BVwG W171 2012796-1

W171 2012796-1Tribunal administratif fédéral1 mars 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W171 2012796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2012796.1.00

Spruch

W171 2012796-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte in INNSBRUCK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 01.03.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 04.09.2013 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Er habe als Straßenverkäufer für SIM-Karten und als Bodyguard für den Präsidenten des Provinzrates, XXXX, gearbeitet. Den letzten Beruf habe er bis unmittelbar vor seiner Ausreise, etwa bis Mai/Juni 2013, ausgeübt. Seine Eltern und Geschwister würden in der Stadt XXXX leben, dort habe sich auch der Beschwerdeführer immer aufgehalten. Zum Fluchtweg führte er aus, er habe Afghanistan vor fünf Tagen verlassen. Auf Nachfrage gab an, er habe bereits eineinhalb Monate vor seiner Ausreise aufgehört, als Bodyguard zu arbeiten. Er sei von KABUL aus schlepperunterstützt in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach Unterbringung in einem Schlepperquartier habe er einen Fluss mit einem Schlauchboot überquert, anschließend sei er von den Schleppern mit dem Auto nach WIEN gebracht worden. Zum Fluchtgrund gab er an, er habe für den Präsidenten des Provinzrates seiner Heimatprovinz gearbeitet. Im März 2013 habe er von Unbekannten Drohanrufe bekommen, wonach er die Arbeit niederlegen solle. Er habe diese Anrufe nicht ernst genommen, sondern weitergearbeitet, weil er das Geld gebraucht habe. Am 13.03.2013 sei von Unbekannten auf ihn geschossen worden, er sei dabei nicht verletzt worden. Später (zehnter Tag des dritten Monats 1392) sei abermals auf ihn geschossen worden, auch dabei sei er nicht verletzt worden. Aus Angst um sein Leben habe seine Familie beschlossen, dass er die Heimat verlassen müsse.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.04.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vor, aus der zusammengefasst Folgendes hervorgeht: Ausgestellt am 15.03.2014, Islamische Republik Afghanistan, Unabhängiger Direktorat der lokalen Regierung, Provinzversammlung XXXX. Hiermit bestätige der namentlich genannte Chef der Provinzversammlung XXXX am 15.03.2014, dass der Beschwerdeführer am 10.10.1391 (ungefähr Jänner 2013) als sein Leibwächter eingestellt worden sei. Er sei etwa im Februar 2013 in XXXX von der Opposition der Regierung aufgegriffen worden, habe aber überlebt. Er sei immer wieder telefonisch bedroht worden. Am 10.03.1392 (01.06.2013) sei er noch einmal aufgegriffen worden (Anm.: "aufgegriffen" wohl iSv. "angegriffen") und habe wieder überlebt. Danach habe er den Beruf gekündigt. Der Ausstellende bestätige dies und bitte, Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder werde ihm die Tazkira per Post schicken. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, seine Eltern sowie ein Bruder und die Schwestern würden gemeinsam in der Stadt XXXX in einem gemieteten Haus wohnen. Sein anderer Bruder wohne seit sechs Monaten in KABUL und arbeite bei der XXXX sowie abends im XXXX. Momentan würden sein Bruder und sein Vater, der als Kraftfahrer arbeite, gut verdienen. Er habe väterlicherseits einen Onkel und drei Tanten sowie mütterlicherseits vier Onkel und eine Tante, welche in KABUL bzw. in XXXX leben würden. Zu seinem Lebenslauf gab er an, dass er in der Stadt XXXX geboren worden sei und immer dort gelebt habe. Vier Jahre lang habe er die Schule besucht. Im Jahr 2012 habe er für sechs Monate als SIM-Karten-Verkäufer gearbeitet. Von Jänner 2013 bis 01.06.2013 habe er als Leibwächter beim Chef der Provinzversammlung von XXXX gearbeitet. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass er als Leibwächter beim Chef der Provinzversammlung gearbeitet habe. Er sei immer wieder von Unbekannten telefonisch bedroht worden, dass er kündigen müsse und nicht mehr für den Chef der Provinzversammlung arbeiten solle. Er habe die Drohungen nie ernst genommen. Eines Tages sei in einem näher bezeichneten Stadtviertel in XXXX auf ihn geschossen worden, er sei jedoch nicht getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht kündigen können, da er das Geld gebraucht habe. Eines Tages habe der Beschwerdeführer das Auto seines Chefs waschen sollen. Beim Autowaschen sei wieder auf ihn geschossen worden, er sei jedoch nicht getroffen worden. Es seien zwei Personen gewesen. Diese seien von der Polizei gesehen worden, hätten aber weglaufen können. