BVwG W116 2008454-1

W116 2008454-1Tribunal administratif fédéral1 mars 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Polizist, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W116 2008454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2008454.1.00

Spruch

W116 2008454-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 1000349603-14019496, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, Paschtune und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 10.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er als Dorfpolizist auf einer Hochzeit gewesen und auf dem Rückweg ein vor ihm fahrendes Auto mit sechs Insassen bombardiert worden sei. Anschließend sei es zu einem Schusswechsel zwischen den Angreifern/Dorfbewohnern (vermutlich Taliban) und ihm sowie einem weiteren im gleichen PKW befindlichen Polizisten gekommen. Dabei sei einer der Angreifer schwer verletzt worden. Seitdem seien diese Leute hinter ihm und seinem Kollegen her, um sie zu töten. Deswegen sei er gemeinsam mit dem Kollegen ins Bundesgebiet geflüchtet.

1.2. Am 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer jeweils eine Kopie seiner Tazkira, eines Schulzeugnisses, einer Arbeitsbestätigung von einer indischen Stromfirma und einer Bestätigung über seine Tätigkeit als Polizist, eines Drohbriefes der Taliban sowie Fotos von ihm in Polizeiuniform vor und gab zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein namentlich genannter Bruder in der Nacht, als er geflüchtet sei, von den Taliban verletzt worden wäre, die sich bei ihnen im Haus befunden hätten. Sein Vater sei seit Erhalt des Drohbriefes verschollen und ein Bruder von den Taliban mitgenommen worden.

Anschließend wiederholte er im Großen und Ganzen sein Fluchtvorbringen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und brachte ergänzend dazu vor, dass es zwischen Dorfbewohnern und den Taliban zu dem Schusswechsel gekommen sei. Dabei sei ein namentlich genannter Talib verletzt und von den Behörden gefasst worden. Da es viele solcher Vorfälle gegeben habe, hätten er und sein Freund noch am selben Tag beschlossen, den Polizeidienst nicht zu beenden und ihren Kommandanten davon in Kenntnis gesetzt. Sie hätten gewusst, dass man sie nicht am Leben lassen würde. Deshalb sei er mit seinem Kameraden und einem weiteren Dorfbewohner zu einem Freund geflüchtet, wo sie ihre Ausreise organisiert hätten. Ein vierter Freund, der ebenfalls den Dienst niedergelegt hätte, sei noch am selben Tag von den Taliban getötet worden. Die Taliban seien in ihre Häuser eingedrungen, hätten einen seiner Brüder mitgenommen und seinen jüngeren Bruder verprügelt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.

Auf Nachfrage verneinte er die Möglichkeit, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlassen hätte können, da die Taliban über ein gutes Netzwerk im gesamten Land verfügen würden. Nach persönlichen Bedrohungen befragt, gab er an, dass er in dem Drohbrief, den sein Vater entgegengenommen hätte, bedroht worden sei. Diesem Brief zufolge hätten die Taliban entweder seinen Vater oder ihn haben wollen, um für sie im Rahmen des heiligen Krieges zu kämpfen. Er habe damit aber nichts zu tun haben und keine unschuldigen Menschen töten wollen. Schließlich bestätigte er, dass er im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Vorfall nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Sie seien aber hinter ihnen her gewesen.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm §°2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Der Bescheid gründet auf Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt damit, dass aus seinem Vorbringen, wonach er im Heimatland weder einer staatlichen noch einer anderweitigen persönlichen Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt gewesen und aus seinem Heimatland letztlich geflüchtet sei, weil er als Polizeibediensteter im Polizeidienst einen Bombenanschlag der Taliban auf andere Polizeibedienstete erlebt und deshalb das Berufsrisiko als für ihn zu hoch eingestuft und den Polizeidienst gekündigt hätte, kein GFK relevanter Sachverhalt herzuleiten gewesen sei. Weiters wurde begründend ausgeführt:

