BVwG W224 2120716-1

W224 2120716-1Tribunal administratif fédéral1 mars 2016

Regest

Antragsbegehren, individuelles Bachelorstudium, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zulassungsantrag - Studienrichtung,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W224 2120716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2120716.1.00

Spruch

W224 2120716-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 25.11.2015, Zl. B/0135/07/15-14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, iVm § 55 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, iVm § 13 Abs. 3 AVG, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) den Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium mit der Bezeichnung "Wirtschaftsinformatik unter besonderer Berücksichtigung des Maschinenbaus". Dieses Studium solle laut dem beigefügten Studienplan eine Kombination des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit den Studienzweigen Wirtschaftsinformatik, Betriebswirtschaft und Internationale Betriebswirtschaft an der WU Wien und des Bachelorstudiums Maschinenbau an der Technischen Universität Wien (im Folgenden: TU Wien) darstellen.

2. Mit Schreiben vom 16.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Antrag Mängel aufweise und vor einer Verbesserung desselben keine Erwägungen in der Sache getroffen werden könnten.

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der WU Wien vom 28.10.2015 mitgeteilt, dass sein Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium Mängel aufweise. Der vorgelegte Studienplan enthalte keine Fächer aus Wirtschaftsinformatik und Maschinenbau. Das geplante individuelle Studium sehe 23,5 ECTS an freien Wahlfächern vor, weshalb keine Gleichwertigkeit mit einem facheinschlägigen Studium gegeben sei. Im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sei eine Bachelorarbeit zu verfassen, deren Thema den Pflicht- und Wahlfächern zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, jenen Studienplan der TU Wien vorzulegen, der fünf Bachelorarbeiten vorsehe. Er werde aufgefordert darzulegen, aus welchem Grund das angestrebte Ausbildungsziel nicht im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erreicht werden könne, zumal 177,5 ECTS des geplanten individuellen Studiums im Rahmen des regulären Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, das 180 ECTS umfasse, absolviert würden. Das vom Beschwerdeführer geplante Studium lasse keinen Ausbildungsschwerpunkt erkennen. Er werde daher aufgefordert, einen Studienzweig des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu wählen. Zudem seien ganze Fächer und nicht nur einzelne Lehrveranstaltungen zu verbinden, weshalb mindestens 45 ECTS aus den Fächern des Studiums Maschinenbau an der TU Wien in den Studienplan aufzunehmen seien. Weiters sei nicht erkennbar, wie die im Qualifikationsprofil dargestellten Ausbildungsziele anhand der gewählten Lehrveranstaltungen erreicht werden sollen. Die Mindeststudienzeit ergebe sich aus dem Universitätsgesetz 2002. Der diesbezügliche Passus in § 2 Abs. 2 des Studienplans sei daher zu streichen. Zudem sei § 3 Abs. 1 dritter Satz des Studienplans bezüglich der Anzahl der Prüfungsantritte zu streichen. Neben den ECTS-Anrechnungspunkten seien auch die entsprechenden Semesterstunden anzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde auch der Entwurf seines individuellen Bachelorstudiums "Wirtschaftsinformatik unter besonderer Berücksichtigung des Maschinenbaus" übermittelt, welcher allen rechtlichen Anforderungen entspreche. Darin müsse er nur noch jene Fächer ergänzen, die er an der TU Wien ablegen wolle.

Für die Behebung der angeführten Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt und er darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

4. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Studienplan geändert habe und führte die einzelnen Änderungen an.

5. Am 10.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine von ihm eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 06.11.2015 und ersuchte um Fristverlängerung für die Mängelbehebung zwecks Einarbeitung der Erkenntnisse aus dieser Stellungnahme.

6. Auf Grund der erteilten Fristverlängerung legte der Beschwerdeführer am 24.11.2015 den neuerlich geänderten Studienplan für ein individuelles Studium mit der nunmehrigen Bezeichnung "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit technischer Ausrichtung" vor.

7. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.11.2015, Zl. B/0135/07/15-14, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium gemäß § 55 Abs. 3 UG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Behebung von wesentlichen Mängeln nicht nachgekommen sei. So habe er unter anderem den Studienplan nicht dahingehend abgeändert, dass das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gemäß § 55 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 gleichwertig sei und dadurch ein Ausbildungsziel erreicht werde, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte (VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008; 21.01.2015, Ro 2014/10/0028). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sei ein Antrag nach fruchtlosem Ablauf der von der Behörde zur Behebung des Mangels gesetzten Frist zurückzuweisen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung aus, dass eine Gleichwertigkeit des individuellen Studiums mit einem facheinschlägigen Studium gegeben sei und das Ausbildungsziel nur durch ein individuelles Studium erreicht werden könne. Somit sei von einer vollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrags auszugehen. Durch den angefochtenen Bescheid werde er daher in seinem subjektiven gesetzlichen und verfassungsmäßigen Recht auf Zulassung zu einem individuellen Studium verletzt. Hervorzuheben sei, dass in diesem individuellen Studium insgesamt sieben Bachelorarbeiten verfasst würden, um den Studierenden auf eine höchste wissenschaftliche Karriere vorzubereiten. Dieses wissenschaftlich motivierte Ausbildungsziel könne nur in Form eines individuellen Studiums erreicht werden. Da die gesetzlichen und formalen Voraussetzungen für ein individuelles Studium erfüllt seien, sei der Antrag auf Zulassung zu genehmigen.

9. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 20.01.2016 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

10. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der WU Wien vom 03.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, die Beschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2015 an der WU Wien den Antrag auf ein individuelles Bachelorstudium mit der Bezeichnung "Wirtschaftsinformatik unter besonderer Berücksichtigung des Maschinenbaus".

Mit Schreiben der WU Wien vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweist. Für die Behebung der näher bezeichneten Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gesetzt und er darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen ist. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde auf Ansuchen des Beschwerdeführers bis zum 24.11.2015 verlängert.

Mit Vorlage des geänderten Studienplans vom 24.11.2015 für ein individuelles Bachelorstudium mit der nunmehrigen Bezeichnung "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit technischer Ausrichtung" kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nur teilweise nach. Infolge dessen wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 25.11.2015, Zl. B/0135/07/15-14, der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium gemäß § 55 Abs. 3 UG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgebliche Bestimmung im Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:

"Individuelles Studium

§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Studiums;

2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;

3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;

4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.

(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.

(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen."

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr wohl: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

1.2. Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Fragen, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187).

1.3. "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die Vizerektorin für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106; vgl. etwa auch VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

1.4. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.1. Gemäß § 55 Abs. 1 UG dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden.

Voraussetzung für die Bewilligung eines individuellen Studiums ist daher, dass das Studium aus Fächern verschiedener Studien, die in Abs. 1 genannt sind, zusammengesetzt sind (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar UG2, § 55, II).

2.2. Mit dem Verbesserungssauftrag der belangten Behörde vom 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, näher bezeichnete Mängel in seinem Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsse. Diese Frist wurde schließlich auf Grund eines Ersuchens des Beschwerdeführers bis zum 24.11.2015 verlängert. An diesem Tag legte der Beschwerdeführer den geänderten Studienplan der belangten Behörde vor, ist jedoch dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen.

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 17 Universitätsstudiengesetz, der Vorgängerbestimmung des § 55 UG, räumt diese Bestimmung den Studierenden (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums setzt grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist (VwGH 16.12.2002, 2002/10/0008).

Der Beschwerdeführer sah in seinem ersten Entwurf zum Studienplan seines beantragten individuellen Studiums insgesamt 177,5 ECTS des Studienplans des regulären Bachelorstudiums "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der WU Wien vor, welches 180 ECTS umfasst. Mit dem Verbesserungsauftrag wurde ihm (unter anderem) aufgetragen darzulegen, weshalb sein angestrebtes Ausbildungsziel nicht im Rahmen des regulären Bachelorstudiums erreicht werden könne, zumal in diesem Studium im Rahmen der freien Wahlfächer auch einzelne Lehrveranstaltungen an der TU Wien besucht werden könnten. Der auf Grund des Verbesserungsauftrags geänderte Studienplan umfasst 174,5 ECTS des regulären Studienplans für das Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften". Der Beschwerdeführer legte auch nicht dar, aus welchem Grund sein angestrebtes Ausbildungsziel nicht durch dieses Studium erreicht werden könnte. Die belangte Behörde führte daher zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen ist, den Studienplan derart abzuändern, dass das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist und durch dieses individuelle Studium ein Ausbildungsziel erreicht werde, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte.

2.4. Ergänzend wird angemerkt, dass auch weitere Aufträge des Verbesserungsauftrages nicht erfüllt wurden. So bemängelte die belangte Behörde, dass das geplante Studium 23,5 ECTS an freien Wahlfächern vorsehe. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dies entsprechend den - dem Verbesserungsauftrag beigelegten - Richtlinien für ein individuelles Studium zu ändern. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Es wurde von der belangten Behörde auch ausgeführt, dass sich trotz des (ursprünglichen) Titels des Studiums "Wirtschaftsinformatik unter besonderer Berücksichtigung des Maschinenbaus" weder Fächer aus Wirtschaftsinformatik noch aus Maschinenbau im Studienplan fänden. Der Beschwerdeführer änderte daraufhin den Titel des Studiums auf "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit technischer Ausrichtung", doch besteht der Studienplan weiterhin aus Fächern der regulären Studien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und Wirtschaftsrecht. Technische Fächer sind hingegen nicht vorgesehen. Lediglich in den Bestimmungen im Studienplan über die in den Fächern vorgesehenen Lehrveranstaltungen finden sich nur vereinzelt technische Lehrveranstaltungen, was aber nicht den Zusatz "mit technischer Ausrichtung" rechtfertigen würde.

Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, neben den ECTS-Anrechnungspunkten auch die Semesterstunden anzuführen. Auch dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

2.5. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag damit - entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde - nicht zur Gänze nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069; VwGH 21.09.1993, 91/04/0196). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Bachelorstudium gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles: zu § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071); zu § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069;

21.09. 1993, 91/04/0196; 19.1.1988, 87/04/0101, 0102; 22.2.1994, 93/04/0218; 19.3.2002, 99/10/0203 mwN; 24.5.2007, 2006/07/001;

2.9. 2008, 2005/18/0513, VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185; 19.02.2014, 2013/10/0184).

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