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Chef und seinen Eltern über den Vorfall gesprochen. Dann habe der Beschwerdeführer gekündigt und den Beschluss gefasst, auszureisen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Leibwächter problemlos das Haus seines Chefs betreten habe können. Eines Tages habe ihn die Schwester seines Chefs gebeten, dass er ihre Mutter anrufe, weil sie kein Handy mitgehabt habe. Sie habe ihm eine Telefonnummer gegeben und der Beschwerdeführer habe dort angerufen. Niemand habe abgehoben. Am Abend habe er einen Rückruf bekommen und habe sie ihm gesagt, dass sie ihn liebe. Sie habe ihn immer wieder angerufen und sich nach zwei Tagen als Schwester seines Chefs zu erkennen gegeben. Der Beschwerdeführer habe ihr seine Zuneigung gestanden. Sie hätten drei Wochen lang telefonischen Kontakt gehabt. Danach habe sie nicht mehr angerufen und sei das Handy ausgeschalten gewesen. Sein Chef habe ihm nicht mehr erlaubt, ins Haus zu gehen. Der Beschwerdeführer habe 1 1/2 Monate nach dem Vorfall, bei dem auf ihn geschossen worden sei, Afghanistan verlassen. In dieser Zeit sei er zuhause in XXXX geblieben. Die Drohanrufe hätten ein bis zwei Monate nach Beginn seiner Tätigkeit als Leibwächter begonnen. Er habe sehr viele Drohanrufe bekommen, diese hätten bis zur Ausreise angedauert. Es habe sich bei den Drohenden um zwei verschiedene Männer gehandelt, die Stimmen habe er aber nicht erkannt. Beim ersten Mal habe ein Mann auf ihn geschossen, beim zweiten Mal seien es zwei Männer gewesen. Nach dem zweiten Vorfall habe er seinen Job gekündigt. Auf Vorhalt, dass er sich trotz allem die gesamte Zeit bis zur Ausreise daheim aufgehalten habe und weder ihm noch seiner Familie etwas geschehen sei, meinte er, es stimme, dass ihnen nichts passiert sei. Er verdächtige aber seinen Chef, dass dieser hinter den Vorfällen stehe, weil der Beschwerdeführer bei den Anrufen immer allein gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu der vorgelegten Bestätigung stehe, meinte er, es stimme, dass sein Chef diesen Brief nach Österreich geschickt habe. Dessen Schwester habe den Beschwerdeführer einmal in Österreich angerufen und mitgeteilt, dass sein Chef von den Telefonaten gewusst habe. Das sei in Afghanistan nicht erlaubt. Erst dann habe der Beschwerdeführer seinen Chef verdächtigt. Die Schwester sei mittlerweile verlobt worden, es bestehe kein Kontakt mehr. In den 1 1/2 Monaten vor der Ausreise sei er nur telefonisch bedroht worden, dies, obwohl er zweimal die Handynummer getauscht habe. Sein Chef habe ihm davon abgeraten, wegen der Vorfälle zur Polizei zu gehen. Seine Familie habe ihm nicht geglaubt, sondern unterstellt, dass er die Geschichte erfunden habe, weil er nicht mehr als Leibwächter arbeiten wolle. Den Umzug in eine andere Stadt habe er sich nicht leisten können. Man könne ihn überall in Afghanistan finden. Rein theoretisch wäre es für ihn möglich gewesen, in einer anderen Stadt zu leben. Auf Vorhalt, dass er die letzten 1 1/2 Monate unbehelligt daheim gewohnt habe, meinte er, dies stimme, er sei in dieser Zeit nur telefonisch bedroht worden. Sein Haus habe sich in einem sicheren Gebiet befunden, da der Gouverneur von XXXX in der Nähe gelebt habe. Auf Vorhalt, dass er in eine andere Stadt gehen hätte können und seine Familie unbehelligt in Afghanistan lebe, meinte er, er habe Probleme bekommen, als er mit der Schwester des Chefs befreundet gewesen sei. Er hätte sonst Afghanistan nicht verlassen. Er habe den Beschluss zur Ausreise gleich nach dem zweiten Vorfall gefasst, die Organisation habe 1 1/2 Monate gedauert. Seiner Familie in Afghanistan gehe es finanziell gut. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs (Dezember 2013 bis April 2014) vor. In weiterer Folge wurde die Farbkopie einer Tazkira vorgelegt (AS 75).