"[...] Das behauptete fluchtauslösende Handeln der Taliban, nämlich die Verübung von Bombenanschlägen, ist als strafbares Verhalten von Privatpersonen (hier: Taliban) einzustufen, zumal dieses Verhalten durch staatliche Behörden und Einrichtungen keinesfalls geduldet wird und dem Herkunftsstaat auch nicht zurechenbar ist. Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete und von staatlichen Behörden/Sicherheitsbehörden/Gerichten ausgehende Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist somit nicht gegeben. Soferne Sie in den Raum stellen, nämlich, Sie hätten über Nachricht eines Verwandten davon erfahren, dass Taliban nach Ihrem "Fluchtantritt" bei Ihnen zu Hause im Dorf XXXX, Provinz Laghman gewesen wären und dass die Taliban von dort aus einen Ihrer Brüder mitgenommen und auf einen anderen eingeprügelt hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass weil Ihre Herkunft innerhalb Afghanistans nicht feststeht - haben Sie doch durchwegs widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben zu Ihren Wohn- bzw. Herkunftsörtlichkeiten gemacht - Ihnen die Glaubhaftmachung jenes Vorbringensteils zu versagen ist. Soferne Sie auch oberflächlich in den Raum stellen, Sie seien mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht gewesen - hierzu legten Sie ein Schreiben vor und erklärten dazu, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Drohbrief der Taliban handle, der Ihrem Vater zugestellt worden sei und aus welchem hervorgeht, dass die Taliban Ihren Vater bzw. Sie selbst für den "Heiligen Krieg" haben wollten - so ist auch hierzu anzuführen, dass dieses Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten kann; handelt es sich doch bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehenden noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Im gesamten Verfahren sind somit keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Überdies ist das Durchschlagen einer Verfolgung durch Privatpersonen (hier: Taliban) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zutreffend; so ist man gerade in Kabul, sowie in jenen Regionen Afghanistans, die als verhältnismäßig sicher eingestuft werden können, grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass Sie beispielsweise ein besonders exponierter Gegner der Taliban sind, wurde von Ihnen nicht dargetan und konnte Ihren Angaben auch kein Hinweis darauf entnommen werden. [...]"

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2.3. Mit Schreiben vom 21.05.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid eine Beschwerde ein und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er aus seiner Heimat geflohen sei, um sein Leben zu retten. Als Polizeioffizier sei er automatisch im Visier der Taliban gewesen. Diese seien traditionell Feinde der Taliban und würden bei der ersten Gelegenheit getötet werden. Er sei in seinem Heimatdorf als Offizier bekannt und könnte dorthin nicht mehr zurückkehren. Seine Arbeitskollegen seien von den Taliban getötet worden. Diese hätten seine Personalien, würden ihn kennen und sofort umbringen, wenn sie ihn erwischen. Deswegen würde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Schließlich sei Afghanistan momentan kein sicheres Land, da überall Terror, Furcht und Unsicherheit herrschen würden. Besonders für ehemalige Offiziere wie ihn würde es dort keine Überlebenschancen geben. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten; in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen; jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts zur Kenntnis gebracht, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des am 07.05.2014 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides bereits am 21.05.2014 abgelaufen und die gegenständliche Beschwerde erst am 23.05.2014 eingebracht worden sei. Weiters wurde ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.

3.3. Am 23.06.2014 wurde vom Beschwerdeführer mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz zugleich als Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 06.06.2014 gelten soll.

