BVwG W173 2119737-1

W173 2119737-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016

Regest

Behindertenpass, Gesundheitszustand, Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W173 2119737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2119737.1.00

Spruch

W173 2119737-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 3.12.2015, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die gegen die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revisionen ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Antrag vom 19.11.2010 von XXXX (in der Folge BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Bescheid vom 3.3.2011 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% abgewiesen.

2. Am 31.5.2013 stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Skoliose, Multiple Sklerose und Depression an. Nach einer ärztlichen Begutachtung wurde der BF am 8.10.2013 ein mit 30.9.2015 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% übermittelt.

3. Am 29.8.2014 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass. Ein Konvolut von Unterlagen zu ihren Leiden war angeschlossen.

4. Im von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 16.10.2014 wurde von XXXX, FÄ f. Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen ausgeführt:

".................................

Anamnese: Seit 2012 ist eine Multiple Sklerose beginnend mit Gefühlsstörungen am ganzen Körper bekannt. Mit Cortisonstoßtherapie kam es über Monate zur Rückbildung. Einstellung Ende 2013 auf Avonex, kein Schub mehr seither, aber mehr Herde im Gehirn aufgetreten. Cortison wurde nicht mehr benötigt. Sie habe einen Pseudoschub mit Gelenkschmerzen und Muskelschmerzen. Sie habe auch eine Depression entwickelt und nehme Antidepressiva.

Derzeitige Beschwerden: Sie habe unterschiedliche Beschwerden, manchmal gehe Sie 500 Meter ohne Probleme, manchmal nur 200 Meter dann kommen die Schmerzen. Auch auf ebenem Boden habe sie weniger Probleme. Sie habe auch eine vermehrte Müdigkeit. Das Hauptproblem seien die Schmerzen in den Leisten und in der Hüfte und Beinen. Wenn sie länger sitze komme ein Kribbeln in den Beinen, dann spüre sie den Vorfuß nicht mehr richtig.

......................................

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit eigenem Privat Pkw alleine zu

Untersuchung, kommt frei gehend zur Untersuchung.

Psycho(patho)logischer Status: Psych.: bewusstseinsklar, voll

orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus:

geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar, Affekte:

angepasst, keine produktive Symptomatik

....................................

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

Begründung: Es liegen keine Lähmungen vor, das sichere Ein- und

Aussteigen sowie der Transport ist gegeben. Die Gehleistung ist

ausreichend weit möglich und zumutbar. Eine psychiatrisch

schwerschwierige Erkrankung, die die Benützung der öffentlichen

Verkehrsmittel nicht gestatten würde, liegt nicht vor.

...................................."

5. Nach Durchführung des Parteiengehörs, wobei die BF von einer Stellungnahme absah, wurde mit Bescheid vom 12.11.2014 die von der BF vom 29.8.2014 beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf das eingeholte, als schlüssig erkannte Sachverständigengutachten vom 16.10.2014.

6. Nach Erteilung der Vertretungsvollmacht an den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX (in der Folge KOBV) am 18.8.2014 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihres Behindertenpasses am 20.8.2015. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF die Multiple Sklerose, Depression, Minimittralklappeninsufizenz, Skoliose und chronische Analfissur an. Dazu legte die BF folgende Befunde vor:

1. Untersuchungsergebnis vom 14.3.2007 zum chron. Analekzem mit Rhagaden, Fissur; 2. Befundbericht vom 11.9.2014 zur Analfissur bei 12 Uhr in SSL, Obstipation; 3. ambulanter neurologischer Arztbrief vom 22.5.2015; 4. Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt im XXXX vom 22.7.2015; 5. Befundbericht über eine Augenuntersuchung vom 27.7.2015; 6. Neurologischer Befund zum Verlauf der multiplen Sklerose vom 30.7.2015; 7. Orthopädischer Arztbrief vom 11.8.2015.

7. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten am 17.9.2015 auf Basis der vorliegenden Akten wurde von XXXX, FÄ f. Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (incl. Datumsangaben): Es liegt ein VGA vom 3.9.2013 vor, wonach eine Skoliose und deg. WS Beschwerden mit GdB 30 %, eine Multiple Sklerose mit GdB 30 % und eine Anpassungsstörung mit GdB 30 % bewertet wurden. Der Gesamt GdB:

50 v H.

Aktuell wird ein Befund der Neurologie LK XXXX von 5/15 vorgelegt, wonach der V.a. Optikusneuritis gestellt wurde. Ein Befund des Rehabzentrums XXXX (Rehab 21 06-22 07 2015) beschreibt leichte feinmotorische Einbußen, Dysästhesien und eine Gangunsicherheit. Beim 2 Minuten Gehtest werden 150 Meter erreicht. Im FGA 24/30 Punkten.EDSS 3.0. Während der Rehabilitation wird ein Schub mit Gefühlsstörungen im Bauchbereich und UE links beschrieben. Ein Befund der Neurologie LK XXXX 24 07 2015 beschreibt einen EDSS von 3.0 und eine hochaktive MS, weiters ein Restless legs Syndrom und eine depressive Episode mit Angststörung. Eine Umstellung der Therapie wird geplant.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: siehe oben

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen und sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Multiple Sklerose mittlerer Rahmensatz, da Gangunsicherheit und feinmotorische Einbußen, aber Gehen ohne Hilfsmittel möglich, includiert auch die Blasenfunktionsstörung und erhöhte Ermüdbarkeit

04.08. 01

30

02

depressive ängstliche Anpassungsstörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da auch erhöhte Ermüdbarkeit und somatischen Symptome vorliegend, aber keine schwerwiegende kognitive Einbußen beschreiben.

