Tribunal administratif fédéral4 mars 2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

Texte intégral

BVwG L510 2005073-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2005073.2.00

Spruch

L510 2005073-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter FLEISSER, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 02.08.2011, GZ: 046-Mag.Kurz/CF 38/11, BKNR:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, als Dienstgeberin gem. § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 09.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von ? €

10. 182,48, weiters Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von €

601,66, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 10.784,14 an die GKK zu entrichten.

Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 59 Abs. 1 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 02.08.2011, die Beitragsvorschreibung vom 09.12.2010, sowie auf den Prüfbericht vom 13.12.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen würden.

Zum Sachverhalt wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 - 31.12.2009) beim Dienstgeber XXXX Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch des Versicherungspflichtbescheids angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.

Wie im Versicherungspflichtbescheid festgestellt worden sei, seien diese für den jeweils im dortigen Spruch ersichtlichen Zeitraum nachversichert worden, da ihre Tätigkeit für den Dienstgeber als abhängiges Dienstverhältnis zu beurteilen gewesen sei. Die Beiträge seien dementsprechend nachzuverrechnen gewesen.

Die Nachverrechnung sei auf Basis der angegebenen Pauschalhonorare laut vorgelegten Verträgen durchgeführt worden.

2. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 08.09.2011 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Bescheide der GKK erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid einerseits mit Standardformulierungen und andererseits durch einen bloßen Verweis (auf den Versicherungspflichtbescheid vom 02.08.2011) unzureichend begründet sei.

Die Behörde habe es unterlassen, Tatsachen zu erheben, aus denen die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der einzelnen Werknehmer ersichtlich wäre. Die Behörde stütze sich lediglich auf den Versicherungspflichtbescheid und verstoße somit gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime. Hätte die Behörde die ihr obliegenden Verfahrensvorschriften nicht außer Acht gelassen, wäre sie zu einem für den Einspruchswerber günstigeren, anderslautenden Bescheid gekommen. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

Die Behörde stütze den angefochtenen Bescheid auf die Feststellungen im Rahmen der GPLA sowie auf den Versicherungspflichtbescheid vom 02.08.2011. Der Versicherungspflichtbescheid vom 02.08.2011 sei rechtswidrig erlassen worden und sei daher vom Einspruchswerber auch gegen diesen Bescheid ein Einspruch erhoben worden. Die Behörde stütze den angefochtenen Bescheid somit auf einen nicht rechtskräftigen anderen Bescheid.

Die Behörde verkenne, dass die Feststellungen im Rahmen der GPLA belegen würden, dass zwischen dem Einspruchswerber und den einzelnen Werknehmern verschiedene Werkverhältnisse und keine Dienstverhältnisse vorgelegen seien.

Die Werknehmer seien weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Einspruchswerber gestanden. Sie seien selbständige Subunternehmer gewesen, die auf Rechnung ihres eigenen Betriebs tätig geworden seien. Sie seien weisungsfrei gewesen, hätten sich jederzeit durch entsprechend qualifizierte Dritte vertreten lassen können, hätten ihr eigenes Werkzeug verwenden müssen, hätten für das Hinkommen zur Baustelle und die Unterkunft, sowie für ihre Verpflegung selbst aufkommen müssen und seien in keiner Weise in den Betrieb des Einspruchswerbers integriert gewesen.

Allein aus diesen Tatsachen hätte die Behörde erkennen müssen, dass der Verpflichtungsbescheid vom 02.08.2011 rechtswidrig erlassen worden sei und dass kein Dienstverhältnis zwischen den Werknehmern und dem Einspruchswerber vorgelegen sei. Die Betragsvorschreibung in Höhe von insgesamt 10.784,14 sei somit rechtswidrig erfolgt.

Zudem sei es für den Einspruchswerber nicht ersichtlich, woraus sich der Gesamtbetrag in Höhe von € 10.784,14, insbesondere die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, zusammensetze. Es sei für den Einspruchswerber nicht ersichtlich, ob hierunter auch Beträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG enthalten seien.

Sollten diesbezüglich Beträge enthalten sein, wovon der Einspruchswerber ausgehe, so sei die Beitragsvorschreibung zu Unrecht erfolgt. Wie die Behörde richtig ausführe, sei der 1. Monat eines angemeldeten Dienstnehmers beitragsfrei. Die Werknehmer des Einspruchswerbers seien jedoch, - abgesehen davon, dass sie keine Dienstnehmer gewesen seien - wie aus dem Versicherungspflichtbescheid ersichtlich, lediglich im Zeitraum 08.09.2009 bis 31.09.2009, die meisten Werknehmer überhaupt nur von 21.09.2009 bis 21.09.2009(!) für den Einspruchswerber tätig gewesen. Sie wären somit nicht einmal einen Monat beschäftigt gewesen. Selbst wenn man vermeine, die Werknehmer seien Dienstnehmer des Einspruchswerbers gewesen, was ausdrücklich bestritten werde, dürften aufgrund der kurzen Tätigkeit keine entsprechenden Beträge vorgeschrieben werden.

3. Mit Vorlagebericht der SGKK vom 18.05.2012 wurde dieses Rechtsmittel dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 29.06.2012 nahm die bP im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zum Vorlagebericht der SGKK Stellung.

