BVwG W211 1426531-1

W211 1426531-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Staatsangehörigkeit,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W211 1426531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1426531.1.00

Spruch

W211 1426531-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, der am 31.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, ledig zu sein, der muslimischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Haussa anzugehören. Zuletzt habe sie in XXXX , Niger gelebt. Sie habe keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union. Sie habe ihre Heimat im Jänner verlassen und sei mit einem LKW nach Libyen gefahren.

Der Grund, ihre Heimat zu verlassen, sei gewesen, dass sie Angst habe, in Niger von den Moslems umgebracht zu werden. Dort gebe es einen Mann, der für die Vergabe einer Beregnungsanlage (Pumpe) zuständig gewesen sei. Dieser habe sich geweigert, der beschwerdeführenden Partei die für sie lebensnotwendige Wasserpumpe zu überlassen. Daher hätten sie seinen Schuppen mit Benzin übergossen und angezündet; dabei sei die Wasserpumpe vernichtet worden. Durch den Brand sei auch das Wohnhaus des Mannes abgebrannt und seine Tochter getötet worden. Da in diesem Haus auch Korane gelagert gewesen seien, wären auch diese verbrannt. Aus diesem Grund seien die Stadtbewohner aufgebracht gewesen und hätten sogar den sogenannten "Ginhad" ausgerufen. Daraufhin hätten alle Leute, einschließlich die beschwerdeführende Partei, die an der Brandstiftung beteiligt gewesen seien, das Land verlassen müssen. Das seien ihre Fluchtgründe, weitere habe sie nicht. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst, von den Moslems umgebracht zu werden.

3. Bei einer weiteren Einvernahme am 11.04.2012, diesmal vor dem Bundesasylamt, gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, aus der Stadt XXXX und dem Dorf XXXX in Niger zu stammen. In der Folge wurde sie im Detail zu ihrem Heimatland und zu ihrem Reiseweg befragt. Sie führte weiter aus, dass ihre Eltern bereits verstorben seien. Ihr Bruder sei noch in XXXX wohnhaft. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Heimat als Bauarbeiter gearbeitet. Ihre Familie habe eine Landwirtschaft gehabt.

Als Fluchtgrund gab sie an, dass die Regierung an die Bauern Dünger verteilt habe. Ein Mann habe den anderen den Dünger weggenommen und der beschwerdeführenden Partei ihren Anteil verweigert. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei mit einer Gruppe von etwa 20 Personen, darunter auch Kinder, diesen Mann aufgesucht und ihn aufgefordert, ihnen ihren Anteil zu geben. Als dies vom Mann verweigert worden sei, hätten sie sein Wohnhaus niedergebrannt, wobei dessen Kind und ein Koran verbrannt worden seien. Aus diesem Grund hätten die Leute begonnen, nach der beschwerdeführenden Partei zu suchen, um sie zu töten. Der Vorfall habe sich im Jänner 2011 ereignet. In weiterer Folge habe sie sich bei einer Frau im Nachbardorf versteckt. Als sie erfahren habe, dass ihr Freund auf der Flucht getötet worden sei, habe sie das Land verlassen.

4. Ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft der beschwerdeführenden Partei vom 15.04.2012 führte im Ergebnis aus, dass mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung der beschwerdeführenden Partei in Nigeria auszugehen sei. Eine positive Zuordnung der beschwerdeführenden Partei auf einen Hauptsozialisierungskontext in Niger sei nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine oder wahrscheinlich mehrere weitere, über ihr nicht-muttersprachliches Haussa hinausgehende Sprachkompetenzen verberge. Obwohl die beschwerdeführende Partei die Mitwirkung an der Befundaufnahme in ihrer ursprünglich intendierten Form schon bald nach deren Beginn verweigert habe, würde das Einvernahmeprotokoll und die insgesamt ca. 87 Minuten langen Aufzeichnungen der Befundgespräche eine solide Grundlage für die hier getroffenen Feststellungen bieten.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei ein Staatsangehöriger Nigerias sei. Die beschwerdeführende Partei spreche Haussa nicht auf einem muttersprachlichen Niveau. Niger könne daher nicht als ihr Herkunftsland festgestellt werden. Die vollständige Mitwirkung an der Sprachenanalyse sei verweigert worden. Sie sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der beschwerdeführenden Partei in ihrem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne weiter nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Sie verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Des Weiteren verfüge sie über keine Deutschkenntnisse oder Integrationsaspekte und besuche keine Kurse oder Schulen. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Nichtfeststellung hinsichtlich ihrer nigrischen Staatszugehörigkeit auf die teilweise durchgeführte Sprachanalyse stütze. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung am 11.04.2012 habe sie ein deutliches Unwissen in Bezug auf das von ihr behauptete Herkunftsland Niger aufgezeigt. Sie spreche nicht die in Niger gesprochene Amtssprache Französisch, habe keinerlei geographische Kenntnisse aufzeigen können, die Hauptstadt von Niger falsch benannt und zudem keine Kenntnisse über die näheren örtlichen bzw. landestypischen Gegebenheiten aufweisen können. Aus diesen Gründen sei die genannte Sprachanalyse durchgeführt worden. Aufgrund des deutlichen Untersuchungsergebnisses habe ihr die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Sie habe somit in ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben in Bezug auf ihre Identität gemacht, um die Duldung ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet zu erschleichen. Das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei sei nicht glaubhaft gewesen, da es mehrfach widersprüchlich gewesen sei. So habe sie im Rahmen der Erstbefragung davon gesprochen, dass der Mann, dessen Haus sie angezündet hätten, für die Vergabe von Beregnungsanlagen zuständig gewesen sei, hingegen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dieser Mann habe ihnen den Dünger weggenommen und aus diesem Grund hätten sie auch sein Haus angezündet. Sie sei weiter in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Sie habe trotz mehrfacher Aufforderung keine konkreten Details zum genannten Vorfall nennen können.

6. Gegen diesen Bescheid wurde aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei bestreite, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Die belangte Behörde stütze ihr Ergebnis nicht auf ausreichende Indizien. Sie habe in jedem Verfahrensstadium versucht, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Es werde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, um eine ausreichende Beurteilung über die Identität zu gewährleisten.

