BVwG W173 2116739-1

W173 2116739-1Tribunal administratif fédéral29 févr. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W173 2116739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116739.1.00

Spruch

W173 2116739-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 27.8.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages vom 20.9.2009 von Frau XXXX (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.3.2009 eingeholt. Darin war Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese: VGA 1999 (Abl.18): 30% GdB, keine interkurrenten Operationen, 2001 Bandscheibenprolaps der HWS, 1995/1996 Kuraufenthalt

Jetzige Beschwerden: Schmerzen der HWS und LWS, zeitweise Ausstrahlung in das linke Bein, osteopathische Behandlungen, Massage, WS-Gymnastik

Medikamente: keine Analgetika, Thyrex, Aerius

......................................

Beurteilung und Begründung: Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:

Lfd.Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Richtsätzen Grad der Behinderung

1. Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule, 191 40%

deutliche Skoliose der Lendenwirbelsäule

Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da höhergradige Funktionsbehinderung der HWS, mittelgradige von LWS bei höhergradiger Skoliose der LWS.

Verschlimmerung gegenüber VGA eingetreten

Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt vierzig vom Hundert (40 v.H.).

............................

Gemäß § 3 der oben zitierten Richtsatzverordnung ist bei der Gesamteinschätzung mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die den höchsten Grad der Behinderung verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassender Gesamtzustand infolge des Zusammenwirkens aller Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des GdB rechtfertigt. Dabei dürfen die Prozentsätze der einzelnen Leiden NICHT addiert werden und auch eine Ermittlung des GdB im Wege einer schematischen Subtraktion ist nicht zulässig.

Folgende Gesundheitsschädigungen werden gemäß § 3 BEinstG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung NICHT berücksichtigt:

1. Die Gesundheitsschädigung, die nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (nicht mehr als sechs Monate andauernde) verursachen:

Art der Gesundheitsschädigung

2. Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:

Lfd. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Richtsätzen Grad der Behinderung

1. Schilddrüsenunterfunktion g.Z. 380 10%

Unterer Rahmensatz, da unter Substitution Euthyteose.

2. Zustand nach Cholecystektiomie 368 10%

Unterer Rahmensatz, da zwar postoperative Besserung, jedoch nicht beschwerdefrei

............................"

2. Mit Bescheid vom 16.6.2009 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung (§ 3 BEinstG) betrage 40 von Hundert. In der Begründung wurde auf das beiliegende Sachverständigengutachten verwiesen.

3. Am 1.7.2015 stellte die am XXXX geborene BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen weiteren Antrag auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Dienstgeber nannte die BF das XXXX. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF Skoliose an. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund mit Ergebnis der Ganzwirbelsäulenaufnahme des Diagnosezentrums XXXX vom 4.5.2015

? Befund zum MTR der Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrums XXXX vom 3.2.2011

3.1. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige XXXX FÄ für Orthopädie, wurde am 19.8.2015 Folgendes im Wesentlichen ausgeführt:

"Anamnese: Seit der letzten h.o. Begutachtung vom 19.3.09 sind folgende Änderungen eingetreten: zwischenzeitlich keine Operationen.

Derzeitige Beschwerden:

Sie hätte zunehmend Schmerzen am thoracolumbalen Übergang mit Ausstrahlung nach gluteal und gelegentlich bis zu beiden Kniegelenken. Schmerzen auch nachts beim Liegen, Besserung nach dem Aufstehen.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: Euthyrox Tbl., bei Bedarf Parkemed Tbl.

Sozialanamnese: XXXX, verheiratet, keine Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rö.ges.WS4.5.15: Skoliose Cobb 30/44°; MRT d.LWS 3.2.11: Skoliose, Osteochondrose

Untersuchungsbefund:

.....................................

Klinischer Status-Fachstatus:

Wirbelsäule-Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: thoracolumbale ausgeprägte

Skoliose LWS: Seitenneigen nach links bis 35°möglich, nach rechts bis 35° möglich FBA: 5cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin, Rechts:

Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei,

Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellebogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. Frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich, Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil,

OSG: frei, Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40,

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß bandstabil, OSG: frei Varicen:

keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich,

Gangbild: frei Gehbehelf: keiner

Gesamtmobiliät-Gangbild: geht frei, kein Gehbehelf

Status Psychicus: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Skoliose Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Achsenfehlstellung der Brust- und Lendenwirbelsäule und deutliche MR-tomographische Veränderungen

02.01. 02

40 vH

02

Schilddrüsenunterfunktion, Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter Substitution Euthyresoe

09.01. 01

10 v.H.