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei keine Verfolgung abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, aus seinem Fluchtvorbringen könne auch eine Bedrohung iSd § 8 AsylG nicht abgeleitet werden: Eine Gefahr aufgrund der von ihm behaupteten Verfolgung könne nicht angenommen werden, da er die (wohlbegründete Furcht vor) Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund seiner Berufsausbildung und dem bestehenden familiären Netzwerk sei ihm die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse möglich. In Afghanistan sei weder die Staatsgewalt zusammengebrochen noch gebe es systematisch schwere Menschenrechtsverletzungen, die Hauptstadt KABUL sei ausreichend sicher. Bei einer Rückkehr könne er durch Berufstätigkeit ein Auslangen finden und sei nicht gefährdet, in eine hoffnungslose Lage zu geraten. Außerdem könne von seinem sozialen Netz wirtschaftliche und soziale Unterstützung erwartet werden. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das Bundesamt darauf, ein Sachverhalt iSd § 57 AsylG habe sich nicht ergeben. Nach einer Interessenabwägung kam das Bundesamt zum Ergebnis, ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei gerechtfertigt. Das Vorliegen der in § 50 Abs. 1 und 2 genannten Gefahren sei geprüft und verneint worden, eine Empfehlung iSd Abs. 3 leg.cit. existiere für Afghanistan nicht, sohin sei eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er habe bei einem Telefonat mit seinem Vater erfahren, dass die Schwester seines Vorgesetzten geheiratet habe, der Mann sich jedoch nach zehn Tagen wieder scheiden habe lassen. In das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei während deren Abwesenheit eingebrochen und dabei alles gestohlen worden. Die Behörde habe keine "individualisierten" Länderberichte eingeholt, die herangezogenen Berichte seien zu allgemein und würden sich nicht auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Die Behörde habe ihre nach § 37 AVG bestehende Ermittlungspflicht verletzt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüft werden können. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes beruhe auf Verfahrensfehlern. Die Behörde habe nur die Konsistenz der Angaben und die persönliche Glaubwürdigkeit beurteilt, die Länderberichte aber nicht in die Beweiswürdigung miteinfließen lassen. Es seien lediglich Textpassagen seines Vorbringens wiedergegeben worden, ohne dass diese einer konkreten Würdigung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit unterzogen worden seien. Fluchtauslösend sei gewesen, dass er sich nicht vor der Verfolgung durch Unbekannte schützen habe können und ihm auch die Polizei nicht helfen habe können. Da er das Land aus Furcht vor Verfolgung durch Unbekannte verlassen habe, die afghanischen Behörden nicht schutzwillig/-fähig seien und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, wäre ihm Asyl, aufgrund der schlechten Sicherheitslage zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer lerne fleißig Deutsch und verfüge über soziale Kontakte, ein Eingriff in sein Privatleben wäre unverhältnismäßig und wäre die Rückkehrentscheidung deshalb für dauerhaft unzulässig zu erklären.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei ledig. Er halte seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Er sei gesund. Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan gab er an, bis vor einiger Zeit hätten sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern in einem Stadtteil der Stadt XXXX gelebt. Seit dem allerdings die Lage in XXXX sich derart verschärft hat, habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen. Er habe einen Onkel väterlicherseits sowie eine Tante in der Stadt XXXX, außerdem einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Mit XXXX meine er jeweils XXXX. In KABUL habe er zwei Tanten väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits. Zu seinem in KABUL lebenden Bruder gab er an, dieser sei zum Opferfest zu Hause in XXXX gewesen. Es habe sich dann die Lage so verändert, dass er seither keinen Kontakt mehr über Mobiltelefon herstellen habe können. Er könne nicht sagen, wo sich sein Bruder derzeit befinde. Der Beschwerdeführer nannte die Namen seiner in KABUL lebenden Tanten und Onkel. Er habe seine in KABUL lebenden Verwandten nie besucht, auch nicht vor seiner Abreise, als er sich in KABUL aufgehalten habe. Seine Onkel XXXX und XXXX seien im XXXX und sein Onkel XXXX habe keine Arbeit. Der Erstgenannte habe vier Söhne und eine Tochter, der Zweitgenannte vier Söhne und zwei Töchter und der Letztgenannte fünf Söhne und zwei Töchter. Die Cousins und Cousinen seien alle kleine Kinder, die ältesten seien vielleicht 15 Jahre alt. Zuletzt habe er am ersten Tag des Opferfestes, es war am 24. 09.2015, Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Die Lage sei damals noch sehr ruhig gewesen. Damals sei es ihnen noch gut gegangen. Er habe in der Zwischenzeit oftmals versucht, den Kontakt wiederherzustellen. Durch die Kampfhandlungen der Taliban seien Strommasten zerstört worden und auch Internetverbindungen seien derzeit nicht möglich. Das Gericht hält fest, dass aktuell den Medien entnehmbar ist, dass Kämpfe um die Stadt XXXX zwischen den Taliban und den Regierungstruppen nahezu täglich in der Berichterstattung stehen.