3.4. Mit Schreiben vom 03.07.2015 und vom 16.10.2015 wurde jeweils eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner Situation und zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen über die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage in ganz Afghanistan, u.a. auch in der als sicher geltenden Hauptstadt Kabul berichtet, wo es täglich zu Anschlägen kommen würde. Der Beschwerdeführer würde den Länderberichten grundsätzlich zustimmen, wolle dazu aber dennoch einiges ergänzen. Neben Anschlägen bzw. Attentaten auf Zivilisten sowie Mitarbeiter einer Staatsanwaltschaft wird von den Schwierigkeiten und Gefahren für Rückkehrer berichtet und werden dazu Auszüge internationaler Berichte angeführt. Weiters wird auf internationale Quellen mit aktuellen Berichten über Afghanistan hingewiesen. Schließlich wurden Fotos des Beschwerdeführers in Uniform sowie ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 (W192 2008410-1/6E) und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015 (1000349603-14019496) übermittelt, mit welchem seinem Cousin und Arbeitskollegen aus den gleichen Fluchtgründen letztlich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

3.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, W116 2008454-2/7E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen, da § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit zwei Wochen festlegt hatte, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., als verfassungswidrig aufgehoben wurde und somit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden war. Infolge des nunmehr anzuwendenden § 7 Abs. 4 VwGVG, welcher eine vierwöchige Beschwerdefrist vorsieht, war eine Fristversäumung im konkreten Fall nicht mehr gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist dreiundzwanzig Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Provinzhauptstadt Mirtalam (richtig wohl: Mihtarlam), in der Provinz Laghman, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, zuletzt mit seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern gelebt hat. Einer seiner drei Brüder ist von den Taliban mitgenommen und ein weiterer Bruder von diesen geschlagen worden. Sein Vater ist seit Erhalt eines Drohbriefes der Taliban verschollen. Er hat dort die Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise als Dorfpolizist gearbeitet.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte,

unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.

(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Provinz Laghman

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)

Zwangsrekrutierung:

Die Provinz Parwan zählte bis zum Jahr 2010 neben einigen anderen nördlichen und nordöstlichen Provinzen zu den eher sicheren Gegenden in Afghanistan. Jedoch ist anzumerken, dass die Taliban nun auch im Norden des Landes aktiv sind und über ethnische Grenzen hinaus gezielt rekrutieren. Für die Einschüchterung der Bevölkerung setzten die Taliban verschiedene Methoden ein. Einerseits lassen sie ihren Zielpersonen Drohbriefe zukommen, andererseits errichten sie illegale Straßensperren, um die Menschen aufzuhalten, persönlich zu bedrohen und diese so in Angst zu versetzen. Die Taliban kontrollieren die meisten Hauptverbindungen und Hauptstraßen zwischen den einzelnen Provinzen und in manchen Provinzen auch die Strecken zwischen den einzelnen Distrikten. Immer wieder werden Fahrzeuge angehalten und durchsucht. Es ist bekannt, dass viele Menschen, die von den Taliban angehalten wurden, entweder rekrutiert, entführt oder gar getötet wurden. Da die meisten Straßen nach der Abenddämmerung von den Taliban oder anderen kriminellen Gruppen kontrolliert werden und dadurch nicht mehr sicher sind, bevorzugen es die Menschen tagsüber zu reisen.

Die Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren durch die Taliban ist in Afghanistan nach wie vor Gang und Gäbe. Mittlerweile sind auch die Menschen im Norden und Osten Afghanistans von diesen Zwangsrekrutierungen betroffen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Rekrutierung von Kindersoldaten durch aufständische Gruppen laufend ansteigt. Taliban setzen diese Kinder als Selbstmordattentäter ein. Berichten zufolge werden die Kinder unter anderem durch Täuschung, Geldangebote oder Zwang dazu gebracht Selbstmordattentäter zu werden.

Es gibt Fälle, in denen Kinder von bewaffneten Gruppen zwecks Rekrutierung, Lösegelderpressung, Vergeltung oder Einschüchterung von Personen mit angeblichen Verbindungen zur Regierung bzw. ausländischen Organisationen entführt worden sind. Bei den Opfern handelt es sich immer um männliche Kinder und Jugendliche.