7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX 2012, ZI. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XX.XX.2012 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 27 (1) Z 1

8. Fall und 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monate, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.

9. Am XXXX .09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingestellt und am XXXX 02.2013 wieder fortgesetzt.

10. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2016 geladen.

11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei; es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

12. Am 08.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für Haussa und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, ihrer Rechtsberatung und einer Vertrauensperson eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab befragt auszugsweise an, wie folgt (Rechtschreib- und Tippfehler durch das Bundesverwaltungsgericht berichtigt):

"[...] R fragt P: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher für Haussa gut verstehen?

P: Ich verstehe sein Haussa nicht so gut.

R: Warum nicht?

P: Es klingt wie ein Haussa eines Europäers. Aber wir können fortfahren, es gibt kein Problem.

R: Wenn Sie den Dolmetscher nicht verstehen, dann können wir die Verhandlung nicht fortführen.

P: Sie können fortfahren. Ich spreche Haussa, ein bisschen Deutsch. Ich verstehe kein Französisch, weil ich nicht in die Schule gegangen bin.

R: Aber es ist die Amtssprache des Niger.

P: Jemand, der nicht in die Schule gegangen ist, würde auch kein Französisch verstehen.

R: Sprechen Sie Englisch?

P: Ein bisschen, weil ich mit einem Europäer Kontakt hatte, aber nicht viel.

R: Sie müssen mir sagen, wenn Sie mich und den D nicht verstehen, dann müssen wir die Verhandlung beenden.

P: Sie können fortfahren. Ich werde versuchen, Sie zu verstehen.

R: Ich habe nicht den Eindruck, dass Sie den D schlecht verstehen. Sie antworten sehr spontan auf das, was der D sagt.

P: Sie können fortfahren, ich werde es verstehen. [...]

R: Wo kommen Sie her?

P (antwortet auf Deutsch): Ich komme aus Niger, aus XXXX .

R: Wir haben das Sprachgutachten gehört, dass es unwahrscheinlich ist, dass Sie aus Niger kommen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass es heute sehr wichtig ist, die Wahrheit anzugeben. Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland?

P: Ich hatte einen jüngeren Bruder, aber ich weiß nicht, wo der ist.

R: Wie lange waren Sie in der Koranschule?

P: Ich bin da beigetreten, weil ich dort Essen bekommen habe, ich war ein kleiner Junge.

P (teilweise antwortet auf Deutsch): Seit ich 4 Jahre alt war, ich war dort nur wegen dem Essen. Man hat in dieser Koranschule Essen bekommen.

R: Wie lange waren Sie in der Koranschule, von wann bis wann? Wie viele Jahre?

P: Seit ich ein junger Bursche war, bis ich ein Jugendlicher war.

R: War es mehr als ein Jahr?

P: Es war mehr als ein Jahr.

R: Welche Sprache wurde in der Koranschule gesprochen?

P: Arabisch, sie haben geschrieben auf Arabisch. Ich bin nur wegen dem Essen dorthin gegangen, weil es in meiner Stadt kein Essen gab.

R: Aber Sie hatten doch eine eigene Landwirtschaft.

P: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft (Feld). Mein Vater hatte eine Landwirtschaft, aber er ist dann gestorben. Er ist ungefähr 2 Jahre, bevor ich das Land verlassen habe, gestorben.

R: Sind Sie sicher?

P: Ja.

R: Sie haben bei der Einvernahme am 11.04.2012 auf die Frage: "Wer kümmert sich jetzt um diese Landwirtschaft?" geantwortet, "mein Vater" (AS 285).

P: Das war nicht mein leiblicher Vater, sondern der von mir als "Vater" bezeichnet, angesprochen wurde.

R: Wenn Sie eine eigene Landwirtschaft hatten, wieso mussten Sie zum Essen in die Koranschule gehen?

P: Ich habe zu Hause nicht genug Essen bekommen, es hat zu Hause nicht genug gegeben. Das war der Grund, warum ich zur Koranschule Essen gegangen bin.

R: Was wurde dort angebaut in der Landwirtschaft?

P: Bohnen, Erdnüsse und Reis.

R: Und wurde da auch Ernte am Markt verkauft?

P: Ja, die Familie hat auch z. B. Reis und Erdnüsse am Markt verkauft.

R: Ich möchte Sie jetzt noch zu Ihren Fluchtgründen befragen: Können Sie mir mit Ihren eigenen Worten und möglichst detailliert schildern, warum Sie sich entschlossen haben, Ihre Heimat zu verlassen?

P: Warum ich das Land verlassen habe. Ich habe das Land verlassen, weil man mich dort töten würde.

R: Wieso?

P: Man hat ein Haus abgebrannt und in diesem Haus befanden sich einige Korane und ein Mädchen.

R: Erzählen Sie mehr, warum Sie jemand umbringen will.

P: Es geht jetzt um eine Person in XXXX , die Düngermittel verteilt. Das war jemand, der die Düngermittel an verschiedene Bauern verteilen sollte, er hat das nicht gemacht, er hat Schmiergeld verlangt. Die Gemeinschaft, mehrere Leute, sind zum Haus des Düngermittelverteilers gegangen und haben sich dort versammelt. Sie haben sich woanders versammelt und sind dann zu seinem Haus gegangen. Diese Versammlung hat dann das Haus angezündet, es war nicht ich persönlich, der das gemacht hat. Ich bin in dieser Versammlung, in dieser Gruppe von Menschen gewesen und man hat dort auch Benzin hingeschüttet. Wir haben das nicht gewusst, dass das Kind dort drinnen ist. Sie war nicht einmal ein Jahr alt, frisch geboren.

R: Was ist dann passiert?

