I403 1424304-2•BVwG I403 1424304-2
I403 1424304-2Tribunal administratif fédéral2 mars 2016
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rückkehrentscheidung
I403 1424304-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt (alias Sudan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. IFA 800716105/ VZ 1288681, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, den eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige des Sudans, stellte am 11.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.12.2011, Zl. 10 07.161-BAG, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wies das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 6 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sie im Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm. § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2.1. Im Wesentlichen begründete das Bundesasylamt diese Entscheidung damit, dass weder die behauptete Herkunft aus dem Sudan noch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Uganda in einem Waisenhaus aufgewachsen und dort sexuell missbraucht worden, feststellbar gewesen seien. Vielmehr sei aufgrund einer Sprachanalyse vom 07.11.2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche Herkunft aus Uganda auszuschließen, während hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Herkunft aus Nigeria anzunehmen sei. Eine sudanesische Herkunft sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die behaupteten Fluchtgründe bezüglich der sexuellen Übergriffe in einem Waisenhaus in Uganda seien ausschließlich zum Zwecke der Asylerlangung vorgebracht worden. Die Einreise in das Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Die Beschwerdeführerin gehe in Österreich der Prostitution nach. In den Befragungen und Einvernahmen habe sich herausgestellt, dass sie keine Landeskenntnisse zu Uganda habe. Sie habe nicht einmal die ungefähre Lage des Dorfes, wo sich das Waisenhaus befunden habe, angeben können, auch sei es ihr nicht möglich gewesen, die nächstgelegene größere Stadt zu nennen. Ihre Kenntnisse zu Uganda erschöpften sich in der Kenntnis der Farben der Flagge Ugandas bzw. in ihrer Angabe, dass Uganda ein sehr armes Land sei. Auch der Umstand, dass sie nicht der Sprache Luganda oder einer der anderen in Uganda gesprochenen Sprache mächtig sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal laut ihren eigenen Angaben ihre Betreuungspersonen im Waisenhaus alle aus Uganda gekommen wären. Unplausibel sei auch, dass sie nicht einen einzigen Namen eines Erziehers oder einer Erzieherin nennen könne. Der Umstand, dass sie nicht in einem Waisenhaus in Uganda aufgewachsen sein könne, ließ letztendlich auch ihre Angaben zu ihrer Geburt im Sudan nicht glaubhaft erscheinen. Da ihre Angaben hinsichtlich ihrer Geburt im Sudan bzw. ihrer aus dem Sudan stammenden Eltern durch keinerlei Beweismittel gestützt worden wären, sei davon auszugehen, dass sie nicht im Sudan geboren worden sei. Die Fluchtgründe seien sohin insgesamt nicht glaubhaft.
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2015 mit Erkenntnis vom 09.02.2015, Zl. I405 1424304, gemäß §§ 3 und 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab, und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 verwies es das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
4. Mit Schreiben vom 06.03.2015 übermittelte das BFA der Beschwerdeführerin ein Parteiengehör mitsamt einem 13 Punkte umfassenden Fragenkatalog zu ihrem Privat- und Familienleben mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. In der per Fax am 22.03.2015 an das BFA übermittelten Stellungnahme führte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren in Österreich aufhältig und unbescholten sei. Unbestritten sei die Geschicklichkeit der Beschwerdeführerin beim Frisieren und Zurechtmachen von Haaren und im Falle des Zugangs zum Arbeitsmarkt könne sie viele Alternativen zum Erwerb des Lebensunterhalts finden. Aus dem Verfahren ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits offiziell tätig gewesen sei. Sie habe ihren Arbeitswillen auf verschiedene Weise demonstriert, ihre Deutschkenntnisse könnten sich sehen lassen. In Kürze könne sie das Sprachniveau auf dem A1- und A2-Level offiziell mit einem Zertifikat dokumentieren. Durch ihre Hilfsbereitschaft habe sie einen Freundeskreis in Österreich aufbauen können. Tatsächlich habe in Afrika Verfolgung stattgefunden, was durch eine Fraktur dokumentiert sei. Bei ihrer Ankunft in Österreich sei dies eine frische Verletzung gewesen.
Der Stellungnahme war eine Rechnung/Kurskarte der XXXX vom 09.02.2015 angeschlossen, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 09.02.2015 bis 27.04.2015 für einen Deutschkurs angemeldet war.