Bei den Personen, die ins Blickfeld der Taliban geraten sind, handelt es sich meistens um Menschen, die Verbindungen zur Regierung haben oder mit Ausländern zusammenarbeiten. Des Weiteren sind Mitarbeiter der afghanischen Sicherheitsbehörden (ANP) sowie Soldaten der afghanischen National Armee betroffen. Es ist durchaus üblich, dass die Taliban ihre Zielpersonen über einen längeren Zeitraum beobachten und auf diese Weise Datenmaterial zu den Personen sammeln.

Insbesondere in jenen Regionen, in denen die Taliban über Macht und Einfluss verfügen, und sie dadurch Verbindungen zur örtlichen Bevölkerung sowie den Mullahs haben, können die Taliban Informationen über bestimmte Personen erhalten.

(Gutachten Hila Asef vom 20.11.2014 zum Verfahren W225 1438035-1/15Z)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Afghanistan als Polizist gearbeitet und zuletzt für die Sicherheit auf einer Hochzeit gesorgt hat, wo es auf dem Rückweg zum Polizeiposten letztlich zu einem Anschlag auf das vor ihm fahrende Fahrzeug und in der Folge zu einem Schusswechsel mit mutmaßlichen Taliban-Kämpfern gekommen ist, bei welchem einer der Angreifer schwer verletzt und von den Behörden festgenommen wurde, wodurch der Beschwerdeführer und sein damals im selben Fahrzeug sitzender Kollege und Cousin in das Visier der Taliban geraten sind, ist glaubwürdig und wird der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Auch aufgrund der ebenso glaubwürdigen Angaben seines Cousins und Arbeitskollegen, welchem letztlich mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2015 (1000349603-14019496) Glauben geschenkt und der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat tatsächlich die Gefahr einer maßgeblichen und nachhaltigen Verfolgung durch die Taliban droht.

Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Beschwerdeführer als junger und wehrfähiger Mann tatsächlich auch gefährdet war, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes bzw. der beiden Stellungnahmen Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Pashtu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Tazkira) war nicht geeignet, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da es sich lediglich um eine Kopie handelt, deren Echtheit somit nicht überprüfbar war.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Auch die im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Berichte stehen diesen nicht entgegen und waren letztlich daher nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil ihm wegen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dorfpolizist und insbesondere auch wegen einem damit in Zusammenhang stehenden Zwischenfall mit den Taliban nun eine maßgebliche Verfolgung durch die Taliban droht, nachdem bereits einer seiner Kollegen, der ebenso seinen Polizeidienst beendet hat, von den Extremisten getötet und einer seiner Brüder von diesen - vermutlich auf der Suche nach dem Beschwerdeführer - aus dem Elternhaus mitgenommen und sein jüngerer Bruder dabei verletzt wurde, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zu den wesentlichen Eckpunkten seiner Fluchtgründe im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban letztlich glaubhaft darlegen können.

Seine Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift waren stimmig sowie nachvollziehbar und damit insgesamt glaubwürdig. Er hat bereits bei der Erstbefragung von einer Bedrohung durch die Taliban gesprochen, welche er seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dorfpolizist bzw. einem damit in Zusammenhang stehenden Vorfall zugeschrieben hat, und diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Einvernahme mit weiteren Details plausibel und überzeugend ergänzt. Dabei hat er übereinstimmend jeweils von einer Hochzeitsfeier in einem näher genannten Dorf, für deren Sicherheit er verantwortlich gewesen sei, und einem Bombenanschlag auf ein vor ihm fahrendes Polizeiauto sowie einem anschließenden Schusswechsel berichtet, bei welchem einer der Taliban-Kämpfer schwer verletzt und letztlich festgenommen worden ist. Er hat dabei sowohl die näheren Örtlichkeiten und die konkreten Zeitpunkte, wie auch den genauen Ablauf der Geschehnisse gleichlautend geschildert und plausibel sowie nachvollziehbar vorgebracht, dass er und sein Kollege vermutlich wegen des schwerverletzten Angreifers nach diesem Vorfall verfolgt worden sind. Zudem hat er der Behörde mehrere Fotos vorgelegt, die die den Beschwerdeführer in Polizeiuniform und mit entsprechender Bewaffnung zeigen.