P: Nachdem wir das Haus angezündet haben, dann hat die Gruppe gewartet, dass dieser Mann - der Besitzer des Hauses - herauskommt, aber er ist nicht hinausgekommen. Wie wir das Haus angezündet hatten, haben wir gehört, dass ein kleines Mädchen drinnen ist und wir haben auch mitbekommen, dass einige Korane in dem Haus drinnen waren. Dann sind wir weggelaufen, weil uns andere Leute verfolgt haben. Wir, die Landarbeiter, die am Feld arbeiten. Wir haben gehört, dass wir einige Korane und ein Kind verbrannt haben. Wir sind davongelaufen und wir haben uns an einem bestimmten Ort versteckt. An dem Platz, wo wir uns versteckt haben, waren wir zu zweit, weil viele aus der Gruppe sich aufgelöst/verstreut haben. Wir sind zum Platz einer alten Frau hingegangen. Der Sohn dieser Frau, bei der wir uns versteckt haben, der ist dann irgendwie gekommen und hat uns erzählt, dass wir jemanden getötet haben. Dann sind wir eben von diesem Ort bei dieser alten Frau, weitergegangen bis wir von XXXX nach XXXX (phonetisch), dann weiter nach Libyen kamen.

R: Ich habe nicht verstanden, wieso genau Sie weggegangen sind?

P: Der Grund ist der, weil ich beteiligt gewesen bin daran, dass einige Korane verbrannt sind und auch weil ein "Junge" verbrannt ist.

R: Meinen Sie einen Jungen oder ein Mädchen?

P: Es war ein Mädchen, ein junges, kleines Mädchen, frisch geboren.

R an D: Ist das begrifflich ein ähnliches Wort, "Junge" und "junges Mädchen"?

D: Nein.

P: Wir haben ein neugeborenes Mädchen verbrannt.

R: Ist auf Haussa "Neugeborenes" oder "Bub" das gleiche Wort?

P: Es ist nicht das Gleiche.

R: Sie waren bei einer Gruppe dabei, die hat ein Haus angezündet; was wäre Ihnen passiert, wenn Sie geblieben wären?

P: Bei Gott, man würde mich töten.

R: Wer würde Sie töten?

P: Der Besitzer dieses Hauses, wo das Mädchen verbrannt ist, der würde mich töten. Es gibt auch einen Bruder, der mich töten möchte.

R: Bruder von wem?

P: Mein Bruder. Der Mann, dessen Haus verbrannt ist, der wollte mich töten.

R: Sie haben gesagt: "Mein Bruder will mich töten". Wieso will Ihr Bruder Sie töten?

P: Ich versuche jetzt zu erklären, dass in meiner Gesellschaft, wenn man von "Vater" spricht, das nicht der leibliche "Vater" ist.

R: Wer wollte Sie warum töten?

P: Erstens, der, dessen Haus wir abgefackelt haben. Zweitens, der Sohn von meinem "Baba" (Anmerkung D: Ziehvater).

R: Warum der Sohn von Ihrem Ziehvater?

P: Weil er der Meinung ist, ich sei nicht "ganz dicht", ich sei etwas verrückt. (weiter teilweise auf Deutsch): Dieser Mann wollte, dass ich etwas mache, er wollte, dass ich einer Gruppe von Terroristen beitrete. Er sagte, dass ich mit diesen Terroristen arbeiten soll, aber mein Ziehvater sagte, "bitte, mein Sohn, tu das nicht."

R: Das ist eine neue Geschichte, das haben Sie bisher nicht erzählt.

P (teilweise auf Deutsch): Mein Vater hat mir gesagt, ich soll nicht mit ihnen reden.

R: War das der "echte" Vater oder der Ziehvater?

P: Beide.

R: Warum soll der Ziehvater Ihnen entgegen seinen eigenen Sohn raten, bei der Gruppe nicht mitzumachen?

(Anmerkung: Es gibt zu viel Verwirrung, was die handelnden Personen betrifft.)

R: Auf Grund des Neuerungsverbots werde ich diese angebliche versuchte Rekrutierung zu einer islamistischen Miliz sowieso nicht werten. Ich habe den Eindruck, dass das jetzt asylrelevant angelegt wird.

P: (auf Deutsch): Ich möchte gerne hierbleiben, eine Schule besuchen und eine Familie gründen. Ich möchte die Schule für Altenpfleger besuchen. Ich werde zu Hause getötet.

R: Herr XXXX, ich tue mir schwer, auf Basis auch des Sprachgutachtens, Ihr Vorbringen zu glauben. Ich möchte Sie nochmals auffordern, hier und heute die Wahrheit zu sagen.

P: Wenn ich zurückgehen muss, dann werde ich getötet.

R: Sagen Sie mir, wie viele Leute waren in dieser Gruppe, die das Haus angezündet hat?

P: Wir waren ungefähr 20 Leute.

R: Was ist aus diesen 20 geworden?

P: In der Tat, ich weiß es nicht, wir haben uns alle getrennt.

R: D. h. sind Sie jemals zwischen diesem Vorfall mit dem Haus und der Ausreise bedroht worden?

P: Es hat niemand gesagt, dass er mich töten wird. Man hat mich immer wieder bedroht.

R: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall mit dem Haus noch in XXXX ?

P: Ich bin nicht lange in XXXX geblieben, 2 Tage.

R: Wer und wie sind Sie da bedroht worden, mehrmals, in dieser Zeit? Wie haben diese Bedrohungen ausgesehen?

P: Also, der Sohn von der Frau, wo man uns versteckt hat, hat uns erzählt, dass man uns sucht.

R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie mehrmals bedroht wurden. Ist das wahr oder ist das nicht wahr?

P: Es ist die Wahrheit.

R: Wer und wie? Können Sie mir sagen, was auf Haussa "bedrohen" heißt?

P: Als wir bei dieser Frau waren, ihr Sohn, er ist gekommen, hat uns erzählt, man hat einen Mann getötet. Als wir weggelaufen sind, haben wir das noch nicht gewusst, aber als wir im Haus der Frau waren, hat der Sohn uns erzählt, dass der Teilnehmer des Mobs gefangengenommen wurde. Der Sohn hat uns erzählt, die Leute aus der Stadt suchen uns.

R: Liegt XXXX an der Landesgrenze von Niger?

R wiederholt nochmals die Frage.

P: XXXX liegt in Niger.

R: Diese Frage hatten Sie beim Interview bei der Behörde, diese konnten Sie auch nicht beantworten. Warum haben Sie diese (zB in Wikipedia) nicht nachgesehen?

P: Ich habe keine Schule besucht, wie soll ich mit einem Computer arbeiten?

R: Sie benutzen keinen Computer, kein Handy?