03

Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da zwar postoperative Besserung, aber nicht beschwerdefrei

07.06.01.

10v.H.

Gesamtgrad

der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da diese keine funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen.

............

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA

Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X Ja

................................."

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.8.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 29.9.2015 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass im Rahmen ihrer Untersuchung am 19.8.2015 zum von ihr mitgebrachten Röntgenbild von der untersuchenden Sachverständigen darauf verwiesen worden sei, dass der schriftliche Befund dem Antrag beiliege. Sie habe auf Grund ihrer Hüftschmerzen ihren Orthopäden XXXX aufgesucht, der ihr nach Begutachtung des Röntgenbildes eine massive Verschlechterung der Skoliose festgestellt habe und ihr wieder eine Infusions- u. Spritzenkur zur Linderung ihrer Schmerzen verordnet habe. Es sei auch eine Überweisung zur Knochendichtemessung erfolgt, die eine maßgebliche Verschlechterung der Osteopenie ergeben habe und sich sehr negative nach Ansicht des genannten Orthopäden auf die Skoliose auswirke. Die BF legte dazu nachstehend angeführte Unterlagen vor:

? Befund mit Ergebnis der Ganzwirbelsäulenaufnahme des Diagnosezentrums XXXX vom 4.5.2015 samt Ganzwirbelsäulenaufnahme

? Ersatz-Arzthilfeschein der BF vom 7.9.2015 mit der Zuweisung von XXXX FA für Orthopädie, zur Knochendichtemessung wegen schwerer Skoliose der LWS

? Befund zur Osteodensitometrie des Diagnosezentrums XXXX vom 11.9.2015 samt Messungsinformationen zur rechten und linken Hüfte sowie Lendenwirbelsäule

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 5.11.2015 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der aufgezählten beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines FA für Orthopädie eingeholt.

5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 9.12.2015 wurde auf Basis eines Aktengutachtens dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" Die Beschwerde der BF vom 29.9.2015 (Abl 51) führt zu keiner Änderung der Einschätzung vom 19.8.2015 (Abl 13-16). Der Röntgenbefunde (in dem das Ausmaß der Skoliose in Graden quantifiziert ist) lag zum Untersuchungszeitpunkt vor und wird somit als bekannt vorausgesetzt. Die Verschlechterung der Osteopenie hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Skoliose und hat noch genügend Therapieoptionen offen, da zum letzten Untersuchungszeitpunkt keine diesbezügliche Medikation angegeben wurde.

..............................

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Skoliose 02.01.02 40%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine deutliche Achsenfehlstellung der Brust- und Lendenwirbelsäule besteht, ebenso liegen MR-tomographische Veränderungen vor.

2. Schilddrüsenunterfunktion 09.01.01. 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter Substitution Euthyrose

3. Zustand nach Gallenblasenentfernung 07.06.01. 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da zwar postoperative Besserung, aber nicht beschwerdefrei

GesGdB: 40 v.H., da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da diese keine funktionellen Zusatzrelevanz aufweisen.

1.4. Dauerzustand, es ist keine Nachuntersuchung erforderlich.

1.5. Die BF ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

1.6. Der GesGdB gilt ab Antragstellung

............................................."

