BVwG W110 2012479-1

W110 2012479-1Tribunal administratif fédéral2 mars 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Betriebskosten, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

Texte intégral

BVwG W110 2012479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2012479.1.00

Spruch

W110 2012479-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.08.2014, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 18.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Am 25.07.2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerde-führer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 04.08.2014 einen Meldezettel und eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) über den Bezug von Arbeitslosengeld.

4. Mit Schriftsatz vom 05.08.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung von € 394,56) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mit Schriftsatz vom 17.08.2014 einen Mietvertrag in Kopie.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er ausführte, es würden monatlich Betriebskosten in Höhe von € 130,- und Stromkosten in Höhe von €

20,- automatisch abgebucht werden. Der Beschwerde waren die bereits zuvor übermittelte Mietvertragskopie, an der der Beschwerdeführer eine Anmerkung betreffend Betriebskosten angebracht hatte, sowie Kopien seiner Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 beigelegt.

8. Am 01.10.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit seinem Antrag vom 18.07.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des AMS vom 15.07.2014, dass er einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt habe, sowie eine Krankenstandsbescheinigung und eine Auszahlungsbestätigung (Krankengeld) der Gebietskrankenkasse Salzburg jeweils vom 15.07.2014 vor.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 25.07.2014 datiertes Schreiben:

"[...] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

1. 3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Meldezettel und eine Mitteilung des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,02 täglich.

1. 4 Die belangte Behörde richtete weiters an den Beschwerdeführer folgendes, mit 05.08.2014 datiertes Schreiben:

"[...] Wir haben Ihren Antrag vom 18.07.2014 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

[...]

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

1. 5 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am 17.08.2014 neuerlich die Kopie seines Mietvertrages, auf dem als Gesamtmiete €

400,- ausgewiesen wird.

1. 6 Mit der Beschwerdeschrift übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich die Kopie seines Mietvertrages, wobei er unter "§ 2 Mietzins und Nebenkosten" handschriftlich anmerkte, dass "130 EUR ... direkt abgebucht" werden würden. Des Weiteren übermittelte er Kopien seines Einkommenssteuerbescheide für 2012 und 2013, welche keine die Höhe des Selbstbehalts übersteigende außergewöhnliche Belastungen ausweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Gemäß den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensnachweisen, nämlich der Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 15.07.2014 über den Bezug des Arbeitslosengeldes, überschreitet das Haushaltseinkommen, welches monatlich netto € 1.460,60 beträgt (ausgehend von einem täglichen Arbeitslosengeld von € 48,02 netto), die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d. h. übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit im vorliegenden Fall € 988,71). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Mietkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlichen Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ergibt sich zunächst, dass solche außergewöhnliche Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN). Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt sich, dass keine außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wurden, da sie im Falle des Beschwerdeführers die Grenze des Selbstbehalts nicht überstiegen. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 EStG müssen außergewöhnliche Belastungen, damit sie abzuziehen sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG ist dies nur dann der Fall, wenn die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Da im gegenständlichen Fall die Sonderausgaben den für den Beschwerdeführer gültigen Selbstbehalt nicht überstiegen, wurden auch keine außergewöhnlichen Ausgaben abgezogen und damit auch nicht anerkannt iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach er für seine Wohnung Betriebskosten in Höhe von € 130,- monatlich bezahle, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt. So weist der Mietvertrag eine Gesamtmiete von € 400,- monatlich aus. Das eine etwaige monatliche Betriebskostenvorauszahlung betreffende Feld ist durchgestrichen. Erst im Zuge der zweiten Übermittlung des Mietvertrages weist der Vertragstext eine handschriftlich hinzugefügte Ergänzung bzw. Bemerkung auf, es würden Betriebskosten "direkt abgebucht" werden. Einen Nachweis darüber (etwa in Form von Kontoauszügen) hat er jedoch nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachvollziehbar nachweisen, dass er zusätzlich zur Miete - und entgegen dem zuerst vorgelegten Mietvertragstext - auch noch separat Betriebskosten zu zahlen hat. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie an der Einkommensberechnung, wie sie sich aus dem erwähnten Einkommensnachweis ergibt, festgehalten hat.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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