P: Doch, ich habe ein Handy.

R: Wissen Sie, wie die Hauptstadt von Niger heißt?

P: Niamey.

R an RB: Haben Sie noch Fragen?

RB: Gibt es eine Verfolgung durch die Polizei oder einer Behörde? Gibt eine Anzeige bei der Polizei in Ihrer Heimat?

P: Ich weiß es nicht.

R: Keine weiteren Fragen.

P legt vor:

(Kopien werden zum Akt genommen).

R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, besuchen Sie einen Deutschkurs, arbeiten Sie?

P (antwortet auf Deutsch): Ich möchte eine Ausbildung zum Altenpfleger machen.

R: Was machen Sie zurzeit?

P (antwortet auf Deutsch): Ich gehe zum Deutschkurs und helfe der Mutter meiner Freundin bei der Betreuung von drei älteren Personen unentgeltlich. Eine Frau kann nicht mehr essen, ich füttere sie. Ich helfe beim Baden, ich lege sie ins Bett. Eine Frau ist schon 93 Jahre alt. Ich mag diese Frau sehr gerne. Ich arbeite dort unentgeltlich. Ich habe eine Lebensgefährtin, sie ist österreichische Staatsbürgerin.

Anmerkung: Die Lebensgefährtin ist als Begleitperson (VP) mitgekommen und bestätigt die Angaben.

R: Leben Sie an einem gemeinsamen Wohnsitz, leben Sie in der gemeinsamen Wohnung?

P (antwortet auf Deutsch): Ich wohne in XXXX in XXXXX. Ich lebe mit einem Mann aus Niger dort. Ich war damals sehr frustriert, weil ich keine Arbeit hatte. Meine Freundin half mir, dass ich die Wohnung mit diesem Mann aus Niger bekomme. Meine Freundin lebt auch in XXXXX (derselben Ortschaft), sowie ihre Mutter und ihre ganze Familie leben alle in der gleichen Ortschaft.

R: Wie lange kennen Sie sich schon?

P (antwortet auf Deutsch): Seit 3 Jahre kenne ich sie schon.

R: Sie sind auch schon so lange zusammen?

P (antwortet auf Deutsch): Ja.

R: Sie beziehen immer noch Leistungen aus der Grundversorgung (Geld vom Staat)?

P (antwortet auf Deutsch): Ich bekomme 290 Euro im Monat und mein Teil für die Wohnung ist 165 Euro.

R: Haben Sie Hobbies?

P (antwortet auf Deutsch): Mein Hobby ist "Alten" helfen und Fußballspielen, lernen und in die Schule gehen.

R: Spielen Sie in einem Verein in XXXXX oder mit Freunden?

P (antwortet auf Deutsch): Ich spiele mit Freunden, ich wollte bei einem Verein mitspielen, aber mit meiner Karte ging das nicht.

RB weist daraufhin, dass die P sehr gut Deutsch spricht.

R: Warum haben Sie das A2-Sprachdiplom noch nicht gemacht?

P (antwortet auf Deutsch): Ich mache das nächsten Monat.

R: Sind Sie schon angemeldet für das ÖSD-Diplom?

P (antwortet auf Deutsch): Ja, ich bin angemeldet für die Prüfung. Ich möchte arbeiten.

R: Ich sehe, dass Sie vorbestraft sind; ich muss Ihre Verurteilung bei der Beurteilung Ihrer privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich miteinbeziehen; sie wirken sich leider negativ auf diese Beurteilung aus. Möchten Sie mir dazu etwas sagen?

P (antwortet auf Deutsch): Ich rauche jetzt Marihuana nicht mehr.

R: Sie wurden von einem österreichischen Gericht verurteilt, es gab ein Strafverfahren.

P (antwortet auf Deutsch): Ich war ein Monat im Gefängnis, es tut mir leid. [...]

R an P und RB: Möchten Sie noch etwas angeben?

P: Ich komme aus Niger, meine Eltern kommen aus Niger, XXXX ist eine Stadt an der Grenze, Niger und Nigeria liegen gleich beieinander. Ich komme aus Niger. [...]"

In der Verhandlung wurden die Länderinformationsblätter zu Nigeria und zu Niger ausgegeben mit der Aufforderung, eine allfällige Stellungnahme binnen zwei Wochen schriftlich einzubringen.

13. Eine solche Stellungnahme langte nicht ein, sehr wohl aber ein Schreiben vom 25.01.2016, nach dem die Herkunftsstadt der beschwerdeführenden Partei " XXXX " geschrieben werden soll, und diese nunmehr bei ihrer Lebensgefährtin gemeldet sei.

Am 22.02.2016 wurde das ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX 02.2016 vorgelegt, nach dem die beschwerdeführende Partei die Prüfung bestanden hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 31.08.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 30.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, des Sprachgutachtens, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.01.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 31.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Ihre Identität steht nicht fest. Gegenständlich konnte weder eine nigrische Staatsangehörigkeit, noch eine Herkunft aus dem Dorf XXXX in der Nähe von XXXX festgestellt werden.

1.1.3. Mangels Mitwirkung durch die beschwerdeführende Partei kann nicht festgestellt werden, wo die beschwerdeführende Partei in Nigeria tatsächlich herkommt und ob sie über Schulbildung und Familienangehörige in der Heimat verfügt.

Sie selbst gab an, bereits als Bauarbeiter gearbeitet zu haben.

Weitere Feststellungen zu ihrer Person und ihrer Vita in Nigeria können nicht getroffen werden.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist mit der österreichischen Staatsangehörigen XY seit ca. drei Jahren in einer Partnerschaft. Seit 12.01.2016 ist das Paar auch an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Die beschwerdeführende Partei besuchte Deutschkurse und spricht und versteht bereits gut Deutsch. Sie legte am XXXX .02.2016 das ÖSD Zertifikat A2 ab. Sie arbeitet freiwillig in der Altenpflege an ihrem Wohnsitz in Österreich und spielt gerne Fußball.

1.1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die beschwerdeführende Partei am XXXX 2012 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist gesund.

1.2. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Vorfalls 2010/2011 in XXXX , bei dem ein Haus angezündet wurde und Korane und ein Mädchen im Haus verbrannt wurden, durch die Dorfbewohner und/oder den Besitzer des Hauses bedroht und verfolgt wurde oder werden würde.

