BVwG G304 2115154-1

G304 2115154-1Tribunal administratif fédéral3 mars 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G304 2115154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2115154.1.00

Spruch

G304 2115154-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 18.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 24.03.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende Unterlagen:

  • Befundbericht XXXX vom 26.08.2013

  • Laborbefund XXXX vom 05.11.2013

  • Befundbericht XXXX vom 06.11.2013

  • Arztbrief Krankenhaus der XXXX vom 28.11.2013

  • Laborbefund Krankenhaus der XXXX vom 09.12.2013

  • Arztbrief Klinikum XXXX vom 18.02.2014

  • Ambulanzbericht Klinikum XXXX vom 24.02.2014

  • Nuklearmedizinscher Befund Klinikum XXXX vom 03.03.2014

  • Arztbrief Klinikum XXXX vom 29.08.2014

  • OP Bericht Klinikum XXXX vom 18.03.2015

  • Arztbrief Klinikum XXXX vom 09.10.2014

  • Arztbrief Klinikum XXXX vom 26.01.2015

  • Ambulanzprotokoll/Ambulanzbericht XXXX vom 30.01.2015

  • Ambulanzbericht XXXX vom 05.02.2015

  • Ambulanzbericht XXXX vom 12.02.2015

  • Ambulanzbericht XXXX vom 16.02.2015

  • Ambulanzbericht XXXX vom 04.03.2015

  • Ambulanzbericht XXXX vom 13.03.2015

2. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

N. prostatae Z. n. Radiatio Unterer Rahmensatz bei guter Prognose und erfolgter Bestrahlungstherapie

13.01. 03

50

2

Z. n. Cochleaimplantation links, Schwerhörigkeit rechts

3

Z. n. Hüftgelenksersatz links Unterer Rahmensatz bei gutem Bewegungsumfang

02.05. 07

10

4

Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei hochgradiger Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Z. n. mehrmaliger Operation, mittelgradiger Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelbereich ohne sensomotorische Defizite

02.01. 02

40

5

Collitis Unterer Rahmensatz bei fallweise auftretenden Verdauungsstörungen und gutem Allgemein- und Ernährungszustand

07.04. 04

10

6

Arterieller Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf einen Blutdrucksenker

05.05. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei, GS3 aufgrund der guten Beweglichkeit nicht weiter steigere, GS4, GS5 und GS6 aufgrund fehlender Interaktion ebenfalls nicht weiter steigern würden. Bezüglich der GS2 wurde ausgeführt, dass aufgrund eines fehlenden Audiogramms der Grad der Schwerhörigkeit allgemeinmedizinisch nicht festgestellt werden könne, weshalb um fachärztliche Begutachtung durch einen HNO-Arzt gebeten werde.

Bezüglich der Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, wurde ausgeführt, dass von Seiten der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und der mittelgradigen Bewegungseinschränkung der LWS das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zumutbar sei, auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sollte kein Problem darstellen. Das linke Hüftgelenk sei in der Funktion nicht wesentlich eingeschränkt, der Allgemeinzustand sei gut. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Hals-Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 10.07.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Einschränkung des Hörvermögens Vertigo labyrinthär anzunehmen

12.02. 01 12.03.01

70 20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Als Begründung für den GdB wurde ausgeführt, dass rechts eine Taubheit vorliege. Die hochgradige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links sei mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Die vorliegenden Gleichgewichtsstörungen mit fallweise verstärkter Unsicherheit und Schwindelerscheinungen seien bei höherer Belastung gegeben und stellten dadurch eine wesentliche Funktionsbehinderung dar und würden bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt.

Die angegebenen Funktionsbeeinträchtigungen würden das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht behindern.

Dem Gutachten liegt ein am 10.10.2014 erstelltes Tonaudiogramm zu Grunde.