6. Mit Schreiben vom 31.03.2015 gewährte das BFA der bevollmächtigten Vertretung Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. In der undatierten, am 16.12.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme führte die bevollmächtigte Vertretung das Nachfolgende aus: "[...] Frau XXXX ist seit August 2010, somit fast fünfeinhalb Jahre in Österreich. Sie ist gut integriert, unbescholten und spricht die deutsche Sprache ausreichend. Den Kontakt zur Heimat hat sie verloren. In Österreich hat sie sich verschiedentlich engagiert und ist bemüht, ein selbstständiges Leben zu führen. Die bestandene Prüfung für das A2-Deutschzertifikat ist ein Schlüssel dazu. Soziale Geldaushilfen nimmt sie nicht in Anspruch, sondern lebt von Unterstützung von Freunden und Freundinnen, denen sie behilflich ist, etwa beim Frisieren und Flechten der Haare. Bereits im Jahr 2009 hat der Asylgerichtshof auf die Schwelle eines außergewöhnlich langen Aufenthalts hingewiesen, die der Fremde mit einem 5-jährigen Aufenthalt erreicht (A2 402.227-1/2008/7E vom 13.08.2009). Gestützt auf die EU-Richtlinien hat der EuGH klargestellt, dass nach einem 5-jährigen Aufenthalt ein erleichterter Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung gewährt werden muss. Im Fall von Frau XXXX stellt sich ein durchgängig legaler Aufenthalt, gestützt auf einen einzigen Asylantrag dar; die privaten Interessen am Aufenthalt in Österreich sind durch die gute Integration verstärkt. Nun noch zur Beantwortung des Fragenkatalogs im Schriftsatz vom 31.03.2015:
Die Ast ist seit August 2010 in Österreich, Familienmitglieder gibt es keine. Einen Arbeitgeber hat die Ast derzeit nicht, es existiert aber eine Vorvereinbarung (siehe Beilage); sie führt aber informell Hilfstätigkeiten wie Haareflechten etc. durch. Dadurch bekommt sie von Freunden aktuelle Unterstützung. Sie teilt sich mit einer Freundin die Unterkunft. Da ihre persönlichen Bindungen zu Österreich stark sind, möchte sie gerne hierbleiben."
Dieser Stellungnahme wurden angeschlossen: Zeugnis über die Deutschprüfung auf den Niveau A2 vom 14.10.2015, ausgestellt durch ein XXXX; Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX seit 11.03.2013, ausgestellt am 04.11.2015; Arbeitsplatzzusage als Packerin in einer Tubenfabrik, ausgestellt am 09.11.2015; Empfehlungsschreiben vom Verein XXXX vom 25.09.2014; Bestätigung über die ehrenamtliche Zusammenarbeit im Rahmen eines Festivals, ausgestellt am 22.05.2015; Empfehlungsschreiben einer Freundin der Beschwerdeführerin vom 09.09.2015; Bestätigung eines christlichen Vereins, ausgestellt am 02.11.2015.
8. Das BFA erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.02.2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. legte das Bundesamt zwei Wochen als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ab Rechtskraft des Bescheides fest.
8.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zur Person und der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin aus, dass sie ca. 25 Jahre alt und Staatsangehörige des Sudan sei. Sie halte sich seit 2010 im österreichischen Gebiet auf. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten, ihre Familienangehörigen lebten in Uganda. Zu Österreich bestünden keinerlei familiäre Bindungen und Beziehungen. Sie gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, informell führe sie Hilfstätigkeiten wie Haarflechten etc. aus. Sie bekomme Unterstützung von ihren Freunden, sie teile mit ihrer Freundin eine Unterkunft und sei behördlich gemeldet. Im Asylverfahren sei bereits festgestellt worden, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie komme aus Uganda, unglaubwürdig sei. Außerdem sei festgestellt worden, dass die behauptete Staatsangehörigkeit Sudan ebenfalls unglaubwürdig sei. Es liege somit ein Fall des § 8 Abs. 6 AsylG vor. Die vermutete Staatsangehörigkeit Nigeria habe im Asylverfahren nicht nachgewiesen werden können.
Beweiswürdigend wiederholte die belangte Behörde (wortgleich) die Feststellungen des bekämpften Bescheides, ohne weitere Erwägungen hinzuzufügen.