Nicht festgestellt wird, dass der Sohn des Ziehvaters der beschwerdeführenden Partei diese zu einer islamistischen/terroristischen Miliz rekrutieren wollte.

Eine drohende individuelle Verfolgung oder Bedrohung der beschwerdeführenden Partei in Nigeria wird ebenfalls nicht festgestellt.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei über private und familiäre Interessen in Österreich verfügt. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vorliegt.

2. Berichte zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 14.07.2015:

1. Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).

69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).

Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).

Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).

Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).

Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).

Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).

Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).

Quellen:

4. Religionsfreiheit

Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung verhinderte jedoch nicht Inhaftierungen und Einschränkungen gegenüber religiösen Gruppen, die von einigen einzelstaatlichen- und lokalen Regierungsstellen ausgeübt wurden (USDOS 28.7.2014). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.11.2014).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 4.2015b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 28.1.2014). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Januar 2010 und seit Januar 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.11.2014). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 28.7.2014).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 28.7.2014).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

a. Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 13.5.2015; vgl. GIZ 4.2015b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.11.2014). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 28.7.2014).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 28.7.2014). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 4.2015b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 4.2015b).

Quellen:

b. Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 4.2015b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit liegt Nigeria auf erster Stelle. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Schema der Verfolgung ist insgesamt jedoch viel komplexer als eine reine Betrachtung der gewaltsamen Übergriffe und Ermordungen von Christen und gemäßigten Muslimen durch die militante islamistische Gruppe vermuten ließe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2015).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen, wurde berichtet, dass das wachsende Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 28.7.2014).

In Nigeria sind drei Kategorien von Christen (historisch gewachsenen Kirchen, Evangelikale und Pfingstkirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2015).

Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Der von den internationalen Medien am meisten beachtete Vorfall war die Entführung von 276 Schülerinnen der staatlichen Oberschule in der vorwiegend christlichen Stadt Chibok im Bundesstaat Borno in der Nacht des 14. April 2014. Die Boko Haram bekannte sich zu den Entführungen. Es war bis dahin der größte Entführungsfall, allerdings erfolgten danach weitere gewaltsame Übergriffe, so dass Boko Haram etwa 4.000 Morde im Jahr 2014 zur Last gelegt werden; unter den Getöteten waren zahlreiche Christen. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Es gibt Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 28.7.2014). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.11.2014). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Quellen:

5. Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

6. Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).

Quellen:

a. Dokumente und Staatsangehörigkeit

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 28.11.2014; vgl. BAA 11.8.2011). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 7.2014).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 28.11.2014). Es ist nicht vorgeschrieben, Geburten registrieren zu lassen (USDOS 25.6.2015). So wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 28.11.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Antragstellung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei bzw. zu ihrer Staatsangehörigkeit:

3.2.1. Gegenständlich kamen bereits auf Ebene der belangten Behörde Zweifel an einer nigrischen Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei auf, weshalb ein Sprachgutachten durch Dr. XXXX beauftragt wurde. Die beschwerdeführende Partei gab durchgehend während des gesamten Verfahrens an, aus einem Dorf an der Grenze zu Nigeria zu stammen - XXXX oder XXXX -, wobei die erkennende Richterin die unterschiedlichen Schreibweisen des Dorfes nicht weiter berücksichtigt, sondern davon ausgeht, dass immer vom gleichen Dorf gesprochen wurde.

Nach diesem Gutachten kooperierte die beschwerdeführenden Partei bei den zwei der Erhebung dienenden Gesprächen mit dem Gutachter nicht, weshalb die Aufnahme von für die Sprachanalyse relevantem Material, Materialien mit verwertbaren Merkmalen, nur in einem beschränkten Umfang möglich war (siehe Punkt 2.1.2. des Gutachtens). Demnach liege die Stadt XXXX - in der Nähe des angeblichen Heimatdorfes gelegen - im nordwestlichen Verbreitungsgebiet des Haussa (Punkt 2.3.2. des Gutachtens). Der Proband habe bei der 1. Befundaufnahme zuerst spontan auf die Bildbenennungsaufgabe reagiert; als jedoch zunehmend evident geworden sei, dass der Proband auch einfache Fragen nicht beantworten könne, habe er begonnen, das Verfahren selbst in Frage zu stellen (Punkte 3.1.1. und 3.1.2. des Gutachtens). Weiter wurde erklärt, dass sich die Befundaufnahme in Folge als schwierig gestaltet habe, die beschwerdeführende Partei/der Proband die Aufgabenstellung zwar verstanden habe, ihr mehrmals der Nutzen der Befundaufnahme erklärt worden sei, sie auch darauf hingewiesen worden sei, dass das Gutachten ihre Angabe, aus dem Niger zu stammen, untermauern könne. Die beschwerdeführende Partei habe wiederholt betont, dass sie Hilfe wolle und die Mitwirkung an der Befundaufnahme auch beim zweiten Termin verweigert (bis Punkt 3.1.9. des Gutachtens).