4. Dem eingeholten, beide obigen Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.07.2015, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Einschränkung des Hörvermögens Rahmensatz entsprechend dem HNO fachärztlichem Gutachten, rechts liegt eine Taubheit vor, die hochgradige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links ist mit einem Cochlea-Implantat versorgt

12.02. 01

70

2

Schwindel Rahmensatz entsprechend der vorliegenden Gleichgewichtsstörungen mit fallweise verstärkter Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höherer Belastung

12.03. 01

20

3

Prostatakarzinom unterer Rahmensatz bei Zustand nach Bestrahlungstherapie, guter Prognose, laufende Heilungsbewährung

13.01. 03

50

4

Zustand nach Hüftgelenksersatz links Unterer Rahmensatz entsprechend dem guten Bewegungsumfang, altersentsprechender Beweglichkeit

02.05. 07

10

5

Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz bei hochgradiger Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Zustand nach mehrmaliger Operation, mittelgradiger Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich, fallweise radikuläre Symptomatik

02.01. 02

40

6

Colitis Unterer Rahmensatz bei fallweise auftretenden Verdauungsstörungen und gutem Allgemein- und Ernährungszustand

07.04. 04

10

7

Bluthochdruck vorgegebener Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf einen Blutdrucksenker

05.05. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.

Als Begründung für den GdB

wurde ausgeführt, dass GS1 führe, GS2 eine wesentliche Funktionsbehinderung darstelle und um eine Stufe steigere. Die übrigen Gesundheitsschädigungen würden aufgrund fehlender Interaktion nicht weiter steigern.

Bezüglich der Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und warum, wurde ausgeführt, dass von Seiten der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und der mittelgradigen Bewegungseinschränkung der LWS das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zumutbar sei, auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sollte kein Problem darstellen. Das linke Hüftgelenk sei in der Funktion nicht wesentlich eingeschränkt, der Allgemeinzustand sei gut. Eine durchgehende Schwindelsymptomatik liege nicht vor. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

5. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 10.08.2015 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen für den Eintrag "Dem Inhaber/der Inhaberin dieses Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die eingeholten Gutachten vom 27.05.2015, 10.07.2015 und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes bei der Landesstelle XXXX vom 22.07.2015 hätten ergeben, dass zwar die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des GdB, sowie Eintragung der Zusätze "schwer hörbehindert", "Cochlear-Implantat", "Osteosynthesematerial", und "Prothesenträger" gegeben seien, ihm jedoch trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden könne. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schriftsatz vom 15.08.2015 erhob der BF im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen und brachte im Wesentlichen vor, dass das Gutachten insofern fehlerhaft sei, als die Schwindelsymptomatik nicht nur bei höheren Belastungen, sondern ständig beim Gehen auftrete. Dies sei sehr wohl mit einer Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden.

7. Infolge des seitens des BF erhobenen Einwandes wurde seitens der belangten Behörde erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten seitens des Ärztlichen Dienstes im Hause vom 18.08.2015 wurde sinngemäß ausgeführt, dass sich mangels neu vorgelegter Befunde keine Änderung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens ergeben würde.

8. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass von Seiten der eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und der mittelgradigen Bewegungseinschränkung der LWS das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zumutbar sei, auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sollte kein Problem darstellen. Das linke Hüftgelenk sei in der Funktion nicht wesentlich eingeschränkt, der Allgemeinzustand sei gut. Die Schwindelproblematik, die bei höheren Belastungen fallweise auftrete, stelle ebenfalls keine Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Hilfsmittel seien zumutbar und könnten verwendet werden. Es sei ihm daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m, ein sicheres Ein- und Aussteigen, sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. Da im Zuge des Parteiengehörs neue Befunde nicht vorgelegt worden seien, seien seine Einwände vom 15.08.2015 nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX.

