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W203 2109156-1•BVwG W203 2109156-1
W203 2109156-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016
Lehrer, Privatschule, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W203 2109156-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule " XXXX ", vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Georg RIHS, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, vom 11.02.2015 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.01.2015, GZ 100.205/0010-kanz1/2014, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei zeigte 18.12.2014 gegenüber dem Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) an, dass die Einstellung von XXXX als Privatlehrerin an der im Spruch genannten Schule für den Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung, 6., 9., 10. und 11. Schulstufe, beabsichtigt sei.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2015, GZ. 100.205/0010-kanz1/2014 wurde die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der verfahrensgegenständlichen Schule für den Unterrichtsgegenstand "Bildnerische Erziehung" für die 10. und 11. Schulstufe gemäß § 5 Abs. 6 iVm Abs. 4 PrivSchG untersagt.
3. Am 11.02.2015 brachte die beschwerdeführende Partei über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2015 ein.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 25.06.2015 einlangte.
5. Mit Schreiben vom 24.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2015, gab die beschwerdeführende Partei über ihre rechtsfreundliche Vertretung unter dem Betreff "Bekanntgabe - Zurückziehung der Beschwerde vom 11.2.2015" Folgendes bekannt: "Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde vom 11.2.2015 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 14.1.2015, GZ 100.205/0010-kanz1/2014, mit dem die Verwendung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Bildnerische Erziehung" für die 10. und 11. Schulstufe an der XXXX gemäß § 5 Abs. 6 iVm Abs. 4 PrivSchG untersagt wurde, hiermit zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2.2. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen hat, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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