Zu den Haussa Kenntnissen der beschwerdeführenden Partei wurde schließlich ausgeführt, dass diese eine gute funktionale, nicht jedoch erst- oder muttersprachliche Kompetenz im Haussa demonstriere (Punkt 3.2.0. im Gutachten). So demonstriere sie eine nicht-muttersprachliche Aussprachekompetenz im Haussa (3.2.1.1. bis .7.), sowie verschiedentlich, jedoch nicht in konsistenter Weise, Aussprachemerkmale der im Nordwesten Nigerias und in Westniger gesprochenen Dialekte des sog. West-Haussa (3.2.2.1. - .5.). Weiter demonstriere der Proband eine für einen monolingualen muttersprachlichen Sprecher untypische geringe lexikalische Kompetenz und einen zu gering ausdifferenzierten Wortschatz. Sollte der Proband tatsächlich im ländlichen Raum zB nahe der nigrisch-nigerianischen Grenze gelebt haben, reiche sein in den überprüften lexikalischen Bereichen zu geringer Haussa-Wortschatz nicht aus, um seine anzunehmenden gewöhnlichen kommunikativen Bedürfnisse zu befriedigen. So könne man von einem monolingualen muttersprachlichen Sprecher des Haussa aus dem ländlichen Raum Südnigers oder Nordnigerias, wo die Viehzucht eine große Rolle spiele, durchaus erwarten, dass er etwa die Bezeichnungen für "Horn", "Ziegenbock" oder "Hahn" kenne (3.2.3.1.). Der Proband habe keine Bezeichnungen für "Horn", "Baumrinde", "Staub", "Regenwurm", "Frosch" bzw. "Vorhängeschloss" angegeben; die letzten beiden Begriffe trügen im Haussa denselben Namen bzw. seien alle Ausdrücke dem Grundwortschatz zuzurechnen (3.2.3.2. - .9.). Der Proband habe anhand vorgelegter Abbildungen verschiedener Früchte, Blätter, ganzer Teile von näher genannten Pflanzen diese Arten nicht benennen können. Als er anhand der gezeigten Abbildungen von Balanites aegyptiaca diese wichtige, vielfach genutzte und allgemein bekannte Art nicht benennen habe können, habe er sich zunehmend emotional bewegt gezeigt. Die Unkenntnis dieser Pflanzen sei nicht nur ein Anzeichen geringer lexikalischer Kompetenz im Haussa, sondern auch eines mangelnden Erfahrungshintergrundes im ländlichen Gebiet des nordnigerianisch-südnigrischen Haussasprachgebietes (3.2.3.10.). Der Proband verwende verschiedentlich, jedoch nicht konsistent, neben den Formen des West-Haussa auch lexikalische Formen des Ost-Haussa (3.2.4.1. - .5.). Der Proband verwende außerdem verschiedentlich lexikalische Insertionen aus dem Englischen, die nicht nur dem Englischen zuzuordnen seien, sondern in einem westafrikanischen Kontext speziell auf einen nigerianischen Erfahrungshintergrund verweisen würden. So handle es sich bei den Ausdrücken "state government" oder "local government" um spezifisch nigerianische Ausdrücke bzw. spezifisch nigerianische administrative-politische Gliederungen. Auch "area boys" sei dem nigerianischen Englisch zuzuordnen (3.2.5.1.). Der Proband zeige weiter verschiedentlich keine normgerechte Übereinstimmung diverser Formen hinsichtlich des Genus oder eines in bestimmten Konstruktionen verwendeten Morphems. Ebenso zeige er in mindestens einem Fall eine nicht normgerechte Verwendung einer TAM-markierten pronominalen Form (3.2.6.1. - .7.). Der Proband spreche kein Französisch (3.3.1.).

In der Zusammenfassung des Gutachtens wurde nun ausgeführt, dass der Proband, also die beschwerdeführende Partei, eine gute funktionale, nicht aber eine erst- oder muttersprachlich ausgeprägte Kompetenz im Haussa demonstriere. Diese sei nicht etwa durch die Folge einer Spracherosion zu erklären, da er angegeben habe, bis Jänner 2011 in Niger gelebt zu haben. Das vom Probanden gesprochene Haussa zeige dialektale Merkmale des im Nordwesten Nigerias und im Südwesten Nigers gesprochenen Haussa. Es sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Teilsozialisierung des Probanden in diesem Raum auszugehen. Es seien in der Sprachprobe aber auch dialektale Merkmale anderer, weiter östlich gesprochener Dialekte festzustellen gewesen, die gegen eine angegebene ausschließliche Sozialisation im selben Dialektgebiet sprechen würden. Ein typisches Merkmal des nigrischen Haussa fehle in der Sprachprobe. Aufgrund der gebrauchten Insertionen aus dem Englischen sei von einer Sprachsozialisierung des Probanden in Nigeria auszugehen, da Nigeria neben Ghana das einzige westafrikanische Land sei, indem neben Haussa auch Englisch gesprochen würde, und der dialektologische Befund zum Haussa nicht auf Ghana verweise. Zudem würden die aus dem Englischen gebrauchten Konzepte auf einen Erfahrungshintergrund in Nigeria schließen lassen. Dagegen würden entsprechende positive Hinweise auf eine Teilsozialisierung in Niger, etwas in der Form französischer Insertionen oder anderer, typisch nigrischer Sprachkompetenzen zB im Französischen oder im Zarma, fehlen. Da das Haussa mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Muttersprache oder die alleinige Sprachkompetenz des Probanden darstelle, sei davon auszugehen, dass er über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfüge, die er in Abrede stelle. Das Fehlen einer französischen Sprachkompetenz lasse für sich genommen eine Sozialisierung im Niger nicht ausschließen, spreche aber gegen eine solche. Das Fehlen von Schriftkompetenz im Arabischen sei für einen muslimischen ethnischen Haussa aus dem Raum Südniger-Nordnigeria jedenfalls ungewöhnlich. Das Fehlen eines insgesamt nur gering ausdifferenzierten Haussa-Wortschatzes, insbesondere im Bereich naturräumlicher Gegebenheiten und ländlichen Wirtschaftens, lasse nicht nur eine geringe Sprachkompetenz im Haussa, sondern auch auf einen fehlenden Erfahrungshintergrund im ländlichen Raum schließen. Es ergebe sich ein Sprecherprofil bzw. ein Sprachrepertoire des Probanden, das keine Zuordnung auf einen Hauptsozialisierungskontext in Niger erlaube, insbesondere nicht auf den von ihm beschriebenen. So sei es aus afrikanistischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Proband unter den von ihm beschriebenen Bedingungen einer Hauptsozialisation in einem Haussa-sprachigen Gebiet Nigers und innerhalb einer muslimischen, der ethnischen Gruppe der Haussa angehörenden Familie, ausschließlich eine nicht-muttersprachliche Kompetenz im Haussa erworben haben soll.

