BVwG L509 1266693-2

L509 1266693-2Tribunal administratif fédéral3 mars 2016

Regest

Kostentragung, Reisedokument, Sicherstellung, Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG L509 1266693-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.1266693.2.01

Spruch

L509 1266693-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ECKER, EMBACHER, NEUGSCHWENDTNER RAe, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 39 Abs. 1 BFA-VG wird die Beschwerde gegen die Sicherstellung des von der Botschaft von Bangladesch in Wien ausgestellten Reisepasses mit der Nr. BJ0379180, als unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2012, Zl. C6 266.693-0/2008/7E gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

In weiterer Folge verblieb der BF im österreichischen Bundesgebiet und wurde seitens des BFA mehrfach (vergeblich) versucht, mit der Botschaft von Bangladesch hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF in Kontakt zu treten.

2. Am 02.07.2012 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41a Abs. 9 NAG.

Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA35 (Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt), vom 18.09.2014 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.01.2015 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wurde vom BF eine außerordentliche Revision eingebracht und beantragt, das angefochtene Erkenntnis gem. § 42 Abs. 4 VwGVG dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0039-11 wurde das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In weiterer Folge gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 19.10.2015 der Beschwerde des BF statt und hob den angefochtenen Bescheid der MA35 vom 18.09.2014 auf. Ausgeführt wurde dabei unter anderem (S. 18 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien): "Der belangten Behörde obliegt es nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und festzustellen, inwieweit nunmehr eine berufliche, soziale bzw. familiäre Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt. Sodann ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels überwiegt".

3. Mit Schreiben vom 12.11.2005 wurde der Rechtsvertreter des BF davon verständigt, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages des BF vom 02.07.2012 weitere Unterlagen benötigt würden.

4. Am 22.12.2015 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei legitimierte er sich mit einem Reisepass, ausgestellt am XXXX von der Botschaft von Bangladesch, Nr. XXXX . In weitere Folge wurde nach Durchführung einer entsprechenden Anfrage eruiert, dass sich der BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, da sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen ihn seitdem eine rechtskräftige Ausweisung bestehe.

Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde der Reisepass des BF gem. § 39 Abs. 1 BFA-VG zwecks Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens vorläufig sichergestellt und dem BF eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt.

5. Am 29.12.2015 wurde der Rechtsvertreter des BF von der MA35 davon verständigt, dass der Aufenthaltstitel des BF an diesem Tag zum Druck freigegeben habe werden können und voraussichtlich ab 11.01.2016 in der Behörde zur Abholung bereitliege.

6. Am 11.01.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass er trotz negativem Abschlusses des Asylverfahrens der Ausreise nicht nachgekommen und nunmehr beabsichtigt sei, ihn abzuschieben. Daraufhin legte der BF ein Schreiben der MA35 vor, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm am 11.01.2016 ein Aufenthaltstitel ausgefolgt werde. Vom BFA wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten: "Damit befinden Sie sich mit Erteilung des AT legal in Österreich und das DEF Verfahren wird eingestellt. Ihr Reisepass wird Ihnen übergeben und sie bestätigen den Erhalt mir der ua. Unterschrift".

Am selben Tag wurde dem BF seitens der MA35 die Karte betreffend den ihm erteilten Aufenthaltstitel ausgefolgt.

7. Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 wurde vom Rechtsvertreter des BF gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG Beschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Reisepasses des BF nicht vorgelegen seien und diese daher rechtswidrig gewesen sei. Laut Sicherstellungsprotokoll sei der Reisepass nicht als Beweismittel, sondern zwecks Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens sichergestellt worden. Dass der Reisepass als Beweismittel gem. § 39 Abs. 2 BFA-VG benötigt werde, sei in der Sicherstellungsbestätigung nicht behauptet worden und sei die Sicherstellung daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2015 und der darauf folgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.10.2015 sei festgestanden, dass dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, da die privaten Interessen des BF in Österreich allfällige entgegenstehende Interessen an einer Außerlandesschaffung überwiegen würden und sich somit seit der Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung die für die Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände zugunsten des BF verändert hätten. Es sei daher am 22.12.2015 kein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden und die Abschiebung des BF zu diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen. Die Organe der belangten Behörde seien daher nicht ermächtigt gewesen, den Reisepass des BF sicherzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA bzw. in den Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung, MA35, unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA und den Beschwerdeausführungen.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Asylverfahren des BF, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, wurde mit der Zustellung der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes an den BF mit 23.05.2012 rechtskräftig beendet und verblieb der BF trotz durchsetzbarer Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet.

Am 02.07.2012 stellte er BF einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41a Abs. 9 NAG.

Am 22.12.2015 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei sein Reisepass zwecks Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens vorläufig sichergestellt.

Am 29.12.2015 wurde dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zum Druck freigegeben worden sei und ab 11.01.2016 zur Abholung bereitliege. Die Abholung dieser Karte erfolgte durch den BF am 11.01.2016.

Bei der am 11.01.2016 vor dem BFA durchgeführten niederschriftlichen Befragung des BF wurde ihm sein Reisepass wieder ausgehändigt.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.2. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet:

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß

§ 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

3.3. Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens am 23.05.2012 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Versuche des BFA, mit der Botschaft von Bangladesch hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Kontakt zu treten, schlugen fehl.

