BVwG G301 2118685-1

G301 2118685-1Tribunal administratif fédéral1 mars 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G301 2118685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2118685.1.00

Spruch

G301 2118685-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Mit dem am 17.12.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das BVwG möge die Rückkehrentscheidung und das unter einem erlassene Einreiseverbot aufheben; gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilen; die Abschiebung in die Dominikanische Republik für unzulässig erklären; in eventu die Dauer des auf 7 Jahre erlassenen Einreiseverbotes herabsetzen; sowie den im Bescheid falsch geschriebenen Namen berichtigen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.12.2015 vom BFA vorgelegt.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.02.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF nach Vorführung aus der Strafhaft durch Organe der Justizwache teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über einen bis 02.12.2017 gültigen Reisepass der Dominikanischen Republik.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 13.12.2011, Zl. XXXX, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welchem noch Gültigkeit zukommt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) XXXX vom 01.03.2012, Zl. XXXX, zugestellt am 27.03.2012, als verspätet zurückgewiesen.

Der BF befindet sich seit 2002 in Österreich und war hier bis Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist seit Rechtskraft des angeführten Aufenthaltsverbotes am 07.02.2012 (Ablauf der Berufungsfrist) unrechtmäßig. Der BF ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

"01) BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15 127 PAR 134/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

zu BG XXXX XXXX XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

BG XXXX XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 5 Monate, davon Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX

LG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX XXXX

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 130 (1. FALL) 130 (2. FALL) 130 (4. FALL) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf

LG XXXX XXXX RK XXXX

Jugendstraftat

zu LG XXXX XXXX XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§27 (1) Z 1 1.2.8. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 2 Monate

Junge(r) Erwachsene{r)

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§127, 128 (2), 129 Z 1, 129 Z 2, 130 1. Fall, 130 4. Fall StGB § 15 StGB

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 3 Jahre 10 Monate

In der Fassung LG XXXX XXXX vom XXXX

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf

BG XXXX XXXX RK XXXX

Junge (r) Erwachsene(r)

  1. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall, 128 (1) Z 4 StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)"

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF befindet sich seit XXXX durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft und sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.

Der BF hat sich bereits in der Zeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in Haft befunden.

Die letzten drei Verurteilungen des BF erfolgten in der Zeit seit rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Der Verurteilung durch das BG XXXX vom XXXX lagen strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in 89 im Urteil einzeln angeführten Fällen im Zeitraum vom 08.02.2010 bis 11.06.2011 und vom 17.06.2012 bis 27.08.2012 (jeweils durch Aufzwängung von Fenstern und Türen von Geschäftslokalen mit dem Ziel der Aneignung von Bargeld, Unterhaltungselektronik und Kleidungsstücken) sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung am 22.02.2012 (indem er einem schlafenden Mithäftling in der Justizanstalt Toilettenpapier zwischen die Zehen steckte und dieses anzündete) verurteilt.

Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF erneut wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in unzähligen im Urteil einzeln angeführten Fällen im Zeitraum vom 19.01.2013 bis 01.04.2013 (wiederum durch Einbruch in verschiedene Geschäfts- und Büroräumlichkeiten mit dem Ziel der Aneignung von Bargeld, Computern, Computer-Zubehör und anderen Wertgegenständen) verurteilt.

Bei der Strafbemessung des letzten Urteils wurden der Umstand, dass die Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung und das reumütige Geständnis als mildernd, jedoch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, die bereits vorliegende Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat und die mehreren Deliktsqualifikationen als erschwerend gewertet. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zu den Vorverurteilungen widerrufen.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen: Der Vater, die Stiefmutter und zwei Brüder des BF leben in Österreich. Zu seiner in der Dominikanischen Republik lebenden Mutter hatte der BF nach eigenen Angaben zuletzt 2002 Kontakt.

Der BF hat nach eigenen Angaben seit 2012 eine Freundin, die thailändische Staatsangehörige und in Österreich legal aufhältig und berufstätig ist. Der BF erhält von ihr regelmäßig Besuch in der Justizanstalt.

Die Muttersprache des BF ist Spanisch. Der BF ist in der Dominikanischen Republik geboren und hat dort bis 2002 gelebt. Der BF hat sich nach eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2003 in der Dominikanischen Republik aufgehalten.

Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der BF hat eine Kochlehre begonnen, diese aber abgebrochen. Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF war während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nur für kurze Zeiten geringfügig beschäftigt und sonst nicht erwerbstätig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF ist auch in der mündlichen Verhandlung diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Strafurteilen, und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde und auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zu den sehr guten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Da sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots weiterhin in Österreich aufgehalten hat und auch aktuell über keine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich verfügt, erweist sich der Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,

Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF schon seit über 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier auch über private und familiäre Bindungen verfügt (so leben der Vater, die Stiefmutter und die Brüder legal in Österreich). Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit Ende 2009 insgesamt sechs Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit XXXX durchgehend in Haft befindet und auch davor bereits mehrere Monate in Haft verbrachte. Der bereits mehrjährige Aufenthalt des BF in Österreich wird wiederum dadurch relativiert, dass der Aufenthalt seit rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Februar 2012 und somit seit über vier Jahren ein unrechtmäßiger ist.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.

Insoweit vom BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, dass seine gesamte Familie in Österreich leben würde und er hier auch eine Freundin hätte, ist entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem erwachsenen BF einerseits und seinen Familienangehörigen bzw. seiner Freundin andererseits schon im Hinblick auf die seit XXXX dauernde Haft des BF nicht anzunehmen ist.

Sieht man von einzelnen Besuchen in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern die Beziehung zu seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Brüdern von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt wäre, was wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sprechen würde. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

Was die nach eigenen Angaben seit 2012 bestehende Beziehung des BF mit seiner Freundin anbelangt, ist wiederum einzuwenden, dass diese den BF bis zuletzt zwar regelmäßig in der Haft besucht hat, der BF aber seit Anfang 2012 nur im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX und somit nur einige Monate in Freiheit verbracht hat. Dass die Beziehung mit ihr - jedenfalls seit deren Beginn im Jahr 2012 - über eine typischerweise anzunehmende emotionale Bindung hinausgeht, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.

Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.

Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF nun schon seit vielen Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch unzweifelhaft Anhaltspunkte einer sprachlichen Integration in Österreich vorliegen. Abgesehen davon sind aber keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Vielmehr war der BF bislang nur kurzfristig beschäftigt. Der BF konnte auch keinerlei eigene Existenzmittel in Österreich nachweisen.

Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in der Dominikanischen Republik geboren ist und dort bis 2002 lebte. Die Muttersprache des BF ist Spanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann. Der BF ist ein junger und gesunder Erwachsener, von welchem eine Bereitschaft zur Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme auch in seinem Herkunftsstaat erwartet werden kann.

Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und zu seiner Freundin betrifft, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es den Verwandten und seiner Freundin allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet) oder sogar durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF führte lediglich aus, dass er in der Haft viel Zeit habe, über sein Leben nachzudenken. Er sei sich des Unrechts seiner Straftaten völlig bewusst und habe sein Leben auch geändert. Er werde keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen und hoffe, dass ihm die Chance gegeben werde, dies auch unter Beweis zu stellen. Falls das Einreiseverbot nicht gänzlich behoben werden könne, ersuche er angesichts seines langen Aufenthaltes in Österreich und unter Berücksichtigung seiner engen familiären Bindung zu Österreich um angemessene Herabsetzung der Dauer.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe drei Jahren und 10 Monaten und mit Urteil vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.

Der BF wurde mit den zwei letzten Urteilen wegen zahlreicher organisierter Einbruchsserien in Geschäfts- und Büroräumlichkeiten mit dem Ziel der Aneignung von Bargeld und anderen Wertgegenständen in insgesamt fast 100 Fällen (!) rechtskräftig verurteilt.

Die hohe Zahl der vom BF begangenen Straftaten, die zweimalige Verurteilung zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe innerhalb kürzester Zeit und in beiden Fällen das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht so lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren sah das Strafgericht im letzten Urteil gerade die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend an.

Auch die Art und Schwere der Begehung der oben angeführten Straftaten, die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte sowie der Umstand, dass der BF bis zuletzt kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ und die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der gewerbsmäßigen Einbruchskriminalität) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafen, die ausschließlich unbedingt verhängt wurden, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation, zumal im Fall des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich auch ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden könnte. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht.

Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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