Er hat damit insgesamt einen nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht, der letztlich auch von seinem damaligen Arbeitskollegen bestätigt wird, der ebenso verfolgt wurde und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ins Bundesgebiet eingereist ist. Wie sich im weiteren Verfahren herausgestellt hat, handelt es sich dabei um seinen Cousin, der in dessen Asylverfahren Angaben gemacht hat, die in den wesentlichen Punkten mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Wie sich aus dem anlässlich der Stellungnahme vom 16.10.2015 übermittelten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015 (1000349603-14019496) ergibt, wurde dem im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen seines Verwandten und damaligen Kollegen schließlich Glauben geschenkt und diesem damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Insoweit die Behörde vermeint, dass es sich beim vorgebrachten Bombenanschlag lediglich um ein strafbares Verhalten von Privatpersonen handeln würde und dieses, ebenso wie eine mögliche Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban keine Asylrelevanz entfalten könnte, ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe II.3.2.3.) hinzuweisen, wonach bereits die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen (etwa für diese z.B. als Polizeibeamter zu arbeiten) und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung bzw. asylrelevant sein kann (VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Auch die pauschale Erklärung der Behörde, wonach ihm die Glaubhaftmachung im Hinblick auf sein Vorbringen, dass er von einem Verwandten u.a. vom Besuch der Taliban in seinem Elternhaus und der Mitnahme eines Bruder erfahren hätte, zu versagen sei, weil er "durchwegs widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben" zu seinen "Wohn- bzw. Herkunftsörtlichkeiten" gemacht hätte, war letztlich nicht geeignet, eine generelle Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens zu begründen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um Kernpunkte des Fluchtvorbringens aus welchen automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden könnte. Und schließlich ist den vorliegenden Länderfeststellungen auch unzweifelhaft zu entnehmen, dass speziell Angehörige der Polizei oder anderer Regierungsstellen in den Focus der Taliban geraten und von diesen auch nachhaltig verfolgt werden.

Zusammengefasst erweisen sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als durchaus plausibel. Es muss daher auch als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich von den Taliban verfolgt und unter Umständen sogar getötet werden würde. Da die extremistischen Gruppierungen den Länderberichten zufolge auch ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der Behörde - auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom tatsächlichen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

Vor diesem Hintergrund war eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücken bzw. mit der von ihm gleichfalls vorgebrachten, möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban letztlich nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurden bereits ein Polizeikollege des Beschwerdeführers, der - wie er - den Polizeidienst nach einer Auseinandersetzung mit den Taliban beendet hat, von den Extremisten getötet, einer seiner Brüder von diesen - vermutlich auf der Suche nach dem Beschwerdeführer - aus dem Elternhaus mitgenommen und sein jüngerer Bruder dabei verletzt. Weiters ist sein Vater unmittelbar nach der Zustellung eines Drohbriefes der Taliban verschwunden und seither unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer hat schließlich aus Angst um sein Leben gemeinsamen mit seinem Arbeitskollegen, welcher auch sein Cousin ist, sein Heimatland verlassen und ist mit diesem ins Bundesgebiet eingereist. Wie oben unter Punkt II.2.4. ausgeführt, muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich Gefahr laufen würde, von den Taliban verfolgt, entführt oder allenfalls sogar getötet zu werden. Dass dem Beschwerdeführer damit eine Verfolgung erheblicher Intensität drohen würde, ist angesichts der vorliegenden Länderberichte offenkundig.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Entgegen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Auffassung kommt im Fall des Beschwerdeführers die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen.

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).

Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer (politischen) Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Der Antrag auf internationalen Schutz wäre gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung durch die Taliban kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß §°21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., i.V.m. §°24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegen. Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 m.w.N.), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Aus dem Akteninhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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