Zum Fluchtgrund gab er an, er habe sechs Monate für den Präsidenten des Provinzrates gearbeitet. Dieser sei viel unterwegs gewesen und habe viele Menschen getroffen. Während der Meetings habe er beim Auto draußen gewartet. Während er beim Präsidenten tätig gewesen sei, habe es für ihn keine heikle Situation gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch manchmal bei ihm zu Hause gewesen, um dort Wache zu halten. Außerdem habe er ihn am Anfang auch noch einkaufen geschickt. Später dann nicht mehr. Er habe etwa 1 1/2 bis 2 Monate beim Präsidenten gearbeitet, als die Drohanrufe begonnen hätten. Diese hätten sich dann über zwei bis drei Wochen erstreckt und schließlich sei es zum ersten Schussvorfall gekommen. Es sei etwa Mitte März (12. oder 13.) 2013 gewesen, als der erste Schussvorfall stattgefunden hätte. Der erste Vorfall habe in XXXX, einem Stadtviertel von XXXX, vor der Mädchenschule, stattgefunden. Er habe sich zu Fuß auf dem Nachhauseweg hinter dem Schulgebäude befunden. Beim ersten Mal sei er von einer Person angegriffen worden. Er habe ihn nicht richtig erkennen können, er sei ca. 40 bis 50 Meter entfernt gewesen. Er habe zwei bis drei Schüsse abgegeben. Der Täter sei nicht allzu weit von ihm entfernt gewesen, er hätte ihn treffen können. Es könne an der Entfernung liegen, dass er nicht getroffen worden sei, er wisse es aber nicht. Danach habe er einen Anruf bekommen und es sei ihm mitgeteilt worden: "Diesmal habe ich dich nicht getroffen, das nächste Mal erwische ich dich." Bei den Drohanrufen sei er immer gewarnt und wiederholt aufgefordert worden, mit seiner Arbeit aufzuhören. Er habe seine Nummer einmal geändert, sie sei jedoch wieder gefunden worden. Gefragt, wie das sein könne, meinte er, der Präsident habe immer seine Telefonnummer haben müssen, um ihn jederzeit erreichen zu können. Er verdächtige in erster Linie den Präsidenten und glaube, dass er für die Anschläge auf ihn verantwortlich gewesen sei. Dessen Schwester und er seien nämlich ca. drei Wochen lang telefonisch in Kontakt gewesen. Sie hätten einander gesagt, dass sie sich lieben würden. Als er in Österreich gewesen sei, habe die Schwester des Präsidenten angerufen. Als das erste Mal auf ihn geschossen worden sei, habe der Präsident ihn nach Hause geschickt und kurz darauf sei er angegriffen worden. Beim zweiten Mal habe der Präsident ihn von der Hochzeit seines Freundes weggeschickt, um das Auto zu waschen und dort sei er noch einmal angegriffen worden. Auf Vorhalt, dass eine Kündigung einfacher gewesen wäre als ihm einen Todesschützen auf den Hals zu hetzen, meinte er, es sei allgemein bekannt, wie man in Afghanistan mit jungen Männern umgehe, die verbotenen Kontakt zu gewissen Mädchen haben würden. Der Präsident habe dies aufgrund des Kontaktes zu seiner Schwester getan. Eine verbale Zurechtweisung, wenn ein junger Mann verbotener Weise mit einem jungen Mädchen Kontakt habe, sei nicht vorgesehen. Man sei dann als junger Mann ebenfalls mit dem Leben bedroht. Er habe eines Tages einen Anruf erhalten und sei von dem Mädchen aufgefordert worden, die Mutter des Mädchens anzurufen. Als er diese Nummer gewählt habe, sei dieses Mobiltelefon ausgeschaltet gewesen. Am Abend habe er von dieser Nummer einen Rückruf erhalten. Die Person habe sich nicht vorgestellt. Erst nach zwei Tagen habe das Mädchen noch einmal angerufen und ihm gesagt, dass sie ihn lieben würde. Er habe das erwidert. Sie habe nicht gedacht, dass das ihre Familie erfahren würde und sie habe auch den Ruf der Familie sicher nicht schaden wollen. Er habe nie persönlichen Kontakt mit diesem Mädchen gehabt. Er habe sie allerdings gesehen, z.B. als er die persönlichen Einkäufe zu Hause abgeliefert habe. Das Mädchen habe zu Hause lediglich ein Kopftuch getragen, er habe ihr Gesicht sehen können. Der Präsident habe ihn anfangs nicht verdächtigt, dass er mit seiner Schwester in Kontakt sei, daher habe er die Einkäufe ins Haus tragen dürfen. Später, als er Verdacht geschöpft habe, habe er ihm nicht mehr erlaubt, das Haus zu betreten. Auf Vorhalt, dass es ja keine große Strafe sei, wenn er das Haus nicht mehr betreten dürfe, meinte der Beschwerdeführer, er sei überzeugt, dass er etwas mit den zwei Anschlägen auf ihn zu tun habe. Einmal habe er ihn selbst nach Hause geschickt und beim zweiten Mal habe er ihn zum Autowaschen geschickt. Auf Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass der Kontakt zum Mädchen das Motiv gewesen sei, wenn die Anrufer immer das Quittieren seiner Tätigkeit gefordert hätten, meinte er, er habe nach der Ankunft in Österreich nicht gesagt, dass er den Präsidenten verdächtige, die Attentate auf ihn verübt zu haben. Erst später, als er den Anruf von seiner Schwester erhalten habe, habe er den Präsidenten für alles verantwortlich gemacht. Der Präsident habe gewusst, dass er Drohanrufe wegen seiner Arbeit bekommen habe. Im Nachhinein denke er, dass dieser ihn umbringen lassen und es aber auf diese Drohanrufe schieben habe wollen. Es wäre dem Präsidenten sicher gelungen, ihn umzubringen, wenn er weiterhin in Afghanistan geblieben wäre. Auch nach seiner Kündigung habe er Drohanrufe bekommen. Seine Familie habe erzählt, dass das Mädchen geheiratet habe, sie jedoch nach zwei Monaten von ihrem Ehemann verlassen worden sei. Sein Vater habe gesagt, dass er ebenso Drohanrufe erhalten habe. Als die Familie von der Hochzeit seines Cousins zurückgekehrt sei, habe sie festgestellt, dass ihr Haus geplündert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies dem Referenten des Bundesamtes mitteilen wollen, diesen jedoch nicht mehr getroffen. Eine Woche später habe er den negativen Bescheid bekommen. Er habe aber all diese Angaben bei der Diakonie beim Verfassen der Beschwerde gemacht. Auf Vorhalt, dass sich aus der Beschwerdeschrift zwar der kriminelle Akt hinsichtlich des Einbruchs im Familienhaus ergebe, jedoch keinerlei Bedrohung des Vaters niedergeschrieben worden sei, meinte er, beim Verfassen der Beschwerde sei ein Dolmetscher der afghanischen Sprache anwesend gewesen. Als der Beschwerdeführer die Bedrohung seines Vaters angesprochen habe, habe ihm die Vertreterin mehrere Fragen dazu gestellt und alles notiert. Er könne sich nicht erklären, warum nichts davon in der Beschwerde stehe. Auf Vorhalt, dass er etwa 1 1/2 Monate zwischen Kündigung und Ausreise normal zu Hause gelebt habe und nichts passiert sei, und es nicht plausibel sei, dass, wenn der Präsident ihn tatsächlich umbringen hätte wollen, er diese Zeit nicht genutzt hätte, gab er an, ihr Haus habe sich in derselben Gasse wie das Haus des Gouverneurs befunden. Aus diesem Grund habe es ausreichend Sicherheitsmaßnahmen gegeben, damit dem Gouverneur nichts zustoße. Das sei auch der Grund, warum man ihm zu Hause nichts antun habe können. Er habe in den 1 1/2 Monaten das Haus nicht verlassen. Er sei dort gefangen gewesen, bis der Freund seines Bruders seine Ausreise organisiert habe.