5.2. Der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 25.1.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

5.3. Die BF brache in ihrer Stellungnahme vom 7.2.2016 vor, bereits in ihrer Beschwerde vorgebracht zu haben, dass das von ihr vorgelegte Röntgenbild vom 4.5.2015 zur Ganzwirbelsäulenaufnahme bei der Untersuchung vollkommen ignoriert worden sei. Ihr behandelnde Orthopäde OA XXXX habe eine massive Verschlechterung der Skoliose erkannt und wieder eine Infusions- und Spritzenkur zur Schmerzlinderung sowie mit der Diagnose "schwere Skoliose" eine Knochendichtemessung veranlasst. Das der Beschwerde beiliegende Untersuchungsergebnis habe eine massive Verschlechterung der Osteopenie ergeben. Wie in der Erstuntersuchung sei XXXX FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, nicht auf ihre Argumentation eingegangen. Die BF habe auch nichts anderes erwartet, da es sich um dieselbe Sachverständige handle. Neue Befunde wurden von der BF nicht in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 1.7.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu die oben wiedergegebenen Unterlagen (Befund mit Ergebnis der Ganzwirbelsäulenaufnahme des Diagnosezentrums XXXX vom 4.5.2015; Befund zum MTR der Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrums XXXX vom 3.2.2011) vor. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.8.2015 durch XXXX FÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Diesem lagen die von der BF dem Feststellungantrag beigelegten Unterlagen vom 4.5.2015 und 3.2.2011 zugrunde.

1.3. Auf Grund der Beschwerde der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Befund mit Ergebnis der Ganzwirbelsäulenaufnahme des Diagnosezentrums XXXX vom 4.5.2015 samt Ganzwirbelsäulenaufnahme, Ersatz-Arzthilfeschein der BF vom 7.9.2015 mit der Zuweisung von XXXX FA für Orthopädie, zur Knochendichtemessung wegen schwerer Skoliose der LWS, Befund zur Osteodensitometrie des Diagnosezentrums XXXX vom 11.9.2015 samt Messungsinformationen zur rechten und linken Hüfte sowie Lendenwirbelsäule) wurde das oben wiedergegebene, ergänzende Gutachten von XXXXFÄ für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF.

Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der FÄ für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie, XXXX vom 19.8.2015 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 9.12.2015. Entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde und ihrer Stellungnahme vom 7.2.2016 lagen der genannten Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung am 19.8.2015 bereits die Unterlagen der BF vom 4.5.2015 vor, die die BF ihrem Antrag vom 1.7.2015 angeschlossen hatte. Das von der BF zitierte Röntgenbild vom 4.5.2015 zu ihrer Wirbelsäule wurde von der untersuchenden genannten Sachverständigen auch nicht - wie die BF vorbringt - "ignoriert". Die BF lässt außer Acht, dass die untersuchende Sachverständige vielmehr in ihrem oben wiedergegebenen Gutachten vom 19.8.2015 unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" ausdrücklich darauf Bezug genommen und dieses explizit mit den Worten "Rö ges. W 4.5.15: Skoliose Cobb 30/44" angeführt hat.

Die beigezogene genannte Sachverständige, XXXX FÄ für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie, hat auch auf Grund der im Rahmen der Beschwerde der BF zusätzlich vorgelegten Unterlagen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten zur Osteopenie Stellung genommen und auch schlüssig ausgeführt, dass die Verschlechterung der Osteopenie keine unmittelbare Auswirkung auf die Skoliose der BF hat. Begründend führte die beigezogenen Sachverständige dazu nachvollziehbar aus, dass dazu noch genügend Therapieoptionen offen stehen und zum letzten Untersuchungszeitpunkt keine diesbezügliche Medikation angegeben worden ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die BF auch nach den vorliegenden Ergebnissen der Knochendichtemessungsuntersuchung, die von ihrem Orthopäden, XXXX angeordnet wurde, nicht mit Befunden oder ärztlichen Anordnungen belegt hat, dass ihr auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse zur Knochendichte entsprechende Medikamente von ihrem Arzt verordnet worden wären. Sie ist auch nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zum vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten den schlüssigen Sachverständigenausführungen mit einem nachvollziehbaren, orthopädischen Gutachten entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033) oder hat keinen Nachweise über eine zusätzlich nachträglich verschriebene Medikation erbracht. Die BF erwähnt lediglich vor der Knochendichtemessungsanordnung ihres Orthopäden, XXXX zur Linderung ihrer Schmerzen "wieder" - offensichtlich die gängige Behandlungstherapie - eine Infusions- und Spritzenkur verordnet bekommen zu haben, die im Übrigen aber von ihr nicht belegt wurde.

Die von der BF vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat die BF nicht entgegen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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