W119 2111747-1•BVwG W119 2111747-1
W119 2111747-1Tribunal administratif fédéral1 mars 2016
bestehendes Familienleben, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W119 2111747-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Philippinen, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. 7. 2015, Zl. 1063446403/150538245, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 11 Abs. 3 NAG und § 9 Abs. 2 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, wurde am 15. 4. 2015 wegen einer Verwaltungsübertretung angehalten und in der Folge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ihr philippinischer Reisepass, ausgestellt durch die philippinische Botschaft in Wien am 7. 2. 2014, sichergestellt.
Am 21. 5. 2015 wurde die Beschwerdeführerin, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Philippinisch und in Anwesenheit ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei legte ihr rechtsfreundlicher Vertreter zwölf Unterstützungsschreiben für sie vor. Einleitend wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie sich unrechtmäßig in Österreich befinde und nicht gemeldet sei. Dazu gab sie an, dass sie von den Philippinen kommend am 4. 4. 2000 aufgrund einer Einladung ihrer Schwester mit einem für drei Monate gültigen Visum nach Österreich eingereist sei. Zu ihrer Schwester habe sie seit 12 Jahren keinen Kontakt mehr. Seit ihrer Einreise habe sie das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie habe gewusst, dass ihr Aufenthalt illegal sei. In Österreich habe sie außer ihrer Schwester keine Angehörigen. Sie werde von Freundinnen finanziell unterstützt. Sie sei hier weder krankenversichert noch sei sie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Seit drei Jahren habe sie einen Lebensgefährten und wohne mit ihm in dessen Wohnung. Auf den Philippinen habe sie abgesehen von ihrem Vater, mit dem sie gelegentlich telefoniere, keine Angehörigen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe informiert. Am Ende der Einvernahme erklärte sie, nach einer Beratung mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, dass sie freiwillig ausreisen werde und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen wolle.
Mit einer Email vom 18. 6. 2015 teilte der Verein Menschenrechte Österreich dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Absicht freiwillig auszureisen, widerrufen habe. Am 19. 6. 2015 ging beim Bundesamt ein entsprechendes Formular des Vereines Menschenrechte Österreich ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10. 7. 2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist. (Spruchpunkt I.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt begründete seine abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin zwar 15 Jahre in Österreich verbracht habe, diese Zeit jedoch nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Insbesondere fehle es der Beschwerdeführerin an Kenntnissen der deutschen Sprache. So habe sowohl die Amtshandlung am 15. 4. 2015 als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt am 21. 5. 2015 nur unter Beiziehung eines Dolmetschers für die philippinische Sprache durchgeführt werden können. Sie habe nie einen Wohnsitz angemeldet, um sich unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt zu verschaffen. Dies stehe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen entgegen. Ihre Erwerbstätigkeit als Kindermädchen sei "keine legale Arbeitsaufnahme". Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht kranken- und sozialversichert. Zu ihrer in Österreich lebenden Schwester habe sie ihren Angaben zufolge seit 12 Jahren keinen Kontakt. Zu ihrem Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben gemacht. Sie sei nicht an seiner Anschrift gemeldet. "Von einer engen emotionalen Bindung ist hier nicht auszugehen." Der Vater der Beschwerdeführerin lebe auf den Philippinen. Auch wenn ihre Bindungen zu diesem Staat im Laufe der Jahre abgenommen hätten, könne von einer völligen Entwurzelung nicht ausgegangen werden. Denn sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens auf den Philippinen verbracht. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben seien zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration, jedoch fielen die freundschaftlichen Kontakte der Beschwerdeführerin nicht dermaßen ins Gewicht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die langjährige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet könne nicht der Behörde zugerechnet werden, weil diese vom Aufenthalt keine Kenntnis gehabt habe. Aus diesen Gründen würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin überwiegen.