Zusammenfassend werde festgestellt, dass mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Nigeria auszugehen sei. Eine positive Zuordnung des Probanden auf einen Hauptsozialisierungskontext in Niger sei nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass der Proband eine und wahrscheinlich mehrere weitere, über sein nicht muttersprachliches Haussa hinausgehende Sprachkompetenzen verberge. Obwohl der Proband die Mitwirkung an der Befundaufnahme in ihrer ursprünglich intendierten Form schon bald nach deren Beginn verweigert habe, würden das Einvernahmeprotokoll und die insgesamt 87-minütigen Aufzeichnungen der Befundgespräche eine solide Grundlage für die getroffenen Feststellungen bieten.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist von der Aussagekraft dieses Gutachtens unter anderem deshalb überzeugt, weil es sehr ausführlich und unter Bezugnahme auf unterschiedliche Merkmale der Sprache und der gesprochenen Inhalte zu seinen Schlussfolgerungen kommt. So sind insbesondere die Aussagen, dass die beschwerdeführende Partei nicht muttersprachlich Haussa spricht und einen nur geringen Wortschatz aufweist, der mit einer angeblichen Sozialisierung in Südniger und im landwirtschaftlichen/ländlichen Bereich nicht übereinstimmen kann, besonders nachvollziehbar.

Gerade diese Aussage, nach der eben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass Haussa die Muttersprache der beschwerdeführenden Partei ist und ihr ein entsprechender Wortschatz fehlt, räumt auch Zweifel betreffend die Herkunft aus der Grenzregion Niger/Nigeria aus. Eine solche Angabe könnte natürlich eine einwandfreie Verortung hier oder da der Grenze schwierig machen. Da jedoch auch eine entsprechend ausgeprägte Haussa-Kompetenz, wie sie Nordnigeria zugeordnet werden könnte, offenbar nicht vorliegt, muss ein Caveat zu Unsicherheiten betreffend die Herkunft aus einer angeblichen Grenzregion nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Sprachgutachten ist also schlüssig, nachvollziehbar und basiert wohl auf einer ausreichenden Befundaufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihm daher gegenständlich einen hohen Beweiswert zu.

3.3. Darüber hinaus erlebte die erkennende Richterin die beschwerdeführende Partei auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ihren Angaben als ausgesprochen vage. Die beschwerdeführende Partei setzte den Ergebnissen des Sprachgutachtens nichts entgegen und gestaltete auch ihr weiteres Vorbringen nicht sehr nachvollziehbar.

Die eigentlich als Fluchtvorbringen angelegte Erzählung einer Brandlegung und anschließenden Verfolgung bleibt blass und unplausibel. Insbesondere gelang es der beschwerdeführenden Partei nicht, überhaupt klar zu machen, von welchen Bedrohungen sie selbst vor ihrer Ausreise ausgegangen sei. Nach ihren Angaben sei die Gruppe von ca. 20 Personen nach der Brandlegung weggelaufen, auseinandergegangen, und habe sie sich selbst mit einem zweiten Mann versteckt. Doch erst der Sohn der Frau, bei der sie sich zwei Tage versteckt gehalten habe, habe berichtet, dass ein Mann aus der Gruppe getötet worden sei. Die beschwerdeführende Partei kann jedoch weder in der Einvernahme durch die belangte Behörde, noch während der mündlichen Verhandlung verständlich machen, vor wem sie sich zB beim Weglaufen und Verstecken gefürchtet habe, wer sie konkret bedroht habe und ob es Bedrohungen irgendeiner Art tatsächlich gegeben habe. So habe sie sich versteckt, bevor sie wohl angeblich gewusst habe, dass jemand aus der Gruppe getötet worden sei - warum, bleibt im Dunkeln.

Natürlich kann man davon ausgehen, dass die Brandlegung durch einen Mob, bei dem angeblich auch noch ein Kind umgekommen sein soll, irgendeine Form von Konsequenz haben würde. Hier soll auch nicht gänzlich außer Acht bleiben, dass die beschwerdeführende Partei vorbringt, immerhin an einer Brandlegung mit einem Todesopfer beteiligt gewesen zu sein. Aus ihrem Vorbringen lässt sich jedoch überhaupt kein Denkprozess ihrerseits über die Konsequenzen dieses Vorfalls, sei es währenddessen oder nach späterer Reflexion, ableiten. Ihre Sorgen bleiben diffus, ohne konkrete Hinweise.

Dem Bundesverwaltungsgericht fehlen daher bei diesem Vorbringen jegliche Anhaltspunkte für seinen Wahrheitsgehalt. Diese Wahrnehmung verstärkt nun auch die oben unter 3.2. getroffene Einschätzung, dass die beschwerdeführende Partei weder über ihre Herkunft noch über ihren Ausreisegrund die Wahrheit angegeben hat.

3.4. In der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei auch, der Sohn ihres Ziehvaters "Baba" habe sie aufgefordert, einer Gruppe Terroristen beizutreten. Baba habe ihr geraten, das nicht zu tun. Ihr "Bruder" wolle sie nun töten.

Dieses Vorbringen erstattete die beschwerdeführende Partei in dieser Form erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 11.04.2012 meinte sie nach der Frage, ob sie noch etwas vorbringen wolle (nach der Erzählung betreffend die Brandlegung), dass ‚das' alles sei (AS 291). Die belangte Behörde fuhr mit weiteren Detailfragen fort und fragte etwas später, wann genau und wie oft die beschwerdeführende Partei bedroht worden sei, die dann nachfragte, "ja, wann". Nach Nachfrage beim Dolmetscher sagte sie: "Letztes Jahr, alles war letztes Jahr".

Behörde: "Wie oft also wurden Sie bedroht und in welcher Form?";

beschwerdeführenden Partei: "Mein Onkel sucht mich, will mich töten."; Wiederholung der Frage; versteht die Frage nicht;

beschwerdeführende Partei: "Ich weiß es nicht".

Ein Vorbringen einer angeblichen versuchten Rekrutierung zu einer (vermutlich islamistischen) Terrormiliz lässt sich aus diesem Vorbringen nicht erkennen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bleibt die beschwerdeführende Partei dazu vage und detailarm und gelingt es ihr nicht, das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass es sich dabei nicht um ein Hilfsvorbringen, das besonders asylrelevant angelegt wurde, handeln soll. Es wird daher außer Betracht gelassen.