Mit dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit von Vor-Ort-Recherchen in Afghanistan speziell derzeit in XXXX eingehend erörtert. Er drückte aus, dass das für ihn nachvollziehbar sei, dass derzeit keine Ermittlungen in XXXX geführt werden können und dass es auch nicht möglich sei, die im Verfahren zu beantwortenden Fragen direkt bei Personen vor Ort in diesem Kulturkreis zu stellen.

Auf Vorhalt, dass das Bestätigungsschreiben des Präsidenten über die Dienstzeit und das Ersuchen um Asyl in diesem Schreiben sich mit dem bisherigen Verfahrensgang insofern nicht vereinbaren lässt, indem entweder die Fluchtgeschichte so nicht stimmen kann, der Präsident dieses Schreiben nicht ernsthaft so gemeint haben kann, oder das Schreiben gefälscht sein müsste, gab der Beschwerdeführer an, er habe am Anfang den Präsidenten nicht verdächtigt, mit den Attentaten etwas zu tun zu haben. Diesen Verdacht habe er viel später erst bekommen, als sein Vater zu dem Präsidenten gegangen sei, um diese Bestätigung zu holen. Da sei der Präsident gezwungen gewesen, diese Bestätigung auszustellen. Er habe ja auch nicht gewollt, dass sein Vater ihn verdächtige, auf den Beschwerdeführer Angriffe ausgeübt zu haben. Seine Familie wisse nichts von seinem Kontakt zu dem Mädchen.