Am 15. 7. 2015 langte beim Bundesamt eine Vollmacht der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesamtes rechtzeitig Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt mit der Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin einen Ermessensfehler begangen habe, weil gesetzliche Ermessenskriterien nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und der öffentlichen Hand nicht zur Last gefallen. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten zusammen, der über die notwendigen finanziellen Mittel für ihren Unterhalt verfüge, bis sie selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Auch werde sie nach Ablauf einer Wartefrist die Möglichkeit erhalten, als seine Lebensgefährtin (kranken)versichert zu sein. Bei der Beschwerdeführerin lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aufgrund berücksichtigungswürdiger Umstände" vor. Sie habe die 15 Jahre in Österreich genutzt, "ihre Integration fortschreiten zu lassen, um eines Tages die Möglichkeit erhalten zu können, quasi wie eine Österreicherin zu werden und eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung zu erlangen." Gleichzeitig habe sie sich nach 15 Jahren von den Philippinen entfremdet. Die Beschwerdeführerin wäre wegen ihrer Lebensgemeinschaft "längst zur Antragstellung hinsichtlich humanitärem Bleiberecht iS Art 8 EMRK berechtigt" gewesen. "Wäre dieser Umstand der Beschwerdeführerin schon länger bekannt gewesen, hätte sie den Antrag bereits Jahre früher stellen lassen können und wäre jetzt bereits eine Visumerteilung durchgegangen. Irgendein Versagungsgrund sonst liegt nämlich nicht vor!" Daher stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, den Bescheid des Bundesamtes "- allenfalls nach Verfahrensergänzung - ersatzlos aufzuheben" in eventu den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem, in Kopie, eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister vom 29. 6. 2015 sowie ein - von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigter - Vorvertrag mit einem Unternehmen über eine Beschäftigung als "Stubenmädchen" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, vorgelegt. Der Vorvertrag setze zu dessen Wirksamkeit die vorherige Erteilung eines "Aufenthaltstitels" voraus.
Am 13. 11. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ein. Mit dieser wurden eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs, welcher vom 25. 8. 2015 bis 22. 12.2015 stattgefunden habe, sowie ein Vertrag "zur Regelung einer Lebensgemeinschaft" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist philippinische Staatsangehörige. Sie reiste von den Philippinen kommend am 4. 4. 2000 aufgrund einer Einladung ihrer Schwester mit einem für drei Monate gültigen Visum nach Österreich ein. Nach Ablauf dieses Visums blieb sie im Bundesgebiet und lebte hier ohne eine Meldung im zentralen Melderegister und ohne gegenüber den fremdenrechtlichen Behörden in Erscheinung zu treten. Seit dem 29. 6. 2015 ist sie in Österreich gemeldet.
Sie verfügt nicht über einen alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist. Zudem ist sie nicht aufgrund einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Beschäftigung erwerbstätig und hat keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft.
Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse, die ihr eine grundlegende Kommunikation ermöglichen würden. In Österreich lebt ihre Schwester. Mit dieser lebt sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist von ihrer Schwester auch nicht finanziell abhängig. Sie führt seit mehr als drei Jahren eine Lebensgemeinschaft und lebt mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Zudem hat sie in Österreich mehrere Freundschaften geschlossen. In der Republik der Philippinen lebt ihr Vater, zu dem sie telefonischen Kontakt hat.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Im Akt befindet sich insbesondere die Kopie der ein Lichtbild enthaltenden Seite ihres aktuellen philippinischen Reisepasses.
Die Feststellung zu ihrem Einreisezeitpunkt nach Österreich, zu ihrer Lebensgemeinschaft und zu ihrem Vater in der Republik der Philippinen beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung der mangelnden Deutschkenntnisse beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht ohne Dolmetscher befragt werden konnte und bis zum Entscheidungszeitpunkt, trotz des davor gelegenen Besuchs eines Deutschkurses, kein Deutsch-Sprachdiplom vorgelegt hat.
Aufgrund der vorgelegten Unterstützungsschreiben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mehrere Freundschaften geschlossen hat.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über einen alle Risiken abdeckenden Kranversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist, vorgelegt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 sind nicht gegeben und wurden auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 4. 4. 2000 in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt nur in den ersten drei Monaten rechtmäßig war.