In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin ledig sei und keine Sorgepflichten habe und zu Österreich keinerlei familiäre Bindungen und Beziehungen unterhalte. Sie halte sich zwar seit fünfeinhalb Jahren in Österreich auf, jedoch sei ihr Aufenthalt bis 12.03.2015 als Asylwerberin geduldet gewesen. Bereits im Asylverfahren sei festgestellt worden, dass sie gelegentlich als Prostituierte arbeite, dies sei jedoch als keine starke berufliche Verfestigung einzustufen. Die behaupteten starken Bindungen zu Österreich seien nicht untermauert bzw. konkretisiert worden. Es sei zwar eine Bestätigung eines A2-Zeugnisses vorgelegt worden, dieses stamme jedoch von einem XXXX. Ein ÖSD-Zeugnis liege nicht vor. Weil der Nachweis zur vermuteten Staatsangehörigkeit nicht erbracht werden könne und die behauptete Staatsangehörigkeit Sudan bzw. das behauptete Herkunftsland Uganda unglaubwürdig seien, liege ein Fall des § 8 Abs. 6 AsylG vor.
9. Der bezeichnete Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin samt den Verfahrensanordnungen vom 01.02.2016, wonach der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird und die Beschwerdeführerin verpflichtend an einem Rückkehrberatungs-gespräch teilzunehmen hat, am 03.02.2016 zugestellt.
10. Dagegen erhob die bevollmächtigte Vertretung fristgerecht mit dem per Fax am 14.02.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde und führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Es seien unrichtige Feststellungen getroffen worden und es liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Sudan. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei verweigert worden. Es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden. Das Bundesamt habe die Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne Einvernahme, ohne erkennbare Beweiswürdigung und ohne adäquate Recherchen bezüglich des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen. Den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich werde widersprochen. Sie lebe schon seit fast sechs Jahren in Österreich und habe während dieser Zeit umfangreiche Anstrengungen bezüglich ihrer Integration unternommen. Sie wünsche sich, auf legale Weise ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Sie habe ein A2-Deutschzertifikat und könne sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen. Sie verfüge über umfangreiche soziale Kontakte und sei unbescholten. Unverständlicherweise habe das Bundesamt auf eine Einvernahme verzichtet. Deshalb habe die Beschwerdeführerin all diese Punkte nicht vorbringen bzw. nicht genauer darlegen können. Es seien nicht alle Fragen hinsichtlich der Integration und Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin geklärt worden. Es liege Willkür vor. Die belangte Behörde habe keine konkreten Recherchen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, vorgenommen. Konkrete Feststellungen zum Vorbringen seien nicht getroffen worden. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt, aktuelle Länderberichte bezüglich des Heimatlandes der Beschwerdeführerin zu untersuchen bzw. auf die konkreten Rückkehrbefürchtungen einzugehen. Im Bescheid werde lediglich darauf verwiesen, dass die Staatszugehörigkeit zum Sudan bezweifelt werde, auf eine Analyse der Länderberichte sei aber verzichtet worden. Auch zu dem von der belangten Behörde behaupteten Herkunftsstaat Nigeria seien keine Untersuchungen hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Abschiebung vorgenommen worden. Dies sei jedenfalls für die Beschwerdeführerin bedeutsam, weil sie als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt nach einem sehr langen Aufenthalt in Österreich als vulnerabel anzusehen sei. Bei einer Abschiebung nach Afrika sei sie akut gefährdet, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin sei unzulässig und ihr sei zumindest der Duldungsstatus zuzuerkennen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde habe die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfüllt. In Anbetracht der Integration der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehrentscheidung unzulässig. Weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zudem sei deshalb eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen ebenfalls nicht möglich gewesen. Schließlich wurden die Anträge gestellt: a) einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; b) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; c) festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist; d) eine Duldungskarte zu erteilen; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
11. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten am 18.02.2016 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
1.3. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinander-gesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
1.5. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Zu Spruchteil A) - Zurückverweisung:
2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermögen das negative Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid aufgrund der nachfolgend dargestellten Ermittlungsfehler bzw. -lücken und Widersprüche nicht zu tragen:
2.1.1. Zunächst sticht ins Auge, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen ausführt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Sudans sei (vgl. Seite 3 des bekämpften Bescheides), obwohl weder aus den vorliegenden Gerichts- noch aus den Verwaltungsakten dahingehend Hinweise entnommen werden können, welche dafür eine tragfähige Grundlage böten. Im diametralen Widerspruch dazu führt die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides das Nachfolgende aus: "Da nicht festgestellt werden konnte, aus welchem Staat Sie stammen und Ihnen Ihre vermutete Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, liegt ein Fall des § 8 Abs. 6 AsylG vor. Sowohl Ihre behauptete Staatsbürgerschaft Sudan, als auch Ihr Herkunftsland Uganda erwiesen sich aufgrund des Asylverfahrens als unglaubwürdig." (vgl. bekämpfter Bescheid S. 8).