Da bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle des BF am 22.12.2015 festgestellt wurde, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung besteht, wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA der Reisepass des BF, ausgestellt von der Botschaft von Bangladesch am XXXX , Nr. XXXX , mit dem sich dieser zuvor legitimiert hatte, gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 BFA-VG vorläufig sichergestellt und dem BF abgenommen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung eine rechtskräftige Ausweisung gegen den BF bestand, die Sicherstellung des Reisepasses des BF gem. § 39 BFA-VG zur Erreichung des "Sicherstellungszweckes", nämlich im konkreten Fall zur Sicherung der Durchführung der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung zulässig erscheint, zumal es sich bei einem Reisepass zweifelsohne um ein Dokument handelt, das im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 BFA-VG für eine Abschiebung gem. § 46 FPG (wozu auch die gegen den BF bestehende durchsetzbare Ausweisungsentscheidung zu zählen ist) als Beweismittel benötigt wird.

In diesem Zusammenhang macht der BF in der Beschwerde geltend, dass aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und der darauf folgenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.10.2015 festgestanden sei, dass dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Aus diesem Grund sei am 22.12.2015 kein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden und sei die Abschiebung des BF zu diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen, weswegen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht ermächtigt gewesen seien, den Reisepass des BF, der ihm mittlerweile wieder ausgefolgt worden sei, sicherzustellen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass keinesfalls bereits aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.10.2015 festgestanden ist, dass dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Diesbezüglich wird auf folgende Passage der entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verwiesen: "Der belangten Behörde obliegt es nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und festzustellen, inwieweit nunmehr eine berufliche, soziale bzw. familiäre Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt. Sodann ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels überwiegt". Davon, dass wie in der Beschwerde behauptet, laut dieser Entscheidung die privaten Interessen des BF in Österreich allfällige entgegenstehende Interessen an einer Außerlandesschaffung überwiegen würden und sich somit seit der Erlassung der asylrechtlichen Ausweisung die für die Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände zugunsten des BF verändert hätten, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Vielmehr wurde dem Amt der Wiener Landesregierung, MA35, als belangter Behörde lediglich aufgetragen, entsprechende Ermittlungen anzustellen bzw. in weiterer Folge eine Interessensabwägung durchzuführen.

Zwar wurde dem BF der Aufenthaltstitel letztlich erteilt, wovon wurde der BF bzw. sein Rechtsvertreter erstmals am 29.12.2015 insofern verständigt, als mitgeteilt wurde, dass der Aufenthaltstitel zum Druck freigegeben werden konnte. Zuvor erfolgte keine außenwirksamen Schritte der MA35, aufgrund derer der BF davon ausgehen hätte können, dass ihm bereits ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Ebenso scheint auf der entsprechenden "Fremdenrechtlichen Kartenbeauftragung" im Verwaltungsakt der MA35 als Ausstellungsdatum der entsprechenden Karte der 29.12.2015 auf.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seitens der MA35 zwar kein gesonderter Bescheid erlassen wurde, in welchem dem BF der Aufenthaltstitel formell erteilt wurde, jedoch ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend (VwGH 06.10.2010, Zl. 2008/19/0527). Eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiters aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 21. 03.2007, Zahl 2004/05/0240, mit weiteren Nachweisen, und vom 04.02.2009, Zahl 2008/12/0059). Auch in Form von Vignetten oder Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide im Sinne des AVG (VwGH, 26.02.2013, 2009/22/0081; Hinweis E 13.12.2011, 2009/22/0239; E 22.09.2009, 2008/22/0681; die Rechtswirksamkeit erfolgt mit Ausfolgung des Reisepasses VwGH, 09.11.1988, 88/01/0206), sodass auch im gegenständlichen Fall bei dem dem BF erteilten Aufenthaltstitel von einem Bescheid, der durch die Ausfolgung der Karte am 11.01.2016 erlassen wurde, auszugehen ist.

Daher kann, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, auch nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 22.12.2015 die Abschiebung des BF nicht zulässig war, zumal der Aufenthaltstitel zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht erteilt war. Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses das Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels noch anhängig war, verwehrt es den Behörden nicht, Schritte zur Vorbereitung der Abschiebung zu setzen, auch wenn noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird.

Die als Sachverhaltsänderung nach Erlassung der Ausweisung geltend gemachte Änderung der für die Interessensabwägung gem. Art. 8 ERMK maßgeblichen Umstände zugunsten des BF stand der Sicherstellung des Reisepasses nämlich so lange nicht entgegen, als die Fremdenpolizeibehörde weiterhin davon ausgehen durfte, dass die Vollziehung der Ausweisung trotzdem möglich sein werde. Diese Möglichkeit hätte aber erst dann ausgeschlossen werden müssen, wenn dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der BF am 29.12.2015 davon verständigt wurde, dass der Aufenthaltstitel bzw. die entsprechende Karte zur Abholung bereit liege, die rechtswirksame Ausfolgung der Karte, der wie oben ausgeführt, Bescheidcharakter zukommt, erfolgte erst am 11.01.2016. Die Sicherstellung des Reisepasses hingegen fand bereits am 22.12.2015 statt.

Unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung des Reisepasses des BF nicht zu erkennen (vgl. VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195), weswegen sich diese als rechtmäßig iSd § 39 BFA-VG erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

3.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Der Antrag des BF auf Ersatz der Kosten war daher gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da es sich beim BF um die unterlegene Partei handelt.

Da vom BFA ein allfällig zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Im konkreten Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage (aus der sich, wie oben dargestellt, zweifelsfrei ergibt, dass der Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der vorläufigen Sicherstellung des Reisepasses des BF noch nicht erteilt war) in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

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