Unbeschadet davon ist eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
In Österreich lebt die Schwester der Beschwerdeführerin. Mit dieser lebt sie jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und ist von ihr auch nicht finanziell abhängig. Zudem hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie zu ihrer Schwester seit zwölf Jahren keinen Kontakt mehr hat.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich stützt sich im Wesentlichen auf ihren beinahe sechzehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre hier geknüpften Freundschaften.
Die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin begründet ihr Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weil sie - obwohl sie an einer anderen Adresse gemeldet ist - mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Diese privaten und familiären Interessen werden jedoch dadurch relativiert, dass sie entstanden sind, nachdem die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet blieb. Sie unterließ es einen Wohnsitz anzumelden. Der Umstand, dass sie bis zum 29. 6. 2015 keinen Wohnsitz angemeldet hatte zeigt, dass es ihr während ihres gesamten unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war, in welcher unsicheren Situation sie sich befunden hatte. Daher - konnte sie nicht nur nicht darauf vertrauen, sondern - wusste sie, dass sie nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben würde während sie ihre Lebensgemeinschaft und ihre freundschaftlichen Beziehungen in Österreich begründete. Sie machte durch die unterlassene Wohnsitzmeldung aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmöglich und stellte die Behörden letztlich vor Fakten.
Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin, den sie jedoch nicht für eine sprachliche Integration genutzt hat, ihre Lebensgemeinschaft und ihre Freundschaften in Österreich können vor diesem Hintergrund nicht schwer wiegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, noch verfügt sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Auch hat sie keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Damit stehen die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat den Großteil - nämlich 35 Jahre - ihres Lebens in der Republik der Philippinen verbracht und ihr Vater lebt dort. Zu ihm hat sie regelmäßig telefonischen Kontakt. Bei einem Menschen, der 35 Jahre alt war als er den Staat seiner Sozialisation verlassen hatte, kann auch nach beinahe 16-jähriger Abwesenheit nicht angenommen werden, dass eine nachhaltige und dermaßen tiefgreifende Entwurzelung stattgefunden habe, die ihm eine Rückkehr dorthin im Sinne des Art 8 EMRK unzumutbar macht. Demgegenüber zeigt sich aufgrund der auch nach mehr als fünfzehn Jahren nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, dass ihre tiefere Verwurzelung in Österreich nicht stattgefunden hat. Eine sprachliche Entwurzelung zu den Philippinen ist bei ihr hingegen nicht anzunehmen.
Dem grundsätzlich als hoch zu gewichtenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen kommt in diesem Fall noch mehr Bedeutung zu, weil die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums im Jahr 2000 nicht nur bewusst ihren unrechtmäßigen Aufenthalt begonnen sondern sich durch die unterlassene Anmeldung ihres Wohnsitzes jeglichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen hat. Damit kann den Behörden auch nicht eine Untätigkeit wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vorgehalten werden, die geeignet wäre, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin abzuschwächen.
Aus dem VfGH Erk. vom 21. 2. 2013, B 880/12, wonach sich auch ein unrechtmäßiger Aufenthalt bei langer Aufenthaltsdauer und einem hohen Grad an Integration relativieren kann, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Denn sie hat weder sprachlich noch beruflich einen hohen Grad an Integration in Österreich erreicht.
Aufgrund dieser Umstände kann in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG nicht erteilt werden.
Die Gesamtabwägung zwischen dem hier relevanten öffentlichen Interesse auf der einen Seite und den privaten sowie familiären Interessen auf der anderen Seite ergibt daher, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin mehr Gewicht zukommen muss, als ihren privaten und familiären Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gesamten Verfahren hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass ihre Abschiebung in die Republik der Philippinen aus den Gründen des § 50 Abs. 1 und 2 FPG unzulässig sei. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in diesen Staat aus den Gründen des § 50 Abs. 1 und 2 FPG. Daher ist die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik der Philippinen gemäß § 46 FPG zulässig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt und zu ihren familiären sowie freundschaftlichen Bindungen zu Österreich als maßgeblichen Sachverhalt festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (vgl. dazu auch § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren (in Verbindung mit der Beschwerde) ermittelt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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