Begründend wurde vorgebracht, dass das Gutachten insofern fehlerhaft sei, als die Schwindelsymptomatik nicht nur bei höheren Belastungen, sondern ständig beim Gehen auftrete. Daher sei die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund der Behinderung sehr wohl gegeben. Dies sei sehr wohl mit einer Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden. Weiters betrage die Wegstrecke zur Haltestelle 512 m. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch aufgrund der erhöhten Unfallgefahr gegeben.

10. Am 02.10.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 15.10.2015, Zl. G304 2115154-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

12. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 19.10.2015 sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Einschränkung des Hörvermögens Rahmensatz entsprechend dem HNO fachärztlichem Gutachten, rechts liegt eine Taubheit vor, die hochgradige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links ist mit einem Cochlea-Implantat versorgt

12.02. 01

70

2

Prostatakarzinom unterer Rahmensatz bei Zustand nach Bestrahlungstherapie, guter Prognose, laufende Heilungsbewährung

13.01. 03

50

3

Degenerative Erkrankung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz bei hochgradiger Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Zustand nach mehrmaliger Operation, mittelgradiger Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich, fallweise radikuläre Symptomatik

02.01. 02

40

4

Schwindel Rahmensatz entsprechend der vorliegenden Gleichgewichtsstörungen mit fallweise verstärkter Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höherer Belastung

12.03. 01

20

5

Zustand nach Hüftgelenksersatz links Unterer Rahmensatz entsprechend dem guten Bewegungsumfang, altersentsprechender Beweglichkeit

02.05. 07

10

6

Colitis Unterer Rahmensatz bei fallweise auftretenden Verdauungsstörungen und gutem Allgemein- und Ernährungszustand

07.04. 04

10

7

Bluthochdruck vorgegebener Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf einen Blutdrucksenker

05.05. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.

Als Begründung für den GdB

wurde ausgeführt, dass GS1 durch GS2 bei maßgeblicher Leidenserhöhung um eine Stufe angehoben werde. Die GS2 bis GS7 stünden in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen. In Kombination würden sie jedoch den Allgemeinzustand verschlechtern und somit insgesamt um eine weitere Stufe steigern. Die Einschätzung sei unverändert zur letzten aktenmäßigen Letzteinschätzung.

Es bestünden beim BF keine direkte erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit.

Zur Frage, ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, wurde Folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2015 wird ein unsicheres, kleinschrittiges Gangbild mit verkleinertem Schrittmaß aufgrund der Erkrankung der Wirbelsäule sowie eines Hüftgelenksersatzes links dokumentiert. Eine Verbesserung mittels Gehstock ist ebenso dokumentiert. Zusätzlich wird am 10.07.2015 durch einen HNO-Facharzt ebenso im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ein Schwindel- sowie eine Einschränkung des Hörvermögens dokumentiert, sodass aufgrund dieser persönlichen Untersuchungen und der dadurch diagnostizierten Leiden zu schließen ist, dass eine ausreichende relevante Wegstrecke von über 300 Metern, Niveauunterschiede sowie der sichere Transport in einem ÖV nicht zumutbar sind, dies wegen der orthopädischen als auch neurologisch- otologischen Funktionsminderungen."

13. Mit Verfügung vom 30.10.2015, Zl. G304 2115154-1/4Z, zugestellt am 10.11.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. So hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass beim BF ein unsicheres, kleinschrittiges Gangbild mit verkleinertem Schrittmaß dokumentiert worden wäre, welches auf die Erkrankung der Wirbelsäule und einen Hüftgelenksersatz zurückzuführen sei. Der Gutachter hat weiters nachvollziehbar dargelegt, dass in Zusammenschau mit der weiters beim BF diagnostizierten Einschränkung des Hörvermögens sowie seiner Schwindelanfälle nicht geschlossen werden könne, dass für den BF das Zurücklegen einer Wegstrecke von über 300 Metern, das Bewältigen von Niveauunterschieden sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar seien, dies wegen der orthopädischen als auch der neurologischen-otologischen Funktionsminderungen.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF und die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 19.10.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.