2.1.2. Obwohl die belangte Behörde bei ihren Feststellungen und - wie im Folgenden unter Punkt 2.1.3. näher ausgeführt - auch in der Beweiswürdigung von einer sudanesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, prüft sie in weiterer Folge im Rahmen ihrer Rückkehrentscheidung diesen Umstand nicht weiter und gelangt in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wiederum zur (widersprüchlichen) Ansicht, dass weder eine Staatszugehörigkeit noch ein Herkunftsstaat feststellbar seien und [daher] "ein Fall des § 8 Abs. 6 AsylG" vorliege.
2.1.3. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 09.02.2015, Zl. I405 1424304 geht hervor (vgl. Erkenntnis S. 17f), dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhält. Dennoch bleibt dieser Umstand sowohl in den Feststellungen als auch in der Beweiswürdigung des Bescheides der belangten Behörde gänzlich außer Acht, und es finden sich auch in der rechtlichen Beurteilung keine Hinweise auf eine allfällige von der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum geführte und allenfalls immer noch aufrechte (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft.
2.1.4. Wie oben unter Punkt I.8.1. ausgeführt, hat sich die belangte Behörde des Weiteren bei der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides damit begnügt, lediglich die zuvor getroffenen Feststellungen wortident zu wiederholen, ohne jedoch weitere Erwägungen dazu anzustellen (vgl. vgl. Seite 3 und 4 des bekämpften Bescheides). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, demzufolge die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, muss auch die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt - und gerader dieser - vorliegt (VwGH 26.6.1990, 89/09/0164; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055). Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden, wobei ebenso hervorgehen muss, ob die gezogenen Schlüsse den Denkgesetzen folgerichtig entsprechen (VwGH 17.8.2000; 99/12/0254; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055; VwGH 20.9.1990, 89/06/0182; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird diesen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der bloßen Wiederholung der zuvor im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen nicht einmal im Ansatz gerecht.
2.1.5. Im Hinblick auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidbegründung auch die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zu beinhalten hat. Es ist demnach darzulegen, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend, oder eben nicht zutreffend erachtet (VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 3.9.2002, 2002/09/0055). Daher hat die Behörde prinzipiell den maßgeblichen gesetzlichen Tatbestand, insbesondere die darin verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe, auszulegen und ihm in der Folge den festgestellten Sachverhalt zu unterstellen (VwGH 18.2.1994, 93/12/0112) sowie gegebenenfalls darzulegen, aus welchem Grund die Rechtsfolge ausgesprochen wird (vgl. Walter/Thienel, AVG § 60, Anm. 4). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides die rechtlichen Grundlagen und anschließend den vorliegenden Sachverhalt lediglich nebeneinander dargestellt. Konkrete Erwägungen zu den Subsumtionen wurden nicht vorgenommen, zudem erwiesen sich die getroffenen Subsumtionen vor dem Hintergrund der groben Mängel in den Feststellungen und der Beweiswürdigung als verfehlt bzw. teilweise die angeführten, zu prüfenden Gesetzesbestimmungen als unzutreffend. Hervorzuheben ist auch, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung sachverhaltswidrig ausführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin "bis 12.03.2015 als Asylwerber geduldet" gewesen sei, obwohl eine "Duldung" dem Sachverhalt nicht entnommen werden kann.
Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung geforderten Darstellung jener konkreten Gründe, aufgrund derer die belangte Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand vorgenommen hat, ist der rechtlichen Beurteilung nicht zu entnehmen. Eine rechtliche Begründung, die nicht einmal andeutungsweise die Erwägungen der Behörde bei der Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes und bei der Anwendung des so gewonnenen Auslegungsergebnisses auf den konkreten Sachverhalt erkennen lässt, verstößt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 19.6.1990, Zl. 87/08/0271 "eklatant" gegen § 60 AVG (vgl. dazu auch VwSlg 14.670 A/1927; VwGH 27.6.1980, 1171/9; VwSlg 708 A/1949). Insofern liegt auch in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ein (weiterer) erheblicher Verfahrensmangel vor.
2.1.6. Vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen unter Punkt 2.1.1. bis 2.1.5. ist festzuhalten, dass die Begründung eines Bescheides nicht einem Selbstzweck dient, sondern das Ziel verfolgt, die Parteien über jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; VwGH 22.12.1993, 90/13/0160 u. a.m.). Zum einen sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide sind - vom speziellen Fall des § 58 Abs. 2 AVG abgesehen - in schlüssiger und vollständiger Weise zu begründen (VwGH 30.5.1963 95/63). Zum anderen hat die Bescheidbegründung dem Telos des § 60 AVG folgend so zu auszufallen, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen .
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, nicht nur der Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.9.1996, 95/20/0666; VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027). § 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung des im amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020). Im zweiten Schritt sind jene Gründe darzutun, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Im dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen darzustellen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheid geführt haben (VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; VwGH 26.6.1996, 96/07/0052; VwGH 13.9.2001, 97/12/0184;). Die Begründung eines Bescheides verlangt die Bekanntgabe eines konkreten Sachverhalts, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht sowie Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass einerseits ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und andererseits dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; VwGH 29.8.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020). Insgesamt lässt sich eingedenk der ständigen Rechtsprechung somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschal oder abstrakte (vgl. Hauer, ÖGZ, 1971, 435) bzw. inhaltleere (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Der belangten Behörde ist in der Gesamtschau der vorangestellten Ausführungen sohin vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit in der Gesamtschau nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen, mit der Aktenlage homogenen und für den Bescheidadressaten und den nachgeordneten Kontrollinstanzen nachvollziehbaren Begründung einer abweisenden Entscheidung entspricht (vgl. § 60 AVG iVm § 58 Abs. 2 AVG).
2.1.7. Zu konstatieren ist auch, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid sowohl in ihren Feststellungen als auch in ihrer Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, die Beschwerdeführerin sei eine sudanesische Staatsangehörige, während sie diese Ansicht in der Beweiswürdigung - und wie oben ausgeführt auch in den rechtlichen Erwägungen - wiederum konterkarierte, indem sie einerseits keine Erwägungen anstellte, ob eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Sudan zulässig ist bzw. sie andererseits auch keine Ermittlungen betreffend die aktuelle Situation im angenommenen Heimatstaat traf und sie der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch kein Parteiengehör gewährte, sodass sich im Lichte dieser Ausführungen auch hier weitere gravierende Ermittlungsfehler zeigen.
3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im
§ 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).
3.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren aufgrund grober Verfahrensfehler und missachtet. Insbesondere hat es den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und keine konsistenten Erwägungen bezüglich der vorliegenden Staatsangehörigkeit und des Privat- und Familienlebens getroffen. Gerade die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftslandes sowie die subjektiven Rechte des Art. 8 EMRK stellen die zentralen Themen in einer Rückkehrentscheidung dar, welche grundsätzlich im Administrativverfahren zu klären sind. Auf dem Boden der vorangestellten Ausführungen zeigen sich demnach nicht nur gravierende Ermittlungslücken der belangten Behörde im Hinblick auf die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, sondern es treten auch deutliche Defizite bei dem, für eine gesetzeskonforme Entscheidungsfindung unerlässlichen Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Erstellung eines Bescheides an den Tag. Daher besteht aus Sicht des Bundesverwaltungs-gerichts auch Raum für die konkrete Annahme, die belangte Behörde habe mit ihrer "oberflächlichen Entscheidungsfindung" de facto den Versuch unternommen, die meritorische Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu "delegieren".
3.3. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch das BFA jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können. Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Nichtvornahme notwendiger Ermittlungen den Instanzenzug der Beschwerdeführerin willkürlich verkürzen bzw. den entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).
4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das BFA nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
5. Das nunmehr zuständige BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und die jeweiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes dabei zu berücksichtigen haben.
Zu Spruchteil B) - (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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