3.5. Die Feststellungen zur Beziehung zu XY und zum gemeinsamen Wohnsitz basieren auf einem Auszug aus dem Melderegister vom 11.02.2016 und den Angaben der beschwerdeführenden Partei und von XY in der Verhandlung. Dass die beschwerdeführende Partei nach wie vor im Grundversorgungssystem als "aktiv" aufscheint, beruht auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 11.02.2016. Die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen, zu den Deutschkenntnissen und zur ÖSD Prüfung beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die beschwerdeführende Partei bereits freiwillig im Rahmen der Altenbetreuung engagiert, basiert ebenfalls auf ihren und XYs Angaben in der Verhandlung.

Die Feststellung zur Verurteilung beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 14.10.2015.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.

3.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen zu Grunde. Eine Stellungnahme der Parteien gab es dazu nicht.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I. 1. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vorgebrachten Flucht- und angeblichen Verfolgungsgründe beziehen sich auf XXXX in Niger. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch, wie bereits die belangte Behörde, fest, dass die beschwerdeführende Partei nicht aus Niger kommt. Ein Verfolgungs- und Bedrohungsszenario wird daher bereits deswegen nicht geglaubt. Außerdem führte das Bundesverwaltungsgericht oben unter 3.3. aus, dass es auch bei einer genaueren Betrachtung des Fluchtgeschehens an dessen Glaubhaftigkeit zweifelt.

Eine entsprechende asylrelevante Bedrohung aus dem angeblichen Vorfall, von dem die beschwerdeführende Partei im Verfahren berichtete, lässt sich daher nicht ableiten.

4.2.5. Wie bereits unter 3.4. ausgeführt, unterliegt das Vorbringen, von einem Ziehbruder zur Teilnahme an einer Terrorgruppe rekrutiert worden zu sein, erstens dem Neuerungsverbot und ist zweitens nicht glaubhaft. Auch daraus ergeben sich also keine Hinweise für eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus Gründen der Religion oder der politischen Gesinnung, die an dieser Stelle schlagend werden könnte.

4.2.6. Andere asylrelevante Gründe, so insbesondere auch betreffend Nigeria, wurden im Verfahren nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattzugeben war.

4.3. Zu Spruchpunkt I., 2. Teil:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.4. Die beschwerdeführende Partei ist in Nigeria hauptsozialisiert, gesund, jung und arbeitsfähig.

Ob sie eine Schule besuchte und noch über Familienangehörige in Nigeria verfügt, ist nicht bekannt.

4.3.5. Im Verfahren kamen keine Umstände hervor, nach denen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Qualifikationsrichtlinie") verletzen würde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Ihre persönlichen Verhältnisse in Nigeria konnten nicht ermittelt werden. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht darum bemühten, nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Situation in ihrer Heimat zu erlangen. Die beschwerdeführende Partei wirkte diesbezüglich jedoch nicht am Verfahren mit. Genausowenig, wie es Hinweise auf eine soziale Unterstützung der beschwerdeführenden Partei in Nigeria gibt, gibt es auch glaubhafte Hinweise darauf, dass so eine Unterstützung sicher fehlt.

Damit kann hier nur gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei offenbar in Nigeria hauptsozialisiert ist und im Falle einer Rückkehr auf ihre Kenntnisse der örtlichen Gepflogenheiten zurückgreifen können würde. Sie ist jung, gesund und arbeitsfähig und sollte in der Lage sein, sich dort zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit - zB im Baubereich - zu erwirtschaften. Schließlich bleibt ihr unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich in Nigeria an eine karitative Organisation zu wenden.

4.3.6. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher nicht stattzugeben.

4.4. Zu Spruchpunkt II.:

4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Hinsichtlich eines Familienlebens führt die relevante Rechtsprechung die folgenden Grundsätze an: Im Rahmen der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu einer Partnerin zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal sie nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrags von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen musste. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

4.4.4. Die beschwerdeführende Partei ist vier Jahre und beinahe sechs Monate in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt beruht auf einem Asylverfahren, dass allerdings zwischen dem XXXX .09.2012 und dem XXXX .02.2013 eingestellt war. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens ist daher zumindest zu einem kleinen Teil auch der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen.

Die beschwerdeführende Partei erlernte bereits Deutsch auf einem relativ guten Niveau, besuchte Deutschkurse und absolvierte das ÖSD Zertifikat A2 im Februar 2016. Sie engagiert sich freiwillig in der Altenbetreuung und ist in der Familie ihrer Lebensgefährtin gut integriert. Sie spielt gerne Fußball.

Sie kennt ihre Freundin XY seit drei Jahren; das Paar ist im Jänner 2016 zusammengezogen.

Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

4.4.5. Ihren Integrationserfolgen, so den Deutschkenntnissen, ihrer freiwilligen Mitarbeit in der Altenbetreuung, aber auch ihrer Beziehung, steht eine Verurteilung eines Landesgerichts für Strafsachen wegen Suchtmitteldelikten aus dem Jahr 2012 gegenüber.

4.4.6. Bei der Interessensabwägung ist nun zu berücksichtigen, dass sich die nunmehrige Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren als zwar lange, aber noch nicht als so übermäßig lange darstellt, als dass jedenfalls von derart starken Bindungen an den Aufnahmestaat unter Zurücktreten von Bindungen an den Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Dazu kommt die - zwar nur einmalige - strafrechtliche Verurteilung, die dennoch die Interessen der beschwerdeführenden Partei im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit mindern muss.

Ihre Beziehung zu XY, an deren Ernsthaftigkeit und Tiefe die erkennende Richterin nicht zweifelt, wurde trotzdem zu einem Zeitpunkt gegründet, als weder die beschwerdeführende Partei, noch XY davon ausgehen durften, dass erstere in Österreich bleiben würde, was geeignet ist, um das Gewicht dieser Beziehung bei der Abwägung der beteiligten Interessen zu mindern.

Gegenständlich bestehen außerdem seitens der beschwerdeführenden Partei zwangsläufig noch Bindungen an das Heimatland, in dem sie weitaus länger hauptsozialisiert ist, als in Österreich.

4.4.7. Im Lichte der also im gegenständlichen Kontext noch nicht ausreichend langen Aufenthaltsdauer und der strafrechtlichen Verurteilung kann daher gegenständlich nicht auf Basis der Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, der Deutschkenntnisse und des sozialen Engagements davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls die familiären und privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei im Gegensatz zu den hohen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Eine Rückkehrentscheidung ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig, weshalb gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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