03.05. 01

30

03

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da Therapiebedarf, aber keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag

02.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 analog dem VGA 9/13 und 2 Stufen erhöht, da eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --------

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Reihung der Leiden wird gegenüber dem VGA 03 09 2013 nach derzeit vorliegender klinischer Wertigkeit der Beeinträchtigungen verändert:

Leiden 1 (= VGA Leiden 2), Leiden 2 (= Leiden 3 des VGA) und Leiden

3 (= Leiden 1 des VGA) bleiben unverändert, da keine maßgeblichen

Veränderungen der klinischen Ausprägungen der Beeinträchtigungen beschrieben sind. Damit Gesamtgrad gleich bleibend, da die wechselseitige Erhöhung um 2 Stufen beibehalten wird.

..............................................

X Dauerzustand

..............................................

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Liegt nicht vor

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Liegt nicht vor

..........................................."

8. In der Folge wurde der BF am 18.9.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

9. Am 19.10.2015 beantragte die BF, vertreten durch den KOBV, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Um Übermittelung der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde ersucht. Die Befunde und die Vollmacht des KOBV würden bereits vorliegen.

10. Am 30.10.2015 teilte die belangte Behörde der BF unter Hinweis auf § 41 Abs. 2 BBG im Rahmen des Parteiengehörs unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist mit, dass aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.10.2014 die Zusatzeintragung zur Unzumutbarkeit mit Bescheid vom 12.11.2014 abgewiesen worden sei. Da noch nicht ein Jahr verstrichen sei und keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht worden sei, sowie kein weiterer Befund vorgelegt worden sei, werde eine Zurückweisung ihres Antrages beabsichtigt. Das von der BF vorgelegte Befundkonvolut sei im Gutachten vom 17.9.2015 berücksichtigt worden. Auch daraus ergebe sich keine Grundlage für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung.

11. Mit Bescheid vom 3.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 27.10.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund dauernder Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass zurück. Unter Hinweis auf die maßgebende Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 12.11.2014 bereits die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen worden sei. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 27.10.2015 sei seit der letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Behinderung noch kein Jahr vergangen und außerdem keine offenkundige Leidensverschlechterung glaubhaft gemacht worden. Neue Befunde seien nicht zur Vorlage gebracht worden.

12. Mit E-Mail Mitteilung vom 4.1.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.12.2015, ihr zugestellt am 30.12.2015. Die BF vertrat die Meinung, dass die Zusatzeintragung nur aufgrund der vorliegenden Befunde erfolgt sei. Die Multiple Sklerose habe sich innerhalb eines Jahres von EDSS 1,5 auf 3 bis 3,5 verschlechtert. Die Beeinträchtigungen hätten sich dadurch vergleichsweise vergrößert. Auch das Wirbelsäulenleiden sei schlechter geworden. Ihr Allgemeinzustand würde auch durch das Restless-Legs-Syndrom, die Dyspone und die Depression beeinflusst.

13. Am 19.1.2016 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 12.11.2014 wurde die von der BF am 29.8.2014 beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach einer Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 16.10.2014 abgewiesen. Die BF erhob gegen den genannten Bescheid kein Rechtsmittel, sodass Rechtskraft eintrat.

1.2. Auf Grund des Verlängerungsantrages der BF vom 12.8.2015 zum befristeten Behindertenpass wurde der BF nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens am 18.9.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.

1.3. Am 27.10.2015 stellte die BF abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Hinweis auf die bereits eingeholten Sachverständigengutachten und der belangten Behörde bereits vorliegenden Befunde. Die BF hat dabei keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigung durch neue Befunde oder medizinische Beweismittel glaubhaft geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zum Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den eingeholten fachärztlichen Gutachten der belangten Behörde. Daraus ergibt sich auch, dass seit dem letzten rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde zur Abweisung des Antrages der BF auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass am 12.11.2014 und dem neuerlichen Antrag der BF am 27.10.2015 zur genannten Zusatzeintragung noch kein Jahr vergangen ist. Da die BF davon absah, neue und aktuelle Befunde zu ihren Leiden mit ihrem Antrag am 27.10.2015 vorzulegen und davon auch im Rahmen des ihr von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs am 30.10.2015 absah, hat sie damit keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend gemacht. Solche Befunde wurden auch nicht von der BF bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 19.1.2016 vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idgF (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist seit dem letzten rechtskräftigen Bescheid vom 12.11.2014 zur von der BF beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" und dem nunmehr gegenständlichen Antrag der BF auf die Eintragung der genannten Zusatzeintrag am 19.10.2015 noch kein Jahr vergangen.

Die BF hat auch keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung etwa durch Vorlage aktueller und neuer medizinischer Befunde glaubhaft gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff "offenkundig" iSd § 41 Abs. 2 BBG solche Tatsachen zu verstehen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (vgl VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083). Da die BF solche offenkundigen Umstände in Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 19.10.2015 und der Verschlechterung ihres Leidenszustandes im Vergleich zu dem, der dem letzten rechtskräftigen Bescheid vom 12.11.2014 zugrunde lag, nicht geltend gemacht hat, konnte die belangte Behörde und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens absehen. Eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes wurde von der BF nicht glaubhaft geltend gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Da der Sachverhalt ist eindeutig geklärt ist, konnte daher auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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