5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24.07.2012 wurde das gegenständlich zu GZ.: 046-Mag.Kurz / CF 38/12, Kto.Nr.:

1427157, anhängige Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 413 Abs. 1 Ziff. 1 und 357 Abs. 1 ASVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss aufgrund des (ebenso) Einspruchs gegen den Bescheid der SGKK vom 02.08.2011, GZ.: 046-Mag.Kurz / CF 37/12, Kto.Nr.: 1427157, (Versicherungspflichtbescheid), anhängigen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt.

6. Am 07.04.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L510 2005073-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK, womit diese entschied, dass die dort genannten 12 Personen zu den dort angeführten Tagen bzw. Zeiten (und zwar 9 Personen v. 01.09.2009 - 21.09.2009, 2 Personen v. 09.09.2009 - 21.09.2009 und 1 Person v. 08.09.2009 - 21.09.2009), in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die bP als Dienstgeberin, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen, als unbegründet abgewiesen (wobei die in diesem angefochtenen Bescheid für die neun Personen angeführte Zeit "21.09.2000 - 21.09.2009" auf "01.09.2009 - 21.09.2009" berichtigt wurde), womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nachangeführten Personen waren zu den angeführten Zeiten

jeweils in der Zeit von 01.09.2009 - 21.09.2009

jeweils in der Zeit von 09.09.2009 - 21.09.2009

in der Zeit von 08.09.2009 - 21.09.2009

aufgrund ihrer einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten (hier: Abbruch- und Trockenbauarbeiten) Dienstnehmer der bP und unterlagen aufgrund der für diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeiten der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Während dieser Beschäftigungen waren die genannten Personen nicht entsprechend als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet und wurden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die allgemeinen Beiträge in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.

Die Nachverrechnung beläuft sich auf ?€ 10.182,48, weiters Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 601,66 sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 10.784,14.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Versicherungspflichten ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L510 2.005.073-1.

Die Höhe der nachverrechneten Beiträge ergibt sich aus der Beitragsvorschreibung vom 09.12.2010 sowie dem Prüfbericht vom 13.12.2010.

Soweit der Einspruch [die Beschwerde] die Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge beanstandet, so geht die Beschwerde verfehlterweise von einem Zeitraum von 08.09.2009 - 31.09.2009 [richtig wohl: 21.09.2009], für die meisten Werknehmer aber nur von 21.09.2009 - 21.09.2009 (also nur einen Tag) aus. Richtigerweise ist aber von 21 Tagen für neun Dienstnehmer, von 13 Tagen für zwei Dienstnehmer und von 14 Tagen für einen Dienstnehmer auszugehen.

Soweit der Einspruch [Beschwerde] ausführt, der Einspruchswerber gehe davon aus, dass in den angeführten Beträgen auch solche gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG enthalten seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid insofern konkret ausführt, dass Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG nur dann zu überweisen seien, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauere; der erste Monat sei jedenfalls beitragsfrei. Warum entgegen dieser Ausführungen die belangte Behörde - bei einer Dauer von jeweils weniger als einem Monat - Beträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG in die Nachverrechnung miteingezogen haben sollte, ist nicht ersichtlich und geht auch weder aus der Beitragsvorschreibung vom 09.12.2010 noch aus dem Prüfbericht vom 13.12.2010 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 34 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Vorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

[....]

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

[...]

§ 44 ASVG

(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. [...]

§ 49 ASVG

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

[....]

§ 54 ASVG

(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

[....]

§ 58 ASVG

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[....]

§ 59 ASVG

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

[....]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L510 2005073-1, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK, womit diese entschied, dass die dort genannten Personen zu den dort angeführten Tagen bzw. Zeiten, in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die bP als Dienstgeberin, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen, als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für sämtliche streitgegenständlichen Zeiträume (hier ist ausdrücklich auch auf die Berichtigung im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. L510 2.005.073-1, zu verweisen) ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen. Seitens der GKK erfolgte die Nachverrechnung auf Grundlage der angegebenen Pauschalhonorare laut den vorgelegten Verträgen. Die Höhe des nachverrechneten Betrages ergibt sich aus der Beitragsvorschreibung vom 09.12.2010 und dem Prüfbericht vom 13.12.2010, dargestellt in Tabellen aus denen die jeweiligen Zeiträume, die Beitragsgrundlagen, die jeweiligen Beiträge und die jeweiligen Zinsen hervorgehen. Der gegenständlich errechnete Betrag wurde in der Beschwerde insofern kritisiert, als dort gemäß einem Schreibfehler im Versicherungspflichtbescheid von einem Tag [richtigerweise mussten es 3 Wochen sein, was die bP zweifellos erkennen müsste] für 9 Dienstnehmer ausgegangen wurde.

Die Beschwerde rügte auch, dass sollten diesbezüglich Beträge [gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG - in den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen] enthalten sein, wovon der Einspruchswerber ausgehe, so sei die Beitragsnachverrechnung zu Unrecht erfolgt; damit trat die bP aber der Nachverrechnung, die sich aus den angeführten Listen ergibt, nicht substantiiert entgegen.

Aus dem Akt haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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