BVwG W189 2009620-1

W189 2009620-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016

Regest

Bescheiderlassung, Rechtsbeistand, Zurückweisung,<br/>Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel, Zustellwirkung

Texte intégral

BVwG W189 2009620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2009620.1.00

Spruch

W189 2009620-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde des XXXX , StA. DR Kongo, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014,

Zl. 13-46542803-14074705 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, brachte mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters, datiert mit 15.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.

Mit - nicht im Akt einliegender - E-Mail der belangten Behörde vom 20.01.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen persönlich zu stellen seien, woraufhin der Beschwerdeführer am 28.01.2014 bei der belangten Behörde nach persönlicher Vorsprache diesen Antrag stellte.

Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.04.2014 an die belangte Behörde wurde einleitend festgehalten, dass der (im Betreff genannte) Mandant Anfang Jänner einen Antrag gemäß § 88 FPG einbrachte und um Mitteilung betreffend der Geschäftszahl, des Sachbearbeiters sowie über die Dauer der Erledigung ersucht. (AS 37 des Aktes des BFA)

Mit E-Mail der belangten Behörde (Sendezeitpunkt geht nicht hervor) an den rechtsfreundlichen Vertreter wurden die angefragten Informationen übermittelt. (AS 39 des Aktes des BFA)

2. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Am 10.06.2014 wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Darin wurde u.a. auch vorgebracht, dass er den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete. Die belangte Behörde habe trotz ausgewiesener anwaltlicher Vertretung und Antragstellung durch die Vertreter am 20.01.2014 die gegenständliche Entscheidung direkt an den Beschwerdeführer zugestellt, weshalb ein Zustellmangel vorliege und beantragt werde diesen Zustellmangel zu sanieren.

4. In Ermangelung einer im Akt einliegenden Vollmacht wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit hg. Schreiben vom 21.01.2016 aufgefordert, sein Vollmachtsverhältnis darzulegen und die Vollmacht zu übermitteln.

Mit E-Mail vom 03.02.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter neben einer Vollmacht, datiert mit 13.03.2012, einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG, datiert mit 15.01.2014 sowie den E-Mailverkehr mit der belangten Behörde vom 20.01.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchteil A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).

2.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

2.3. Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6).

Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ZustG, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 10 Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).

Hat ein Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß

§ 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, so sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).

Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

2.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon allein durch den E-Mailverkehr des rechtsfreundlichen Vertreters mit der belangten Behörde am 20.01.2014, welcher aber nicht im vorgelegten Akt einliegt, sowie eines weiteren - im Akt einliegendem - E-Mails vom 23.04.2014 unstrittig, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war. Auch aus der übermittelten Vollmacht, datiert mit 13.02.2012, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtsfreundlich vertreten war.

Des Weiteren ist unstrittig, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers - vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung - via E-Mail an die belangte Behörde Anfragen , insbesondere betreffend der weiteren Dauer des Verfahrens sowie des zuständigen Sachbearbeiters stellte und dabei den Beschwerdeführer als seinen Mandant bezeichnete (Akt des BFA, S. 37-39).

Diesbezüglich bleibt auch die Judikatur des VwGH zu erwähnen, wonach im Fall von Zweifel über ein bestehendes Vollmachtsverhältnis die Behörde eine Klärung von Amts wegen vorzunehmen hat (vgl. VwGH v. 8.7.2004, 2004/07/0101, 20.2.2007, 2005/05/0294).

In Anbetracht dessen gelangte das erkennende Gericht zur eindeutigen Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von seinem ausgewiesenen Rechtsbeistand im gegenständlichen Verfahren vertreten wurde bzw. vertreten wird.

Das BFA verfügte die Zustellung des Bescheides jedoch nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG wäre der angefochtene Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nicht rechtswirksam war.

Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).

Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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