Zu einer allfälligen Rückkehr nach KABUL befragt, gab er an, er könne in Afghanistan nur mit seiner eigenen Familie zusammenleben. Andere Verwandten würden nicht für ihn sorgen. Sein Leben sei nach wie vor in Gefahr, insbesondere deshalb, weil die Schwester des Präsidenten von ihrem Ehemann verlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde ein Exemplar der gekürzten Länderfeststellungen überreicht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme an das Gericht zu senden.

1.4. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 03.11.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige Dr. XXXX habe mehrere Gutachten zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in KABUL, erstattet. Dabei komme dieser zum Ergebnis, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen weiterhin prekär sei. Bis Dezember 2014 sei die Sicherheitslage in KABUL prekär gewesen, seitdem habe sich die Lage etwas beruhigt. Die Lebenserhaltungskosten in KABUL würden USD 300 betragen. Darunter könne man dort kein normales Leben führen, sofern kein tragfähiges soziales Netz diese Personen auffange. Drogenabhängigkeit sei unter Jugendlichen verbreitet und aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit bestehe für sie mittelfristig keine Aussicht auf Arbeit. Der Beschwerdeführer habe drei Onkel in KABUL. Einer davon sei arbeitslos und könne dem Beschwerdeführer sicher kein soziales Netz bieten. Die zwei anderen würden als XXXX in KABUL arbeiten. Sie hätten zusammen sieben Kinder und würden gerade soviel verdienen, dass sie sich und ihre Familien erhalten könnten. Auch müssten sie die Familie des arbeitslosen Bruders unterstützen. Der Beschwerdeführer habe, als in Afghanistan gewesen sei, kaum Kontakt mit ihnen gehabt. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er nichts mehr von ihnen gehört. Keiner der Onkel wäre in der Lage, dem Beschwerdeführer ein soziales Netz zu bieten und seine Versorgung sicherzustellen. Im Falle einer Rückkehr würde er von diesen nicht aufgenommen und unterstützt werden. Er würde daher aufgrund der prekären Sicherheitslage und aufgrund der fehlenden Versorgung in Ermangelung eines sozialen Netzes in eine ausweglose Lage geraten. Beantragt wurde die Einholung eines Gutachtens des genannten Sachverständigen, dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Heimatregion auf. Der Beschwerdeführer hat seit September 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner in der Stadt XXXX lebenden Familie.

Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in der Stadt KABUL, wo sich seine drei Onkel und zwei Tanten samt deren minderjährigen Kindern aufhalten. Der Beschwerdeführer hatte zu diesen Zeit seines Lebens keinen Kontakt. Zwei der Onkel sind erwerbstätig und erhalten neben ihren Familien auch die Familie des arbeitslosen Onkels.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes sowie ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014

Kunduz

Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.

Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).

Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).

Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz [28.9. - 13.10.2015] durch die Taliban - die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen wurde - markierte die erhöhte Intensität des Konfliktes und war ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung. Den nationalen afghanischen Sicherheitskräften war es möglich, bis zum 31.10.2015, nicht nur die Stadt Kunduz, sondern 13 weitere Distriktzentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen (UN GASC 10.12.2015).

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden-eigentlich die "Kornkammer"-des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge dass ca. 1 Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, 05.06.2013, Seite 18).

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, 29.05.2012).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder in der Stadt XXXX sowie seiner Onkeln und Tanten samt minderjährigen Cousins und Cousinen und deren Lebensumstände, stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Dass er zu seiner Familie in XXXX keinen Kontakt mehr herstellen konnte, erscheint aufgrund der (temporären) Einnahme der Stadt durch Taliban und damit verbundener kämpferischer Auseinandersetzungen glaubhaft.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als widersprüchlich und unplausibel erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer stütze sich maßgeblich auf eine Bedrohungssituation, die ihren Ursprung darin gehabt hätte, dass er mit der Schwester des Präsidenten des Provinzrates von XXXX, dessen Leibwächter er gleichzeitig gewesen wäre, Telefonkontakt gehabt hätte, weshalb der Präsident Schussattentate auf ihn verüben hätte lassen. Dabei begab er sich bereits in Kernpunkten in Widersprüche. Das Entstehen des Kontakts zur Schwester schilderte er vor dem Bundesasylamt dergestalt, dass er sich als Leibwächter auch im Haus des Präsidenten aufgehalten habe. Eines Tages hätte ihn die Schwester gebeten, ihre Mutter anzurufen, weil sie kein Handy mitgehabt hätte und hätte die Schwester dem Beschwerdeführer die Telefonnummer gegeben (AS 62). Aus dieser Darstellung geht hervor, dass Beschwerdeführer und Schwester sich bei dieser Gelegenheit im Haus des Präsidenten physisch begegnet wären (nach dieser Version konnte die Kontaktaufnahme und Übergabe der Telefonnummer nur physisch erfolgen, da die Schwester ihr Handy nicht mitgehabt hätte). Widersprüchlich dazu schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, er hätte eines Tages einen Anruf erhalten und wäre von den Mädchen aufgefordert worden, die Mutter des Mädchens anzurufen (Protokoll der mV Seite 7). Damit stellte er die Situation anders als zuvor dar, indem nach dieser Version die erste Kontaktaufnahme der Schwester zu ihm telefonisch geschehen wäre. Gerade aufgrund der behaupteten emotionalen Bindung und der behaupteten weitreichenden Konsequenzen des Kontakts ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Ausgangspunkt der Beziehung zur Schwester und damit zugleich das Motiv seiner Bedrohungen ganz unterschiedlich geschildert hätte, wenn dies tatsächlich geschehen wäre. Der Beschwerdeführer verwickelte sich auch insofern in Widersprüche, als er vor dem Bundesasylamt ausführte, nach dem ersten Telefonat, bei dem die Anrufende ihm ihre Liebe gestanden hätte, hätte sie ihn immer wieder angerufen und ihm nach zwei Tagen gesagt, dass sie die Schwester der Chefs wäre (AS 62). Abweichend davon führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, erst zwei Tage nach dem ersten Anruf hätte sie noch einmal angerufen und ihm gesagt, dass sie ihn lieben würde (Protokoll der mV Seite 7). Damit schilderte er nicht nur die Anzahl der Anrufe, bevor er die Identität der Anrufenden erfahren hätte, sondern auch den Zeitpunkt des Liebesgeständnisses (erstes bzw. erst späteres Telefonat) unterschiedlich. Dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Schwester zu Gesicht zu bekommen, demgegenüber ein telefonischer Kontakt mit Mordversuchen sanktioniert worden wäre, erscheint zudem nicht plausibel. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Präsident offenbar Verdacht geschöpft hätte und dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaubt hätte, in sein Haus zu gehen (Protokoll der mV Seite 7), er jedoch weiterhin für den Präsidenten arbeiten hätte können. Es ist ebenso nicht erklärlich, dass der Präsident, ohne etwa sogleich das Dienstverhältnis aufzulösen oder ihm den Kontakt zu versagen, ihm nach dem Leben getrachtet hätte, ihn jedoch weiter beschäftigt hätte. Entsprechend unschlüssig ist das Vorbringen in zeitlicher Hinsicht: Demnach hätte das erste Schussattentat bereits im März 2013, eineinhalb bis zwei Monate nach Dienstantritt, stattgefunden (Protokoll der mV Seite 5). Insgesamt hätte der Telefonkontakt zur Schwester ca. drei Wochen angehalten (AS 62, Protokoll der mV Seite 6). Der Telefonkontakt, der Motiv für die Angriffe gewesen wäre, müsste demnach vor bzw. im Zeitraum des ersten Attentats Bestand gehabt haben. Aus der Angabe, er hätte insgesamt sechs Monate für den Präsidenten gearbeitet (Protokoll der mV Seite 5), ergibt sich, dass er noch nach Beendigung des dreiwöchigen Telefonkontakts noch mehrere (etwa vier) Monate für den Präsidenten gearbeitet hätte. Dass der Beschwerdeführer über einen so langen Zeitraum, obwohl der Präsident bereits Kenntnis vom Kontakt zur Schwester gehabt haben müsste und ihn deshalb töten hätte lassen wollen, weiter für ihn arbeiten hätte können, ohne dass es in irgendeiner Art zu einer persönlichen Konfrontation oder Sanktion gekommen wäre, ist nicht lebensnah. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Drohanrufe sind mit dem restlichen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen, da sich diese nur darauf bezogen hätten, dass er die Tätigkeit für den Präsidenten einstellen hätte sollen. Da das Motiv der Bedrohung und der Schussattentate seinem Vorbringen nach jedoch der Kontakt zur Schwester des Präsidenten gewesen wäre, ist nicht schlüssig, dass die Drohenden immer (nur) verlangt hätten, dass er die Tätigkeit für den Präsidenten einstelle (Protokoll der mV Seite 6, AS 61), nicht jedoch, dass er den Kontakt zur Schwester unterlasse. Auch dass die Anrufe bis zur Ausreise angedauert hätten, wo zum einen schon seit Monaten keinen Kontakt mehr zu Schwester gehabt hätte und zum anderen auch schon seit eineinhalb Monaten nicht mehr für den Präsidenten gearbeitet hätte, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, da zu diesem Zeitpunkt sämtliche Gründe für die Bedrohung bereits längst weggefallen wären. Schließlich konterkariert die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bestätigung" sein Vorbringen gänzlich, wonach der Präsident ihn hätte umbringen lassen wollen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, dass der Präsident gezwungen gewesen wäre, das Schreiben auszustellen, andernfalls der Vater des Beschwerdeführers ihn verdächtig hätte, die Angriffe auf der Beschwerdeführer ausgeübt zu haben, geht schon deshalb ins Leere, da die Familie des Beschwerdeführers vom Kontakt zur Schwester des Präsidenten keine Kenntnis gehabt hätte (Protokoll der mV Seite 9) und dem Wissen des Vaters nach gar keine Verbindung zwischen den behaupteten Vorfällen hergestellt werden hätte können. Der Beschwerdeführer konnte die behaupteten Drohanrufe und Schussattentate auch unabhängig von einer Beteiligung des Präsidenten nicht glaubhaft machen. Dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich schon daraus, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Drohanrufe auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Präsidenten (Protokoll der mV Seite 8) noch fortgedauert hätten. Der Beschwerdeführer konnte keine plausible Erklärung dafür biete, wie die Unbekannten seine Handynummer erlangen hätten sollen. Dass er diesbezüglich wiederum auf eine Verwicklung des Präsidenten in das Geschehen verwies (Protokoll der mV Seite 6), kann bereits aufgrund obenstehender beweiswürdigender Überlegungen nicht nachvollzogen werden. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch sein Vater Drohanrufe erhalten hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte dies beim Verfassen der Beschwerde angegeben (Protokoll der mV Seite 8), vermochte nicht zu überzeugen, da die Sorgfältigkeit der beschwerdeverfassenden Stelle gerichtsbekannt ist. Demzufolge ist es nicht schlüssig erklärbar, dass zwar das Vorbringen zur angeblichen Plünderung des Hauses seiner Familie, nicht jedoch jenes der Bedrohung seines Vaters in die Beschwerde Eingang gefunden hätte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr relevierten Plünderung seines Elternhauses ist kein Konnex zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, einen solchen konnte er auch nicht glaubhaft darlegen. Gegen eine Gefährdung seiner Familie aus den behaupteten Gründen spricht auch, dass er vom letzten Telefonat mit seinen Angehörigen im September 2015 berichtete, dass es diesen gut ginge (Protokoll der mV Seite 4).

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise oder Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei und eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Heimatregion, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er zu seinen in KABUL aufhältigen Verwandten noch nie Kontakt gehabt habe und deren Lebensverhältnisse zu prekär seien, um ihn tatsächlich unterstützen zu können.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der derzeit bestehenden prekären Sicherheitslage eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion für diesen mit einer ernstzunehmenden und realen Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre,

da seine Heimatprovinz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen, wie etwa die temporäre Eroberung der Stadt XXXX im Herbst 2015 gezeigt hat. Aufgrund dessen ist von einer Verdichtung sicherheitsrelevanter Vorfälle gerade in der Heimatregion des Beschwerdeführers und einer dort vorherrschenden prekären Sicherheitslage auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.

Ein Verweis auf eine andere Region des Landes ist im konkreten Fall nicht möglich: Zwar verfügt der Beschwerdeführer in der Stadt KABUL, die nach derzeitiger Berichtslage als hinreichend sicher zu bezeichnen ist, über entfernte familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer stellte glaubhaft die konkrete Situation seiner dort aufhältigen Familienmitglieder dar, wonach die beiden berufstätigen Onkel neben dem Erhalt ihrer eigenen Großfamilien bereits die Großfamilie (sieben minderjährige Kinder) des arbeitslosen, dritten Onkels unterstützen. Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts deshalb im aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass zusätzlich noch tatsächlich Kapazitäten vorhanden sind, um auch dem Beschwerdeführer hinreichend Unterstützungsmöglichkeiten zu bieten. Der Beschwerdeführer selbst hat sich noch nie in KABUL aufgehalten, weshalb auch keine Unterstützungsmöglichkeiten außerhalb des Familienverbandes anzunehmen sind. Da zu seiner Kernfamilie seit Eroberung der Stadt XXXX keinen Kontakt mehr besteht und deren Schicksal ungeklärt ist, kann derzeit auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern oder Geschwistern Unterstützung erfahren könnte. Seine konkrete Rückkehrsituation stellt sich folglich so dar, dass er nicht durch Familienmitglieder mit Wohnraum, finanziell oder materiell unterstützt werden könnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich folglich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stadt KABUL Fuß fassen könnte. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in der Stadt KABUL, da er in Afghanistan bisher ausschließlich in seinem Heimatdistrikt aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da ihm die Verwandten in KABUL keine Lebensgrundlage bieten könnten und er eine solche dort nicht vorfinden würde. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Aus diesem Grund würde er bei einer Rückkehr in die Stadt KABUL real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der geschützten Rechte zu erleiden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.

3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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